{"id":"bgbl1-1951-1-4","kind":"bgbl1","year":1951,"number":1,"date":"1951-01-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/1#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-1-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_1.pdf#page=38","order":4,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes","law_date":"1950-12-28T00:00:00Z","page":38,"pdf_page":38,"num_pages":7,"content":["38                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951\ndie genaue Ermittlung dieses Einkommens zu einer                                          § 24\nunverhältnismäßig großen Verwaltungsarbeit füh-\nren würde.                                                                         Geltungsbereich\n( 1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes gilt\nV. Obergangs- und Schlußvorschriiten                         mit Ausnahme des § 5 Absatz 2 erstmals bei Durch-\nführung der Veranlagung zur Körperschaftsteuer für\n§ 22                                den Veranlagungszeitraum 1950.\n(2) § 5 Absatz 2 ist erstmals auf Gewinne aus vom\nAusdehnung des Kreises der Steuerpflichtigen\nKalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren anzu-\nDurch Rechtsverordnung können andere Per-                    wenden, die im Kalenderjahr 1950 beginnen und im\nsonenvereinigungen als die im § 1 genannten für                Kalenderjahr 1951 enden.\nunbeschränkt steuerpflichtig erklärt und ihre Be-                 (3) Dieses Gesetz und die dazu ergangenen Durch-\nsteuerung geregelt werden.                                     führungsverordnungen gelten von den sich aus den\nAbsätzen 1 und 2 ergebenden Zeitpunkten ab auch\n§ 23\nin den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz, Württem•\nGenossenschaften                             berg-Hohenzollern und im bayerischen Kreis Lindau.\nEntgegenstehendes Recht, das in diesen Gebieten gilt,\nDurch Rechtsverordnung kann für bestimmte\nist von diesen Zeitpunkten ab nicht mehr anzu-\nGruppen von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-\nwenden.\nschaften, für Zentralkassen ohne Rücksicht auf ihre\nRechtsform und für die Deutsche Genossenschafts-                                          § 25\nkasse eine Befreiung von der Körperschaftsteuer\nInkrafttreten\noder die Anwendung eines ermäßigten Steuer-\nsatzes vorgeschrieben oder die Ermittlung ihres                   Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes tritt am\nEinkommens besonders geregelt werden.                          3. Mai 1950 in Kraft.\nBekanntmachung der Neufassung\nder Verordnung zur Durchführung\nd.es Körperschaftsteuergesetzes.\nVom 28. Dezember 1950.\nAuf Grund des Artikels V Absatz 1 des Gesetzes\nzur Änderung des Einkommensteuergesetzes und\ndes Körperschaftsteuergesetzes vom 29. April 1950\n(BGBl. S. 95) wird der Wortlaut der Verordnung zur\nDurchführung des Körperschaftsteuergesetzes unter\nBerücksichtigung der Verordnung zur Änderung\nder Verordnung zur Durchführung des Körper-\nschaftsteuergesetzes vom 11. Juli 1950 (BGBl. S. 329)\nnachstehend bekanntgemacht..\nBonn, den 28. Dezember 1950.\nD e r B u n d e s m i n i s t er d e r F i n a n z e n\nIn. Vertretung\nHartmann\nVerordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes\nin der Fassung vom 28. Dezember 1950 (KStDV 1950).\nZu § 1 Absatz 1 Ziffer 6 des Gesetzes                         liehen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen oder\nanderen wirtschaftlichen Vorteilen dienen. Die\n§ 1                                Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich.\nBetriebe gewerblicher Art von Körperschaften                    (2) Die Einrichtung ist als Betrieb gewerblicher\ndes öffentlichen Rechts                        Art nur dann steuerpflichtig, wenn sie sich inner-\nhalb der Gesamtbetätigung der Körperschaft wirt•\n(1 J Zu  den Betrieben gewerblicher Art von                 schaftlich heraushebt. Diese wirtschaftliche Selb·\nKörperschaften des öffentlichen Rechts gehören alle            ständigkeit kann in einer besonderen Leitung, in\nEinrichtun9en., die einer nachhaltigen wirtschaft-            einem geschlossenen Geschäftskreis, in der Buch-","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1951                           39\nführung oder in einem ähnlichen auf eine Einheit         Zu § 4 Absatz 1 Ziffer 4 des Gesetzes\nhindeutenden Merkmal bestehen. Daß die Bücher\n§ 7\nbei ,einer anderen Verwaltung geführt werden, ist\nunerheblich.                                                        Gewinnermittlung bei Sparkassen\n(3) Die Verpachtung eines Betriebs, der nach             Die öffentlichen oder unter Staatsaufsicht stehen-\nden Absätzen 1 und 2 steuerpflichtig wäre, wenn          den Spark~ssen sind . von der Körperschaftsteuer\ner vom Verpächter unmittelbar betrieben würde,           befreit, soweit sie der Pflege des eigentlichen Spar-\nsteht einem Betrieb gewerblicher Art gleich. Das         verkehrs dienen. Sie si:p.d steuerpflichtig mit Ge-\ngleiche gilt für jede andere entgeltliche Uber-          schäften, die der Pflege des eigentlichen Sparver-\nlassung von Einrichtungen, Anlagen oder Rechten          kehrs nicht dienen.