{"id":"bgbl1-1951-13-1","kind":"bgbl1","year":1951,"number":13,"date":"1951-03-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/13#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-13-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_13.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz)","law_date":"1951-03-15T00:00:00Z","page":175,"pdf_page":1,"num_pages":11,"content":["175\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n.1931                  A u s g e g e h e n zu Bon n am 1 9. · M li r z 1 9 5 1                               Nr. 13\nTag                                                 I n h a 1t :                                                Seite\n15. 3. 51    Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz)                 •      175\n14. 3. 51   Gesetz über Sofortmaßnahmen zur Sicherung der Unte~bringung der unter Artikel 131 des\nGrundgesetzes fallenden Personen . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . .                            186\n14. 3. 51    Gesetz über die Höherversicherung ln den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten          188\n14. 3. 51    Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Besteuerung des Kleinpflanzer-\ntabaks im Erntejahr 1950 . . . . . . . •      1 •   •   •  • •  • • • • •   • • •  • • •  • • • •        189\n14. 3. 51    Verordnung zur Oberführung der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung in der britischen\nZone     . . . . . . • . . • . • . . • • . . . .                               . . . . . . . • .          190\nIn Teil II, Nr. 4, ausgegeben am 15. März 1951, sind verkündet: Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die\nvorläufige Haushaltsführung der Bundesverwaltung im FechnungsJahr 1950. - Verordnung zur Durchführung des Ge-\nsetzes über Sdlifferdienstbücher. - Verordnung zur Änderung der Schiffahrtpolizeiverordnung für das deutsche\nRheinstromqebiet. - Außerdem ist das Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundes-\nbahn, verkündet im Bundesqesetzbl. I S. 155, nachrichtlich abgedruckt.\nGesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht\n(Wohnungseigentumsgesetz).\nVom 15. März 1951.\nDer Bundestag hat das           folgende   Gesetz be-       1                             § 3\nschlossen:                                                          Vertragliche Einräumung von Sondereigentum\nI. Teil                                  (1) Das Miteigentum (§ 1008 des BürgerHchen     1\nWohnungseigentum                                 Gesetzbuches) an einem Grundstück kann durch\nVertrag der Miteigentümer in, der Weise be-\n§ 1                                 schränkt' werden, daß jedem der Miteigentümer\nBegriffsbestimmungen                          abweichend von § -93 des Bürgerlichen Gesetzbuches\ndas Sondereigentum an einer bestimmten Woh-\n(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Woh-                 nung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden\nnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohn-                   bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstüdc\nzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das                      errichteten oder zu errichtenden Gebäude einge-\nTeileigentum begründet werden.                                   räumt wird.\n(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum                      (2) Sondereigentum soll nur eingeräumt werden,\nan einer Wohnung in Verbindung mit dem Mit-                      wenn die Wohnungen- oder sonstigen Räume in sich\neigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigen-                 abgeschlossen sind.\ntum, zu dem es gehört.                                                                       § 4\n(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht                                    Formvorschriften\nzu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Ge-\nbäudes in Verbindung mit dem Mieteigentumsante.il                  (1)     Zur Einräumung und zur Aufhebung des\nan dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es                    Sondereigentums ist die Einigung der Beteiligten\ngehört.                                                          über den Eintritt der Rechtsänderung und die Ein•\n(4) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses               tragung in das Grundbuch erforderlich.\nGesetzes sind das Grundstück sowie die Teile, An-                   (2) Die Einigung bedarf der für die Auflassung\nlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht                  vorgeschriebenen Form. Sondereigentum kann\nim Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten                 nicht unter einer Bedingq.ng oder Zeitbestimmung\nstehen.                                                          eingeräumt oder aufgehoben werden.\n(5) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften                 (3) Für einen Vertrag, durch den sich ein Teil\nüber das Wohnungseigentum entsprechend.                          verpflichtet,. Sondereigentum einzuräumen oder\naufzuheben, gilt § 313 des Bürgerlichen Gesetz-\n1. Absd,nitt                             buches entsprechend.\n§ 5\nBegründu?g des Wohnungseigentums\nGegenstand und Inhalt des Sondereigentums\n§ 2\n(1) Gegenstand des Sondereigentums sind die\nArten der Begründung\ngemäß § 3 Abs. 1 bestimmten Räume sowie die\nWohnungseigentum wird durch die vertragliche                  zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des\nEinräumung von Sondereigentum (§ 3) oder durch                   Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt\nT0ilung (§ 8) begründet.                                         werden können, ohne daß dadurch das gemein-","176                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum              (5)    Für Teileigentumsgrundbücher gelten die\nberuhendes Recht eines anderen Wohnungseigen-             Vorschriften über Wohnungsgrundbücher ent-\ntümers über das nach § 14 zulässige Maß hinaus            sprechend.\nbeeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Ge-                                      § 8\nbäudes verändert wird.                                                   Teilung durch den Eigentümer\n(2) Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand             (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch\noder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anl~gen          Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigen-\nund Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Ge-         tum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in\nbrauen der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht          der Weise teilen, daß mit jedem Anteil das Sonder-\nGegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie           eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an\nsich im Bereich der im Sondereigentum stehenden           nid:lt zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räu-\nRäume befinden.                                           m€n in einem auf dem Grundstück errichteten oder\n(3) Die Wohnungseigentümer können verein-              zu errichtenden Gebäude verbunden ist.\nbaren, daß Bestandteile des Gebäudes, die Gegen-              (2} Im Falle des Absatzes 1 gelten die Vorschrif•\nstand des Sondereigentums sein können, zum ge-            ten des § 3 Abs. 2 und der §§ 5, 6, § 7 Abs. 1,\nmeinschaftlichen Eigentum gehören.                        3 bis 5 entsp~echend. Die Teilung wird mit der\n(4)   Vereinbarunge·n über das Verhältnis der          Anlegung der \\\"lohnungsgrundbüdler wirksam.\nWohnungseigentümer untereinander können nach                                           § 9\nden Vorsc:hriften des 2. und 3. Abschnittes zum\nSchließung der Wohnungsgrundbücher\nInhalt des Sqndereigentums gemacht werden.