{"id":"bgbl1-1950-54-1","kind":"bgbl1","year":1950,"number":54,"date":"1950-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/54#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-54-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_54.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung und Ergänzung des D-Markbilanzgesetzes (D-Markbilanzergänzungsgesetz)","law_date":"1950-12-28T00:00:00Z","page":811,"pdf_page":1,"num_pages":9,"content":["811\nBundesgesetzblatt\n1950                     Aus~e~eben zu Bonn am 29. Dezember 1950                                                          1 Nr. 54\nTag                                                         lnbalt:                                                            Seite\n28.   12. 50   Gesetz zur Änderung und Ergänzung des D-Markbilanzgesetzes (D-Markbilanzergänzungsgesetz)                             811\n28.   12  50   Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Fideikommiß- und Stiitungsrechts. . .                                         820\n28.   12. 50   Gesetz über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen • •                             821\n23    12. 50   Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin\" •                                          823\n23.   12. 50   Gesetz zur weiteren Verlängerung der Geltungsdauer des Preisgesetzes • • . .                                           824\n28.   12.  50  Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer von Anordnungen auf einzelnen Gebieten der ge-\nwerblichen Wirtschaft (Verlängerungsgesetz) . • • • . • • • . • • . . • • . • .                                        825\nTrennung des Bundesgesetzblattes in Teil I und Teil II.\nDas .Bundesgesetzblatt' wird ab 1. J a n u a r 1 9 5 1 m zwei gesonderten Teilen erschemen\nTeil II enthält: l Zwischenstaatliche Oberemkommen und dergleichen sowie vertragliche Abkommen zwischen dem Bund 1md den Ländern\n2 Veröftentlichungen. die belrellen, a) den Bundeshaushalt und die Ortsklassenverzeichnisse, bl das Eisenbahnwesen. die Schiffahrt !See·\nund Bmnenschiffahrtl und das Bundeswasserstraßenwesen 3. Innere Angelegenheiten des Bundestages und des Bundesrates\nTeil I enthält alle übrigen Gesetze und Verordnungen sowie alle sonstigen nach dem Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI S. 23) zur Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt vorgesehenen Veröffentlichungen Im Teil I wird jeweils aut die\nim Teil II erschienenen Veröffentlichungen hingewiesen                                                                         ..      .\nDie viertel1ährlichen Bezugspreise betragen für Teil l DM 3,00 zuzüglich Zustellgebühr, tür Teil II DM 2,00 zuzüglich Zustellgebuhr Die\nbisherigen Bezieher werden ab 1 Januar 1951 mit Teil [ beliefert Wenn sie außerdem den Teil II beziehen wollen, ist eine besondere Bestelluna\nbeim zustiindiqen Postamt erforderlich.\nGesetz\nzur Änderung und Ergänzung des D-Markbilanzgesetzes (D-Markbilanzergänzungsgesetz).\nVom 28. Dezember 1950.\nDer Bundestag            hat   das     folgende Gesetz       be-         (2) Stellt ein Kaufmann oder eine bergrechtliche\nschlossen:                                                               Gewerkschaft nach § 1 Abs. 1 des D-Markbilanz-\nABSCHNITT I                                    gesetzes von Groß-Berlin (West) eine Eröffnungs-\nbilanz in Westmark für den 1. April 1949 auf, ohne\nErgänzungsvorschriften für Unter-                                       daß der Gewinn für den Zeitraum vom 26. Juni 1948\nn e h m e n m i t S i t z i n B e r 1 i n (W e s t)                 bis 31. März 1949 nach Maßgabe von Absatz 1 Nr. 2\nermittelt wird, so sind die nach § 2 Abs. 1 des D-\n§ 1                                     Markbilanzgesetzes für die Zweigniederlassungen\nUnternehmen mit Sitz in Berlin (West)                          oder sonstigen Betriebsstätten