{"id":"bgbl1-1950-9-4","kind":"bgbl1","year":1950,"number":9,"date":"1950-02-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/9#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-9-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_9.pdf#page=2","order":4,"title":"Verordnung über Maßnahmen gegen dienstlich ungeeignete Beamte und Angestellte","law_date":"1950-02-17T00:00:00Z","page":34,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["34                                     Bundesgesetzblatt. Ju,hrgan~ 1950\nVerordnung                             Grundgesetzes auf Lebenszeit angestellt waren, kön-\nnen auf Grund des Artikels 132 des Grundgesetzes\nzur Durchführung des T~esteuergesetzes der Ver-          nach den folgenden Vorschriften in den Ruhestand,\nwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom          in den Wartestand oder in ein Amt mit niedrigerem\n10. März 1949 in den Ländern Baden, Rheinland-          Diensteinkommen versetzt werden.\nPfalz, Württemberg-HohenzoJJern und dem               (2) Das gleiche gilt für die Beamten der durch\nbayerischen Kreis Lindau.                  Artikel 130 des Grundgesetzes der Bundesregierung\nVom 7. Februar 1950.                     unterstellten Verwaltungsorgane und Einrichtungen\nsowie für die Beamten der sonstigen Körper- .\nAuf Grund des § 8 des Teesteuergesetzes der Ver-      schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen\nwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom         Rechts einschließlich der Bank deutscher Länder\n10. März 1949 (WiGBI. S. 19) und des Artikels 129       und der Landeszentralbanken.\nAbs. 1 des (.3rnn<lgesetzes für die Bundesrepublik          (3) Die Vorschriften gelten auch für die auf\nDeutschland in Verbindung mit § 1 der Verordnung        Lebenszeit angestellten Richter.\nüber die Erstreckung des Teesteuergesetzes der Ver-\nwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes auf die                                § 2\nLänder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohen-\nzollern und den bayerischen Kreis Lindau vom                Die Maßnahmen nach Artikel 132 des Grund-\n21,. Januar 1950 tBGBl. S. 25) verordnet die Bundes-     gesetzes sind auch gegen solche Beamte zulässig,\nregierung für die Länder Baden, Rheinland-Pfalz,         die nach Inkrafttreten des Grundgesetzes in den\nWürttemberg-Hohenzollern und den bayerischen             Wartestand oder in ein Amt mit niedrigerem Dienst-\nKreis Lindau:                                            einkommen versetzt worden sind. In diesem Falle\n§ 1                           ist die frühere Maßnahme entsprechend zu ergän-\nzen, zu ändern oder aufzuheben.\n(1) Wer im freien Verkehr befindliche, nach dem\nTeesteuergesetz noch nicht versteuerte Teebestände                                 § 3\nvon mehr als 5 Kilogramm am 9. Februar 1950, Null\nUhr, besitzt, hat sie bis 23. Februar 1950 der zustän-      Umstände, die bereits der Beurteilung nach den\ndigen Zollstelle schriftlich in zweifacher Ausferti-     in Artikel 139 des Grundgesetzes bezeichneten Vor-\ngung anzumelden. Die in diesem Zeitpunkt noch            schriften unterliegen, bleiben für die Prüfung der\nrollende Ware ist vom Versender anzumelden.              persönlichen Eignung im Sinne dieser Verordnung\naußer Betracht.\n(2) Die Steuerschuld entsteht am 9. Februar 1950,\nNull Uhr.                                                                          § 4\n(3) Steuerschuldner ist der Besitzer, im Falle de·s      Ein wichtiger Grund in der Person des Beamten\nAbs. 1 Satz 2 der Versender.                             liegt im Sinne des Artikels 132 Absatz 2 des Grund-\ngesetzes vor, wenn dem Beamten die persönliche\n(4) Die ZoJlstelle setzt die Steuer fest und for-     oder fachliche Eignung für sein Amt in solchem\ndert sie mit Steuerbescheid an. Die Steuer ist zwei      Maße fehlt, daß die ordnungsmäßige Erledigung\nWochen nach Zustellung des Steuerbescheides zu           seiner Aufgaben ausgeschlossen ist und das Ver-\nentrichten.                                              bl8iben des Beamten in seinem Amt daher selbst\n§ 2                           unter Berücksichtigung der politischen Haltung des\nDiese Verordnung tritt mit dem 9. Februar 1950        Beamten in der Zeit des Nationalsozialismus nicht\nin Kraft.                                                