{"id":"bgbl1-1951-10-1","kind":"bgbl1","year":1951,"number":10,"date":"1951-03-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/10#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-10-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_10.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten (Milch- und Fettgesetz)","law_date":"1951-02-28T00:00:00Z","page":135,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt\n13,5\nTeil I\nA u s µ; c p; c h e n z u B o n n am 2. M ii r z 1 9 5 '.l                     1 Nr. 10\nTag                                                 Inhalt:                                               Seite\n2ß.     2. 51 Geselz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen uncl Fetten (Milch- und Fettgesetz) •        135\n1t'S. 12. 50 Verorclnunq ülH,r Fonnlili\\llN für die CliederunrJ des Jahresc,bschlusses der Krnc1Hinslitute      142\n1. 51 Vcrordmrnq ü!H,r dc,n Er:-rnlz von Pürsorrrckosten                                                154\nGesetz\nüber den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und FeUen\n(Milch- und Fettgesetz).\nVom 28. Februar 1951.\nDer Bundesli.l9 hat                        ck:s Bundes-        (2) Die nach Absatz l bestimmten Molkereien\nrates das folgende Gesclz bc:schlossen:                         s.ind verpflichtet, Milch, Sahne (Rahm}, entrahmte\nMilch, Buttermilch und geschlagene Buttermilch an\nErster Teil                              die von der Obersten Landesbehörde bestimmten\nMilchhändler oder Molkereien zu liefern.\nMilch uncl Milchf'rzeugnisse\n§ 3\n§ 1\nBegriHsbestimmungen\nMolkerei-mnzugsuc~biele\n(1} Für dieses Gesetz sind die Begriff sbestim,.\n(1) Milcherzeuger sind verpllkhl.et, Mjlch und\nmungen der §§ 1 und 2 der Ersten Verordnung zur\nSahne (Rahm), die sie in den Verkehr bringen, an\nAusführung des Milchgesetzes vom 15. Mai 1931\neine Molkerei, die von der Obersten Landesbehörde\n{Reichsgesetzbl. I S. 150) maß9ebend, soweit sich\nfür Ernährung uncl Land w irtschalt (Oberste Landes-\nnicht aus Absatz 2 ein anderes ergibt.\nbehörde! bestimmt wird, zu liefern. Die Oberste\nLandesbehörde kann den f\\,1ilcherzeugern mehrere                    (2} Milcherzeugnisse im Sinne des ersten Teiles\nMolkereien zur Wahl steilem; die gewählte Molke-                sind: Sauermilchsorten (Sauermilch, Joghurt, Kefir\nrei gilt als die nach S,ttz 1 bC::stimmte.                      und ähnliches), entrahmte Milch, saure Magermilch,\nMagermilch-Joghurt, Ma9ermilch-Kefir und ähn•\n(2) Absatz 1 findet crnf Vorznosrni.lch keine An-\nliches, Molke, Buttermilch, geschlagene Buttermilch1\nwendung.\nSahne (Rahm), saure Sahne t::.nd Schlagsahne,\n(3) Die Obersle Larnlesbeliörde kann Milcherzeu-\n(3) Milcherzeuger im Sinne diesris Gesetzes sind\ngern gestatten, Milch oder Sahne (Rahm) unmittel•\nalle Kuhhalter.\nbar an Milchhöndler, Croß- nnd Einzelverbraucher\nabzugeben.                                                         (4) Molkereien im Sinne dieses Gesetzes sind\nauch Betriebe, die Käse, Schmelzkäse oder Milch-\n(4) Die nach Absatz l bcstimrnten Molkereien sind\nund Sahnedauerwaren herstellen,\nverpflichtet, Milch und Sahne (Rahm.) von den von\nder Obersten Landesbehörde bestimmten Milcher-                                            § 4\nzeugern abzunehmen. Die Bestimmung kann auch\nortsweise erfolgen. Die Oberste Landesbehörde kann                                     Besondere\nden Molkereien untersagen, Milch oder Sahne                                 Liefer- und Abnahmepflichten\n(Rahm) von anderen Milcberzcuqern anzunPhrnen.                     Die Obersten Landesbehörden können Molkereien\nzur Sicherung der Versorgung verpflichten, be-\n§ 2                                 stimmte Mengen an Milch, Sahne (Rahm), ent-\nMolkerei-Absatzgebiete                        rahmter Milch, Buttermilch und geschlagener Butter-\n(1) Milchhändler und Molkereien (Abnehmer) sind             milch an andere Molkereien zu liefern oder von\nverpflichtet, Milch, Sahne (Rahm), entrahmte Milch,             anderen Molkereien abzunehmen,\nButtermilch und geschlagene Buttermilch nur von\nMolkereien, die von der Obersten Landesbehörde                                           § 5\nbestimmt werden, zu beziehen. Die Oberste Landes-                              Absatz im Straßenhandel\nbehörde kann den Abnehmern mehrere Molkereien                      Die Obersten Landesbehörden können br~stimmen,\nzur Wahl stellen; die gewählten Molkereien gelten               daß Milch und Milcherzeugnisse im Straßen-\nals die nach Satz l bestimmten.                                 handel (§ 11 Abs. 1 des Milchgesetzes vom 31. Juli","136                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n1930 ---- Rcichsgesetzbl. l S. 421 -) nur in bG·          im Einvernehmen mit dem Bundesminister des\nstimmten Bc1jrken dbgesel.zt werden dürfen. Dabei         Innern durch Rec~tsverordnung bestimmen. daß\nsollen 1,tn r•örd_crun!J eines gesunden Wettbewerbes      Milch und Milcherzeugnisse besonders geprüft und\nmehrere MilchhJndler Milch und Milcher?.eugnisse          daß bei der Beförderung vom Erzeuger bis zum\nin einem Bezirk - erforderlichenfalls unter Zusam-        Verbraucher und beim Vertrieb bestimmte Schutz-\nmenlegung oder Vergrößerung von Bezirken - ab-            maßnahmen getroffen werden.