\n(1) Die      Wohnungsgrundbümer       werden   ge-\n§ 6                          schlossen:\n1. von Amts wegen, wenn die Sondereigen-\nUnselbstän~igkeit des Sondereigentums\ntumsrechte gemäß § 4_ aufgehoben werden,\n(1) Das Sondereigentum kann ohne den Miteigen-\n2. auf Antrag sämtlicher Wohnungseigen•\ntumsanteil, zu dem es gehört, nicht veräußert oder\ntümer, wenn alle Sondereigentumsrechte\nbelastet werden.\ndurch völlige Zerstörung _des Gebäudes\n(2) Rechte an dem Miteigentumsanteil erstrecken                     gegenstandslos geworden sin.d und der\nsich auf das zu ihm gehörende Sondereigentum.                          Nachweis hierfür durch eine Bescheinigung\nder Baubehörde erbracht ist;\n§ 7                                    3. auf Antrag des Eigentümers, wenn sich\nGrundbuchvorschriften                               sämtliche Wohnungseigentumsrechte in\neiner ·Person vereinigen.\n(1) Im Falle des § 3 Abs. t wird für jeden Mit-            (2) Ist ein Wohnungseigentum selbständig mit\neigentumsanteil von Amts wegen ein besonderes            dem Rechte eines Dritten belastet, so werden die\nGrundbudtblatt (Wohnungsgrundbuch, Teileigen-             allgemeinen Vorschriften, nach denen zur Auf-\ntumsgrundbudt) angelegt. Auf diesem ist das zu            hebung des Sondereigentums die Zustimmung des\ndem Miteigentumsanteil gehörende Sondereigen-             Dritten erforderlich ist, durch Absatz 1 nicht\ntum und als Beschränkung des Miteigentums die             berührt.\nEinräumung' der zu den anderen Miteigentums-                  (3)    Werden die Wohnungsgrundbücher ge ..\nanteilen gehörenden Sondereigentum.sredlte einzu-         schlossen, so wird für das Grundstück ein Grund-\ntragen. Das Grundbumblatt des Grundstücks wird            buchblatt nach den allgemeinen Vorschriften an-\nvon Amts wegen geschlossen.                               gelegt; die Sondereigentumsrechte erlöschen, so-\n(2) Von der Anlegung besonderer Grundbuch-             weit sie nicg.t bereits aufgehoben sind, mit der\nblätter kann abgesehen werden, wenn hiervon               Anlegung des Grundbuchblatts.\nVerwirrung nicht zu besorgen ist. In diesem Falle\nist das Grundbuchblatt als gemeinschaftliches                                     2. Abschnitt\nWohnungsgrundbudl .{Teileigentumsgrundbuch) zu\nbezeichnen.                                                      Gemeinschaft der Wohnungseigentümer\n(3} Zur näheren Bezeichnung des Gegenstandes                                       § 10\nund des Inhalts des Sondereigentums kann auf die\nAllgemeine Grundsätze\nEintragungsbewilligung Bezug genommen werden.\n(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer\n(4) Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen\nuntereinander bestimmt sich nach den Vorschriften·\nbeizufügen:\ndieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine\n1. eine von der Baubehörde mit Unterschrift       besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vor-\nunt:l Siegel oder Stempel versehene Bau-       schriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die\nzeichnung, aus der die Aufteilung des Ge-      Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können\nbäudes sowie die Lage und Größe der im         von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende\nSondereigentum. und der im gemeinschaft-       Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes\nlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile         ausdrücklich bestimpit ist.\n1\nersichtfü:h ist {Aufteilungsplan);                  (2) Vereinbarungen, durch die die Wohnungs-\n2. eine. Besdieiaigung der Baubehörde, daß         eigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergän-\ndie· Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 vor-       zung oder Abweichung von Vorschriften dieses Ge-\nliegen.                                         setzes regeln, sowie die Abänderung oder Auf-","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den .19. März 1951                           177\nhebung solcher Vereinbarungen wirken gegen den             (2)   Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mit-\nSondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur,         gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach\nwenn sie als Inhalt des Sondereigentums im              Maßgabe der §§ 14, 15 berechtigt. An den son-\nGrundbuch eingetragen sind.                             stigen Nutzungen des gell}einsc:haftlichen Eigen•\n(3) Beschlüsse der Wohnungseigentümer gemäß         tums gebührt jedem Wohnungseigentümer ein An-\n§ 23 und Entscheidungen des Richters gemäß § 43         teil nach Maßgabe des § 16.\nbedürfen zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sonder-\nnachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der                                     § 14\nEintragung in das Grundbuch.\nPflichten des Wohnungseigentümers\n(4) Rechtshandlungen in Angelegenheiten, über\ndie nach diesem Gesetz oder nach einer Verein-             Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet:\nbarung der Wohnungseigentümer durch Stimmen-                    1. die im Sondereigentum stehenden Ge-\nmehrheit beschlossen werden kann, wirken, wenn                      bäudeteile so instand zu halten und von\nsie auf Grund eines mit solcher Mehrheit gefaßten                   diesen sowie von dem gemeinschaftlichen\nBeschlusses vorgenommen werden, auch für und                        Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch\ngegen die Wohnungseigentümer, die gegen den                         zu machen, daß dadurch keinem der an-\nBeschluß gestimmt oder an der Beschlußfassung·                      deren Wohnungseigentümer über das bei\nnicht mitgewirkt haben.                                             einem geordneten Zusammenleben unver-\nmeidliche Maß hinaus ein Nachteil er-\n§ 11                                    wächst;·\nUnauflöslichkeit der Gemeinschaft                    2. für die Einhaltung der in Nr. 1 bezeich-\n(1) Kein Wohnungseigentümer kann die Auf-                      neten Pflichten durch Personen zu sorgen,\nhebung der Gemeinschaft verlangen. Dies gilt auch                   die seinem Hausstand oder Geschäfts-\nfür eine Aufhebung aus wichtigem Grund. Eine                        betrieb angehören oder denen er s·onst die\nabweichende Vereinbarung ist nur für den Fall zu-                   Benutzung der im Sonder- oder Miteigen-\nlässig, daß das Gebäude ganz oder teilweise zer-                    tum stehenden Grundstücks- oder Ge-\nstört wird und eine Verpflichtung zum Wieder-                       bäudeteile überläßt;\naufbau nicht besteht.                                           3. Einwirkungen auf die im Sondereigentum\n(2) Das Recht eines Pfändungsgläubigers (§ 751                 stehenden Gebäudeteile und _das gemein-\ndes Bürgerlichen Gesetzbuches) sowie das Recht des                 schaftliche Eigentum zu dulden, soweit sie\nKonkursverwalters (§ 16 Abs. 2 der Konkursord-                     auf einem nach Nrn. 1, 2 zulässigen Ge-\nnung), die Aufhebung der Gemeinschaft zu ver-                      brauch beruhen;\nlangen, ist ausgeschlossen.                                     4. das Betreten und die Benutzung der im,\nSondereigentum stehenden Gebäudeteile\n§ 12                                    zu ges,tatten, soweit dies zur Instand-\nhaltung und Instandsetzung des gemein-\nVerii ußerungsbeschränk ung\nschaftlichen Eigentums erforderlich ist; der\n(1) Als Inhalt des Sondereigentums kann verein-               hierdurch entstehende Schaden ist zu er-\nbart werden, daß ein Wohnungseigentümer zur                        setzen.\nVeräußerung seines Wohnungseigentums der Zu-                                       § 15\nstimmung anderer Wohnungseigentümer oder\neines Dritten bedarf.                                                       Gebrauchsregelung\n(2) Die Zustimmung darf nur aus einem wich-           (1) Die Wohnungseigentümer können den Ge-\ntigen Grunde versagt werden. Durch Vereinbarung         brauch des Sondereigentums und des gemeinschaft-\ngemäß Absatz 1 kann dem Wohnungseigentümer              lichen Eigentums durch Vereinbarung regeln.