tragbar ist.\n§ 5\n~onn, den 7. Februar 1950.\nDer Bundeskanzler                             (1} Die Versetzung in ein Amt mit niedrigerem\nDiensteinkommen (mit geringerem Endgrundgehalt)\nAdenauer\nist auszusprechen, wenn der Beamte für dieses Amt\nDer Bundesminister der Finanzen                       die persönliche und fachliche Eignung besitzt und\nSchäffer                           die Ubertragung dieses Amtes deb Umständen nach\ngerechtfertigt erscheint. In diesem Fal1e ist das Be-\nsoldungsdienstalter der neuen Besoldungsgruppe\nohne Rücksicht auf das letzte Grundgehalt in der\nVerordnung                              bisherigen höheren Besoldungsgruppe entsprechend\ndem Besoldungsdienstalter der vergleichbaren Be-\nüber Maßnahmen gegen dienstlich ungeeignete           ai1Jten mit regelmäßiger Laufbahn .in der niedrigeren\nBeamte und Angestellte.                   Gruppe festzusetzen. Hat der Beamte dieser Besol-\ndungsgruppe bereits früher angehört, so erhält er\nVom 17. Februar 1950.\ndas frühere Besoldungsdienstalter dieser Besol-\n~uf Grund des Artikels 132 Abs. 4 des Grund-          dungsgruppe wieder.\ngesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ver-            (2) Der Beamte ist in den Wartestand zu ver-\nordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des            setzen, wenn seine Verwendung zwar noch in Be-\nBundesrates:                                             tracht kommt, ein für ihn geeignetes Amt aber zur\nZeit nicht zur Verfügung steht.\n§ 1                              (3) Der Beamte ist in den Ruhestand zu vers.etzen,\nU)  Beamte des Bundes, der Länder, Gemeinden          wenn seine Verwendung im öffentlichen Dienst nicht·\nund Gemeindeverbände, die bei Inkrafttreten des          mehr in Betracht kommt.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Febr. 1950.                              35\n§ 6                               für das Deutsche Obergerkht in Köln· einschließ-\n(1) Auf unkündbare Angestellte, die einen ver-             lich der Generalanwaltschaft,\ntraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamten-               für das Zentraljustizamt einschließlich des Ge-\nrechtlichen Grundsätzen haben. finden die Bestim-              neralinspekteurs für die Spruchgerichte und die\nmungen der §§ 1-4 und 5 Absatz 1 und 3 ent-                    Spruchge·richte,\nsprechende Anwendung.                                          für den Deutschen Obersten Gerichtshof für die\n(2) Unkündbaren Angestellten, die nicht unter Ab-           britische Zone einschließlich der Staatsanwalt-\nsatz 1 fallen. kann unter de,n in den §§ 1-4 und 5             schaft\nAbs. 1 vorgesehenen Voraussetzungen zum Zwecke                             der Bundesminister der Justiz;\nder Verwend~ng in einer Tätigkeit mit niedrigerer              für die Schuldenverwaltung des Vereinigten Wirt-\nVergütung unter Einhaltung der in § 16 Abs. 2 der              schaftsgebietes,\nTarifordnung A (TOAl vorgesehenen Kündigungs-                  für das Zonenamt des Reichsaufsichtsamtes für\nfrist gekündigt werden. Lehnt der Angestellte diese            das Versicherungswesen,\nTätigkeit ab, so ist § 16 Abs. 4 Satz 4 der Tariford-          für die Chefinspektion des Zollgrenzschutzes für\nnung A (TOA) anzuwenden.                                       die britische Zone mit nachgeordneten Dienst-\nf3l Im Falle eines Verzichts auf die Dienstleistung        stellen,\neines in Absatz 2 erwähnten Angestellten sind seine             für die Kriegsgefangenen-Abrechnungsstelle.\nBezüge in sinngemäßer Anwendung der Allgemeinen                für die Abwicklungsstelle für früheres Staats- und\nDienstordnung (ADO) Nr. 10 Buchstabe b zu § 16 der             Wehrmachteigentum.\nTarifordnung A (TOA) auf die Hälfte des Höchst-              · für den beratenden Finanzausschuß der franzö-\nbetrages· seiner bisherigen Vergütungsgruppe herab-             sischen Besatzungszone\nzusetzen.                                                                