{"id":"bgbl1-1951-12-4","kind":"bgbl1","year":1951,"number":12,"date":"1951-03-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/12#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-12-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_12.pdf#page=7","order":4,"title":"Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung","law_date":"1951-03-12T00:00:00Z","page":169,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1951                         169\nGesetz über die Errichtung\nder Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung.\nVom 12. März 1951.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-             (2) Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung\nra1.es das folgende Gesetz beschlossen:                   des Bundesrates Verwaltungsvorschriften über die\nErrichtung und Einrichtung der Verwaltungsbehör-\n§ 1                           den und der nach § 2 zu errichtenden Stellen.\n(1) Die Versorgung der Kriegsopfer        wird von\n§ 6\nVersorgungsämtern und Landesversorgungsämtern\ncl urchgeführt.                                              (1) Die Beamten, Angestellten und Arbeiter, die\nbisher überwiegend für Aufgaben der Kriegsopfer-\n(2) Die Versorgungsämter und die Landesversor-\nVersorgung tätig waren, sind in die neue Versor-\nqungsämter werden von den Ländern als besondere\ngungsverwaltung zu übernehmen, es sei denn, daß\nVPrwaltungsbehörden errichtet; ihren Sitz und\nsie nicht die erforderliche Eignung (§ 4) besitzen.\nBezirk bestimmen die Länder im Einvernehmen mit\nIm·besondere sollen bei mangelnder Eignung Be-\ndem Bundesminister für Arbeit. Mehrere Länder\namte und Angestellte, die nach dem 31. März 1950\nkönnen ein gemeinsames Landesversorgungsamt\nin der Kriegsopferversorgung tätig geworden sind,\nerrichten.\nnicht übernommen werden. Weiterhin kann die\n§ 2\nUbernahme von Beamten der Rentenversicherungs-\nNach Maßgabe des Bedürfnisses und der Zweck-         träger abgelehnt werden, die nach dem 31. März\nmf.ißigkeit sind von den Ländern im Einvernehmen         1D50 in der Kriegsopferversorgung tätig geworden\nmit dem Bundesminister für Arbeit und dem Bun-           sind und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das\ndesminister der Finanzen im Rahmen der Versor-           55. Lebensjahr vollendet haben.\ngungsverwaltung zu errichten:\n(2) Grundstücke und Einrichtungsgegenstände, die\n1. orthopädische Versorgungsstellen und ver-         am 31. März 1950 oder seitdem den Aufgaben der\nsorgungsärztliche Untersuchungsstellen;          Kriegsopferversorgung gedient haben, sind den\n2. zur Durchführung der Heilbehandlung Ver-          neuen Verwaltungsbehörden oder den anderen\nsorgungskuranstalten, Versorgungsheilstätten    Stellen der Kriegsopferversorgung bis auf weiteres\nfür Tuberkulöse und Versorgungskranken-          zur Benutzung zu überlassen. Das Nähere regeln\nhäuser;                                          die zuständigen Obersten Landesbehörden, und\n3. Beschaffungsstellen für Heil- und Hilfsmittel     zwar, soweit es sich um ehemaliges Reichsvermögen\nsowie ein gemeinsames Prüfamt für Heil- und      oder um ehemaliges preußisches Staatsvermögen\nHilfsmittel;                                     handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister\n4. Krankenbuchlager bei einzelnen Versorgungs-       der Finanzen.\nämtern.                                              (3) Die zuständigen Obersten Landesbehörden\n§ 3                          erlassen die zur Uberleitung der bisherigen Ver-\nDie Versorgungsämter und die nach § 2 zu er-         waltungsstellen und anderen Einrichtungen erfor-\nrichtenden Stellen unterstehen den Landesversor-         derlichen Verwaltungsvorschriften; sie regeln alle\ngungsämtern; diese unterstehen den für die Kriegs-       Fragen über die Dienstverhältnisse der in die neue\nopferversorgung zuständigen Obersten Landes-             Versorgungsverwaltung zu übernehmenden Beam-\nbehörden.                                                te_r1, Angestellten und Arbeiter.\n§ 4                                                    § 7\nDie Beamten und Angeste1lten der Versorgungs-            Dem Land Berlin bleibt es vorbehalten, um seine\nvnwaltung sollen für ihre Aufgabe besonders ge-          Rechte nach § 91 des Bundesversorgungsgesetzes\neignet sein.                                             zu wahren, die unveränderte Anwendung dieses\n§ 5                          Gesetzes in Berlin durch Gesetz zu beschließen.\n(1)   Die Verwaltungsbehörden sind binnen drei\nMonaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu                                  § 8\nPrrichten; bis zu ihrer Errichtung bleiben die bis-        · Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nh.::.:rigen Verwaltungsstellen zuständig.                dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 12. März 1951.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch"]}