{"id":"bgbl1-1951-1-2","kind":"bgbl1","year":1951,"number":1,"date":"1951-01-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/1#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-1-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_1.pdf#page=22","order":2,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1950-12-28T00:00:00Z","page":22,"pdf_page":22,"num_pages":12,"content":["22                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951\nBekanntmachung der Neufassung\nder Einkommensteuer-Durchführungsverordnung.\nVom 28. Dezember 1950.\nAuf Grund des Artikels V Absatz 1 des Gesetze,s\nzur Änderung des Einkommensteuergesetzes und\ndes Körperschaftsteuergesetzes vom 29 April 1950\n(BGBl. S. 95) wird nachstehend der Wortlaut der\nEinkommensteuer-Durchführungsverordnung unter\nBerücksichtigung der Verordnung zur Änderung der\nEinkommensteuer-Durchführungsverordnung            vom\n7. Juni 1950 (BGBI. S. 187) bekanntgemacht.\nBonn, den 28. Dezember 1950.\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nHartmann\nEinkommensteuer-Durchführungsverordnung\nin der Fassung vom 28. Dezember 1950 (EStDV 1950).\nZu § 2 Absatz 5 des Gesetzes                                Zu § 2 Absatz 6 des Gesetzes\n§ 1                                                       §2a\nWirtschaftsjahr                            Aufteilung des Gewinns aus Gewerbebetrieb\n(1) Zu den gesamten Umsätzen im Sinn des § 2\nDas Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum vo1n         Absatz 6 Ziffer 2 des Gesetzes gehören außer den\nzwölf Monaten Es darf einen Zeitraum von weniger           steuerbaren Umsätzen im Sinn des Umsatzsteuer-\nals zwölf Monaten nur umfassen, wenn                       gesetzes auch nichtsteuerbare Umsätze, z. B. Um-\n1. ein Betrieb eröffnet oder aufgegeben wird       sätze im Ausland, in Freihäfen und Zollausschlüssen\nund auf Schiffen außerhalb der Hoheitsgrenze.\noder\n(2) Je nach der Art der Berechnung der Umsatz-\n2. ein Steuerpflichtiger von regelmäßigen Ab-      steuer bei der Umsatzsteuerveranlagung erfolgt die\nschlüssen auf einen bestimmten Tag zu re-       Aufteilung nach den Isteinnahmen oder nach den\ngelmäßigen Abschlüssen auf einen anderen        Solleinnah,men.\nbestimmten Tag übergeht.                                                  § 2b\n§ 2                                              Veräußerungsgewinne\nund abweichende Wirtschaftsjahre\nWirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten\nVeräußerungsgewinne im Sinn der §§ 14 und 16\n(1) Macht    ein Land- und Forstwirt regelmäßig         des Einkommensteuergesetzes bleiben bei der Auf-\nAbschlüsse für ein Wirtschaftsjahr, das nicht am           teilung des Gewinns nach § 2 Absatz 6 des Gesetzes\n30. Juni, aber an einem anderen Tag in der Zeit vom        außer Betracht. Diese Veräußerungsgewinne sind\n24 Juni bis 6. Juli endet, so ist dieses Wirtschafts-      bei der Veranlagung für das Kalenderjahr, in dem\njahr das Wirtschaftsjahr im Sinn des § 2 Absatz 5          sie erzielt sind, voll zu berücksichtigen Dies gilt im\nZiffer 1 des Gesetzes.                                     Fall des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der\n(2)  Bei reiner Weidewirtschaft und reiner Vieh-        Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerveran-\nzucht ist Wirtschaftsjahr der Zeitraum vom 1. Mai          lagungen für die Veranlagungszeiträume vom\nbis 30. April. Der Begriff der reinen Weidewirt-           21. Juni 1948 bis 31. Dezember 1948 (II. Halbjahr\nschaft -schließt nicht aus, daß neben Weide und            1948) und das Kalenderjahr 1949 vom 23. März 1950\nWiese auch in geringem Umfang Ackerland bewirt-            (BGBL S. 48) auch für die Veräußerungsgewinne,\nschaftet wird.                                             die in dem Teil des Wirtschaftsjahrs 1949/50 er-\nzielt sind, der in das Kalenderjahr 1950 hineinfällt.\n(3)  Die Oberfinanzpräsidenten oder die ent-\nsprechenden oberen Finanzbehörden• können bei              Zu§ 3 des Gesetzes\nLand- und Forstwirten für bestimmte Betriebs-                                         § 3\narten und für bestimmte Gebiete an Stelle der Wirt-\nSteuerfreie Einnahmen\nschaftsjahre, die im § 2 Absatz 5 Ziffer 1 des Ge-\nsetzes und in den obigen Absätzen 1 und 2 bezeich-            (1) Die   Vorschriften in de.r Lohnsteuer-Durch-\nn-et sind, einen anderen zwölfmonatigen Zeitraum           führungsverordnung sind, soweit es sich um die\nbestimmen, we,nn das aus wirtschaftlichen' Gründen         Steuerpflicht oder die Steuerfreiheit von Einnahmen\nnach der besonderen Gestaltung der Betriebe er-            aus nichtselbständiger Arbeit handelt, auch bei der\nforderlich ist. Die Bestimmung ist ortsüblich be-          Veranlagung anzuwenden.\n. kanntzumachen. Eine Bestimmung im Sinn des                    (2) Der nach § 3 Ziffer 4 des Gesetzes steuerfrei\nSatzes 1 kann auch für den einzelnen Fall getroffen        bleibende Betrag mindert sich um den Betrag, um\nwerden.                                                    den Renten aus Versicherungsverträgen oder aus","Nr. l - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8 Januar 1951                                          23\nUnterstützungskassen den für sie bestimmtenHöcust-             1. Bei Gebäuden ist § 16 Absatz 1 des Ge-\nbetrag von insgesamt 3600 Deutsche Mark im Jahr                    setzes über die Eröffnungsbilanz in Deut-\nübersteigen.                                                      scher Matk und die Ka13italneufestsetzung\n(D-Markbilanzgesetz) vom 21. August 1949\nZu §§ 4 bis 6 des Gesetzes\n(WiGBl. S. 279) 1 ) entsprechend anzuwenden;\n§ 4                                 2. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des\nEröffnung und Aufgabtt eines Betriebs                     Anlagevermögens sind als Anschaffungs-\noder Herstellungskosten höchstens die\n(1) Wird ein Betrieb ,eröffnet oder erworben, so\nWerte zu ·Grunde zu legen, die sich bei\ntritt für die Berechnung des Gewinns an die Stelle\nsinngemäßer Anwendung des § 18 des Ge-\ndes Schlusses des vorangegangenen Wirtschafts-                     setzes über die Eröffnungsbilanz in Deut-\njahrs der Zeitpunkt der Eröffnung oder des Erwerbs                 scher Mark und die Kapitalneufestsetzung\ndes Betriebs.\n(D-Markbilanzgesetz) vom 21 August 1949\n(2) Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert,                 (WiGBl. S. 279} 1 } ergeben würden.\nso tritt für die Berechnung des Gewinns an die\nStelle des Schlusses des Wirtschaftsjahrs der Zeit-     Zu §§ 7 a bis 7 e des Gesetzes\npunkt der Aufgabe oder der Veräußerung des Be-                                         § 8\ntriebs.                                                              Ordnungsmäßige Buchführung\n§5                              (1) Eine ordnungsmäßige Buchführung im Sinn\nBewertung bei unentgeltlicher Ubertragung       der §§ 7a, 7c, 7d Absatz 2, 7e Absatz 2, des § 10\nAbsatz 1 Ziffer 4 und des § 10a Absatz 1 des Ge-\n(1) Wird ein Betrieb oder ein Teilbetrieb unent-    setzes und im Sinn des § 7 liegt auch vor, ,wenn ein\ngeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des    Land- und Forstwirt über seinen Betrieb Bücher\nGewinns des bisherigen Betriebsinhabers die Wirt-       führt, die mindestens den Anforderungen der Ver-\nschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich        ordnung über landwirtschaftliche Buchführung vom\nnach § 6 Ziffern 1 bis 3 des Gesetzes ergeben. Der      5. Juli 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 908) entsprechen.\nRechtsnachfolger ist an diese Werte gebunden.\n(2) Eine ordnungsmäßige Buchführung im Sinn\n(2) Werden nur einzelne Wirtschaftsgüter unent-     der §§ 7a, 7c und 7d Absatz 2 des .Gesetzes und\ngeltlich übertragen, so gilt für den Empfänger als      im Sinn des § 7 liegt auch vor, wenn ein Steuer-\nAnschaffungs- oder Herstellungkosten der Betrag,       pflichtiger, der den Gewinn nach § 4 Absatz 3 des\nden er für das einzelne Wirtschaftsgut im Zeitpunkt     Gesetzes ermittelt, Bücher ordnungsmäßig führt, die\ndes Empfangs hätte aufwenden müssen.                    den Bestimmungen der Verordnung über die Buch-\n(3) Im Fall des § 4 Absatz 3 des Gesetzes gelten    führung der Handwerker, Kleingewerbetreibenden\nfür die Bemessung der Absetzung für Abnutzung           und freien Berufe vom 5. September 1949 (WiGBl.\ndie Absätze 1 und 2 entsprechend.                       S. 313) entsprechen.\n§ 9\n§ 6\nBewertungsfreiheit für Ersatzbeschaffung\nEinlagen                                       beweglicher Wirtschaftsgüter\nFührt der Steuerpflichtige dem Betrieb Wirt-            (1) Bei Ersatzbeschaffungen ist grundsätzlich als\nschaftsgüter zu, die vor dem 21. Juni 1948 ange-        Jahr der Anschaffung das Jahr der Lieferung, als\nschafft oder hergestellt worden sind, so gilt als      Jahr der Herstellung das Jahr der Fertigstellung\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten höchstens        anzusehen. Abweichend hiervon kann auf Antrag\nder Betrag, mit dem der Steuerpflichtige das Wirt-      die Bewertungsfreiheit (§ 7a Absatz 1 des Gesetzes)\nschaftsgut in einer Eröffnungsbilanz in Deutscher      für Teilherstellungskosten oder bei Anzahlungen\nMark auf den 21. Juni 1948 hätte ansetzen können.       