\nzu Betriebszwecken dieser Art.\nZu § 4 Absatz 1 Ziffer 6 des Gesetzes\n§ 2\n§ 8\nVersorgungsbetriebe\nDurchführung der Steuerbefreiung\nZu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch\ndie Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung            Für die Durchführung der Steuerbefreiung gelten\nmit Wasser, Gas, Elektrizität oder ·wärme, dem           die §§ 17 bi,s 19 des Steueranpassungsgesetzes\nöffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb               vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) und\ndienen.                                                  die Verordnung zur Durchführung der §§ 17 bis 19\ndes Steueranpassungsgesetzes (Gemeinnützigkeits-\n§ 3                        verordnung) vom 16. Dezember 1941 (Reichsministe-\nland- oder forstwirtschaftliche Betriebe         rialbl. S. 299) in der Fassung der Anlage 1 der Ver-\nLand- oder forstwirtschaftliche Betriebe von Kör-     ordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur\nperschaften des öffentlichen Rechts sind steuerfrei.     Durchführung des Körpen;;chaftsteuergesetzes vom\n16. Oktober 1948 (WiGBl. S. 181).\n§ 4\nHoheitsbetriebe                                                 § 9\n(1) Betriebe von Körp-erschaften des öffentlichen             Wohnungs- und Siedlungsunternehmen\nRechts, die überwiegend der Ausübung der öffent-            Von der Körperschaftsteuer sind befreit:\nlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), gehören\nnicht zu den Betrieben gewerblicher Art. Eine Aus-          L Wohnungsunternehmen, solange sie auf Grund\nübung der öffentlichen Gewalt ist insbesondere an-             des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im\nzunehmen, wenn es sich um Leistungen handelt, zu               Wohnungswesen vom 29. Februar 1940 -\nderen Annahme der Leistungsempfänger auf Grund                 WGG - (Reichsgesetzbl. I S. 438) und der das\ngesetzlicher oder behördlicher Anordnung ver-                  Gesetz ergänzenden Vorschriften als gemein-\npflichtet ist. Hierher gehören z. B. Forschungsanstal-         nützig anerkannt sind;\nten, Wetterwarten, Schlachthöfe, Friedhöfe, Anstal-         2. Unternehmen, solange sie als Organe der\nten zur Nahrungsmitteluntersuchung, zur Desin-                 staatlichen Wohnungspolitik {§ 28 des WGG)\nfektion, zur Leichenverbrennung, zur Müllbeseiti-              anerkannt sind;\ngung, zur Straßenreinigung und zur Abführung von\nSpülwasser und Abfällen.                                    3. die von den zuständigen Landesbehörden be-\ngründeten oder anerkannten gemeinnützigen\n(2) Die Steuerpflicht der Versorgungsbetriebe\nSiedlungsunternehmen im Sinn des Reichssied-\n(§ 2) und der öffentlich-rechtlichen Versicherungs-\n1ungsgesetzes;\nanstalten (§§ 20 ff.) bleibt unberührt.\n4. die von den Obersten Landesbehörden zur\n§ 5                                Ausgabe von Heimstätten zugelassenen ge-\nRechtsform                             meinnützigen Unternehmen im Sinn des Reichs-\n(1) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch dann              heimstättengesetzes.\nunbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine        Zu § 4 Absatz 1 Ziffer 7 des Gesetzes\nKörperschaft des öffentlichen Rechts ist.\n(2) Betriebe, die in eine privatrechtliche Form ge-   Pensionskassen und ähnliche Kassen\nkleidet sind, werden nach den für diese Rechtsform                                 § 10\ngeltenden Vorschriften besteuert.\nA1lgemeines\nZu §§ 1 und 4 des Gesetzes\nRechtsfähige Pensionskassen und ähnliche rechts-\n§ 6                         fähige Kassen (rechtsfähige Witwen-, Waisen-,\nEintritt in die Steuerpflicht             Sterbe-,     Kranken-,    Unterstützungskassen    und\nTritt eine schon bestehende Körperschaft, eine        sonstige rechtsfähige Hilfskassen für Fälle der Not\nPersonenvereinigung oder eine Vermögensmasse             oder Arbeitslosigkeit) sind von der Körperschaft-\nneu in die Körperschaftsteuerpflicht ein, so ist der     steuer unter den folgenden Voraussetzungen befreit:\nUnterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen            1. Die Kasse muß für Zugehörige oder frühere\nam Schluß des Wirtschaftsjahrs und dem Betriebs-               Zugehörige eines einzelnen wirtschaftlichen\nvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirt-                   Geschäftsbetriebs oder mehrerer wirtschaftlich\nschaftsjahrs (§§ 4 und 5 des Einkommensteuer-                  miteinander verbundener Geschäftsbetriebe\ngesetzes) festzustellen.                                       