{"id":"bgbl1-1950-8-2","kind":"bgbl1","year":1950,"number":8,"date":"1950-02-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/8#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-8-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_8.pdf#page=1","order":2,"title":"Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Errichtung von Fachstellen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft","law_date":"1950-02-01T00:00:00Z","page":29,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["29\nBundesgesetzblatt\n19 5 0              Ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 1950                                            Nr. 8\nTag                                              In h a 1 t:                                          Seite\n9. 2. 50  Gesetz zur Erhebung von Abschlagszahlungen auf die Einkommensteuer und Körperschaft-\nsteuer 1950 . . . . . . . . . .             . . . . . . . . . . . .             . . . . . .     29\n1. 2. 50  Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Errichtung von Fachstellen im\nBereich der fJCv~erblichcn Wirtschaft . . . . . .                . . . .            . . . .     29\nGesetz\nzur Erhebung von Abschlagszahlungen auf die Einkommensteuer und Körperschaftssteuer 1950.\nVom 9. Februar 1950.\nDer Buntleslag hat      das    folgende  Gesetz   be-      3) Die Obersten Finanzbehörden der Länder wer-\nschlossen:                                                 den ermächtigt, von der Erhebung der Abschlags-\nzahlungen abzusehen.\n§ 1\n§ 2\n(1) Vorbehaltlich    einer crnclerwcitigen gesetz-         Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nlichen Regelung wcrdC'n auf cl ie im April und Juli        dung in Kraft.\n1950 zu leistenden vicrtdjährlichen Einkommen-\nDas vorstehende Gesetz wird nach Zustimmung\nsteuer-Vorauszahlungen monatliche Abschlagszah-            des Bundesrates hiermit verkündet.\nlungen erhoben. Die Abschlagszahlungen sind je-\nBonn, den 9. Februar 1950.\nweils am 10. der Monate Februar, März, Mai und\n'Juni 1950 in Höhe eines Drittels der Vorauszahlung                     Der Bundespräsident\nfür das unmittelbar vorangegangene Kalenderviertel-                           Theodor Heuß\njahr zu leisten. Die für den Vorauszahlungszeitraum\nentrichteten Abschlu.gszahlungen werden auf die                          Der Bundeskanzler\nVorauszahlungsschuld angerechnet.                                                Adenauer\n(2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Vorauszah-            Der Bundesminister der Finanzen\nlungen auf die Körperschaftsteuer.                                               Schäffer\nDritte Verordnung                                                     Abschnitt I\nzur Durchführung des Gesetzes iiber die                                         § 1\nErrichtung von Fachstellen im Bereich der\n(1) Die nach § 1 der Ersten       Verordnung zur\ngewerblichen Wirtschaft.\nDurchführung. des Gesetzes über die Errichtung von\nVom 1. Februar 1950.                      Fachstellen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft\nvom 30. Mai 1949 (WiGBl. S. 85) errichteten Fach-\nAuf Grund von § 8 des Gesetzes über die Errich-         stellen werden wie folgt zusammengelegt:\ntung von Fachstellen im Bereich der gewerblichen\nWirtschaft vom 6. Mai 1949 (WiGBI. S. 73) - Fach-          a) Fachstelle II Nichteisen- zur Fachstelle II (III)\nstellengesetz - in Verbindung m,it § 1 des Gesetzes             Metalle mit Fachstelle III Nichteisen- und\nzur Erstreckung und zur Verlängerung der Geltungs-            , Edelmetane                 Edelmetalle\ndauer des Fachstellengesetzes und der Fachstellen-\ngebührenordnung vom 20. Januar 1950 (BGBl. S. 5)           b) Fachstelle IV Eisen- und zur Fachstelle IV (V)\nund Artikel 129 des Crundgesetzes für die Bundes-               Metallvernrbeitung    mit Eisen- und Metallver-\nrepublik Deutschland wird verordnet:                            Fachstelle V Schiffbau     arbeitung, Schiffbau","30                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nc) Fachstelle. XH Steine und zur Fachstelle XII             dung mit dem Gesetz zur Erstreckung und zur Ver-\nErden mit Pachstelle XIII    (XIII, XVI) Steine,       längerung der Geltungdauer des Bewirtschaftungs-\nGlas und Keramik und         Erden, Glas, K·eramik     notgesetzes, des Gesetzes zur Deckung der Kosten\nFachstelle XVI Bc')uwirt-    und Bauwirtschaft         für den Umsatz ernährungswirtschaftlicher Waren\nschaft                                                und des Preisgesetzes vom 21. Januar 1950 (BGBI.