{"id":"bgbl1-1951-10-3","kind":"bgbl1","year":1951,"number":10,"date":"1951-03-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/10#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-10-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_10.pdf#page=20","order":3,"title":"Verordnung über den Ersatz von Fürsorgekosten","law_date":"1951-01-30T00:00:00Z","page":154,"pdf_page":20,"num_pages":1,"content":["154                                                              ~~tmdes~wsetzblatt. Jahrgang J 951, Teil I\nVerordnung\nüber den Ersatz von Fürsorgekosten.\nVom 30. Januar 1951.\nAuf Cnrnd dPr §§ 25 Absatz 2 Satz 2 und 38 der                                                   c) Familien- und Erbstücke, deren Veräuße-\nVero1dnunq übc.r die f,ürsorgepfllcht (RFV) vorn                                                           rung den Unterstützten oder Ersatzpflich-\n13 FelJttwr 1924 ! Rcicbsgcsetzbl. I S. 100) in der                                                        tigen hart treffen würde oder deren Ver-\nl:;assunn der zweitem Verordnung rfos Reichspräsi-                                                          kehrswert außer Verhältnis zu dem Werte\ndenten ·au SichC'run~J von Wirtschaft und Finanzen                                                          steht, den sie für den Unterstützten odm\nvorn 5. Juni 1931, 5. Tt~il. Kapitc• l VIII (Reichs-                                        1\nErsatzpflichtigen oder seine Familie haben,\ngesetzlJL I S 279'307) und des Gesetzes vorn                                                            d) Gegenstände, die zur Befriedigung geisti-\n22. De1,,e111ber l 936 (Re1chsgesPtzbl. I S. 1125) in                                                      ger, besonders wissenschaftlicher oder\nVcrbinrlung rnit Artikel 129 Absatz 1 des Crund-                                                           künstlerischer Bedürfnisse dienen und\n~Jesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird                                                           deren Besitz nicht Luxus ist,\nirn E.invernc,JHrn'n                         rnil dem Bundesminister für\ne) ein kleines Hausgrundstück, das der Unter~\nArbc:il und n1i Zu~tirn1nuna des Bundesrates ver-\nordnet:                                                                                                     stützte oder Ersatzpflichtige allein oder\nzusammen mit bedürftigen Angehörigen,\n§ 1                                                      denen es nach seinem Tode weiter als\n(l) Dc!r Ersntznnsprud1 gegen den Unterstützten                                                      Wohnung dienen soll, ganz oder zum\n(§ 25 RFV) orler den Ersatzpflichtigen (§ 25a RFV)                                                          größten Teil bewohnt.\ndarf erst nach A blc.iuf einer mit dem Ende deJ\nUnlt:rstütztrnqszc:it bC'!Jinrienden und der Dauer dm                                              (2) Aus dem sonstigen                c i '·'·'\"\"''--'-' darf die\nUnlerstülz1rnoi;zeit sovl'ie der Art und der Höbe der                                           Befriedigung des Ersatzanspruches nur verlangt\nwerden, wenn dies keine Härte für den Unter-\nUntcrslü!.zunq iHItwnI.esscnen Schonfrist geltend 9e·\nmacht werden.                         Diese: ist in der Regel nur dann                          stützten oder Ersatzpflichtigen oder seine unter-\nangernPsscn, vvc1n.1 sie rnindestens 6 Monate bc•\nhaltsbered1tigten Angehörigen bedeutet.\n§ 4\n(2) Nfl<:b Ahlc.111.l der Frist ist: die Gellendrnacbun~J\nriat der Unterstützte oder Ersatzpflichtige Ein-\ndes                                            nur un tcr cfon Voraussctznn-\n9en clN §§ 2-,-5 zulössig.                                                                      