{"id":"bgbl1-1951-11-3","kind":"bgbl1","year":1951,"number":11,"date":"1951-03-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/11#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-11-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_11.pdf#page=4","order":3,"title":"Gesetz zur Regelung der Besteuerung des Kleinpflanzertabaks im Erntejahr 1950","law_date":"1951-03-02T00:00:00Z","page":158,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["158                                Bundes~JesetzblaU, Jahrgang 1951, Teil I\nsein. Zun1 Nacl1weis des Eigentums gegeniiber dem                                 § 10\nGrundbuchamt genügt di.e in den Antrag aufzu-               Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus\nnehmende Erklärung, daß das Grundstück dem               Anlaß und in Durchführung dieses Gesetzes ent-\nBund zusteht.. Das Eigentum 1st einzutragen für die      stehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen bleiben\n,,Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenver-          außer Ansatz.\nwaltung)\".                                                                        § 11\n(2) Dies fJiH für sonstige im Grundbuch                 Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung\ntragene Rechte entsprechend.                             in Kraft.\nDas vorstehende Cesetz wird hiermit v<?-rkündet.\nBonn, den 2. März 195 l.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundc~skanz]er\nAdenauer\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nGesetz zur R.egelung der Besteuerung des Kleinpflanzertabaks\nim Erntejahr 1950.\nVom 2. März 1951.\nDer Bundestag     hat das    folgende  Gesetz  be-      (2) Der im Lohn hergestellte oder eingetauschte\nsd1lossen:                                               Rauchtabak wird zu ermäßigten Kleinverkaufs-\n§ t                           preisen und ermäßigten Steuersätzen abgegeben.\nTabakkleinpflanzer                            (3) Die näheren Durchführungsverordnungen er-\nläßt der Bundesminister der Finanzen.\n(l) Tabakpflanzer, die für den eigenen Hausbedarf\nTabak auf einer Grundfläche von nicht mehr als                                     § 4\n50 qm anbauen und nich~ mehr als 200 Pflanzen\nsetzen, sind Tabakkleinpflanzer.                                             Anmeldung\n(2) Wer gewerblicher Pflanzer ist (§ 55 des Tabak-      Der Tabakkleinpflanzer hat, auch wenn er weniger\nsteuergesetzes) oder am gewerblichen Anbau eines         als 100 Pflanzen angebaut hat, binnen zwei Wochen\nDritten beteiligt ist, kann nicht Kleinpflanzer seill.   nach Verkündung des Gesetzes das im Erntejahr\nAls Beteiligung gilt auch die Zugehörigkeit zum          1950 bebaute Grundstück und die Zahl der von ihm\nHaushalt eines gewerblid1en Pflanzers.                   gesetzten Pflanzen bei dem Bürgermeister der\n(3) In einem Haushalt ist jeweils nur ein Ange-      Gemeinde anzumelden, in deren Gebiet er seinen\nhöriger als Kloinpflanzer zug(~lassen.                   Wohnsitz hat.\n§ 5\n§ 2\nEntstehung und Fälligkeit\nSteuersätze                                         der Steuerschuld\nTabakkleinpflanzer haben eiae Pflanzensteuer             (1) Die Steuerschuld entsteht: niit der Anmeldung,\nnach folgenden Sätzen zu entridlten:                     bei Nichtanmeldung mit dem Ablauf der Anmelde-\nbis zu 100 Pflanzen 0 DM,               frist.\nvon lOl bis 150 Pflanzen G DM,                  (2} Die Steuer ist spätestens vier Wochen nach\nvon 151 bis 200 Pflanzen 1.2 DM.             Verkündung des Gesetzes zu entrichten.\n§ 3\n§ 6\n(l) Die Lohnvera.rbeitung von K]einpflanzertabak\nzu Rauchtabak nnd der Umtausch in R,mchtabak bei                         Steueraufsicht\nangemeldeten l-lc~rstellern oder bei von Herstellern        Der Tabakkleinpflanzer untf,rliegt der Steuerauf-\nbeauftragten, zollamtlich angemeldeten Sannnel-          sicht. Insbesondere hat er den mit der Wahr-\nst.e11en ist zugelassen.                                 n0.hmung der Steueraufsicht betrauten Personen den"]}