\ndarüber hinaus für bestimmte Fälle ein Anspruch            (2) Soweit nicht eine Vereinbarung nach Ab-\nauf Erteilung der Zustimmung eingeräumt werden.         satz 1 entgegensteht, können die Wohnungseigen-\n(3) Ist eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 ge-       tümer durch Stimmenmehrheit einen der Beschaf-\ntroffen, so ist eine Veräußerung des Wohnungs-         fenheit der im Sondereigentum stehenden Ge-\neigentums und ein Vertrag, durch den. sich der         bäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums\nWohnungseigentümer zu einer solchen Veräuße-           entsprechenden ordnungsmäßigen Gebrauch be-\nrung verpflichtet, unwirksam, solange nicht die        schließen.\nerforderliche Zustimmung erteilt ist. Einer rechts-       (3) Jeder Wohnungseigentümer kann einen Ge-\ngeschäftlichen Veräußerung steht eine Veräußerung       brauch der im Sondereigentum stehenden Gebäude-\nim Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den          teile und des gemeinschaftlichen Eigentums ver-\nKonkursverwalter gleich.                               langen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und\nBeschlüssen und, soweit sich die .Regelung hieraus\n§ 13\nnicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der\nRechte des Wohnungseigentümers              Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen ent-\n(1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit          spricht.\nnicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegen-                                    § 16\nstehen, mit den im Sondereigentum stehenden Ge-\nbäudeteilen nach Belieben verfahren, insbesondere                    Nutzungen, Lasten und Kosten\ndiese bewohnen, vermieten, verpachten oder in              (1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein sei-\nsonstiger Weise nutzen, und andere von Einwir-          nem Anteil entsprechender Bruchteil der Nutzun-\nkungen ausschließen.                                    gen des gemeinschaftlichen Eigentums. Der Anteil","178                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nbestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grund-               (4) Der in Absatz 1 bestimmte Anspruch kann\nbudtordnung im Grundbuch. eingetragenen Ver-            durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer-nicht\nhältnis der Miteigentumsanteile.                        eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.\n(2) Jeder Wohnungseigentümer ist den anderen\nWohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die                                  § 19\nLasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die\nWirkung des Urteils\nKosten der Instandhaltung, Instandsetzung, son-\nstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen             {l) Das Urteil, durch das ein Wohnungseigen-\nGebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach         tümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums\ndem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2)         verurteilt wird, ersetzt die für die freiwillige Ver-\nzu tragen.                                              steigerung des Wohnungseigentums und für die\n(3) Ein Wohnungseigentümer, der einer. Maß-          Ubertragun_g des Wohnungseigentums auf den Er-\nnahme nach § 22 Abs. 1 nicht zugestimmt hat, ist        steher erforderlichen Erklärungen. Aus dem Urteil\nnicht berechtigt, einen Anteil an Nutzungen, die        findet zugunsten des Erstehers die Zwangsvoll-\nauf einer solchen Maßnahme beruhen, zu bean-            streckung auf Räumung und Herausgabe statt. Die\nspruchen; er ist nicht verpflichtet, Kosten, die durch  Vorschriften des § 93 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Ge-\neine solche Maßnahme verursacht sind, zu tragen.        setzes über die Zwangsversteigerung und Zwangs-\nverwaltung gelten entsprechend.\n(4) Zu den Kosten der Verwaltung im Sinne des\nAbsatzes 2 gehören insbesondere Kosten eines               °(2) Der Wohnungseigentümer kann im Falle des\nRechtsstreits gemäß § 18 und der Ersatz des Scha-       § 18 Abs. 2 Nr. 2 bis zur Erteilung des Zuschlags\ndeni; im Falle des § 14 Nr. 4.                          die in Absatz 1 bezeichnete Wirkung des Urteils\ndadurch abwenden,· daß er die Verpflichtungen,\n(5) Kosten eines Verfahrens nach § 43 gehören\nwegen deren Nichterfüllung er verurteilt ist, ein-\nnicht zu den Kosten der Verwaltung im Sinne des\nschließlich der Verpflichtung zum Ersatz der durch\nAbsatzes 2.\nden Rechtsstreit und das Versteigerungsverfahren\n§ 17                          entstandenen Kosten sowie die fälligen weiteren\nAnteil bei A uihebung der Gemeinschaft           Verpflichtungen zur Lasten- und Kostentragung\nerfüllt.\nIm Falle der Aufhebung der Gemeinsdiaft be-\n(3) Ein gerichtlicher oder vor einer Gütestelle\nstimmt sich der Anteil der Miteigentümer nach dem\ngeschlossener Vergleich, durch den sich der Woh-\nVerhältnis des Wertes ihrer Wohnungseigentums-\nnungseigentümer zur Veräußerung seines Woh-\nrechte zur Zeit der Aufhebung der Gemeinschaft.\nnungseigentums verpflichtet, steht dem in Absatz\nHat sich der Wert eines Miteigentumsanteils durdi       1 bezeichneten Urteil gleich.\nMaßnahmen verändert, denen der Wohnungseigen-\ntümer gemäß § 22 Abs. 1 nicht zugestimmt hat, so\nbleibt eine solche Veränderung bei der Berechnung                            3. Abschnitt\ndes Wertes dieses Anteils außer Betracht.                                    Verwaltung\n§ 20\n§ 18\nEntziehung des Wohnungseigentums                            Gliederung der Verwaltung\n(1) Hat ein Wohnungseigentümer sich einer so            (1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigen-\nschweren Verletzung der ihm gegenüber anderen           tums obliegt den Wohnungseigentümern nadl Maß-\nWohnungseigentümern obliegenden Verpflichtungen         gabe der §§ 21 bis 25 und dem Verwalter nach\nschuldig gemacht, daß diesen die Fortsetzung der        Maßgabe der §§ 26 bis 28, im Fa1le der Bestellung\nGemeinschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werdeµ        eines Verwaltungsbeirats auch diesem nach Maß-\nkann, so können die anderen Wohnungseigentümer          gabe des § 29.\nvon ihm die Veräußerung seines Wohnungseigen-              (2) Die Bestellung eines Verwalters kann nicht\ntums verlangen.                                         ausgeschlossen werden.\n(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 liegen\ninsbesondere vor, wenn                                                           § 21\n1. der Wohnungseigentümer trotz Abmahnung              Verwaltung durch die Wohnungseigentümer\nwiederholt gröblich gegen die ihm nach\n(1) Soweit nicht in diesem Gesetz oder durch\n§ 14 obliegenden Pflichten verstößt;\nVereinbarung der Wohnungseigentümer etwas\n2. der Wohnungseigentümer sich mit der Er-       anderes bestimmt ist, steht die Verwaltung des\nfüllu1ng seiner Verpflichtungen zur Lasten-   gemeinschaftlichen Eigentums den Wohnungseigen-\nund Kostentragung (§ 16 Abs. 2) in Höhe       tümern gemeinschaftlich zu.\neines Betrages, der drei vom Hundert des\nEinheitswertes seines Wohnungseigentums          (2) Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt,\nübersteigt, länger als drei Monate in Ver-    ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigen-\nzug befindet.                                 lümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Ab-\n(3) Uber das Verlangen nach Absatz 1 beschließen     wendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum\ndie Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit.           unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind.\nDer Beschluß bedarf einer Mehrheit von mehr als            (3} Soweit die Verwaltung des gemeinschaft-\nder Hälfte der stimmberechtigten Wohnungseigen-         lichen Eigentums nicht durch Vereinbarung der\ntümer. Die Vorschriften des § 25 Abs. 3, 4 sind in      Wohnungseigentümer geregelt ist, können die\ndiesem Falle nidit anzuwenden.                          