{"id":"bgbl1-1951-11-1","kind":"bgbl1","year":1951,"number":11,"date":"1951-03-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/11#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_11.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn","law_date":"1951-03-02T00:00:00Z","page":155,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt\n155\nTeil I\n1951                 Ausgegeben zu Bonn am 6. März 1951                                         1 Nr. 11\nTaq                                             Inhalt:                                              Seite\n2. 3. 51   Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deut sehen Bundesba.hn                 155\n2. 3. 51  Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bunclesautobahnen und sonstigen Bun-\ndesstraßen des Fernverkehrs . . . . . . , _ . . . . . . . . . . . . . . . .                 157\n2. 3. 51   Gesetz zur Regelung der Besteuerung des Kleinpflanzertabaks im Erntejahr 1950 . . . . .  .   158\n2. 3. 51   Gesetz zur Wiedererhebung der Beförderungsteuer im Möbelfernverkehr und im Werkfern-\nverkehr und zur Änderung von Beförderungsteuersätzen . . . . . . . . . . . .                159\n26. 2. 51   Verordnung zur Durchführung des § 28 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des\nKrieges (Bundesversorgungsgesetz) . . . . . . . . . . • • • • • • • • • •                   160\nGesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der\nDeutschen Bundesbahn.\nVom 2. März 1951.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-           richtendes Unternehmen des privaten Rechts. Das\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                    gleiche gilt für Vermögenswerte eines solchen Un-\nternehmens, das am 8. Mai 1945 seinen Sitz außer-\n§ 1                            halb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ge-\n(1) Das Eigentum und alle sonstigen Vermögens-         habt hat und nach diesem Zeitpunkt ohne Sitzver-\nrechte des Deutschen Reiches, die zum bisherigen           legung im Handelsregister gelöscht worden ist.\nSondervermögen „Deutsche Reichsbahn\" gehören,                 (2) Die Deutsche Bundesbahn hat das neue Unter-\nsind mit Wirkung vom 24. Mai 1949 als Sonder-             nehmen zu errichten. Das Grund- oder Stammkapital\nvermögen „Deutsche Bundesbahn\" Vermögen des                des neuen Unternehmens soll unter Abzug der\nBundes. Dazu uehören auch alle Vermögensrechte,           Schulden dem Wert aller Vermögensteile des alten\ndie nach dem 8. Mai 1945 entweder mit Mitteln              Unternehmens entsprechen, die auf das neue Unter-\njenes Vermögens erworben oder ausschließlich dem           nehmen übergehen.\nBetrieb der Deutschen Reichsbahn im Vereinigten\nWirtschaftsgebiet oder dem Betrieb der Betriebs-              (3) Hat die Deutsche Bundesbahn bereits ein\nvereinigung der Südwestdeutschen Eisenbahnen ge-           Unternehmen mit gleichem Gegenstand errichtet, so\nwidmet worden sind, ohne Rücksicht darauf, für             kann sie die ihr nach Absatz 1 als Treuhänder über··\nwelchen Rechtsträger sie erworben worden sind.             tragenen Vermögenswerte auch auf dieses Unter-\nnehmen mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt seiner\n(2) Dies gilt auch für Rechte, die durch Gesetz\nGründung übertragen.\nfür unübertragbar oder nur auf Grund besonderer\nVereinbarung für übertragbar erklärt sind.                    (4) Die Behandlung der Minderheitsbeteiligung\nvon natürlichen Personen und juristischen Personen\n§  2                            des privaten Rechts an dem alten Unternehmen ist\nSoweit Vermögenswerte eines Unternehmens des            vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen\nprivaten Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit,          mit dem Bundesminister der Finanzen zu regeln.\nan dem die Deutsche Reichsbahn am 8. Mai 1945                 (5) Die Gläubiger des alten Unternehmens können\nunmittelbar oder mittelbar eine unter § 1 fallende          vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandene An-\nBeteiligung besaß, nach dem 19. April 1949 auf              sprüche aus Rechtsverhältnissen, die sich auf die\nGrund gesetzlicher Vorschriften auf ein Land über-         auf das neue Unternehmen übergehenden Ver-\ngegangen sind, gilt dieser Ubergang als nicht erfolgt.      