{"id":"bgbl1-1950-54-2","kind":"bgbl1","year":1950,"number":54,"date":"1950-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/54#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-54-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_54.pdf#page=10","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Fideikommiß- und Stiftungsrechts","law_date":"1950-12-28T00:00:00Z","page":820,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["820                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nbereich das Gesetz über die Eröffnungsbilanz in          Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom\nDeutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung             6. September 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt\n(D-Markbilanzgesetz) vom 21. August 1949 (WiGBi.         der Landesregierung Rheinland-Pfalz S. 421) zu ver-\nS. 279). auf Baden, Württemberg-Hohenzollern und         stehen.\nden bayerischen Kreis Lindau erstreckt durch Ver-                                  § 17\nordnung vom 13. Dezember 1949 (BGBl. 1950 S. 2).                              Inkrafttreten\noder das Gesetz des Landes Rheinland-Pfalz über             Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndie Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die           dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 28. Dezember 1950.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Justiz\nDehler\n:)er Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nGesetz\nzur Änderung von Vorschriften des Fideikommiß- und Stiftungsrechts.\nVom 28. Dezember 1950.\nDer Bundestag     hat  das    folgende Gesetz   be-                               § 3\nschlossen:\n(1) Bei Streit oder Ungewißheit über die örtliche\n§ 1\nZuständigkeit eines Oberlandesgerichts (Fidei-\n(1) Die in § 18 des Gesetzes über das Erlöschen       kommißsenats)      oder Fideikommißgerichts      ent-\nder Familienfideikommisse und sonstiger gebundener       scheidet ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. Be-\nVermögen vom 6. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I             steht der Streit über die Zuständigkeit zwischen\nS. 825) bestimmten Fristen werden, soweit sie noch       Oberlandesgerichten, die sämtlich dem Land Bayern\nnicht abgelaufen sind, bis auf weiteres verlängert.      angehören, so entscheidet das Bayerische Oberste\nDie Landesgesetze können bestimmen, wann diese           Landesgericht als Oberstes Fideikomm;ßgericht.\nFristen ablaufen. Soweit diese Fristen bereits ab-          (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Entscheidungen\ngelaufen sind, können die Landesgesetze die Rechts-      über Beschwerden wegen verweigerter Rechtshilfe.\nfolgen des Fristablaufs abweichend von § 18 des\nGesetzes vom 6. Juli 1938 und den zu seiner Durch-                                  § 4\nführung und Ergänzung erlassenen Vorschriften              Die bisher geltenden Vorschriften über die Auf-\nregeln.                                                  lösung und das Erlöschen der Fideikommisse und\n(2) Soweit gesetzliche Vorschriften auf § 18 des      sonstiger gebundener Vermögen und über den Wald-\nGesetzes vom 6. Juli 1938 verweisen, gilt § 18 mit       schutz bei der Fideikommißauflösung sowie die\nden sich aus Absatz 1 ergebenden Änderungen.             Verordnung über Familienstiftungen vom 17. Mai\n1940 (Reichsgesetzbl. I S. 806) können durch Landes-\n§ 2\ngesetz geändert, ergänzt oder aufgehoben werden.\nHat eine aus Anlaß der Fideikommißauflösung\ngebildete Stiftung oder sonstige juristische Person                                 § 5\noder eine Familienstiftung ihren Sitz außerhalb des         (1) § 1 tritt mit Wirkung vom Ende des Jahres\nGeltungsgebietes dieses Gesetzes und besteht im          1950 in Kraft.\nHinblick auf im Geltungsgebiet dieses Gesetzes be-\nfindliche Vermögensgegenstände ein Bedürfnis zu             (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach\nMaßnahmen der Aufsichtsbehörde, so kann die              der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer\nsachlich zuständige Oberste Landesbehörde des Lan-       Kraft:\ndes, in dem sich die Vermögensgegenstände befin-                § 26 und § 33 Abs. 2 der Verordnung zur\nden, die Aufsichtsbefugnisse ausüben. Sie kann die              Durchführung des Gesetzes zur Vereinheit-\nAusübung der Befugnisse auf eine andere Behörde                 lichung    der Fideikommißauflösung      vom\nübertragen.                                                     24. August 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1103),"]}