Wohnungseigentümer eine der Besdiaffenheit des","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1951                           179\ngemeinschaftlichen Eigentums entspredlende ord-              (2) Zur Gültigkeit eines Besdl1usses ist erforder-\nnungsmäßige Verwaltung durch Stimmenmehrheit              lich, daß der Gegenstand bei der Einberufung be-\nbeschließen.                                             zeichnet ist.\n(4} Jeder Wohnungseigentümer kann eine Ver-               (3) Auch   ohne Versammlung ist ein Beschluß\nwaltung verlangen, die den Vereinbarungen und            gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zu-\nBeschlüssen und, soweit solche nicht bestehen, dem       stimmung zu diesem Beschluß schriftlich erklären.\nInteresse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer\n(4) Ein BesC'blnß ist nur ungültig, ,wenn er gemäß\nnach billigem Ermessen entspricht.\n§ 43 Abs I Nr 4 für ungültig erklärt ist. Der Antrag\n(5) Zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der       auf eine solche Entscheidung kann nur binnen eines\nGesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechen-           Monats seit der Beschlußfassung gestellt werden,\nden Verwaltung gehört insbesondere:                      es sei denn, daß der Beschluß gegen eine Rechts-\n1. die Aufstellung einer Hausordnung;             vorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechts-\n2. die ordnungsmäßige Instandhaltung und          wirksam nicht verzichtet werden kann.\nInstandsetzung    des     gemeinschaftlichen\nEigentums;                                                               § 24\n3. die Feuerversicherung des gemeinschaft-                  Einberufung, Vorsitz, Niederschrift\nlichen Eigentums zum Neuwert sowie die\nangemessene Versicherung der Wohnungs-            (1) Die Versammlung der Wohnungseigentümer\neigentümer gegen Haus- und Grundbesitzer-     wird von dem Verwalter mindestens einmal im\nhaftpflicht;                                  Jahre einberufen.\n4. die Ansammlung einer angemessenen In-             (2) Die Versammlung der Wohnungseigentümer\nstandhaltungsrückstellung;                    muß von dem Verw alter in den durch Vereinbarung\nder Wohnungseigentümer bestimmten Fällen, im\n5. die Aufstellung eines Wirtschaftsplans\nübrigen dann einberufen werden, wenn dies schrift-\n(§ 28);\nlich unter Angabe des Zweckes. und der Gründe von\n6. die Duldung aller Maßnahmen, die zur Her-      mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer\nstellung einer Fernsprechteilnehmereinrich-   verlangt wird.\ntung, einer Rundfunkempfangsanlage oder\n{3) Die Einberufung erfolgt schriftlich. Die Frist\neines Energieversorgungsanschlusses zu-\nder Einberufung soll, sofern nicht ein Fall besonde-\ngunsten eines \\Vohnungsei9entrimers erfor-\nrer Dringlichkeit vorliegt, mindestens eine Woche\nderlich sind.\nbetragen.\n(6) Der Wohnungseigentümer, zu dessen Gunsten            (4) Den Vorsitz in der Wohnungseigentümerver-\neine Maßnahme der in Absatz 5 Nr. 6 bezeichneten         sammlung führt. sofern diese nichts anderes be-\nArt getroffen wird, ist. zum Ersatz des hierdurch         schließt. der Verw alter.\nentstehenden Schad(~ns verpflichtet.\n(5) Uber die in der Versammlung gefaßten Be-\nschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die\n§ 22                          Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem\nBesondere Auiwendungen, Wiederaufbau              Wohnungseigentümer und, falls ein Verwaltungs-\nbeirat. bestellt ist. auch von dessen Vorsitzenden\n(1) Bauliche Veränderungen und Aufwendungen.          oder seinem Vertreter zu unterschreiben. Jeder\ndie über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder           Wohnungseigentümer ist berechtigt, die Nieder-\nInstandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums          schriften einzusehen.\nhinausgehen, können nicht gemäß § 21 Abs. 3 be-\nschlossen oder gemäß § 21 Abs. 4 verlangt werden.\n§ 25\nDie Zustimmung eines Wohnungseigentümers zu\nsolchen Maßnahmen ist insoweit nicht erforderlich,                           Mehrheitsbeschluß\nals durch die Veränderung dessen Rechte nicht über          (1) Für die Beschlußfassung in Angelegenheiten,\ndas in § 14 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt           über die die Wohnungseigentümer durch Stimmen-\nwerden.                                                   mehrheit beschließen, gelten die Vorschriften der\n(2) Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines     Absätze 2 bis 5.\nWertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine         (2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme.\nVersicherung oder in anderer Weise gedeckt, so            Steh·t ein Wohnungseigentum mehreren gemein-\nkann der Wiederaufbau nicht gemäß § 21 Abs. 3             schaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur\nbeschlossen oder gemäß § 21 Abs. 4 verlangt               einheitlich ausüben.\nwerden.                                                      (3) Die Versammlung ist nur beschlußfähig, wenn\ndie erschienenen stimmberechtigten Wohnungs-\n§ 23                          eigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentums-\nanteile, berechnet nach der im Grundbuch einge-\nWohnungseigentümerversammlung                 tragenen Größe dieser Anteile, vertreten.\n(1)  Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz         (4) Ist eine Versammlung nicht gemäß Absatz 3\noder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigen-           beschlußfähig, so beruft der Verwalter eine neue\ntümer die Wohnungseigentümer durch Beschluß               Versammlung mit dem gleichen Gegenstand ein.\nentscheiden können, werden durch Beschlußfassung          Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Höhe\nin einer Versammlung der Wohnungseigentümer               der vertretenen Anteile beschlußfähig; hierauf ist\ngeordnet.                                                 bei der Einberufung hinzuweisen.","180                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n(5) Ein      Wohnungseigentümer ist nicht stimm-         Vereinbarung der Wohnungseigentümer ·nicht ein-\nberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme           geschränkt werden.                        ·\neines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen                 (4) Der Verwalter ist verpflichtet, Gelder der\nEigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm               Wohnungseigentümer von seinem Vermögen ge-\noder die Einleitung oder Erledigung eines Rechts-          sondert zu halten. Die Verfügung über solche Gelder\nstreits der anderen Wohnungseigentümer gegen ihn           kann von der Zustimmung eines Wohnungseigen-\nbetrifft oder wenn er nach § 18 rechtskräftig ver-         tümers oder eines Dritten abhängig gemacht werden.\nurteilt ist.\n(5) Der Verwalter kann von den Wohnungseigen-\n§ 26                           tümern die Ausstellung einer Vollmachtsurkunde\nBestellung des Verwalter~                verlangen, aus der der Umfang seiner Vertretungs-\nmacht ersichtlich ist.\n(1) Uber die Bestellung und Abberufung des Ver-\nwalters beschließen die Wohnungseigentümer durch                                        § 28\nStimmenmehrheit.\nWirtschaftsplan, Rechnungslegung\n(2) Fehlt ein Verwalter, so ist ein solcher in\ndringenden Fällen bis zur Behebung des Mangels                 (1) Der Verwalter hat jeweils für ein Kalender-\nauf Ant;rag eines Wohnungseigentümers oder eines           jahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirt-\nDritten, der ein berechtigtes Interesse an der Be-         schaftsplan enthält:\nstellung eines Verwalters hat, durch den Richter                    1. die voraussichtlichen Einnahmen und Aus-\nzu bestellen.                                                          