{"id":"bgbl1-1951-1-3","kind":"bgbl1","year":1951,"number":1,"date":"1951-01-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/1#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-1-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_1.pdf#page=34","order":3,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes","law_date":"1950-12-28T00:00:00Z","page":34,"pdf_page":34,"num_pages":4,"content":["34                                           Bundesgesetzblatt 1 Jahrgang 1951\nBekanntmachung\nder Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes.\nVom 28. Dezember 1950.\nAuf Grund des Artikels V Absatz l des Gesetzes\nzur Änderung des Einkommensteuergesetzes und\ndes Körperschafl:steuergesetzes vom 29, April 1950\n(BGBl. S. 95.) wird der Wortlaut des KörpE)rschaft~\nsl.et1ergesetzes nachstehend bekanntgemacht.\nBonn, den 28. DezE 1nbcr l 950.\n1\nl) (• r B u n d e s rn i n .i s t e 1  d e    F in an zen\nIn\nHartmann\nKörperschafts teuer g es et z\nin der Fassung vom 28. Dezember 1950 (KSi:G 1950).\nI. Steuerpflicht                                              schäftsleitung noch ihren Sitz im Inland\nhaben, ,\n§  !                                                   mit ihren inländischen Einkünften;\nUnbeschr~inkte Steuerpflicht                                   2. Körperschaften, Personenvereinigungen und\nVermögensmassen, die nlcht unbeschränkt\n(1) Unbeschränkt körpersdrnftsteuerpflichUg sind                              steuerpflichtig sind,\ndie folgenden Körperschaften, Personenvereinigun-                                   mit den inländischen Einkünften, von\ngen und Vennögensrnassen, die ihre Geschäfts•                                       denen ein Steuerabzug zu erheben ist.\nieitung oclr)r ihren Sitz im Inland haben:\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Körperschaften!\n1. Kapilü lgesellschaflen (Aktiengesellschaften,               Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die\nKorn.nw.nditgesellschaften auf Aktien, Ge-                  weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im\nse1lscl1aften mit beschränkter Haftung, Ko-                 Bundesgebiet, aber ihre Geschäftsieitung oder ihren\n!onialnesellschc:lften, bergrechtliche Cewerk-              Sitz in einem zum Inland gehörenden Gebiet haben,\nschaHen)                                                    in dem Körperschaften, Personenvereinigungen und\nVermögensmassen mit Geschäftsleitung oder Sitz\n2. Crwcrbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;                   im Bundesgebiet als beschränkt körperschaftsteuer~\n3, V crsicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;                  pflichtig behandelt werden.\n4. sonstige juristische Personen des privaten                                              § 3\nRechts;                                                          Abgrenzung der persönlichen Steuerpflicht\n5. nicht.rechtsfähige Vereine, Anstalten, Stif-                   Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstal-\ntungen und andere Zweckvermögen;                            ten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind\ndann körperschaftsteuerpflichtig, wenn ih~ Einkorn~\nG. Betriebe gewerb1icher Art von                Körper-\nmen weder nach diesem Gesetz noch nach dem Ein•\nschaften des öffenllichfrn Rechts.\nkommensteuergesetz unmittelbar bei einem anderen\n(2) Die   unbcsc:hränkl.P Körperschaftsteuerpfücht                 Steuerpflichtigen zu versteuern ist\nerstreckt sich anf sämtliche Einkünfte,\n§ 4\n§ 2\nPersönliche Befreiungen\nBeschränkte Steuerpflicht                                     Von der Körperschaftsteuer sind befreit:\n(1) Beschränk l körpersc:h,1ftsteuerpflichtJg sind.:                       1. die Deutsche Bundespost, die Deutsche\nl, .Körperschaften, Personenvereinigungen und                             Bundesbahn, das Unternehmen „Reichs•\nVermö9ensrnassen,, die weder i.hre Gefl                                 autobahnen\", die Monopolverwaltungen","Nr. ! -    Tag der Ausgabe: Bonn. den 8. Januar 1951                           35\ndes Bundes und die slac1tl ichen Lotterie-        pflichtet sind und solche tatsächlich ordnungsmäßig\nunternehmen;                                      führen, ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr,\n2. die