kommen oder Verrnöuen durch Verfolgung aus\npolitischen, rassischen oder religiösen Gründen 1\n§ 2                                          durch den Krieg oder durch Kriegsfolgen verloren,\nDer Ersatzanspruch dar1 nicht gellend gemacht                                             so ist von der Geltendmachung von Ersatz-\nwerden, wenn und soweit das Bruttoeinkommen                                                     ansprüchen abzusehen, wenn und solange die Her~\ndes Unterslüf.zl:en oder Ersatzpflichtigen das Drei-\nstellung einer den Zeitverhältnissen entsprechenden\nfache des Fürsornerid-itsutzes eines Haushaltsvor-                                              Lebensgnmd]age durch die Heranziehung zu:rn\nstandes, rJqJebc~ncnfalls einschließlich der maß-                                               Kostenersatz beeinträchtigt würde. Dies gilt auch\ngebenden Feim il icnzusch]öoe für die unterhalts-                                               für Heimkehrer.\nberechti~Jlen llr.rnslli1Hsungchörigcn, zuzüglich des                                                                          § 5\neinfachen Betraw:s der Wohnungsmiete nicht über-                                                  Durch die Geltendmachung des Kostenersatzes\nsteigt:. Aufwcndunocm des Unterstützten oder Er-                                                darf die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Unter-\nsatzpflichtigen für sonslige Unterhaltsverpflichtun-                                            stützten oder Ersatzpflichtigen nicht gefährdet\ngen auf rech 1.1 idwr oder sittlicher Grundlage sind                                             werden. Soweit es die wirtschaftlichen Verhältnisse\nangernessC>n zu lH,rücksichtigen.                                                                des Unterstützten oder Ersatzpflichtigen erfordern,\nsind angemessene Ratenzahlungen zu bewilligen.\n§ 3                                         Fürsorgeleistungen, die an Angehörige von Kriegs-\n(1) Bei der Pridun~~ der :Ersatzpflicht ist minde-•                                       gefangenen oder noch nicht zurückgekehrten Ein-\nstens das foiuende Vern1ögen des Unterstützten                                                   berufenen oder von Vermißten bis zum Tage der\noder Ersatzpfl.ichl.i9r:n außer Betracht zu lassen:                                              Rückkehr oder des Todes bzw. der Verschollenheits-\nerklärung gezahlt werden, sind weder von den\na) c~in klPineres Vermögen bis zum Werte                                           Zurück.gekehrten noch von den UntE::rstützten zu-\nvon 500.--- DM für den Unterstützten oder                                   rückzufordern.\nErsatzp1lich tir1en (lfoushaltsvorstand oclm\n§ 6\nAlleinstehender) zuzüglich je 100.- DM\nfür jeden lu1terhaltsberechtigten Angehö-                                      Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nri~Jen der Familiengemeinschaft,                                             kündung in Kraft.\nb) ein angemessener Hausrat, wobei die bis-                                        Bonn, den      ao.  Januar 1951.\nherigen Lebensverhältnisse des Unter-\nstützten oder ErsatzpflichtirJei1 zu berück-                                      Der Bundesminister des Innern\nsichti~Jen sind,                                                                                        Dr. Lehr\nt.>t1.s  B11n rlPs(Jf•~,·_1,1,1,,11 crsd1c111t    in   zwei gesonderten TcilE'n -- Teil I un'.l Teil fJ. - . Laufender Bezug nur durch die Post Beznqspre\\s\nlur   1 eil I         D~1 :i 00, lü1 Teil ll =- DM 2.00 fZUl'.Üt/llch Zust.ell,Jebühr). - Einzelstücke je angefanqene 24 Seiten DM O.:JO beim\n111 Bonn od<,i        in Kiiln·Rh. Znsenclunq einzelner Siiicke per StrPifha11d qewm Voreinsenclunq des erforderlichen Betrnqes\n„ll11nrl,•s<111z,·1,Jt·r\"  l{öln 8:J 400. - I-Jpraus9eber· Der Bundesminister .ier Justiz, Verlaq: Bunclesc1n:w1ger-Verlags-GmbrL\nBo1111/Küln, Druck: Kölner Press•·druck Gmbll., Köln, Breite Straße 70."]}