gaben bei der Verwaltung des gemein-\nschaftlichen Eigentums;\n§ 27                                   2. die anteilmäßige Verpflichtung der Woh-\nAufgaben und Befugnisse des Verwalters                          nungseigentümer zur Lasten- und Kosten-\ntragung;\n(1) Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet:\n3. die Beitragsleistung der Wohnungseigen-\n1. Beschlüsse der Wohnungseigentümer durch-'\ntümer zu der in § 21 Abs. 5 Nr. 4 vor-\nzuführen und für die Durchführung der\ngesehenen Instandhaltungsrückstellung.\nHausordnung zu sorgen;\n(2) Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet,\n2. die für die ordnungsmäßige Instandhaltung\nnach Abruf durch den Verwalter dem beschlossenen\nund Instandsc>tzung des gemeinschaftlichen\nWirtschaftsplan entsprechende Vorschüsse zu leisten.\nEigentums erforderlichen Maßnahmen zu\ntreffen;                                          (3)  Der  Verwalter  hat  nach  Ablauf des Kalender-\njahres eine Abrechnung aufzustellen.\n3. in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung\ndes gemeinschaftlichen Eigentums erforder-        (4)  Die Wohnungseigentümer      können  durch Mehr-\nliche Maßnahmen zu trefien;                   heitsbeschluß     jederzeit   von  dem  Verwalter  Rech-\nnungslegung verlangen.\n4. gemeinschaftliche Gelder· zu verwalten.\n(5) Uber den Wirtschaftsplan, die Abrechnung\n(2) Der Verwalter ist berechtigt, im Namen aller        und die Rechnungslegung des Verwalters beschließen\nWohnungseigentümer und mit Wirkung für und die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit.\ngegen sie:\n1. Lasten- und Kostenbeiträge, Tilgungsbe-                                    §  29\nträge und Hypothekenzinsen anzufordern,                            Verwaltungsbeirat\nin Empfang zu nehmen und abzuführen,\nsoweit es sich um gemeinschaftliche An-           (1) Die Wohnungseigentümer können durch Stim-\ngeleg~nheiten der Wohnungseigentümer          menmehrheit die Bestellung eines Verwaltungsbei-\nhandelt;                                      rats beschließen. Der Verwaltungsbeirat besteht aus\n2. alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken       einem Wohnungseigentümer als Vorsitzenden und\nund entgegenzunehmen, die mit der laufen-     zwei weiteren .Vv ohnungseigentümern als Beisitzern.\nden Verwaltung des gemeinschaftlichen            (2) Der Verwaltungsbeirat unterstützt den Ver-\nEigentums zusammenhängen;                    walter bei der Durchführung seiner Aufgaben.\n3. Willenserklärungen und Zustellungen ent-           (3) Der Wirtschaftsplan, die Abrechnung über den\ngegenzunehmen, soweit sie an alle Woh-       Wirtschaftsplan, Rechnungslegungen und Kosten-\nnungseigentümer in dieser Eigenschaft ge-    anschläge sollen, bevor über sie die Wohnungseigen-\nrichtet sind;                                 tümerversammlung beschließt, vom Verwaltungs-\n4. Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung          beirat geprüft und mit dessen Stellungnahme ver-\neiner Frist oder zur Abwendung eines          sehen werden.\nsonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind;      (4) Der Verwaltungsbeirat wird von dem Vor-\n5. Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich     sitzenden nach Bedarf einberufen.\ngeltend zu machen, sofern er hierzu durch\nBeschluß der Wohnungseigentümer er-                                   4. Abschnitt\n, mächtigt ist;                                                   Wohnungserbbaurecht\n6. die Erklärungen abzugeben, die zur Vor-\n. nahme der in § 21 Abs. 5 Nr. 6 bezeichne-                                  § 30\nten Maßnahmen erforderlich sind.                  (1) Steht ein Erbbaurecht mehreren gemeinschaft-\n(3) Die dem Verwalter nach den Absätzen 1, 2            lich nach Bruchteilen zu, so können die Anteile in\nzustehenden Aufgaben und Befugnisse können durch           der Weise beschränkt werden, daß jedem der Mit-","Nr. 13 -'-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1951                           181\nberechtigten das Sondereigentum an einer bestimm-          (¼ 36 Abs. 1) und über die Entschädigung beim\nten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken                   Heimfan (§ 36 Abs. 4) keine Vereinbarungen ge-\ndienenden bestimmten Räumen in einem auf Grund             troffen sind.\ndes Erli'bauredlts errimteten oder zu errichtenden                                     § 33\nGebäude eingeräumt wird (Wohnungserbbauredit,                              Inhalt des Dauerwohnrechts\nTeilerbbaurecbt).\n(2) Ein Erbbauberech.tigter kann das Erbbaurecht           (1) Das DeG-er\\\\\"onnredlt ist veräußerlich und ver-\nin entsprechender Anwendung des § 8 teilen.                erblim. Es kann nicht unter einer Bedingung bestellt\nwerden.\n(3) Für jeden Anteil wfrd von Amts wegen ein\nbesonderes Erbbaugrundbuchblatt angelegt (Woh-                (2) Auf das Dauerwohnrecht sind, soweit nicht\nnungserbbaugrundbuch, Teilerbbaugrundbuch). Im             etwas anderes vereinbart ist, die Vorschriften des\n§ 14 entsprechend anzuwenden.\nübrigen gelten für das Wohnungserbbaurecht (Teil-\nerbbaurecht) die Vorsdlriften über das Wohnungs•              (3) Der Berechtigte kann die zum gemeinschaft-\neigentum (Teileigentum) entsprechend.                      lichen Gebrauch bestimmten Teile, Anlagen und\nEinrichtungen des Gebäudes und Grundstücks mit\"-\nbenutzen, soweit nichts anderes vereinbart ist.\nII. Teil                             (4) Als Inhalt des Dauerwohnrechts können Ver-\nDauerwohnrecht                           einbarungen getroffen werden über:\n1 .' Art und Umfang der Nutzungen;\n§ 31                                   2. Instandhaltung und Instandsetzung der dem\nBegriffsbestimmungen                                 Dauerwohnredlt unterliegenden Gebäude-\nteile;\n(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet\nwerden, daß derjenige, zu dessen Gunsten die Be-                  3. die Pflicht des Berechtigten zur Tragung\nlastung erfolgt, berechtigt ist, unter Ausschluß des                   öffentlicher oder privatrechtlicher Lasten\nEigentümers eine bestimmte Wohnung in einem auf                        des Grundstücks;\ndem Grundstück errichteten oder zu errichtenden                   4. die Versicherung des Gebäudes und seinen\nGebäude zu bewohnen oder in anderer Weise zu                           Wiederaufbau im Falle d~r Zerstörung;\nnutzen (Dauerwohnrecht). Das Dauerwohnrecht                       5. Das Recht des Eigentümers, bei Vorliegen\nkann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden                        bestimmter Voraussetzungen Sicherheits-\nTe.il des Grundstücks erstreckt werden, sofern die                     leistung zu verlangen.\nWohnung wirtschaftlich die Hauptsache bleibt.\n(2) Ein Grundstück kann in der Weise belastet                                       § 34\nwerden, daß derjenige, zu dess,en Günsten die Be-           Ansprüche des Eigentümers und der Dauerwohn-\nlastung erfolgt, berechtigt ist, unter Ausschluß des                               berechtigten\nEigentümers nicht zu Wohnzwecken dienende be-\nstimmte Räume in einem auf dem Grundstück er-                 (1) Auf     die   Ersatzansprüche  des  Eigentümers\nwegen · Veränderungen oder Verschlechterungen\nrichteten oder zu errichtenden Gebäude zu nutzen\n(Dauernutzungsrecht).                                      sowie   auf    die Ansprüche   der Dauerwohnberechtig-\nten auf Ersatz von Verwendungen oder auf Ge-\n(3) Für das Dauernutzungsrecht gelten die Vor- , stattung der Wegnahme einer Einrichtung sind die\nschritten über das Dauerwohnrecht entsprechend.            §§ 1049, 1057 des Bürgerlichen Gesetzbuches ent-\nsprechend anzuwenden.\n§ 32\n(2) Wird das Dauerwohnrecht beeinträchtigt, so\nVoraussetzungen der Eintragung                  sind auf die Ansprüche des Berechtigten die für\n(1) Das Dauerwohnrecht soll nur bestellt werden,        die   Ansprüche     aus  dem  Eigentum  geltenden Vor-\nWenn die Wohnung in sich abgeschlossen ist.                schriften    entsprechend   anzuwenden.