bestimmt sein. Zu den Zugehörigen im Sinn","40                                                         Bundesgesetzblatt, Jahr9ang 1951\nclicscr Bcsti1111n11ng rechnen auch deren Ange-                           2. Die Gefolgschaft darf zu laufenden Beiträgen\nhörige· t§ 10 des SLcucranpassungsgesctzes)                                  oder zu sonstigen Zuschüssen nicht\n2. Di<~ l\\frhrzahl der Personen, denen die Leh;lm1-\nsein.\nw·n c!C'r hasse zugute kornmcn sollen (Leistungs-                         3. Der Gefolgschaft oder den \\/ erLrauensmän nern\nernpU1                 darf sich nichL aus dem Unternch··                   'der Gefolgschaft muß salwngsmäßig und tat\nmer odr:r ckssen Angehörigen und bei Gesell•                                 sächlich di:1s Recht zustehen, an der\nsch,.ilt.cn nichl c1us den Cesellschaflern oder                              sämtlicher Beträge, die der Kasse zufl 1efü'n\nclcrC'n AJ1gchörig<'n zusammensetzen.                                        beratend mitzuwirken.\n3. Bei Auflösung der Kc1ssc darf ihr Vermö~;en                             Zu § 4 Absatz 1 Ziffer 8 des GesetzPs\nsatzungsmäßig nur den Leistungsempfängern\noder deren Angehörigen zufallen oder für aus-                                                        § 13\nschlid\\lich             gemeinnülzige oder mildtätige                 Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter\nZwecke verwendet werden.\nZu den von der Körperschaftsteuer befreiten ßp~\n4. AuHcrdem müssen bei Kassen mit                              Rechts-    rufsverbänden ohne öffentlich-rechtlichen Charakter\nanspruch der Leislungsempfänger die                        Voraus-     können Berufsverbände der Arbeitgeber und der\nsetzungen des § 11, bei Kassen ohne                         Rechts-    Arbeitnehmer (z. B. Arbeitgeberverbände und Ge-\nanspruch der Leislungsempfänger die                        Voraus-     werkschaften) und andere Berufsverbände (z. B.\nsetzungen des § 12 edül1t sein.                                        \\Virtschaftsverbände, Bauernvereine und Haus-\nbesitzervereine) gehören, wenn ihr Zweck nicht auf\n§ 11\neinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.\nKassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger                             Der Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs\nbestimmt sich nach § 7 Absatz 3 der Gemeinnüt.zig-\nFür rcchlsfähige Pensionskassen und ähnliche                               keitsverordnung.\nrechtsfähige Kassen, die den Leistungsempfängern\neinen Rechtsanspruch gewähren, müssen außer den                              Zu § 4 Absatz 1 Ziffer 9 des Gesetzes\nim § 10 genannten noch die folgenden Voraus-\nsetzungen erfüllt sein:                                                                                    § 14\n1. Die Kasse muß als Versicherungsunternehmen\nVermögensverwaltung\nnach dem Gesetz über die Beaufsichtigung der                              (1) Der      Begriff der Vermögensverwaltung be-\nprlvalen Versicherungsunternehmungen und                               stimmt sich nach § 7 Absätzen 4 und 5 der Gemein-\nBausparkassen vorn 6. Juni 1931 (Reichs-                               nützigkeitsverordnung.\ngesctz!Jl. I S. 315) oder als öffentlich-rechtliche\nV ersicherungsanstall beaufsichtigt werden.                               (2) Die Befreiung des § 4 Absatz 1 Ziffer 9 des\nGesetzes gilt auch für Vermögensverwaltungsgesell„\n2. Der Betrieb der Kasse muß nach dem Geschäfts-                           schaften, die nicht in die Rechtsform einer Gesell•\nplan als soziale Einrichlung sichergestellt sein.                      sch~ft mit beschränke:i; Haftung oder Aktiengesell-\nEine soziale Einrichtung im Sinn dieser Bc-                            schaft gekleidet sind.\nst.imrnung lieg! insbesondere dann nicht vor,\nwenn                                                                   Zu den §§ 5 bis 7 des Gesetzes\na) das        Arbeilseinkommen der Mehrzahl der                                                      § 15\nLeislungsempfänger den Betrag von 6 000                                                   Allgemeines\nDPu lsche Mark jährlich übersteigt oder\nBei der Veranlagung zur Körperschaflsteuer sind\nb) die Leistungen der Kasse die folgenden Be-\nanzuwenden:\nträge übersteigen:\n1. die      folgenden     Vorschriften     des Einkommen~\nals Pension 4 000 Deutsche Mark jährlich,\n, s teuergesetzes:\nc.1 ls Wi Lwengeld 3 000 Deu lsche Mark jährlich,\n§       2 Absätze 2 bis 5,\nals Waisengeld 1 200 Deutsch2 Mark jähr-\nlich für jede Waise,                                                   §§      4 bis 81\nals Sterbegeld 500 Deutsche Mark als Ge-                               §       9 Ziffern    bis 3 und  (i,\nsam ticistung.                                                         §      10 Absatz     Ziffer 4,\n§      11,\n§ 12\n§      13 Absätze 1 und 2,\nKassen ohne Rechtsanspruch der Le.istungsempfänger                                  §      14 Absatz 1,\nFür          rc~chtsfohigc         Unterstützungskassen            und            si'i   15,\nsonstige recht.sf ühige Hilfskassen für Fälle der Not                               §      16  Absätze         'J\nbis J,\noder Arbeitslosigkeit, die den Leistungsempfängern                                             Absätze 1, 2 und 5,.\n§      17\nkeinen Rechl.sansprncl-: gewähren, müssen außer\nden im § 10 w'nannl0n noch die' folgenden Voraus-                                    §§    l8  bis 25,\nsctzun~ien (•rfCillL sein:                                                          §      29  Absätze 1, 2 und 4\n1. Die ,rn .c;.-.;c h l i dHichc· u 11d u nmi IJclbare V crwe:r1-\n§     :m,\nd uni~ d<'s Vermög<,ns und dc-r Einkünfte• der                                §      31 Abscllz 1,\nKa::;f,e: rnnß sc1lzungmniißig und tatsi:ichlicb fit1                                35.\nd i (, Z w c, <1< (, i1 <•r J(; 1s r, c da u C' rn d          sc i n.         §\" 4''J,","Nr. 1 -  Tag der Ausgabe~ Bonn, den 8. Janrnu 1951                             41\n§  44,                                                Beispiele:\n§  47,                                                1. Ein Gesellschafter führt Vorstandsgeschäfte\n§  49,                                                    und erhält dafür ein unangemessen hohes Ge-\n§  50 Absatz 1 Sätze 1 und 2, Satz 3 hin-                 halt.\nsichtlich der Vorschrift des § 10 Ab-          2. Eine Gesellschaft zahlt an einen Gesellschafter\nscltz 1 Ziffer 4 des Einkommensteuer-              besondere Umsatzvergütungen neben einem an-\ngesetzes, Absätze 2, 5 und fi und                  gemessenen Gehalt.\n§  51 Absatz 4 letzter Satz.                          3. Ein Geselbchafter erhält ein Darlehn von der\n§ 7 a Absatz      2 Sat.z 2 des Dinkommt>.nsteuer-\nGesellschaft zinslos oder zu einem außerge-\ngcsetzes findet jedoch nur Anwendung auf                      wöhnlich geringen Zinsfuß.\nsolche Körperschaften, deren Mitglieder oder              4. Ein Gesellschafter erhält von der Gesellschaft\nGesellschafter während des Wirtschaftsjahrs, für              ein Darlehn, obwohl schon bei der Darlehns-\ndas die Bewertungsfreiheit in Anspruch genom-                 hingabe mit der Uneinbringlichkeit gerec:hnet\nmen wird, zu dem im § 7 a Absatz 2 Satz 2 des                 werden muß.\nEinkommensteuergesetzes bezeichneten Personen-            5. Ein Gesellschafter gibt der Gesellschaft ein Dar-\nkreis gehören. Liegen nicht bei allen Gesell-                 lehn zu einem außerordentlich hohen Zinsfuß.\nschaftern oder Mitgliedern die Voraussetzungen\ndes § 7 a Absatz 2 Salz 2 des Einkommensteuer-            6. Ein Gesellschafter liefert an die Gesellschaft\ngesetzes vor, so gilt § 7 d Absatz 5 des Ein-                 v\\Taren -oder erwirbt von der Gesellschaft\nkommensteuergesclzes mit der Maßgabe, daß                     Waren und sonstige Wirtschaftsgüter zu un-\nBewert u ngsfrcihc i t   von     Aktiengesellschaften         gewöhnlichen Preisen oder erhält besondere\nnicht, von anderen Körperschaften nur in Höhe                 Preisnachlässe und Rabatte.\ndes Hundertsatzes in Anspruch genommen wer-               7. Ein Gesellschafter verkauft Aktien an die Ge-\nden kann, mit dem die Gesellschafter oder Mit-                sellschaft zu einem höheren Preis als dem\nglieder, die die Voraussetzungen des § 7 a Ab-                Kurswert, oder die Gesellschaft verkauft Aktien\nsatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes er-                 an einen Gesellschafter zu einem niedrigeren\nfüllen, an der Körperschaft beteiligt sind. Die               Preis als dem Kurswert.\nHöchstgrenze der Abschr~ibung des § 7 a Ab-\n8. Eine Gesellschaft übernimmt zum Vorteil eines\nsatz 1 Satz 1 Buchstabe a des Einkommensteuer-\nGesellschafters eine Schuld oder sonstige Ver•\ngesetzes für die Körperschaft beträgt auch in\npflichtungen, wie Bürgschaften.\ndiesem Fall 100 000 Deutsche Mark;\n9. Eine Gesellschaft verzichtet auf Rechte, die ihr\n2. die folgenden Vorschriften der Einkommensteuer-               einem Gesellschafter gegenüber zustehen.\nDurchführungsverordnung:\n10. Ein Dritter, der nicht nur für die Gesellschaft,\n§§   1, 2, 2 a,                                           sondern auch für einen Gesellschafter persön-\n§§   4 bis 13,                                            lich tätig ist, erhält dafür eine Gesamtvergü-\n§  35,                                                    tung, welche die Gesellschaft unter Unkosten\n§  36 Absätze 1 bis 3 und 5,                              verbucht.