auJ Ersatzbeschaffung, die nach den Grundsätzen\nordnungsmäßiger Buchführung zu aktivieren sind,\n§ 7                          im Jahr der Teilherstellung oder Anzahlung und in\nBewertungsfreiheit für geringwertige Anlagegüter        dem darauffolgenden Jahr in Anspruch genommen\nwerden. Die Abschreibungen nach § 7a des Gesetzes\nSteuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund ord-\nauf ein Wirtschaftsgut dürfen jedoch in diesen Fäl-\nnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können ab-\nlen nicht höher sein, als wenn sie im Jahr der Liefe-\nnutzbare bewegliche Anlagegüter, die einer selb-\nrung oder im Jahr der Fertigstellung und in dem\nständigen Bewertung und Nutzung fähig sind, im\ndarauffolgenden Jahr vorgenommen worden wären.\nJahr der Anschaffung oder Herstellung voll ab-\nschreiben, wenn die Anschaffungs- oder Herstel-             (2) Die Ersatzbeschaffung muß nach dem 31. De-\nlungskosten im neuen oder gebrauchten Zustand           zember 1948 und vor dem 1. Januar 1953 erfolgen.\n500 Deutsche Mark nicht übersteigen.                        (3) Die Bewertungsfreiheit nach § 7a des Gesetzes\nkann auch dann, wenn in einem Kalenderjahr\n§ 7a                          mehrere Wirtschaftsjahre enden, im Kalenderjahr\nBemessung der Absetzung für Abnutzung            nur einmal in Anspruch genommen werden.\nim Fall des § 4 Absatz 3 des Gesetzes              (4) Welche Personen als aus Gründen der Rasse,\nFür die Bemessung der Absetzung für Abnutzung       Religion, Weltanschauung oder aus politischer\noder Substanzverringerung bei Wirtschaftsgütern,        1) An die Stelle des Gesetzes über die Eröffnungsbilanz in Den tscher\nMark und die Kapitalneufestsetzung fD-Markbilanzgesetz) vom\ndie am 21. Juni 1948 zum Betriebsvermögen gehört           21 August 1949 (WiGBl. S: 279) tritt im Land Rhemland-Pfalz das\nGesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und d;e\nhaben, gilt im Fall des § 4 Absatz 3 des Gesetzes          Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) des Landes Rhe;nland-\nfolgendes:                                                 Pfalz vom 6. September 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt der\nLandesregierung Rheinland-Pfalz Teil I S. 421).","24                                                     Bundesgesetzblutt, Jahrgang 1951\nGegnerschaft gegen den Nationalsozialismus im                                                         § 11\nSinn des § 7a Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes ver~                                          Förderung des Wohnungsbaus\nfolgt gelten, regelt sich bis auf weiteres nach den\nlandesrechtlichen Bestimmungen. Welche Personen                                (1) Tilgungs- oder Rückzahlungsbeträge auf un~\nals Flüchtlinge im Sinn des § 7a Absatz 2 Satz 2                            verzinsliche Darlehen stellen beim Darlehnsgeber\ndes Gesetzes zu gelten haben, regelt sich nach § 31                         Betriebseinnahmen dar,\nZiff cr 1 des Gesetzes zur Milderung dringender                                (2) Die   Anschaffungs- oder Herstellungskosten\nsozialPr Notstände (Soforthilfegesetz - SHG) vom                            der mit Zuschüssen angeschafften oder hergestellten\n1\nB. August 1949 (WiGBl. S. 205) ). Unter Vertriebenen                        Gebäude mindern sich um den Betrag dieser Zu-\nsind alle auch nichtdeutschen Personen zu ver-                              schüsse.\nsteh0n, die den Wohnsitz oder dauernden Aufent-\nhall außerhalb des Bereichs der vier Besatzungs-                                                     § 11 a\nzonen uncl der Stadl Berlin hallen und nach weis-                              Bewertungsfreiheit für Schiffe und Förderung\nlich clmch Zwang im Zusammenhang mit d(•m Krieg                                                  des Schiffbaus\nunc1 seinen rolfzcn ihren bisherigen Wohnort ver-\nBei Anwendung des § 7d des Gesetzes gelten die\nla ssc•n nrn fHc• n.\nBestimmungen des § 9 Absätze 1 und 3 und des\n{5)     Sind i111 Fall des § 7 d Absatz 2 Salz 2 des                    § 11 entsprechend.\nCescl.zcs mehrere Personen an einem Unternehmen\nals Mituulernehmer bC'Leiligt und liegen nicht. bel                                                   § 12\nallen Mil.unlcrnchmcrn die Voraussetzungen des                              Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser\n§ 7a Absatz 2 Salz 2 des Gesetzes vor, so gilt § 7a                                und landwirtschaftliche Betriebsgebäude\nAbsalz 5 des Gesetzes mit der Maßgabe, daß Be-\n(1) Die durch § 7e Absatz 1 des Gesetzes ge-\nwertungsfreiheit von dem Unternehmen nur in Höhe\nwährte Bewertungsfreiheit wird nicht. dadurch aus-\ndes Hundertsatzes in Anspruch genommen werden\ngeschlossen, daß sich\nkann, mil dem die Unternehmer, die die Voraus-\nsetzungen des § 7a Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes                                    a) in dem hergestellten Fabrikgebäude (§ 7e\nerfüllen, an dem Unternehmen beteiligt sind. Die                                      Absatz 1 Buchstaben a b.is c des Gesetzes)\nHöchstgrenze der Abschreibung des § 7a Absatz 1                                       die mit der Fabrikation .zusammenhängen~\nSatz 1 Buchstabe a des Gesetzes für das Unter-                                        cien üblichen Kontor- und Lagerräume oder\nnehmen beträgt auch in diesem Fall 100 000 Deut-                                   b) in dem hergestellten Lagerhaus (§ 7e Ab„\nsche Mark.                                                                            satz 1 Buchstabe d des Gesetzes) die mit\nder Lagerung zusammenhängenden üblichen\n§ lO\nKontorräume befinden,\nErhöhte Absetzungen für Wohngebäude\nwenn auf diese Räume nicht mehr als 20 vom Hunw\n(1) Der SLeuerpflichlige kann im Fall des § 7b                          dert der Herstellungskosten entfallen.\ndes Gesetzes an Stelle der nach § 7 des Gesetzes                               (2) Die Bewertungsfreiheit nach § 7e des Ge•\nzu bemessenden Absetzung für Abnutzung im Jahr                              setzes ist auch dann zu gewähren, wenn ein nach\nder Herstellung und in dem darauffolgenden Jahr                             dem 31. Dezember 1948 hergestelltes Gebäude\nbis zu je 10 vom Hundert, in den darauffolgenden                            gleichzeitig mehreren der in § 7e Absatz 1 des\nzehn Jahren bis zu je 3 vorn Hundert der Herstel-                           Gesetzes bezeichneten Zwecken dient.\nlungskosten absetzen.\n(3) Dient ein nach dem 31. Dezember 1948 her•\n(2) § 9 A bsülzc 1 und 3 gellen entsprechend.\ngestelltes Gebäude zum Teil Fabrikationszwecken\n(3) Die Absetzung nach § 7b des Gesetzes                            ist oder Lagerzwecken der im § 7e Absatz 1 des Ge~\nauch bei der Berechnung des Nutzungswerls der                               setzes genannten Art und zum Teil Wohnzwecken,\nWohnung im eigenen Einfamilienhaus nach der Ver-                            so ist, wenn der Fabrikationszwecken oder Lager•\nordnung über die Bemessung des Nutzungswerts der                            zwecken dienende Gebäudeteil überwiegt, bei Vor•\nWohnung im eigenen Einfamilienhaus vom 26. Ja-                              liegen der übrigen Voraussetzungen die Bewer•\nnuar 1937 (Rcichsgesetzbl. I S. 99) Jn der Weit:,e                          tungsfreiheit des § 7e des Gesetzes zu gewähren;\nzulässig, daß sie in voller Höhe von dem um die                             überwiegt der Wohnzwecken dienende Teil, so\nabzugsfähigen Schuldzinsen gekürzten Grundbelrag                            sind die erhöhten Absetzungen des § 7b des Ge•\nvorgenommen wird. Ubersteigt die nach Satz 1 zu-                            setzes auch dann zuzubilligen, wenn der Fabrika~\nlässige Absetzung den um die abzugsfähigen Schuld-                          tionszwecken oder Lagerzwecken dienende Teil\nzinsen gekürzten Grundbetrag, so findet ein Aus•                            20 vom Hundert übersteigt.\ngleich des Verlusts mit: den Einkünften aus anderen\n(4) Zum Absatz an Wiederverkäufer im Sinn des\nEinkunftsarlen stall.\n§ 7e Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes bestimmt\nIJ An die Stelle d<\"i CPseizcs zur Mildernnq drinriender sozic1lcr Not•     sind solche Waren, die zum Absatz an einen ande-\nsliindc (Solort.hillcgesel'l --- ~I IC) vom B. August 194'.J (W1CiBI.\nS. :W5) trill:                                                           ren Unternehmer zur Weiterveräußerung - sei es\na) im L,rnd Bil,l<'u <las Liinclesqesclz zur Mildcrunq dringencler    in derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger\nsozialer Notsliincle (So!orlhilfeqcsetz) vom 20. September 194[}\n(B<1disdws Gc!setz- vnd Veronluungsblall S. 323),                Bearbeitung oder Verarbeitung - bestimmt sind.