{"id":"bgbl1-1951-12-7","kind":"bgbl1","year":1951,"number":12,"date":"1951-03-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/12#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-12-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_12.pdf#page=9","order":7,"title":"Verordnung über die Änderung der §§ 122 und 201 der Durchführungsbestimmungen zum Zollgesetz (Allgemeine Zollordnung)","law_date":"1951-03-08T00:00:00Z","page":171,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 12   Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März l951                             17f\nVerordnung über die Änderung\nder § § 122 und 201 der Durchfültrungsbestimmungen\nzum Zollgesetz (Allgemeine Zollordnung).\nVom 8. März 1951.\nAuf Grund von § 69 Absatz 1 Ziffer 23 des Zoll~              bezirks im Alter von mehr als 16 Jahren zum\ngesetzes vom 20. März 1939 (Reichsgesetzbl. I                  Verbrauch in der Familie eingebracht werden.\nS. 529) in Verbindung mit Artikel 129 Absatz l                 Die Oberfinanzdirektion trifft die erforderlichen\nSatz l des Grundgesetzes für die Bundesrepublik                Uberwachungsmaßnahn:en.\nDeutschland wird verordnet:\nDie Abgabenvergünstigungen können solchen\n§ 1                               Perso'len, die sich eines vorsätzlichen Ver-\nstoßes gegen die Vorschriften des Zoll~ und\nDie Durchführungsbestimmungen zum Zollgesetz\nVerbrauchsteuerrechts, des Ein- und Ausfuhr-\n(Allgemeine Zollordnung) vom 21. März 1939\nrechts oder des Devisenrechts schuldig gemadlt\n(Reichsministerialbl. S. 313) werden wie folgt ue-\nhaben, vom Hauptzollamt nach Einleitung eines\nändert:\nStrafverfahrens vorläufig und nach rechtskrM-\n1. § 122 Absatz 2 erhält. folgende Fassung:                  tiger Verurteilung endgültig entzogen werden.\"\n,,(2) Von der Zollvergünstigung nach Absatz\n2. In § 122 Absatz ;J werden die \\tVorte „Kaffee,\nZiffer 1 und 2 werden ausgeschlossen\nroh, nicht roh der Zolltarifnummer 61, Tee der\nTüll ganz oder teilweise aus Seide der Zoll-           Zolltarifnummer 65\" gestrichen.\ntarifnummer 404,\nKlöppelspitzen der Zolltarifnummer 501,             3. In § 201 Absatz 1 II Ziffer 1 werden\nReiherfedern und Slraußfedern der Zolltarif-           a) unter dem Buchstaben a hinter dem Wort\nnummer 531,                                                „Zigarettenhüllen\" ein Beistrich gesetzt und\nTabakerzeugnisse,                                          anschließend die Worte „von Kaffee, roh,\nZig aret tenh üllen.                                       nicht roh der Zolltarifnummer 61, von Tee\nVon der Zollvergünstigung mich Absatz 1 Zif-                  der Zolltarifnummer 65\" eingefügt und die\nfer 2 werden ausgeschlossen                                   Worte „bis auf 1 Gramm\" durch die Worte\nKaffee, roh, nicht roh der Zolltarifnummer 61,             ,,im Verzollungsverfahren und im Zollvor-\nTee der Zolltarifnummer 65.                               merkverfahren bis auf 1 Gramm\" ersetzt.\nIm kleinen Grenzverkehr kann zweimal im                   b) unter dem Buchstaben b die Worte .,von\nMonat von der Erhebung des Zolles und der                     Kaffee, roh, nicht roh der Zolltarifnummer\nsonstigen Eingangsabgaben abgesehen werden                   61, von Tee der Zolltarifnummer 65,\"\nbei Einfuhr von                                               gestrichen und die \\Norte „im Land~\nTabakerzeugnissen in Mengen bis zu 5 Zigar-                straßenverkehr in Mengen von 11 bis 999\nren oder 10 Stumpen oder 20 ZigiHetten oder                Gramm bis auf 10 Gramm\" durch die Worte\n40 Gramm Rauchtabak                                        „bei Verzollungen im Landstraßenverkehr\nund von                                                    in Mengen von 11 bis 999 Gramm bis ctuf\nKaffee in Mengen von weniger als 50 Gramrn                 10 Gramm\" ersetzt.\nund von\nTee in Mehgen von weniger als 20 Gramm,                                    § 2\nwenn sie lose oder in angebrochenen PackLm-            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ngen von Bewohnern des dcu tschen Zollgrenz-          kündung in Kraft.\nBonn, den 8. März 19.5 l.\n\\\nD cr Bu ndes min ister de r Fina nz         l; n\nSchäffer"]}