\nd) Fachstelle XIV Tabak mit       zur Fachstelle XIV       S. 7) erlassen sind oder noch erlassen werden.\nFacbstdlc XV Kaffee          (XV) Tabak und                 (2) Im übrigen bearbeiten auf den Fachgebieten,\nKaffee.                   bei denen der Kreis der beteiligten Betriebe, ihr\n(2) Mit Wirkung vom 1. Januar 1950 bestehen für        Leistungsvermögen und die sonstigen Verhältnisse\ndie DurchHibrung der in § 1 des Fachstellengesetzes        für die Fachstellen nicht übersehbar sind, die Fach-\nangeführlen Aufgaben folgende Fachstellen als              stellen die 'Bewirtschaftungsfragen unter Einschal-\nnachgeordnete Dienststellen des Bundesministeriums         tung der Landeswirtschaftsverwaltungen; den Lan-\nfür Wirtschaft:                                            deswirtschaftsverwaltungen ist insbesondere Ge-\na) Fachstelle I Stahl und Eisen mit dem Sitz in           legenheit zu geben, zu den Plänen der Fachstellen\nDüsseldorf                                            Stellung zu nehmen. Auf den Fachgebieten, bei\nb) Fachstelle IT (III) Nicht.eisen- und Edelmetalle mit\ndenen der Kreis der betroffenen Unternehmen von\ndPm Silz i 1J Frankfurt1Main-Höchst                   den Fachstellen zu übersehen ist und diesen die ein-\nzelnen betrieblichen und örtlichen Verhältnisse be-\nc) Fachsl<•lle IV (V) Eise;n- und Metallverarbeitung,\nkannt sind, werden die Bewirtschaftungsaufgaben\nSchiffbau mit dem Sitz .in Frankfurt/Main-Höchst      nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen und\nd) Fachslc!ll<, Vl Chemie mit dem Sitz in Frankfurt/       sparsamen Verwaltung von den Fachstellen un-\nMa.in-TTöcl1st                                        mittelbar durchgeführt. Die Landeswirtschaftsver-\ne) FacTlsl.clle VfJ Kautschuk mit cl~:)ffi Sitz in Frank-  waltungen sind über wichtige Maßnahmen, insbe-\nfurt/Mai n-J Iöchst                                   sondere über alle Maßnahmen bei der Zuteilung\nf) FachslC'llc: Vl Ir Mincrdlöl mit dem Sitz inHamburg     von Waren zu unterrichten. In Ausnahmefällen\ng) FachsLcllo 1X Textilwirtschaft mit dem Sitz in\nkann eine Verbindung der Verfahren nach Satz 1\nFrankJurL 'M c1in-IIöchst                             und 2 erfolgen.\nh) Fachstelle X Leder, Schuhe, Rauchwaren mit                   (3) Bei Änderung des Zuteilungsverfahrens nach\ndem Silz in J\"'7rankfurt/Main-Höchst                  Abs .. 2 sind die Landeswirtschaftsverwaltungen gut-\ni) Fachstelle XI Holz und Papier mit dem Sitz in\nachtlic:h zu hörein.\nFrankfurt/Mdin-Höchst                                                            § 5\nk) Fachstelle XII (XIII, XVI) Steine, Erden, Glas,              (1) Allgemeine Erlasse und Rundschreiben der\nKeramik und Bauwirtschaft mit dem Sitz in             Fachstellen sind den Landeswirtschaftsverwaltungen\nFrankfprtlMain-Höchst                                 zuzuleiten.\n1) rachslelle XIV (XV) Tabak und Kaffee mit dem                 (2) Die Fachstellen unterrichten die Landeswirt-\nSilz in FrankfurtlMain-lfochst.                       schaftsverwaltungen über wichtige Maßnahmen auf\n§ 2                            dem Gebiet der Einfuhr, insbesondere über die er-\n(1) Die \\Varcn,     für welche die Fachstellen zu-      teilten Einfuhrgenehmigungen·.\nständig sind, bestimmt der Bundesminister für Wirt-                                   § 6\nschaft nach dem Statistischen Warenverz.eichnis für\nDie Befugnisse der Länder auf dem Gebiet der\nden Außenhandel durch Bekanntmachung im\nVerbrauchsregelung werden durch die Bildung der\nBundesanzeiger.\nFachstellen nicht berührt.\n(2) Einzelheiten der Zuständigkeitsabgrenzung\nzwischen mehreren Fachstellen regelt der Bundes-                                  Abschnitt II\nminister für \\Virtschaft durch Erlaß. Er entscheidet\n§ 7\nbei Zweifeln, welche Fachstelle für ein Unter-\n·nehmen oder eine Ware zuständig ist.                           Die Mitglieder der Beiräte der Fachstellen er-\nhalten\n§ 3                                1. Ersatz ihrer Aufwendungen (§ 8),\nDie Beiräte können zu ihrer Vertretung in eiligen           2. Ersatz ihrer Fahrkosten (§ 9),\nAngelegenheiten ein Mitglied zum ständigen Be-                 3. auf Antrag eine angemessene Entschädigung\nauftragten des Beirats bei der Fachstelle bestellen.               für den nachgewiesenen Verdienstausfall (§ 10).\nSie können Ausschüsse für einzelne Sachgebiete\n§ 8\nbilden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung\n(§ 4 Abs. 4 des Fachstellengesetzes).                           