\n§  37,                                              Zu § 8 Absatz 1 des Gesetzes\n§  39 Absatz 1 Satz 1, ferner Sätze 2 und 3                                   § 18\nentsprechend im Fall des § S Absatz 2\ndes Gesetzes,                                                  Mitgliederbeiträge\n§  41,                                                 (1) Mitgliederbeiträge im Sinn des § 8 Absatz 1\n§  42,                                              des Gesetzes sind Beiträge, die die Mitglieder einer\n§  55,                                              Personenvereinigung lediglich in ihrer Eigenschaft\nals Mitglieder nach den Satzungen zu entrichten\n§  58a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich\nverpflichtet sind .\n. der Vorschrift des § 10 Absatz 1 Ziffer 4\ndes Einkommensteuergesetzes, Absatz 3        (2) Für Versicherungsunternehmen      ist die Vor-\nentsprechend im Fall des § 2 Absatz 2     schrift des § 8 Absatz 1 des Gesetzes nicht an-\ndes Gesetzes,                             zuwenden.\n§   58b.                                            Zu § 9 des Gesetzes\n§ 16                                                      § 19\nBei Steuerpflichtigen, die nach den Vorschriften                        Schachtelgesellschaften\ndes Handelsgesetzbuchs zur Führung von Büchern\nverpflichtet sind, sind alle Einkünfte als Einkünfte          (1) Die Vergünstigung für Schachtelgesell5chaften\naus Gewerbebetrieb zu behandeln.                           nach § 9 des Gesetzes kommt nur für solche Aktien,\nKuxe oder Anteile in Betracht, die der unbeschränkt\n§ 17\nsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaft ununterbrochen\nseit mindestens zwölf Monaten vor dem für die Er-\nVerdeckte Gewinnausschüttungen                   mittlung des Einkommens maßgebenden Schluß-\nBei der Ermittlung des Einkommens und bei der           stichtag gehört haben.\nMindestbesteuerung sind verdeckte Gewinnaus-                  (2) Die Vergünstigung für Schachtelgesellschaften\nschüttungen zu berücksichtigen.                            gilt unter den Voraussetzungen des § 9 des Geset-","42                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951\nzes und des vorstehenden Absatzes 1 auch für             Satz 1 ist nur dann anzuwenden, wenn nicht nach\nAktien, Kuxe und Anteile, die einem unbeschränkt         § 17 des Gesetzes ein höheres Mindesteinkommen\nsteuerpflichtigen Versicherungsverein auf Gegen-         der Besteuerung zugrunde zu legen ist.\nseitigkeit gehören.                                         (2) Durch Anordnung der Bundesregierung, die\nZu § 11 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesetzes                   der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann der\nim Absatz 1 bezeichnete Hundertsatz entsprechend\nVersicherungsunternehmen                            der allgemeinen Entwicklung der Versicherungs-\n§ 20                            wirtschaft erhöht oder ermäßigt werden.\nOff entlieh-rechtliche Versicherungsanstalten                                  § 24\nOffentlich-rechtliche Versicherungsanstalten sind                 Versicherungstechnische Rücklagen\nauch dann unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie\nmit Zwangs- oder Monopolrechten ausgestattet sind.          (1) Zuführungen zu versicherungstechnischen\nRücklagen (§ 11 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesetzes) sind\n§ 21                         insoweit abzugsfähig, als es sich bei diesen Rück-\nErmittlung des Einkommens                 lagen um echte Schuldposten oder um Posten han-\ndelt, die der Rechnungsabgrenzung dienen. Dabei\nBei der Ermittlung des Einkommens von Versiche-       dürfen die Rücklagen den Betrag nicht übersteigen,\nrungsunternehmen sind die Bestimmungen der §§ 22         der zur Sicherstellung der Verpflichtungen aus den\nbis 25 anzuwenden.                                       am Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsver-\n§ 22                         trägen erforderlich ist.\nBeitragsrückerstattung                    (2) Für die Abzugsfähigkeit der Zuführungen zu\n(1) Für Beitragsrückerstattungen, die auf Grund       Rücklagen zum Ausgleich des schwankenden Jahres-\ndes Geschäftsergebnisses gewährt werden, gilt            bedarfs sind insbesondere folgende Voraussetzungen\nfolgendes:                                               erforderlich:\n1. Beitragsrückerstattungen, die aus dem Le-             1. Es muß nach den Erfahrungen in dem be-\nbensversicherungsgeschäft stammen, sind                  treff enden Versicherungszweig mit erheb-\nabzugsfähig.                                             lichen Schwankungen des Jahresbedarfs\nzu rechnen sein.