\nli) im Lancl Rheinlilnd-Pfalz rlas LandesgE!setz zur Mildernn~r\ndrin(Jender sozi,ilcr Nohl,ind<~ (Soforlhilfegesetz) vom 6. Sep•     (5) Zu den landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden\nte1J1ber l!W) ({;psclz- und Verordnnnqsblatt der Landesre~1ie-\nrunu Hlir:inland-Pfulz Teil I S. 457) und                        gehört auch die Wohnung des Steuerpflichtigen,\nc) im Land Würllembcr9-Uohenzollern und im bayerischen\nLindau das Landesqesetz zur Milclerunq drin9ender                 wenn sie die bei Betrieben gleicher Art übliche\nNolstJndl• (Sofort.hiHe\\Jl'sctz) vorn 22. Juli 1949 (Reqlernnqs• Größe nicht überschreitet.\nhlc1lt für clds L,1nd Württemberg-Hohenzollern S. 323; Amts-\nhldtl des bayerischen Kreises Lindau Sondernummer 35a vom\nli. S<'plcnii>1,r 194U),                                             (6) § 9 Absätze 1 und 3 gelten entsprechend,","Nr. 1 - - Tag der .Ansgabe: Bonn, den 8 Jan mir 1951                            25\nZu § 9 des Gesetzes                                              Pauschbeträge von 312 Deutsche Mark auf je 26\nDeut.sehe Mark, die Pauschbeträge von 200 Deutsche\n§ 13\nMark auf je 15 Deutsche Mark für jeden vollen\nAbsetzung für Abnutzung oder Subst.anzverringerung               Kalendermonat, in dem die Steuerpflicht bestanden\nGehört ein G('büude oder ein sonstiges Wirt·                  hat.\nschaJtsguL nicht zu einem Betriebsvermögen, so sind              Zu § 10 des Gesetzes\nfür die Bemessung der Ab&ctzung für Abnutzung\n§ 15\noder Subslanzvcrringcrung als Anschuffungs- oder\nI Ierslellungskostc~n zugrunclP zu l cgPn:                                    Pauschbeträge für Sonderausgaben\n1. bei     einem Gebäude, das unentgeltlich er-                 (1) Für Sonderausgaben im Sinn des § 10 Absatz 1\nworben oder vor dem 21. Juni 1948 angeschafft             Ziffern 1, 2, 5 und 6 des Gesetzes ist bei der Ver-\noder hergestellt worden ist, der letzte Einheits-         anlagung mindestens ein Pauschbetrag von 200\nwert. Der leizlc Einheitswert ist der Einheits-           Deutsche Mark abzusetzen. In den Fällen, in denen\nwert, der auf den letzten reststcllungszeit-              nach § 14 Absatz 1 Ziffern 1 und 3 ein Pauschbetrag\npunkl (H auplfc's lsLcllungszci lp unkt, Forlschrei-      von 312 Deutsche Mark abzusetzen ist, erhöht sich\nbungszc i lpunk l oder            Nachfeststellungszeit-  der Pauschbetrag für Sonderausgaben auf 468\npunkl) vor dem Ende dC's Veranlagungszeit-                Deutsche Mark.\nraums lautet. In Reichsmark festgesetzte Ein-                (2) Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen\nheitswerte sind im Vcrhällnis von einer Reichs-           Kalenderjahrs bestanden, so ermäßigt sich der\nmark gleich einer DeuttSchen Mark umzu-                   Pauschbetrag von 200 Deutsche Mark auf 15\nrechnen. Auf Anlrng kt)nnen für die Bemessung             Deutsche Mark, der Pauschbetrag v-on 468 Deutsche\nder Absetzung für Abnutzung .die im Verhält-              Mark auf 39 Deutsche Mark für jeden vollen Kalen-\nnis von einer Reichsmark gleich einer Deut-               dermonat, in dem die Steuerpflicht bestanden hat.\nschen Mark umgerechneten Beträge zugrunde\ngelegt werden, clie in dem am 31. Dezember                                            § 16\n1947 endenden Veranlagungszeitraum als Ab-                Bau- und Wohnungsgenossenschaiten, Verbraucher-\nsetzung für Abnutzung steuerlich zugelassen                                    genossenschatfen\nworden sind;\n(1) Bau- und Wohnungsgenossenschaften im Sinn\n2. bei einem sonstigen Wirtschaftsgut,                        von § 10 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe c des Gesetzes\na) das vor dem 21: .Juni 1948 angeschafft, her-           sind alle Genossenschaften, deren Zweck auf den\ngestellt oder unentgeltlich erworben worden           Bau, den Erwerb oder die Finanzierung und Ver•\nist, der Betrag, den cler Steuerpflichtige für        waltung von Wohnungen (Eigenheimen oder Miet-\ndie Anschaffung am 31. August 1948 hätte              häusern) gerichtet ist.\naufwenden müssen;                                        (2) Verbrauchergenossenschaften sind alle Genos-\nb) das nach dem 20. Juni 1948 unentgeltlich               senschaften, deren Zweck auf den Einkauf von Ge•\nerworben worden ist, der Betrag, den der              brauchsgütern des häusli -:hen oder landwirtschaft-\nSteuerpflichtige für die Anschaffung im               lichen Bedarfs im großen und deren Abgabe im\nZeitpunkt des Erwerbs hätte aufwenden                 kleinen gerichtet ist.\nmüssen.\n§ 17\n§ 14                               Steuerbegünstigte Kapitalansammlungsverträge\nPauschbeträge für Werbungskosten\nAls steuerbegünstigte Kapitalansammlungsver-\n(l) Für Werbungskosten sind bei der Veranlagung               träge im Sinn von § 10 Absatz 1 Ziffer 2 Buch-\nmindestP-ns die folgenden. Pauschbeträge abzusetzen:             stabe d des Gesetzes werden anerkannt:\n1. bei Einkünften aus nichtselbständiger Ar•                1. allgemeine Sparverträge (§ 18) und Sparver-\nbeit: ein Pauschbetrag von 312 Deutsche                       träge mit festgelegten Sparraten (§ 20);\nMark;                                                   2. der unmittelbare oder mittelbare erste entgelt-\n2. bei Einkünften ctus Kapilalvermögen, wenn                     liche Erwerb von Pfandbriefen, Rentenbriefen,\ndie Einnahmen aus Kapitalvermögen 1500                        Kommunalschuldverschreibungen und anderen\nDeut:schc Mark nicht übersteigen und das                      Schuldverschreibungen, die von Grundkredit-\nEinkommen nach Abzug des Pauschbetrags                        anstalten, Kommunalkreditanstalten, Schiffs-\n:3000 Dc'.U Lsche Mark nicht. übrrsteigt: ein                 beleihungsbanken     und    Ablösungsanstalten\nPausdbrtrag von 200 Dc'.uLsche Mark;                          nach dem 20. Juni 1948 ausgegeben werden,\n3. bei wiederkdirenden Bezügen im Sinn des                        nach Maßgabe der §§ 26 bis 28;\n§ 22 Ziffer l c1es Cesetzes einschließlich der           '.1. der unmittelbare oder mittelbarP- erste Erwerb\nim § ] Zitrcr 4 des G(:selzes genannten                      anderer festverzinslicher Wertpapiere, die\nRentc·n: c~in PauschbeLrc1g von 200 D2utsche                 nach dem 20. Juni 1948 ausgegeben werden,\nMark. Sind in d('m Einkommen Einnahn1en                      nach Maßgabe besonderer Anordnung der\nc1 us  n ich hl'.l bslä ncliger A rbcit nicht enl-             Bundesregierung, die der Zustimmung des\nhallrn, so f!rhöht sich clcr Pauschbf'lrag auf                 Bundesrntes bedarf;\n'.H2 Dculschc Mark.                                       4. andere Kapitalansammlungsverträge, die auf\nl2) Hat die St.0uerpflicht nicht während des vollen                   Grund einer besonderen Anordnung der Bun-\nKalenderjahrs hestandrn, so urmäßigen sich die                            desregierung, die der Zustimmung des Bundes-","26                                    Bundesgesetzblatt, .Jahrgang 1951\nrates bedarf, den unter Ziffer 1 bezeichneten                              § 22\nSparverträgen gleichgestellt worden sind.                      Gemeinsame Bestimmungen\n§  18                            Der Inhalt des Sparvertrags und die Höhe der\nAllgemeine Sparverträge                   Spareinlage (§§ 18 und 20) müssen dem Finanzamt\ndurch eine Bescheinigung des Kreditinstituts nach-\nAllgemeine Sparverträge sind Verträge zwischen\ngewiesen werden. Das Kreditinstitut hat dem\neinem Steuerpflichtigen und einem Kreditinstitut,\nFinanzamt eine Unterbrechung der Einzahlung im\ndie eine Festlegung der eingezahlten Sparbeträge\nFall des § 21 Absatz 2 unverzüglich nach Ablauf\nauf drei Jahre vorsehen, ohne daß der Steuerpflich-\nder Nachholung,sfrist des § 21 Absatz 2 anzuzeigen.\ntige sich verpflichtet, für die Dauer von drei Jahren\nWird die Spareinlage außer im Fall des § 23 vor\nregelmäßig im voraus bestimmte Einzahlungen zu\nAblauf von drei Jahren zurückgezahlt, so hat das\nleisten. Beide Vertra.gsteile müssen auf eine vor-\nKreditinstitut die vorzeitige Rückzahlung dem\nzeitige Aufhebung des Sparvertrags verzichtet\nFinanzamt anzuzeigen. Das Finanzamt hat die Ein-\nhaben.\nkommensteuerveranlagung des Sparers nach Maß-\n§ 19\ngabe des § 25 ent,sprechend zu berichtigen.\nBerechnung der Rückzahlungsfrist bei\nallgeme,inen Sparverträgen                                          § 23\nBei allgemeinen Sparverträgen darf Jede einzelne             Rückzahlung bei Tod des Begünstigten\nEinzahlung grundsätzlich erst nach Ablauf von drei         Spareinlagen (§§ 18 und 20) können ohne die\nJahren, beginnend mit dem Tag der Einzahlung, zu-       Rechtsfolgen des § 22 Satz 4 beim Tod des Steuer-\nrückgezahlt werden. Aus Vereinfachungsgründen           pflichtigen selbst, aber auch beim Tod des im Spar-\ngelten jedoch Einzahlungen, die zwischen dem 1.         vertrag     Begünstigten    vorzeitig   zurückgezahlt\nJanuar und dem 30. Juni erfolgt sind, als am 1.         