{"id":"bgbl1-1951-12-2","kind":"bgbl1","year":1951,"number":12,"date":"1951-03-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/12#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-12-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_12.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes)","law_date":"1951-03-08T00:00:00Z","page":165,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 12-Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1951                           165\nzuwiderhandelt, kann, sofern die Vorschrift oder           (3) Für das Verfahren gelten die §§ 55 Abs. 1, 57,\nVerfügung ausdrücklich auf die Strafbestimmungen       66 bis 101 des Wirtschaftsstrafgesetzes.\ndieses Gesetzes verweist, mit einer Geldbuße bis\nzu 100 000 Deutschen Mark belegt werden.                                         § 9\n(2) § 22 Abs. 2 Satz 2, §§ 27 bis 32 und 53 des        Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nWirtschaftsstrafgesetzes sind sinngemäß anzuwen-        dung in Kraft und mit Ablauf des 30 Juni 1952\nden                                                     außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 9. März 1951.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer   Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\nGesetz\nüber die Einrichtung eines\nBundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes).\nVom 8. März 1951.\nDer Bundestag hat       das   folgende  Gesetz be-      (2) Mehrere   Länder können ein gemeinsames\nschlossen:                                              Landeskriminalamt im Sinne von Absatz 1 unter-\n§ 1                          halten.\nDer Bund errichtet ein Bundeskriminalamt zur                                  § 4\nZusammenarbeit des Bundes und der Länder in der            (1) Die vorbeugende Verbrechensbekämpfung\nKriminalpolizei. Seine Aufgabe ist die Bekämpfung       und die Verfolgung strafbarer Handlungen bleiben\ndes gemeinen Verbrechers, soweit er sich über das       Sache der Länder.\nGebiet eines Landes hinaus betätigt oder voraus-\nsichtlich betätigen wird.                                  (2) Das Bundeskri.minalamt verfolgt jedoch eirie\nstrafbare Handlung selbst, wenn\n§ 2                                  a) eine zuständige Landesbehörde darum er-\nDas Bundeskriminalamt hal                                      sucht oder\n1. alle Nachrichten und Unterlagen für die krimi-              b) der Bundesminister des Innern es aus\nnalpolizeiliche Verbrechensbekämpfung und die                 schwerwiegenden Gründen anordnet.\nVerfolgung strafbarer Handlungen zu sammeln            (3) Die Landesregierung ist unverzüglich zu be-\nund auszuwerten, soweit die Nachrichten und         nachrichtigen, wenn das Bundeskriminalamt die\nUnterlagen nicht eine lediglich auf den Bereich     Verfolgung einer strafbaren Handlung selbst über-·\neines Landes begrenzte Bedeutung haben,             nimmt.\n2. die Be~örden der Länder über die sie betreffen-         (4) In den Fällen des Absatz 2 kann das Bundes-\nden Nachrichten und die in Erfahrung gebrach-       kriminalamt den zuständigen Landeskriminalän1tern\nten Zusammenhänge strafbarer Handlungen zu          (§ 3 Abs. 1) Weisungen für die Zusammenarbelt\nunterrichten;                                       geben. Die zuständige Landesregierung ist unver-\n3. nachrichten- und erkennungsdienstliche sowie         züglich zu benachrichtigen.\nkriminaltechnische Einrichtungen zu unterhalten.\n§ 5\n§ 3\n(1) Vollzugsbeamte des Bundeskriminalamtes,\n(1) Zur Sicherung der Zusammenarbeit des Bun-        die einen schriftlichen Ermittlungsauftrag besitzen,\ndes und der Länder sind die Länder verpflichtet,        können in den Fällen des § 4 Abs. 2 im ganzen\nfür ihren Bereich zentrale Dienststellen der Krimi-     Bundesgebiet Amtshandlungen vornehmen; sie sind\nnalpolizei (Landeskriminalämter} zu unterhalten.        insoweit Hilfsbeamte der zuständigen Staats-\nDiese haben dem Bundeskriminalamt die zur Er-           anwaltschaft. Sie sollen zu ihren Ermittlungen tun-\nfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Nachrichten      lichst Beamte der örtlich zuständigen Polizeidienst-\nund Unterlagen zu übermitteln.                          stellen hinzuziehen."]}