{"id":"bgbl1-1950-6-8","kind":"bgbl1","year":1950,"number":6,"date":"1950-02-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/6#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-6-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_6.pdf#page=4","order":8,"title":"Bekanntmachung betreffend das Bundeswappen und den Bundesadler","law_date":"1950-01-20T00:00:00Z","page":26,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["26                                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nBekanntmachung                                                        Das große Bundessiegel zeigt den Bundesadler\nohne Umschrift, von einem .Kranz umgeben; das\nhetreHencl das Bundeswappen und den Bundesadler.                                        kleine Bundessiegel den Bundesadler mit einer die\nVom 20. Januar 1950.                                        siegelführende Behörde bezeichnenden Umschrift.\n§ 2\nAuf Cmnd eines Beschlusses der Bundesregie-\nrung gebe ich hiermit bekannt, daß das Bundes~                                            Das große Bundessiegel wird von dem Bundes-\nwappen auf goldgelbem Grund den einköpfigen                                             präsidenten, dem Bundeskanzler, den Bnndesmini•\nschwarzen Adler zeigt, den Kopf nach rechts ge-                                         stern und dem Rechnungshof der. Bundesrepublik\nwendet, dir~ Flü~~<'l offen, aber mit geschlossenem                                     Deutschland geführt; es wird bei feierlichen Beur„\nGefieder, ·Schirnbcl, Zunge und Pänge von roter                                         kundungen, besonders bei Ausfertigung von Ge-\nFarbe.                                                                                 setzen und Verordnungen, sowie pel Bestallungen\nWird der Bundesadler ohne Umrahmung darge•                                            angewendet.\nstellt, so sind das gleiche Bild und die gleichen                                         Des großen Bundessiegels könm~n sich auch der\nFarben wie beim Adler im Bundeswappen zu ver•                                          Präsident des Bundestages und der Präsident des\nwenden, doch sind die Spitzen des Gefieders nach                                       Bundesrates bedienen.\naußen gcrichlet.                                                                          Das Bundesverfassungsgericht, das Oberste Bun-\nDie im Bundesministerium des Innern verwahl'ten                                      desgericht sowie die oberen Bundesgerichte ver•\nMuster sind für die heraldische Gestaltung des                                         wenden das große Bundessiegel zur Ausfertig_Ling\nBundeswappens maßgebend. Die künstlerische Aus-                                        von Urteilen und Beschlüssen.\ngestaltung bleibt für jeden besonderen Zweck vor~                                                                      § 3\nbehalten.\nIm    übrigen führen alle Bundesbehörden das\nBonn, den 20. Januar 1950.                                                             kleine Bundessiegel.\nDer Bundesminister des Innern kann Körper-\nDer Bundespräsident\nschaften des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht\nTheodor Heuß                                             von Bundesbehörden unterstehen, die Anwendung\ndes Bundesadlers in ihren Dienstsiegeln gestatten,\nD c r Bundes k an z 1 er .                                       wenn ein besonderer Anlaß vorliegt.\nAdenauer\n§ 4\nDer Bandesminister des Innern                                                        Die Bundesbehörden dürfen Dienstsiegel von ab-\nHeinemann                                          weichender Größe oder Form nnr zu besonderen\nZwecken und nur mit Genehmigung des vorge-\nsetzten Bundesministers gebrauchen.\nErlaß                                                                         § 5\nüber die Dienstsiegel.                                        Der Bundesminister des Innern ,vird allgemein•\nverhindliche Richtlinien zur Ausführung ies Er-\nVom 20. Januar 1950.\nlasses aufstellen.\nAuf Vorschlag der Bundesregierung bestimme ich                                       Bonn, den, 20. Januar 1950.\nfolgendes:\n§ 1                                                    Der Bundespräsident\nTheodor Heuß\nDas Bundessiegel wird in Form und Größe der\nvorgelegten Bildtafel*) festgesetzt.                                                                   :>er Bundeskanzler\nAdenauer\n·J Dm_ Brldtc!fel         sowie die Richl:linien für die Anfertigung\nvon Diensts1cncln und die Verwendung des Bundesadlers\nau{ amtlichen Schildern und Drucksachen werden im Bun~                                       Der Bundesminister des Innern\ndesanzeiger veröf!entlicht.                                                                                      Heinemann\n~~~tüi;'/rn';;•.s_q\"1\"';:lt1tt                 nilch                                 dnrd1                                        DM 2~ zuzüglich Zustell•\n-   Slück/1';,\\ '.,\n-\n~•r .        Ms~~eii_:it         Betl.1rf. Laufonder Bezug n11r        die Post. Bezugspreis vierteljährlich\n?, 7:,t'.r~ · re,~e von. (?M O.~iO je Stück beim Verlag des ,.Bundesanzeiger\" in Bonn oder in F~anktu,rt. Zusendung einzeln•\n· l ··· · · 1 _,,h,,,uJ gc\\1cn Vorernsen_dun.q des edordcrlichen Hetrnqes auf Postsdiedtkonto ~Bundesanzei9eI\" Frankiu.rtlMain 3709.\nDruck: Kölner Pressedrudi: GmlJH., Breite Straße 70."]}