Die Mitglieder der Beiräte erhalten für die ihnen\naus der Teilnahme an den Sitzungen des Beirates\n§ 4                            und seiner Ausschüsse erwachsenden Aufwendungen\n(1) Auf dem Gebiet der inländischen Bewirtschaf-        eine Entschädigung. Sie beträgt für jeden vollen\ntung regelt sich die Mitwirkung der Landeswirt-            Sitzungs- und Reisetag 10.- Deutsche Mark. Bean-\nschaftsverwallungen nach den Anordnungen, die              sprucht die Teilnat1me an deri Sitzungen keinen\nauf Grund des Bewirtschaftungsnotgesetzes vom              vol1en Kalendertag, so beträgt die Entschädigung\n30. Oktober 1947 (WiGBI. 1948 S. 3) und seiner             bei einer Dauer von mehr als 6 bis 8 Stunden 3 /10\nErsten Durchführungsverordnung vom 18. Dezember            des vollen Satzes, bei mehr als 8 bis 12 Stunden\n5 /io des vollen Satzes und bei mehr als 12 Stunden\n1947 in der Fassung der Änderungsverordnung vom\n1. Juli 1948 (WiGBl. 1948 S. 7 und 64) in Verbin-          den vollen Satz. Wird durch die Teilnahme an den","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Februar 1950                                Zl\nSitzungen des Beirntes und seiner Ausschüsse eine           (2) Sie beträgt für jeden angefangenen Arbeitstag\nauswärtige Ubernachtung erforderlich, so erhöht          höchstens 6,25 Deutsche Mark, für jeden vollen\nsich die Entschädigung um 8.- Deutsche Mark für          Arbeitstag höchstens 12,50 Deutsche Mark. Die Höhe\njede Ubernachlung. Bei Benutzung von Schlafwagen         der Entschädigung wird im Einzelfall unter Berück-·\ntritt an Stelle der Ubernachtungsentschädigung der       sichtigung der regelmäßigen Erwerbstätigkeit fest-\nPreis der Bettkarte der zweiten Wagenklasse.             gesetzt.\n§ 9                                                     § 11\n(1) Die Milgliedc>r der Beiräte erhalten als Ersatz      (1) Die Ersatzansprüche sind, soweit erforderlich,\nihrer durch die Teilnahme an den Sitzungen des           mit Unterlagen bis spätestens einen Monat nach\nBeirates und seiner Ausschüsse entstandenen not-         dem Sitzungstage hei der Fachstelle anzumelden.\nwendigen Fahrkosten                                      Auf Verlangen hat die Fachstelle einen Bescheid\na) für Strecken, die mit öffentlichen, regelmäßig        über die Festsetzung des zu erstattenden Betrages\nverkehrenden Bcförclerungsmitteln zurückgelegt      zu erteilen, der mit einer Rechtsmittelbelehrung zu\nworden sind, die wirklich erwachsenen Aus-          versehen ist.\nlagen (einschließlich der Kosten der Beförderung       (2) Gegen den Bescheid kann· das Beiratsmitglied\ndes notwendigen Gepäcks), jedoch bei Be-            innerhalb eines Monats nach Empfang Beschwerde\nnutzung von Eisen bahnen od2r Schiffen höch-        bei dem Itundesminister für TvVirtschaft einlegen.\nstens den Pahrpreis für die zweite Wagen- oder      Die Beschwerde ist zu begründen.\ndie erste S-chiffsklasse;\nb) für Wegestrecken, die nicht mit den unter a) ge-         (3) Der Bundesminister für v\\Tirtschaft entscheidet\nnannten Beförderungsmitteln zurückgelegt wer-       durch Beschwerdebescheid.         Ein    abweisender Be~\nden können, für jedes volle oder jedes angefan-     scheid ist zu begründen.\ngene Kilometer 0, 10 Deutsche Mark.\nJ\\b3chnitt. III\n(2) Vv'erden eigene~ oder gc'mietete Kraftwagen\nbenutzt, so wird eine rahrkostenentschädigung von                                  § 12\n0,13 Deulsche Mark für 1 Kilometer gewährt. Bei             Diese Verordnung tritt an die Stelle der Ersten\nMitnahme von anderen Sitzungsteilnehmern werden          und Zweiten Verordnung zur Durchführung des Ge-\naußerdem für die Person und das Kilometer 0,03           setzes über die Errichtung der Fachstellen im Be-\nDeutsche Mark gezahlt.                                   reich der gewerblichen Wirtschaft vom 30. Mai 1949\n(3) Kosten für Fahrten oder Wege innerhalb der        (WiGBI. S. 85 und 86). Sie tritt mit Wirkung von\\\npolitischen Gemeinde des vVohnortes            und des   1. Januar 1950 in KraJt und am 31. März 1950 außer\nSitzungsortes werden nicht erstattet.                    Kraft.\n§ 10                          Bonn, den 1. Februar 1950.\n(1) Die Mitglieder d:~r Beiräte erhalten auf Antrag\nfür den ihnen aus der Teilnahme an den Sitzungen          D  € r B u n de s,m in i s t e r f ü r W i r t s c h a f t\ndes Beirates und seiner Ausschüsse erwachsenen                            In Ver t r et u n g:\nnachgewiesenen Verdienstausfall eine Entschädi-\ngung.                                                                     D r. S c h a 1 f e j e w\nSammelband:\nGesetzblatt der Verwaltung\ndes Vereinigten WirtschaftsgebieteS\n194?