\n(2) Zur näheren Bezeichnung des Gegenstandes\nund des Inhalts des Dauerwohnrechts kann auf die                                        § 35\nEintragungsbewilligung Bezug genommen werden.                              VeräußerungsbesdJ.rä:nkung\nDer Eintragungsbewilligung sind als Anlagen bei-              Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart\n:zufügen:                                                  werden, daß der Berechtigte zur Veräußerung des\n1. eine von der Baubehörde mit Unterschrift         Dauerwohnrechts der Zustimmung des Eigentümers\nund Siegel oder Stempel versehene Bau-           oder eines Dritten bedarf. Die Vorschriften des\nzeichnung, aus der die Aufteilung des Ge-        § 12 gelten in diesem Falle entsprechend.\nbäudes sowie die Lage und Größe der dem\nDauerwohnrecht unterliegenden Gebäude-                                        § 36\nund Grundstücksteile ersichtlich ist (Auf-                             Heimfallanspruch\nteilungsplan);\n(1) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kahn verein-\n2. eine Bescheinigung der Baubehörde, daß           bart werden, daß der Berechtigte verpflichtet ist,\ndie Voraussetzungen des Absatzes 1 vor-          das Dauerwohnrecht beim Eintritt bestimmter Vor-\nliegen.\naussetzungen auf den Grundstückseigentümer oder\n(3) Das Grundbuchamt soll die Eintragung des            einen von diesem zu bezeichnenden Dritten zu\nDauerwohnrechts ablehnen, wenn über die in § 33            übertragen (Heimfallanspruch). Der Heimfallanspruch\nAbs. 4 Nrn. 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten,          kann nicht von dem Eigentum an dem Grundstück\nüber die Voraussetzungen des Heimfallanspruchs             getrennt werden.","182                               Bundesgesetzblatt, Jahr,gang 1951, Teil I\n(2) Bezieht sich das. Dauerwohnrecht auf Räume,        oder Reallast die Zwangsversteigerung in das\ndie dem Mieterschutz unterliegen, so kann der            Grundstück betreibt.\nEigentümer von dem Heimfallanspruch ·nur Ge-                (2) Eine Vereinbarung gemäß Absatz       bedarf zu\nbrauch machen, wenn ein Grund vorliegt, aus dem          ihrer Wirksamkeit der Zustimmung derjenigen,\nein Vermieter die Aufhebung des Mietverhält-             denen eine dem Dauerwohnrecht im Range vor-\nnü;ses verlangen oder kündigen kann.                     gehende oder gl'eichstehende Hypothek, Grund-\n(3) Der Heimfallanspruch verjährt in sechs Mo-        schuld, Rentenschuld oder Reallast zusteht.\nnaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Eigen-               (3) Eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 ist nur\ntümer von dem Eintritt der Voraussetzungen Kennt-        wirksam für den Fall, daß der Dauerwohnberech-\nnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in        tigte im Zeitpunkt der Feststellung der Versteige-\nzwei Jahren von dem Eint.ritt der Voraussetzun-          rungsbedingungen seine fälligen Zahlungsverpflich•\ngen an.                                                  tungen gegenüber dem Eigentümer erfüllt hat; in\n(4) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann verein-       Ergänzung einer Vereinbarung nach Absatz 1 kann\nbart werden, daß der Eigentümer dem Berechtigten         vereinbart werden, daß das Fortbestehen des Dauer-\neine Entschädigung zu gewähren hat, wenn er von          wohnrechts vom _Vorliegen weiterer Voraussetzun-\ndem Heimfallanspruch Gebrauch macht. Als Inhalt          gen abhängig ist.\ndes Dauerwohnrechts können Vereinbarungen über                                     § 40\ndie Berechnung oder Höhe der Entschädigung oder\ndie Art ihrer Zahlung getroffen werden.                                   Haftung' des Entgelts\n(1) Hypotheken, Grundschulden, Rentensdrnlden\n§ 37                           und Reallasten, die dem Dauerwohnrecht im Range\nVermietung                        vorgehen oder gleichstehen, sowie öffentliche Lasten,\n(1) Hat der Dauerwohnberechtigte die dem Dauer-       die in wiederkehrenden Leistungen bestehen, er-\nwohnrecht unterliegenden Gebäude- oder Grund-            strecken sich auf den Anspruch auf das Entgelt für\nstück.steile vermietet oder verpachtet, so erlischt      das Dauerwohnrecht in gleicher Weise wie auf eine\ndas Miet- oder Pachtverhältnis, wenn das Dauer-          Mietzinsforderung, soweit nicht in Absatz 2 etwas\nwohnrecht erlischt.                                      Abweichendes bestimmt ist. Im übrigen sind die\n(2) Macht der Eigentümer von seinem Heimfall-         für Mietzinsforderungen geltenden Vorschriften\nanspruch Gebrauch, so tritt er oder derjenige, auf       nicht entsprechend anzuwenden.\nden das Dauerwohnrecht zu übertragen ist, in das            (2) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann verein-\nMiet- oder Pachtverhältnis ein; die Vorschriften         bart werden, daß Verfügungen über den Anspruch\nder §§ 571 bis 576 des Bürgerlichen Gesetzbuches         auf das Entgelt, wenn es in wiederkehrenden\ngelten entsprechend.                         •           Leistungen ausbedungen ist, gegenüber dem Gläu•\nbiger einet dem Dauerwohnrecht im Range vor-\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn das Dauer-\ngehenden oder gleichstehenden Hypothek, Grund-\nwohnrecht veräußert wird. Wird das Dauerwohn-\nschuld, Rentenschuld oder Reallast wirksam sind..\nrecht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert,\nFür eine solche Vereinbarung gilt § 39 Abs. 2 ent-\nso steht dem Erwerber ein Kündigungsrecht in ent-\nsprechender Anwendung des § 57 a des Gesetzes            sprechend.\nüber die Zwangsversteigerung und Zwangsverwal-                                     § 41\ntung zu.                                                         Besondere Vorschriften für langfristige\n§ 38                                              Dauerwohnrechte\nEintritt in das Rechtsverhältnis                (1) Für Dauerwohnrechte, die zeitlich unbegrenzt\n(1) Wird das Dauerwohnrecht veräußert, so tritt       oder für einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren\nder Erwerber an Stelle des Veräußerers in die skh        eingeräumt sind, gelten die besonderen Vorschriften\nwährend der Dauer seiner Berechtigung aus dem            der Absätze 2 und 3.\nRechtsverhältnis zu dem Eigentümer ergebenden              (2) Der Eigentümer ist, sofern nicht etwas anderes\nVerpflichtungen ein.                                     vereinbart ist, dem Dauerwohnberechtigten gegen-\n,(2) Wird das Grund~tück veräußert, so tritt der      über verpflichtet, eine dem Dauerwohnrecht im\nErwerber an Stelle des Veräußerers in die sich           Range vorgehende oder gleichstehende Hypothek\nwähr~nd der Dauer seines Eigentums aus dem               löschen zu lassen für den Fall, daß sie sich mit dem\nRechtsverhältnis zu dem Dauerwohnberechtigten            Eigentum in einer Person vereinigt, und die Ein-\nergebenden Rechte ein. Das gleiche gilt für den          tragung einer entsprechenden Löschungsvormer-\nErwerb auf Grund Zuschlages in der Zwangsver-            kung in das Grundbuch zu bewilligen.\nsteigerung, wenn das Dauerwohnrecht durch den               (3) Der Eigentümer ist verpflichtet, dem Dauer-\nZuschlag nicht erlischt.                                 wohnberechtigten eine angemessene Entschädigung\nzu gewähren, wenn er von dem Heimfallanspruch\n§ 39\n1 Gebrauch macht.\nZwangsversteigerung\n(1) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann verein-                                 § 42\nbart werden, daß das Dauerwohnrecht im Falle der                      Belastung eines Erbbaurechts\nZwangsversteigerung des Grundstücks abweichend\nvon § 44 des Gesetzes über die Zwangsversteige-             (1) Die Vorschriften der §§ 31 bis 41 gelten für\nrung und Zwangsverwaltung auch dann bestehen             die Belastung ~ines Erbbaurechts mit einem Dauer-\nbleiben soll, wenn der Gläubiger einer dem· Dauer-       wohnrecht entsprechend.