{"id":"bgbl1-1951-12-3","kind":"bgbl1","year":1951,"number":12,"date":"1951-03-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/12#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-12-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_12.pdf#page=4","order":3,"title":"Wahlprüfungsgesetz","law_date":"1951-03-12T00:00:00Z","page":166,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["166                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n(2) Die örtlich zuständigen Polizeidienststellen                                  § 7\nst<~llcn dem Beamten des Bundeskriminalamtes der\neine Ermittlunq leitet, die zu seiner Unterstüt~ung             Der zur Durchführung der Bekämpfung inter-\nerforderlichen Dienstkräfte und die vorhandenen              nationaler gemeiner Verbrecher notwendiue Dienst-\nnachrichlen- und crkennungsdienstlichen sowie                verkehr mit ausländischen Polizei- und Justiz-\nkriminaJtechnischen Einrichtungen nebst deren Be-            behörden ist dem Bundeskriminalamt vorbehalten.\ndienungspersonal zur Verfügung.                              Für die Grenzgebiete können auf Grund von Ver-\neinbarungen des Bundesministers des Innern m~t\n(3) Die Zuständigkeit: für die         Ausübung    der   den Landeszentralbehörden Ausnahmen zugelassen\nDienstaufsicht bleibt unverändert.                           werden.\n§ (j                                                        § 8\n(t) Die  polizeilichen DienststelJen der Länder             Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-\ngeben dem Bundeskriminalamt in Fällen seiner Zu-            Hchen allgemeinen Verwaltungsvorschriften wer-\nständigkeit sowie den von ibm gemäß §§ 4 und 5              den durch die Bundesregietung mit Zustimmung\nentsandten Beamten Auskunft und gewähren                    des Bundesrates erlassen.\nAkteneinsicht.\n_§ 9\n(2) Die  Landeskriminalämter (§ ]) benachrich-\ntigen das Bundeskrüninalamt unverzüglich von                   Dieses Gesetz gilt auch für Berlin, sobald das\nFestnahme, Entlassung und Flucht aus polizeilichem           Land Berlin gemäß Artikel 87 seiner Verfassung\nGewahrsam sowie von Verurteilung, Strafantritt               die Anwendung dieses Gesetzes beschlossen hat\nund Strafende solcher Verbrecher, deren Tätigkeit\n§ 10\nsich über das Gebiet eines Landes ausdehnt oder\nvoraussichtlich ausdehnen wird.                                 Das Reichskriminalpolizeigesetz vom 21. Juli 1922\n(Reicbsgesetzbl. [ S. 593) wird aufgehoben.\n(3) Den Justizb(~hörden obliegt dieselbe Mit-\nteilungspflicht gegenüber dem Landeskriminalamt,\n§ 1l\nbei vorzeitiger Entlassung und bei Flucht aus ge-\nrichtlicher Haft auch nnmit.telbar gegenüber dem                Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nBundeskriminalamt.                                           kündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\ns.i nd gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den B. März 1951.\nDer BundespräsidenL\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister des lnnern\nDr. Leb r\nDer Bundesminister der .Justiz\nDehler\n'\\Vahlprüfungsgesetz.\nVom 12. März 1951.\nDer Bundestag      hat  das      folgende   Gesetz  be-      (2) Soweit eine Wahl für ungültig erklärt wird,\nschlossen:                                                   sind die sich daraus ergebenden Folgerungen fest-\n§ 1                                zustellen.\n§ 2\n(1} Ober die Gültigkeit der Wahlen        zum Bundes-\ntag entscheidet vorbehaltlich der Beschwerde ge-                (1) Die Prüfung erfolgt nur auf Einspruch.\nmäß Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes der                     (2) Den Einspruch kann jeder Wahlberechtigte,\nBundestag.                                                   jede Gruppe von Wahlberechtigten und in amt-","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mi'irz 1951                        167\nlicher Eigenschaft jeder Landeswahlleiter, der Bun-           (2) Zu den   Verhandlungsterminen sind minde-\ndeswahlleiter und der Präsident des Bundestages          stens eine Woche vorher derjenige, der dert Ein~\neinlegen.                                                 spruch eingelegt hat, und der Abgeordnete, dessen\n(3) Der Einspruch ist schriftlich beim Bundestag\nWahl angefochten ist, zu laden. Wenn mehrere\neinzureichen und zu begründen; bei gemeinschaft-          Personen gemeinschaftlich Einspruch eingelegt\nlichen Einsprüchen soll ein Bevollmächtigter be-          haben, genügt die' Ladung eines Bevollmächtigten\n(§ 2 Abs. 3) oder eines der Antragsteller.\nnannt werden.