{"id":"bgbl1-1951-11-4","kind":"bgbl1","year":1951,"number":11,"date":"1951-03-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/11#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-11-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_11.pdf#page=5","order":4,"title":"Gesetz zur Wiedererhebung der Beförderungsteuer im Möbelfernverkehr und im Werkfernverkehr und zur Änderung von Beförderungsteuersätzen","law_date":"1951-03-02T00:00:00Z","page":159,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. H -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1951                          159\nZutritt zu seinem Besitz zu gestatten. § 195 der       Vorschriften der Reichsabgabenordnung (§§ 391 ff.,\nReichsabgabenordnung gilt entsprechend.                §§ 420 ff.) bestraft.\n§ 9\n§ 7\nTabaksteuerausgleich\nVerwendung des             Tabaks                Rohtabak, der vorschriftswidrig aus dem Gewahr-\nDer Tabakkleinpflanzer ist verpflichtet, den ge-     sam des Tabakkleinpflanzers entferi~t oder anders\nernteten Tabak bis zum Verbrauch in seinem Ge-         als für den eigenen Hausbedarf verwendet wird,\nwahrsam zu halten. Er darf ihn nur für den eigenen     unterliegt dem Tabaksteuerausgleich (§ 62 Tabak-\nHausbedarf verwenden.                                  steuergesetz). Steuerschuldner ist der Tabakklein•\npflanzer.\n§ 8                                                   § 10\nZuwiderhand Ungen                                           Inkrafttreten\nZuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen                Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1950\ndieses Gesetzes werden als Steuervergehen nach den     in Kraft und am 30. Juni 1951 außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 2. März 1951.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nGesetz zur Wiedererhebung der Beförderung steuer im Möbel-\nfernverkehr und im Werkfernverkehr und zur Änderung von\nBeförderungsteuersätzen.\nVom 2. März 1951.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                              § 3\n§ 1                             Die Befördemngsteuer für Beförderungen im\nOrtslinienverkehr, im Kraftdroschkenverkehr, im\nDie Beförderungsleuer im Möbelfernverkehr und       Mietwagenverkehr mit Personenkraftwagen und im\nim Werkfernverkehr (§ 1 Absatz 2 Ziffer 3 und Zif-      Verkehr mit Landkraftposten (§ 24 Absatz 1 Ziffer 1\nfer 4 des Beförderungsteuergesetzes vom 29. Juni        und Ziffer 2, § 51 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe a und\n1926 - Rei~hsgesetzbl. I S. 357 - in der Fassung des    Ziffer 3, § 56 Absatz 1 Ziffer 1 der ZweHen Vor•\nGesetzes zur Änderung des Beförderungsteuer-           läufigen Durchführungsbestimmungen vom 18. De-\ngesetzes vom 2.Juli 1936- Reichsgeset~bI.I S.531 -)     zember 1936 zum Gesetz zur Änderung des Beförde-\nwird wieder erhoben. § 16 Absatz 1 der Steuerver-      rungsteuergesetzes vom 2. Juli 1936 - Reichs-\neinf achungs-Verordnung vom 14. September 1944         gesetzbl. I S. 1131 -} beträgt 3 vom Hundert des\n(Reichsgesetzbl. I S. 202) und das Gesetz des Landes   reinen oder 2,913 vom Hundert des tarifmäßigen\nRheinland-Pfalz über die Wiedererhebung der Be-        Beförderungspreises.\nförderungst:cuer im Möbelfernverkehr und Werk-\nfernverkehr vom 15. Juni 1949 (Gesetz- und Ver-                                  § 4\nordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz I\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durch-\nS. 227) treten außer Kraft.\nführung dieses Gesetzes, zur Durchführung des Be·\nförderungsteuergesetzes vom 29, Juni 1926 (Reichs-\n§ 2                           gesetzbl. I S. 357) und zur Durchführung des Ge-\nDie Begriffe Möbel.fern verkehr und 'vVerkfern-      setzes zur Änderung des Beförderungsteuergesetzes\nverkehr bestimmen sich für die Beförderungsteuer        vom 2. Juli 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 531) Rechts-\nnach den verkehrsrechtlichen Vorschriften. Das          verordnungen zu erlassen, die die örtlicheZuständig-\ngleiche gilt für die Begriffe des sonstigen Verkehrs    keit, die von den Steuerschuldnern und den Be-\nund der VcrkehrsmiUcL                                   förderungsunternehmern zum Nachweis der Steuer"]}