{"id":"bgbl1-1950-7-1","kind":"bgbl1","year":1950,"number":7,"date":"1950-02-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/7#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-7-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_7.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Kontrolle von Einfuhren, die mit Marshallplanmitteln finanziert werden","law_date":"1950-02-06T00:00:00Z","page":27,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["27\nBundesgesetzblatt\n195 0                 Ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 1950                                             Nr. 7\nTag                                              I n h a 1t :                                            Seite\n6. 2. '\">0   Verordnung über die Kontrolle von Einfuhren, die mit Marshallplanmitteln finanziert werden .      2?\nVerordnung                               S. 723). Auskunftspflichtig im Sinne dieser Ver-\nordnung sind die Einführer, Erwerber und späteren\nüber die Kontrolle von Einfuhren, die mit                Besitzer von Marshallplanwaren.\nMarshallplanmitteln finanziert werden.\n§'3\nVom 6. l~ebruar 1950.\n(1)   Die Warenrevisionsstelle kann bestimmte\nAuf Grund des Artikels IV des Gesetzes vom                Kontrolleure und Kontrollgesellschaften als aner-\n31. Januar 1950 betreffend das Abkommen über                 kannte Kontrolleure bezeichnen. Mit der Anerken-\nnung wird den so bezeichneten Kontrolle'uren die\nWirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Ver-\neinigten Staaten von Amerika und der Bundes-                 Eignung zuerkannt, die Lieferungskontrolle von\nMarshallplanwaren durchzuführen. Sie soll nur aus-\nrepublik Deutschland vom 15. Dezember 1949 (BGBJ.\ngesprochen werden, wenn die anzuerkennenden\n1950 S. 9) verordnet die Bundesregierung:\nKontrolleure die Kontrolltätigkeit hauptberuflich\n§ 1\nausüben .. Anerkannte Kontrolleure sind von der\nWarenrevisionsstelle zur gewissenhaften Erfüllung\n(1) Um die Lieferung und Verwendung der mit               ihrer Obliegenheiten du..rch Handschlag zu ver-\nMarshallplanmitteln - ERP-Mitteln und GARIOA-                pflichten.\nMitteln im Sinne der Artikel IV und V des Abkom-\n(2) Die Anerkennung kann widerrufen werden,\nmens - finanzierten Einfuhrwaren (Marshallplan-\nwenn der anerkannte Kontrolleur gegen die Ver-\nwaren) zu beobachten und zu überprüfen, errichtet\npflichtung zur gewissenhaften Erfüllung seiner Ob-\ndie Bundesregierung im Bundesministerium für den\nliegenheiten, insbesondere zur unparteilichen Aus-\nMarshallplan eine Warenrevisionsstelle. Bei der Er-\nübung der Kontrolltätigkeit, verstößt oder wenn er\nfüllung ihrer Aufgaben bedient sich die Waren-\nsich zur Lieferungskontrolle von Marshallplanwaren\nrevisionsstelle der Hilfe der Deutschen Revisions-\nnicht oder nicht mehr als geeignet erweist.\nund Treuhand-Aktiengesellschaft, die der Bundes-\n(3) Die Anerkennung und der Widerruf der Aner-\nminister für den Marshallplan mit der Geschäfts-\nkennung sind durch Veröffentlichung im Bundes-\nführung beauftragt.\nanzeiger bekanntzumachen.\n(2) Die Aufgaben der Warenrevisionsstelle sind\ninsbesondere,                                                                          § 4\nül die Lieferurg aller Marshallplanwaren                ( l) Einführer von Marshallplanwaren sind ver-\nfestzustellen oder feststellen zu l.1ssen        pflichtet, der ·warenrevisionsstelle über die Liefe-\n(Lieferung~kontrolle);                           rung und den Befund (§ 1 Abs. 2a und b) dieser\nWaren Kontrollberichte eines anerkannten Kon-\nb) Menge und Beschaffenheit der Waren fest-         trolleurs einzureichen. Die Warenrevisionsstelle\nzustellen oder feststellen zu lassen (Mängel-    kann den Einführern gestatten, an Stelle von Kon-\nkontrolle):                                      trollberichten der von ihr anerkannten Kontrolleure\nc) zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob di=~         Kontrollberichte von im Ausland ansässigen Kon-\nMarshallplanwaren im Sinne des Abkom-            trolleuren einzureichen. Die durch die Anfertigung\nmens vom 15. Dezember 1949 zweckmäßig           und Einreichung der Kontrollberichte entstehenden\nund wirksam verwendet werden (Verwen-           Kosten hat der Einführer zu tragen.