werden.\nJanuar und solche, die zwischen dem 1. Juli und                                  § 24\ndem 31. Dezember erfolgt sind, als am 1. Juli des\nEinzahlungsjahrs geleistet.                                     Steuerbegünstigter Wertpapiererwerb\nmit Spareinlagen\n§ 20\n{1) Werden nach § 18 begünstigte Spareinlagen\nSparverträge mit festgelegten Sparraten\nzum Ankauf von Wertpapieren verwandt, deren\nSparverträge mit festgelegten Sparraten sind Ver-    Erwerb nach § 17 Ziffer 2 steuerbegünstigt ist, so\nträge zwischen einem Steuerpflichtigen und einem        beginnt die Dreijahresfrist des § 26 bereits mit dem\nKreditinstitut, in denen sich der Steuerpflichtige für  Zeitpunkt zu laufen, an dem der zum A nkauf be-\n1\ndie Dauer von drei Jahren verpflichtet, mindestens      nötigte Sparbetrag angesammelt war. § 19 Satz 2\nvierteljährlich laufende, der Höhe nach gleich-         findet entsprechende Anwendung.\nbleibende Einzahlungen vorzunehmen. Beide Ver-\n(2) Werden nach § 20 begünstigte Sparbeträge\ntragsteile müssen auf eine vorzeitige Aufhebung\nzum Ankauf von Wertpapieren verwandt, deren Er-\ndes Sparvertrags verzichtet haben.\nwerb nach § 17 Ziffer 2 steue.rbegünstigt ist, so\n§ 21                         bleibt die Steuerbegünstigung des § 21 hinsichtlich\nBerechnung der Riickzahlungsfrist             der nicht zum Ankauf verwendeten Spareinlagen\nbei Sparverträgen mit festgelegten Sparraten        bestehen. Im übrigen gilt Absatz 1 Satz 1 ent-\nsprechend.\n(1) Der auf Grund eines Sparvertrags mit fest-\ngelegten Sparraten (§ 20) in den drei Jahren an-                                  § 25\ngesammelte Gesamtbetrag der Einzahlungen kann,          Nachforderung von Steuern bei vorzeitiger Rück•\nwenn der Sparvertrag vor dem 1. Juli 1950 abge-                       zahlung von Sparbeträgen\nschlossen ist, bereits nach Ablauf von drei Jahren\nWerden bei Steuerpflichtigen, die zur Einkommen-\nnach dem Tag der ersten Einzahlung zurückgezahlt\nsteuer veranlagt werden, Spareinlagen vorzeitig\nwerden, soweit eine vorzeitige Rückzahlung oder\nzurückgezahlt, s,o erfolgt die Berichtigung der Ein-\neine Unterbrechung der Einzahlungen nicht statt-\nkommensteuerveranlagung (§ 22 Satz 4) in der\ngefunden hat. Ist der Sparvertrag nach dem 30. Juni\nWeise, daß bei gänzlicher Rückzahlung der Sparein-\n1950 abgeschlos,sen, so kann der Gesamtbetrag der\nlagen die im Hinblick auf den Sparvertrag als\nEinzahlungen ein Jahr nach dem Tag der letzten\nSonderausgaben zum Abzug zugelassenen Beträge\ni,nnerhalb der Dreijahresfrist erfolgenden Einzahlung\nfür die einzelnen Jahre dem Einkommen hinzuzu-\nunter der Voraussetzung des Satzes 1 letzter Halb-\nrechnen sind und die Einkommensteuer auf dieser\nsatz zurückgezahlt werden.\nGrundlage erneut zu berechnen ist. Wird nur eine\n(2) Eine Unterbrechung liegt vor, wenn Einzah-        Teilrückzahlung geleistet, so erfolgt die Hinzurech-\nlungen unterblieben und nicht innerhalb eines           nung der im Hinblick auf den Sparvertrag als Sonder-\nhalben Jahrs, spätestens jedoch bis zum Schluß des       ausgaben zugelassenen Beträge gemäß Satz 1 zu-\nKalenderjahrs, in dem sie nach dem Sparvertrag           nächst für das laufende Jahr, sodann für das letzte,\nzu leisten waren, nachgeholt worden sind.                vorletzte usw. Jahr.\n(3) Bei einer Unterbrechung der Einzahlung,en                                  § 26\noder im Fall einer Rückzahlung ist der Vertrag mit                  Erwerb von Pfandbriefen usw.\nWirkung vom Tag der ersten auf Grund des Spar-\nvertrags geleisteten Einzahlung al,s allgemeiner            (1) Der Erwerb der in § 17 Ziffer 2 bezeichneten\nSparvertrag (§ 18) zu behandeln.                         Wertpapiere ist nur unter der Voraussetzung steuer-","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8 . .Januar 19.51                         27\nbegünstigt, daß eine Festschreibung (Vinkulierung)     im Sinn von § 10 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe e des\ndurch das ausgebende Institut auf den Namen des        Gesetzes gelten die §§ 17 bis 19 des Steueranpas-\nSteuerpllichtigen für mindestens drei Jahre erfolgt    sungsge,setzes vom 16. Oktober 1934 (Reichs-\nund aufrechterhalten wird. An Stelle der Fest-         gesetzbL I S. 925) und die Verordnung zur Durch-\nschreibung kann der Steuerpflichtige das Wert-         führung der §§ 17 bis 19 des Steueranpassungs-\npapier auch in das Depot des Kreditinstituts geben,    gesetze,s (Gemeinnützigkeitsverordnung) vom 16.\nvon dem er das Wertpapier erworben hat, wenn das       Dezember 1941 (Reichsministerialbl. S. 299) in der\nKreditinstitut auf dem Streifband des Wertpapier-      Fassung der Anlage 1 der Verordnung zur A.nderung\ndepots und in den Depotbüchern einen dem Satz 1        der      Einkommensteuer - Durchführungsvernrdnung\nentsprechenden Sperrvermerk anbringt.                  vom 16. Oktober 1948 (WiGBl. S. 139).\n(2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 ist dem            (2) Gemeinnützige Zwecke der in Absatz 1 be-\nFinanzamt durch eine Bescheinigung des Kredit-         zeichneten Art müssen außerdem durch Anordnung\ninstitut,s, das die Festschreibung auf den Namen       der Bundesregierung, die der Zustimmung d-es Bun-\ndurchführt, nachzuweisen.                              desrates bedarf, allgemein als besonders fö:cderungs-\n(3) Die Steuerbefreiung entfällt, wenn das Wert-    würdig anerkannt worden sein.\npapier vor Ablauf der dreijährigen Frist auf den           (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten\nInhaber gestellt oder auf den Namen eines anderen      Zwecke werden als steuerbegünstigt nur anerkannt,\nBerechtigten umgeschrieben wird. Wird vor Frist-       wenn\nablauf eine solche Umschreibung durchgeführt, so               a) der Empfänger der Zuwendungen eine Kör-\nist das Kreditinstitut verpflichtet, diese Tatsache               perschaft des öffentlichen Rechts oder eine\ndem zuständigen Finanzamt unverzüglich mitzu-                     öffentliche Dienststelle (z. B. Universität,\nteilen. Das Finanzamt hat die Einkommensteuerver-                 Forschungsinstitut) ist und bestätigt, daß\nanlagung entsprechend zu berichtig-en (§ 27).                     der zugewendete Betrag zu einem der in\n§  27                                   den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Zwecke\nNachforderung von Steuern                           verwendet wird oder\nbei vorzeitiger Verwertung von Wertpapieren                 b) der Empfänger der Zuwendungen eine im\nWerden die in § 17 Ziffer 2 bezeichneten Wert-                 § 4 Absatz 1 Ziffer 6 des Körperschaft-\npapiere eines Steuerpflichtigen, der zur Einkommen-               steuergesetzes bezeichnete Körperschaft,\nsteuer veranlagt wird, vor Ablauf der dreijährigen                Personenvereinigung oder Vermögensmass-e\nFrist auf den Inhaber gestellt oder auf den Namen                 ist und bestätigt, daß sie den zugewen-\neines anderen Berechtigten umgeschrieben (§ 26                    deten Betrag nur für ihre satzungsmäßigen\nAbsatz 3), so hat das Finanzamt die Einkommen-                    Zwecke verwendet.\nsteuerveranlagung unter entsprechender Anwen-              (4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung\ndung des § 25 zu berichtigen.                          des Bundesrates durch Anordnung den Zweck und\ndie Form der Zuwendung als steuerbegünstigt im\n§ 28\nSinn von Absatz 1 auch anerkennen, wenn die Vor-\nUmschreibung von steuerbegünstigten Wertpapieren       aussetzungen des Absatzes 3 nicht gegeben sind.\nim Todesfall\nWertpapiere, die nach § 17 Ziffer 2 steuer-         Zu § 10 a des Gesetzes\nbegünstigt sind, können beim Tod des Steuerpflich-                                § 30\ntigen vor Ablauf der dreijährigen Frist auf den\nInhaber gestellt oder auf den Namen eines ander,en              Ansprüche auf Erstattung und Zahlung\nBerechtigten umgeschrieben werden, ohne daß die                       nichtabzugsfähiger Steuern\nRechtsfolgen des § 26 Absatz 3 Satz 3 eintreten.           Der Steuerpflichtige kann Ansprüche auf Erstat-\n§  28 a                       tung nicht abzug,sfähiger als Entnahme behandelter\nSteuern wie eine Einlage behandeln, wenn er\nUbertragung von steuerbegünstigten Kapital-\nandererseits Ansprüche des Finanzamts auf Zah-\nansammlungsverträgen\nlung von nicht abzugsfähigen Steuern wie eine Ent-\nSteuerbegünstigte     Kapitalansammlungsverträgc    nahme behandelt.\nim Sinn des § 17 können ohne Nachteil für den\nSteuerpflichtigen während ihrer Laufzeit auf ein                                 § 30 a\nanderes Unternehmen übertragen werden, wenn            Berücksichtigung des nicht entnommenen Gewinns\nsich dieses andeI<e Unternehmen gegenüber dem                in den Fällen des § 2 Absatz 6 des Gesetzes\nSteuerpflichtigen und dem Unternehmen, mit dem\nder Kapitalansammlungsvertrag ursprünglich ab-             Für die Inanspruchnahme der Steuerbegünsti-\ngeschlossen worden ist, verpflichtet, in die Rechte    gung des § 10 a Absatz 1 des Gesetzes ist auch in\nund Pflichten aus dem ursprünglichen Kapitalan-        den Fällen des § 2 Absatz 6 des Gesetzes der im\nsammlungsvertrag in vollem Umfang einzutreten.         