{"id":"bgbl1-1951-13-2","kind":"bgbl1","year":1951,"number":13,"date":"1951-03-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/13#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-13-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_13.pdf#page=12","order":2,"title":"Gesetz über Sofortmaßnahmen zur Sicherung der Unterbringung der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen","law_date":"1951-03-14T00:00:00Z","page":186,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["186                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n(2) Erfolgt   die Umwandlung gemäß Absatz 1          der Rechtsverhältnisse in die durch dieses Gesetz\nbinnen zweier Jahre seit dem Inkrafttreten dieses        geschaffenen Rechtsformen getroffen werden.\nGesetzes. so ermäßigen sich die Gebühren auf die\nHälfte. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Antrag                              § 64\nauf Eintragung in das Grundbuch rechtzeitig ge-\nstellt ist.                                                                  Inkrafttreten\n(3) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur         Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nOberleitung bestehender, auf Landesrecht beruhen-        kündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 15. März 1951.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Justiz\nDehler\nGesetz über Sofortmaßnahmen\nzur Sicherung der Unterbringung der unter Artikel 131\ndes Grundgesetzes fallenden Personen.\nVom 14. März 1951.\nDer Bundestag     hat   das folgende   Gesetz  be-        1. Personen, die durch nationalsozialistische\nschlossen:                                                       Verfolgungs- oder Unterdrüdrnngsmaßnah-\nArtikel I                                  men aus politischen, rassischen, religiösen\nFür die Dauer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes             oder weltanschaulichen Gründen vor dem\nzur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter                    8. Mai 1945 aus dem öffentlichen Dienst\nArtikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen                 ausgeschieden sind,\nwird folgendes bestimmt:                                      2. Beamte, Angestellte und Arbeiter des\n§ 1                                   öffentlichen Dienstes mit einer Dienstzeit\nvon insgesamt mindestens zehn Jahren, die\nDie freien, freiwerdenden und neugeschaffenen                am 8. Mai 1945 in einem Dienst- oder\nBeamten- und Richterplanstellen und Stellen für                  Arbeitsverhältnis\nAngestellte der Vergütungsgruppen TO. A VI bis S\na} bei einer Dienststelle des Reichs inner-\nbei dem Bund, den Ländern, Gemeinden und Ge-\nmeindeverbänden (Gebietskörperschaften) sowie bei                   halb oder außerhalb des Geltungsbereichs\nsonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen                  des Grundgesetzes standen, die seither\ndes öffentlichen Rechts (Nichtgebietskörperschaften)                weggefallen ist, ohne daß ihre Aufgaben\ndürfen nur nach Maßgabe der nachfolgenden Be-                       ganz oder überwiegend von einer ande-\nstimmungen besetzt werden.                                          ren deutschen Dienststelle übernommen\nworden sind,\n§ 2                                   b) bei einer Dienststelle des Reichs, eines\nZur Besetzung bedarf es der Zustimmung                          Landes, einer Gemeinde oder eines Ge-\n1. für den Bereich der Bundesverwaltung der                meindeverbandes außerhalb des Gel-\nobersten Dienstbehörde,                                 tungsbereichs des Grundgesetzes standen\nund aus anderen als beamten- oder tarif-\n2. für den Bereich der übrigen Dienstherren\nrechtlichen Gründen ihren Dienst aufzu-\nder zuständigen obersten Landesbehörde.\ngeben gezwungen waren, oder\nDie Erteilung der Zustimmung kann der höheren\nVerwaltungsbehörde übertragen werden.                            c) bei einer staatlichen oder kommunalen\nDienststelle der autonomen Verwaltung\n§ 3                                      des ehemaligen Protektorats Böhmen\n(1) Die Zustimmung zur Besetzung darf nur er-                   und Mähren als deutsche Staatsange-\nt Pi lt werden für                                                  hörige standen und aus anderen als","Nr. 13 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1951                            187\nDf\\a111ten- oder. tarifrechtlichen Gründen               weld1e noch keine zehnjährige Dienstzeit\nni(:ht im Dienst belassen worden sind.                   hinter sich hat, oder\n3. Berufssoldaten        der früheren Wehrmacht               2. es sich um Planstellen handelt,\nund berufsmäßige Angehörige des früheren\na) die im Wege der Beförderung besetzt\nReichsarbeitsdienstes mit einer Dienstzeit\nwerden sofern die Nichtberücksichtigung\nvon insgesamt mindestens zehn Jahren,\neines beieits im Dienst des Dienstherrn\nsofern sie vor dem 8. Mai 1935 erstmals\nstehenden Beamten eine unvertretbare\nberufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten\nHärte bedeuten würde, oder\noder in ein Beamtenverhältnis berufen\nworden sind und am 8. Mai 1945 noch im                      b) die bestimmt sind für\nDienst wmen.                                                   