-1949\n(WiGBl.)\nIn Halbleinen gebunrlen, Qin A 4. 646 Seiten. Preis DM 12.-\nBestellungen an den Vertrieb de8 B11nrJesanzeigers, Frankfurt a. M. l, Postfar,h, Tel. 32911","32                                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n\"''''''-'''''''-'-''''''''''''''''''''''''-'-'-'-'-'-'-'-'-'-'-'-''-'-'-'-''-'-''-'-'-'-'-''''''-'''''-'-'-'-~~,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,~.,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,\n~                                                                                                                                                                                                        ~\n~                                                                                                                                                                                                       ~\n~                                                                                                                                                                                                          ~\n~~                    Die amtlichen Veröffentlichungsorgane der Bundesrepublik Deutschland                                                                                                               ~~\n~                                                              Es wird darauf hingewiesen. daß z. z. die folgenden amtlichen                                                                             ~\n~                                                              Veröffentlichungsorgane der Bundesrepublik Deutschland erscheinen:                                                                        ~\n~                                                                                                                                                                                                        ~\n~                                                                                                                                                                                                        ~\n~                                                                                                                                                                                                        ~\n~             Bundesgesetzblatt                                                                                    Ministerialblatt des Bundesministeriums für                                           ~\n~                                                                                                                                                                                                        ~\n~             Erscheinungsweise nüch Bedarf, ¼jährlich 2,- DM, Einzel-                                             .Wirtschaft                                                                           ~\n~~            nummer -.30 DM                                                                                                                                                                             ~~\n~                                                                                                                 Erscheinungsweise 2X monatlich, 3,- DM ¼jährlich,                                      ~\n~~           Bundesan1 eirJer             .\nEinzelnummer -,50 DM                                                                   ~~\n~            Erscheinungsweise SX                     wöchentlich (Dienstag-Sonnabend),                           Die Bezugsbedingungen entsprechen dGn bisheri.gen des Teils 11                          ~\n~            3.20 DM monatlich. Einzclr.urnmer -,20 DM                                                            Teil II kommt in Fortfall.                                                              ~\n~                                                                                                                                                                                                       ~\n~            Ministerialblatt des Bundesministeriums der                                                                                                                                    iu··r         ~\ns:\\        •finan1en\nMinisterialblatt des Bundesministeriums                                                 s'.