\n2. Beitragsrückerstattungen, die nicht aus dem\nLebensversicherungsgeschäft stammen, sind             2. Die Schwankungen des Jahresbedarfs dür-\nnur insoweit abzugsfähig, als sie den Uber-              fen nicht durch die Prämien ausgeglichen\nschuß nicht übersteigen, der sich ergeben                werden. Sie müssen aus den am Bilanz-\nwürde, wenn die auf das Wirtschaftsjahr                  stichtag bestehenden Versicherungsver-\nentfallenden Versicherungsleistungen, Uber-              trägen herrühren und dürfen nicht durch\nträge und Rücklagen sowie die sämtlichen                 Rückversicherungen gedeckt sein.\nsonstigen persönlichen und sachlichen Be-        (3) Durch Anordnung der Bundesregierung, die\ntriebsausgaben allein aus der auf das Wirt-   der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können\nschaftsjahr entfallenden Beitragseinnahme     Richtsätze über die steuerlich anzuerkennenden Zu-\nbestritten worden wären. Die Beitragsrück-    führungen zu versicherungstechnischen Rücklagen\nerstattung muß spätestens bei Genehmi-        aufgestellt werden.\ngung des Abschlusses des Wirtschaftsjahrs\ndurch die satzungsmäßig zuständigen Or-                                  § 25\ngane mit der Maßgabe beschlossen werden,            Beschränkt steuerpflichtige Versicherungs-\ndaß sie auf die binnen Jahresfrist nach der                          unternehmen\nBeschlußfassung fällig werdenden Beiträge\nanzurechnen oder binnen Jahresfrist nach         (1) Bei beschränkt steuerpflichtigen Versicherungs-\nder Beschlußfassung bar auszuzahlen ist.      unternehmen ist, wenn für das inländische Ver-\n(2) Zuführungen zu Rücklagen für Beitragsrück-        sicherungsgeschäft eine steuerlich einwandfreie ge-\nerstattungen sind nur insoweit abzugsfähig, als die      sonderte Ermittlung des Inlandeinkommens möglich\nausschließliche Verwendung der Rücklagen für             ist, für die Berechnung des inländischen steuer-\ndiesen Zweck durch Satzung oder durch geschä.fts-        pflichtigen Einkommens von dem technischen Er•\nplanmäßige Erklärung gesichert ist.                      gebnis des inländischen Versicherungsgeschäfts aus•\nzugehen. Hinzuzurechnen ist der dem Inlandgeschäft\n§ 23                         entsprechende Anteil an den Vermögenserträgen\ndes Gesamtunternehmens. Abzuziehen ist der dem\nLebensversicherung                    inländischen Versicherungsgeschäft entsprechende\n(1) Bei Versicherungsunternehmen, die das Lebens-     Anteil an den Generalunkosten des Gesamtunter•\nversicherungsgeschäft allein oder neben anderen          nehmens, soweit sie nicht im technischen Ergebnis\nVersicherungszweigen betreiben, sind für das Le-         des inländischen Versicherungsgeschäfts enthalten\nbensversichenmgsgeschäft mindestens fünf vom·            sind.\nHundert des nach den Vorschriften des Einkommen-            (2) Wenn für das inländische Versicherungsge-\nsteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes        schäft eine steuerlich einwandfreie gesonderte Er-\nermittelten Gewinns zu versteuern, von dem der bei       mittlung des Inlandeinkommens nicht möglich ist,\ndem Lebensversicherungsgeschäft für die Versicher-       so ist als inländisches· steuerpflichtiges Einkommen\nten bestimmte Anteil noch nicht abgezogen ist.           der dem Verhältnis der inländischen Prämienein-","Nr. t ------ Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1951                              43\nnahme zur Gesamtprämieneinnahme entsprechende              ordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung\nTeil des ausgcw icsenen Gewinns des Gesamtunter-           des Bundesrates bedarf.\nnehmens zugrunde zu legen.\nZu § 17 des Gesetzes\n(3) Dem nach den Absätzen 1 und 2 berechneten                                       § 28\nBetrag sind die nach dem Gesetz und dieser Ver-\nordnung nicht abzugsfähigen Ausgaben hinzuzu-                                  Mindestbesteuerung\nrechnen.                                                      (1) Die Ausschüttungen und Vergütungen nach\n(4) Das Mindesteinkommen, das nach § 17 des Ge-         § 17 Absatz 1 des Gesetzes sind bei der Besteuerung\nsetzes der Besteuerung zugrunde gelegt wird, kann          als Mindesteinkommen dem Kalender-(Wirtschafts-)\nbei beschränkt steuerpflichtigen Versicherungs-            jahr zuzurechnen, für das sie gewährt worden sind.\nunternehmen nach dem Verhältnis der inländischen              (2} \\,Verden Vergütungen nach den vorgenannten\nPrämieneinnahme zu der Gesamtprämieneinnahme               Vorschriften rückwirkend für bereits abgelaufene\ndes ganzen Unternehmens errechnet werden.                  Kalender-(Wirtschafts-)jahre nachträglich gewährt,\nZu § 11 Absatz 1 Ziffer 5 und Absatz 2 des Gesetzes\nso sind sie für die Berechnung und für den Fall der\nBesteuerung als Mindesteinkommen dem Kalender-\n§ 2G                            (W\"irtschafts-)jahr zuzurechnen, das der Beschluß-\nFörderung gemeinnütziger, mildtätiger, kirchlicher,        fassung unmittelbar vorausgeht.