\nsetzen können. Vorschriften, nach denen ein Ver-\n(2) Soweit der Bundesminister keine Vorschriften\nkauf von Milch und Milcherzeugnissen im Straßen-\nerläßt, können die Obersten Landesbehörden Vor-\nhandel unzulüssig ist, bleiben unberührt. Die Ab-\ngabe vou Milch und Milcherzeugnissen, die auf Ge-\nschriften erlassen.\nfäße oder Bchüllnisse zur verkaufsfertigen Abgabe\n§ 10\nan die Verbraucher gemäß § !J des Milchgesetzes\nim Bel.rieb des Erzeugers oder in Bearbeitungs-                             Fettgehalt der Milch\nslälten ahwJüllt sind, ist von der Regelung nach\n(1) Die Obersten Landesbehörden       werden er•\nSatz 1 clllS~Jeno1mnen.\nmächtigt, den Mindestfettgehalt der zum unmittel-\n§ 6                           baren Genuß bestimmten Milch (Trinkmilch) fest-\nBisherige Regelungen                   zusetzen; er darf nicht weniger als 2,8 Gewichts-\nteile Fett in 100 Gewichtsteilen Trinkmilch betragen.\nLieJcr- und Annahmebeziehung<:~n zwischen Mikh-\nerzcurJern 1md Molkereien und zwischen Molkereien             (2) Die   Obersten Landesbehörden können zu-\nund Abnehmern, die von den bisher zuständigen             lassen, daß der Fettgehalt der Trinkmilch eingestellt\nSl.eJlcn fest.gelegt worden sind, bleiben bestehen,       wird. Die Einstellung darf nur von Molkereien im\nsofern nicht die Obersten Landesbehörden nach § 7         Sinne des § 29 der Ersten Verordnung zur Ausfüh-\nAnderungen treffen oder Ausnahmen zulassen. Das           rung des Milchgesetzes vom 15. Mai 1931 {Reichs-\nEntsprechende gilt für Milchhandelsbezirke (§ 5           gesetzbl. I S. 150) vorgenommen werden.\nSatz 1); jedoch ist die Vorschrift des § 5 Satz 2\ninnezuhal1en.                                                                        § 11\n§ 7                                                   Ausgleich\nÄnderungen und Ausnahmen\n(1) Die Obersten Landesbehörden haben durch\n(1) Die OIJerslen Landesbehörden sollen auf An-       ausgleichende Maßnahmen, insbesondere durch Ge-\n1rag der Landesvereinigung (§ 13), eines Milch-           währung von Zuschüssen aus den nach Absatz 2\nerzeugers, einer Molkerei oder eines Milchhändlers        erhobenen oder den nach Absatz 3 zugeteilten Aus-\nBestimmungen nach §§ 1, 2, 4 und 5 abändern sowie         gleichsabgaben, dafür zu sorgen, daß\nLiefer- und Annahmebeziehungen und Milchhandels-\nbezirke (§ 5 Satz l) verändern oder aufheben, sofern       1. die Verwertung der Milch als Trinkmilch und als\neine solche Anderung oder Aufhebung bei Abwägung                Werkmilch,\nder Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten     2. die notwendige Versorgung der Trinkmilchmärkte\ngeboten erscheint. Hierbei sind die Grundsätze                 trotz unterschiedlicher Entfernung der Molkereien\neines gesunden Wettbewerbes zu beachten. Die                   vom Markt\nObersten Landesbehörden können die in Satz 1 vor-\ngesehenen Maßnahmen unter den in Satz 1 und 2             zu einer Annäherung der wirtschaftlichen Ergeb-\ngenannten Voraussetzungen auch von Amts wegen             nisse für Milcherzeuger und tvfolkereien führt.\ntreffen.\n(2) Die Obersten Landesbehörden können nach\n(2) Die  Obersten Landesbehörden können Aus-           Anhörung der Landesvereinigung (§ 13) von den\nnahmen von den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und 4          Molkereien, den Milchsammelstellen und den Milch-\nund des § 2 für bestimmte Gebiete oder für be-            erzeugern, die Milch oder Sahne (Rahm) nach § 1\nstimmte Milcl1erzeugnisse zulassc~n.                      Abs. 3 unmittelbar an Milchhändler, Gruß- oder\nEinzelverbraucher abgeben dürfen, Ausgleichsab-\n§ 8                           gaben auf die von diesen abgesetzte Milch, Sahne\nübergebietliche                      (Rahm), entrahmte Milch, Buttermilch und ge-\nLiefer- und Annahmebeziehungen                 schlagene Buttermilch erheben. Soll die Ausgleichs-\nabgabe mehr als einen Dpf je Kilogramm betragen,\nErslrecken sich Liefer- und Annahmebeziehungen         so ist die Zustimmung des Bundesministers erforder-\nzwischen Milcherzeugern und Molkereien oder               lich. Die aufkommenden Mittel sind gesondert zu\nzwischen Molkcrcü~n und Abnehmern übor das Ge-            verwalten und nach Anhörung der Landesvereini-\nbiet eines Landes hinaus und kommt eine gemein-           gung (§ 13) im lauf enden oder folgenden ·wirtschafts-\nsame Regelung cler beleiljgten Obersten Landes-           jahr ausschließlich für die in Absatz 1 genannten\nbehörden nicht zust,1nde, so entscheidet auf Antrag       Zwecke zu verwenden. Beeinträchtigen die von\neiner bcleiliqt en Obersten Lanclesbehr)rde der Bun-      einem La.nde festgesetzten Ausgleichsabgaben die\ndesminisl<>r fiir Ernäh n1119, Landwirtschaft und         Belange eines Nachbarlandes, so entscheidet auf\nForsten (Btrndcsn1inisLcr).                               