\ndungskontrolle).                                    (2) Soweit für die Einfuhr von Lebensmitteln bei\nder Außenhandelsstelle der Verwaltung für Ernäh-\n§2                              rung-, Landwirtschaft und Forsten eine Kontrolle\nDie Warenrevisionsstelle ist im Rahmen ihres             bereits eingerichtet ist, verbleibt es bei dieser Rege•\nAufgabenbereiches (§ 1 Abs. 2) auskunftsberechtigte         lung. Die Außenhandelsstelle ist verpflichtet, die in\nStelle im Sinne der §§ 1 bis 5 der Verordnung über          Abs. 1 vorgeschriebenen Meldungen an die Waren•\nAuskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I       revisionsstelle zu erstatten.","28                                              Bundesgesetzblatt. Jahrgang t 950\n§ 5                                    Eigenschaft als Marshallplanwaren nicht durch Ver-\n(1) In Fällen unvollstä11diger oder mangelhafter\narbeitung oder auf sonstige Weise verloren haben.\nLieferungen von Marshallplanwaren sind die Ein·                                                         §  7\nfübrer verpflichtet. der Warenrevisionsstelle über\ndie Fehlmengen oder Mängel Berichte eines nach                             Wer den in §§ 2, 4, 5 und 6 festgesetzten Pflich-\n§ 36 der Gewerbeordnung ö.ffentlich bestellten und                      ten vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht, nicht\nbeeidigten Sachverständigen einzureichen. § 4 Abs. l                    vollständig oder nicht in angemessener Frist nach-\nSatz 3 ist entsprechend anzuwenden.                                     kommt, kann von der Einfuhr oder dem Bezug von\nMarshallplanwaren auf Zeit oder auf Dauer ausge-\nf2) Auf Verlangen der Warenrevisionsstelle sind                      schlossen werden.\ndie Einführer von Marshallplanwaren verpflichtet.                                                       § 8\nihre Rechte aus unvoHständigen oder maagelhaften\nLieferungen auf eigene Kosten geltend zu machen                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nund hierüber der Warenrevisionsstelle eine schrift-                     kündung in Kr-aft.\nliche Anzeige zu erstatten.\nBonn. den 6. Februar 1950.\n§ 6                                                     Der Bundeskanzler\nBei der Veräußerung von Marshallplanwaren                                                     Adenauer\nhaben die Einführer den Erwerbern mitzuteilen, daß\nDer Bundesminister\nes sich um MarshaHplanwaren handelt. Die glekhe\nVerpflichtung trifft die Erwerber und späteren Be-                                    für den Marshallplan\nsitzer solcher Waren, solange die Waren ihre                                                       Blücher\nSammelband:\nGesetzblatt der Verwaltung\ndes Vereinigten Wirtschaftsgebietes\n1                                                    194?-1949\n(WiGBI.)\nIn HaJbJeinen gebunden, Din A 4, 646 Seiten. Preis DM 12.-\nBestellungen an den Vertrieb des Bunde.sanzeigers, Frankfurt a. M. 1, Postfach, Tel. 32911\n!Ms 8-uooesgesetzblatt ersd:leint nad1 Bedarf. Laufen,der Bezug nur durdl die P-ost. Bez.ugspr,eis vierteljähdidl DM 2.- zuz,ilgUch Zustell-\npbfihr Einzelstücke zum Preise von DM 0.30 je Stück beim Verlag des „Bundesanzeiger' in Bonn oder in Frankfurt Zusendung einzelner\nStücke per Streifband gegen Voreinsencltrng Cles erlorderl,ichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesanzei,ger•, Frankiurt/Main 3709.\nDruck: Kölne, Pressedruck Gm•bH., Breite Straße 70."]}