\n(3) Von    dem Verhandlungsterm.in sind gleich-\n(4) Der Einspruch muß binnen eines Monats nach\nBekanntmachung des Wahlergebnisses beim Bun-              zeitig zu benachrichtigen:\ndestag eingehen; für den Präsidenten des Bundes-                  a) der Präsident des Bundestages,\ntages beginnt die Frisl mit seiner Wahl zum Präsi-                b) der Bundesminister des Innern,\ndenten.                                                           c) der Bundeswahlleiter,\n(5) Die  Vorschriften gelten entsprechend beim                d) der zuständige Landeswahlleiter,\nspäteren Erwerb der Mitgliedschaft.                               e) die Fraktion des Bundestages, der der Ab-\ngeordnete angehört, dessen Wahl ange-\n§ 3\nfochten ist.\n(1) Die  Entscheidung des Bundestages wird\n(4) Die nach den Absätzen 2 und 3 genannten\ndurch den Wahlprüfungsausschuß vorbereitet.\nPersonen sind Beteiligte an dem Verfahren. Sie\n(2) Der  Wahlprüfungsausschuß besteht aus 7           haben ein selbständiges Antragsrecht.\nordentlichen Mitgliedern, 7 Stellvertretern und je           (5) Al]e Beteiligten haben das Recht. auf Akten-\neinem ständigen beratenden Mitglied der Frak-\neinsicht im Büro des Bundestages.\ntionen, die in ihm nicht durch ordentliche Mit-\nglieder vertreten sind. Er wird vom Bundestag für\n§ 7\ndie Dauer der Wahlperiode gewählt.\n(1) Zu Beginn der mündlichen Verhandlung trägt\n(3) Der Wahlprüfungsausschuß ·wählt mit Stim-        der Berichterstatter die Sachlage vor und berichtet\nmenmehrheit aus seiner Mitte den Vorsitzenden            über das Ergebnis der Vorprüfung. Alsdann er-\nund seinen Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit         halten auf Verlangen der· Einsprechende (bei meh-\nentscheidet die Stimme des ältesten Mitglieds.           reren -der Bevollmächtigte gemäß § 2 Abs. 3), die\nsonstigen Beteiligten und der Abgeordnete, dessen\n§ 4\nWahl angefochten ist, das Wort.\nDer Wahlprüfungsausschuß ist beschlußfähig,\n(2) Etwa geladene Zeugen und Sachverständige\nwenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an-\nsind zu hören und, falls der Ausschuß dies für ge-\nwesend ist. Er beschließt. mit Stimmenmehrheit; bei\nboten hält, zu beeidigen. Die Beteiligten haben das\nStimmengleichheit. ist ein Antrag abgelehnt.\nRecht, Zeugen und Sachverständigen Fragen vor-\n§ 5                           legen zu lassen. Nach Abschluß einer etwaigen\nBeweisaufnahme ist den Beteiligten Gelegenheit zu\n(1) Der Vorsitzende bestimmt. für jeden Einspruch    Ausführungen zu geben. Das Schlußwort gebührt\neinen Berichterstatter.                                  dem Anfechtenden.\n(2) Der Ausschuß tritt in eine Vorprüfung ein,\n(3) Uber die Verhandlung ist eine Niederschrift\ninsbesondere darüber, ob der Einspruch form- und\naufzunehmen, in der die Aussagen der Zeugen und\nfristgerecht eingelegt. ist. Durch die Vorprüfung ist\nSachverständigen wiederzugeben sind.\nder Verhandlungstermin so vorzubereiten, daß\nmöglichst nach einem einzigen Verhandlungstermin\n§ 8\ndie Schlußentscheidung erfolgen kann.\n(1) Die mündliche Verhandlung findet öffentlich\n(3) Im Rahmen der Vorprüfung ist der Ausschuß        statt.\nberechtigt, Auskünfte einzuziehen und nach Ab-\nsatz 4 Zeugen und Sachverständige vernehmen                 (2) Für die mündliche Verhandlung gilt § 4, doch\nund beeidigen zu lassen, soweit deren Anwesen-           sollen an ihr alle Mitglieder oder ihre Stellver~\nheit im Verhandlungstermin nicht erforderlich ist        treter teilnehmen.\noder nicht zweckmäßig erscheint.                            (3) Der Vorsitzende hat in der mündlichen Ver-\n(4) Alle   Gerichte    und Verwaltungsbehörden        handlung die Befugnisse, die sich aus der sinn-\nhaben dem Ausschuß Rechts- und Amtshilfe zu              gemäßen Anwendung der für den Zivilprozeß gel-\nleisten. Bei Vernehmung von Zeugen und Sach-             tenden Bestimmungen ergeben.\nverständigen sind die Beteiligten des § 6 Abs. 2\neine Woche vorher zu benachrichtigen; sie haben                                     § 9\ndas Recht, Fragen stellen zu lassen und den Ver-            Für das gesamte Verfahren sind        die für den\nnommenen Vorhalte zu machen.                             Zivilprozeß geltenden Bestimmungen       entsprechend\nanzuwenden auf Fristen, Ladungen,       Zustellungen,\n§ 6                           Vereidigungen und die Rechte und        Pflichten von\n(1) Vor der Schlußenlscheidung ist in jeder An-       Zeugen und Sachverständigen.\nfechtungssache Termin zur mündlichen Verhand-\nlung anzuberaumen, wenn nicht alle Beteiligten                                     § 10\nnach Absatz 4 auf Anberaumung eines solchen Ter-            (1) Der Wahlprüfungsausschuß berät geheim über\nmins verzichtet haben.                                   