\nwohnrecht im Range vorgehenden oder gleich-                 (2) Beim Heimfall des Erbbaurechts bleibt das\nstehenden Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld            Dauerwohnrecht bestehen.","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1951                         183\nIII. Teil                         (4) In der Entscheidung soll der Richter die An-\nordnungen treffen, die zu ihrer Durchführung er-\nVerfahrensvorschriften                   forderlidl sind. Die Entscheidung ist zu begründen.\n1. Absdmitt\n§ 45\nVerfahren der freiwilligen ·Gerichtsbarkeit                        Rechtsmittel, Rechtskraft\nin Wohnungseigentumssachen\n(1) Gegen die Entscheidung ist die sofortige Be-\n§ 43                        schwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerde-\ngegenstandes fünfzig Deutsche Mark übersteigt.\nEntscheidung durch den Richter\n(2) Die Entscheidung wird mit der Rechtskraft\n(1) Das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grund-    wirksam. Sie ist für alle Beteiligten bindend.\nstück liegt, entscheidet im Verfahren der freiwilli-\ngen Gerichtsbarkeit:                                      (3) Aus rechtskräftigen Entscheidungen, gericht-\nlichen Vergleichen und einstweiligen Anordnungen\n1. auf Antrag     eines Wohnungseigentümers     findet die Zwangsvollstreckung nach den Vor-\nüber die sich aus der Gemeinschaft der       schriften der Zivilprozeßordnung statt.\nWohnungseigentümer und aus der Ver-\nwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums        (4) Haben sich die tatsächlichen Verhältnisse\nergebenden Rechte und Pflichten der Woh-     wesentlidl geändert, so kann der Richter auf Antrag\nnungseigentümer untereinander mit Aus-       eines Beteiligten seine Entsdleidung oder einen\nnahme der Ansprüche im Falle der Auf-        geridltlichen Vergleich ändern, soweit dies zur Ver-\nhebung der Gemeinschaft (§ 17) und           meidung einer unbilligen Härte notwendig ist.\nauf Entziehung des Wohnungseigentums\n(§'§ 18, 19);                                                          §  46\n2. auf Antrag eines Wohnungseigentümers                    Verhältnis zu Rechtsstreitigkeiten\noder des Verwalters über die Rechte und\n(1) Werden in einem Rechtsstreit Angelegenheiten\nPflichten des Verwalters bei der Verwal-\nanhängig gemacht. über die nach § 43 Abs. 1 im\ntung des geme•nschaftlichen Eigentums;\nVerfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu ent-\n3. auf Antrag eines Wohnungseigentümers         scheiden ist, so hat das Prozeßgericht die Sache\noder Dritten über die Bestellung eines Ver-  insoweit an das nach § 43 Abs. 1 zuständige Amts-\nwalters im Falle des § 26 Abs. 2;            geridlt zur Erledigung im Verfahren der freiwilli-\n4. auf Antrag eines Wohnungseigentümers         gen Gerichtsbarkeit abzugeben. Der Abgabebeschluß\noder des Verwalters über die Gültigkeit      kann nadl Anhörung der Parteien ohne mündliche\nvon Beschlüssen der Wohnungseigentümer       Verhandlung ergehen. Er ist für das in ihm be-\nzeichnete Gericht bindend.\n(2) Der Richter entscheidet, soweit sich die Re-\ngelung nicht aus dem Gesetz, einer Vereinbarung           (2) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits\noder einem Beschluß der Wohnungseigentümer             vom Ausgang eines in § 43 Abs. 1 bezeichneten\nergibt, nad1 billigem Ermessen.                        Verfahrens ab, so kann das Prozeßgericht anordnen,\ndaß die Verhandlung bis zur Erledigung dieses\n(3) Für das Verfahren gelten die besonderen Vor-\nVerfahrens ausgesetzt wird.\nschriften der §§ 44 bis 5_0.\n(4) An dem Verfahren Beteiligte sind:                                         §  47\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1    sämt-\nlidle Wohnungseigentümer;                                      Kostenentscheidung\n2. in den fällen des Absatzes 1 Nrn. 2   und 4     Welche Beteiligten die Gerichtskosten zu tragen\ndie Wohnungseigentümer und der         Ver-  haben, bestimmt der Richter nach billigem Er-\nwalter;                                      messen. Er kann dabei auch bestimmen, daß die\n3. im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 die     Woh-   außergerichtlidlen Kosten ganz oder teilweise zu\nnungseigentünwr und der Dritte.              erstatten sind.\n§  48\n§ 44\nKosten des Verfahrens\nAllgemeine Verfahrensgrundsätze\n(1) Für das gerichtliche Verfahren wird die volle\n(1) Der Richter soll mit den Beteiligten in der     Gebühr erhoben. Kommt es zur gerichtlichen Ent-\nRegel mündlich verhandeln und hierbei darauf hin-      scheidung, so erhöht sich die Gebühr auf das Drei-\nwirken, daß sie sich gütlich einigen.                  fache der vollen Gebühr. Wird der Antrag zurück-\n(2) Kommt eine Einigung zustande, so ist hier-      genommen, bevor es ZU einer Entscheidung oder\nüber eine·Niederschrift aufzunehmen, und zwar nach     einer vom Geridlt vermittelten Einigung gekommen\nden Vorschriften, die für die Niederschrift über       ist, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte der\neinen Vergleich im bürgerlichen Rechtsstreit gelten.   vollen Gebühr.\n(3) Der Richter kann für die Dauer des Verfah-         (2) Der Richter setzt den Geschäftswert nach dem\nrens einstweilige Anordnungen treffen. Diese kön-      Interesse der Beteiligten an der Entscheidung von\nnen selbständig n'ictit angefochten werden.            Amts wegen fest. Als Gesdläftswert ist, sofern nicht","184                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nausnahmsweise das Interesse der Beteiligten erheb-         (2) Das Verfahren bestimmt sich nach den Vor-\nlich höher oder niedriger zu bewerten ist, der          schriften der § § 54 bis 58. Für die durch die Ver-\nvierteljährliche Mietwert der Gebäude- und Grund-       steigerung veranlaßten Beurkundungen gelten die\nstücksteile anzunehmen.                                 allgemeinen Vorschriften. Die Vorschriften der\n(3)  Für das Beschwerdeverfahren werden die         Verordnung über die Behandlung von Geboten in\ngleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug er-           der Zwangsversteigerung vom 30. Juli 1941 (Reichs-\nhoben.                                                  gesetzbl. I S. 354, 370) in der Fassung der Verord-\nnung vom 27. Januar 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 47)\n§ 49\nsind sinngemäß anzuwenden.\nRechtsanwaltsgebühren\n§ 54.\n(1) Die für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten\ngeltenden Vorschriften der Gebührenordnung für                      Antrag, Versteigerungsbedingungen\nRechtsanwälte sind sinngemäß anzuwenden.                   ( 1) Die Versteigerung erfolgt auf Antrag eines\n(2) Im Beschwerdeverfahren erhält der       Rechts- jeden der Wohnungseigentümer,          die  das Urteil\nanwalt      die  gleichen Gebühren    wie   im ersten   gemäß § 19 erwirkt haben.\nRechtszug.\n(2) In dem Antrag sollen das Grundstück, das ,zu\n(3) Die Gebühren bemessen sich nach dem für         versteigernde Wohnungseigentum und das Urteil,\ndie Berechnung der Gerichtsgebühren maßgebenden         auf Grund dessen die Versteigerung erfolgt, be-\nGeschäftswert.                                          zeichnet sein. Dem Antrag soll eine beglaubigte\n§ 50                         Abschrift des Wohnungsgrundbuches und ein Aus-\nzug aus dem amtlichen Verzeichnis der Grund•\nKosten des Verfahrens vor dem Prozeßgericht\nstücke beigefügt werden.\nGibt das Prozeßgericht die Sache nach § 46 an\n(3) Die    Versteigerungsbedingungen stellt der\ndas Amtsgericht ab, so ist das bisherige Verfahren\nNotar nach billigem Ermessen fest; die Antrag-\nvor dem Prozeßgericht für die Erhebung der Ge-\nsteller und der verurteilte Wohnungseigentümer\nrid:its- und Rechtsanwaltskosten als Teil des Ver-\nsind vor der Feststellung zu hören.\nfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu be-\nhandeln.                                                                            § 55\nTerminsbestimmung\n2. Absdmitt\n(1) Der Zeitraum zwischen der Anberaumung des\nZuständigkeit für Rechtsstq~itigkeiten\nTermins und dem Termin soll nicht mehr als drei\n§ 51                         Monate betragen. Zwischen der Bekanntmachung\nder Terminsbestimmung und dem Termin soll in der\nZuständigkeit für die Klage auf Entziehung       Regel ein Zeitraum von sechs Wochen liegen.