{"id":"bgbl1-1951-1-1","kind":"bgbl1","year":1951,"number":1,"date":"1951-01-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/1#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-1-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_1.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes","law_date":"1950-12-28T00:00:00Z","page":1,"pdf_page":1,"num_pages":21,"content":["1\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1951                         Ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 1951                                                               Nr. 1\nTag                                                              lnbalts                                                        Seite\n28.   12. 50   Bekanntmachung        der Neufassung des Einkommensteuergesetzes • i • • , i i\n28.\n28.\n28,\n12. 50\n12. 50\n12. 50\nBekanntmachung\nBekanntmachung\nBekanntmachung\nder Neufassung d~r Einkommensteuer-Durchführungsverordnung •\nder Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes • • • • • • • •\nder Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuer-\n...      .        22\n34\ngesetzes                • • .. • • , .. . • • • • • •                     • • • • • • • • • • • . .          t  • I     38\nTrennung des Bundesgesetzblattes in Teil I und Teil II.\nDas „Bundesgesetzblcttt\" erscheint a b 1. J a n u a r 1 9 5 i in zwei gesonderten Teilen.\nTeil II enthält: l. Zwischenstaatliche Obereinkommen und dergleichen sowie vertragliche Abkommen zwischen dem Bund und den Ländern.\n2. Veröffentlichungen, die betreffen: a) den Bundeshaushalt und die Ortsklassenverzeichnisse, b) das Eisenbahnwesen, die Schiffahrt (See•\nund Binnenschiffahrt) und das Bundeswasserstraßenwesen. 3. Innere Angelegenheiten des Bundestages und des Bundesrates.\nTell I enthält alle übrigen Gesetze und Verordnungen sowie alle sonstigen nach dem Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnunge.n\nvom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) zur Bekanntgabe tm Bundesgesetzblatt vorgesehenen Veröffentlichungen. Im Teil I wird jeweils auf die\ntm Teil II ersdlienenen Veröffentlichungen hingewiesen. ·\nDie vlerteljährlidlen Bezugspreise betragen für Teil I DM 3,00 zuzüglich Zustellgebühr, für Teil II DM 2,00 zuzüglich Zustellgebühr\nBekanntmachung\nder Neufassung des Einkommensteuerge.setzes.\nVom 28. Dezember 1950.\nAuf Grund des Artikels V Absatz 1 des Gesetzes\nzur Änderung des Einkommensteuergesetzeis und\ndes Körperschaftsteuergesetzes vom 29. April 1950\n(BGBl. S. 95) wivd nachstehend der Wortlaut· des\nEinkommensteuergesetzes bekanntgemacht.\nBonn, den 28. Dezember 1950.\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung .\nHartmann\nEin kommen s teuer ge setz\nin der Fassung vom 28. Dezember 1950 (EStG 1950).\nI. Steuerpflicht                                          (2) Natürliche Personen, die im Inland weder\neinen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufent-\n§  1                                       halt haben, sind beschränkt einkommensteuer-\n(1) Natürliche Personen, die im Inland einen                              pflichtig mit inländischen Einkünften im Sinn des\nWohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt                                   § 49.\nhaben, sind vorbehaltlich des Abs.atzes 3 unbe-\nschränkt einkommen.steuerpflichtig. Die unbe-                                   (3) Absatz 2 gilt entsprechend für natürliche Per-\nschränkte Einkommensteuerpflicht erstrec~t si.ch                             sonen, die weder einen Wohnsitz noch ihren ge-\nauf sämtliche Einkünfte.                                                     wöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet, aber einen","2                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951\n\\,Vohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in                       Bücher nach den Vorschriften des Handels-\neinem zum Inland gehörenden Gebiet haben, in                           gesetzbuches ordnungsmäßig führen, der\ndem Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem                            Zeitraum, für den sie regelmäßig Abschlüsse\nAufenthalt im Bundesgebiet als beschränkt ein-                         machen;\nkommensteuerp1lichtig behandelt werden.\n3. bei den anderen Gewerbetreibenden das\nKalenderjahr.\nII. Einkommen\n(6) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbe-\n1. Einkunftsarlen, Einkünfte,                        treibenden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr\nEinkommen                             abweicht, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirt-\nschaft oder aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung\n§ 2                           des Einkommens in folgender Weise zu berück-\nsichtigen:\n(1) Die· Einkommenstcu(~r bemißt sich nach dem\nEinkommen, das der S1euerpflichtige innerhalb eines                1. Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn\nKcilendcrjahrs bezogen h<1t.                                          des Wirtschaftsjahrs auf das Kalender-\njahr, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt,\n(2) Einkommen .ist der Gesamtbetrag der Ein-                      und auf das Kalenderjahr, in dem das Wirt-\nk ünfl e iJUS den im Absatz 3 bezeichneten Einkunfts-                  schaftsjahr endet, entsprechend dem zeit-\ndrten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus                       lichen Anteil aufzuteilen;\ndnzchwn Einkunftsarlen ergeben, und nach .Abzug\nder Sonderausgaben (§§ lO und 10 a). Bei der Er-                    2. bei Gewerbetreibenden ist der Gewinn des\nmittlung des Einkommens bleiben die in § 49 ge-                         Wirtschaftsjahrs auf das Kalenderjahr, in\nnannten Einkünfte, die in zum Inland gehön~nden                        dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf\nGebieten außerhalb des Bundesgebiets b(1.zogen                         das Kalenderjahr, in dem das \\,Virtschafts-\nworden sind, außer Ansatz, wenn in diesen Ge-                          jahr endet, entsprechend dem Verhältnis\nbieten Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhn-                       der gesamten im Wirtschaftsjahr erzielten\nlichen Aufenlhalt im Bundesgebiet haben, als be-                       und auf das jeweilige Kalenderjahr entfal-\nschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt. wer-                      lenden Umsätze aufzuteilen. Bei der Auf-\nden.                                                                   teilung sind die mit einem ermäßigten\nSteuersatz nach § 34 Absatz 2 Ziffer 1 zu\n\\3) Dt>r Einkommensteuer unterliegen nur:                          versteuernden Veräußerungsgewinne aus-\nzuscheiden und dem Gewinn des Kalender-\n1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.\njahrs hinzuzurechnen, in dem diese Ver-\n2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,                              äußerungsgewinne entstanden sind. Bei\n:3, Einkünfte aus selbständiger Arbeit,                       Feststellung des Verhältnisses der Umsätze\nnach Ziffer 2 bleiben die mit dem Ver-\n4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,                   äußerungsgewinn zusammenhängenden Um-\n),  Einkünfte aus Kapitalvermögen,                            sätze außer Betracht.\n(}. Einkünfte aus Vermietung      und   Verpach-\ntung,                                                     2, S t e u e r f r e i e E i n k ü n f t e\n7. sonstig<~ Einki.infte im Sinn des § 22.                                        §3\nSteuerfrei sind:\nZu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzel-\nnen ran qd1ören, bcslimmt sich nach den §§ 13                       1. Leistungen aus einer .Krankenversicherung\nbis 24.                                                                und aus der gesetzlichen Unfallversiche-\nrung sowie Sachleistungen aus der gesetz-\n(4) Einkünfte im Sinn des Absatzes 3 sind:                         lichen Rentenversicherung der Arbeiter\nund der Angestellten und aus der Knapp-\n1. bei   Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe-                  schaftsversicherung;\nbetrieb und selbständiger Arbeit d<'r Ge-\nwinn (§§ 4 bis 7 e),                                   2. die gesetzliche versicherungsmäßige Ar-\nbeitslosenunterstützung, die gesetzliche Ar-\n2. bei den anderen EinkunJtsarten der Uber-\nbeitslosenfürsorge und die gesetzliche\nschu ß dc~r Einnahmen über die Werbungs-\nKurzarbeiterunterstützung;\nkosten (§§ B und 9).\n3. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetz-\n(5} Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbe-\nlichen Rentenversicherung • der Arbeiter\ntreibenden jst der Gewinn nach dem Wirtschafts-\nund der Angestellten, aus der Knapp-\njahr zu ermitteln. \\Virtschaftsjahr ist:\nschaftsversicherung und auf Grund der Be-\n1. bei Land- und Forstwirten, gleichviel ob                   amten-(pensions-) gesetze;\nsie Bücher führen oder nicht, der Zeitraum\nvom 1. Juli bis zum 30. Juni;                          4. Renten    aus der gesetzlichen Rentenver-\nsicherung der Arbeiter und der Angestell-\n2. bei Gewerbetreibenden, deren Firma im                      ten, Renten aus der Knappschaftsversichc-\nHandelsregister eingetragen ist und die                   rung und Renten, die auf Grund eines","Nr. 1 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1951                             3\nVersicherungsvertrags oder aus Unter-                 14. andere besondere Zuwendungen des Ar-\nstützungskassen gezahlt werden, bis zu                    beitgebers an den Arbeitnehmer, z. B. Ju-\neinem Betrag von insgesamt 600 Deutsche                   biläumsgeschenke, nach näherer Maßgabe\nMark jährlich. Soweit diese Renten ins-                   einer Rechtsverordnung, soweit es aus so-\ngesamt 600 Deutsche Mark jährlich über-                   zialen Gründen geboten erscheint, die Zu-\nsteigen, sind sie steuerpflichtig. Die Steuer-            wendungen ganz oder teilweise steuerfrei\nbefreiung für Renten aus Versicherungs-                   zu belassen.\nverträgen oder aus Unterstützungskassen\ngilt nur für Renten bis zu einem Höchst-                            3. Gewinn\nbetrag von insgesamt 3600 Deutsche Mark;\n§ 4\n5. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vor-\nschriften aus öffentlichen Mitteln versor-                  Gewinnbegriff im allgemeinen\ngungshalber an Kriegsbeschädigte, Kriegs-         (1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen\nhinterbliebene und ihnen gleichgestellte       dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschafts-\nPersonen gezahlt werden, soweit es sich        jahrs und dem Betriebsvermögen am Schluß des\nnicht um Bezüge handelt, die auf Grund         vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um\nder Dienstzeit gewährt werden;                 den Wert der Entnahmen und vermindert um den\nWert der Einlagen.       Entnahmen sind alle Wirt·\n6. Bezüge im Rahmen der Soforthilfe         nach\nschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse,\ndem Soforthilfegesetz;\nNutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige\n7. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und         dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für\nLeistungen im Heilverfahren, die auf Grund·    andere betriebsfremde Zwecke im Lauf des Wirt-\ngesetzlicher Vorschriften zur Wiedergut-       schaftsjahrs entnommen hat. Einlagen sind alle\nmachung nationalsozialistischen Unrechts       Wirtschaftsgüter {Bareinzahlungen und sonstige\nfür Schaden an Leben, Körper, Gesundheit       Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Be-\nund durch Freiheitsentzug gewährt werden;      trieb im Lauf des Wirtschaftsjahrs zugeführt hat.\nBei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschrif-\n8. Entschädigungen auf Grund arbeitsrecht-        ten über die Betriebsausgaben (Absatz 4) und über\nlicher Vorschriften wegen Entlassung aus       die Bewertung (§ 6) zu befolgen. Der Wert des\neinem Dienstverhältnis;                        Grund und Bodens, der zum Anlagevermögen ge-\nhört, bleibt außer Ansatz.\n9. Ubergangsgelder und Ubergangsbeihilfen\nauf Grund gesetzlicher Vorschriften wegen         (2) Der Steuerpflichtige darf die Vermögensüber-\nEntlassung aus einem Dienstverhältnis;         sicht (Bilanz} auch nach ihrer Einreichung beim\nFinanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ord-\n10. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus\nnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der\nMitteln einer öffentlichen Stiftung, die\nVorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht.\nwegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe\nDarüber hinaus ist eine Änderung der Vermögens-\nzu dem Zweck bewilligt werden, die Er-\nübersicht (Bilanz) nur mit Zustimmung des Finanz-\nziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft\namts, im Rechtsmittelverfahren mit Zustimmung der\noder Kunst unmittelbar zu fördern. Dar-\nRechtsmittelbehörde zulässig.\nunter fallen nicht Kinderzuschläge und\nKinderbeihilfen, die auf Grund der Besol-          (3) Weicht das Betriebsvermögen am Schluß des\ndungsgesetze, besonderer Tarife oder ähn-     einzelnen Wirtschaftsjahrs vom Betriebsvermögen\nlicher Vorschriften gewährt werden;           am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs\n11. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Auf-     in der Regel nicht wesentlich ab, so kann als Ge-\nwandsentschädigungen und Reisekosten.         winn der Uberschuß der Betriebseinnahmen über\nDagegen sind Entschädigungen, die für          die Betriebsausgaben angesetzt werden.          Dabei\nVerdienstausfall und Zeitverlust gezahlt      können wirtschaftlich ins Gewicht fallende Schwan-\nwerden, steuerpflichtig;                       kungen im Betriebsvermögen, die in einem Wirt-\nschaftsjahr ausnahmsweise auftreten, durch Zu-\n12. Vorzugsrenten auf Grund des Gesetzes            schläge oder Abschläge berücksichtigt werden.\nüber die Ablösung öffentlicher Anleihen;\n(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die\n13. Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen, die      durch den Betrieb veranlaßt sind.\nan Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber ge-\nzahlt werden. Ubersteigt die Heiratsbeihilfe                             § 5\nden Betrag von 500 Deutsche Mark, die\nGewinn bei Vollkaufleuten\nGeburtsbeihilfe den Betrag von 300 Deut-\nsche Mark, so ist der übersteigende Betrag        Bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handels-\nsteuerpflichtig;                               register eingetragen ist, ist für den Schluß des Wirt-","4                                     Bundesgesetzblotf. 1 .:ahrgang 1951\nschaftsjahrs <las Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4                5. Einlagen sind mit dem Teilwert für den\nAbsatz 1 Satz 1 ), das nach den Grundsätzen ord-                     Zeitpunkt der Zuführung, höchstens jedoch\nmmgsmüßigcr Buchführung auszuweisen ist. Die                         mit den tatsächlichen Anschaffungs- oder\nVorschriften über die Entnahmen und die Einlagen                     Herstellungskosten anzusetzen.