Reichsbank, die Bank deutscher Län-           für das sie regelmäßig Abschlüsse machen, zu er•·\nder, die Deutsche Rentenbank, die Deutsche        mitteln. Bei Steuerpflichtigen der genannten Art,\nRentenbank-Kreditanstalt;                         deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht,\nist der Gewinn aus Gewerbebetrieb bei der Ermitt-\n3. Staatsbanken und die Landeszentralbanken,         lung des Einkommens auf das Kalenderjahr, in dem\nsoweit diese Banken Aufgaben staatswirt-          das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalender-\nschafllic:her Art erfüllen;                       jahr, in dem das vVirtschaftsjahr endet, entspre-\n4. die öffentlichen oder unter Staatsaufsicht        chend dem Verhältnis der gesamten im Wirtschafts-\nstehenden Sparkassen, soweit sie der              jahr erzielten und auf das jeweilige Kalenderjahr\nPflege      des    eigentlichen     Sparverkehrs  entfallenden Umsätze aufzuteilen. Bei buchführen-\ndienen;                                           den Steuerpflichtigen, die Land- und Forstwirtschaft\nbetreiben, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirt-\n5. I Iauberg-, W c1ld-, Forst.- und Laubgenos-\nschaft bei der Ermittlung des Einkommens auf das\nsenschaften und ühnliche Realgemeinden.\nKalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt,\nUnterhalten sie einen Gewerbebetrieb, der\nund auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschafts-\nüber den Rahmen eines Nebenbetriebs hin-\njahr endet, entsprechend dem zeitlichen Anteil\nc:msgeht, oder haben sie einen solchen Ge-\naufzuteilen,\nwerbebetrieb verpachtet, so sind sie inso-\n§6\nweit steuerpflichtig;\nV\\Tas als Einkommen gilt und wie das Ein-\nG. Körperschaften, Personenvereinigungen und\nmen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vor-\nVermögensmassen, die nach der Satzung,\nschriften des Einkommensteuergesetzes und den §§ 7\nStiftung oder sonstigen Verfassung und\nbis 16 dieses Gesetzes. Hierbei sind auch verdeckte\nnach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung\nGewinnausschüttungen zu berücksichtigen.\nausschließlich und unmittelbar kirchlichen,\ngemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken                                       §7\ndienen. Unterhalten sie einen wirtschaft-            Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne\nlichen Geschäftsbetrieb, der über den Rah-        Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird oder\nmen einer Vermögensverwaltung hinaus-             nicht. Ausschüttungen jeder Art auf Genußscheine,\ngeht, so sind sie insoweit steuerpflichtig;       mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn\n7. rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-,         und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaften\nSterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen           verbunden ist, dürfen das Einkommen nicht mindern.\nund sonstige rechtsfähige Hilfskassen für                 2. S a c h 1 i c h e B e f r e i u n g e n\nFälle der Not oder Arbeitslosigkeit nach\nnäherer Maßgabe einer Rechtsverordnung;                                       §8\n8. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen        Bei Personenvereinigungen, bei politischen Parteien\nCharakter, deren Zweck nicht: auf einen                          und politischen Vereinen\nwirtschafllichen Geschäftsbetrieb gerich-            (1) Bei Personenvereinigungen, die unbeschränkt\ntet ist;                                          steuerpflichtig sind, bleiben für die Ermittlung des\n9. Gesellschaften mit beschränkter Haftung           Einkommens die auf Grund der Satzung erhobenen\nund Aktiengesellschaften, deren Haupt-            Beiträge der Mitglieder außer Ansatz.\nzweck rlie Verwaltung des Vermögens für              (2) Bei politischen Parteien und politischen Ver-\neinen nicht rechtsfähigen Berufsverband           einen, die unbeschränkt steuerpflichUg sind, bleiben\nder in Ziffer 8 bezeichneten Art ist, sofern      außerdem die Einkünfte der im § 2 Absatz 3 Ziffern\nihre Erträge im wesentlichen aus dieser           3 bis 5 und 7 des Einkommensteuergesetzes bezeich-\nVermögensverwaltung herrühren und aus-            neten Art mit Ausnahme der Kapitalerträge im Sinn\nschließlich dem Berufsverband zufließen.          