\nreligiöser und wissenschaftlicher Zwecke            Zu § 19 des Gesetzes\np) Für die ßcgriHe gemeinnützige, mildtätige,                                       § 29\nkirchliche, religiöse und wissenschaftliche Zwecke\nim Sinn von § 11 Absatz 1 Ziffer 5 und Absatz 2                           Steuersatz für Kreditanstalten\ndes Gesetzes gellen die §§ 17 bis 19 des Steueran-            ( 1) Langfristige .Kredite im Sinn des § 19 Absatz 2\npassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsge-           Ziffer l des Gesetzes sind nur solche Kredite, die\nsetzbl. I S. 925) und d.ie Verordnung zur Durch-           nicht binnen vier Jahren rückzahlbar sind.\nführung der §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsge-\n(2) Kreditanstalten des öffentlichen Rechts, die\nsetzes (Gemeinnützigkeilsvcrordnung) vom 16. De-\nsich auf die im § 5 des Hypothekenbankgesetzes\nzember 1941 (Rcichsministerialbl. S. 299) in der           genannten Geschäfte beschränken, sind wie reine\nFassung der Anlage l der Verordnung zur Änderung           Hypothekenbanken zu behandeln.\nder Ersten Verordnung zur Durchführung des\nKörperschaftsteuergesetzes vom 16. Oktober 1948            Zu § 20 des Gesetzes\n(WiGBl. S. 181).                                                                       § 30\n(2) Gemeinnützige Zwecke der im Absatz 1 be-                                  Steuererklärung\nzeichneten Art müssen außerdem durch Anordnung\nder Bundesregierung, die der Zustimmung des Bun-              ( l) Unbeschränkt         Körperschaftsteuerpflichtige\ndesrates bedarf, allgemein als besonders förderungs-       haben eine Steuererklärung über sämtliche Ein-\nwürdig anerkannt worden sein.                              künfte abzugeben.\n(3) Die in den Absätzen l und 2 genannten Zwecke           (2) Beschränkt. Körperschaftsteuerpflichtige (§ 2\nwerden als steuerbegünstigt nur anerkannt, wenn            Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes) haben eine Steuer~\na) der Empfänger der Zuwendungen eine               erklärung über die inländischen Einkünfte ab·\nKörperschaft des öffentlichen Rechts oder        zugeben.\neine öffentliche Dienststelle (z. B. Univer-        (3) Eine Steuererklärung ist auch abzugeben:\nsität, Forschungsinstitut) ist und bestätigt,            L beim Wegfall der Steuerpflicht, insbeson-\ndaß der zugewendete Betrag zu einem der                     dere auch bei der Umwandlung;\nin den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten\n2. beim Ubergang von der beschränkten zur\nZwecke verwendet wird oder\nunbeschränkten und beim Ubergang von\nb) der Empfänger der Zuwendungen eine im                       der unbeschränkten zur beschränkten Steuer-\n§ 4 Absatz 1 Ziffer 6 des Gesetzes be-                      pflicht.\nzeichnete Körperschaft, Personenvereini-\nt4) Außer den in den Absätzen 1 bis 3 genannten\ngung oder Vermögensmasse ist und be-\nstätigt, daß sie den zugewendeten Betrag         Fällen haben eine Steuererklärung abzugeben alle\nnur für ihre satzungsmäßigen Zwecke ver-         Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-\nwendet.                                          mögensmassen, die hierzu vom Finanzamt beson-\nders aufgefordert werden.\n(4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung\ndes Bundesrates durch Anordnung den Zweck und                                          § 31\ndie Form der Zuwendung als steuerbegünstigt im\nSoweit Einkünfte einheitlich festzustellen· sind,\nSinn von Absatz 1 auch anerkennen, wenn die Vor-\nsind die zur Geschäftsführung oder Vertretung der\naussetzungen des Absatzes 3 nicht gegeben sind.\nGesellschaft oder Gemeinschaft befugten Personen\n§ 27                            zur Abgabe einer Erklärung über die Einkünfte der\nBeteiligten verpflichtet.\nBesondere Anerkennung wissenschaftlicher oder\nmildtätiger Einrichtungen                                              § 32\nDie besondere Anerkennung wissenschaftlicher                p) Die Erklärungen nach den §§ 30, 31 sind,\noder mildtätiger Einrichtungen im Sinn des § 11 Ab-        wenn sie schriftlidl abgegeben werden, unter Ver-\nsatz 2 Buchstab0 a des G<\"setzes erfolgt durch An-         wendung der amtlichen Vordrucke abzugeben.","44                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951\n(2) Steuerpflichtige, die nach den Vorschriften                         beschränken. Das gilt auch für die Zentralen, die\ndes Handelsgesetzbuchs oder auf Grund anderer ge-                           in Form einer Kapitalgesellschaft betrieben werden.\nsetzlicher Vorschriften Bücher führen und regel-\nmäßig Abschlüsse machen, haben der Steuererklä-                                                          § 36\nrung eine Abschrift der unverkürzten Bilanz, der                                             Warenrückvergütungen\nVerlust- und Gewinnübersicht und, wenn ein Jahres-\n(1) Warenrückvergütungen sind solche Vergü•\nbericht (Geschäftsbericht) vorliegt, anch diesen\nbeizufügen.                                                                 