\n1.§ 4 Absatz 1), über die Zulässigkeit der Bilanz-\nE,nderung (§ 4 Absatz 2), über die Betriebsausgaben               6. Bei Eröffnung eines Betriebs oder entgelt-\n(§ 4 Absatz 4) und über die Bewertung (§ 6) sind                     lichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirt•\nzu befolgen.                                                         schaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens\njedoch mit den tatsächlichen Anschaf ~\n§ 6                                        fungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.\nBewertung\n§ 7\nFür d ic Bewertung der einzelnen Wirtschcifts-\ngüler, diP dem Betrif:b dienen, gilt das folgende:               Absetzung für Abnutzung oder Substanz-\nverringerung\nl. Vvirtschaflsgüler des Anlagevermögens, die\ncler Abnutzung unterliegen, sind mit den            (1)   Bei Gebäuden und sonstigen Wirtschafts-\nAnschaffungs- oder      Herstellungskosten,      gütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den\nvermindert um die Absetzungen für Ab-            Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich\nnutzung nach § 7, anzusetzen. Ist der Teil-      erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als\nwert niedriger, so kann dieser angesetzt        einem Jahr erstreckt, kann jeweils für ein Jahr\nwerden. Teil wert ist der Betrag, den ein        der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungs-\nErwerber des ganzen Betriebs im Rahmen           kosten abgesetzt werden, der bei Verteilung dieser\ndes Gesamlkaufpreises für das einzelne           Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder\nWirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist         Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Ab·\ndavon auszugehen, daß der Erwerber den           nutzung). Die Absetzung bemißt sich hierbei nach\nBetrieb fortführt. Bei Wirtschaftsgütern, die    der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirt-\nbereits am Schluß des vorangegangenen            schaftsguts. Absetzungen für außergewöhnliche\nWirtschaftsjahrs zum Anlagevermögen des          technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zu•\nSteuerpflichtigen gehört haben, darf der         lässig.\nBilanzansatz nicht über den letzten Bilanz-\nansatz hinausgehen.                                  (2) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und\nanderen Betrieben, die einen Verbrauch der Sub•\n2. Andere als die in Ziffer 1 bezeichneten          stanz mit sich bringen, sind Absetzungen für Sub•\nWirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und         stanzverringerung zulässig. Absatz 1 ist entspre-\nBoden, Beteiligungen, Geschäfts- oder Fir-       chend anzuwenden.\nmenwert, Umlaufsvermögen) sind mit den\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten an-                                  § 7a\nzusetzen. Statt der Anschaffungs- oder Her-\nBewertungsfreiheit für ErsatzbeschaHung\nstellungskosten kann der niedrigere Teil-\nbeweglicher Wirtschaftsgüter\nwert (Ziffer 1 Satz 3) angesetzt werden.\nBei Wirtschaftsgütern, die bereits am\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\nSchluß des vorangegangenen Wirtschafts-\nordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können\njahrs zum Betriebsvermögen gehört haben,\nfür die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter\nkann der Steuerpflichtige in den folgenden\ndes Anlagevermögens, die im Weg der Ersatz-\nWirtschaftsjahren den Teilwert auch dann\nbeschaffung angeschafft oder hergestellt worden\nansetzen, wenn er höher ist als der letzte\nsind, neben der nach § 7 von den Anschaffungs•\nBilanzansatz; es dürfen jedoch höchstens\noder Herstellungskosten zu bemessenden Absetzung\ndie Anschaffungs- oder Herstellungskosten\nfür Abnutzung Abschreibungsfreiheit in folgender\nangesetzt werden. Bei land- und forstwirt-\nWeis-e in Anspruch nehmen:\nschaftlichen Betrieben ist auch der Ansatz\ndes höheren Teilwerts zulässig, wenn das                 a) Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung\nden Grundsätzen ordnungsmäßiger Buch-                       und in dem darauffolgenden Jahr können\nführung entspricht.                                         bis zu insgesamt 50 vom Hundert der An-\nschaffungs- oder Herstellungskosten, höch-\n3. Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer                    stens jedoch für alle in Betracht kommen•\nAnwendung der Vorschriften der Ziffer 2                     den Wirtschaftsgüter eines Unternehmens\nanzusetzen.                                                 bis zu 100 000 Deutsche Mark jährlich,\noder\n4. Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich,\nfür seinen Haushalt oder für andere be-                  b) es können, wenn von der Regelung zu a\ntriebsfremde Zwecke sind mit dem Teil-                      kein Gebrauch gemacht wird, für die in\nwert anzusetzen.                                            Betracht    kommenden     Wirtschaftsgüter","i\\1. 1        T;-ic1 dr•r .'\\usgabe: Fonn. den B. Jcmuar 1051                             5\nc·inC's Unlc•rnehmcns i!ll Jc1hr der Anschaf-                                       abgesetzt werden, Nach Ablauf\nfung oclc, lkr'::il(•l1ung um! in eiern darauf-                 dieser zehn Jahre bemessen sich die Absetzungen\n.Ji1'11 hi:-; :;.11 je :1 vom l:IunderL         für Abnutzung nach dem dann noch vorhandenen\nd0r Anschal f u 11gs- oclcr l !c·rsi t•l l u nw,koslen          Restwert und der Restnutzungsdauer des Gebäudes,\nc:1bgcschricbe11 wcnlc11                                        Den l Iersle11               eines Gebäudes werden cfü·,\nAufwendungen gleichgeslellt, die nach dem 31.\nUH' Absetzung fiii 1\\hn1ilzt111g i11 clC\"n lolgenclen                      Dezember 1948 zum Wiederaufbau eines durch\nJahren bc·mi!H .sich ndch dc•m dcrnn noch vorhan-                          Kr.iegseinwirkung ganz oder teilweise zerstörten\nd0nen Res! wert und der Res Ln u Lzu 11 gscl Rucr der ein-                 Geböudes gemacht werden, wenn dieses Gebäude\nzelnen Wirlsch,ül.sgC11.c•r, 1 (_'tr cli!' Abschrcibungsfrei-               ohne den WiederaufbaL1 nicht mehr oder nicht\nhc-il uacb Satz 1 in Anspruch g(•rwrnrn0n worden ist.                      mehr voll zu Wohnzwecken verwendet werden\nkann,\nEine: ErsaLzbeschcdlLing im Sinn des Ab-\nsatzes 1 liegt vor, wenn das angeschaffte oder her-                           (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten ent-\ngestellte Wirtschaftsgut dieselbe oder eine ent-                           sprechend für Aufwendungen, die nach dem 31.\nsprechende Allfgabe er[üllt wie ein Wirtschaftsgut,                        Dezember 1949 für Zubauten, Ausbauten oder Um·\ndas nach dem 1. Januar 1939 aus dem Betriebsver-                           bauten an bestehenden Gebäuden gemacht worden\nmögen ausgeschiedf'n isl; Vorau1Sselzi'.rng ist, daß                       sind, wenn die neu hergestellten Gebäudeteile zu\ndas ersetzte Wirtschaftsgut vor dem 21. Juni 1948                          mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken dienen,\nangeschafft oder hergestellt worden isl. Als Ersatz-\nbeschaffung gilt auch die Anschaffung oder Her-\nstellung von Wirtschaftsgütern durch Steu-erpflich-                                                    § 7 C\ntige der im Absatz 1 bezeichneten Art, die wegen\nFörderung des Wohnungsbaus\nVerfolgung aus Gründen der Rasse, Religion,\nNationalität, Wellanschauung oder politischer                                 Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund ord-\nGegnerschaft gegen den Naliona:1sozialismus oder                           nungsmäßiger Buchführung ermitteln, können Zu-\nals Flü.chtlinge oder al,s Vertriebene ihre frühere                        schüsse oder unverzinsliche Darlehen zur Förde-\nErwerbsgrundlage verloren haben.                                           rung des Wohnungsbaus, sonstige Steuerpflichtige\nkönnen Zuschüsse zur Förderung des Wohnungs-\n(3) Die Steuerbegünsligung des Absatzes                          kann   baus im Jahr der Hingabe als Betriebsausgabe\nnur für diejenigen abnulzbaren beweglichen Wirt-                            oder Werbungskosten absetzen, wenn die Zuschüsse\nscl1uftsgüler des Anlagevermögens in Anspruch ge-                           oder Darlehen gegeben werden an\nnommen werden, die in der Zeil vom 1. Januar\na) gemeinnützige Wohnungsunternehmen,\n1949 bis zum :11. Dezember 1952, angeschafft oder\nhergestellt worden sind.                                                           b) Organe der staatlichen Wohnungspolitik,\nSteuerpflicblige, die von einer der Vergün-                                c) gemeinnülzige Siedlungsunternehmen,\nstigungen des Absatzes J Gebrauch machen, kön-\nd) zur Ausgabe von Heimstätten zugelass2ne\nnen auch in den sptiterc~n Jahren der Geltungsdauer\nUnternehmen,\ndieser Vorschrift eine Bcwerlungsfrcibeit nach Ab-\nsatz 1 nur in der erstmalig gewählten Art erlangen,                               c) sonstige Wohnungs- und Siedlungsunter-\nnehmen und private Bauherren, soweit\n(5) Sind mehrere Personen an einem Unterneh-\ndurch Zuschüsse oder Darlehen der Bau\nmen als Mitunl.ernehmer beteiligl, so kann für das                                   von Wohnungen gefördert wird, die hin-\nUnternehmen nur enlwecfor von der Vergünstigung\nsichtlich der Größe, Ausstattung und Miete\ndes Absatzes 1 Buchslabe a oder von der Vergün-\n(Mietwert) den Bestimmungen der §§ 10\nstigung des Absatzes 1 Buch1stabe b Gebrauch ge-                                     und 11 der Verordnung zur Durchführung\n:macht werden; Ab.salz 4 findet entsprechende An-\ndes Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im\nwendung. Im Fall der Bewertungsfreiheit nach Ab-\nWohnungswesen vom 23. Juli 1940 (Reichs-\nsatz 1 Buchstabe a belrägl diP Höchstgrenze der                                       gesetzbl. I S. 1012) entsprechen. Der Nach-\nAbschreibung für clas gesamte Unternehmen 100 000                                     weis hierfür wird durch eine Bescheini•\nDeutsche Mark.                                                                        gung der für das Wohnungswesen zustän-\n§ 7b\ndigen Verwaltungsbehörde erbUtcht.\nErhöhte Absetzungen für Wohngebäude                                                             § 7d\n(1)  Bei Gebüuclcn, die nach dem 3l. Dezember                                        Bewertungsfreiheit für Schiffe\n1948 errichtet worden sind und die zu mehr als 80\nvom IlLmdert WohnzwC'cken dienen, können abwei-                               (1) Bei Schiffen, die nach dem 31. Dezember 1948\nchencl von § 7 in1 JalJJ (l<·r l lc~rstc1luug und in dem                                  oder hergestellt worden sind, können\ndarautfolgenclc:n Jiilir iHtl /\\nlrag je 10 vom Hun-                        neben der nach § 7 von den Anschaffungs- oclei\ndc1!    clcr llc>r, ;!(·llu1 ~.<J~osL<•n\n1           1\nwerden.    I-Jerstellungskoste11 zu bemessenden Absetzung rn.r\nFerner können in den d:J1c1uflolf~cnclcn zehn Jahren                                     im Jahr der Anschaffung oder Hers!E+\nan SI die der ndch § 7 1,11 hc·n10sc;cndz:n                          für          und in dern darauffolgenden Jahr bis\nAbnulzung             jj,, lii•, ·111 :: vom l ltrn(lcrt c1Pr lfrr-         1S vorn IIuncfrrt der                    oder","6                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951\nlungskoslcn abges-etzt werden. Die Absetzung., für           4.. U b e r s c h u ß d e r E i n n a h m e n\nAbnutzung in den folgenden Jahren bemißt sich                    über die Werbungskosten\nnach dem dann noch vorhandenen Restwert und\n§ 8\nder Restnutzungsdauer des Schiffes. Den Anschaf-\nfungs- oder Herstellungskosten eines Schiffes wer-                                Einnahmen\nden die Aufwendungen gleichgestellt, die nach dem          (1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder\n;H Dezember 1948 zur Wiederherstellung eines            Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im\ndurch Kriegseinwirkung ganz oder teilweise zer-         Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 3\nstörten Schiffes gemacht werden.                        Ziffern 4 bis 7 zufließen.\n(2) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund         (2) Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Woh-\nordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können           nung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge), sind\nZuschüsse oder unverzinsliche Darlehen zur Förde-      mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts\nrung des Schiffbaus, sonstige Steuerpflichtige kön-     anzusetzen.\nnen Zuschüsse zur Förderung des Schiffbaus irn                                        § 9\nJahr der Hingabe als Betriebsausgabe oder Wer-\nbungskosten abse :zen, wenn die Zuschüsse oder                                 Werbungskosten\nDarlehen einem Unternehmer für den Bau eines              Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwer-\nvon ihm bei einer Werft im Bu:ndesgebiet in Auf-       bung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie\ntrag gegebenen, zum Erwerb durch die Schiffahrt        sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie\ndienenden Schiffes gegeben werden und dieses            erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:\nSchiff nach Fertigstellung in sein Eigentum über-\ngeht.                                                            1. Schuldzinsen und auf besonderen Ver-\npflichtungsgründen beruhende Renten und\n§ 7e                                       dauernde Lasten, soweit sie mit einer Ein-\nBewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser                     kunftsart in wirtschaftlichem Zusarnrne1,·\nund landwirtschaftliche Betriebsgebäude                      hang stehen;\n(1) Gewerbetreibende, die den Gewinn nach § 4                2. Steuern vorn Grundbesitz, sonstige öffent•\nAbsatz 1 oder nach § 5 auf Grund ordnungsmäßiger                     liche Abgaben und Versicherungsbeiträge,\nBuchführung ermitteln, können bei Gebäuden, die                       soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude\nim eigenen gewerblichen Betrieb unmittelbar                           oder auf Gegenstände beziehen, die dem\na) der Fertigung oder                                       Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung\ndienen;\nb) der Bearbeitung von zum Absatz bestimm-\nten Wirtschaftsgütern oder                           3. Beiträ'ge zu Berufsständen und sonstigen\nBerufsverbänden, deren Zweck nicht auf\nc) der Wiederherstellung    von Wirtschafts-                einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ge-\ngütern oder                                              richtet ist;\nd) ausschließlich der Lagerung von Waren,               4. notwendige Aufwendungen des Steuer•\ndie zum Absatz an Wiederverkäufer be-                    pflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung\nstimmt sind oder für fremde Rechnung ge-,                und Arbeitsstätte;\nlagert werden,\n5. Aufwendungen für Arbeitsmittel         (Werk-\ndienen und nach dem 31. Dezember 1948 hergestellt                    zeuge und Berufskleidung);\nworden sind, neben der nach § 7 von den Her-\nstellungskosten zu bemessenden Absetzung für Ab-                  6. Absetzungen für Abnutzung und für Sub-\nnutzung im Wirtschaftsjahr der Herstellung des                        stanzverringerung (§§ 7, 7b und 7d).