Veranlagungszeitraum nicht entnommene Gewinn\n§ 22 gilt entsprechend.                                maßgebend. In den Fällen des § 16 des Gesetzes\n§  29                        zur Durchführung der Einkommensteuer- und Kör-\nperschaftsteuerveranlagungen für die Veranlagungs-\nI1örderung gemeinnütziger, mildtätiger, kirchlicher,   zeiträume vom 21. Juni 1948 bis 31. Dezember 1948\nreligiöser und wissenschaftlicher Zwecke         (II. Halbjahr 1948) und das Kalenderjahr 1949 vom\n(1) Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige,     23. März 1950 (BGBI. S. 48) ist auf Antrag der nicht\nkirchliche, religifü,e und wissenschaftliche Zwecke    entnommene Gewinn des Wirtschaftsjahrs, das im","28                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951\nKalen clerjahr 1949 begonnen hat und im Kalender-            (3) In den Fällen des § 2 Absatz 6 des Gesetzes\njahr 1950 endet, in dem gleichen Verhältnis wie           sind zur Feststellung, ob eine Mehrentnahme vor-\nder Gewinn iHtfzuleilen.                                  liegt, die Entnahmen im Veranlagungszeitraum\nmaßgebend. In den Fällen des § 16 des Gesetzes zur\n§ 30 b                          Durchführung der Einkommensteuer- und Körper-\nAnwendung des § 10 a Absatz 1                schaftsteuerveranlagungen für die Veranlagungs-\ndes Gesetzes bei Vothandensein                zeiträume vom 21. Juni 1948 bis 31. Dezember 1948\nmehrerer Betriebe                     (II. Halbjahr 1948) und das Kalenderjahr 1949 vom\n23. März 1950 sind auf Antrag die Entnahmen in\nlst pin Steuerpflichtiger Inhaber oder Mitinhaber\ndem Wirtschaftsjahr, das im Kalenderjahr 1949 be-\nrnehrt1rC'r land- und forstwirtschaftlicher Betriebe\ngonnen hat und im Kalenderjahr 1950 endet, in dem\noder mehrerer Gewerbebetriebe oder Inhaber (Mit-\ngleichen Verhältnis wie der Gewinn aufzuteilen.\ninhalwr) von land- und forstwirtschaftlichen Be-\ntrieben und Gewerbebetrieben, so kann die Be-                (4) Als Entnahmen gelten auch die Veräußerung\ngünstigung des § 10 a Absatz 1 des Gesetzes nur           des Betriebs im ganzen, die Veräußerung von An-\nauf die Summe der nicht entnommenen Gewinne               teilen an einem Betrieb, sowie die Aufgabe des\naus allen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben       Betriebs.\nuncl Gewerbebetrieben angewendet werden. Vor-                (5) Hat der Steuerpflichtige oder sein Rechtsvor-\nausselzung für die Anwendung des § 10 a_ Absatz 1         gänger bereits die Vergünstigung des § 10 Absatz 1\ndes Gesetzes ist in diesem Fall, daß alle Gewinne         Ziffer 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fas-\nauf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt           sung vom 10. August 1949 (WiGBl. S. 266) - Ein-\nwerden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend,            komme~steuergesetz 1949 - oder des Einkommen-\nwenn der Steuerpflichtige und eine mit ihm zu-            steuergesetzes in der Fassung des Artikels I des\nsammen zu veranlagende Person Inhaber oder Mit-           Anhangs zum Gesetz Nr. 64 zur vorläufigen Neu-\ninhaber je eines Betriebs oder mehrerer Betriebe          ordnung von Steuern vom 22. Juni 1948 (Beilage\nsind.                                                     Nr. 4 zum Gesetz .. und Verordnungsblatt des Wirt-\n§ 30 C                          schaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes\nFeststellung des als steuerbegünstigt in Anspruch         Nr. 14 vom 26. Juli 1948) -       Einkommensteuer-\ngenommenen Betrags (§ 10 a Absatz 1               gesetz 1948 -'-- in Anspruch genommen, so ist im\nletzter Satz des Gesetzes)                 Fall von Mehrentnahmen ein-e Nachversteuerung\nnach § 10 Absatz 1 Ziffer 3 des Einkommensteuer-\n(1) Bei der Veranlagung für den Veranlaglings-         gesetzes 1948 nur dann und insoweit vorzunehmen,\nzeilrau m, für den die Begünstigung des § 10 a Ab-        als nicht wegen Vorhandenseins eine5 nach § 30 c\nsatz 1 des Gesetzes in Anspruch genommen wird,            festgestellten Betrags eine N achversteuerung vor-\nist der auf Grund dieser Vorschrift als Sonderaus-        zunehmen ist. Dabei geht eine Nachversteuerung\ngabe abgezogene Betrag zum Zweck der späteren             .auf Grund des § 10 Absatz l Ziffer 3 des Einkom-\nNachversteuerung im Steuerbescheid besonders fest-        mensteuergesetzes 1949 einer Nachversteuerung\nzustellen. Wird für spätere Veranlagungszeiträume         nach § 10 Absatz 1 Ziffer 3 des Einkommensteuer-\ndie Begünstigung erneut in Anspruch genommen,             gesetzes 1948 vor.\nso ist bei der Veranlagung die Summe der bis da-                                  § 31 a\nhin unversteuert gebliebenen Beträge im Steuer-\nbescheid besonders festzustellen. Das gleiche gilt,               Steuerbegünstigung im Fall des § 10 a\nwenn der Feststellung eines steuerbegünstigten Be-                        Absatz 3 des Gesetzes\ntrags nach § 10 a Absatz 1 letzter Satz des Gesetzes          (1) Nehmen Steuerpflichtige die Steuerbegünsti-\ndie Feststellung eines Unterschiedsbetrags nach           gung des nicht entnommenen Gewinns für den Ge-\n§ :32 a Absatz 2 Ziffer 1 des Gesetzes. vorangegangen     winn aus selbständiger Arbeit in Anspruch, so ist\nist oder folgt. Der bei Vorliegen von Mehrent-            der auf Grund dieser Begünstigung al~ Sonderaus-\nnahmen in späteren Jahren nachzuversteuernde Be-          gabe abgezogene Teil des Gewinns nicht zusammen\ntrag ist in einer Gesamtsumme festzustellen.              mit dem nach § 30 c festzustellenden Betrag, son-\n(2) Bei der Nachversleuerung ist der nach Ab-          dern für sich im Steuerbescheid besonders festzu-\nsatz 1 fesLgeslellte Betrag um den nachversteuerten       ste.llen. Im übrigen gilt die Vorschrift des § 30 c\nBelrag zu kürzen und ein für eine spätere Nach-           entsprechend.\nver.sleuernng verbleibender Betrag entsprechend der           (2) Auch hinsichtlich der Nachversteuerung ist\nVorschrilt des Absatzes 1 festzustellen.                  der Fall des Absatzes 1 besonders zu behandeln.\nDie Feststellung, ob die Entnahmen aus dem Be-\n§ ]1                           trieb den bei der Veranlagung zu berüchsichtigen-\nNachversleuerung der Mehrentnahmen                den Gewinn übersteigen, ist unabhängig von den\nEntnahmen aus land- und forstwirtschaftlichen Be-\n(1) Eine Nachversteuerung von Mehrentnahmen            trieben oder Gewerbebetrieben zu treffen. Die Vor-\nkommt so lange und insoweit in Betracht, als ein          schriften des § 31 Absätze 1, 4 und 5 sind entspre-\nunter Anwendung der Vorschriften des § 30 c fest-         chend anzuwenden.\ng0sl.c'lller Betrag vorhanden ist.                            (3) Bezieht der Steuerpflichtige Einkünfte aus\n(2) 1m Fall des § 30 b sind zur Feststellung, ob       selbständiger Arbeit aus mehreren Betrieben oder\neine Mehrentnahme vorliegt, die Summe .der Ent-           liegt hinsichtlich der selbständigen Arbeit der Fall\nnahmen und die Summe der Gewinne aller land-              des § 30 b Satz 3 vor, so sind die Vorschriften des\nund forstwirtschafllichen Betriebe und Gewerbe-           § 30 und des § 31 Absatz 2 entsprechend anzu-\nbetriebe zu brrLicksichtigPn.                             wenden.","Nr. 1 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1951\n§ 32                         schätzen, die nicht zu einem land- und forstwirt-\nBegünstigung des Kleinsparens              schaftlichen oder einem gewerblichen Betriebsver-\nmögen gehören.\nLiegen bei einem nach § 46 des Gesetzes zu ver-\nanlagenden Arbeitnehmer Sonderausgaben im Sinn            (2) Veräußerungsgewinn im Sinn des Absatzes 1\ndes § 10 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstaben c und d des      ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach\nGesetzes vor, so gilt folgendes:                       Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungs-\n1. Werden neben den bezeichneten Sonderaus-            kosten übersteigt.\ngaben keine anderen Sonderausgaben geUend             (3) Sind die Bodenschätze vor dem 21. Juni 1948\ngemacht, so können die bezeichneten Sonder-        angeschafft oder unentgeltlich erworben worden,\nausgaben im Rahmen des § 1O Absatz 2 Ziffern       so ist als Anschaffungskosten der Betrag zugrunde\n3 und 4 des Gesetzes neb-en dem Pauschbetrag       zu legen, mit dem die Bodenschätze bei der letzten\ndes § 15 in voller Höhe abgezogen werden,           Einheitsbewertung berücksichtigt worden sind. Sind\n2. weJ:1den neben den bezeichneten Sonderaus-          die Bodenschätze nach dem 20. Juni 1948 unent-\ngaben auch andere Sonderausgaben geltend ge-       geltlich erworben worden, so ist als Anschaffungs-\nmacht, so können von den gesamten Sonderaus-       kosten der Betrag zugrunde zu legen, mit dem die\ngaben im Rahmen des § 10 Absatz 2 Ziffer 3 des     Bodenschätze bei der letzten Einheitsbewertung vor\nGesetzes neben dem Pauschbetrag des § 15 ab-       dem unentgeltlichen Erwerb berücksichtigt worden\ngezogen werden                                     sind. In Reichsmark festges•etzte Einheit,swerte sind\na) die Sonderausgaben im Sinn des § 10 Ab-         im Verhältnis eine Reichsmark gleich eine Deutsche\nsatz 1 Ziffer 2 Buchstaben c und d des Ge-     Mark umzurechnen.