Antrag einer beteiligten Obersten Landesbehörde\n§ 9\nder Bundesminister über die in den beteiligten\nLändern zu erhebenden Ausgleichsabgaben. Das\nFörderung nnd Erhaltung der Güte\ngleiche gilt, wenn von einem Lande keine Aas-\n(1) Um die Ci.ile von Milch und Milcherzeugnissen      gleichsabgaben festgesetzt und hierdurch die Be-\nzu fördern und zu erhaltc•n, kann der Bundesminister       lange eines Nachbarlandes beeinträchtigt werden.","Nr. 10 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1951                            137\n(3)   Der Bundesmini.sler kann durch Rechtsver-                               Zweiter Teil\nordnung bestimmen, d,11~ die Obcrslen Landesbe-\nhörden unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 2                                     Fette\nAbgaben bis zur Höhe von einem Dpf je Kilogramm                                        § 14\nMilch, Sahne (Rahm), en~.rahmle Milch, Buttermilch\nEinfuhr- und Vorratsstelle\nund geschlagene Buttermilch erheben. Die aufkom-\nmenden Mittel sind dem Bundesminister ausschließ-              (1)   Es wird eine Einfuhr- und Vorratsstelle für\nlich für die Durchführung eines übergebietlichen            Fette (Eintuhr- und Vorratsstelle) als Anstalt des\nAusgleichs im Sinne des Absalzes 1 zur Verfügung            öffentlichen Rechts errichtet.\n. zu stellen; sie sind besonders LU verwalten und nach           (2)   Die Organe der Einfuhr- und Vorratsstelle\nRichtlinien, die der Bundesminister nach Anhörung           sind:\nder Obersten Landesbehiirclen edüßt. im laufenden           1. der Vorstand,\noder folgenden Wirlschaf lsjahr w verteilen.                2. der Verwaltungsrat.\n(3) Der Vorstand vertritt die Einfuhr- und Vor-\n§ 12                            ratsstelle gerichtlich und ctußergerichtlich.\nHerstellung                           (4)   Der Verwaltungsrat bestE-ht aus\nund Absatz von Landbutter                    1. zwei Vertretern des Bundesministers als Vor-\nsitL.endem und stellvertretendem Vorsitzenden,\nZur Sicherung der Lie1enrng von Milch nnd Sahne\n(Rahm) können die Oberst~n Landesbehörden die               2. je einem Vertreter der Bundesminister der\nHerstellung und den Absatz von Landbutter außer-                Finanzen und für \\1\\/irtschaft,\nhalb von Molkereien im Sinne des § 29 der Ersten            3. vier Vertretern der Obersten Landesbehörden,\nVerordnung zur Auslühnrng des Milchgesetzes vom                 die der Bundesrat bestimmt,\n15. Mai 1931 (Re1chs~1esel·1bl I S. 1:S0) beschränken.      4. folgenden Vertretern der beteiligten Wirtschafts-\nkreise:\n§ 13\nvier Vertretern der Landwirtschaft,\neinem Vertreter des Importhandels,\nBeteiligung der Milchwirtschait                   einem '✓ ertreter der Butterabsatz-Genossen-\nund der Verbraucher                              schaften,\neinem Vertreter der Molkerei-Genossenschaften,\n(1) Vereinigungen (Mnrktgerneinschaften, Arbeits-\neinem Vertreter der Privatmolkereien,\ngemeinschaften oder ähn1iche Vereinigungen), die\neinem Vertreter des Ernährungshandwerks,\nsich in den Ländern aus den Organisationen der\neinem Vertreter des Großhandels,\nan der Milchwirtschaft beteiliqten Wirtschatts-\neinem Vertreter des Einzelhandels.\nkreise und der Verbraucher [n;i~~illig zur gemein-\neinem Vertreter der Verbraucher-Genof>sen-\nsamen Vertretung ihrer w irlschaftlichen Interessen\nschatten,\ngebildet haben, können von den Obersten Landes-\nvier Vertretern der Verbraucher.\nbehörden als Landesvereimgungen anerkannt werden;\nDem Verwaltungsrat steht die Beschlußfassung\nsie sollen, wenn sie anerkannt sind, zur Vorberei-\ntung und technischen Durchtührung der nacn diesem           in allen grundsätzlichen Fragen zu, die mm Auf-\ngabengebiet der Einfuhr- und Vorratsstelle gehören.\nTeil und der nach §§ 18 Abs. 1 und 3, 20 und 22\nEr hat seine Beschlüsse dem Bundesminister zur\nzu treftenden Maßnahmen heran~iezogen werden.\nGenehmigung vorzulegen Er beaufsichtigt den Vor-\n(2) Die Anerkennung als Landesvereinigung und\nstand. Er hat insbesondere die Aufgabe, die Tätig-\ndie Heranziehung nach Absat1. 1 können nur er~              keit der Einfuhr- und Vorratsstelle periodisch zu\nfolgen, wenn die Vereinigung folgende Voraus-               übenvachen; er kann sich dabei einer Treuhand-\nsetzungen erfüllt und sich hinsichtlich der von ihr\nstelle bedienen.\ndurchzuführenden Aufgaben der Aufsicht der Ober-\nsten Landesbehörde uni.erstellt:                                (.5) Die Einfuhr- und Vorratsstelle untersteht dem\nBundesminister. Dieser kctnn ihr Weisungen erteilen.\n1. Es müssen in ihr berufssländi.sche Organisationen\nder Landwirlschafl, dc!r Molkereien und des                (6) Der Bundesminister regelt den Aufbau der Ein-\nMilchhandels verlreten sein, sofern sie die Be-        fuhr- und Vorratsstelle sowie die Bildung und Zu-\nteiligung wünschen;                                    ständigkeit ihrer Organe im einzelnen.