\ndes Wohnungseigentums\n(2) Die T erminsbestimmung soll enthalten:\nDas Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grund-                 1. die Bezeichnung des Grundstücks und des\nstück liegt, ist ohne Rücksicht auf den Wert des                   zu versteigernden \\.Yohnungseigentums;\nStreitgegenstandes für Rechtsstreitigkeiten zwischen\nWohnungseigentümern wegen Entziehung des                        2. Zeit und Ort der Versteigerung;\nWohnungseigentums (§ 18) zuständig.\n3. die Angabe, daß die Versteigerung eine\nfreiwillige ist;\n§ 52\n4. die Bezeichnung des verurteilten Woh-\nZuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten                   nungseigentümers sowie die Angabe des\nüber das Dauerwohnrecht                            Wohnungsgrundbud:iblattes und, soweit\nDas Amtsgericht,. in dessen Bezirk das Grund-                   möglich, des von der Preisbehörde be•\nstüdc liegt, ist ohne Rücksicht auf den Wert des                   stimmten Betrages des höchstzulässigen\nStreitgegenstandes zuständig für Streitigkeiten                    Gebots;\nzwischen dem Eigentümer und dem Dauerwohn-                      5. die Angabe des Ortes, wo die festgestell-\nberechtigten über den in § 33 bezeichneten Inhalt                  ten Versteigerungsbedingungen eingesehen\nund den Heimfall (§ 36 Abs. 1 bis 3) des Dauer-                    werden können.\nwohnrechts.\n(3) Die Terminsbestimmung ist öffentlich bekannt·\n3. Absdmitt                       zugeben:\nVerfahren bei der Versteigerung                       1. durch einmallyt·, duf \\·eilctngen des ver•\ndes Wohnungseigentums                                urteilten   vVohnungseigentümers    mehr-\nmalige Einrückung in das Blatt, das für\n§ 53                                     Bekanntmachungen des nad:i § 43 zustän•\nZuständigkeit, Verfahren                           digen Amtsgerichts bestimmt ist;\n(1) Für die freiwillige Versteigerung des Woh-               2. durch Anschlag der Terminsbestimmung\nnungseigentums im Falle des § 19 ist jeder Notar                     in der Gemeinde, in deren Bezirk das\nzuständig, in dessen Amtsbezirk das Grundstück                      Grundstück liegt, an die für amtliche Be~\nliegt.                                                               kanntmachungen bestimmte Stelle;","Nr. 13 -- Tag der Ausgab~: Bonn, den 19. März 1951                          185\n3. durch Anschlag an die Gerichtstafel des       sowie gegen die Entscheidung des Notars über den\nnach § 43 zuständigen Amtsgerichts.           Zuschlag findet .das Rechtsmittel der sofortigen\n(4) Die Terminsbestimmung ist dem Antragsteller      Bes~hwerde mit aufschiebender Wirkung statt. Uber\nund dem verurteilten Wohnungseigentümer mitzu-           die sofortige Beschwerde entscheidet das Land-\nteilen.                                                  gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Eine\nweitere Beschwerde ist nicht zulässig.\n(5) Die Einsicht der Versteigerungsbedingungen\nund der in § 54 Abs. 2 bezeichneten Urkunden ist            (2) Für die sofortige Beschwerde und das Ver-\njedem gestattet.                                        fahren des Beschwerdegerichts gelten die Vor-\nscµriften des Reichsgesetzes über die Angelegen-\n§ 56\nheiten der fteiwilligen Gerichtsbarkeit.\nVersteigerungstermin\n(1) In dem Versteigerungstermin werden nach\ndem Aufruf der Sache die Versteigerungsbedingun-\nIV. Teil\ngen und die das zu versteigernde Wohnungseigen-                    Ergänzende Bestimmungen\ntum betreffenden Nachweisungen bekanntgemacht.\nHierauf fordert der Notar zur Abgabe von Ge-                                       § 59\nboten auf.                                                        Ausführungsbestimmungen für die\n(2) Der verurteilte Wohnungseigentümer ist zur                            Baubehörden\nAbgabe von Geboten weder persönlich noch durch\nDer Bundesminister für Wohnungsbau erläßt im\neinen Stellvertreter berechtigt. Ein gleichwohl er-\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz\nfolgtes Gebot gilt als nicht abgegeben. Die Ab-\nRichtlinien für die Baubehörden über die Beschei-\n1-etung des Rechtes aus dem Meistgebot an den\nnigung gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2, § 32 Abs. 2 Nr. 2.\nverurteilten Wohnungseigentümer ist nichtig.\n(3) Hat 'nach den Versteigerungsbedingungen ein                                § 60\nBieter durch Hinterlegung von Geld oder Wert-\npapieren Sicherheit zu leisten, so gilt in dem Ver-                           Ehewohnung\nhältnis zwischen den Beteiligten die Ubergabe an           Die Vorschriften der Verordnung über die Be-\nden Notar als Hinterle9ung.                             handlung der Ehewohnung und des Hausrats\n§ 57\n(Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz)\nvom 21. Oktober 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 256)\nZuschlag                        gelten entsprechend, wenn die Ehewohnung im\n(1) Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von         Wohnungseigentum eines oder beider Ehegatten\nGeboten und dem Zeitpunkt, in welchem die Ver-          steht oder wenn einem oder beiden Ehegatten das\nsteigerung geschlossen wird, soll unbeschadet des       Dauerwohnrecht an der Ehewohnung zusteht.\n§ 53 Abs. 2 Satz 3 mindestens eine Stunde liegen.\nDie Versteigerung soll solange fortgesetzt werden,                                 § 61\nbis ungeachtet der Aufforderung des Notars ein                              Einheitsbewertung\nGebot nicht mehr abgegeben wird.\nJedes Wohnungseigentum bildet eine wirtschaft-\n(2) Der Notar hat das letzte Gebot mittels drei-    liche Einheit im Sinne des § 2 des Reichsbewer-\nmaligen Aufrufs zu verkünden und, soweit tunlich,       tungsgesetzes und einen selbständigen Steuergegen-\nden Antragsteller und den verurteilten Wohnungs-        stand im Sinne des Grundsteuergesetzes.\neigentümer über den Zuschlag zu hören.\n(3) Bleibt das abgegebene Meistgebot hinter                                     § 62\nsieben Zehnteln des von der Preisbehörde be-                          Gleichstellung mit Eigenheim\nstimmten Betrages des höchstzulässigen Gebots oder\nin Ermangelung eines solchen hinter sieben Zehn-           Im Wohnungseigentum stehende Wohnungen, die\nteln des Einheitswertes des versteigerten Woh-          die Voraussetzungen einer Kleinwohnung im Sinne\nnungseigentums zurück, so kann der verurteilte          der Vorschriften über die Gemeinnützigkeit im\nWohnungseigentümer bis zum Schluß der Verhand-          Wohnungswesen erfüllen, stehen in steuer- und\nlung über den Zuschlag (Absatz 2) die Versagung         gebührenrechtlicher Hinsicht einer Wohnung im\ndes Zuschlags verlangen.                                eigenen Einfamilienhaus (Eigenheim) gleich.\n(4) Wird der Zuschlag nach Absatz 3 versagt, so\n§ 63\nhat der Notar von Ari1ts wegen einen neuen Ver-·\nsteigerungstermin zu bestimmen. · Der Zeitraum                 Oberleitung bestehender Rechtsverhältnisse\nzwischen den beiden Terminen soll sechs Wochen\nnicht übersteigen, sofern die Antragsteller nicht          (1) Werden Rechtsverhältnisse, mit denen ein\neiner längeren Frist zustimmen.                         Rechtserfolg bezweckt wird, der den durch dieses\nGesetz geschaffenen R,echtsformen entspricht, in\n(5) In dem neuen Termin kann der Zuschlag nicht\nsolche Rechtsformen umgewandelt, so ist als Ge-\nnach Absatz 3 versagt werden.\nschäftswert für die Berechnung der hierdurch ver-\n§ 58                          anlaßten Gebühren der Gerichte und Notare im\nFalle des Wohnungseigentums ein Fünfundzwan-\nRechtsmittel\nzigstel des Einheitswertes des Grundstückes, im\n(1) Gegen die Verfügung des Notars, durch die        Falle des Dauerwohnrechtes ein Fünfundzwanzigstel\ndie Versteigerungsbedingungen festgesetzt werden, des Wertes des Rechtes anzunehmen."]}