\nsetzes in voller Höhe,                            (4) Die Steuerpflicht tritt nur ein; -wenn der Ver-\nb) die verbleibenden anderen Sonderausgaben        äußerungsgewinn 10 000 Deutsche Mark übersteigt.\nnur insoweit, als sie den Pauschbetrag des     Auf den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn sind\n§ 15 übersteigen.                              die Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften\n(§ 34 Absatz 1 des Gesetzes) anzuwenden.\n§ 33\nAnerkennung bestimmter Einrichtungen              (5) Ein Verlust aus der Veräußerung von Boden-\nschätzen darf bei der Ermittlung des Binkommens\nDie besondere Anerkennung wissenschaftlicher\nnicht ausgeglich-en werden (§ 2 Absatz 2 des Ge-\noder mildtätiger Einrichtungen im Sinn des § 10\nsetzes).\nAbsatz 2 Ziffer 3 Buchstabe b de,s Gesetzes erfolgt\ndurch Anordnung der Bundesregierung mit Zustim-        Zu § 17 des Gesetzes\nmung des Bundesrates.                                                            § 37\n§ 34\nVeräußerung wesentlicher Beteiligungen\nBegünstigte Einkünfte bei über 50 Jahre alten\nSteuerpflichtigen                     (1) Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Sinn\ndes § 17 des Gesetzes sind Aktien, Anteile an einer\nBesteht das Einkommen eines Steuerpflichtigen,      Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kuxe, Ge-\nder mindestens 4 Monate vor dem Ende des Ver-         nußscheine oder ähnliche Beteiligung-en und An-\nanlagungszeitraums das 50. Lebensjahr vollendet\nwartschaften auf solche Beteiligungen.\nhat, sowohl aus Einkünften aus selbständiger Arbeit\nals auch aus Einkünften aus nichtselbständiger           (2) Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils\nArbeit und aus anderen Einkünften, so kommen           an einer Kapitalgesellschaft ist auch der Gewinn,\ndie erhöhten Sonderausgaben nach § 1O Absatz 2         den der Gesellschafter bei der Auflösung der Kapi-\nZiffer 3 Buchstabe d des Gesetzes auch dann in Be-    talgesellschaft erzi-elt.\ntracht, wenn die Einkünfte aus selbständiger Arbeit      (3)  Vor dem 21. Juni 1948 aufgewendete An-\nzusammen mit den Einkünften aus nichtselbstän-        schaffungskosten im Sinn des § 17 Abs,atz 2 des\ndiger Arbeit die anderen Einkünfte überwiegen.        Gesetzes sind nach § 13 Ziffer 2 Buchstabe a zu\nZu § 12 des Gesetzes                                  ermitteln.\n§ 35                          Zu § 18 des Gesetzes\nAbzugsfähigkeit ausländischer Einkommensteuer                                   § 38\nUnbeschränkt St-euerpflichtige, die im Ausland zu  Pauschbetrag für Betriebsausgaben bei Einkünften\neiner Steuer herangezogen werden, die der deut-                      aus selbständiger Arbeit\nschen Einkommensteuer entspricht, können die aus-\nländische Steuer in Höhe des nachweislich gezahlten      Bei der Ermittlung der Einkünfte aus einer freien\nBetrags vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen,       Berufstätigkeit im Sinn des § 18 Abs.atz 1 Ziffer 1\nsoweit diese Steuer auf Einkünfte entfällt, die der    des Gesetzes werden auf Antrag als Pauschbetrag\ndeutschen Einkommensteuer unterliegen. Das gilt        für die Abgeltunfi von Betriebsausgab-en, die zur Be-\nnicht, soweit die ausländische Steuer auf inlän-      streitung des dem Steuerpflichtigen entstehenden,\ndische Einkünfte im Sinn des § 49 des Gesetzes ent-   durch die selbständige Arbeit veranlaßten Auf-\nfällt.                                                wands dienen, und die ihrer Natur nach nicht oder\nnur unvollkommen nachgewiesen werden können,\n·zu   § 16 des Gesetzes\n5 vom Hundert der Einnahmen, höchstens jedoch\n§ 36\n1200 Deutsche Mark im Jahr, abgesetzt. Dieser\nVeräußerung von Bodenschätzen               Pauschbetrag kommt nur dann in Betracht, wenn\n(1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört     die Einkünfte aus der freien Berufstätigkeit die an-\nauch der Gewinn aus Veräußerung von Boden-             deren Einkünfte überwiegen, unter dieser Voraus-","30                                                          Bunclesgesetzblatt, Jahrgang 195 l\nsct:z:unR i.liwr auch dcrn,1, wenn .im übrigen Bücher                          menveranlagung rn i! seinen Einkünften zusammen-\nordnungsmi.ißig gcfülnl Wf'rden oder der Gewinn                                zurechnen sind.\ncrnf Crunrl von Durchschniltsützni oder Ricl1tsätzen\n(3) Die Ehefrau hat Steuererklärungen über ihre\nermillclL wird\nEinkünfte, die in den Steuererklärungen ihres Ehe-\nZu § 2G (1:cs Gesetze:. ,                                                     manns nicht enthalten sind, abzugeben, wenn da::.,\nFinanzanlt sie dazu auffordert. Dntsprechendes gilt\n§ jlJ                                für die Kinder im Fall des Ahsatze,s 2,\nS ieuererkl ärungspflich t\n§ 41\n(1) Jl'·dc r     S!cuC'rpflichl.igc            bat     spätestens am\nErkWrung bei gesondert.er Feststellung\n10. Mürz cin<~s jeden Jcthrs eine Erklärung über\nder Besteuerungsgrundlagen\nsein .Einkommen in dem mit. dem vorhergehenden\n31. Dezember abgelaufenen Kalenderjahr abzugeben                                  (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, eine beson-\n(jährlichr: Slcuercrklänrng). Im Fall des § 2 Absätze                          dere Erklärung über den Gewinn aus Gewerbe•\n5 und G des GesctzPs ist die Erklärung späteslens                              betrieb an das Betriebsfinanzamt (§ 72 Ziffer 2 der\nam 10. des clrilten Kalendermonats abzugeben, der                              Reichsabgabenordnung) abzugeben, wenn der Ge•\nauf den Schluß des Wirtschaftsjahrs folgt, das im                              winn aus dem gewerblichen Betrieb gesondert festzu-\nVeranlc:Lgungszeilraum begonnen hat. Das Recht des                             stellen ist. § 6 der Verordnung über die Zuständig-\nFinanzamts, schon vor diesem Zeitpunkt Angaben                                 keit im Besteuerung,sverfahren vom 3. Januar 1944\nzu verlangen, die für die Besteuerung von Bedeu-                                (Reichsgesetzbl. I S. 11) ist zu beachten.\ntung sind, bleibt unberührl.\n(2) Die zur    Geschäftsführung oder Vertretung\n(2) Von der Verpflichtung zur Abgabe einer jähr-                          -einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Per•\nlichen Steuererklärung sind befreit:                                           sonen sind, wenn die Einkünfte einheitlich und ge-\na) Slcucrpflichtige mit Einkommen aus nicht-                        sondert festzustellen sind.(§ 215 Absätze 2 bis 4 der\nselbständiger Arbeit, wenn das Einkommen                         Reichsabgabenordnung), verpflichtet, eine Erklärung\ndes Steuerpflichtigen 24 000 Deutsche Mark                       zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte der ein-\nnicht erreicht. Eine Steuererklärung ist je-                     zelnen Beteiligten abzugeben.\ndoch stels abzugeben, wenn der Steuer-\npllichtigc Einkünfle aus nichtselbständiger                                                 § 42\nArbeit von mehr als 3600 Deutsche Mark                                             Form der Erklärung\naus rnehr als einem Dienstverhältnis bezo-\nw·n hat oder wenn er andere steuerpflich-                           (1) Die Erklärungen (§§ 39 bis 41) müssen auf den\ntige Einkünfte von mehr als 600 Deutsche                         amtlichen Vordrucken abgegeben werden. Sie\nMark bezogen hat;                                                mü_ssen eigenhändig oder durch einen Bevollmäch•\ntigten unterschrieben sein. Das Finanzamt kann die\nb) nach Dnrchschn ilLsälzen zu besteuernde                          Vorlage einer schriftlichen Vollmacht verlangen,\nnichl.buchführende Land- und Forstwirle,                         wenn Zweifel über die Erteilung der Vollmacht be·\nderen nicht aus Land- und Forstwirtschaft                        stehen.\nherrührende Einkünfte 600 Deutsche Mark\nim Jahr nicht übersteigen;                                          (2) Wer Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse\nmacht, muß seiner Erklärung eine Abschrift der Ver-\nc) andere Steuerpflichtige, deren steuerpflich-\nmögensübersicht (Bilanz) beifügen. Diese muß auf\ntiges Einkommen 600 Deutsche Mark im\ndem Zahlenwerk der Buchführung beruhen. Wer\nJahr nicht übersteigt.\nBücher führt, die den Grundsätzen der doppelten\n(3)   Die in Absatz 2 bezeichneten Steuerpflichtigen                       Buchführung entsprechen, muß außerdem eine\nsind zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet,                            Hauptabschlußübersicht beifügen. Das muß in der\nwenn sie vom finanzamt hierzu besonders aufgefor-                              Form des amtlichen Musters geschehen.