das Ergebnis der Verhandlung.","168                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n(2) An der Schlußberalung können nur diejeni-        ein Abgeordneter des Bundestages die Mitglied-\ngen ordentlichen und beratenden Mitglieder des          schaft nachträglich verloren hat (Artikel 41 Abs. 1\nAusschusses oder ihre Stellvertreter teilnehmen,        Satz 2 des Grundgesetzes). Der Antrag an den\ndie der mündlichen Verhandlung beigewohnt haben.        Bundestag kann jederzeit gestellt werden.\n(3) Bei der Schlußentscheidung gilt Stimmenthal-\n§ 16\ntung als Ablehnung.\n§ 11                              (1) Stellt der Bundestag fest, daß die Wahl eines\nAbgeordneten ungültig ist oder daß ein Abgeordne-\nDer Beschluß des Ausschusses ist schriftlich nie-     ter die Mitgliedschaft verloren hat, so behält der\nderzulegen; er muß dem Bundestag eine Entschei-         Abgeordnete seine Rechte und Pflichten bis zur\ndung vorsc:hlagen. Diese muß über die Gültigkeit        Rechtskraft der Entscheidung.\nder angefochtenen Wabl und die sich aus einer Un-·\n(2) Der Bundestag kann jedoch mit einer Mehr-\ngültigkeit ergebenden Folgerungen bestimmen. Der\nheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen,\nB(c)Schluß hat die wesentlichen Tatsachen und\ndaß der Abgeordnete bis zur Rechtskraft der Ent-\nGründe, auf denen die Entscheidung beruht. anzu-\nscheidung nicht an den Arbeiten des Bundestages\ngeben. Wegen der Einzelheiten ist eine Bezug-\nteilnehmen kann.\nnahme auf den Akteninhalt zulässig.\n(3) Wird gegen die gemäß Absatz 1 ergangene\n§ 12                           Entscheidung des Bundestages Beschwerde eingelegt,\nDer Beschluß ist als Antrag des Wahlprüfungs-         so kann das Bundesverfassungsgericht auf Antrag\nausschusses an den Bundestag zu leiten und späte-       des Beschwerdeführers den gemäß Absatz 2 ergan-\nstens drei Tage vor der Beratung im Bundestag an        genen Beschluß durch einstweilige Anordnung auf-\nsämtliche Abgeordnete zu verteilen. Bei der Be-         heben oder, falls ein solcher Beschluß nicht gefaßt\nratung kann der Antrag durch mündliche Ausfüh-          worden ist, auf Antrag einer Minderheit des\nrungen des Berichterstatters ergänzt werden.            Bundestages, die wenigstens ein Zehntel seiner Mit-\nglieder umfaßt, eine Anordnung gemäß Absatz 2\n§ 13                           treffen.\n(1) Der Bundestag beschließt über den Antrag des                              § 17\nAusschusses mit einfacher Mehrheit. Soweit er ihm          (1) Von der Beratung und Beschlußfassung im\nnicht zustimmt, gilt er als an den Ausschuß zurück-     Wahlprüfungsverfahren ist der Abgeordnete aus-.\nverwiesen. Dabei kann der Bundestag dem Aus-            geschlossen, dessen Wahl zur Prüfung steht.\nschuß die Nachprüfung bestimmter tatsächlicher oder        (2) Dies gilt nicht, wenn in einem Verfahren die\nrechtlicher Umstände aufgeben.                          Wahl von mindestens zehn Abgeordneten angefoch-\n(2) Der Ausschuß hat nach erneuter mündlicher        ten wird.\nVerhandlung dem Bundestag einen neuen Antrag                                      § 18\nvorzulegen. Dieser Antrag kann nur abgelehnt wer-          Für die Beschwerde an das Bundesverfassungs-\nden durch Annahme eines anderen Antrags, der den       gericht gelten die Vorschriften des Gesetzes über das\nVorschriften des § 11 genügt.                           Bundesverfassungsgericht.\n(3) Der Beschluß des Bundestages ist den Beteilig-\nten (§ 6 Abs. 2 und 3) mit einer Rechtsmittelbeleh-                               § 19\nrung zuzustellen.                                          Die Kosten des Verfahrens beim Bundestag trägt\n§ 14                           der Bund; die Beteiligten haben keinen Anspruch\nErgeben sich Zweifel, ob ein Abgeordneter im         auf Erstattung von Auslagen.\nZeitpunkt der Wahl wählbar war, so kann auch\nnach Ablauf der Einspruchsfrist (§ 2 Abs. 4) der                                  § 20\nPräsident des Bundestages Einspruch gegen die              Einsprüche, die vor dem Inkrafttreten oder binnen\nGültigkeit der Wahl einlegen. Er muß dies tun,          eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes\nwenn eine Minderheit von einhundert Abgeordne-          beim Bundestag eingegangen sind, gelten als frist-\nten es verlangt.                                        gerecht eingelegt.\n§ 15                                                     § 21\nNach den Vorschriften dieses Gesetzes ist auch          Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nzu verfahren, wenn darüber zu entscheiden ist, ob       kündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet\nBonn, den 12. März 1951.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Lehr"]}