{"id":"bgbl1-1950-8-1","kind":"bgbl1","year":1950,"number":8,"date":"1950-02-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/8#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-8-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_8.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Erhebung von Abschlagszahlungen auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer 1950","law_date":"1950-02-09T00:00:00Z","page":29,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["29\nBundesgesetzblatt\n19 5 0              Ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 1950                                            Nr. 8\nTag                                              In h a 1 t:                                          Seite\n9. 2. 50  Gesetz zur Erhebung von Abschlagszahlungen auf die Einkommensteuer und Körperschaft-\nsteuer 1950 . . . . . . . . . .             . . . . . . . . . . . .             . . . . . .     29\n1. 2. 50  Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Errichtung von Fachstellen im\nBereich der fJCv~erblichcn Wirtschaft . . . . . .                . . . .            . . . .     29\nGesetz\nzur Erhebung von Abschlagszahlungen auf die Einkommensteuer und Körperschaftssteuer 1950.\nVom 9. Februar 1950.\nDer Buntleslag hat      das    folgende  Gesetz   be-      3) Die Obersten Finanzbehörden der Länder wer-\nschlossen:                                                 den ermächtigt, von der Erhebung der Abschlags-\nzahlungen abzusehen.\n§ 1\n§ 2\n(1) Vorbehaltlich    einer crnclerwcitigen gesetz-         Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nlichen Regelung wcrdC'n auf cl ie im April und Juli        dung in Kraft.\n1950 zu leistenden vicrtdjährlichen Einkommen-\nDas vorstehende Gesetz wird nach Zustimmung\nsteuer-Vorauszahlungen monatliche Abschlagszah-            des Bundesrates hiermit verkündet.\nlungen erhoben. Die Abschlagszahlungen sind je-\nBonn, den 9. Februar 1950.\nweils am 10. der Monate Februar, März, Mai und\n'Juni 1950 in Höhe eines Drittels der Vorauszahlung                     Der Bundespräsident\nfür das unmittelbar vorangegangene Kalenderviertel-                           Theodor Heuß\njahr zu leisten. Die für den Vorauszahlungszeitraum\nentrichteten Abschlu.gszahlungen werden auf die                          Der Bundeskanzler\nVorauszahlungsschuld angerechnet.                                                Adenauer\n(2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Vorauszah-            Der Bundesminister der Finanzen\nlungen auf die Körperschaftsteuer.                                               Schäffer\nDritte Verordnung                                                     Abschnitt I\nzur Durchführung des Gesetzes iiber die                                         § 1\nErrichtung von Fachstellen im Bereich der\n(1) Die nach § 1 der Ersten       Verordnung zur\ngewerblichen Wirtschaft.\nDurchführung. des Gesetzes über die Errichtung von\nVom 1. Februar 1950.                      Fachstellen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft\nvom 30. Mai 1949 (WiGBl. S. 85) errichteten Fach-\nAuf Grund von § 8 des Gesetzes über die Errich-         stellen werden wie folgt zusammengelegt:\ntung von Fachstellen im Bereich der gewerblichen\nWirtschaft vom 6. Mai 1949 (WiGBI. S. 73) - Fach-          a) Fachstelle II Nichteisen- zur Fachstelle II (III)\nstellengesetz - in Verbindung m,it § 1 des Gesetzes             Metalle mit Fachstelle III Nichteisen- und\nzur Erstreckung und zur Verlängerung der Geltungs-            , Edelmetane                 Edelmetalle\ndauer des Fachstellengesetzes und der Fachstellen-\ngebührenordnung vom 20. Januar 1950 (BGBl. S. 5)           b) Fachstelle IV Eisen- und zur Fachstelle IV (V)\nund Artikel 129 des Crundgesetzes für die Bundes-               Metallvernrbeitung    mit Eisen- und Metallver-\nrepublik Deutschland wird verordnet:                            Fachstelle V Schiffbau     arbeitung, Schiffbau"]}