des § 43 des Einkommensteuergesetzes außer Ansatz.\n(2) Die Befreiungen nach Absatz 1 sind nicht an-                                      §9\nzuwenden, soweit die inländischen Einkünfte dem\nBei Schachtelgesellschaften\nSteuerabzug unlerlic:gen (§ 2 Absatz 1 Ziffer 2).\n(1) Ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Ka.pital-\n(3) Die Befreiungen nach Absatz l Ziffern 3 bis 7\ngesellschaft nachweislich seit Beginn des Wirt-\nsind auf beschränkt Steuerpflichtige (§ 2 Absatz 1\nschaftsjahrs ununterbrochen an dem Grund- oder\nZiffer 1) nicht anzuw.rnden.\nStammkapital einer anderen unbeschränkt steuer-\npflichtigen Kapitalgesellschaft in Form von Aktien,\nH. Einkommen                           Kuxen oder Anteilen mindestens zu einem Viertel\nunmittelbar beteiligt, so bleiben die auf die Beteili-\nl. A l l g e rn e i 11 c s               gung entfallenden Gewinnanteile jeder Art außer\n§5                          Ansatz. Tst ein Grund-· oder Stammkapital nicht vor-\nhanden, so tritt an seine Stelle das Vermögen, das\n(1) Die Körpeu.;chc1lic.;Lrt1Pr lwmißl sich nach dem\nbei der letzten Veranlagung zur Vc,rmögensteuer\nEinkommen, das dr'r SicLtC'rpflichlige innerhalb\nfestgestellt vrnrden ist.\neines Kalenderjahrs b(~zogen lwt.\n(2) Soweit die Gewinnanteile außer Ansatz blei-\n(2) Bei Sleucrpflichtigr'n, die Biicher nc:1ch den       ben, ist der Steuerabzug vom Kapitah;rtrag nicht\nVorschriften des I lcrnclclsgcsei zbuc:bs zu führen vrr-    vorzlmehmen.","36                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951\n(3) Diese Vorschriften gelten entsprechend, wenn                     Ausgaben handelt oder soweit die für die\nder Bund, Länder, Gemeinden und Gemeinde-                               in Buchstabe a genannten Ausgaben ge-\nverb~inde oder Betriebe von inländischen Körper-                        setzten Grenzen überschritten werden; in\nschaflen des öffentlichen Rechts an unbeschränkt                        diesen Fällen dürfen höchstens 7,5 vom\nsleuerpflichligen Kapitalgesellschaften beteiligt sind.                 Hundert des Einkommens bis zu 20 000\nDeutsche Mark abgezogen werden.\n§ 10\nAls Einkommen im Sinn des Satzes 1 gilt das Ein-\nBei Kapitalverwaltungsgesellschaften                kommen vor Abzug der in Absatz 1 Ziffer 5 und in\n(1) Für Kapitalverwaltungsgesellschaften können           § 10 Absatz 1 Ziffer 4 des Einkommensteuergesetzes\ndurch Rechtsverordnung besondere Vorschriften er-            genannten Ausgaben.\nlassen werden.\n4. N i c h t a b z u g s f ä h i g e A u s g a b e n\n(2) Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinn des\nAbsatzes 1 sind Kapitalgesellschaften, die aus-                                           § 12\nschließlich den Erwerb, die Verwaltung und die                  Nichtabzugsfähig sind:\nVeräußerung von Aktien, Kuxen, Anteilen oder Ge-\nnußscheinen anderer Kapitalgesellschaften oder von              1. die Aufwendungen für die Erfüllung von\nSchuldverschreibungen zum Gegenstand haben.                         Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch Stif-\ntung, Satzung oder sonstige Verfassung vor-\n3. A b z u g s f ä h i g e A u s g a b e n                  geschrieben sind;\n§ l1                                2. die Steuern vom Einkommen und die Ver-\nmögensteuer;\n(1) Bei Ermittlung des Einkommens sind die fol-\ngenden Beträge abzuziehen, soweit sie nicht bereits             3. die Vergütungen jeder Arl, die an Mitglieder\nnach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes                   des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Gruben-\nabzugsfähige Ausgaben sind:                                         vorstands oder andere mit der Uberwachung\nder Geschäftsführung beauftragte Personen ge-\n1. bei Kapitalgesellschaften                                währt werden.