der Bundesminister der Finanzen:\n(4) Angestellten, deren Arbeitsvertrag eine über            für den Haupttreuhänder für die Abwicklung der\ndie tarifliche Regelung hinausgehende Kündigungs-              Reichsautobahnen in der britischen Zone, Biele-\nfrist vorsieht. kann unter den in den §§ 1-4 vor-              feld,           .\ngesehenen Voraussetzungen mit der tariflichen Kün-                       der Bundesminister für Verkehr.\ndigungsfrist gekündigt werden.                                 (3) Die Ba.nk deutscher Länder trifft die Maß-·\n§ 7                           nahmen für ihren Bereich.\n(1) Die Maßnahmen auf Grund des Artikels 132                (4) Der Bundesmini-&ter des Innern ist ell)lächtigt,\ndes Grundgesetzes _werden von der obersten Dienst-         in Ergänzung oder Abweichung von Absatz 2 eine\nbehörde getroffen. -                                       andere oberste Dienstbehörde für zuständig zu er-\n(2} Zuständig sind:                                    klären.                             ·\nfür die Direktorialkanzlei der Verwaltung des Ver-          (5} Die obersten Dienstbehörden des Bundes oder\neinigten Wirtschaftsgebietes,                           der Länder können die Befugnisse aus Artikel 132\nfür den Rechnungshof im Vereinigten Wirtschafts-        des Grundgesetzes auf die Ihnen unmittelbar nach-\ngebiet,                                                 geordneten Behörden, im Bereich der Bundesbahn\nfür den Rechnungshdf für Sonderaufgaben in Ham-         auf die Eisenbahndirektionen. die Eisenbahnzentral-\nburg                                                    ämter, Generalbetriebsleitungen und das Eisenbahn-\nder Bundeskanzler,                    sozialamt übertragen. Die Regierungen der Länder\nfür die Verwaltungen des Vereinigten Wirtschafts-      (Staatsm'in;sterium) sind ermächtigt, sich selbst die\ngebietes einschließlich der ihnen nachgeordneten        Ausübung der Befugnisse-aus Artikel 132 des Grund-\nBt!hörden,.                                            gesetzes vorzubehalten.\nfür die Betriebsvereinigung der südwestdeutschen            (6) Bei Gemeinden, Gemeindeverbänden und son-\nEisenbahnen,                                           stigen Körperschaften sowJe Anstalten und Stif-\nfür die Post- und Fernmeldebehörden im franzö-          tungen des öffentlichen Rechts übt die Anstellungs-\nsischen Besatzungsgebiet                               behörde die Befugnisse aus. Die staatliche Aufsichts-\ndie zuständigen Bundesminister;               behörde kann die Maßnahmen.aufheben, soweit ihr\nfür das Sekretariat des Länderrates des Vereinigten     ein Bestätigungsrecht zusteht.\nWirtschaftsgebietes,                                                               § 8\nfür das Personalamt einschließlich der Dienststraf-\nkammern und des Dienststrafhofes und das Sta-              (1) Der Betroffene soll vor Erlaß der Verfügung\ntistische Amt der Verwaltung des Vereinigten           gehört werden.\nWirtschaftsgebietes,                                       (2) Die Verfügung auf Grund des Artikels 132 des\nfür. das Sekretariat des Zonenbeirates,                Grundgesetzes ist unter Darstellung des Sachver-\nfür das Deutsche Statistische Amt für die britiscl_ie  halts. auf den die Entscheidung gestützt wird, zu\nZone,                                                  begründen.\nfür die Deutsche Planungsbehörde für Registrie-            (3) Der Betroffene ist über den Einspruch ~nd den\nrung und Bestandsaufnahme der Bevölkerung,             Rechtsweg (§ 10) zu belehren.\nfür das Zentralamt für Vermögensverwaltung                                         §g\n(Opfer des Nationalsozialismus),\nfür das Amt für Landeskunde in Landshut (Bayern),           (1). Die Verfügung, durch die Maßnahmen nach\nfür das Institut für Erdmessung in Bamberg             Artikel 132 des Grundgesetzes getroffen werden,\nder Bundesminister des Innern,                muß spätestens am 7. März 1950 zugestellt sein.\nfür das Rechtsamt des Vereinigten Wirtschafts-             (2) Die Zustellung wi.~-i ausgeführt\ngel>ietes einschließlich der ihm nachgeordneten_           1. durch Obergabe an den Empfänger gegen Emp-\nBehörden,.                                                     fangsschein oder, wenn er die Annahme oder"]}