{"id":"bgbl1-1950-9-3","kind":"bgbl1","year":1950,"number":9,"date":"1950-02-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/9#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-9-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_9.pdf#page=2","order":3,"title":"Verordnung zur Durchführung des Teesteuergesetzes der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 10. März 1949 in den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und dem bayerischen Kreis Lindau","law_date":"1950-02-07T00:00:00Z","page":34,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["34                                     Bundesgesetzblatt. Ju,hrgan~ 1950\nVerordnung                             Grundgesetzes auf Lebenszeit angestellt waren, kön-\nnen auf Grund des Artikels 132 des Grundgesetzes\nzur Durchführung des T~esteuergesetzes der Ver-          nach den folgenden Vorschriften in den Ruhestand,\nwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom          in den Wartestand oder in ein Amt mit niedrigerem\n10. März 1949 in den Ländern Baden, Rheinland-          Diensteinkommen versetzt werden.\nPfalz, Württemberg-HohenzoJJern und dem               (2) Das gleiche gilt für die Beamten der durch\nbayerischen Kreis Lindau.                  Artikel 130 des Grundgesetzes der Bundesregierung\nVom 7. Februar 1950.                     unterstellten Verwaltungsorgane und Einrichtungen\nsowie für die Beamten der sonstigen Körper- .\nAuf Grund des § 8 des Teesteuergesetzes der Ver-      schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen\nwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom         Rechts einschließlich der Bank deutscher Länder\n10. März 1949 (WiGBI. S. 19) und des Artikels 129       und der Landeszentralbanken.\nAbs. 1 des (.3rnn<lgesetzes für die Bundesrepublik          (3) Die Vorschriften gelten auch für die auf\nDeutschland in Verbindung mit § 1 der Verordnung        Lebenszeit angestellten Richter.\nüber die Erstreckung des Teesteuergesetzes der Ver-\nwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes auf die                                § 2\nLänder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohen-\nzollern und den bayerischen Kreis Lindau vom                Die Maßnahmen nach Artikel 132 des Grund-\n21,. Januar 1950 tBGBl. S. 25) verordnet die Bundes-     gesetzes sind auch gegen solche Beamte zulässig,\nregierung für die Länder Baden, Rheinland-Pfalz,         die nach Inkrafttreten des Grundgesetzes in den\nWürttemberg-Hohenzollern und den bayerischen             Wartestand oder in ein Amt mit niedrigerem Dienst-\nKreis Lindau:                                            einkommen versetzt worden sind. In diesem Falle\n§ 1                           ist die frühere Maßnahme entsprechend zu ergän-\nzen, zu ändern oder aufzuheben.\n(1) Wer im freien Verkehr befindliche, nach dem\nTeesteuergesetz noch nicht versteuerte Teebestände                                 § 3\nvon mehr als 5 Kilogramm am 9. Februar 1950, Null\nUhr, besitzt, hat sie bis 23. Februar 1950 der zustän-      Umstände, die bereits der Beurteilung nach den\ndigen Zollstelle schriftlich in zweifacher Ausferti-     in Artikel 139 des Grundgesetzes bezeichneten Vor-\ngung anzumelden. Die in diesem Zeitpunkt noch            schriften unterliegen, bleiben für die Prüfung der\nrollende Ware ist vom Versender anzumelden.              persönlichen Eignung im Sinne dieser Verordnung\naußer Betracht.\n(2) Die Steuerschuld entsteht am 9. Februar 1950,\nNull Uhr.                                                                          § 4\n(3) Steuerschuldner ist der Besitzer, im Falle de·s      Ein wichtiger Grund in der Person des Beamten\nAbs. 1 Satz 2 der Versender.                             liegt im Sinne des Artikels 132 Absatz 2 des Grund-\ngesetzes vor, wenn dem Beamten die persönliche\n(4) Die ZoJlstelle setzt die Steuer fest und for-     oder fachliche Eignung für sein Amt in solchem\ndert sie mit Steuerbescheid an. Die Steuer ist zwei      Maße fehlt, daß die ordnungsmäßige Erledigung\nWochen nach Zustellung des Steuerbescheides zu           seiner Aufgaben ausgeschlossen ist und das Ver-\nentrichten.                                              bl8iben des Beamten in seinem Amt daher selbst\n§ 2                           unter Berücksichtigung der politischen Haltung des\nDiese Verordnung tritt mit dem 9. Februar 1950        Beamten in der Zeit des Nationalsozialismus nicht\nin Kraft.                                                tragbar ist.\n§ 5\n~onn, den 7. Februar 1950.\nDer Bundeskanzler                             (1} Die Versetzung in ein Amt mit niedrigerem\nDiensteinkommen (mit geringerem Endgrundgehalt)\nAdenauer\nist auszusprechen, wenn der Beamte für dieses Amt\nDer Bundesminister der Finanzen                       die persönliche und fachliche Eignung besitzt und\nSchäffer                           die Ubertragung dieses Amtes deb Umständen nach\ngerechtfertigt erscheint. In diesem Fal1e ist das Be-\nsoldungsdienstalter der neuen Besoldungsgruppe\nohne Rücksicht auf das letzte Grundgehalt in der\nVerordnung                              bisherigen höheren Besoldungsgruppe entsprechend\ndem Besoldungsdienstalter der vergleichbaren Be-\nüber Maßnahmen gegen dienstlich ungeeignete           ai1Jten mit regelmäßiger Laufbahn .in der niedrigeren\nBeamte und Angestellte.                   Gruppe festzusetzen. Hat der Beamte dieser Besol-\ndungsgruppe bereits früher angehört, so erhält er\nVom 17. Februar 1950.\ndas frühere Besoldungsdienstalter dieser Besol-\n~uf Grund des Artikels 132 Abs. 4 des Grund-          dungsgruppe wieder.\ngesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ver-            (2) Der Beamte ist in den Wartestand zu ver-\nordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des            setzen, wenn seine Verwendung zwar noch in Be-\nBundesrates:                                             tracht kommt, ein für ihn geeignetes Amt aber zur\nZeit nicht zur Verfügung steht.\n§ 1                              (3) Der Beamte ist in den Ruhestand zu vers.etzen,\nU)  Beamte des Bundes, der Länder, Gemeinden          wenn seine Verwendung im öffentlichen Dienst nicht·\nund Gemeindeverbände, die bei Inkrafttreten des          mehr in Betracht kommt."]}