{"id":"bgbl1-1951-11-2","kind":"bgbl1","year":1951,"number":11,"date":"1951-03-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/11#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-11-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_11.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs","law_date":"1951-03-02T00:00:00Z","page":157,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 11 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1951                           157\nGesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse\nder Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs.\nVom 2. März 1951.\nDer Bundestag hal mit Zustimmung des Bundes-       satz 2 Satz 1 auf den Bund übergehen, in der Haus-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:               haltsrechnung des Bundes nachgewiesen.\n(4) Hat ein La.nd vor dem 1. April 1950 Mittel\n§ 1                         aufgewendet, um die fristgerechte Leistung von\nDie bisherigen Reichsau tob ahnen sind mit Wir-    Zahlungen für den Monat April 1950 sicherzu-\nkung vom 24. Mai 1949 als Bundesautobahnen Eigen-    stellen, so :mt der Bund diese Mittel dem Land zu\ntum des Bundes. Vom gleichen Zeitpunkt ist der       erstatten; das gleiche gilt für Vorschüsse und Ab-\nBund Inhaber aller sonstigen Vermögcnsn)chte, die    schlagszahlungen, soweit sie nicht für die Zeit bis\ndem Unternehmen „Reichsau t.obahnen\" gehörten        zum 31. März 1950 verwendet worden sind.\noder die ausschließlich für Zwecke der Reichsauto-       (5) Hat ein Land Verpflichtungen nicht erfüllt, die\nbahnen begründet oder bestimmt worden sind. Dies     es bei Anwendung seiner bisherigen Zahlungs-\ngilt auch für Rechte, die durch Gesetz für unüber-   gepflogenheiten oder im regelmäßigen Geschäfts-\ntragbar oder nur auf Grund besonderer Verein-        gang bis zum 31. März 1950 erfüllt hätte, so fallen\nbarung für übertragbar erklärt sind.                 diese Verpflichtungen dem Lande zur Last.\n§ 2                             (6) Eine Abrechnung über Aufwendungen und\nTreuhandschaften der Länder an diesem Eigen-       Verwendungen, die bis zum 31. März 1950 von den\ntum und diesen Vermögensrechten erlöschen mit        Ländern in bezug auf Eigentum und Vermögens-\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes.                   rechte der in § 1 und § 3 bezeichneten Art gemacht\nworden sind, sowie über die bis zu diesem Zeit•\n§ 3\npunkt erzielten Erträge findet nicht statt.\nDie bisherigen Reichsstraßen sind mit \\,Virkung\n§ 7\nvom 24. Mai 1949 als Bundesstraßen Eigentum des\nBundes. Vom gleichen Zeitpunkt ist der Bund In-          (1) Die Bestimmungen des § 3 und des q 6 Abs.\nhaber aller sonstigen Rechte an einem Grundstück,    gelten nicht für diejenigen im Zuge von Reichs-\ndie den Reichsstraßen zu dienen bestimmt waren,      straßen liegenden Ortsdurchfahrten, für die die\nund der Forderungen des Reiches auf Ubertragung      Straßenbaulast nach dem Gesetz über die einst-\noder Beschränkung des Eigentums an einem Grund-       weilige Neuregelung des Straßenwesens und der\nstück zugunsten von Reichsstraßen. § 1 Satz 3 ist    Straßenverwaltung vom 26. März 1934 (Reichs-\nanzuwenden.                                           gesetzbl. I S. 243) nicht vom Deutschen Reich zu\n§ 4                         tragen war.\nDie Wirksamkeil von rechtsgeschäftlichen Ver-          (2) Der Bund kann zum Umbau oder Ausbau von\nfügungen, die über Eigentum und Vermögensrechte       Ortsdurchfahrten und zum Bau und zur Wiederher-\nder in § 1 und § 3 bezeichneten Art vor dem In-       stellung von Brücken in deren Zuge, auch wenn\nkrafttreten dieses Gesetzes getroffen worden sind,   ihm nach Absatz 1 die Straßenbaulast nicht obliegt,\nbleibt unberührt.                                     ferner zum Um- und Ausbau von Zubringerstraßen\nzu den Bundesautobahnen im Zuge öffentlicher\n§ 5                         Straßen sonstiger Träger der Straßenbaulast Zu-\n§  1 und § 3 gelten nicht für Eigentum und Ver-    schüsse oder Darlehen gewähren. Ein Zuschuß oder\nmögensrechte, die nach dem 30. Januar 1933 einer      Darlehen soll nur gewährt werden, wenn der not-\nGewerkschaft, Genossenschaft, politischen Partei      wendige Kostenaufwand unverhältnismäßig hoch\noder sonstigen demokratischen Organisation weg-       ist, die Finanzkraft des Trägers der Straßenbaulast\ngenommen worden sind.                                 übersteigt und sich das Land und der Träger der\nStraßenbaulast an den Kosten beteiligen.\n§ 6\n(1) Mit Wirkung vom 1. April 1950 ist der Bund                               § 8\nTräger der Straßenbaulast für die Bundesautobahnen\n(1) Dingliche Rechte an Grundstücken und son-\nund die Bundesstraßen.\nstigen Sachen und Rechten, die unter § 1 oder § 3\n(2) Der Bund übernimmt die Einnahmen und Aus-      fallen, bleiben bestehen.\ngaben, die sich aus der Straßenbaulast für die Bun-      (2} Die Regelung der schuldrechtlichen Verbind-\ndesautobahnen und die Bundesstraßen ergeben, mit\nlichkeiten ctes Unternehmens „Reichsautobahnen\"\nAusnahme der Verwaltungseinnahmen und der Ver-\nwaltungsausgaben (§ 2 Abs. 2 der Wirtschaftsbestim-   bleibt vorbehalten.\nmungen für die Reichsbehörden). Gebühren für die                                § 9\nBenutzung der Bundesautobahnen gehören zu den             (1) Steht das Eigentum an einem Grundstück nach\nEinnahmen, die dem Bund zufließen.                     § 1 oder § 3 dem Bund zu, so ist der Antrag auf\n(3) Die bis zum 31. März 1950 eingegangenen        Berichtigung des Grundbuchs von der vom Land be-\nEinnahmen und geleisteten Ausgaben werden in den      stimmten Behörde zu stellen, in deren Bezirk das\nHaushaltsrechnungen der Länder nachgewiesen; die      Grundstück liegt. Der Antrag muß von dem Leiter\nab 1. April 1950 eingehenden Einnahmen und zu         der Behörde oder seinem Vertreter unterschrieben\nleistenden Ausgaben werden, soweit sie nach Ab-        und mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen"]}