\n2. es muß den Verbrauchern in der Satlung eine                                         § 15\nangemessene Verlrelun~J in den Organen der Ver-                               Aufgaben der\neinigung gesichert sein;                                               Einfuhr- und Vorratsstelle\n3. der Beitritt anderer berulsständischer Orgc1ni-\n(1)   \\,Ver aus dem Ausland Butter, Schmalz\nsc11.ionen der M ilchwirl schaJI darf in dei- Satzung\n(Schweineschmalz und Butterschmalz). Margarine,\nnicht ausgeschlossen sein.\nKunstspeisefette oder sonstige aus raffinierten so-\n(3) Der Landesvereiniglm~J clltrlen hc)heilliche Auf-   wie raffinierten und gehärteten pflanzlichen und tie-\ngaben nichl übertragen werden.                               rischen Olen und Fetten hergestellte Speisefette,\n(4) Die Landesvereinir~ung untersteht, soweit sie        insbeson.dere Plattenfette, einführt oder aus sonsti-\nzur Mitwirkung nach Absatz 1 hernngezt)gen wird,             gen Gebieten in das Bundesgebiet verbringt (Ein-\nder Aufsicht der Oberslen Landesbehörde. Diese hat           führer), hat sie vor der Zoll- oder Grenzabfertigung\ndari'1ber zu wachen, daß die Vereinigung ihre Auf-           der Einfuhr- und Vorratsstelle zum Kauf anzubieten.\ngaben entsprechPnd clen Cesetzen und d2r Satzung             Der Bundesminister gibt die nähere Bezeichnung\nerfüllt.                                                    der unter Satz 1 fallenden Erzeugnisse 1y~lzannt.","138                                     Bundesqesclzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nl'.2) Einliihrcr im Sinne dieses Cesetzes ist, wer                                  § 11\nüber die in Absal.L' 1 qe11unnten Erzeugnisse nach\nFett-, Wasser- und Salzgehalt\nihrer Ver1Jrint11rnq in dc1s Bundesgebiet im eigenen\nder Margarine\noder J rc111den Nümen und tür eigene oder fremde\nReclrnung m vcrUigcn ben,cht:igt ist. Betindet sich              Der Bundesminister ist ermächtigt, im Einver-\nder V crJ üg u ngsberech t.ig l.e nicb t im Bundesgebiet,    nehmen mit dem Bundesminister des Innern durch\nsu l.r.itt cm seine SL<::lle der Empfänger im Bundes-         Rechtsverordnung zu verbieten, daß Margarine,\ngebiet.                                                      deren Fettgehalt einen bestimmten Mindestsatz\n(3) Die Einfuhr- und Vorralsslelle ist zur Uber-          nicht erreicht oder deren \\,Vasser- oder Salzgehalt\nnahme der ihr angebolenen Erzeugnisse berechtigt,            eine bestimmte Grenze überschreitet, gewerbsmäßig\njedoch nicht verpfljchtet. Macht sie von dem Ober-            zum Verkauf vorrätig gehalten, feilgehalten, ver-\nnahmcrechl keinen Gebrauch, so dürlen die Erzeug-             kauft oder sonst in den Verkehr gebracht wird.\nnisse im Bundesgebiet weder in den Verkehr ge-\nbracht. noch verarbeite! oder sonst verwertet wer-                                Dri Uer Teil\nden. Macht sie von dern Dbernahmerecht Gebrauch,\nso verpfücb l.el sie den Einführer gleichzeHig, die                  Allgemeine BE:stimmungen\nangebotenen Erzeugnisse zu dem festgesetzten Ab-\ngabepreis zurückzukaufen. Die l\"Jbernahme und die                                      § 18\nAbgube durch die Einfub r- und VorratssLelle sind                                 Preisregelung\nvon der Umsalzsleuer befreit.\n(1} Die nach Landesrecht zuständigen Behörden\n(4} Die Einfuhr- nnd Vorralsstelle kann bei der            können für Milch Erzeuger-. und Verbraucherpreise\nDurchführung von Maßnahmen nach den A.bsätzen 1              sowie Bearbeitungs- und Handelsspannen festsetzen.\nund 3 Aufhlgen erteilen; sie kann dabei insbeson-            Die Bundesregierung oder der Bundesminister im\ndere Bestirn1nungen über den Zeitpunkt der Weiter-           Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-\nlieferung, übP-r die gebielliche Verteilung und über         schaft kann mit Zustimmung des Bundesrates\nden Verwendtmuszweck treffen.                                Richtlinien festsetzen. Für die Fälle übergebietlicher\n(5) Der Bundesminister kann die Einfuhr- und Vor-          Lieferungen findet § 8 mit der Maßgabe entspre-\nratsslelle beauftragen, je nach Marktlage unter Ver-          chende Anwendung, daß die Eutscheidungen im\nwendung cler im f lauslB1t bereitgestellten Mittel            Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-\neine Vorratshaltung in ßntter, Schmalz, sonstigen             schaft ergehen.\nSpeisefetten und -ölen, Olsaaten, Olfrüchten, pflanz-            (2) Die Bundesregierung oder ler Bundesminister\nlichen und ticrischc~n Fel!.en und Olen (roh, raffi-         im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-\nniert sowie raffiniert und gehärtet), soweit sie für         schaft kann Preise für Butter, Schmalz, sonstige\ndie Herstellung von Nahrungs- und Genußmitteln                Speisefette und -öle, pflanzliche und tierische Fette\nbestimmt sind, Käse. Milch- und Sahnedanerwaren               und Ole (roh, raffiniert sowie raffiniert und ge-\noder anderen füzeugnissen der r..