im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes gesondert zu führenden Bücher auf\n(1) Kaufleute und bergrechtliche Gewerkschaften,                      den 31. März 1949 durch eine Schlußbilanz nebst\ndie nach den Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes                       Gewinn- und Verlustrechnung abzuschließen. Für\nvon Groß-Berlin (West) vom 12. August 1950 (Ver-                         die Zeit vom 1. April 1949 ab entfällt die nach § 2\nordnungsbl. für Groß-Berlin S. 129) eine Eröffnungs-                     Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes bestehende Pflicht\nbilanz in Deutscher Mark der Bank deutscher Län-                         zur gesonderten Buchführung und Rechnungslegung\nder (Westmark) aufzustellen haben, sind, sobald sie                      für die Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten\n1. gemäß § 1 Abs. 2 des D-Markbilanzgesetzes                    im Geltungsbereich dieses Gesetzes.\nvon Groß-Berlin (West) eine Eröffnungs-                         (3) Die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens\nbilanz in Westmark für den 21. Juni 1948                    haben dem für die Hauptniederlassung (Sitz) zustän-\naufgestellt haben oder                                      digen Registergericht binnen zwei Monaten nach\n2. gemäß § 1 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes                    Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuzeigen, ob sie\nvon Groß-Berlin (West) eine Eröffnungs-                     nach Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 oder nach Absatz 2\nbilanz in Westmark für den 1. April 1949                    verfahren werden; die Anzeige ist unwiderruflich.\naufgeste11t und den Gewinn für den Zeit-                    Das Registergericht der Hauptniederlassung (Sitz)\nraum vom 26. Juni 1948 bis zum 31. März                     hat den Eingang der Anzeige den für die Zweig-\n1949 auf Grund von in Westmark aufge-                       niederlassungen oder sonstigen Betriebsstätten des\nstellten Bilanzen nach den Bewertungsvor-                   Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nschriften des Artikels II § 3 Abs. 2 der                    zuständigen Registergerichten mitzuteilen; der Mit-\nErsten Dberleitungsverordnung zur Rege-                     teilung ist ein Stück der Anzeige beizufügen. Vom\nlung des Steuerrechts nach der Währungs-                    Eingang der Anzeige bei dem Registergericht der\nreform vom 20. Juli 1948 (Verordnungsbl.                    Hauptniederlassung (Sitz) an ist das Unternehmen\nfür Groß-Berlin S. 388) ermittelt haben,                    von der Pflicht zur gesonderten Buchführung und\nnicht verpflichtet. vom 21. .Juni 1948 ab für ~hre                       Rechnungslegung nach § 2 Abs. 1 des D-Markbilanz-\nZweigniederlassungen oder sonstigen Betriebsstätten                      gesetzes bis zum Ablauf der nach dem D-Mark-\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes nach § 2 Abs. 1                        bilanzgesetz von Groß-Berlin (West) für die Auf-\ndes D-Markbilanzgesetzes gesondert Buch zu führen                         stellung der Eröffnungsbilanz bestehenden Frist vor-\nund Rechnung zu legen sowie ein Inventar und eine                         läufig befreit. Das gleiche gilt in den Fällen des\nEröffnungsbilanz aufzustellen.                                            Absatzes 1 für ~ie Pflicht zur Aufstellung eines In-","812                                   BundesResetzblatt, Jahrgang 1950\nventars und einer Eröffnungsbilanz für Zweignieder-         (3) Auf die Neufestsetzung der Kapitalverhält-\nlassungen oder Betriebsstätten im Geltungsbereich       nisse von Kapitalgesellschaften sowie der Geschäfts-\ndieses Gesetzes. Bereits eingeleitete Verfahren zur     guthaben und Geschäftsanteile von Erwerbs- und\nErzwingung der Erfüllung dieser Pflichten sind vor-     Wirtschaftsgenossenschaften sind §§ 35 bis 59,\nläufig einzustellen.                                    §§ 62 bis 72, § 80 des D-Markbilanzgesetzes sinn-\n(4) § 2 Abs. 2 bis 4 des D-Markbilanzgesetzes       gemäß anzuwenden; soweit in d,n Vorschriften auf\nüber die Bestellung von ständigen Vertretern und        die Reichsmarkschlußbilanz Bezug genommen ist,\nüber die Errichtung und Anmeldung von Zweignie-         tritt an deren Stelle die letzte Jahresbilanz vor dem\nderlassungen ist auf Kaufleute und bergrechtliche       Stichtag der Eröffnungsbilanz. Den Tag der Auf-\nGewerkschaften mit Hauptniederlassung (Sitz) in         lösung nach § 80 des D-Markbilanzgesetzes bestimmt\nBerlin (West) nicht mehr anzuwenden; die Befug-         das Gericht unter sinngemäßer Anwendung von\nnisse eines im Handelsregister (Genossenschafts-        Absatz 2 Satz 3 und 4.\nregister) eingetragenen ständigen Vertreters er-            (4) Hat das Unternehmen vor der Eintragung der\nlöschen mit der Eintragung des Widerrufs seiner         Sitzverlegung Zweigniederlassungen oder sonstige\nBestellung. Eintragungen über die Bestellung von        Betriebsstätten im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nständigen Vertretern sind auf Antrag der gesetz-        unterhalten, so sind die nach § 2 Abs. 1 des D-Mark-\nlichen Vertreter des Unternehmens gebührenfrei zu       bilanzgesetzes von den Zweigniederlassungen oder\nlöschen.                                               sonstigen Betriebsstätten ge·sondert geführten Bücher\nABSCHNITT II                         auf den Tag vor dem Stichtag der Eröffnungsbilanz\ndurch eine Schlußbilanz nebst Gewinn- und Verlust-\nErgänzungsvorschriften bei Sitz-\nrechnung abzuschließen. Vermögensgegenstände ein-\nerrichtung im Geltungsbereich                    schließlich Schulden, die bereits in die gemäß § 2\ndieses Gesetzes                        Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes von den Zweig-\n§ 2\nniederlassungen oder sonstigen Betriebsstätten auf-\ngestellte Eröffnungsbilanz aufgenommen worden\nSitzverlegung                      sind, sind in der von dem Unternehmen aufzustel-\n(1) Hat ein Kaufmann oder eine bergrechtliche      lenden Eröffnungsbilanz nur mit dem Wert anzu-\nGewerkschaft die Hauptniederlassung (Sitz) nach        setzen, der ihnen in der Schlußbilanz der Zweig-\ndem 20. Juni 1948 in den Geltungsbereich dieses Ge-    niederlassungen oder sonstigen Betriebsstätten bei-\nsetzes verlegt oder geschieht dies nach dem Inkraft-    gelegt worden ist. § 1 Abs. 4 Satz 1 letzter Halbsatz\ntreten dieses Gesetzes, so ist, sofern nicht §§ 3, 4    und Satz 2 sind sinngemäß anzuwenden.\noder § 6 anwendbar sind, für das Unternehmen ein           (5) §§ 13, 14 Abs. 1 bis 3, § 76 des D-Markbilanz-\nInventar und eine Eröffnungsbilanz in Deutscher         gesetzes sind sinngemäß anzuwenden.\nMark aufzustellen; bei einer Kapitalgesellschaft\noder Genossenschaft sind außerdem die Kapitalver-                                 § 3\nhältnisse neu festzusetzen. Das Inventar und die\nEröffnungsbilanz sind für den Tag der tatsächlichen            Sitzverlegungen von Berlin (West) in den\nAufnahme des Geschäftsbetriebes im Geltungsbereich                   Geltungsbereich dieses Gesetzes\ndieses Gesetzes oder, wenn dieser Tag nach dem                           vor dem 1. April 1949\nTag der Eintragung des Unternehmens im Handels-            (1) Kaufleute und bergrechtliche Gewerkschaften,\nregister (Genossenschaftsregister) des Gerichts im      die ihre Hauptniederlassung (Sitz) von Berlin (West)\nGeltungsbereich dieses Gesetzes liegt, für den Tag      in den Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem\nder Eintragung aufzustellen.                            