\\\n~                                                                                                              Ernährung, Landwirt'schait und Forsten                                                   ~\n~         Erscheinungsweise 2X monat!ich. Ausgabe A 2seitig bedruckt,                                                                                                                                   ~\n~         ¼jährlich 2_40 OM. Einzelnummer -.40 DM                                                              Erscheinungsweise 2X rnonatEch, 2,80 DM ¼jährlich,                                       ~\n~~         Ausgabe B lscitiq bedruckt. ¼jährlich 3.20 DM. Einzel-                                               Einzelnummer -,40 DM                                                                     ~~\n~          nummer -.50 DM                                                                                                                                                                                 ~\n~                                                                                                                                                                                                         ~\n~                                                                                                                                                                                                         ~\n~~         Vorstehenae Veröflenl/ichungsorgane erscheinen Im Verlag des Bundesanzeigers. Lautender Bezug nur durch die Post. Nachliefe-                                                                   ~~\n~         rungen von Einzelnwnmern nur gegen Voreinsendung des Betrages auJ Postscheclikonto Nr. 3709 Ffm durch die Vertriebsabteilung                                                                    ~\n~                                                                     des Bundesanzeigers Frankfurt am Main 2, Postfach.                                                                                  ~\n~                                                                                                                                                                                                         ~\n~                                                                                                                                                                                                         ~\n~                                                                                                                                                                                                         ~\n~         Verkehrsblatt- Amtsblatt des Bundesverkehrs-                                                          Amtsblatt der Hauptverwaltung für das Post-                                               ~\n~         ministeriums der Bundesrepublik Deutschland-                                                         und Fernmeldewesen                                                                         ~\n~         Erscheinungsweise 2X m\".>natlich. ¼jährlich 3.60 DM                                                   Erscheinungsweise 2X wöchentlich, 1/4jilhilich 2.- DM                                     ~\n~         Erscheint im Verlag: Verkehrs- und Wirtschafts-Verlag                                                Herausgegeben von der Hauptverwaltung für das Post• urid                                   ~\n~        GmbH., Dortmund                                                                                        Fernmeldewesen. Frankfurt am Main.                                                        ~\n~                                                                                                                                               '                                                            ~\n~                                                                                                                                               '                                                            ~\n~''''''-'''''''''''-'-'-'-'-''''-'-'-''-'''-''''''''-'-''-''-''-''-''-'''-''-'-'-'-'-'-''-''-'-''''''''''''''-'-...;:,\"''''''''''''''''''''''''''''''''''''''-'''''''''''-'''''''''''''''''''''''''''''~\nDas Bund1>sgesetzblatt ersdieint nach Bedarr. taufender Bezug nut d·•Hcb die Post                                 Bezugspreis v!ertelj~hrlicb DM 2.- zuzüglich Zustell-\ngebühr. Einzel:;;tücke zum Preise von DM 0.30 te Stück beim Verlag des „Bundesa:izeiger                                  in Bonn oder in Frankfurt. Zusendung einzelner\nStüdte per Streifband gegen Vorel.ilsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto 0 Bundesanzeiget• Frankfurt/Main 3709,\nDrudü Kölner Pressedrudt GmbH., B•reite St:aße iO."]}