\nGebäudes Und in dem darauf folgenden Jahr bis zu                                 § 9 a gestrichen\nje 10 vom Hundert der Herstellungskosten absetzen.\nIn den folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich                          5. S o n d e r a u s g a b e n\ndie Absetzungen für Abnutzung nach dem Restwert\nund der Restnutzungsdauer des Gebäudes. Den Her-                                       § 10\nstellungskosten eines Gebäudes werden die Auf-              (1) Sonderausgaben, die vom Gesamtbetrag der\nwendungen gleichgestellt, die nach dem 31. De-           Einkünfte abzuziehen sind, sind nur die folgenden:\nzember 1948 zum Wiederaufbau eines durch Kriegs-\neinwirkung ganz oder teilweise zerstörten Gebäudes                1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflich•\ngemacht werden, wenn dieses Gebäude ohne den                          tungsgründen beruhende Renten und dau•\n\\Viederaufbau nicht mehr oder nicht mehr voll zu                      ernde Lasten, die weder Betriebsausgaben\neinem der im Satz 1 bezeichneten Zwecke verwen-                       oder Werbungskosten sind noch mit Ein-\ndet werden kann.                                                      künften in wirtschaftlichem Zusammenhang\nstehen, die bei der Veranlagung außer\n(2) Absatz 1 ist entsprechend anwendbar auf die                   Betracht bleiben;\nHerstellungskosten von land- und forstwirtschaft-\nlichen Betriebsgebäuden und auf die Aufwendungen                  2. die folgenden Aufwendungen          zu steuer-\nzum Wiederaufbau von durch Kriegseinwirkung                           begünstigten Zwecken:\nganz oder teilweise zerstörten land- und forstwirt-                   a) Beiträge und Versicherungsprämien zu\nschaftlichen Betriebsgebäuden, wenn der Gewinn                            Kranken-, Unfall-, Haftpflicht-, Ange-\naus Land- und Forstwirtschaft auf Grund ordnungs-                         stellten-, Invaliden- und Erwerbslosen•\nmäßiger Buchführung ermittelt wird.                                       Versicherungen, zu Versicherungen auf","Nr. t -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 19.51                            7\nden Lebens- oder Todesfall und zu                        anerkannter mildtätiger Einrichtungen\nWitwen-, Waisen-, Versorgungs- und                       sind bis zur Höhe von insgesamt 10 vom\nSterbekassen;                                            Hundert des Gesamtbetrags der· Ein-\nb) Beiträge an      Bausparkassen zur Erlan-                 künfte oder 2 vom Tausend eines Be-\ngung von Baudarlehen;                                    trags, der sich aus den im Kalender-\njahr getätigten Aufwendungen für Löhne\nc) Aufwendungen für den ersten Erwerb                        und Gehälter und dem steuerbaren Um-\nvon Anteilen an Bau- und Wohnungs-                       satz zusammensetzt, in jedem Fall, auch\ngcnossenschaflen und an Verbraucher-                     neben den in Buchstabe a genannten\ngenossenschaften;                                        Beträgen, voll abzugsfähig;\ncl) Beiträge> au[ Grund anderer Kapitalan-                c) übersteigen    die Sonderausgaben im\nsammlungsvcrträge, wenn der Zweck                        Sinn des Absatzes 1 Ziffer 2 die in den\ndes    Kapitalansammlungsvertrags      als               vorstehenden Buchstaben a und b ge-\nsleuerbcgünstigl anerkannt worden ist;                   nannten Beträge, so ist der darüber\ne) Ausgaben zur Förderung gemeinnützi-                       hinausgehende Betrag zur Hälfte ab-\nger, mildtätiger, kirchlicher, religiöser                zugsfähig. In -diesem Fall dürfen jedoch\nund wissenschaftlicher Zwecke, wenn                      über die in den Buchstab-en a und b ge~\ndiese Zwecke als steuerbegünstigt an-                    nannten Beträge hinaus vom Gesamt-\nerkannt worden sind;                                     betrag der Einkünfte höchstens 15 vom\nHundert des Gesamtbetrags der Ein-\n3. · enltällt (s. § 10 a);                                        künfte, jedoch nicht mehr als 15 000\nDeutsche Mark abgezogen werden. Wird\n4. bei      Stenerpfl.icht.igen, die den Gewinn\nvon den Vorschriften des § 10 a oder\nnach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 auf Grund\ndes § 32 a Gebrauch gemacht, so sind\nordnungsmäßiger Buchführung ermitteln,\ndie Einkünfte aus den Einkunftsarten,\ndie in den drei vorangegangenen Wirt-\nfür die die Vergünstigung in Anspruch\nschaftsjahren entstandenen Verluste aus\ngenommen wird, bei der Berechnung\nLand- und Forstwirtschaft, aus Gewerbe-\ndes Gesamtbetrags der Einkünfte nach\nbetrieb und aus selbständiger Arbeit, so-\nSatz 2 auszuscheiden;\nweit sie nicht bei der Veranlagung für\ndie vorangegangenen Kalenderjahre aus-                    d) für Sonderausgaben im Sinn des Ab-\ngeglichen oder abgezogen worden sind.                       satzes 1 Ziffer 2 erhöhen sich bei Steuer-\nDie Höhe des Verlusts ist nach den Vor-                       pflichtigen, die mindestens vier Monate\nschriften der §§ 4 bis 7 e zu ermitteln;                     vor dem Ende des Veranlagungszeit-\nraums das 50. Lebensjahr vollendet\n5. bezahlte Kirchensteuern;\nhaben und in deren Einkommen über-\n6. bezahlte Vermögensteuer.                                       wiegend Einkünfte aus selbständiger\nArbeit ·oder aus        nichtselbständiger\n(2) 1. Unter      Absatz 1 fallen auch Sonderaus-\nArbeit enthalten sind, der im Buch-\ngaben für die Ehefrau und diejenigen Kin-\nstabe a Satz 1 genannte Jahresbetrag von\nder des Steuerpflichtigen, die mit ihm zu-\n800 Deutsche Mark auf 1600 Deutsche\nsammen veranlagt werden, oder für über\nMark, der im Buchstabe a Satz 2 ge-\n18 Jahre alte Kinder, für die dem Steuer-\nnannte Betrag von je 400 Deutsche\npflich Ligen     Kinderermäßigung     gewährt\nMark auf je 800 Deutsche Mark.\nwird.\n4. Hat die Steuerpflicht nicht während eines\n2. Beiträge und Versicherungsprämien an\nvollen .Kalenderjahrs bestanden, so sind\nsolche Versicherungsunternehmen und Bau-\ndie Jahresbeträge nach Ziffer 3 Buch-\nsparkassen, die weder ihre Geschäftslei-\nstaben· a und d entsprechend der Zahl der\ntung noch ihren Silz im lnland haben, sind\nvollen Monate, in denen .die Steu_erpflicht\nnur dann abzugsfähig, wenn diesen Unter-\nbestanden hat, herabzusetzrn und. auf yolle\nnehmen die Erlaubnis zum Geschäfts-\nDeutsche Mark nach unten abzurunden.\nbetrieb im Inland erteilt ist.\n3. Für die Sonderausgaben im Sinn des Ab-                                     § 10 a\nsatzes 1 Ziffer 2 gilt folgendes:                                  Steuerbegünstigung\na) Die Aufwendungen sind bis zu einem                      des nicht entnommenen Gewinns\nJahresbetrag von 800 Deutsche Mark             (1) Bei Steuerpflichtigen, die ihre Gewinne aus\nin voller Höhe abzugsfähig. Dieser Be-      Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb\ntrug erhöht sich um je 400 Deutsche          auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4\nMark im Jahr für die Ehefrau und für        Absatz 1 oder nach § 5 ermitteln, können auf An-\njerfos Kind im Sinn des § 32 Absatz 4       trag bis zu 50 vom Hundert der Summe der nicht\nZiffer 4, für da.s dem Sleuerpflichtigen    entnommenen Gewinne, höchstens aber 15 vom\nKinderermäRigung zusteht oder gewährt       Hundert der Summe der Gewinne als Sonderaus-\nwird;\ngaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen\nb) die AusgabPn zur Förderung besonders         -werden. Als nicht entnommen gilt auch der Teil der\nanerkannter wissenschaftlicher Einrich-     Summe der Gewinne, der zur Zahlung der auf die\ntungen und zur Förderung besonders          Betriebsvermögen entfallenden Abgaben nach dem","8                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951\nSoforthilfegesetz verwendet wird. Der als steuer•                   Lebensführung, die die wirtschaftliche oder\nbegünstigt in Anspruch genommene Teil der Summe                      gesellschaftliche Stellung des Steuerpflich-\nder Gewinne ist bei der Veranlagung besonders                       tigen mit sich bringt, auch wenn sie zur\nf estz ustell en.                                                   Förderung des Berufs oder der Tätigkeit\n(2) Ubersteigen in einem der folgenden Jahre bei                 des Steuerpflichtigen erfolgen,\ndem Steuerpflichtigen oder seinem Gesamtrechts-                  2. freiwillige Zuwendungen und Zuwendun•\nnachfolger die Entnahmen aus dem Betrieb die                         gen an gesetzlich unterhaltsberechtigte\nSumme der bei der Veranlagung zu berücksichti-                       Personen, auch wenn diese Zuwendungen\ngenden Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und                     auf einer besonderen Vereinbarung be-\naus Gewerbebetrieb, so ist der übersteigende Betrag                  ruhen;\n(Mehrentnahme) bis zur Höhe des besonders festge-\n3. die Steuern vom Einkommen und sonstige\nstellten Betrags (Absatz 1 letzter Satz) dem Einkom-\nPersonensteuern.\nmen im Jahr der Mehrentnahme zum Zweck der\nNachversteuerung hinzuzurechnen. Beträge, die            8. D i e e i n z e 1 n e n E i n k u n f t s a r t e n\nzur Zahlung der auf die Betriebsvermögen entfallen-\na) Land- und Forstwirtschaft\nden Abgabe nach dem Soforthilfegesetz verwendet\nwerden, rechnen auch in diesem Fall nicht zu den                           (§ 2 Absatz 3 Ziffer 1)\nEntnahmen. Soweit Entnahmen zur Zahlung von                                          § 13\nErbschaftsteuer auf den Erwerb des Betriebsvermö-\ngens von Todes wegen oder auf den Ubergang des                 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft\nBetriebsvermögens an Personen der Steuerklasse I           (1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind:\ndes § 9 des Erbschaftsteuergesetzes verwendet wer-              1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirt•\nden, oder soweit sich Entnahmen durch Veräuße-                      schaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Garten•\nrung des Betriebs (§§ 14 und 16) ergeben, unterlie-                 bau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen\ngen sie einer Nachversteuerung mit den Sätzen des                   und aus allen Betrieben, die Pflanzen und\n§ 34 Absatz 1; das gilt nicht für die Veräußerung                   Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte\neines Teilbetriebs und im Fall der Umwandlung in                    gewinnen;\neine Kapitalgesellschaft. Auf Antrag des Steuer-                2. Einkünfte aus Tierzucht, Viehmästereien,\npflichtigen ist eine Nachversteuerung auch dann                     Abmelkställen, Geflügelfarmen und ähn•\nvorzunehmen, wenn in dem in Betracht kommenden                      lichen Betrieben, wenn zur Tierzucht oder\nJahr eine Mehrentnahme nicht vorliegt.                              Tierhaltung überwiegend Erzeugnisse ver-\n(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten                 wendet werden, die im eigenen land- und\nentsprechend für den Gewinn aus selbständiger Ar-                   forstwirtschaftlichen Betrieb     gewonnen\nbeit mit der Maßgabe, daß dieser Gewinn hinsicht-                    sind;\nlich der Steuerbegünstigung (Absatz 1) und der\n3. Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht\nNachversl:euerung (Absatz 2) für sich zu behan-\nund Teichwirtschaft;\ndeln ist.\n4. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem\n6. V e r e i n n a h m u n g u n d V e r -\nBetrieb einer Landwirtschaft oder einer\nausgabung                                       Forstwirtschaft in Zusammenhang steht.\n§ 11\n(2) Zu den Einkünften im Sinn des Absatzes 1\n(1) Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahrs               gehören auch:\nbezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zuge-\nflossen sind.       Regelmäßig wiederkehrende Ein-               1. Einkünfte aus einem land- und forstwirt-\nnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor                    schaftlichen Nebenbetrieb. Als Neben•\nBeginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalen-                   betrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und\nderjahrs, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zuge-                 forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen\nflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr                     bestimmt ist;\nbezogen. Die Vorschriften über die Gewinnermitt-                2. der Nutzungswert der Wohnung des\nlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.                         Steuerpflichtigen, wenn die Wohnung die\n(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzu-                     bei Betrieben gleicher Art übliche Größe\nsetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regel-                nicht überschreitet.\nmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1                (3) Bei nichtbuchführenden Land- und Forst•\nSatz 2 entsprechend.        Die Vorschriften über die   wirten, deren Einkünfte aus Land- und Forstwirt-\nGewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben un-        schaft nach Durchschnittsätzen ermittelt werden,\nberührt.                                                werden diese Einkünfte im vollen Umfang zur Ein-\n7. Nicht ab z u g s f ä h i g e Ausgaben              kommensteuer herangezogen, wenn das Einkommen\nden Betrag von 6000 Deutsche Mark jährlich über•\n§ 12                         steigt. Wenn das Einkommen diesen Betrag nicht\nUnbeschadet der Vorschrift des§ 10 dürfen weder      übersteigt, so werden die Einkünfte aus Land- und\nbei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamt-       Forstwirtschaft zur Einkommensteuer nur herange-\nbetrag der Einkünfte abgezogen werden:                  zogen, soweit sie den Betrag von 1000 Deutsche\n1. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen   Mark übersteigen. Verluste aus Land- und Forst-\nund für den Unterhalt seiner Familien-       wirtschaft dürfen bei Ermittlung des Einkommens\nangehörigen aufgewendeten Beträge. Dazu      nur ausgeglichen (§ 2 Absatz 2) werden, wenn sie\ngehören auch die Aufwendungen für die        1000 Deutsche Mark übersteigen.","Nr. 1 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1951                               9\n(4) Einwanderern, welche die seit dem 8. Mai                        ist, und die Vergütungen, die der Gesell-\n1945 bestehenden Grenzen Deutschlands überschrit-                      schafter von der Gesellschaft für seine\nten haben und Land- oder Forstwirtschaft betreiben,                    Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder\nohne daß ihr Einkommen 6000 Deutsche Mark über-                        für die Hingabe von Darlehen oder für die\nsteigt, wird ein Freibetrag von 2000 Deutsche Mark                     Uberlassung von Wirtschaftsgütern bezogen\ngewährt. Dieser Freibetn{g wird auf die Dauer von                      hat;\nfünf Jahren gewährl, und zwar vom 1. Januar 1946                   3. die Gewinnanteile der persönlich haftenden\noder vom Tag der Einreise ab, falls diese zu einem                     Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft\nspäteren Zeitpunkt erfolgt ist. Er wird nicht mehr                     auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile\ngewährt von dem Tag ab, an dem die obenerwähn-                         am Grundkapital entfallen, und die Ver-\nten Personen die Land- oder Forstwirtschaft auf-                       gütungen, die der persönlich haftende Ge-\ngeben.                                                                 sellschafter von der Gesellschaft für seine\n(5) Personen., c,,.~ sich nach dem 8. Mai 1945 als                 Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder\nLandwirte niedergelassen haben und deren Ein-                          für die Hingabe von Darlehen oder für die\nkommen 6000 Deutsche Mark nicht übersteigt, wird                       Uberlassung von Wirtschaftsgütern bezogen\nein Freibetrag von 2000 Deutsche Mark gewährt.                         hat.\nDieser Freibetrag wird auf die Dauer von fünf Jah-\nren gewährt, und zwar vom 1. Januar 1946 oder                                          § 16\nvon dem Tag der Niederlassung ab, falls diese zu                            Veräußerung des Betriebs\neinem späteren Zeitpunkt erfolgt ist. Er wim je-\ndoch solchen Personen nicht gewährt, die einmal               (1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb ge-\nein Recht darauf hatten und sich nach Verlust             hören auch Gewinne, die erzielt werden bei der\ndieses Rechts aufs neue als Landwirte niedergelas-        Veräußerung\nsen haben.                                                         1. des    ganzen Gewerbebetriebs oder eines\n§ 14                                      Teilbetriebs;\nVeräußerung des Betriebs                            2. des Anteils eines Gesellschafters, der als\n(1) Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirt-                      Unternehmer (Mitunternehmer) des Be-\nschaft gehören auch Gewinne, die bei der V eräuße-                     triebs anzusehen ist (§ 15 Ziffer 2);\nrung oder Aufgabe eines land- und forstwirtschaft-                 3. des Anteils eines persönlich haftenden Ge-\nlichen Betriebs oder Teilbetriebs erzielt werden.                      sellschafters einer Kommanditgesellschaft\nVeräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der                          auf Aktien (§ 15 Ziffer 3).\nVeräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungs-\nkosten den Wert des Betriebsvermögens übersteigt,             (2) Veräußerungsgewinn im Sinn des Absatzes 1\nder nach § 4 Absatz 1 für den Zeitpunkt der Ver-         ist d•er Betrag, um den der Veräußerungspreis nach\näußerung ermittelt wird.                                 Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Be-\n(2) Die Steuerpflicht trilt nur ein, wenn der Ver-    triebsvermögens (Absatz 1 Ziffer 1) oder den Wert\näußerungsgewinn bei der Veräußerung des ganzen            des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Ziffern 2\nBetriebs den Betrag von 10 000 Deutsche Mark und          und 3) übersteigt. Der Wert des Betriebsvermögens\nbei Veräußerung eines Teilbetriebs den entsprechen-       oder des Anteils i•st für den Zeitpunkt der Ver-\nden Teil von 10 000 Deutsche Mark übersteigt.             äußerun.g nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 zu er-\nmitteln.\n(3) Die Einkommensteuer vom Veräußerungs-\ngewinn wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen,                (3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des\nwenn der Steuerpflichtige den veräußerten Betrieb         Gewerbebetriebs. Werden die einzelnen dem Be-\noder Teilbetrieb innerhalb der letzten drei Jahre         trieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der\nvor der Veräußerung erworben und infolge des Er-          Aufgabe d•es Betriebs veräußert, so sind die Ver-\nwerbs Erbschaftsteuer entrichtet hat.                     äußerungspreise anzusetzen. Werden die Wirt-\nschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine\nb) Gewerbebetrieb                    Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen. Bei\n(§ 2 Absatz 3 Ziffer 2)                Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere\nPer,sonen beteiligt waren, ist für jeden einz,elnen\n§ 15                          Beteiligten de1r gemeine Wert der Wirtschaftsgüter\nEinkünfte aus Gewerbebetrieb                anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung er-\nEinkünfte aus Gewerbebetrieb sind:                    halten hat.\n1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.             (4) Die Steuerpflicht tritt nur ein., wenn der Ver-\nDazu gehören auch Einkünfte aus gewerb-        äußerungsgewinn bei der Veräußerung des ganzen\nlicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Berg-   Gewerbebetriebs (Absatz 1 Ziffer 1) den Betrag von\nbauunternehmen und aus Betrieben zur Ge-        10 000 Deutsche Mark und bei der Veräußerung\nwinnung von Torf, Steinen und Erden, so-       eines Teilbetriebs oder eines Anteils am Betriebs-\nweit · sie nicht land- oder forstwirtschaft-    vermögen (Absatz 1 Ziffern 1 bis 3) den entsprechen-\nliche Nebenbetriebe sind;                       den Teil von 10 000 Deutsche Mark über,steigt.\n2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer          (5) Die Einkommensteuer vom Veräußerungs-\noffenen Handelsgesellschaft, einer Kom-         g,ewinn wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen,\nmanditgesellschaft und einer anderen Ge-       wenn der Steuerpflichtig,e den veräußerten Betrieb\nsellschaft, bei der der Gesellschafter als      oder Teilbetrieb oder den veräußerten Antedl am\nUnternehmer (Mitunternehmer) anzusehen          Betriebsvermögen innerhalb der letzten drei Jahre","10                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgcmg 1951\nvor der Vcrtiußcrung erworben und infolge des Er-                     (3) Zu den Einkünften aus selbslärrdiger Arbeit\nwerbs Erbscl1c1flsl cncr entrichtet hat.                           gehören auch Gewinne, die bei der Verällßerung\ndes der selbständigen Arbeit dienenden Vermögens\n§ 17                           oder bei Aufgabe der Tätigkeit erzielt werden. Die\nVerliußenmg wesentlicher Beteiligungen                     Einkommensteuer von Gewinnen im Sinn des Satzes 1\nwird auf Antrag ermäßigt oder erlass-en, wenn der\n(l} Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört\nSteuerpflichtige das veräußerte Vermögen innerhalb\nauch der Gewinn aus der Veräußerung eines An-\nder letzten drei Jahre vor der Veräußerung erwor-\nlcils aus einer Kapitalgesc'lschaft, wenn der Ver-\nben und infolge des Erwerbs Erbschaftsteuer enl~\nJußcrcr am Kapital der Gesellschaft wesentlich be-\nrichtet hat.\nlc~iligL war und der veräußerte Anteil eins vom\nHundcrl (Ü'.S Grnncl- oder Stammkapitals der Gesell-                              d) Nichtselbständige Arbeit\nschaft ülwrslc'igt. Eine wcsenlliche Beteiligung ist                                 (§ 2 Absatz 3 Ziffer '.)\ngegeben, wc~nn der Ver~iußercr allein oder mit sei-\n§ 19\nnen J\\ngchürigen an der Kapitalgesellschaft zu mehr\nols cinPm Vi('ric'l unmHLelbar oder mittelbar, z. B.                  ll) Zu den Einkünften au.s niclltselbstänuiger Ar•\ndurch Trcuhüncler oder durch eine Kapitalgesell-                   bei t gehören:\nschaft i111wrhalb ckr lcLzLcn f(inf Jahre beteiligt war.                  1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen\n(2) VPrüuJkrungsgewinn im Sinn des Absatzes 1                             und andere Bezüge und Vorteile, die für\nist der Bc!rag, um den der Veräußrrungspreis nach                             eine Beschäftigung im öffentlichen oder\nAbzug der Vcräußerungc;ko.c;len die Anschaffungs-                            privaten Dienst gewährt werden;\nkosten übersteigt.                                                        2. \\N artegelder, Ruhegelder, Witw€n- und\n(3) Die' Sleuerpflicht tritt nur ein, wenn der Ver-                       Waisengelder und andere Bezüge und Vor-\nti ußerungsgcw inn den dem veräußerten Anteil an                              teile aus früheren Dienstleistungen.\nder Kapitalgesellschaft entsprechenden Teil von                    Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um\n10 000 Deutsche Mark übersteigt.                                   einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsan-\n(4) Die      Einkommensteuer vom Veräußenmgs-                  spruch auf sie besteht.\ngewinn wird auf Anlrag ermäßigt oder erlass.en,                       (2) Zu den Einkünften aus nichlselbständiger Ar·\nwenn der SteuerpflichUge den veräußerten Anteil                    beit gehören nicht:\nan der Kapitalgesellschaft innerhalb der letzten drei\nJahre vor der Vc~räußerung erworben und infolge                           1. durchlaufende Gelder und Beträge, durch\ndes Erwerbs Erbschaflstener entrichtet hat.                                   die Auslagen des Arbeitnehmers für den\nArbeitgeber ersetzt werden;\n(5) Verluslc, clic bei der Veräußerung von Antei-\n2. die Beträge, die den in privatem Dienst an-\nlen an einer Kapitalgesellschaft entstanden sind,\ngestellten Personen für Reisekosten und\ndürfen bei Ermittlung des Einkommens nicht aus-\nFahrtauslagen gezahlt werden, soweit si.e\ngeglichc~n (§ 2 Absatz 2) wt~rden.\ndie tatsächlichen Aufwendungen nicht über-\nc) Selbständige Arbeit                                  steigen.\n( § 2 A b5atz 3 Ziffer 3)                                        e) Kapitalvermögen\n( § 2 Absatz 3 Ziffer 5)\n§ 18\n§ 20\n/1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:\n(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ge-\nt. Einkünfte aus freien Berufen. Zu den freien\nBerufen gehören insbesondere die wissen-              hören:\nschaftliche, künstlerische, schriftstelleri-                 1. Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen, ALtS...;\nsche, unlcrrichtcnde oder erzieherische Tä-                      beuten und sonstige Bezüge aus Aktien,\ntigkeit, die Berufstätigkeit der Ärzte,                         Kuxen, Genußscheinen, Anteilen an Gesell-\nRechlsanwälle und Nolare, der Ingenieure,                        schaften mit beschränkter Haftung, an Er·\nclc~r Architeklen, der I-Iandelsclrnmiker, der                   werbs- und Wirtschaftsgenos,senschaften\nHeilpraktiker, der Dentisten, der Landmes-                       und Kolonialgesellschaften, aus Anteilen\nser, der Wirtschart.sprüJer, der Steuerbera-                     an der Reichsbank, der Bank deutscher\n!er, der ßuchsachverstäncligen und ähn-                          Länder, den Landeszentralbanken und berg-\nlicher Berufe;                                                   bautreibenden Vereinigungen,        die die\nRechte einer juristischen Person haben;\n2. Einldinfte der Eimwlrn1c·r einer staatlichen\nLotterie, wenn sie n ich I Einkünfte aus Ce-                 2. Einkünfte aus der Beteiligung fül einem\nwerbcbel.ric'.b sin(l;                                        . Handelsgewerbe als sliller Gesellschafter;\n'.-L Eink (infl(~ aus sonstiger .selbst2indiger Ar-               3. Zinsen aus Hypotheken und Grundschul-\nbeit,     z.   13. Vergütungen fiir die Voll-                    den und Renten aus Rentenschuld,,m. Bei\n.-;Lreckung von Tcslc1menten, für Ve:rmöge:ns-                   Tilgungshypotheken und Tilgungsgrund~\nverw,ilttrng und für die Tätigkeit. als Auf•                     schulden ist nur der Teil der Zahlung\nsich I src1 Lsm i lgliC'd.                                       steuerpflichtig, der als Zins auf den jewei-\nligen Kapitalrest entfällt;\n(2) Einkünfte~        rucl1 Ahs~llz 1 sind auch dann\nstcu~rpU1chlig, wenn N, sich nttr um eine vorüber-                        4. Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen\ngc'hende Tätigk ei I ban delt.                                                jeder Art, z. B. aus Darlehen, Anleihen,","Nr. 1 -·· Tag der Ausgabe: Bonn, den P. Januar 1951                           11\nEinlagen und Guthaben bei Sparkasseff·,                          g) Sonstige Einkünfte\nBanken und anderen Kreditanstalten;                               (§ 2 Absatz 3 Ziffer 7)\n5. Diskontbeträge von Wechseln und An•\n§ 22\nWeisungen einschließlich der Schatzwechsel.\nArten der sonstigen Einkünfte\n(2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ge-\nhören auch:                                                  Sonstige Einkünfte sind:\n1. besondere      Enlgeltc oder Vorteile, die             1. wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht\nneben den in Absatz 1 beze.ichneten Ein-                  zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz ..)\"\nki.inften oder an deren Stelle gewährt                    Ziffern 1 bis 6) gehören, insbesondere\nwerden;                                                   a) vererbliche Renten,\n2. Einkünfle aus der Veräußerung von Divi-                   b) Leibrenten, Leibgedinge, Zeitrenten und\ndendenscheinen, Zinsscheinen uncl sonsti-                     andere unvererbliche Renten,\ngen Ansprüchc\\n, wenn die' dazugehörigen\nc) Zuschüsse und sonstige Vorteile; die als\nAklien, Scbuldvcrschreibungcn oder sonsti-\nwiederkehrende Bezüge gewährt wer~\ngen Anlcik nicl1l rnil verüußcrl. werden.\nden. Ist die Zuwendung freiwillig oder\n(3) Soweit Einkünf tc~ der in den Abstilzen 1 und 2                   an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte\nbezeichneten Art zu c!Pn EinkL'tnflPn aus Land- und                     Person gewährt, so ist sie nicht dem\nPorstwirtschaft, aus Gewerbcbelricb, aus selbständi-                    Empfänger zuzurechnen, wenn der\nger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung                          Geber unbeschränkt steuerpflichtig ist;\ngehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.\n2. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften im\nSinn des § 23;\ni) Vermietung und Verpachtung\n3. Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder\n(§ 2 A bsal.z :3 Ziffer 6)\nzu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 3\n§ 21                                    Ziffern 1 bis 6) noch zu den Einkünften im\nSinn der Ziffer 1 oder Ziffer 2 gehören,\n(l) Einkünflp ans Vermietung untl Verpachtung                    z.B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermitt-\nsind:                                                               lungen und aus der Vermietung beweg-\nl. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung                  licher Gegenstände. Solche Einkünfte sind\nvon unbeweglichem Vermögen, insbeson-                     nicht steuerpflichtig, wenn sie weniger als\ndere von Grundstücken, Gebäuden, Ge-                      300 Deutsche Mark im Kalenderjahr be-\nbäudeteilen, Schiffen, die i11 ein Schiffs-               tragen haben. Ubersteigen die Werbungs•\nregister eingetragen sind, uncl Rechten, die              kosten die Einnahmen, so darf der über-\nden Vorschriften des bürgerlichen Rechts                  steigende Betrag bei Ermittlung des Ein-\nüber Grundstücke unterliegen (z.B. Erb-                   kommens nicht ausgeglichen (§ 2 Absatz 2)\nbaurecht, Erhpachlrccht, Mineralgewin-                    werden.\nnungsrecht);                                                               § 23\n2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung                         Spekulationsgeschäf le\nvon Sachinbegriffen, insbesondere von be-\nweglichem Betriebsvermögen;                        (1) Spekulationsgeschäfte (§ 2i Ziffer 2) sind:\n1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeit•\n3. Einkünfle aus zeitlich begrenzter Uber-                   raum zwischen Anschaffung und Veräuße-\nlassung von Rechten, insbesondere von                     rung beträgt:\nschriftstellerischen,      künsllerischen  und\ngewerblichen Urheberrechten, von gewerb-                  a) bei Grundstücken und Rechten, die den\nlichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten                    Vorschriften des bürgerlichen Rechts\nund Gefällen;                                                 über Grundstücke unterliegen (z.B. Erb·-\nbaurecht, Erbpachtrecht, Mineralgewin-\n4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet-                       nungsrecht), nicht mehr als zwei Jahrei\nund Pachlzinsforderungen, auch dann,\nwenn die Einkünfte im Veräußerungspreis                   b) bei anderen Wirtschaftsgütern, insbe-\nvon Grundstücken enthalten sind und die                       sondere bei Wertpapieren, nicht mehr\nMiet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeit-                   als ein Jahr;\nraum beziehen, in dem der Veräußerer noch              2. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Ver•\nBesitzer war.                                             äußerung der Wirtschaftsgüter früher er-\n(2) Zu den Einkünften aus Vermietung und Ver-                    folgt als der· Erwerb.\npachtung gehört auch der Nutzungswert der Woh-               (2) Außer Ansatz bleiben die Einkünfte aus der\nnung im eigenen Haus oder der Nutzungswert einer           Veräußerung von:\ndem Steuerprlichtigen ganz oder teilweise unent-                 1. Schuld- und Rentenverschreibungen von\ngeltlich überlassenen Wohnung einschließlich der                    Schuldnern, die Wohnsitz, Geschäftsleitung\nzugehörigen sonstigen Räume und Gärten.                             oder Sitz im Inland haben, es sei denn, daß\n(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 be-                    bei ihnen neben der festen Verzinsung ein\nzeichneten Art sind Einkünften aus anderen Ein-                     Recht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile\nkunftsarlen zuzurechnen, soweit sie zu diesen ge-                    (Wandelanleihen) oder eine Zusatzverzin-\nhören.                                                              sung, die sich nach der Höhe der Gewinn-","12                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951\nausschütt1.rng des Schuldners richtet, ein-    nicht dauernd getrennt leben. Diese Voraussetzun-\ngeräumt ist oder daß sie von dem Steuer-       gen müsisen im Veranlagungszeitraum mindestens\npflichtigen im Ausland erworben worden         vier Monate bestanden haben.\nsind;\n(2) Bei der Zusammenveranlagung sind die Ein-\n2. Forderungen, die in ein inländisches öffent-   künfte der Ehegatten zusammenzurechnen.\nliches Sch·1ldbuch eingetragen sind;\n3. Vorzugsaktien der Deutschen Reichsbahn.                                   § 27\n(3) Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor, wenn                   Haushaltsbesteuerung: Kinder\nWirtschaftsgüter veräußert werden, deren Wert bei\n(1) Der Haushaltsvorstand und s-eine Kinder, für\nEinkünften im Sinn des § 2 Absatz 3 Ziffern 1 bis 6\ndie ihm Kinderermäßigung nach § 32 Absatz 4 Zif-\nanzusetzen ist.\nfer 2 zusteht, werden zusammen veranlagt, solange\n(4) Gewinn oder Verlust aus Spekulationsgeschäf-      er und die Kinder unbeschränkt steuerpflichtig sind.\nten ist der Unterschied zwischen dem Veräußerungs-\npreis einerseits und den Anschaffungs- oder Her-            (2) Bei der Zusammenveranlagung sind die Ein•\nstellungskosten und den Werbungskosten anderer-          künfte des Haushaltsvorstands und der Kinder zu-\nseits. Gewinne aus Spekulationsgeschäften bleiben        sammenzurechnen.\nsteuerfrei, wenn der aus Spekulationsgeschäften er-        (3) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 2\nzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als          Absatz 3 Ziffer 4), die Kinder auf Grund eines ge-\n1000 Deutsche Mark betragen hat. Verluste aus            genwärtigen oder zukünftigen „A.rbeitsverhältnisses\nSpekulationsgeschäften dürfen nur bis zur Höhe           aus einem dem Haushaltsvorstand fremden Betrieb\ndes Spekulationsgewinns, den der Steuerpflichtige        beziehen, scheiden bei der Zusammenveranlagung\nim gleichen Kalenderjahr erzielt hat, ausgeglichen       aus.\nwerden.\nh) Gemeinsame Vorschriften                                             § 28\n§ 24\nBesteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft\nZu den Einkünften im Sinn des § 2 Absatz 3 ge-          Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Ein•\nhören auch:                                              künfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte\ndes überlebenden Ehegatten, wenn dieser unbe-\n1. Entschädigungen, die gewährt worden sind       schränkt steuerpflichtig ist.\na) als Ersatz für entgangene oder ent-\ngehende Einnahmen oder                                                § 29\nb) für die Aufgabe oder Nichtausübung                              Durchschni ttsätze\neiner Tätigkeit, für die Aufgabe einer\n(1) Durchschnittsätze könn-en aufgestellt werden:\nGewinnbeteiligung oder einer Anwart-\nschaft auf eine solche;                           1. für die Ermittlung des Gewinns aus Land-\n2. Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit                 und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb\nim Sinn des § 2 Absatz 3 Ziffern 1 bis 4                 oder aus selbständiger Arbeit;\noder aus einem früheren Rechtsverhältnis              2. für die Ermittlung des Uberschusses der\nim Sinn des § 2 Absatz 3 Ziffern 5 bis 7,                Einnahmen über die Werbungskosten bei\nund zwar auch dann, wenn sie dem Steuer-                 Vermietung und Verpachtung.\npflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen.\n(2) Die aufgestellten Durchschnittsätze sind zu-\nIII. Veranlagung                       grunde zu legen:\n§ 25                                 1. der Gewinnermittlung, wenn\nVeranlagungszeitraum                              a) der Umsatz die durch Rechtsverordnung\nbestimmte Grenze nicht übersteigt und\n(~) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des\nKalenderjahrs (Veranlagungszeitraum) nach dem                      b) ordnungsmäßige Bücher nicht geführt\nEinkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in                       werden oder die Bücher sachliche Un-\ndiesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit                        richtigkeit vermuten lassen;\nnicht nach § 46 eine Veranlagung unterbleibt.\n2. der Ermittlung der Einkünfte aus Vermie-\n(2) Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen              tung und Verpachtung, wenn die Werbungs•\nVeranlagungszeitraums bestanden, so wird das wäh-                  kosten nicht ordnungsmäßig aufgezeichnet\nrend der Dauer der Steuerpflicht bezogene Einkom-                  werden oder die Aufzeichnungen sachliche\nmen zugrunde gelegt. In diesem Fall kann die Ver-                  Unrichtigkeit vermuten lassen.\nanlagung bei Wegfall der Steuerpflicht sofort vor-\ngenommen werden.                                            (3) Der Nutzungswert der Wohnung im eigenen\nHaus kann in einem Hundertsatz des zuletzt fest-\n§ 26\ngest-ellten Einheitswerts des Grundstücks bemessen\nHaushaltsbesteuerung: Ehegatten               werden.\n(1) Ehegatten werden zusammen        veranlagt, so-      (4) Der Steuerpflichtige kann nicht einwenden,\nlange beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und        daß die Durchschnittsätze zu hoch festgesetzt seien.","Nr. 1 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1951                             13\n§ 30                                       zeitraum mindestens vier Monate das 18.\nBesteuerung bei Auslandsbeziehungen                              Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.\n1\nDer Oberfinanzpräsident ) kann bei Einkünften                       3. Kinderermäßigung wird dem Steuerpflich-\naus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb                          tigen auf Antrag gewährt für Kinder, die\noder aus selbständiger Arbeit ohne Rücksicht auf                           im Ve!'anlagungszeitraum mindestens vier\ndas ausgewiesene Ergebnis die Einkommensteuer                              Monate das 25. L~bensjahr noch nicht voll-\nin einem Pauschbetrag festsetzen, wenn besondere                           endet hatten und während dieser Zeit auf\nunmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Bezie-                        Kosten des Steuerpflichtigen unterhalten\nhungen des Betriebs zu einer Person, die im In-                            und für einen Beruf ausgebildet worden\nland entweder nicht oder nur beschränkt steuer-                            sind.\npflichtig ist, eine Gewinnminderung ermöglichen.                       4. Kinder im Sinn der Ziffern 2 und 3 sind:\n1\nDer Oberfinanzpräsident } entscheidet nach seinem                          a)   eheliche Kinder,\nErmessen.\n§ 31                                       b)   eheliche Stiefkinder,\nc)   für ehelich erklärte Kinder,\nPauschbesteuerung\nd)   Adoptivkinder,\n(1) Bei Personen, die durch Zuzug aus dem Aus-\ne)  uneheliche Kinder (jedoch nur im Ver-\nland unbeschränkt steuerpflichtig werden, können\nhältnis zur leiblichen Mutter),\ndie obersten Finanzbehörden der Länder mit Zu-\nstimmung des Bundesministers der Finanzen die                               f) Pflegekinder.\nEinkommensteuer bis zur Dauer von zehn Jahren                                                § 32 a\nseit Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht\nin einem Pauschbetrag festsetzen.                                       Steuererleichterung für buchiührende\n(2) Die Besteuerung der Auslandsbeamten kann                         Land- und Forstwirte und buchführende\ndurch Rechtsverordnung abweichend von den all-                                       Gewerbetreibende\ngemeinen Vorschriften geregelt werden.\n(1) Auf Antrag wird die Summe der Gewinne\nIV. Tarif                           eines Steuerpflichtigen aus Land- und Forstwirt-\nschaft und aus Gewerbebetrieb mit einem Steuersatz\n§ 32                            von 50 vom Hundert zur Einkommensteuer herange-\nSteuerklassen                        zogen, wenn folgende Voraussetzungen sämtlich er-\nfüllt sind:\n(1) Die zu veranlagende Einkommensteuer be-\nmißt sich nach der Anlage zu diesem Gesetz. Dabei                      1. Die Gewinne müssen auf Grund ordnungs-\ngilt das folgende:                                                         mäßiger Buchführung nach § 4 Absatz 1\noder nach § 5 ermittelt werden;\n(2) Steuerklasse I\n2. die Summe der Gewinne muß nach Aus-\n1. In die Steuerklasse I fallen die Personen,\ngleich mit den die übrigen Einkünfte über-\ndie weder zu Beginn des Veranlagungszeit-\nsteigenden Verlusten mehr als 60 000 Deut-\nraums noch mindestens vier Monate in\nsche Mark betragen;\ndiesem Veranlagungszeitraum verheiratet\nwaren.                                                     3. die Entnahm-en dürfen 18 000 Deutsche\nMark zuzüglich 2000 Deutache Mark für je-\n2. In die Steuerklasse I gehören nicht die Per-\ndes Kind, für das dem Steuerpflichtigen\nsonen, die in eine der unten aufgezählten\nKinderermäßigung zusteht oder gewährt\nSteuerklassen II und III fallen.\nwird, nicht übersteigen. An Stelle des sich\n(3) Steuerklasse II                                                     nach Satz 1 ergebenden Gesamtbetrags\nIn die Steuerklasse II fallen folgende Personen,                        treten auf Antrag 5 vom Hundert der\nsoweit sie nicht zur Steuerklasse III gehören:                             Summe der Gewinne. Bei der Berechnung\ndes Höchstbetrags rechnen nicht zu den\n1. Personen, die zu Beginn des Veranlagungs-                      Entnahmen die Beträge, die für folgende\nzeitraums oder mehr als vier Monate in                         Zwecke entnommen werden:\ndiesem Veranlagung,szeitraum verheiratet\nwaren.                                                          a) zur Zahlung der auf die Betriebsvermö-\ngen entfallenden Abgabe nach dem So-\n2. Unverheiratete Person-en, die mindestens                            forthilfeg.esetz,\nvier Monate vor dem Ende des Veran-\nlagungszeitraums das 60. Lebensjahr oder,                       b) zur Zahlung der auf die Gewinne entfal-\nwenn sie verwitwet sind, das 50. Lebens-                            lenden Steuern vom Einkommen und\njahr vollendet haben.                                               zur Zahlung der auf die Betriebsvermö-\ngen entfallenden Vermögensteuer,\n(4) Steuerklasse III\nc) für Sonderausgaben im Sinn des § 10\n1. In die Steuerklasse III fallen die Personen,                        Absatz 1 Ziffer 2 in der sich aus § 10\ndenen Kinderermäßigung zusteht (Ziffer 2)                          Absatz 2 Ziffer. 3 Buchstaben a und b\noder auf Antrag gewährt wird (Ziffer 3).                           ergebenden Höhe und für Sonderaus-\n2. Kinderermäßigung steht dem. Steuerpflich-                           gaben im Sinn des § 10 Absatz 1 Ziffer 5.\ntigen für Kinder zu, die im Veranlagungs-             (2) Macht der Steuerpflichtige von der Regelung\n-----\n1 l oder die entsprechende obere Finanzbehörde.               