-1ilch- Fett\":- und          härtet), soweit sie für die Herstellung von Nah-\nEierwirtschaft durchzuführen. vVird ein solcher Auf-          rungs- und Genußmittein bestimmt sind, sowie\ntrag ertl~iH, so kann sie diejenigen Mengen der vor-          Preise und Preisspannen für den Weiterverkauf\ngenannten Erzeu9nisse zur Vorratshaltung erwerben             festsetzen.\nund einlagern, die erforderlich sind, um eine gleich-\nmäßige Versorffung zu gewährleisten und Markt-                   (3) Soweit Preise bei Abgabe durch die Molke-\nschwankungen nach Möglichkeit auszugleichen.                  reien nicht festgesetzt werden, kann der Bundes-\nminister im Ein vernehmen mit dem Bundesminister\n(6) Die in Absatz 5 gendlmten Erzeugnisse dürfen\nfür Wirtschaft durch Rechtsverordnung bestimmen,\nnur mit Zustimmung der Einfuhr- und Vorratsstelle\nnach Genehmigung durch den Bundesminister aus-                1. daß die Preise für Butter und für Käse von Notie-\ngeführt oder in sonstige Gebiete außerhalb des Bun-               rungskommissionen an bestimmten Orten unter\ndesgebietes verbracht werden. Die Zustimmung                      Berücksichtigung der Umsätze festgestellt werden,\nkann auch allgemein oder befristet erteilt werden.            2. daß das Ergebnis als „Amtliche Preisnotierung\n(7) Bei der Durchfühmng ihrer kaufmc1nnischen\nder Notierungskommission ..... festzuhalten und\nund technischen Aufgaben soll sich die Einfuhr- und               umgehend zu veröffentlichen ist.\nVorratsslelle der Einrichtungen der V\\Tirtschaft be-          Der Bundesminister kann im Einvernehmen mit dem\ndienen.                                                       Bundesminister für Wirtschaft nähere Bestimmun-\ngen über das Verfahren der Notierung sowie über\n§ 16                             die Zusammensetzung der Notierungskommissionen\nZollabfertigung                         treffen.\n(1) Die Zoll~ und Grenzstellen fertigen cl~e in § 15         (4) Die Bundesregierung kann Ubernahme- und\nAbs. l qenaunten Erzeugnisse nur ob, \\venn der                Abgabepreise für die von der Einfuhr- und Vor-\nEinführer einen Ubernahmevertrag oder eine Zu-                ratsstelle nach § 15 Abs. 1 zu übernehmenden Er-\nstimmungserkl ärung der Einfuhr- un.J Vorratsstelle           zeugnisse festsetzen, soweit dies erforderlich ist,\nzur Verwertung vorlegt.                                       um eine angemessene Preisgestaltung für diese\n(2) Sie haben die Einfuhr der in § 15 Abs. 1 ge-           Erzeugnisse sicherzustellen.\nnannten Erzeugnisse nach näherer Bestimmung des                  (5) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2 und\nBundesministers der Finanzen unter Angabe des                 3 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Diese\nNamens des Einführers und der Art, der Menge und              Rechtsverordnungen sind gleichzeitig mit der Zu-\nder Herkunft der Erzeugnisse der Einfuhr- und Vor-            leitung an den Bunclesrat dem Bundestag bekannt.-\nratsstelle unmittelbar anzuz~igen.                            zugeben.","Nr. 10 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1951                             139\n§ 19                                 Voraussetzungen für die Führung des Gütezei-\nGebühren                                 chens erfüllt werden.\n(l)  Die Einfuhr• und VotTdlsslclle darf zur Dek~                                        § 23\nkunq der Verwilltun~r-,kosi{:n von den Einführern                                     Buchführungspflicht\nC<.,bü hren bis zur                  vun 0,40 DM je 100 Kilo-\n(1) Betriebe, die Schmalz be• oder verarbeiten,\ngrcini rn derjr,nigcn \\Nrire crhd;,en, die der Anbie-•\nsowie Betriebe, die mit den in § 18 Abs. 2 genann=\ntuns1spflicht !§ 1 Abs. l) rwch diesem Cesetz unter-\nten Erzt!Ugnissen handeln, sind verpflichtet, in über•\nUci~Jt Die                                   c;ind in einPrn Wirt·\nsichtlicher Form Bücher zu führen, die jederzeit\nsd.idi tsplan                            Stellenplan zu VIHan~\nüber sämtliche Geschäftsvoqji:inge, insbesondere\nscb lc1:,Jen.\nüber di.e Einzelheiten des Erwerbes, der Lagerung\n{2) Der Btrnd(isw                 crl;,     im Ein v..~rnehmen (getrennt nach eigenen und fremden Beständen), dGr\nmit      den,  Bu.11t.lesr111     ,~r rk~r Finanzen eine Ge•        Be• und Verarbeitung, der Veräußerung sowie der\nbü                      lür die: Ein!u!lr• UDf~ Vorr;üsstelle.      Verrrnttlung der vorgenannten Erzeugnisse, mengen~\nF~I Ubcr die Vei w1,nd11nq von t:Jberschiissen aus             und wertmaßig Aufschluß geben.\nl'.)Pn (;c,bühien entsclicidcl         die Bundcsrt~gie;ung. Für       12) Der Führung besonderer Bücher nach Ab.salz 1\nSt'nstiqe (] bersl.'