\ndie Kosten der Ausgabe von Aktien und\nsonstigen Gesellschaftsanteilen, soweit sie                     5. A n t e i 1 i g e A b z ü g e\nnicht aus dem Ausgabeaufgeld gedeckt\n§ 13\nwerden können;\nIst das Einkommen nur zu einem Teil steuer-\n2. bei Versicherungsunlernehmen\npfüchtig, so dürfen Ausgaben nur insoweit abge•\nZuführungen zu versicherungstechnischen\nzogen werden, als sie mit steuerpflichtigen Ein•\nRücklagen, soweit sie für die Leistungen\nkünften in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusam-\naus den am Bilanzstichtag lauf enden Ver-\nmenhang stehen. Besteht das Einkommen nur aus\nsie herungsv erträg en erforcl er lieh sind i\nEinkünften, von denen ein Steuerabzug zu erheben\n3. bei Kommanditgesellschaften auf Aktien            ist (§ 2 Absatz 1 Ziffer 2), so ist ein Abzug von Aus-\nder Teil des Gewinns, der an persönlich           gaben nicht zulässig.\nhaftende Gesellschafter aL1f ihre nicht auf\ndas Grundkapital gemachten Einlagen oder               6. A u f 1 ö s u n g u n d A b w i c k 1 u n g\nals Vergütung (Tantieme) für die Geschäfts-                          (L i q u i d a t i o n)\nführung verteilt wird;                                                          § 14\n4. Vermögensmehrungen, die dadurch ent-                 (1) Wird eine Kapitalgesellschaft, die ihre Auf•\nstehen, daß Schulden zum Zweck der Sanie-         lösung beschlossen hat, abgewickelt, so ist der im\nrung ganz oder teilweise erlassen werden;         Zeitraum der Abwicklung erzjelte Gewinn der Be•\n5. Ausgaben zur Förderung gemeinnütziger,            steuerung zugrunde zu legen. Der Besteuerungs-\nmildtätiger, kirchlicher, religiöser und wis-     zeitraum soll drei Jahre nicht übersteigen.\nsenschaftliche~ Zwecke, wenn diese Zwecke            (2) Zur Ermittlung des Gewinns im Sinn des Ab-\nals steuerbegünstigt anerkannt werden, in         satzes 1 ist das zur Verteilung kommende Ver-\nder sich aus Absatz 2 ergebenden Höhe.            mögen        (Abwicklungs-Endvermögen)         dem Ver•\n(2) Die Ausgaben im Sinn des Absat7.es 1 Ziffer 5        mögen am Schluß des der Auflösung vorangegan-\nsind                                                        genen Wirtschaftsjahrs (Abwicklungs-Anfangsver-\na) voll abzugsfähig, wenn es sich um Aus-            mögen) gegenüberzustellen.\ngaben zur Förderung besonders anerkannter            (3) Von dem Abwicklungs-Endvermögen sind die\nwissenschaftlicher Einrichtungen und be-          steuerfreien Vermögenszugänge abzuziehen, die dem\nsonders anerkannter mildtätiger Einrich-          Steuerpflichtigen in dem Abwicklungszeitraum zu-\ntungen handelt, soweit diese Ausgaben             geflossen sind.\n10 vom Hundert des Einkommens oder                    (4) Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Be-\n2 vorn Tau send eines Betrags, der sich aus       triebsvermögen, das am Schluß des vorangegangenen\nden im Kalenderjahr getätigten Aufwen-            Wirtschaftsjahrs der Veranlagung zur Körperschaft-\ndungen für Löhne und Gehälter und dem             steuer zugrunde lag. Hat der letzten Veranlagung\nsteuerbaren Umsatz zusammensetzt, nicht           ein Wert des Betriebsvermögens nicht zugrunde ge-\nübersteigen;                                      legen, so tritt an seine Stelle der Betrag des ein-\nb) zur Hä Ute abzugsfähig, wenn es sich um           gezahlten Grund- oder Stammkapitals oder, wenn\nandere als die in Buchstabe a genannten           ein solches nicht vorhanden ist, die Summe der Ein-","Nr. t -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1951                            37\nlagen oder der Anschaffungs- oder Herstellungs-                    2. die Vergütungen jeder Art, die an Mit-\npreis im Sinn des Einkommensteuergesetzes. Das                        glieder des Aufsic:htsrats, Verwaltungsrats,\nAbwicklungs-Anfangsverm.ögen ist um den Gewinn                        Grubenvorstands oder andere mit der\ndes vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zu kürzen,                       Uberwachung der Geschäftsführung beauf-\nder im Abwicklungszeitraum ausqeschüttet wor-                         tragte Personen gewährt werden,\nden ist.                                                           3. die Vergütungen jeder Art, die an Mit-\n(5) Auf die Gewinnermittlung sind im übrigen die                  glieder des Vorstands oder an andere An-\nsonst geltenden Vorschriften anzuwenden.                              gestellte in leitender Stellung für ihre\nTätigkeit gewährt werden, soweit die Ver-\n7. Vers c h m e 1 z J n g (Fusion)                           gütungen außer Verhältnis zu ihrer Arbeits-\nund Umwandlung                                      leistung stehen.