{"id":"bgbl1-1950-54-3","kind":"bgbl1","year":1950,"number":54,"date":"1950-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/54#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-54-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_54.pdf#page=11","order":3,"title":"Gesetz über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen","law_date":"1950-12-28T00:00:00Z","page":821,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Nr. 54 -  Tag der Ausgabe: Bonn, 29. Dezember 1950                           821\n§  5 der Verordnung des Zentral-Justizamts                (Reichsgesetzbl. I S. 509). Soweit andere Vor-\nfür die Britische Zone zur Regelung vonFragen             schriften auf die Vorschriften verweisen, sind\ndes Fideikommiß- und Stiftungsrechts vom                  sie nicht mehr anzuwenden.\n25. November 1 946 (Verordnungsblatt für die\n(3) Die vom Hessischen Minister der Justiz er-\nBritische Zone 1947, S. 7),\nlassene Vierte Verordnung zur Abwicklung der\n§  12 der Verordnung zur Durchführung und         Fideikommisse und der sonstigen gebundenen Ver-\nErgänzung des Gesetzes über das Erlöschen         mögen vom 22. September 1949 (Gesetz- und Ver-\nder Familienfideikommisse und sonstiger ge-       ordnungsblatt für das Land H€ssen S. 133) gilt vom\nbundener Vermögen vom 20. März 1939               Zeitpunkt ihrer Verkündung ab als Bundesrecht.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 28. Dezember 1950.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer 'Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Justiz\nDehler\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nGesetz\nüber den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen.\nVom 28. Dezember 1950.\nDer Bundestag hat       das   folgende  Gesetz  be-   Ansprüchen nicht vor dem Ende des Kalenderjahres\nschlossen:                                                vollendet, vor dessen Beginn er in dieses Gebiet\n§ 1                           zurückkehrt oder zurückkehren kann oder verstirbt.\nDies gilt entsprechend, wenn der Berechtigte oder\n(1) Die bürgerlich-rechtlichen Ansprüche, deren       der Verpflichtete außerhalb des Geltungsbereichs\nVerjährung durch deutsche Kriegs- oder Nach-             dieses Gesetzes unter solchen Umständen gefangen\nkriegsvorschriften gehemmt war und beim Inkraft-          gehalten wird, daß ihm die sachgemäße Rechtsver-\ntreten dieses Gesetzes noch nicht vollendet ist, ver-    folgung oder Rechtsverteidigung nicht möglich ist.\njähren, soweit dieses Gesetz nicht ein anderes be-           (2) Ist der Berechtigte oder der Verpflichtete im\nstimmt, bereits in dem Zeitpunkt, in dem die Ver-        Zusammenhang mit Kriegsereignissen oder -zustän-\njährung ohne diese Hemmung vollendet sein würde,          den verschollen, so wird die Verjährung von bür-\njedoch nicht vor dem Ablauf des 31. März 1951.            gerlich-rechtlichen Ansprüchen nicht vor dem Ende\n(2) Wird die Verjährung in den Fällen des Ab-          des Kalenderjahres vollendet, das auf den Eintritt\nsatzes 1 nach dem 30. Juni 1950 auf Grund anderer         der Rechtskraft der Todeserklärung folgt. Der To-\nVorschriften gehemmt, so wird sie nicht früher            deserklärung steht die gerichtliche Feststellung des\nvollendet als sechs Monate nach Fortfall des Grun-        Todes gleich.\ndes dieser Hemmung. Ist die Dauer der Hemmung                (3) Ein Anspruch, dessen Verjährungsfrist nicht\nkürzer als sechs Monate, so tritt sie an die Stelle       mehr als sechs Monate beträgt, verjährt statt am\nder sechs Monate.                                         Ende des Kalenderjahres bereits am Ende des Ka-\n§ 2                            lenderhalbjahres, das auf das in Absatz 1 oder in\n(1) Hält der Berechtigte oder der Verpflichtete        Absatz 2 bezeichnete Ereignis folgt.\nsich infolge von Kriegsereignissen oder -zuständen                                   § 3\nunfreiwillig außerhalb des Gebietes auf, in dem\neine deutsche Gerichtsbarkeit ausgeübt wird, so              (1) Für Zahlungsansprüche aus dem zwischen-\nwird die Verjährung von bürgerlich-rechtlichen            staatlichen Geld- oder Kapitalverkehr gilt § 1 mit","822                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nder Maßgabe, daß an die Stelle des Ablaufs des            § 2 ist jedoch nicht entsprechend anzuwenden auf\n31. März 1951 das Ende des Kalenderjahres tritt,          den Ablauf von Ausschlußfrist.en, innerhalb deren\nvor dessen Beginn das Erfordernis einer devisen-          ein Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf die\nrechtlichen Sondergenehmigung zur Erfüllung des           Leistungen des Versicherers gerichtlich geltend zu\nAnspruchs wegfällt. Diese Bestimmung ist auch an-         machen hat.\nzuwenden, wenn die Verjährung nach den bisher                (2) Die in Absatz .1 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten\ngeltenden Vorschriften bereits eingetreten ist, aber      Vorlegungsfristen laufen, soweit zur Einlösung der\nvor dem 9. Mai 1945 noch nicht vollendet war.             Scheine eine devisenrechtliche Sondergenehmigung\n(2) Das gleiche gilt für Ansprüche auf Zahlung in      erforderlich ist., erst am Ende des Kalenderjahres\nnichtdeutscher Währung, die ein Gläubiger durch           ab, vor dessen Beginn das Erfordernis der Sonder-\nWeitergabe der ihm im zwischenstaatlichen Geld-           genehmigung wegfällt.\noder Kapitalverkehr zugeflossenen Mittel im In-\nland erworben hat.                                                                   § 5\nBeim Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer\n§ 4\nKraft:\n(1) Die Vorschriften der §§ 1, 2 über die Voll-               1. §§ 30, 31 der Vertragshilfeverordnung vom\nendung der Verjährung von Ansprüchen gelten                         30. November 1939 (Reichsgesetzbl. I\nentsprechend für den Ablauf von                                     S. 2329) in der Fassung vom 3. November\n1. Fristen, die für die Beschreitung des ordent-             1941 (Reichsgesetzbl. I S. 684),\nlichen Rechtsweges oder die sonstige Gel-              2. §§ 1 bis 3, § 5 der Verordnung des Präsi-\ntendmachung von Rechten im Verfahren                      denten des Zentral-Justizamtes für die Bri-\nvor den ordentlichen Gerichten gesetzlich                 tische Zone über die Beendigung der Hem-\noder rechtsgeschäftlich bestimmt sind, mit                mung von Verjährungs- und ähnlichen\nAusnahme der Fristen, die in den §§ 152,                  Fristen auf dem Gebiete des bürgerlichen\n153 der Konkursordnung vorgesehen sind,                   Rechts und der bürgerlichen Rechtspflege\nvom 13. Januar 1949 (Verordnungsblatt für\n2. anderen Fristen auf dem Gebiete des bür-\ndie Britische Zone S. 19) in der Fassung des\ngerlichen Rechts und der bürgerlichen\nArtikels 1 der Verordnung vom 24. August\nRechtspflege, auf die § 203 des Bürger-\n1949 (Verordnungsblatt für die Britische\nlichen Gesetzbuches ganz oder teilweise\nZone S. 367).\nentsprechend anzuwenden ist,\n§ 6\n3. Fristen, innerhalb deren Zins-, Renten- und\nGewinnanteilscheine auf den Inhaber dem           Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nAussteller zur Einlösung vorzulegen sind.       dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 28. Dezember 1950.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Justiz\nDehler"]}