!1Cis~t; der E:n tu hr• und Vorrntsstelle       beclart es nicht, wenn in Betrieben mit ordnunqs~\ngilt S21 tz 1 entspred1c·11:I                                       n:dißiger Geschäfts- und Betriebsbuchhaltung die er-\n§ 20                             forderlichen Angaben aus diesen Unterlagen jeder•\nzeit einwandfrei und übersichtlich hervorgehen.\nl.1ml~1gei1\n(3) Die Vorschriften der Absätze l und 2 gelt~n\n(1)  Die Obersle:n Ln1dec;lwhi.';1dcn können von den           entsprechend für Lager- und Speditionsbetriebe,\nMolkereien Urn                   bis tu 0,5 Dpf- je Kilogramm       soweit diese die in § 18 Abs. 2 genannten Erzeug-\nbP      und verarbc:itel<\":I Milch erbeben, um die Mjlch-           nisse lagern oder befördern.\nw1nscbcüt zu törclern, insbe,-;uodere die Milcherzeu-\n(4) · Die Obersten Landesbehörden können die\ngung zu steigern, die Güte der Milch und MiL::h··\nBuchführungspflicht des Absatzes 1 ausdehnen:\nerzeu~1nisse im Sinne du-.. § 2 der Ersten Verord-\nnung 1,ur Ausführung des Milchgesetzes vom 15. Mai                  1. aut andere Betriebe der Milch- und Fettwirtschaft\n1931 (Reichsgesctzbl. l S. 1501 zu heben und den                       als die tn den Absätzen 1 und 3 aufgeführten,\nVerbrauch von Milch uud Milcberzeugnissen zu                        2. auf Erzeugnisse der Milch- und Fettwirtschaft,\nerhöhen.                                                                die in Absatz 1 nicht aufgeführt sind, sofern dies\n(2) Die auikomrncnc.len Mittel sind gesondert zu                   aus Gründen der Marktordnung oder der Ver-\nverwalten und nach Anhörung der Landesvereini-                          sorgung der Bevölkerung geboten ist.\n-gung (§ 1~3) zur ErfülluntJ der i Absatz 1 genann-\n§ 24\nten Aufgaben zu verwenden.\nMeldepflicht\n(:3) Die Obersten Landesbehörden können be-\nstirnm.en, daß Beitrtige und Gebühren, die von Mol-                    (1) Molkereien sind verpflichtet, die Anlieferung,\nkereien oder ihren Zusammenschlüssen für die in                     den Absatz und die Verwertung von Milch und\nAbsatz 1 aufgeführten Zwecke an milch wirtschaft-                   Milcherzeugnissen im Sinne des § 2 der Ersten Ver-\nliche Einrichtungen geleistet werden, ganz oder teil•               ordnung zur Ausführung des Milchgesetzes vom\nweise auf die Umlage (Absatz 1) anzurechnen sind.                   15. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 150) sowie die\nVorräte an diesen Erzeugnissen zu melden. Das Ent-\n§ 21                             sprechende gilt für Betriebe, die die vorgenannten\nBei treibun~J                         Erzeugnisse be- oder verarbeiten. Die Obersten\nLandesbehörden regeln die. Einzelheiten nach den\nDie Ausgleichsabgaben (§ l 1 Abs. 2 und 3), die                vom Bund~sminister aufgestellten Richtlinien.\nGebühren (§ 19) und ehe Umlagen (§ 20) kön!1en\nnach den Bestimmunrien der Reichsabgabenordnung                        (2) Der Bundesminister kann durch Rechtsverord-\nund ihrer Durchfühnrngsbestimmungen beinetrieben                    nung bestimmen, daß Be- und Verarbeitungsbetriebe\nwerden.                                                            sowie Handelsbetriebe den Erwerb, den Absatz. und\n§ 22\ndie Verwertung von den in § 15 Abs. 5 genannten\nErzeugnissen sowie die Vorräte an diesen Erzeug-\nGütezeichen                           nissen zu melden haben. Die weiteren für den Voll•\n(1)   Der Bundes1ninistcr kann für Milch und                   zug erforderlichen Bestimmungen erläßt der Bundes-\nMilcherzeugnisse im Sinne des § 2 der Ersten Ver-                   minister.\nordnung zur Ausführung des Milchgesetzes vom                                                  § 25\n15. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 150) ein Güte-                                      Au skunitspilicht\nzeichen einführen.\n(1) Der Bundesminister und die Obersten Landes-\n(2) Der Bunclesmin isler bestimmt mit Zustimmung\ndes Bundesrates durch Rechtsverordnung                              behörden sind ai1skunftsberechtigte Stellen im Sinne\nder Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli\n1. die Gestaltunu des G[Hczeichcns,\n1923 (Reichsgesetzbl. I S. 699, 723).\n2. die Vornusselzun9en für die Verleihung und die                      (2) Der Bundesminister und die Obersten Landes•\nEntziehung des Güt czeichcns,                                 behörden können bestimmen, da.ß auch andere Stel•\n3. die Bedingungen und Auflagen für die Benutzung                   len, die von ihnen mit der Durchführung dieses\ndes GütczeichPns,                                             Gesetzes und der dazu ergehenden Durchführungs-\n4. die Stellen, die das Gül.ezeichen verleihen und                  bestimmungen beauftragt werden, auskunftsberech-\nund entziehen sowie darüber wachen, daß die                   tigt im Sinne des § 1 der Verordnung üb.er Aus-","140                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nkunftspflicht sind. Dies gilt nicht für Landesvereini-         oder die Untersuchung von Betriebseinrichtun-\ngungen (§ t:i).                                               