{"id":"bgbl1-1951-12-1","kind":"bgbl1","year":1951,"number":12,"date":"1951-03-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/12#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-12-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_12.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz für Sicherungsmaßnahmen auf einzelnen Gebieten der gewerblichen Wirtschaft","law_date":"1951-03-09T00:00:00Z","page":163,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt\n163\nTeil I\nl95t                   A u s ~;; c g e h c n z u B o 1111 am 14. M ii r z t 9 5 1                1 Nr. 12\nInhalt:                                              Seite\n9. 3. 51    Gesetz für Sicherungsmaßnahmen auf einzelnen Gebieten der gewerblichen \\Virtschaft              163\n8. 3. 51    Gesetz über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes}.             165\n12. 3. 51    Wahlprüiungsgesetz      . . . • • . . . • . . . . . . . . . . . . . • • •                       166\n12. 3. 51    Gesetz über rlie Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung . . • •           169\n13. 3. 51    Geselz zur VerJängerung cler GeJtungsdauer des Güterfernverkehrs-Änderungsgesetzes .            170\n8. 2. 51    Verordnung über die vorläufige Neufestsetzung des Pauschbetrages zur Deckung der Ausgaben\nder Rentnerkrankenversicherung . . .              . . . . . • . . . . . . . . . .             170\n8. 3. 51    v,~rordnunq über die Anderung der §§ 122 und 201 der Durchführungsbestimmungen zum Zoll-\ngesetz (Allgemeine Zollordnung) . . . . . , . . . . . . . . . . . . . . . . .                 171\n14. 2. 51    Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmüazen im Nennwert von 2 Deutschen Mark            172\nHinweis auf V crkündungen im Bundesanzeiger      • . . . . . . . • • . . . , . .                173\nIn Teil II, Nr. 3, ausgegeben am 6. März 1951, sind verkündet: Gesetz über die Vereinbarung über den Warenver-\nkehr und das Protokoll vom 17. August 1950 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten\nvon Brasilien. - Erste Durchiührungsverordnung zum Flaggenrechtsgesetz (Flaggenzeugnisse).\nGesetz für Sicherungsmaßnahmen\nauf einzelnen Gebieten der gewerblichen Wirtschaft.\nVom 9. März 1951..\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                        werbliche Wirtschaft angeordneten Be-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                 schränkungen oder zur Erfüllung zwischen-\nstaatlicher Verpflichtungen der Bundes-\n§ 1                                       republik Deutschland, soweit dazu der Er-\n(1) Die Bundesregierung oder der Bundesminister                     laß von Rechtsvorschriften erforderlich ist,\nfür Wirtschaft kann mit Zustimmung des Bundes-                      4. über die Lieferung, den Bezug, die Aus-\nrates durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen                     führung und die statistische Erfassung für\n1. über die Erzeugung, die Verarbeitung, die                    die zur Erfüllung der Besatzungsanforde-\nLagerung, die Lieferung und den Bezug                       rungen erforderlichen Sach- und Werklei-\ndurch gewerbliche Unternehmen sowie                         stungen im Bereich der gewerblichen Wirt-\nüber die statistische Erfassung von festen                  schaft zur Sicherstellung der Deckung des\nBrennstoffen, Mineralöl, Edelmetallen und                   Besatzungsbedarfs im Rahmen der völker-\nNichteisenmetallen sowie der hieraus her-                   rechtlichen Verpflichtungen der Bundes-\ngestellten Erzeugnisse zur Sicherstellung                   republik Deutschland.\nder Deckung des Bedarfs an festen Brenn-             (2) Vorschriften nach Absatz 1 Nummern 1 und 2\nstoffen, Mineralöl, Edelmetallen und Nicht-       dürfen nicht erlassen werden, wenn die Deckung\neisenmetallen,                                    des volkswirtschaftlich wichtigen Bedarfs durch an-\n2. über die Verwendung und Vorratshaltung             dere Maßnahmen im Rahmen der Wettbewerbs-\nfür Waren der gewerblichen Wirtschaft,            wirtschaft sichergestellt werden kann.\nsoweit es sich um Rohstoffe, Halbwaren               (3) Wenn die in Absatz 1 Nummern 1 oder 2 ge-\nund Vorerzeugnisse handelt, sowie über            nannten Voraussetzungen entfallen, sind die , auf\ndie Anbietungspflicht für Schrott durch           Grund dieser Bestimmungen erlassenen Vorschrif-\nSchrottentfallstellen und        Schrotthändler   ten aufzuheben.\nzur Verhinderung oder Behebung von Stö-\nrungen in der Deckung des volkswirt-                 (4) Die Befugnisse des Bundesministers für den\nschaftlich wichtigen und lebensnotwendigen         Marshallplan hinsichtlich der Behandlung von Mar-\nBedarfs auf einzelnen Gebieten der ge-            shallplan-Waren bleiben unberührt.