\ndert sind. Eine Steuererklärung haben ferner die-\njenigen Steuerpflichligen abzugeben, die nach § 46                                (3) Sind in den Ubersichten (Absatz2) Ansätze oder\nAbsatz 1 Ziffer 4 des Gesetzes ihre Veranlagung be-                            Beträge enthalten, die nicht ohne weiteres bereits den\nantragt habC'n.                                                                st-euerlichen Erfordernissen entsprechen, so müssen\ndiese Ansätze oder Beträge durch geeignete Zu•\n§ 40                                 sätze oder Anmerkungen den steuerlichen Erforder•\nSteuererklärungspflicht                               nissen angepaßt werden. Der Steuerpflichtige kann\nim FaU der Haushaltsbesteuerung                                  aber auch eine besondere Dbersicht mit dem Zusatz\n,,für steuerliche Zwecke\" beifügen.\n(l) Der Ehemann hal in seinen Steuererklärungen\nauch die Einkünfte seiner Ehefrau anzugeben, die                                  (4) Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder\nnach § 2G cks GesetzC's bei der Zusammenveran-                                 Treuhandberichte (Wirtschaftsprüfungsberichte) vor,\nlagung clcr EhcgaLten mit seinen Einkünften zusarn·                            so müs.sen auch diese der Erklärung beigefügt\nmenzureclllwn sind. Das fJ,ilt n.icht für die Einkünfte                        werden.\na.us nichlsc]b,,!ünrliger Arbeit, die die Ehefrau in\n(5) Ha l eine natürliche Person, eine Personen-\neinem dC'tn ElH'Hti:lnn fr<'mclen Betrieb bezogen hat\ngesellschaft oder eine juristische Person, -die ge,\n(} 4:3).\nschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet1 bel der\n(?) lk r ! l , 1l 1.'il 1• il Is vorstand h a l i n s Pin c n S l-e u er• Anfertigung der Anlagen (Absätz2 2 bis 4) rnitgP•\nc r \\ L: r u w: c' 11 iJ 11C'11 d i c~ Ei n k ii n rt e: d er Kin der an zu•   wirkt, so sind ihr NamE> und ihr0 Anschrift in der\ngeben, die iwcli § 27 d<':~ Cesptzes twi der Zusam.-                           Erklärung anzugeben,","Nr. 1 -  Tag der Ausgabe: fümn. den    e. Januar 1951                         31\nZu § 26 des Gesetzes                                                  liehen und gewerblichen Betriebsver-\n§ 43\nmögen entfallen.\nlfom,haltsbesteuerung mit Bezug auf die Ehegatten               2. Die    übrigen Sonderausgaben sind unter.\nBeachtung des § 10 Absatz 2 Ziffer 3 Buch-\nLnkünfle aus nich Lselbständigcr Arbeit der Ehe-               stabe c letzter Satz des Gesetzes und des\nfrau in einem dem Ehemann fremden Betrieb schei-                   § 32 a Absatz 2 Ziffer 2 des Gesetzes von\nden bei der Zusammenveranlagung aus.                               den anderen steuerpflichtigen Einkünften\nabzuziehen. Sind diese Sonderausgaben\nZu § 31 des Gesetzes\nhöher als die anderen steuerpflichtigen Ein-\n§ 44 wird gestrichen.                          künfte, so ist der Mehrbetrag von der\nSumme der steuerbegünstigten Gewinne\nZu § 32 des Gesetzes                                               abzuziehen.\n§ 45                                3. Auf die verbleibende Summe der steuer-\nEinkommensteuertabelle                           begünstigten Gewinne ist der Steuersatz\nvon 50 vom Hundert anzuwenden.\nDie zu veranlagende Einkomnwnsteuer berechnet\nsich nach der Einkommensteuer-Jahrestabelle 1950,               4. Auf die anderen Einkünfte nach Abzug der\ndi,::: der Verordnung vom 15. Mai 1950 (BGBL S. 147)               in Ziffer 2 bezeichneten Sonderausgaben ist\nals Anlage 1 beigefügt ist.                                        der durchschnittliche Steuersatz anzuwen-\nden, der sich ohne Inanspruchnahme der\nZu § 32 a des Gesetzes                                             Steuererleichterung des § 32 a Absatz 1 des\nGesetzes bei der Veranlagung des Einkom-\n§ 46\nmens ergeben würde.\nAnwendung des § 32 a des Gesetzes\n(5) Stehen    der Summe der steuerbegünstigten\nbei Vorhandensein mehrerer Betriebe\nGewinne (Absatz 2) nach Ausgleich der anderen\nDie Vorschrift des § 30 b gilt entsprechend.         Einkünfte unter sich Verluste gegenüber, so sind\ndie Verluste von der Summe der steuerbegünstigten\n§ 47                         Gewinne abzuziehen. Außerdem sind die Sonder-\nBerechnung der Einkommensteuer im Fall des § 32 a        ausgaben unter Beachtung des § 10 Absatz 2 Zif-\ndes Gesetzes                     fer 3 Buchstabe c des Gesetzes und des § 32 a Ab-\nsatz 2 Ziffer 2 des Gesetzes abzuziehen. Auf das\n(1) Im Fall der Inanspruchnahme des § 32 a des      Einkommen ist der Steuersatz v0n 50 vom Hundert\nGesetzes gelten für die Berechnung der Einkommen-        anzuwenden.\nsteuer die Absätze 2 bis 5.                                                        § 47 a\n(2) Steuerbegünstigte Gewinne sind die Gewinne             Berücksichtigung der Entnahmen in den\naus Land- und Forstwirtschaft und die Gewinne                   Fällen des § 2 Absatz 6 des Gesetzes\naus Gewerbebetrieb, für die § 32 a des Gesetzes in\nAnspruch genommen wird. Bei Feststellung der               Bei Inanspruchnahme der Steuererleichterung des\nSumme der steuerbegünstigten Gewinne sind Ge-            § 32 a Absatz 1 des Gesetzes sind auch in den Fällen\nwinne und Verluste auszugleichen.                        des § 2 Absatz 6 des Gesetzes die Entnahmen (§ 32 a\nAbsatz 1 Ziffer 3 des Gesetzes) des Veranlagungs-\n(3) Sind in dem Einkommen nur steuerbegünstigte      zeitraums maßgebend. In den Fällen des § 16 des\nGewinne (Absatz 2) enthalten, so gilt folgendes:         Gesetzes zur Durchführung der Einkommensteuer•\n1. Von der Summe der Gewinne sind die Son-      und Körperschaftsteuerveranlagungen für die Ver•\nderausgaben abzuziehen. Dabei sind die       anlagungszeiträume vom 21. Juni 1948 bis 31. De·\nVorschriften des § 10 Absatz 2 Ziffer 3      zember 1948 (II. Halbjahr 1948) und das Kalender•\nBuchstabe c letzter Satz des Gesetzes und    jahr 1949 vom 23. März 1950 (BGBI. S. 48) sind auf\ndes § 32 a Absatz 2 Ziffer 2 des Gesetzes    Antrag die Entnahmen des Wirtschaftsjahrs, das im\nzu beachten;                                 Kalenderjahr 1949 begonnen hat und im Kalender-\njahr 1950 endet, in dem gleichen Verhältnis wie der\n2. auf das Einkommen ist der Steuersatz von\nGewinn aufzuteilen,\n50 vom Hundert anzuwenden.\n§ 48\n(4) Sind in dem Einkommen neben steuerbegün-\nstigten Gewinnen (Absatz 2) auch andere steuer-                                  Ansprüche\npflichtige Einkünfle (einschließlich nichtsteuer-              auf Erstattung nichtabzugsfähiger Steuern\nbegünstigter Gewinne) enthalten, so gilt folgendes:         Im Fall des § 32 a des Gesetzes gilt § 30 ent-\n1. Von der Summe der steuerbegünstigten         sprechend.\nGewinne (Absatz 2) sind abzuziehen:                                     § 49\na) die Sonderausgaben im Sinn des § 10               Feststellung von Beträgen, die für die\nAbsatz 1 Ziffer 4 des Gesetzes, die aus          Nachversteuerung von Bedeutung sind\nVerlusten aus land- und forstwirtschaft-    (1} Bei der Veranlagung für den Veranlagungs-\nlichen Betrieben und Gewerbebetrieb      zeitraum, für den der Steuerpflichtige die Steuer-\nherrühren;\nerleichterung des § 32 a Absatz 1 des Gesetzes in\nb) die Sonderausgaben im Sinn des § 10       Anspruch nimmt, ist auch der Betrag im Steuer-\nAbsatz 1 Ziffer 6 des Gesetzes, soweit   bescheid besonders festzustellen, den der Steuer-\nsie auf die land- und forstwirtschaft-   pflichtige weniger entnommen hat als nach § 32 a","32                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951\nAbsatz 1 Ziffer 3 des Gesetzes zulässig ist. Ent-        Familienverhältnisse erwachsen und diese Mehr-\nnimmt der Steuerpflichtige auch in späteren Jahren       aufwendungen die steuerliche Leistungsfähigkeit\nbei der Inanspruchnahme der Steuererleichterung          wesentlich beeinträchtigen (Absatz 3). Aufwendun-\ndes § 32 a Absatz 1 des Gesetzes einen geringeren        gen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten\nals derr nach § 32 a Absatz 1 Ziffer 3 zulässigen        oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer\nBetrag, so ist bei der Gewährung der Steuer-             Betracht.\nerleichterung für den jeweils letzten Veranlagungs-         (2) Die außergewöhnliche Belastung erwächst\nzeitraum die Summe der bis dahin weniger ent-            dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich\nnommenen Beträge im Steuerbescheid festzustellen.        ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen\n(2) Der Unterschiedsbetrag des § 32 a Absatz 2       Gründen nicht entziehen kann. Hierbei ist § 33 Ab·\nZiffer 1 des Gesetzes ist im Steuerbescheid beson•       setz 2 des Gesetzes zu beachten.\nders festzustellen. Im übrigen sind die Vorschriften        (3) Die Mehraufwendungen beeinträchtigen die\ndes § 30 c entsprechend anzuwenden.                      Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen nur inso-\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind in den Fällen des       weit wesentlich, als sie die in der folgenden Uber-\n§ 47 a entsprechend anzuwenden. Hierbei ist § 47         sicht bezeichneten Hundertsätze des Einkommens,\nAbsatz 4 zu beachten.                                   vermindert um die nach f 33 a des Gesetzes in Be•\ntracht kommenden Freibeträge (die zumutbare\n§  50                         Mehrbelastung - die Mehrbelastungsgrenze -)\nNachversteuerung der Mehrentnahmen              übersteigen:\n(1) Eine Nachversteuerung von Mehrentnahmen                                            bei einem Steuerpflidltigen der\nkommt so lange und insoweit in Betracht, als ein\nunter Anwendung der Vorschriften des § 49 Ab-           bei einem Einkommen, ver- Steuer- Steuer- Steuerklasse III\nmindert um die nach § 33 a klasse klasse\nsatz 2 festgestellter Betrag vorhanden ist.             des Einkommensteuergesetzes\nbei Kinder-\n1      II\n(2) Zur Feststellung, ob eine Mehrentnahme vor-\nliegt,' ist zunächst ein nach § 49 Absatz 1 festge-\nin Betracht kommenden Frei-\nbeträge von DM                             ein\noder\nI\nermäßi!Jllllg für\ndrei\noder\nzwei     mehr\nstellter Betrag von den Entnahmen zu kürzen. Ergibt                                                       Kinder Kinder\nsich danach noch eine Mehrentnahme im Sinn des\n§ 32 a Absatz 4 des Gesetzes, so ist der nach § 49       höchstens 3 000                    6      5        3        1\nAbsatz 1 festgestellte Betrag zu streichen und die      mehr als 3 000 bis 6000             1       6       4        2\nmehr als 6000bis 12000              8       6       5        2\nMehrentnahme bis zur Höhe des nach § 49 Absatz 2         mehr als 12 000 bis 25000          8       6       4        3\nfestgestellten Betrags zum Zweck der.Nachversteue-       mehr als 25000 bis 50000          10       6       4        3\nrung dem Einkommen hinzuzurechnen. Ergibt_ sich          mehr als 50 000 bis 100 000        9       6       4        3\nmehr als 100 000 bis 250 000       5       4       3        2\nkeine Mehrentnahme,. übersteigen die Entnahmen           mehr als 250 000 bis 500 000       3       2       2        1\naber die Summe der bei der Veranlagung zu be-            mehr als 500 000                   3       2       1        1\nrücksichtigenden Gewinne aus Land- und Forst-\nwirtschaft und aus Gewerbebetrieb, so ist lediglich         (4) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3\nder übersteigende Betrag von dem nach § 49 Ab-           gegeben, so stellt der Betrag, der die nach Absatz 3\nsatz 1 festgestellten Betrag abzuziehen; eine Nach-      sich ergebende Mehrbelastung übersteigt, die Uber-\nversteuerung findet in diesem Fall nicht statt.          belastung dar. In der Uberbelastung dürfen Auf-\nwendungen im Sinn des § 33 Absatz 2 des Gesetzes\n(3) Im Fall des § 46 ist die Vorschrift des § 31     höchstens mit den in § 33 a des Gesetzes aufge-\nAbsatz 2 anzuwenden.                                     führten Beträgen enthalten sein. Der Uberbelastungs-\n. (4) Hat der Steuerpflichtige oder sein Rechtsvor-     betrag wird für die Berechnung der Einkommen-\ngänger bereits die Steuererleichterung des § 32 a        steuer abgezogen.\nAbsatz 1 des Einkommensteuergesetzes 1949 in An-\nspruch genommen, so ist im Fall von Mehrentnah-          Zu § 33 a des Gesetzes\nmen eine Nachversteuerung nach § 32 a Absatz 4\ndes Einkommensteuergesetzes 1949 (§ 50 der Ein-                                      §  51 a\nkommensteuer-Durchführungsverordnung 1949) nur                              Begriffsbestimmung\ndann und insoweit vorzunehmen, als nicht wegen                   für Flüchtlinge und politisch Verfolgte\nVorhandenseins eines nach § 49 Absatz 2 festge-             Für Flüchtlinge, Vertriebene und politisch Ver-\nstellten Betrags eine Nachversteuerung vorzuneh-         folgte gelten die Bestimmungen des § 9 Absatz 4\nmen ist.                                                ·entsprechend.\n(5) Die Vorschriften des § 31 Absätze 3 und 4 sind\nanzuwenden.                                              Zu § 34 des Gesetzes\nZu § 33 des Gesetzes                                                                 § 52\n§ 51                                       Außerordentliche Waldnutzung\nAußergewöhnliche Belastungen                    (1) Bei aussetzenden fol\"Stwirtschaftlichen Betrie-\nben werden auf Antrag zur Abgeltung aHer Betriebs-\n(1) Eine außergewöhnliche Belastung, die zu einer     ausgaben, die bei außerordentlicher Waldnutzung\nErmäßigung der Einkommensteuer führt, liegt vor,          entstehen, 40 vom Hundert der Betrieb6einnahmen\nsoweit einem Steuerpflichtigen zwangsläufig (Ab-         abgezogen. Voraussetzung dafür ist:\nsatz 2) größere Aufwendungen als der Mehrzahl\nder Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhält-                 1. daß die forstwirtschaftlich genutzte Fläche\nnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleicher                   150 Hektar nicht übersteigt,","Nr. t - Tag der Ausgabe: Bonn. den 8. Januar 1951                          33\n2. daß ordnungsmäßig-e Buchführung nicht       Zu § 50 des Gesetzes\nvorhanden ist und\n§ 58 a\n3. daß ein Bestandsvergleich für das stehende\nHolz nicht vorgenommen wird.                         Abzug bestimmter Betriebsausgaben\nbei beschränkt Steuerpflichtigen\n(2) Der Pauschsatz von 40 vom Hundert ist bis auf\n20 vom Hundert der Betriebseinnahmen herabzu-            (1) Bei beschränkt Steuerpflichtigen ist ein wirt-\nsetzen, wenn das Holz, das den Gegenstand der          schaftlicher Zusammenhang mit inländischen Ein-\naußerordentlichen Waldnutzung bildet, auf dem          künften im Sinn des § 50 Absatz 1 Satz 1 des Ge-\nStamm verkauft wird.                                   setzes auch dann gegeben, wenn aus diesen inländi-\nZu § 34 a des Gesetzes                                 schen Einkünften Zuschüsse oder unverzinsliche\nDarlehen zur Förderung des inländischen Woh-\n§ 53 entfällt.\nnungsbaus im Sinn des § 7 c des Gesetzes oder zur\nZu § 35 des Gesetzes                                   Förderung des inländischen Schiffbaus im Sinn des\n§ 7 d Absatz 2 des Gesetzes gegeben werden.\n§ 54 entfällt.\n§ 55\n(2) Die §§ 10 Absatz 1 Ziffer 4, 10 a, 32 a und 34\ndes Gesetzes sind nur unter den in § 50 Absatz 1\nVorauszahlungstermine und Vorauszahlungspflicht        Satz 1 des Gesetzes bezeichneten Voraussetzungen\nbei Land- und Forstwirten               anwendbar. Im übrigen können beschränkt Steuer-\nDie Oberfinanzpräsidenten oder die entsprechen-     pflichtige die §§ 10, 10 a, 32 a und 34 des Gesetzes\nden oberen Finanzbehörden können für Steuerpflich-     nicht in Anspruch nehmen.\ntige, deren Einkünfte überwiegend aus Land- und           (3) § 50 des Gesetzes und Absätze 1 und 2 gelten\nForstwirtschaft herrühren, die Vorauszahlungster-      auch im Fall des § 1 Absatz 3 des Gesetzes.\nmine und die Vorauszahlungszeiträume abweichend\nvon § 35 Absatz 1 des Gesetzes bestimmen.                              Schlußbestimmungen\n§ 56 entfällt.                                           § 58 b\nZu § 46 des Gesetzes                                                       Vorauszahlung\nbis zur Bekanntgabe des Steuerbescheids 1949\n§ 51\nVeran)agung bei berechtigtem Interesse           Bis zur Bekanntgabe des Steuerbescheids für das\nKalenderjahr 1949 bemessen sich auch die nach Ab-\n(1) Im Fall des § 46 Absatz 1 Ziffer 4 des Ge-     lauf des Kalenderjahrs 1950 zu leistenden Voraus-\nsetzes muß der Steuerpflichtige bis zum Ablauf der     zahlungen nach § 2 der Verordnung über die Be-\nSteuererklärungsfrist die Veranlagung beantragen       messung, Entrichtung und Anrechnung der für die\nund ein berechtigtes Interesse nachweisen.             Kalenderjahre 1949 und 1950 zu leistenden Voraus-\n(2) Ein berechtigtes Interesse im Sinn des § 46    zahlungen auf die Einkommen- und Körperschaft-\nAbsatz 1 Ziffer 4 des Gesetzes liegt nicht vor, wenn   steuer vom 3. Mai 1950 (BGBl. S. 107).\nder Arbeitnehmer nur deshalb eine zu hohe Lohn-\nsteuer entrichtet hat, weil er im Lohnsteuerverfahren                            § 59\nUmstände, die eine niedrigere Lohnsteuer gerecht-\nfertigt hätten, nicht oder nicht rechtzeitig geltend                    Anwendungszeitraum\ngemacht hat.                                              Diese Verordnung ist außer den §§ 30 a und 47 a,\ndie bereits für den Veranlagungszeitraum 1949 An-\nZu § 47 des Gesetzes\nwendung finden, erstmalig für den am 1. Januar 1950\n§ 58\nbeginnenden Veranlagungszeitraum anzuwenden.\nAnrechnung von Vorauszahlungen\n§ 60\nAuf die Einkommensteuerschuld werden nach § 47\nAbsatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes die für den Veran-                           Inkrafttreten\nlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen an-         Die vorstehende Fassung dieser Verordnung tritt\ngerechnet.                                             am 11. Juni 1950 in Kraft."]}