in Absatz 1 Gebrauch, so gilt folgendes:","14                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951\n1. Der Unlcrschiedsbelrng zwischen dem tat-              480 Deutsche Mark bei Personen der Steuer-\nsächlichen Einkommen und dem Einkom-                  klasse I,\nmen, das bei Zugrundelegung der Einkom-               600 Deutsche Mark bei Personen der Steuer-\nmenclcuertabelle der nach Absatz 1 fest-              klasse II,\ngesetzten Einkommensteuer entspricht, isL             720 Deutsche Mark bei Pen;;onf:n der Steuer-\nbei der Vcrc:.nlagung besonders festzu-               klasse III,\nstellen;\nder Betrag von 720 Deutsche Mark erhöht sich\n2. die §§ 10 a und 34 dürfen für die Gewinne\nfür das dritte und jedes weitere Kind, für das\naus Land- und Forstwirtschaft und aus Ge-             dem Steuerpflichtigen Kinderermäßigung zu-\nwcrbcbct.ricb nicht in Anspruch genommen              steht oder gewährt wird, um je 60 Deutsche\nwerden.                                               Mark.\n(3) Für dir'. ßc)rechnung der Einkommensteuer         Satz 1 gilt auch, wenn die bezeichneten Voraus-\nim fall cks Absatzes 1 im übrigen folgendes: Auf         setzungen nicht bei dem Steuerpflichtigen selbst,\nden Teil des :Einkommens, der nach Abzug der             sondern bei der rnit ihm zusammen zu veranlagen-\ntSteucrbcgü11s1.igLen Summe der Gewinne (Absatz ])\nden Ehefrau vorliegen. Ubersteigen die Aufwendun-\nverbleibt, ist der durchschnittliche Steuersatz anzu-    gen zur Wiederbeschaffung von Kleidung und\nwenden, der sich ohne lnanspruchnahme der Ver-           Hausrat die genannten Freibeträge, so sind sie bei\ngünstigung cle.s Absatzes 1 bei der Veranlagung des      Nachweis der gesamten Aufwendungen bis zur\nEinkommens ergeben würde.                                nochmaligen Höhe der genannten Freibeträge ab-\n(4) DbcrsLcigcn in einem der folgenden Jahre bei      zugsfähig.\ndem Stene:·rpflichligen oder seinem Gesamtrechts-           (2) Die in Absatz 1 genannten Personen können\nnachfolger die Enlnahmen aus dem Betrieb die             § 33 für Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von\nSumme der bei der Veranlagung zu berücksichtigen-        Hausrat und Kleidung nicht in Anspruch nehmen.\nden Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und\nau,s Gewerbebetrieb und den Betrag, der im Jahr                                     § 34\nder Begünstigung weniger entnommen ist als der               Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften\nnach Abs0.tz 1 Ziffer 3 maßgebende Betrag, so ist\nder übersteigende Betrag (Mehrentnahme) bis zur             11) übersteigt    das Einkommen 6000 Deutsche\nHöhe des besonders festgestellten Betrags (Absatz 2      Mark und sind darin außerordentliche Einkünfte\nZiffer 1) di:'m Einkommen im Jahr der Mehrentnahme       enthalten, so ist auf Antrag die Einkommensteuer\nzum Zweck der Nachversteuerung hinzuzurechnen.           für die außerordentlichen Einkünfte auf 10 bis 40\nIm übrigen finden die Sätze 2 bis 4 des § 10 a Ab-       vom Hundert der außerordentlichen Einkünfte zu\nsatz 2 Anwendung.                                        bemessen. Auf die anderen Einkünfte ist die Ein-\n§ 33\nkommensteuertabelle anzuwenden.\n(2) Als außerordentliche Einkünfte im Sinn des\nAußergewöhnliche Belastungen\nAbsatzes 1 kommen nur in Hetracht:\n(1) Bei der Veranlagung werden auf Antrag\n·außergewöhnliche Belastungen, die dem Steuer-                  1. Veräußerungsgewinne im Sinn der §§ 14,\npflichtigen zwangsläufig erwachsen und seine                       16, 17, § 18 Absatz 3;\nsteuerliche Leistungsfähigkeit wesentlich beein-                2. Entschädigungen im Sinn von § 24 Ziffer 1;\nträchtigen, durch Ermäßigung der Einkommensteuer                3. Zinsen, die nach den §§ 14, 34 und 43 de,s\nberücksichtigt.                                                    Gesetzes über die Ablösung öffentlicher\n(2) Als zwangsläufig erwachsene außergewöhn--                   Anleihen vom 16. Juli 1925' (Reichsgesetzbl.\nliche Belastungen werden auch die Aufwendungen                     I S. 137) in der Fassung des Gesetzes zur\nfür die Wiederbeschaffung notwendigen Hausrats                     Änderung und Ergänzung von Vorschriften\nund notwendiger Kleidung behandelt, soweit diese                   auf dem Gebiete des Finanzwes.ens vom\ndurch Kriegse,inwirkung oder Aufgabe des Wohn-                     23. fylärz 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 232) bei\nsitzes in einem zum Inland gehörenden Gebiet außer-                der Einlösung von Auslosungsrechten be-\nhalb des Bundesgebiets verloren wurde und Ersatz                   zogen werden.\naus öffentlichen Mitteln nicht geleistet worden ist.        (3) Die Steuersätze nach Absatz 1 sind auf An-\nDer vom Einkommen abzuziehende Betrag darf die           trag auch auf Einkünfte aus außerordentlichen Wald-\nin § 33 a aufgeführten Beträge nicht überschreiten.      nutzungen anzuwenden, wenn ein Bestandsvergleich\nfür das stehende Holz nicht vorgenommen wird. Als\n§ 33 a\nauß-erordentliche Waldnu~zungen gelten ohne Un-\nFreibeträge für besondere Fälle             terschied der Betriebsart alle aus wirtschaftlichen\n(1) Bei Flüchtlingen, Vertriebenen und politisch      Gründen gebotenen Nutzungen, die über die nach\nVerfolgten, Personen, die nach dem 1. Januar 1949        forstwirtschaftlichen Grundsätzen nachhaltig zu er-\naus Kriegsgefangenschaft heimgekehrt sind (Spät-         zielenden jährlichen regelmäßigen Nutzungen hin-\nheimkehrer), sowie bei Personen, die den Hausrat         ausgehen. Bei Waldnutzung-en infolge höherer Ge-\nund die Kleidung infolge Kriegseinwirkung ver-           walt (Eis-, Schnee-, Windbruch, Insektenfraß oder\nloren haben (Totalschaden) und dafür höchstens           Brand) ermäßigt sich die nach Absatz 1 zu b2rech-\neine Entschädigung von 50 vom Hundert diese,s            nende Einkommensteuer auf die Hälfte.\nKriegssachschadens erhalten haben, wird auf An-             (4) Einkünfte, die die Entlohnung für eine Tätig-\ntrag ein Freibetrag in der folgenden Höhe vom Ein-       keit darstellen, die sich über mehrere Jahre er-\nkommen abgezogen:                                        streckt, unterliegen der Einkommensteuer zu den","Nr. 1 --- Ta~1 der Ausgabe: Bonn, den 8. Janua• 1951                                      1S\ngewöhnlichen           Stcu<'JSÜl!'.(~11,   Zum Zwc~ck der Ein-           (2) Dlt· Vorauszahiu ngen bemessen sich grund-\nkomnwnsl c·uNVt'.ril nlilf<ll ng kün11c·n d icse Ei nkünll.e          sätzlich nach der Steuer, dle sich nach Anrecbnu:~R\nauf die Jahr<' verlC'ill wc:rdi:11, .in d('rc~n Verlauf sie           der Steuerabzugsbeträge (§ 47 Absatz 1 Zif!er 2)\nct\"l.i<·II wurdl'll 1md <1lc, Einki!!lllc• eines jcckin diesc·r       bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Dc1.s Fj-\n.li1hrr· dt1f-~esc·lw11    wcrd('.ll,  vorc1usw·:wlzl., daß die Ce-   nanzarnt kann die Vorauszahlungen der Steuer               ,rn\nsaml vcrt(•ilu111: drc·i JDIHt' nichl           ülwrschreilcl,        passen, d1P sich für den laufenden Veranlagungs\nzcil raum voraussichtlich ergeben wird\n(S)   Dli· Sieu(•r:.,;i11.c' 1wcl1 Ah.',dll. 1 ,c;incl c1ul An-\ntrag bei SU·uc'rpflichl.if~c11 mil Einkünften aus nicbl-•                                         §§3önnd37\nr.selhsländiger A rhci 1, oder aus sdbsli:indjger Arbeit,                                          fallen fort\n,die· aus einer Tkrul.sli:il.igkc'il im Sinn des § 18 Ab-\nsatz 1 Zifler 1 bezogen werden, auf Nebeneinkünfte                     2. S I e u       E' r ab z u g   v o rn Arb e i t s 1 oh n\naus wissenscbaftlichcr, künstlerischer oder schrifl-                                          (Lohn s t e u e r)\nstelleri-scher Täligkcil unlcr lolge11den · Vorausset-                                                 § 38\nzungen anzuwenden:\nEntrichtung der Lohnsteuer\n1. die Einki.:mfl.c a.us nichlselbsländiger Arbeil\n(1) Bei Einkünften aus nichtsefüständlger Arbeil\noder die Einkünfte aus der Berufstätigkeit\nwird die Einkommensteuer durch Abzug vom Ar-\nmüssen die übrigen Einkünfte überwiegen;\nbeitslohn erhoben (Lohnsteuer). Der Arbeitgeber\n2. die     Einkünfte          aus   wissenschaftlicher,    hat die Lohnsteuer für den Arbeitnehmer bei jeder\nkü.nst.leri:scher       oder     schriftstellerischer  Lohnzahlung einzubehalten und an das Finanzaml\nTätigkeit dürfen nicht zu den Einkünften               abzuführen.\naus nichlselbsländiger Arbeit gehören und\n(2) Wenn der Arbeitslohn ganz oder teilweise\nmüsse,n von den Einkünften aus der Berufs-\naus Sachbezügen (§ 8) besteht und der Barlöhn zur\ntätigkeit abgrenzbar sein.\nDeckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, so hat der\nDie Steuersätze nach Absalz 1 sind in diesen Fällen                   Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den zur Deckung\nauf die Einkünfte aus wissenschaftlicher, künstleri-                 der Lohnsteuer erforderlichen Betrag zu zahlen.\nBcher oder schriftslellerischer Tätigkeit anzuwen-                    Unterläßt das der Arbeitnehmer, so hat der Arbeit-\nden, die 50 vom Hundert der Einkünfte aus nicht-                       geber einen entsprechenden Teil der Sachbezüge\nselbständiger Arbeil oder aus der Berufslätigkeit                    nach seinem Ermessen zurückzubehalten und die\nnicht übersteigen.                                                    Lohnsteuer abzuführen.\n§ 34  d\n(3) Der Arbeitnehmer ist beim Steuerabzug vorn\nSteuersätze für EnUohnung von Mehrarbeit                       Arbeitslohn (Lohnsteuer) Steuerschuldner. Der Ar-\nbei Einkünften aus nichtsielbständiger Arbeit                  beitgeber haftet aber für die Einbehaltung und Ab-\nführung der Lohnsteuer. Der Arbeitnehmer (Steuer-\n(1) Sind     gesclzlkh oder in Tarifverträgen für\nschuldner) wird nur in Anspruch genommen,\nDienste, die über di0 DaLH'r ckr regelmäßigen ge-\nsetzlichen oder tariflichen Arbeitszeit: mindestens                            1. wenn der Arbeitgeber den Arbeitslohn\njedoch über 48 SLLrnclen in der Woche hinaus ge-                                   nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder\nleistet werden (Mchrarbeil), besondere Enllohnun-                              2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der Ar-\ngen (MehrarbeHslohn) vorgesehen, so beträgt die                                    beitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht\nEinkommensleuer von dem für die einzelnen Mehr-                                    vorschriftsmäßig abgeführt hat und diet:i\narbeitsstunden gezahllen Arbeitslohn ohne die                                       dem Finanzamt nicht unverz.i.iglich mitteilt,\nMehrarbeitszuschläge 5 vom Hundert, wenn dieser                                    oder\nArbeitslohn für die Mehrarbe.it nach der gleichen\nBerechnungsgrundlage ermilteH wird wie der für                                 3. wenn der Arbeitnehmer eine ihm ausdrück-\ndie regelmäßige ges~ tzliche oder tarifmäßige Ar-                                  lich auferlegte Verpflichtung, seine Lohn-\nbeitszeit gezahlte Arbeitslohn.                                                     steuerkarte berichtigen zu lassen, nicht\nerfülll.\n(2) Die gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge\nfür Mehrarbeit sind steuerfrei. Dle gesetzlichen                                                      § 39\noder tariflichen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-                                      Bemessung der Lohnsteuer\nund Nachtarbeit sind auch dann steuerfrei, wenn es\nBich nicht um Mehrarbeit handelt.                                          (1) Die Lohnsteuer bemißl sich nach der Anlage\nZLl   diesem Gesetz. \\!\\Tird der Arbeitslohn für einen\n(3) D.ie Vorschriften in den Absätzen 1 und 2 fin-              monatlichen Zeitraum gezahlt, so betragen die Lohn-\nden keine Anwendung bei Arbeitnehmern, deren                          stufen und die Lohnsteuer ein Zwölftel des Jahres-\nArbeitslohn insgc.saml 7200 Deutsche Mark im Ka-                      betrags. Wird der Arbeitslohn für einen anderen\nlenderjahr Ctberstc i g l                                             als monatlichen Zeitraum gezahlt, so betragen die\nLohnstufen und die Lohnsteuer Bruchteile der Be-\nV. EuJrkhhmg der Steuer                             ' träge der Lohnsteuertabelle für monatliche Lohn-\nVorduszahlungen                                   ·z:c1hlung, und zwar:\nIür nicht mehr ab vier Arbeitsst.unde11, abe1\n1\n.nichl mehr als einell halben Arbeilst.ag ·\nBemessml.h; mHl I;21irkhlun~ de1                Vorauszahlungen\nJ(ir mehr als vier Arbeits.s!nnden        aber nicbl\n(li D:·r Si('t1,·rp!liclili 7:~e hal ,m1 H>. Mürz, 10, Juni.,                                              1\nn:1ehr als einen Arbeitstag   ':2;,.\nl 0. Seplembc 1       1.111 rl 10. lkzcm ber Vorctuszc1hlung;Pn\nzu t~n lrich! u1                                                               für voll0 Arbeilsvvochen G'::r,","16                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951\nFür die Anwendung der Lohnsteuertabelle gilt .das                   1. wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber\nFolgende:                                                              keine Lohnsteuerkarte (§ 42) vorlegt;\n(2) Steuerklasse I                                               2. wenn der Arbeitnehmer in mehreren\n1. In die Steuerklasse I fallen die Arbeitneh-                 Dienstverhältnissen gleichzeitig steht;\nmer, die nicht verheiratet sind.                         3. wenn die Ehefrau, die nicht dauernd vom\n2. Unter Ziffer 1 fallen nicht:                                Ehem3.nn getrennt lebt, in einem Dienst-\nverhältnis steht;\na) ArbeitnehmN, denen Kinderermäßigung\nzusteht (Absatz 4 Ziffer 2) oder auf An-            4. wenn ein Zeitraum, für den        der Arbeits-\ntrag gewährt wird {Absatz 4 Ziffer 3),                 lohn gezahlt wird, nicht festgestellt werden\nkann.\nb) unverheiratete Arbeitnehmer, die das\n60. Lebensjahr, oder, wenn sie verwitwet                                § 40\nsind, das 50. Lebensjahr vollendet haben.                             fällt fort\n(Absatz 3 Ziffer 2).                                                     § 41\n(3) Steuerklasse II                                             Berücksichtigung besonderer Verhältnisse\nIn die Steuerklasse II fallen, soweit sie nicht zur            (1) Auf Antrag des Arbeitnehmers werden für die\nSteuerklasse III gehören:                                  Berechnung der Lohnsteuer die folgenden Beträge\n1. die Arbeitnehmer, die verheiratet sind,          vom Arbeitslohn abgezogen:\n2. unverheiratete Arbeitnehmer, die das 60.                 1. Wenn die Werbungskosten im Sinn der\nLebensjahr, oder, wenn sie verwitwet sind,                  §§ 9, 7 c und 7 d Absatz 2, die bei den Ein-\ndas 50. Lebensjahr vollendet haben.                         künften aus nichtselbständiger Arbeit zu\nberücksichtigen sind, 312 Deutsche Mark\n(4) Steuerklasse III                                                im Jahr übersteig.en, der 312 Deutsche\n1. In die Steuerklasse III fallen die Arbeitneh-               Mark übersteigende Betrag;\nmer, denen Kinderermäßigung zusteht (Zif-                2. wenn die Sonderausgaben im Sinn des\nfer 2) oder auf Antrag gewährt wird (Zif-\n§ 10 Absatz 1 Ziffer 1, Ziffer 2 Buchstaben\nfer 3).