\nwerblichen Wirtschaft,\n3. über die Herstellung, die Verarbeitung,                                      § 2\ndie Lagerung, den Besitz, die Lieferung,             (1) Um im Bereich der gewerblichen Wirtschaft\nden Bezug, den Transitverkehr und die             die für die zwischenstaatlichen Verhandlungen und\nAuskunftspflicht für Waren der gewerb-            Einfuhrregelungen erforderlichen statistischen Un-\nlichen Wirtschaft zur Durchführung der            terlagen zu beschaffen, kann bis zu einer ander-\nvon den Besatzungsmächten für die ge-             weitigen gesetzlichen Regelung die Bundes-","164                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nregierung oder der Bundesminister für Wirtschaft                                     § 7\nmit Zustimmung des Bundesrates durch Rechts-\nverordnung Bestimmungen erlassen:                          (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig\n1. den zur Sicherstellung der Deckung des\n1. für Stahlerzeugnisse\nBedarfs an festen Brennstoffen, Mineralöl,\nüber die Kennzeichnung von Lieferauf-                  Edelmetallen und Nichteisenmetallen er-\nträgen und die statistische Erfassung des              lassenen Vorschriften, die auf § 1 Abs. 1\nAbsatzes,                                              Nr. 1 beruhen, oder\n2. für Schrott, Nichteisen,metalle, chemische            2. den zur Verhinderung oder Behebung von\nRohstoffe und Grundstoffe, Antibiotika,                  Störungen in der Deckung des Bedarfs auf\nHäute und Felle zur Lederbereitung, Gerb-                einzelnen Gebieten der gewerblichen Wirt-\nstoffe, Leder, Schuhe sowie textile Roh-                 schaft erlassenen Vorschriften, die auf § 1\nstoffe und Gespinste                                     Abs. 1 Nr. 2 beruhen, oder\nüber die Lagerbuchführung und die sta-              3. den zur Durchführung der besatzungsrecht-\ntistische Erfassung der Erzeugung, des                 lichen Beschränkungen oder zur Erfüllung\nAbsatzes, der Bestände und der Einfuhr-                zwischenstaatlicher Verpflichtungen auf\nverträge,                                              dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft\nerlassenen Vorschriften, die auf § 1 Abs. 1\n3. für Naturkautschuk, Kunstkautschuk, Alt-                 Nr. 3 beruhen, oder\ngummi, Gummiabfäl1e, Rohtabak, Asbest\nund Asbestgespinste                                   4. den zur Sicherstellung des Besatzungs-\nüber di~ statistische Erfassung der Be-                bedarfs erlassenen Vorschriften, die auf\nstände und Einfuhrverträge.                            § 1 Abs. 1 Nr. 4 beruhen, oder\n(2} Die  Vorschriften von Absatz 1 finden auf                5. einer schriftlichen Verfügung, die auf einer\nUnternehmen, deren Gewerbebetrieb nicht über den                   nach § 1 Abs. 1 bis 4 erlassenen Vorschrift\nUmfang des Kleingewerbes hinausgeht, sowie auf                     beruht,\nsoJche des Einzelhandels keine Anwendung.               zuwiderhandelt, wird, sofern die Vorschrift oder\nVerfügung, ausdrücklich auf die Strafbestimmungen\n§ 3                           dieses Ges~tzes verweist, mit Gefängnis und Geld-\nIn den nach §§ 1 und 2 zu erlassenden Rechts- · strafe bis zu 100 000 Deutschen Mark oder einer\nverordnungen kann der Bundesminister für Wirt- dieser Strafen bestraft.\nschaft ermächtigt werden, zu ihrer Ausführung Ver-\n(2} Ist die Zuwiderhandlung eine Ordnungs-\nfügungen zu erlassen, soweit sich die Auswirkun-\nwidrigkeit, so kann eine Geldbuße festgesetzt wer-\ngen der zu regelnden Angelegenheit auf mehr als\nden.\nein Land erstrecken, der Erlaß der Verfügungen im\nInteresse der Gesamtwirtschaft erforderlich ist und        (3) Ob eine Zuwiderhandlung eine Straftat (Ab-\nder Zweck nicht durch eine nach § 6 zulässige           satz 1) oder eine Ordnungswidrigkeit (Absatz 2)\nEinzelweisung erreicht werden kann.                     ist, bestimmt sich nach § 6 Abs. 2 und 3 des Wirt-\nschaftsstrafgesetzes vom 26. Juli 1949 (WiGBl.\n§ 4                           S. 193) in der Fassung des Gesetzes vom 29. März\n(1) Die Bundesregierung bat vor dem Erlaß von        1950   (Bundesgesetzbl.   S. 78).\nRechtsverordnungen die Fachausschüsse gutachtlich          (4) § 22 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, §§ 26 bis 48 und 53\nzu hören, die bei dem Bundesminister für Wirt-          des Wirtschaftsstrafgesetzes sind sinngemäß anzu-\nschaft oder den ihm nachgeordneten Dienststellen        wenden.\naus Vertretern der Länder, der Unternehmer und\nder Arbeitnehmer bestehen.                                 (5) Für das Verfahren gelten die §§ 54 bis 101\ndes \\Virtschaftsstrafgesetzes. Bei Zuwiderhandlun-\n(2) Die Rechtsverordnungen sind gleichzeitig mit\ngen gegen die auf § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 beruhen-\nder Zuleitung an den Bundesrat dem Bundestage\nden Vorschriften oder gegen die auf Grund dieser\nbekanntzugeben.\nVorschriften erlassenen Verfügungen bestimmt der\n§ 5                           Bundesminister für Wirtschaft die zuständige Ver-\nwaltungsbehörde im Sinne des Wirtschaftsstraf-\nRechtsverordnungen auf Grund dieses Geset~es\nsind zu befristen; sie treten spätestens mit Ablauf     gesetzes.\nder Geltungsdm1er dieses Gesetzes außer Kraft.                                       § 8\n(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig\n§ (j\n1. den über die Kennzeichnung von Liefer-\nDie Bundesregierung kann in den Fällen des § 1\naufträgen, die Lagerbuchführung oder die\nAbs. 1 Nr. 3 und 4 im Benehmen mit den beteiligten\nstatistische Erfassung erlassenen Vorschrif-\nLändern Einzelweisungen erteilen, wenn die zu\nten, die auf § 2 beruhen, oder\nregelnde Angelegenheit nach Art und Umfang von\neiner Bedeutung ist, die über den Bereich eines                 2. einer schriftlichen Verfügung, die auf den\nLandes hinausgeht.                                                 nach § 2 erlassenen Vorschriften beruht,"]}