\n§ 15                             (2) Die Mindestbesteuerung ist nur dann vor-\nzunehmen, wenn der Gesamtbetrag des Mindest-\n(1) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft        einkommens höher ist als das nach § 6 ermittelte\nmit oder ohne Abwicklung (Liquidation) auf einen           Einkommen.\nanderen über, so ist § 14 entsprechend anzuwenden.\nFür die Ermittlung des Gewinns tritt an die Stelle                             III. Steuertarif\ndes zur Verteilung kommenden Vermögens der\nWert der für die Ubertragung des Vermögens ge-                                         § 18\nwährten Gegenleistung nach dem Stand im Zeit-                                      Abrundung\npunkt der Ubertragung.\nZur Berechnung der Körperschaftsteuer wird das\n(2) Der beim Obergang sich ergebende Gewinn            Einkommen auf volle 10 Deutsche Mark nach unten\nscheidet für die Besteuerung insoweit aus, als die        abgerundet.\nfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:\n§ 19\n1. das Vermögen einer inländischen Kapital-\ngesellschaft muß als Ganz(~S auf eine andere                           Steuersätze\ninländische Kapitalgesdlschaft gegen Ge-         (1) Die Körperschaftsteuer beträgt 50 vom Hun-\nwährung von Gesellschaftsrechten der über-    dert des Einkommens.\nnehmenden Gesellschaft übergehen;\n(2) Die Körperschaftsteuer beträgt 25 vom Hun-\n2. es muß sichergestellt sein, daß dieser Ge-     dert des Einkommens:\nwinn später der Körperschaftsteuer unter-\nliegt.                                                1. bei Kreditanstalten des öffentlichen Rechts\nfür Einkünfte aus dem langfristigen Kom-\n8. V e r 1 e g u n g d e r G e s c h ä f t s -                 munalkredit-, Realkredit- und Meliorations-\nkredi tgeschäft;\nleitung ins Ausland\n2. bei reinen Hypothekenbanken;\n§ 16\n3. bei gemischten Hypothekenbanken für die\n(1) Verlegt eine unbeschränkt steuerpflichtige                    Einkünfte aus den im § 5 des Hypotheken-\nKapitalgesellschaft       ihre    Geschäftsleitung   und              bankgesetzes genannten Geschäften;\nihren Sitz oder eins von beiden ins Ausland\nund scheidet sie dadurch aus der unbeschränkten                   4. bei Schiffspfandbriefbanken.\nSteuerpfücht aus, so ist § 14 entsprechend anzu-              (3) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem\nwenden. An die Stelle des zur Verteilung kommen-          Steuerabzug unterliegen, ist durch den Steuerabzug\nden Vermögens tritt der gemeine Wert des vor-             abgegolten, wenn der Bezieher der Einkünfte nur\nhandenen Vermögens.                                       beschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist und die\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die inlän-       Einkünfte nicht in einem inländischen gewerb•\ndische Betriebstätte einer beschränkt steuerpflich-       liehen, land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb an-\ntigen Kapitalgesellschaft aufgelöst oder ins Ausland       gefallen sind.\nverlegt oder ihr Vermögen als Ganzes an einen\nanderen übertragen wird.                                        IV. Veranlagung und Entrichtung\n9. M i n d e s t b e s t e u e r u n g                                der Steuer\n§ 17                                                       § 20\n(1) Als Mindesteinkommen werden der Besteue-                                   Allgemeines\nrung zugrunde gelegt:                                        Auf die Veranlagung zur Körperschaftsteuer und\n1. die Ausschüttungen (auch verdeckte Ge-         auf die Entrichtung der Körperschaftsteuer sind\nwinnausschüttungen), soweit sie mehr als      entsprechend die Vorschriften anzuwenden, die für\n4 vorn Hundert des eingezahlten Grund- oder    die Einkommensteuer gelten\nStammkapitals oder, wenn ein solches nicht                                 §  21\nvorhanden ist, des bei der letzten Veranla-\ngung zur Vermögensteuer festgestellten                             Pauschbesteuerung\nVermögens betragen, ohne Rücksicht dar-           Das Finanzamt kann die Körperschaftsteuer in\nauf, aus welchen Mitteln die Ausschüt-        einem Pau«chbetrag festsetzen, wenn das steuer-\ntungen stammen;                                pflichtige Einkommen offenbar geringfügig ist und"]}