\na, b und e, Ziffern 5 und 6 und Absatz 2\n2. Dem Arbeitnehmer steht Kinderermäßigung                     468 Deutsche Mark im Jahr übersteigen,\nzu für Kinder, die das 18. Lebensjahr noch                  der 468 Deutsche Mark übersteigende Be-\nnicht vollendet haben.                                      trag;\n3. Dem Arbeitnehmer wird auf Antrag Kin-                    3. wenn Sonderausgaben im Sinn des § 10\nderermäßigung gewährt für Kinder, die auf                   Absatz 1 Ziffer 2 Buchstaben c und d und\nKosten des Arbeitnehmers unterhalten und                    Absatz 2 vorliegen, der Betrag dieser Son-\nfür einen Beruf ausgebildet werden und                       derausgaben;\ndas 25. Lehensjahr noch nicht vollendet\nhaben.                                                   4. wenn außergewöhnliche Belastungen dem\nArb.eitnehmer zwangsläufig erwachsen und\n4. Kinder im Sinn der Ziffern 2 und 3 sind:\nseine steuerliche Leistungsfähigkeit wesent-\na)  eheliche Kinder,                                        lich beeinträchtigen (§ 33), ein vom Finanz-\nb)   eheliche Stiefkinder,                                   amt zu bestimmender Betrag;\nc)  für ehelich erklärte Kinder,                        5. die nach § 33 a abzugsfähigen Beträge.\nd)  Adoptivkinder,\n(2) Das Finanzamt hat die nach Absatz 1 vom\ne)  uneheliche Kinder (jedoch nur im Ver-\nArbeitslohn ·abzuziehenden Beträge auf der Lohn-\nhältnis zur leiblichen Mutter),\nsteuerkarte (§ 42) einzutragen. Der Abzug ist erst\nf) Pflegekinder.                                bei der Lohnzahlung vorzunehmen, bei der dem\n(5) Für die Eintragung der Steuerklasse und der          Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte mit dieser Ein-\nZahl der Kinder bei Ausschreibung der Lohnsteuer-           tragung vorgelegt wird.\nkarte (§ 42) sind die Verhältnisse zu Beginn des                                        §  42\nKalenderjahrs maßgebend, für das die Lohnsteuer-\nkarte ausgeschrieben wird. Findet eine Personen-                                 Lohnsteuerkarte\nstandsaufnahme statt, so sind die Verhältnisse am              Der Arbeitnehmer muß sich für die Lohnsteuer-\nStichtag der Personenstandsaufnahme maßgebend.              berechnung vor Beginn des Kalenderjahrs oder des\nTreten bei einem Arbeitnehmer die Voraussetzungen           Dienstverhältnisses von der Gemeindebehörde eine\nfür eine ihm günstigere Steuerklasse ein oder er-           Lohnsteuerkarte ausschreiben lassen und muß diese\nhöht sich di.e Zahl der bei der Steuerklasse III zu         dem Arbeitgeber vorlegen. Der Arbeitgeber hat die\nberücksichtigenden Personen, so ist auf Antrag die          Lohnsteuerkarte während der Dauer des Dienstver-\nLohnsteuerkarte zu ergänzen. Die Ergänzung ist              hältnisses aufzubewahren und sie dem Arbeit-\nerst bei der Lohnzahlung zu berücksichtigen, bei            nehmer am Ende des Kalenderjahrs oder bei Be-\nder die ergänzte Lohnsteuerkarte vorgelegt wird.            endigung des Dienstverhältnisses zurückzugeben.\n(6) Die Höhe der Lohnsteuer wird in folgenden            Durch Rechtsverordnung kann ein anderes Ver-\nFällen durch Rechtsverordnung bestimmt:                     fahren vorgeschrieben werden.","Nr. 1 --- Tag der Ausgabe: Bönri,cden R Januar 1951                               17\n3. S t e u   erabzug vom            K a p i t a 1e r t r a g 6Chaften auf Aktien, Berggewerkschaften, Gesell-\n(K a p i t a l er l ragst euer)                  schaften mit beschränkter Haftung und sonstigen\n§ 43\nKapitalgesellschaften, Genossenschaften und Per-\nsonenvereinigungen des privaten und des öffent-\nSteuerabzugspflichtige Kapitalerträge               lichen Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht\n(1) Bei den folgenden inländischen Kapitalerträ-           als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind,\ngen wird die Einkomrnern,teuer durch Abzug vom               unterliegen die Vergütungen jeder Art, die ihnen\nKapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben:                 von den genannten Unternehmungen für die Dber-\nwachung der Geschäftsführung gewährt werden\n1. Gewinnanteilen (Dividenden), Zinsen, Aus•\n(Aufsichtsratsvergütungen) dem Steuerabzug (Auf-\nbeuten und sofü,tigen Bezügen aus Aktien,          sichtsrats teuer).\nKuxen, Genußscheinen, Anteilen an Gesell-\nschaften mit beschränkter Haftung, an Er-                                   § 45 a\nwerbs- und Wi rbschaftsgenossenschaften            Bemessung und Entrichtung der Aufsichtsratsteuer\nund Kolonialgesellschaften, aus Anteilen\nan der Reichsbank und an bergbautreiben-              (1) Das Unternehmen hat die Aufsichtsratsteuer\nden Vereinigungen, die die Rechte einer           mit 50 vom Hundert der Aufsichtsratsvergütung\njuristischen Person haben;                         für das Aufsichtsratsmitglied einzubehalten. Es hat\nden Steuerabzug in dem Zeitpunkt vorzunehmen,\n2. Einkünften aus der Beteiligung an einem            in dem die Aufsichtsratsvergütung dem Aufsichts-\nHandelsg0wPfbC' als stiller Ge,sellschafter.\nratsmitglied zufließt, und die einbehaltenen Steuer-\n(2) Steuerabzugspflichtige       Kapitalerträge sind      abzüge innerhalb einer Woche an das Finanzamt\nauch besondr·re Entgelte oder Vorteile, die neben            (Finanzka0se) abzuführen.\nden im Absatz 1 bezeichneten Kapitalerträgen oder\n(2) Dem Steuerabzug unterliegt der volle. Betrag\nan deren Stelle gewährt werden.                              der Aufsichtsratsvergütung ohne jeden Abzug.\n(3) Kapilaler!räge sincl als inländische anzusehen,       Werden Reisekosten (Tagegelder und Fahrtaus-\nwenn der Schuldner Wohnsitz,              Geschäftsleitung   lagen) besonders gewährt, so gehören sie zu den\noder Sitz im Inland h::11.                                   Aufsichtsratsvergütungen nur insoweit, als sie die\ntatsächlichen Auslagen übersteigen.\n§  44\n(3) Das    Aufsichtsratsmitglied ist beim Steuer-\nBemessung und Entrichtung der Kapitalertragsteuer            abzug von Aufsichtsratsvergütungen (Aufsichtsrat-\n(1) Der Schuldner hat die Kapitalertragsteuer mit         steuer) Steuerschuldner. Das Unternehmen haftet\n25 vom Hundert der Kapitalerträge für den Gläu-              aber für die Einbehaltung und Abführung der\nbiger einzubehalten. Er hat den Steuerabzug in               Steuer. Das Aufsichtsratsmitglied (Steuerschuldner)\ndem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Kapital-               wird nur in Anspruch genommen,\nerträge dem Gläubiger zufließen, und die einbehal-                   1. wenn das Unternehmen die Aufsicht,srats-\ntenen Steuerabzüge innerhalb einer Woche an das                         vergütung nicht vorschriftsmäßig gekürzt\nFinanzamt abzuführen. Der Steuerabzug ist auch                          hat ode·r\ndann vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge beim\nGläubiger zu den Einkünften aus Land- und Forst-                     2. wenn das Aufsichtsratsmitglied weiß, daß\nwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger                       das Unternehmen die einbehaltene Steuer\nArbeit oder aus Vermietung und Verpachtung ge-                          nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und\nhören.                                                                  dies dem Finanzamt nichl unverzüglich\nmitteilt.\n(2) Dem Steuerabzug unlerlie.gen die vollen Kapi-\ntalerträge ohne Abzug.                                        5. V e r a n 1 a g u n g v o n s t e u e r a b z u g s -\n(3) Der Gläubiger ist beim Steuerabzug vom                          pflichtigen Einkünften\nKapitalertrag (Kapitalertragsteu.er) Steuerschuldner.\n§ 46\n:Per Schuldner der Kapitalerträge haftet aber für\ndie EinbehaÜun~ und Abführung der Kapitalerlrag-                 (1) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise\nsteuer. Der Gläubiger (Steuerschuldner) wird nur              ans Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von\nin Anspruch gcno1nmen,                                        denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist,\nso wird der Steuerpflichtige mit dem Einkommen\n1. wenn •der       Schuldner die Kapitalerträge\nveranlagt, wenn\nnicht vorschri 11s mäßig gekürzt hal oder\n2. wenn der Gläubiger weiß, daß der Schuld-                   1. das Einkommen 24 000 Deutsche Mark oder\nner die einbehaltene Kapilalertragsteuer                     mehr beträgt oder\nnicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und                  2. die Einkünfte, von denen der Steuerabzug\ndie.s dem Fi t'anzam t nicht unverzüglich                    vom Arbeitslohn nicht vorgenommen wor-\nrnitlc'ilt.                                                  den ist, mehr als 600 Deutsche Mark be-\ntragen oder\n4. S t e u e r a b z u 9 v o n A u f s i c h t s r a t s -\nv e r g ü t u n 9 e n (Au f s i c h t s rat ,: , t e u er)           3. der Steuerpflichtige Einkünfte aus meh-\nreren Dienstverhältnissen bezogen hat, die\n§ 45\ndem Steuerabzug vom Arbeitslohn unter-\nSteuerabzugspflichlige Aufsichtsratsvergütungen                       legen haben, und der Gesamtbetrag dieser\nBei Mi:gliedcrn des Aufsichtsrats (Verwaltung,s-                     Einkünfte 3 600 Deutsche Mark übersteigt\nrats)   von Aklie11gcsellschaflcn, Kommanditgesell-                     oder","18                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951\n4. der Sleuerpflichtige dis Veranlagung be-                6. Aufwendungen, die durch Geburt eines\nantragt und ein berechtigtes Interesse nach-             Kindes entstanden sind;\nweist:.                                               7. außerordentliche Aufwendungen, die durch\n(2) Isl aus den in Absatz 1 bezeichneten Grün-\nden Unterhalt oder die Erziehung eines\nKindes oder den Unterhalt eines bedürf-\nden eine Veranlagung ausgoschlossen, so gilt die\nEinkomm(:nsLeucr, die auf die Einkünfte aus nicht-                    tigen Angehörigen entstanden sind;\n8. Aufwendungen aus sozialen Beweggrün-\nselbständiger Arbeit entfällt, für den Arbeitnehmer\nals abgegolten, wenn seine Haftung erloschen ist                      den für Arb-eitnehmer oder frühere Arbeit-\n(§ 38 Absatz 3).\nnehmer oder für ihre Angehörigen;\n9. der Teil des Verbrauchs, den der Steuer-\nb. Ab s c h I u ß z a h 1 u n g                        pflichtige bestritten hat\na) aus Einkommen, das er in den letzten\n§ 47                                         drei Jahren versteuert, aber nicht ver-\n(1) Auf die Einkommensteuerschuld werden an-\nbraucht hat,\ngerechnet:                                                            b) aus Bezügen, die nach § 3 steuerfrei\nsind, oder aus Bezügen, die dem Steuer-\n1. die für den Veranlagungszeitraum entrich-                      pflichtigen nach § 22 Ziffer 1 Buch-\nteten Vorauszahlungen,                                       stabe c Satz 2 nicht zuzurechnen sind.\n2. die durch Steuerabzug einbehaltenen Be-            (4) Die Einkommensteuer nach dem Verbrauch\nträge, soweit sie auf die im Veranlagungs-     beträgt nur die Hälfte der Steuer, die sich aus der\nzeilraum bezogenen Einkünfte entfallen.        Einkommensteuertabelle ergibt. Wenn der sich da•\nnach ergebende Steuerbetrag gering.er ist als der\n(2) Ist die Einkommensteuerschuld größer als die\nSteuerbetrag, der sich bei Zugrundelegung de,s Ein-\nSumme der Beträge, die nach Absatz 1 anzurechnen\nkomme,ns ergeben würde, so ist der Besteuerung\nsind, so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines          nicht der Verbrauch, sondern das Einkommen zu-\nMonats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu               grunde zu legen.\nentrichten (Abschlußzahlung).\n(3) Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die                 VII. Besteuerung beschränkt\nSumme der Beträge, die nach Absatz 1 anzurech-                                 Steuerpflichtiger\nnen sind, so wird der Unterschiedsbetrag nach Be-\nkanntgabe des SteuerbetScheids dem Steuerpflich-                                       § 49\ntigen nach seiner Wahl entweder auf seine Steuer-                   Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte\nschuld gutgeschrieben oder zurückgezahlt.                      Inländische Einkünfte im Sinn der beschränkten\nEinkommensteuerpflicht (§ 1 Absatz 2) sind:         _\nVI. Besteuerung nach dem Verbrauch                           1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen\n§  48                                 Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14);\n2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15, 16), für\n(1) Der Steuerpflichtige kann nach dem Verbrauch\nden im Inland eine Betriebstätte unterhalten\nbesteuert werden, wenn der Verbrauch im Kalen-\nwird oder ein ständiger Vertr-eter bestellt ist,\nderjahr 10 000 Deutsche Mark überstiegen hat und\nund Einkünfte aus der Veräußerung eines\num mindestens die Hälfte höher ist als das Einkorn~\nAnteils an einer inländischen Kapitalgesell-\nmen. Der Betrag von 10 000 Deutsche Mark erhöht                    schaft (§ 17);\nsich um je 2000 Deutsche Mark für jedes Kind, für\ndas dem Steuerpflichtigen Kinderermäßigung nach                 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die\n§ 32 Absatz 4 zusteht oder gewährt wird.\nim Inland ausgeübt oder verwertet wird oder\nword-en ist;\n(2) Zum Verbrauch gehören alle Aufwendungen\n4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19),\ndes Steuerpflichtigen für sefoen Haushalt und für                  di,e im Inland ausgeübt oder verwertet wird\nseine Lebensführung und die Lebensführung seiner                   oder worden ist, und Einkünfte, die aus inlän-\nAngehörigen.\ndischen öffentlichen Kassen einschließlich der\n(3) Zum Verbrauch gehören nicht:                                Kassen der Deutschen Reichsbahn und der\nReichsbank mit Rücksicht auf ein gegenwär-\n1. die Sonderausgaben (§ 10 Absatz 1);\ntiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt\n2. die Steuern vom Einkommen und sonstige                  werden;\nPersonensteuern;                                    5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinn des\n3. Ausgaben für Aussteuern oder Ausstat-                   § 20 Absatz 1 Ziffern 1 und 2, wenn der\ntungen soweit sie das den Verhältnissen               Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder\ndes Steuerpflichtigen entsprechende Maß                Sitz im Inland hat, und Einkünfte im Sinn des\nnicht überstiegen haben;                               § 20 Absatz 1 Ziffern 3 und 4, wenn das\nKapitalvermöge•n durch inländischen Grund-\n4. Ausgaben für politische, wis,senschaftliche,\nbesitz durch inländische Rechte, die den Vor-\nkünstlerische, mildtätige oder gemeinnüt-\nschrifien des bürgerlichen R-echts über Grund-\nzige Zwecke;\nstücke unterliegen, oder durch Schiffe, die in\n5. Ausgaben, die durch Krankheiten, Todes-                 ein inländisches Schiffsregister eingetragen\nfälle oder Unglücksfälle oder durch körper-            sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist.\nliche oder geistige Gebrechen verursacht               Ausgenommen sind die Dividenden aus Vor-\nsindi                                                  zugsaktien der Deutschen Reichsbahn und","Nr. 1 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1951                          19\nZinsen aus Anleihen und Forderungen, die in      erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen,\nein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind     we1nn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweck-\noder über die Teilschuldverschreibungen aus-     mäßig ist oder eine gesonderte Berechnung der Ein-\ngegeben sind. Die Einkünfte aus Teilschuld·     künfte besonders schwierig ist.\nven,chreibungcn unterliegen aber der be-           (6) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer von\nschränkten SleL1erpflicht, wenn bei ihnen        beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit\nneb-en der feslen Verzinsung ein Recht auf      diese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen,\nUmtausch in Gesellschaftsanteile (Wandel-       im Wege des Steuerabzugs erheben, wenn dies zur\nanleihen) oder eine Zusatzverzinsung einge-     Sicherstellung des Steueranspruchs zweckmäßig ist.\nräumt ist, die sich nach der Höhe der Ge-       Das Finanzamt bestimmt hierbei die Höhe des\nwinnausschüttungrn des Schuldners richtet        Steuerabzugs.\n(Gewinnobligationen), und wenn der Schuld·\nner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im                  VIII. Schlußvorschriften\nInland hat;\n§ 51\n6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung\nGeltungsbereich\n(§ 21), wenn das unb-ewegliche Vermögen, die\nSachinbegriffe oder Rechte im Inland bel2,gen      (1) Die vorstehende Fassung dies•es Gesetzes gilt\noder in ein inländisches öffentliches Buch      mit Ausnahme des § 2 Absätze 5 und 6 und des\noder Register eingetragen sind oder in einer    § 34 a erstmals bei Durchführung der Veranlagung\ninländischen Betriebstätte verwertet werden;    zur Einkommensteuer für den Veranlagungszeit-\n7. sonstige Einkünfte im Sinn des § 22 Ziff-er 1,   raum 1950.\nsoweit sie dem Steuerabzug unterworfen wer-        (2) § 2 Absätze 5 und 6 sind erstmals auf Gewinne\nden;                                            aus vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschafts-\n8. sonstige Einkünfte im Sinn des § 22 Ziffer 2,    jahren anzuwenden, die im Kalenderjahr 1950 be-\nsoweit es sich um Spekulationsgeschäfte mit     ginnen und im Kalenderjahr 1951 enden.\ninländi,schen Grundstücken oder mit inlän-         (3) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind die\ndischen Reichten handelt, die den Vorschriften  Vorschriften dieses Gesetzes erstmals für den\ndes bürgerlichen Rechts über Grundstücke        Arbeitslohn anzuwenden, der für einen Lohnzah-\nunterliegen.                                    lungszeitraum gezahlt wird, der nach dem 31. D-e-\n§ 50                         zember 1949 endet. Bei sonstigen, insbesondere\nSondervorschriften für beschränkt St.euerpflichtige     einmaligen Bezügen sind die Vorschriften dieses\nGesetzers auf den Arbeitslohn anzuwenden, der dem\n(1) Beschränkt: Steuerpflichtige dürfen Betriehs-\nSteuerpflichtigen nach dem 31. Dez-ember 1949 zu-\nausgaben (§ 4 Absatz 4) oder Werbungskosten (§ 9)\nfließt. § 34 a gilt erstmals für den Arbeitslohn, der\nnur insoweit abziehen, als 1Sie mit inländischen Ein-\nfür einen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, der\nkünften im wirtschafllichen Zusammenhang stehen.\nnach der Verkündung des Gesetzes zur Änderung\nDie Vorschriflen der §§ 33 und 33 a sind nicht an-\ndes Einkommen.steuergesetzes und des Körperschaft-\nwendbar. Unter der Voraussetzung, daß im Inland\nste,uergesetzes vom 29. April 1950 (BGBI. S. 95) be-\nordnungsmäßig Bücher geführt werden und der Ge-\nginnt.\nwinn auf Grund dieser Buchführung nach § 4 Ab-\nsatz 1 oder nach § 5 ermittelt wird, sind folgende         (4) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung\nVorschriften anwendbar:                                 dieses Ge,setzes und die dazu ergangenen Durch-\nführungsverordnungen gelten von den sich aus\n§ 10 Absatz 1 Ziffer 4, § 10 a, § 32 a,\nd-en Absätzen 1 bis 3 ergebenden Zeitpunkten ab\n§ 34 hinsichtlich der Veräußerungsgewinne\nauch in den Ländern Baden, Rheinland-Pf~lz, Würt-\nim Sinn der §§ 14 und 16 und hinsicht-\ntemberg-Hohenzollern und im bayeri,schen Kreis\nlich der Einkünfte aus außerordentlichen\nLindau. Entgegenstehendes Recht, das in diesen\nWaldnutzungen.\nGebieten gilt, tritt zu diesen Zeitpunkten mit fol-\n(2) Bei Einkünften, di,e dem Steuerabzug unter-\ngender Ausnahme außer Kraft. § 7 b Absatz 2 des\nliegen, und bei Einkünften im Sinn des § 20 Ab-\nim Lande Württemberg-Hohenzollern geltenden\nsatz l Ziffern 3 und 4 ist für beschränkt Steuer-\nEinkommensteuergesetzes vom 27. Februar 1939 in\npflichtige ein Ausgleich (§ 2 Absatz 2) mit Ver-\nder Fassung des Steuerreformgesetzes vom 26. Juni\nlusten aus anderen Einkunftsarten nicht zulässig.\n1948 (Regierungsblatt S. 65) und des Zweiten\n(3) Die Einkommensteuer bemißt sich bei be-\nSteuerreformgesetzes vom 22. Juni 1949 (Regierungs-\nschränkt Steuerpflichtigen, die veranlagt werden,\nblatt S. 333) und § 7 b Absatz 2 des im bayerischen\nnach Steuerklasse II der Einkommensteuertabelle.\nKreis Lindau geltenden Einkommensteuergesetzes\nSie beträgt aber mindestens 25 vom Hundert der\nvom 27. Februar 1939 in der Fassung des Steuer-\nEinkünfte.\nreformgesetzes vom 26. Juni 1948 (Amtsblatt Nr. 50)\n(4) Die Einkommensteuer für Einkünfäe, die dem\nund des Zweiten Steuerreformgesetzes vom 22. Juli\nSteuerabzug vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag\n1949 (Amtsblatt Nr. 35 a) gelten weiter, soweit es\noder von Aufsicht,sratsvergütungen unterliegen, gilt\nsich um Gebäude handelt, die bis zum 31. Dezember\nbei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuer-\n1950 hergestellt worden sind.\nabzug als abgegolten, wenn die Einkünfte nicht Be-\ntriehseinnahmen eines inländischen Betri,eihs sind.                               § 52\nDie Höhe der Lohnsteuer wird durch Rechtsverord-\nInkrafttreten\nnung bestimmt:.\n(5) Das Finanzaml kann die Einkommensteuer bei          Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes tritt am\nbeschränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil         3. Mai 1950 in Kraft.","20                                             Bundesgeselzbldlt, Jahrgang 1951\nGrundtabelle A\n(Anlage zu § 32 und § 39 des Einkommensteuergesetzes)\n1. Die Einkommensteuer beträgt in Steuerklasse I bei einem Einkommen\nbis        750 m1                                  0 Dl\\l\nüber       750      bis    l 200 D:\\l =            0      + 10 °/0 des     750 D:M übersteigenden Betrags\n1 200 ,,         2 400        =          45      + 15°io ,,     1 200  .                   \"\n\".,\n2400        ,,   3 600    .   = 225          .   + 20 °10\n\"\n2400\n\"        .           \"\n3 600   .        4 800    .   =        465       +250Jo\n\"\n3600\n\"        .          \"\n,.     4 800·  .   ,,   6000        =         765       +30°tg\n\"\n4 800\n\"        H\n\"\n\",,\n6000 .,\n\"\n7 200    ., = l 125         .   + 35 o/o N     6000\n\"\n.          ,,\n7 200 ff    .     9000        =      1545        + 40 9 /o\n\"\n7 200  .        \"\n,,\n9000 ,,     .   20000     .   = 2 265        .   + 45 o,o\n\"\n9000   .                   \"\n\"\n20000 ,,         30000     ., = 7 215 ,, + 50 o,o ,, 20000              .        ,,\n\"\n,,    30000    .       40000     .  = 12 215        .   + 55 °lo \" 30000      H        .          ,,\n,,    40000    .       60 000    ,, == 17 715       .   + 60 °lo ., 40000     H        ..         ,,\n,,    60000    .       80000     ,, = 29 715 ,, + 70 9 /o         .   60000   .        .          ,,\n,,    80000    . .    100 000    .   = 43 715           + 75 °lo\n\"\n80000   .        .          ,,\n\"\n100 000   . .    150 000        = 58 715                     .\n+ 80 °to 100 000               .          .\n150 000\n\"\n200 000        =    98  715       + 85 8\n/0    150 000  .                    \"\n,,   200 000\n\"   u  250 000    ,. = 141 215       .   +909/o ,, 200000      ff                  ,,\n,,   250 000                         = 186 215      .   + 95 9 /o ,, 250 000  .                   \"\n2. Auf die Steuerklassen II und III werden die Steuer~ätze der Ziffer 1 mit den folgenden Maßgaben angewendet:\na) 600 DM des Jahreseinkommens aller Steuerpflichtigen der Steuerklassen II und III bleiben steuerfrei.\nb) Für jedes Kind, für das dem Steuerpflichtigen gemäß § 32 des Einkommensteuergesetzes eine Steuerermäßigung\nzusteht oder auf Antrag gewährt wird, bleiben weitere 600 DM des Jahreseinkommens steuerfrei.\n3. Bei Einkommen ·bis 5000 DM ist die Einkommensteuer nach der Tabelle B 1) zu ermitteln. Bei höheren Ein-\nkommen ist die Steuer nach den Absätzen 1 und 2 zu errechnen.\n4. Die Lohnsteuer bemißt sich nach den Ziffern 1 bis 3 unter Berücksichtigung eines Pauschbetrages von 780\nDeutsche Mark jährlich (für Werbungskosten 312 Deutsche Mark, für Sonderausgaben 468 Deutsche Mark).\n1) Betrillt die zur Einkommensteuer zu veranlagenden Steuerpflid1tigen.","Nr, l -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 195.1                                                             21\nTabelle B\nEinkommensteuer für Etnkommen bis 5000 DM\nl•:inkornmen   Slc·11erkl.:1:os,  1Slcue, klasedll hc i Kiudc.cnn<ißig nng\nl        2          3       4          5\nfü'  Einkommen Steuerkla;;se\nSteuerklassel 11 bei Kinderermüf.ligung r ii1\n5\nl       2     1 3         4\nDM         i     1     ll     Ki11d   Kincle1 Kinrlcr Kinder Kinde1                DM      l       l1   Kind   Kinder Kinder Kimle1 Kinde!\n.1        2           :i(      4         5          6       7          8           1      2       3      4       5     1    6       7           8\nvon -- bis                                                                            von - bis\n--\n751- 800\n750   --\n6\n--\n---\n-\n--\n--\n-         -\n-     -\n-\n--          2851-2900\n2901--2950\n315\n325\n202\n210\n115\n120\n86\n89\n51\n53\n-\n-       --\n801--- 850       10          -        -         --        -       -      --          2951-3000  335     217     127      91        55       10        -\n851- 900\n901- 950\n15\n20\n-\n7\n--\n-\n-\n-\n-\n--\n-\n-         -\n3001-3050\n3051-3100\n345\n355\n225\n235\n135\n142\n94\n96\n58\n60\n14\n17    --\n951-1000         25          11       -         -                -\n--      -           3101-3150  365     245     150     100        62      20         -\nIOOl-1050         29          15       -         -           -            -           3151-3200  375     255     157     102        65      24          -\n1051--1100\n1101-1150\n33\n37\n18\n21\n-\n-\n-\n--\n-\n-        -     -\n-·         3201-3250\n3251-3300\n385\n395\n265\n275\n165\n172\n105\n108\n66\n68\n26\n29\n--\nl 151-1200\n1201-1250\n41\n45\n25\n28\n-\n-         -\n--       -\n-        -\n-        3301-3350\n3351-3400\n405\n415\n285\n295\n180\n187\n110\n113\n70\n71\n32\n35\n--\n1251-1300\n1301-1350\n52\n60\n31\n35\n-\n10\n-\n-\n--      -\n-\n--          3401-3450\n3451-3500\n425\n435\n305\n315\n195 ·\n202\n116\n118\n73\n75\n37\n40\n--\n1351-1400         67          38        15       -         --      -         -        3501-3550  445     325    210      120        76      40          -\n1401-1450         75          41       18       -                  -        -         3551-3600  455     335    217      127        78      41      -\n1451-1500\n1501-1550\n82\n90\n45\n48\n21\n25\n-\n-\n-\n-\n-\n-\n-\n-\n3601-3650\n3651-3700\n465\n477\n345\n355\n225\n235\n135\n142\n80\n81\n42\n43\n--\n1551-1600         97          51       28          7        -      -         -        3701-3750  490     365    245      150        83      44         -\n1601-1650\n1651-1700\n105\n112\n55\n58\n31\n35\n10\n12\n-\n--\n--       --         3751-3800\n3801-3850\n502\n515\n375\n385\n255\n265\n157\n165\n85\n86\n45\n45\n-\n-\n1701-1750\n1751-1800\n120\n127\n61\n64\n38\n40\n18\n20         -\n-\n-\n-\n--\n3851-3900\n3901-3950\n527\n540\n395\n405\n275\n285\n172\n180\n88\n91\n45\n46\n--\n1801-1850       135           67       43        23         -      -                  3951-4000  552     415    295      187        97      47           3\n1851-1900       142           70       45        25        -       -          -       4001-4050  565     425    305      195       105      48           4\n1901-1950       150           73       48        28         -      -         -        4051-4100  577     435    315     202        112      49           5\n1951-2000       157           76       50        30       --       -        -         4101-4150  590     445    325     210        120      50           6\n2001-2050       165           80       53        33               --         -        4151-4200  602     455    335     217        127      50           8\n2051-2100       172           83       56        36         -                -        4201-4250  615     465    345     225        135      51           9\n2101-2150\n2151-2200\n180\n187\n90\n97\n59\n62\n39\n42\n--     -· -\n-         -\n4251-4300\n4301-4350\n627\n640\n477\n490\n355\n365\n235\n245\n142\n150\n52\n60\n10\n10\n2201-2250       195         105        65        45         -      -- -               4351-4400  652     502    375     255        157      67          10\n2251-2300       202         112        68        48          10               -       4401-4450  665     515    385     265        165      75          10\n2301-2350       210         120        72       50           15    - -                4451-4500  677     527    395      275       172      82          10\n2351-2400\n2401-2450\n217\n225\n127\n135\n76\n80\n57\n60\n18\n21\n-- --               4501-4550\n4551-4600\n690\n702\n540\n552\n405\n415\n2135\n295\n180\n187\n90\n97\n15\n20\n2451-2500       235         142        85        64         25     -          -       4601-4650  715     565    425      305       195     105          25\n2501-2550       245         150        89       67          28     -         -        4651-4700  727     577    435      315      202     \\}12          30\n2551-2600\n2601-2650\n255\n265\n157\n165\n93\n96\n70\n72\n31\n35\n--         --       4701-4750\n4751-4800\n740\n752\n590\n602\n445\n455\n325\n335\n210\n217\n120\n127\n35\n40\n2651-2700       275         172       100        75         38    -          -        4801-4850  765     615    465      345      225      135          45\n2701-2750\n2751-2800\n285\n295\n180\n187\n104\n107\n78\n80\n41\n45\n--       --         4851-4900\n4901-4950\n780\n795\n627\n640\n477\n490\n355\n365\n235\n245\n142\n150\n52\n60\n2801-2850       305         195       110        84        48      -        -         4951-5000  810     652    502     375       255      157          67"]}