{"id":"bgbl1-1951-11-5","kind":"bgbl1","year":1951,"number":11,"date":"1951-03-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/11#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-11-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_11.pdf#page=6","order":5,"title":"Verordnung zur Durchführung des § 28 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz)","law_date":"1951-02-26T00:00:00Z","page":160,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["160                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nzu erfüllenden Pflichten, die Berechnung der Steuer       gelts, ferner die Festsetzung und die Entrichtung\neinschließlich der zur Berechnung ,der Steuer im          der Steuer regeln.\nWerkfernverkehr, im grenzüberschreitenden Ver-                                       § 5\nkehr und im Gelegenheitsverkehr erforderlichen               Dieses Gesetz tritt am vierzehnten Tage nach\nFestsetzung eines Durchschnittsbeförderungsent-           seiner Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 2. März 1951.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nVerordnung zur Durchführung des § 28 des Gesetzes\nüber die Versorgung der Opfer des Krieges\n(Bundesversorgungsgesetz).\nVom 26. Februar 1951.\nAuf Grund des § 92 Abs. l Buchstabe c des Ge-                   b) bei anderen als den im § 41. Abs. 1 des Ge-\nsetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges                     setzes bezeichneten Witwen, wenn ihr son-\n(Bundesversorgungsgesetz) vom 20. Dezember 1950                      stiges Einkommen     unter Hinzurechnung\n(BGBl. S. 791) wird zur Durchführung des § 28 dieses                 der Grundrente 120  Deutsche Mark monat-\nGesetzes m.it Zustimmung des Bundesrates folgendes                   lich erreicht,\nverordnet:                                                        c) bei Waisen, denen wegen der Höhe des\n§ l                                       sonstigen Einkommens Ausgleichsrente\nnicht gewährt wird.\nAls Wilwen, Witwer und v\\1 aisen gelten Personen           (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Empfänger\nmit Anspruch auf Rente nach diesem Gesetz. Ihnen          von Witwen- und Wai,senbeihilfe nach § 48 des\nstehen Witwen und Waisen mit Anspruch auf                 Gesetzes.\nWitwen- und Waisenbeihilfe nach § 48 des Gesetzes\ngleich.                                                                             § 3\n§ 2\n(1) Soweit die Krankenbehandlung nach § 2 ander-\nweitig nicht sichergestellt ist oder als sichergestellt\n(1) Die Krankenbehandlung ist anderweitig sicher-      gilt, wird sie in dem vorgesehenen Umfange durch\ngestelH, wenn und solange ein Le.istungsanspruch          die Allgemeine Ortskrankenkasse oder, wo eine\ngegen gesetzliche Krankenkassen einschließlich Er-        solche nicht besteht, durch die Landkrankenkasse\nsatzkassen besteht      Erreichen die Leistungen der      des Wohnorts des Berechtigten gewährt. Der Be-\nKrankenkassen nicht den Umfang der Leistungen             rechtigte ist während der Krankenbehandlung der\nnach § 28 des Gesetzes, so werden die Mehrkosten          Krankenordnung der Kasse unterworfen.\nvom Bund übernommen. wenn die Krankenbehand-\nlung nach Absatz 2 nicht als anderweitig sicher-             (2) An Stelle der Krankenkassen kann die zu-\ngestellt gilt.                                            ständige Verwaltungsbehörde die Krankenbehand-\nlung selbst durchführen.\n(2) Die Krankenbehandlung gilt als anderweitig\nsichergestellt                                                                      § 4\na) bei den im § 41 Abs. l des Gesetzes be·            (1) Witwen, Witwer und Waisen, die Ausgleichs-\nzeichneten Witwen, denen wegen der              rente beziehen, sowie rentenberechtigte Verwandte\nHöhe ihres sonstigen Einkommens Aus-           der aufsteigenden Linie erhalten die Kranken-\ngleichsrente nicht gewährt wfrd,               behandlung gegen Vorlage des Rentenbescheides","Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1951                           161\nunmittelbar von dr~r Krankenkasse. Sie hal>en vor           (2) Wird die Krankenbehandlung von der zustän-\nAushändigung des Behandlungsscheines schriftlich         digen Verwaltungsbehörde durchgeführt, so findet\nzu erklären, daß sie Anspruch auf Leistungen             § 24 Abs. 1 des Gesetzes Anwendung.\ngegen gesetzliche Krankenkassen einschließlich Er-                                  § 8\nsatzkassen nicht haben.