gen oder -räumen den Beauftragten der aus-\n(3) Für das Auskunflsverlangen        und die Aus-         kunftsberechtigten Stellen (§ 25 Abs. 1 und 2)\nkunftspflicht gelten die Bestimmungen der Verord-              verweigert oder sie dabei behindert,\nnung über Auskunftspflicht mit Ausnahme df~s § 4           8. Bestimmungen oder schriftlichen Einzelverfügun-\nAbs. 2 und des § 6.                                            gen zuwiderhandelt, die auf Grund dieses Ge-\n§ 26                                setzes erlassen sind, sofern sie ausdrücklich auf\ndie Strafbestimmungen dieses Gesetzes verweisen,\nVerschwiegenheilspflich t                  begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des Zweiten\nDie M it~Jlieder der Organe der Landesvereinigung       Abschnittes des Ersten Buches (§§ 6 bis 21) des\n(§ 13) und der Einfuhr- und Vorratsstelle (§ 14)          Wirtschaftsstrafgesetzes.\nsind vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung         (2) Der Bundesminister bestimmt die Verwaltungs-\nund der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten ver-                behörde im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes für\npflichtet, iiber Einrichtungs- und Geschäftsverhült-       die Verfolgung von Zuwiderlrnndlungen\nnisse, die durch ihre Tätigkeit im Rahmen des Ce-\nsetzes oder der darauf beruhenden Bestimmungen             1.  nach   Absatz  1  Ziffer   4 mit  Ausnahme   von  Zu-\nzu ihrer Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu                widerhandlungen     gegen    § 24 Abs. 1,\nbeachten und sich der Mitteilung und Verwertung            2. nach Absatz 1 Ziffern 5 und 6, soweit diese sich\nvon Ceschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu ent-                gegen ein vom Bundesminister oder von der Ein-\nhalten. Soweit sie nicht Bean1te sind, sind sie auf            fuhr- und Vorratsstelle auf Grund der Verord-\ngewissenhafte :ErfüJlung ihrer Obliegenheiten nach             nung über die Auskunftspflicht gestelltes Ver-\n§ 1 der V(~rordnung gegen Bestechung und Geheim- .             langen richten,\nnisverrat ·n ichtb(~amteter Personen in der Fassung\n3. nach Absatz 1 Ziffer 5,\nvom 22. 1'v1ai 1943 (Reichsgesetzbl. l S. 351) zu Vf'r-\npflichten.                                                 4. gegen Bestimmungen oder schriftliche Einzel-\nverfügungen, die vom Bundesminister oder von\n§ 27\nder Einfuhr- und Vorratsstelle auf Grund dieses\nBefugnisse der Länder                         Gesetzes erlassen werden.\nDer Bund<>srninister kann die ihm nach diesem           Insoweit    nimmt   der  Bundesminister    die Befugnisse\nGesetz erteilten Ern1üchtigtmgen zum Erlaß von             des    §  94  des  Wirtschaftsstrafgesetzes     wahr.  Im\nRechtsverordnungen auf die Obersten Landesbehör-           übrigen    verbleibt es bei   der Regelung  der §§ 94 und\nden übertragen. Diese Ennächtigung gilt nichf. für         99   des Wirtschaftsstrafgesetzes.\nRechtsverordnungen auf Grund des § 18 Abs. 3.\n§ 29\nRechtsverordnungen\nVierter Teil\nRechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 14\nStraf- und Schlußbestimmungen                           Abs. 6, 17, 24 Abs. 2 oder 25 Abs. 2 erlassen\nwerden, bedürfen der Zustimmung des 'Bundesrates ·\n§ 28                           nach Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht.\nStrafbestimmungen\n§ 30\n(1) \\Ver vorsülzJich oder fahrlässig\n1. der Li.eferpJlicht nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 oder                       Schlußbestimmungen\n§ 4 zuwiderhandelt,\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkün-\n2. der Bezugspflicht nach § 2 .Abs. 1 oder der Ab-         dung in Kraft.\nnahmepflicht nach § 1 Abs. 4 Satz 1 oder nach\n§ 4 oder de.m Verbot des § 1 Abs. 4 Satz 3 ZU··           (2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt § 38\nwi.derhandelt,                                         des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 {Reichs-\n3. als J\\1ilchhündler oder Großverbraucher ohne Er-        gesetzbl. I S. 421) in der Fassung des Artikels 5 der\nlaubnis der Obersten Landesbehörde Milch oder          Verordnung des Reichspräsidenten vom 23. März\n1933 (Reichsgesetzbl. I S. 143) und des Zweiten Ge-\nSahne (Rahm) von einem Milcherzeuger bezieht,\nsetzes zur Änderung des Milchgesetzes vom 20. Juli\n4. die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 oder Abs. 3            1933 (Reichsgesetzbl. I S. 527) außer Kraft; die\nSatz 2, die Buchführungspflicht nach § 23 oder         übrigen Bestimmungen des Milchgesetzes bleiben\ndie Meldepflicht nach § 24 verletzt oder einer         unberührt.