tungen, die unter Bemessung nach der Höhe des\nWarenbezugs bezahlt sind. Nachzahlungen der\nZu § 23 des Gesetzes                                                        Genossenschaft für Lieferungen oder Leistungen\nund Rückzahlungen von Unkostenbeiträgen sind\nGenossenschaften                                         wie Warenrückvergütungen zu behandeln.                        Die\n§ 33                                   Höhe der Warenrückvergütungen kann auch durch\nBeschluß der Mitgliederversammlung und nach Ab·\nlandwirtschaftliche Nutzungs•                             lauf des Wirtschaftsjahrs festgesetzt werden.\nund Verwertungsgenossenschaften\n(2) Warenrückvergütungen an Nichtmitglieder\nGenossenschaften sind von der Körperschaft-                              sind Betriebsausgaben. Warenrückvergütungen an\nsteuer befreit, wenn sich ihr Geschäftsbetrieb be-                         Mitglieder gelten nur insoweit als Betriebsaus-\nschränkt:                                                                   gaben, als die dafür verwendeten Beträge im Mit-\na) auf die gemeinschaftliche Benutzung land-                             gliedergeschäft erwirtschaftet sind. Zur Feststellung\nund forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen                   dieser Beträge ist der Dberschuß vor Abzug aller\noder Betriebsgegenstände (z.B. Dreschgenossen-                    W arenrückvergü tun gen\nschaften, Pfluggenossenschaften, Zuchtgenos-                              a) bei Einkaufs- und Verbrauchergenossen-\nsenschaften) oder                                                             schaften im Verhältnis des Mitgliederum-\nb) auf die Bearbeitung oder die Verwertung der                                      satzes zum Gesamtumsatz,\nvon den Mitgliedern selbst gewonnenen land-                                 b) bei Absatz- und Produktionsgenossen-\nund forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit                                  schaften (z. B. Verwertungsgenossenschaf-\ndie Bearbeitung oder die Verwertung im Be-                                     ten) im Verhältnis des Wareneinkaufs bei\nreich der Land- und Forstwirtschaft liegt (z. B.                                Mitgliedern zum gesamten Wareneinkauf\nMolkereigenossenschaften,                   Winzergenossen-          aufzuteilen. Der hiernach sich ergebende Gewinn\nschaften,           Viehverwertungsgenossenschaften,                 aus dem Mitgliedergeschäft bildet die obere Grenze\nEierverwertungsgenossenschaften).                                   für den Abzug der Warenrückvergütungen an Mit-\n§ 34                                   glieder.\nKreditgenossenschaften                                               Schlußvorschriften\nDie Steuer wird auf ein Drittel ermäßigt bei Kre-                                                     § 37\nditgenossenschaften, die Kredite ausschließlich an                                            Anwendungszeitraum\nihre Mitglieder gewähren.\nDiese Verordnung ist erstmals für den Veran-\n§ 35                                   lagungszeitraum 1950 anzuwenden.\nZentralkassen\n§ 38\nDie Körperschaftsteuer der Zentralkassen wird\nauf ein Drittel ermäßigt, wenn Kredite ausschließ-                                                  Inkrafttreten\nlich an ihre Mitglieder gewährt werden und sie sich                           Die vorstehende Fassung dieser Verordnung tritt\nauf ihre eigentlichen genossenschaftlichen Aufgaben                         am 16. Juli 1950 in Kraft.\nDc~n Wünschen vieler Bezieher entsprechend läßt der Verlag eine einheitliche\nEinba,iddecke\nzum Finbinden der Jahrgänge 1949 und 1950 des Bundesgesetzblattes in einem Bande\n(halbleinen, Rücken mit Goldschrift)\nherstellen.\nPreis der Einbanddecke einschließlich Verpackung 1.80 DM. Der Einfachheit halber empfiehlt es\nsich, den Betrag (zuzüglich 0.20 DM Postgebühr) auf Postscheckkonto Bundesanzeiger Köln\n83 400 zu überweisen und auf der Rückseite des Einzahlungsabschnittes die Bestellung auf-\nzugeben.\nVERtAG DES BUNDESANZEIGERS, KOLN/RH. 1, POSTFACH\nDvs BL'. 11desucselzblalt erscheint m zwei gesonderten Teilen - Teil I ond Teil II - . Laufender Bezug nur durdl die _Post. Bezugspr~is\nv1erleljiilJil1di für Teil I    DM 3.00, für Teil II = DM 2.00 (zuzüqlich Zu&tellgebühr) - Einzelstücke je angefangene. 24 Seiten_ DM 0.30 bE:1m\nVerl,iq des „B1111,.lf'sanzf'iqer\" in Bonn oder in Köln-Rh. Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Vo_remsendung des erfor?er-\nltchcn Pelrdw,s ,1111 l'oslscheckknnlo „B1mdesanze1ger\" Köln 83 400. - Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz, Verlag: Bundesanzeiger\nC.rn.lJ.Jl, Bonn/Köln. Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70,"]}