\nDen Krankenkassen werden die entstandenen\n(2) Andere als die im § 41 Abs, 1 des Gesetzes        Kosten in dem in § 20 des Gesetzes festgesetzten\nbezeichneten Witwen, deren Krankenbehandlung             Umfange erstattet. Sie haben ihre Ersatzansprüche\nnach § 2 anderweitig weder sichergestellt ist noch       innerhalb der in § 21 des Gesetzes bestimmten Frist\nals si.chergesteJlt gilt, e1halten die Krankenbehand-    bei der zuständigen Verwaltungsbehö.rde vorläufig\nlung durch die Krankenkasse mit Zustimmung der           anzumelden.\nVerwaltungsbehörde. [st die Behandlung unauf-                                       § 9\nschiebbar, so kann die Krankenkasse die Kranken-            Wird die Krankenbehandlung ohne Inanspruch-\nbehandlung bis zum Eingang der Entscheidung der          nahme der Krankenkasse durchgeführt, so besteht\nVerwaltungsbehörde vorläufig gewähren.                   keiri Anspruch auf Ersatz der durch die Behandlung\n(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die      entstandenen Kosten; sie können jedoch in ent-\ndie unentgeltliche Wartung und Pflege von Pflege-        sprechender Anwendung des § 1.4 Abs. 3 des Ge-\nzulageempfängern nicht nur vorübergehend über-           setzes in angemessenem Umfange erstattet werden,\nnommen haben. Außer der im Absatz 1 vorge-               wenn zwingende Gründe die Inanspruchnahme der\nsehenen Erklärung ist der Krankenkasse eine be-          Krankenkasse unmöglich machten.\nhördliche Bestätigung über die nicht nur vorüber-\ngehende unentg;:~11.lichc Wartung und Pflege zu                                    § 10\nübergeben.                                                  Für Personen mit Anspruch auf Krankenbehand·\n(4) Antrag.sberechligtc sind für Waisen (Absatz l)    lung nach § 28 des Gesetzes gilt für die Zeit vom\nder gesetzliche VNtreter nnd der Erziehungs-             1. Oktober 1.950 bis zur Feststellung der Versor-\nberechtigte; für Pflegepersonen (Absatz 3) ist der       gungsbezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz\nBeschädigle anl.ragsb~rcchligl:.                         folgende Regelung:\na) Sind vor Feststellung der Versorgungsbezüge\n§ 5                                 nach dem Bundesversorgungsgesetz Heil-\nbehandlungsmaßnahmen selbst durchgeführt\nPersonen mit Anspruch auf Krankenbehandlung\nworden, so werden die Ausgaben in Grenzen\nsind von der Verpflichtung, den Betrag für das\nder Kosten erstattet, die bei der Durchführung\nVerordnungsblatt und die Gebühr für den Kranken-\nder Behandlungsmaßnahmen durch die Kran-\nschein (Reichsversicherungsordnung §§ 182 a und\nkenkasse entstanden wären; Voraussetzung\nl87 b) zu entrichten, befreit.\nist, daß der Antrag innerhalb von drei\nMonaten nach Zustellung des Feststellungs-\n§ G                                 bescheides gestellt wird.\nFür die Vergütung clcr Leistungeu nach dieser             b) Soweit die Krankenbehandlung ln den Ländern\nVerordnung gelten § 14 Abs. 6 des Gesetzes und                  Baden, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-\ndie Bundestarife für i\\rzte und Zahnärzte.                      Pfalz bereits durch besondere Vorschriften\ngeregelt war, wird sie noch nach den bis-\n§ 7\nherigen Vorschriften gewährt, für die im Zeit-\n(1) Die Erstattung     von Reisekosten aus Anlaß             punkt der ,Feststellung der Versorgungsbezüge\neiner von der Krankenkasse durchgeführten Kran-                 nach dem Bundesversorgungsgesetz schweben-\nkenbehandlung richl.el sich nach den in der Kranken-            den FälJe über diesen Zeitpunkt hinaus bis zu\nversicherung maßgebenden Vorschriften.                         ihrem Abschluß.                   . \"\nBonn, den 26. Februar 1951.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch","162                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n'''''''''''''''-''''\"\"''''''''''''''''''''' '' '''''''' '''''''''''\"''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''' ''''''''''''' '''''''...._''''''''''''''''''''\n~                                                                                                                                                                            ~\n~                                                                                                                                                                            ~\n~                                                                                                                                                                            ~\n~                                                                                                                                                                            '\n~                                  BUNDESGESETZBLATT                                                                                                                         ~\n~                                                                                                                                                                            ~\n!