{"id":"bgbl1-1950-9-5","kind":"bgbl1","year":1950,"number":9,"date":"1950-02-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/9#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-9-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_9.pdf#page=4","order":5,"title":"Anordnung über die Zuständigkeit für Maßnahmen nach Artikel 132 des Grundgesetzes","law_date":"1950-02-17T00:00:00Z","page":36,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["36                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\ndie Ausstellung des Empfangsscheines verwei-                    allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Bundes-\ngert, durch Anfertigung einer Niederschrift                     verwaltung zu erlassen.\ndarüber oder\n§ 14\n2. durch eingeschriebenen Brief oder\n(1) Dies-e Verordnung tritt am Tage nach ihrer\n3. nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung\nVerkündung in Kraft.\nüber die Zustellung von Amtswegen. Diese Zu-\nstellung kann durch jeden Beamten ausgeführt                       (2) Soweit auf Grund des Artikels 132 des Grund-\nwerden.                                                         gesetzes bereits Maßnahmen von einer nach dieser\nVerordnung unzuständigen Stelle getroffen sind,\n(3) DiC' öffentliche Zustellung wird unter den Vor-\nhat die zuständige Stelle sie zu bestätigen oder auf-\naussetzung<'n des § 20] der Zivilprozeßordnung auf\nzuheben. Soweit Maßnahmen getroffen sind, die\nAntrag der obersten Dienstbehörde von dem für sie\nd-en Vorschriften dieser Verordnung aus anderem\nzustcindigc·n ordentlichen Gericht bewilligt. Die zu-\nGrunde nicht entsprechen, sind sie zu ergänzen, zu\nzustellende Ausfertigung ist an der Gerichtstafel\nändern oder aufzuheben. Die Bestätigung, Ände-\ndieses Cnic:htc s anzuheften; sie ist außerdem im\n1\nrung, Ergänzung oder Aufhebung wirkt auf den\nAuszug ein ma 1ig im Bundesanzeiger zu veröffent-\nZeitpunkt der ersten Maßnahme zurück; Fristen\nlichen. Di(~ Zustellung gilt mit der Anheftung oder\nlaufen jedoch erst von der Zustellung der letzten\nder Verülle:ntlichung im Bundesanzeiger als bewirkt.\nVerfügung an.\n(4) Die Beamten und Angestellten müssen Zu~\nstellungen un!C'r der Anschrift. die sie ihrem Dienst-                 Bonn, d-en 17. Februar 1950.\nvorgesetzten angezeigt haben, gegen sich gelten\nDer Bundeskanzler\nlassen.\n§ 10                                                           Adenauer\n(1) Gegen die Verfügung steht dem Betroffenen                            Der Bundesminister des Innern\nin jedem Falle der Einspruch innerhalb von zwei                                                Heinemann\nWochen nach Zustellung an die Behörde zu, die die\nVerfügung erlassen hat. Der Einspruch ist schrift-\nlich einzulegen. Er hat aufschiebende Wirkung. Der\nEingang des Einspruchs ist dem Betroffenen unter\nAnordnung\nAngabe des Eingangstages zu bestätigen.                                        über die Zuständigkeit für Maßnahmen\n(2) Die Behörde kann auf den Einspruch hin die                                nach Artikel 132 des Grundgesetzes.\nVerfügung aufheben oder ändern. Hat die oberste\nVom 17. Februar 1950.\nBehörde ihre Befugnisse aut nachg-eordnet~ Be-\nhörden übertragen. so kann sie sich die Entschei-                         Auf Grund d-es § 7 Abs. 4 der Verordnung der\ndung über den Einspruch vorbehalten.                                   Bundesregierung über Maßnahmen gegen dienstlich\nr:1i Cegcn Entscheidungen von Gemeinden. Ge-                        ungeeignete Beamte und _Angestellte vom 17. Fe-\nmeindcvr:rhünden. Körperschaften, Anstalten oder                       bruar 1950 (BGBI. S. 34) werden als oberste Dienst-\nStiftungPri, dmch die der Einspruch zurückgewiesen                     behörden weiterhin bestimmt:\nwird. ist cfü, Beschwerde an die staatliche Aufsichts-                    Für die Abwicklungsstelle des Parlamentarischen\nbehörde wrnssig_                                                          Rates\n(4) Dem Betroffenen steht der Rechtsweg nach\nder Bundeskanzler;\nden für ihn gPltenden Vorschriften offen. Die Ge-                         für. die Abwicklungsstelle des Wirtschaftsrates\nrichte krinnr:n das Vorliegen aller Voraussetzungen                           der Präsident des Deutschen Bundestages;\ndes Art. 1T2 dc-s Grundgesetzes nachprüfen.                               für das Landeskriminalpolizeiamt für die britische\n§ 11                                     Zone,\nfür den Deutschen Paßkontrolldienst für die bri-\nUnbcriihrl bleiben die sonstigen Vorschriften über\ntische Zone,\nbeamtenrorhtliche Maßnahmen auf Grund des\nfür das Deutsche Amt für Ein- und Ausreisen für\nDeu I schC'n Bcam tengesetzes. des Militärregierungs-\ndie britische Zone\ngesetzes Nr_ 1.S, der Verordnung des Zentraljustiz-\nder Bundesminister des Innern;\namtes für die britische Zone über die Behandlung\nfür den Minenräumverband des deutschen Zoll-\nvon der Cntnazifizierung betroffener Richter vom\ngrenzschutzes, Cuxhaven\n4. 1. 1949 f\\!crordnungsblatt für die britische Zone\nder Bundesminister der Finanzen;\nSeite 15). der Landesgesetze und der aut Grund des\nfür das Zentralamt für Ernährung und Landwirt-\n§ 27 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 63 der Militärregie-\nschaft in der britischen Zone\nrungen (Umstellungsgesetzes) erlassenen Vorschrif-\nder Bundesminister für Ernährung,\nten zur Sicherung von Währung und Finanzen.\nLandwirtschaft und Forsten;\n§ 12                                     für die Vermögensverwaltung der Reichsauto-\nDie Maßnahmen nach dieser Verordnung schlie-                           bahnen\nßen eine Dienststrafverfolgung nicht aus.                                            der Bundesminister für Verkehr.\n§ 13\nBonn, den 17. Februar 1950.\nD-er Bundesminister des Innern ist ermächtigt. im                           Der Bundesminister des Innern\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen                                                Heinemann\nDas Bundesgcff::tzblatt erscheint nach Bedart Lautender Bt!zug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich D\\i 2.- zuzüglich _Zustell-\ngebühr Einzelstüc-ke zum Prei!.e von DM 030 je Stück beim Verlag des ,.Bundesanzeiger· in Bonn oder in FranlP\"Ht. Zuscndu~g einzelner\nStücke per Streifband gegen VoreinsPnrlunq ::!es e•lorderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesanzeige, ,.ankturtlt',:1am 3709.\nDruck: Kölner Pressedruck GmbH., Breite Straße 70."]}