mögenswerte beziehen, auch gegen das neue Unter-\nnehmen in vollem Umfang geltend machen. Ver-\n§ 3\nbindlichkeiten des alten Unternehmens aus Rechts-\n(1) Für Vermögenswerte, die einem Unternehmen           verhältnissen, die sich auf die nicht auf das neue\ndes privaten Rechts mit eigener Rechtspersönlich-          Unternehmen übergehenden Vermögenswerte be-\nkeit gehören, an dem die Deutsche Reichsbahn eine          ziehen, können gegen das neue Unternehmen nicht\nMehrheitsbeteiligung besaß und das seine Haupt-            geltend gemacht -werden. Verbindlichkeiten des\nniederlassung (Sitz) außerhalb des Geltungsbereiches        alten Unternehmens aus anderen Rechtsverhält-\ndes Grundgesetzes und Berlin (West) hat, wird              nissen können gegen das neue Unternehmen nur\ndie Deutsche Bundesbahn Treuhänder dieser Ver-             zu dem Anteil geltend gemacht werden, der dem\nmögenswerte für ein neu im Bundesgebiet zu er-             Anteil der auf das neue Unternehmen übergehen-","156,                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Te1i I\nden Vermögenswerlc des alten Untenwhmens an                                          § 7\ndessen Gesamtvermögen nach dem letzten Jc1hres•\nDingliche Rechte an Grundstücken und sonstigen\nabschluß vur dem B. Mai 1945 entspricht. Die Hc::11:-\nSachen und Rechten, die unter § 1 fallen, bleiben\n1.ung des nPucn Unternehmens ist auf den Wert der\nbestehen.\nauf dies('s iibergehcnden Vermögenswerte hc-\nschränkt.                                                                            § 8\n(6) Soweit tlas Unternehmen nach Absal;z 5 nicht          (1) Gehört das Eigentum an einE~m Grundstück\nin Anspruch genommen werden kari.n, ist eine Voll-        nach § 1 zum Sondervermögen „Deutsche Bundes-\nslreckunu in d.ie Vermögenswerte des Unternehmens         bahn\", so ist der Antrag auf Berichti{1ung des\nauch aus solchen Urteilen oder anderen Vollslrek-        Grundbuches von der Eisenbahndirektion zu stellen,\nkungslite]n unzulässig, die nach dem Inkrafttreten        in deren Bezirk das Grunds1 ück liegt. War als\ndieses Cc\\setzes außerhalb des Geltungsbereiches          Eigentümer eines solchen Grundstücks nicht das\ndes Crundqesetzes erwirkt werden.                         Deutsche Reich oder die Deutsche Reichsbahn im\n§ 4                           Grundbuch eingetragen, so ist dfo Berichtigung des\nGrundbuchs gemeinsam von der Eisenbahndirektion\n(1) Treuhandschaften der Ldnder an dem Eigen-\nund von der durch die Landesregierung bestimmten\ntum rn1d den Vermögensrechten, die unter §§ 1, 2\nLandesbehörde zu beantragen, in deren Bezirk das\nund 3 falfon, erlöschen mit dem Inkrafttreten dieses\nGrundstück liegt. Der Antrag 1nuß von dem Präsi-\nGesetzes.\ndenten der Eisenbahndirektion oder seinem Ver-\n(2) SowPit die Länder Rheinland-Pfalz, Baden und      treter unterschrieben und mit dem Amtssiegel oder\nWürU.embng-HohenzoJlern sich zur Deckung Hm               Amtsstempel versehen sein. Zum Nachweis des\nFehlbetr~iUPn in der Betriebsrechnung der Betri.ebs-      Eigentums gegenüber dem Grundbur:hamt genügt\nvereinigu nq der Südwesldeutschen Eisenbahnen ve:~r-      die in den Antrag aufzunehmende Erklärung, daß\npflichlet: oder die Haftung für Anleihen der Be-          das Grundstück zum Sondervermögen „Deutsche\nlriebsvercinigung der Südwestdeutschen Eisen-             Bundesbahn\" gehört. Das Eigentum ist einzutragen\nbahnen ühernornrnen haben, tritt das Sonderver-           für die „Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisen-\nmögen ,,T)eulsche Bundesbahn\" an deren Ste1le in          bahn vermögen)'',\ndiese Verpflichtungen ein.\n(2) Dies gilt entsprechend für sonstige im Grund-\n§  5\nbuch eingetragene Rechte.\nDie Wirksamkeit von rcchtsgeschäfllichen Ver-\nfügungen! die über Vermcgensrechte der in § t be-                                    § 9\nzeichnclen Art vor dem Inkrafttreten dieses Ge-\nsetzes !Jdroffen worden sind, bleibt unberührt               Gerichtsgebühren und andern Abgaben, die aus\nAnlaß und in Durchführung dieses Gesetzes ent-\n§ 6                            stehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen\n§ l gill nicht für Eigentur.1 und Vermögcnsrechle,\nbleiben außer Ansatz.\ndie nach dem 30. Januar 1933 einer Gewerkschaft,\n§ 10\nGeno~senschaft, politischen Partei oder sonstigen\ndemokratischen Org·anisalion weggenommen wor-               Dieses Gesetz tritt am Ta~Je nach seiner Ver-\nden sind.                                                 kündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 2. März 195 l.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nDer Bundes11,1in_ister der Fi.nanzen\nSchäffer"]}