\n~\nJahrgänge 1949 und 1950                                                                                                      ~\n~\n~                                              (m emem Band gebunden, Halblemen, Rücken mit Goldscbrilt)                                                                     ~\n~                                                                                                                                                                            ~\n~                                                                                                                                                                            ~\n~                                      zum Preise von 25. 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Für die Publikation wurden die\ndem vorliegenden Werk die Texte der ihm bekannten Internationalen               Texte zusammengestelll und bearbeitet: im Abschnitt lnternation,le\nVereinbarungen und ausländischen gesetzlichen Vorschriften über das             Abkommen von Rechtsanwalt Dr. Du d e n. Mannheim, im Absdmitt\ndeutsche Auslandseigentum.                                                      USA von Rechtsanwalt und Notar Dr. J a n s s e n. Bremen, in sämt-\nlichen anderen Abschnitten von Rechtsanwalt Otto Bö h m er, Düssel-\nTeil A des Werkes enthält die internationalen Vereinbarungen,               dorf. Die Bearbeiter haben zahlreiche ausländische Korrespondenten\nherangezogen.     Die Ubersetzer wurden mit besonderer Sorgfalt\nausgewählt.\nTeil B die einzelstaallidien ausländischen Vorschriften.                       Die Veröllentlichung erscheint in zwei Bänden von insgesamt etwa\n1000 Seiten im Format DIN A 4. Der erste Band gelangt etwa Mitte\nDie englischen oder französischen Texte sind zum Teil in der Ursprache         März zur Auslieferung. Der Bezug von Band I verpflichtet zugleich\nund In deutscher Ubersetzung, zum Teil nur in der Ursprache ab-                 zum Bezuge von Band II.\ngedruckt, alle übrigen fremdsprachlichen Texte (mit Ausnahme emiger                Der  erste Band   wird   außer   den internationalen     Abkommen       die\nbesonders wichtiger spanischer Texte) nur In deutscher Ubersetzung.            Vorsdtriften aus einer großen Zahl von Ländern, darunter allen für\nDen einzelnen Länderabschnitten ist jeweils eine Liste der einschlä-            den deutschen Auslandsverkehr besonders wichtigen, enthalten. Für\ngigen Vorschriften vorangestellt, die wichtigeren Vorschriften sind              andere Länder soll die Veröffentlichung im zweiten Band nachgeholt\nanschließend abgedruckt, auf die weniger wichtigen wird durch die                werden. Das Werk stellt ein unentbehrliches HiHsmittel dar für\nListe hingewiesen, so daß den Interessierten im Bedarfsfalle die Auf-            Behörden, Banken, Firmen, Rechtsanwälte und alle diejenigen, deren\nfindung des Wortlautes erleichtert ist.                                         Vermögen im Ausland von der Beschlagnahme betroffen wurde\nIm Hinblld< auf die Verzögerung der Drud<legung wird der Subskriptionspreis von 35 DM Je Band noch weiterhin\nbis 15. März 1951 ln Anredlnung gebracht. Nadl diesem Termin Preis je Band 40 DM.\nVERLAG DES BUNDESANZEIGERS/ KÖLN AM RHEIN 1 / POSTFACH\nltas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen - Teil I und Teil II - . Laufender Bezug nur durch die Post Bezugspreis viertel-\njährlidl für Teil I = DM 3.00, für Teil II = DM 2.00 (zuzüglich Zustellgebühr). - Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0.30 beim Verlag\n4es „Bundesanzeiger\" in Bonn oder in Köln~Rh. Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendunq des erforderlichen Betraqes\nauf Postschcr::kkonto .Bundesanzeiger• Köln 83 400. - Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz, Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.,\nBonn/Köln, Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70."]}