Staatssekretäre oder Abteilungsleiter bei\n(2) Die Zustimmung zur Besetzung einer Stelle                             den Bundes- oder Landesministerien\nim Dienstbereich einor Nichtgebietskörperschaft                               (Senaten),\nkann auch Prt(•ilt VI (•rden für Angehörige ent-                              leitende Beamte des auswärtigen Dien-\nsprechender N id1 t ~J(•bietskörperschaften, bei denen                        stes außerhalb des Geltungsbereichs des\ndie Vorauss('fzungcn des Absatzes 1 Nr. 2 a und b                             Grundgesetzes,\nsinngemüß erfüllt sind.                                                       Leiter der den Bundes- oder Landes-\n(]) D i<' ,\\ h<i 110 1 u 11d 2 gelten nur für Personen,                  ministerien (Senaten) unmittelbar nach-\n(II('                                                                        geordneten Behörden,\n<1l bis z.u111 LJ. t\\.1di 11)49 ihren \\Vohnsitz oder                Beamte auf Zeit in leitender Stellung\ndcrnernclen Aufenthalt im Bundesgebiet                         (Wahlbeamte),\nliefugt geno11rn1cn haben, oder                                Richter des Bundesverfassungsgerichts\nund der oberen Bundesgerichte sowie\nI>) nach dies(•Jn Zt·itpunkt im Anschluß an ihre                   Richter der Gerichte der Länder, über\n[ntlc1sstrng aus KriPgsgcfangenschaft oder                     deren Anstellung ein Richterwahlaus-\nc1us Internierung oder an ihre Ausweisung                      schuß entscheidet,\noder Aussiedlung aus dem Gebiet östlich                        gesetzliche Vertreter von Nichtgebiets-\nder Oder-Neiße-Linie oder an ihre Aus-                         körperschaften,\nweisung, Aussiedlung oder Heimkehr aus                        Beamte des Polizeivollzugsdienstes oder\niremclen Staaten mit Zustimmung der zu-                        des Zollgrenzschutzes, oder\nständigen Behörde im Bundesgebiet auf-\ngenom 111Pn worden sind und hier ihren                      c) für die im Einzelfall besondere wissen-\nWohnsitz oder dauernden Aufenthalt ge-         1\nschaftliche Kenntnisse oder künstlerische\nnommen haben, oder                                             Fähigkeiten erforderlich sind und für\ndie aus dem Kreis der unterzubringen-\nc) zur Abwendung einer ihnen unverschuldet\nden Personen keine Bewerber vorhanden\ndrohenden unmittelbaren Gefahr für Leib\nsind, die diese Kenntnisse oder Fähig-\nund Leben oder für die persönliche Freiheit\nkeiten besitzen.\nin das Bundesgebiet geflüchtet sind und\nnach dem 23. Mai 1949 hiet ihren Wohnsitz\noder dauernden Aufenthalt befugt genom-                                     § 5\nmen haben.                                          (1) Die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2\n(4) Die Einschränkung nach Absatz 3 gilt nicht              bezeichneten Personen werden auf den durch das\nfür die Fälle des § 4 Abs. 2 Nr. 1 und des § 5 Abs. 1.          Gesetz nach Artikel 131 des Grundgesetzes zu be-\nstimmenden Unterbringungspflichtanteil angerechnet.\n§ 4                              (2) Vorsdiriften des Gesetzes nach Artikel 131\n(1) Die Zustimmung zur Beselzung kann ferner                des Grundgesetzes, die eine Verteilung der Ver-\nerteilt werden bei jeder dritten zu besetz.enden               sorgungslast zwischen dem Dienstherrn und dem\nStelle (§ 1) für Nachwuchskräfte des Dienstherrn               Bund vorsehen, finden auf sie· Anwendung.\noder für Beamte und Angestellte, die bei dem\nDienstherrn am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst                                          § 6\nstanden, ihr Amt aus anderen als beamten- oder\ntarifrechtlichen Gründen verloren haben und noch                   Die bevorzugte Unterbringung von Schwerkriegs-\nnicht wieder entsprediend ihrer früheren Rechts-                beschädigten nach Maßgabe besteh~nder Gesetze\nstellung im öffentlichen Dienst verwendet werden·               und von Personen, die nach dem 1. Januar 1948 aus\nist der ·in Absatz 2 Nr. 1 bezeichnete Anteil z~               der Kriegsgefangenschaft zurückgekehrt sindt und\nfünfzig vom Hundert erfüllt, so ist statt jeder                von InhaQern eines Bergmannsversorgungsscheins,\ndritten Stelle jede zweite Stelle frei,                        wird hiermit nicht berührt. Das gleiche gilt für\nPersonen, die bei den Entnazifizierungsbehörden\n(2) Die Zustimmung zur Besetzung ist auch für\nbeschäftigt waren und eine gesetzliche Ubernahme-\nandere Personen zu erteilen, wenn\nzusicherung ihres Landes erhalten haben.\n1. mindestens zwanzig vom Hundert der Ge-\nsamtzahl der Stellen (§ 1) des Dienstherrn\n§ t·\nmit Personen aus dem in § 3 Abs. 1 Nr. 2\nund 3 und Abs. 2 bezeichneten Personen-            .Dieses Gesetz findet ü~ch auf :personen Anwen-\nkreis besetzt sind, wobei anredmungsfähig        dung. die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt\nauch die Besetzung mit einer Person ist,         in Berlin (West) haben, sofern das Land Berlin eine"]}