{"id":"bgbl1-1950-54-4","kind":"bgbl1","year":1950,"number":54,"date":"1950-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/54#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-54-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_54.pdf#page=13","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe \"Notopfer Berlin\"","law_date":"1950-12-23T00:00:00Z","page":823,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, 29. Dezember 1~50                           823\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin\".\nVom 23. Dezember 1950.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                       3600 Deutsche Mark nicht übersteigt,\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                   0,60 Deutsche Mark,\nArtikel I                               b) für das 3600 Deutsche Mark übersteigende\nEinkommen bis zu emem Einkommen von\nDas Gesetz zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer                    6000 Deutsche Mark\nBerlin\" in der Fassung der Bekanntmachung vom\n1,00 Deutsche Mark,\n20. Juni 1950 (BGBI. S. 340) wird wie folgt geändert:\nc) für das 6000 Deutsche Mark übersteigende\n1. § 16 erhält die folgende Fassung:                                 Einkommen bis zu einem Einkommen von\n,,§ 16                                      12 000 Deutsche Mark\nHöhe                                             2,00 Deutsche Mark,\nDas „Notopfer Berlin\" beträgt:                               d) für das 12 000 Deutsche Mark übersteigende\nEinkommen\n1. als Abgabe der Arbeitnehmer für jede ange-\nfangenen, im Erhebungszeitraum (§ 3 Ziffer 1)                       3,00 Deutsche Mark,\nbezogenen 100 Deutsche Mark abgabepflich-                 mindestens jedoch\ntigen Arbeitslohn:                                                 9,00 Deutsche Mark;\na) bis zu einem Arbeitslohn von monatlich             3. als Abgabe der Körperschaften für jede ange-\n300 Deutsche Mark                                     fangenen, 1m Erhebungszeitraum (§ 3 Ziffer 2)\n0,75 Deutsche Mark,                              bezogenen 100 Deutsche Mark Einkommen\njedoch bei Arbeitnehmern der Steuer-                            3,00 Deutsche Mark,\nklassen II und III im Sinn des § 39 des Ein-          mindestens jedoch\nkommensteuergesetzes, deren Arbeitslohn               a) für alle Kapitalgesellschaften und für Ver-\n300 Deutsche Mark monatlich nicht über-                    sicherungsvereme auf Gegenseitigkeit mit\nsteigt,                                                    einer Beitragseinnahme von mehr als 10 000\n0,60 Deutsche Mark,                                    Deutsche Mark\nb) für den 300 Deutsche Mark monatlich über-                        240 Deutsche Mark,\nsteigenden Arbeitslohn bis zu einem Ar-               b) für andere Körperschaften, Personenvereini-\nbeitslohn von monatlich 500 Deutsche Mark                  gungen und Vermögensr;rnssen\n1,00 Deutsche Mark,                                        14,40 Deutsche Mark;\nc) für den 500 Deutsche Mark monatlich über-          4. als Abgabe auf Postsendungen 0,02 Deutsche\nsteigenden Arbeitslohn bis zu einem Ar-               Mark für Jede abgabepflichtige Sendung.\"\nbeitslohn von monatlich 1000 Deutsche Mark      2 § 24 Absutz 2 erhält folgende Fassung:\n2,00 Deutsche Mark,                             ,, (2) Der Bundesminister der Finanzen wird\nd) für den 1000 Deutsche Mark monatlich über-         ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes und der\nsteigenden Arbeitslohn                            hierzu erlassenen Durchführungsverordnung in\n3,00 Deutsche Mark:                          der Jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum\nund unter neuer Uberschrift und in neuer Para-\n2. als Abgabe der Veranlagten für jede angefan-\ngraphenfolge bekanntzumachen und dabei Un-\ngenen, im Erhebungszeitraum (§ 3 Ziffer 2)\nstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\"\nbezogenen 100 Deutsche Mark Einkommen:\n3. § 25 wird wie_ folgt geändert:\na) bis zu einem Einkommen von 3600 Deutsche\nMark                                                 „Die Geltungsdauer dieses Gesetzes erstreckt\nsich auf die Erhebungszeiträume, die spätestens\n0,75 Deutsche Mark,\nam 31. Dezember 1951 enden.\"\njedoch bei Abgabepflichtigen der Steuer-\nklassen II und III im Sinn des § 32 des Ein-                            Artikel II\nkommensteuergesetzes, deren Einkommen             Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1951 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. Dezember 1950.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nHartmann"]}