\nAuflage nach § 15 Abs. 4 Zl).Wklerhandelt,\n(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten ent-\n5. die in § 15 Abs. 5 genannten Erzeugnisse. olme\ngegenstehende Bestimmungen außer Kraft, ins-\nZustimmun9 der Einfuhr- und Vorratsstelle ins\nbesondere\nAusland ausführt oder in sonstige Gebiete außer-\nhalb des Btmd0sgebietes verbringt,                      l. Artikel 1, 2, 4 Abs. 2 und Artikel 6 der Zweiten\n6. die Auskünfte, zu denen e:r nach § 25 dieses Ge-             Verordnung des Reichspräsidenten zur Förde-\nsetzes und nach den §§ 1 bis 3 ch~r Verordnung              rung der Verwendung inländischer tierischer\nüber Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (Reichs-            Fette und inländischer Futtermittel vom 23. März\ngesetzbl. I S. fü)9, 723) verpflichtet ist, ganz oder        1933 (Reichsgesetzbl. I S. 143) in der Fassung\nteilweise verweigert oder nichl. in der gesetzten           der Verordnung vom 18. Februar 1934 (Reichs-\nFrist erteilt oder unrichtige oder unvollständige            gesetzbl. I S. 112),\nAngaben macht,                                           2. die Verordnung über gewerbsmäßige Herstel-\n7. die Einsicht in Ceschliftsbriefe, Geschäftsbücher            lung von Erzeugnissen der Margarinefabriken\noder· sonstige Unterlagen oder die Besichtigung              und Olmühlen vom 23. März 1933 (Reichs-","Nr. 10 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1951                              141\ngesetzbl. 1 S. 145) und die Vierte Verordnung             und Fetten vom 7. September 1939         (Reichs-\nüber Jewerbsrnüßige tlersLellun~J von Erleug-             gesetl.bl. I S. 1119},\nnissen der Margnrjnefabriken und Olmühlen           10. die Verordnung über die öffentliche Bewirt-\nvom 23. Oktober 1934 (Reichsncsetzbl. I S. 1066),         schaftung von Eiern und Eierzeugnissen vom\n3. rUe Verordnunn über den Verkehr mit Olen und              1. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1132) 1\nFetten vom 4. April 1933 (Reichsgesetzbl. I          11. die Verordnung zur A.ndernng der Margarine-\nS. 167} in der Fassun!_-J <ler Verordnungen vom           Bewirtschaftung vom 14. September 1939\n21. Juni 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 375), vom             (Rc~ichsgesetzbl. I S. 1854},\n18. Februar 19:~4 (ReichsgesetzbL I S. 112), vom     12. die Verordnung über den Verkehr mit Olsäme-\n8. Mai 1934 (Reicbsgeselzl,L I S. 376), vom               reien, Olfrüchten, Margarine und Kunstspeise-\n27. März 1939 (Reichsriesel.zbl. l S. 625) und vom        fett vorn 5. Dezember 1939 (Rei.chsgesetzbl. I\n5. Dezember 1939 (Reichsgesctzbl. I S. 2409),             S. 2409} in der Fassung der Verordnuq.g vom\n4. das Gesetz über den Verkehr mit Milcherzeug-              4. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 285),\nnissen vom 20. Dezember 19~13 (Reichsnesetzbl. I     13. die Bekanntmachung des Reichsministers für Er~\ns. 1093),                                                 nährung und Landwirtschaft vom 8. Februar\n5. das Gesetz über den Verkehr mit Eiern vom                 1940 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 46},\n20. Dezember 1933 (Rekhsgesetzbl. I S. 1094) in      14. die Verordnung über den Verkehr mit Milch-\nder Fassung der Verordnung vom 22. Maj 1942               erzeugnissen, Olen und F2tten vom 16. Juni\n(Reichsgesetzbl. I S. 436),                               1942 (Reichsgesetzbl. I S. 413),\n6. die Verordnung über den Vf.:rkehr mit Milch-         15. alle Anordnungen der V\\Tirtschaftlichen Vereini-\nerzeugnissen vom 21. Dezember 193J (Reichs-               gung der Dauermilcherzeuger, der deutschen\ngesetzbl. I S. 1109) in der Fassung der Verord-           milchwütschaftlichen Vereinigung (Hauptver-\nnungen vom 31 JanuaJ 1934 (Reichsgesetzbl. I              ejnigung), der Hauptvereinigung der deutschen\nS. 79), vom 9. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. I             Milchwirtschaft, der HaJptvereinigung der deut-\nS. 10) und vom 27. Mi:'1rz 1939 {ReichsqesetzbL -1        schen Milch- und Fettwirtschaft, der Hauptver-\ns. 625),                                                  einigung der deutschen Eierwirtschaft und der\nHauptvereinigung der deutschen Milch-, Fett-\n7. die Verordnung über den Zusamn1en3chluß der               und Eierwirtschaft.\ndeutschen Milch-, Fett- und Eierwirtschaft vom\n(4)  Verweisungen auf Vorschriften, die nach\n29. Juli 1938 {Reichsgesetzbl. I S. 957l in der\nAbsatz 2 und 3 außer Kraft getreten sind, gelten als\nFassung der Verordnung vom 11. Mai 1943\nVerweisungen auf die entsprechenden Bestimmun-\n(Reichsgesetzbt I S. 303),\ngen dieses Gesetzes und seiner Durchführungs-\n8. die Verordnung über die He1·stellung von             bestimmungen.\nSahne vom 25. Oktober 1938 (Deutscher Reichs-\n(5)  Der Bundesminister trifft diejenigen Maß-\nanzeiger Nr. 250),\nnahmen, die infolge des Außerkraftsetzens der in\n9. die Verordnung über die öffentliche Bewirt-         den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Bestimmungen\nschaftung von Milch, Milcherzeugnissen, Olen         erforderlich werden.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 28. Februar 1951.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nDr. Niklas"]}