20. Juni 1948, aber vor dem 1. April 1949 verlegt\n(2) Für die Aufstellung des Inventars und der       haben, haben abweichend von § 2 ihre Eröffnungs-\nEröffnungsbilanz in Deutscher Mark gelten § 39          bilanz in Deutscher Mark nach den Vorschriften des\nAbs. 1, § 40 des Handelsgeietzbuches; sind in die       D-Markbilanzgesetzes für den 21. Juni 1948 aufzu-\nEröffnungsbilanz Vermögensgegenstände einschließ-       stellen und, soweit sie Kapitalgesellschaften oder\nlich Schulden aufzunehmen, deren Wertansätze nach       Genossenschaften sind, ihre Kapitalverhältnisse neu\n§ 41 des D-Markbilanzgesetzes berichtigungsfähig        festzusetzen, wenn das Unternehmen bereits vor\nsind, so gelten für die Wertansätze dieser Vermö-       dem 21. Juni 1948 wirtschaftlich in den Geltungs-\ngensgegenstände einschließlich Schulden, soweit es      bereich dieses Gesetzes verlagert worden war und\nsich nicht um Valutaschuldverhältnisse (§ 10 des D-    nur die Eintragung der Sitzverlegung im Handels-\nMarkbilanzgesetzes) handelt, die Bewertungsvor-         register (Genossenschaftsregister) nach dem 21. Juni\nschriften des D-Markbilanzgesetzes. Die Fristen für     1948 erfolgt ist; eine wirtschaftliche Verlagerung ist\ndie Aufstellung, Prüfung, Vorlegung, Feststellung      insbesondere dann anzunehmen, wenn sich der Ort\nund Veröffentlichung der Eröffnungsbilanz, sofern      der Geschäftsleitung vor dem 21. Juni 1948 im Gel-\nsolche nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschrif-    tungsbereich dieses Gesetzes befunden hat oder die\nten für den Jahresabschluß des Unternehmens be-        Verwaltung vor dem 21. Juni 1948 im Geltungs-\nstehen, bestimmt das Gericht. Sie sollen so bemessen   bereich dieses Gesetzes tatsächlich geführt worden\nsein, daß dem Unternehmen der gleiche Zeitraum         ist. Wer zur Aufstellung der Eröffnungsbilanz für\nzur Verfügung steht, wie er nach § 3 Abs. 1 bis 5      den 21. Juni 1948 verpflichtet ist, hat dies dem Re-\ndes D-Markbilanzgesetzes den Unternehmen gleicher      gistergericht spätestens binnen zwei Monaten nach\nRechtsform zustand, die eine Eröffnungsbilanz in       dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuzeigen. Die\nDeutscher Mark für den 21. Juni 1948 aufzustellen      Eröffnungsbilanz ist spätestens binnen vier Mona-\nhatten. Gegen die Entscheidung des Gerichts über        ten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufzu-\ndie Fristen findet die sofortige Beschwerde statt;      stellen. Tag der Auflösung im Sinne des § 80 des\ndie weitere Beschwerde ist ausgeschlossen.              D-Markbilanzgesetzes ist der 30. Juni 1951.","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, 29. Dezember 1950                             813\n(2) Hat ein Unternehmen nach Absatz 1 seine Er-         gesetz auf die Kapitalgesellschaft nur dann Anwen-\nöffnungsbilanz in Deutscher Mark auf den 21. Juni          dung, wenn sich der Ort der Geschäftsleitung der\n1948 aufzustellen, so ist § 2 Abs. 1 des D-Mark-           Gesellschaft im Geltungsbereich dieses Gesetzes be-\nbilanzgesetzes über die gesonderte Buchführung und         findet und die Eröffnungsbilanz ohne Rücksicht auf\nRechnungslegung sowie die Aufstellung eines In-            den Tag der Eintragung des Sitzes im Handels-\nventars und einer Eröffnungsbilanz für die vor der         register eines Gerichts im Geltungsbereich dieses\nEintragung der Sitzverlegung im Geltungsbereich            Gesetzes für den 21. Juni 1948 bis zum 31. Januar\ndieses Gesetzes befindlichen Zweigniederlassungen          1951 aufgestellt ist.\nund sonstigen Betriebsstätten mit Wirkung vom 21.              (2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1\nJuni 1948 nicht anzuwenden. § 1 Abs. 4 Satz 1 letz-        nicht vor, so hat die Kapitalgesellschaft, wenn der\nter Halbsatz und Satz 2 sind sinngemäß anzuwenden.         Sitz zuerst im Handelsregister eines Gerichts von\n(3) § 3 der Siebzehnten Durchführungsverordnung         Berlin (West) eingetragen war, nach den Vorschrif-\nzum Umstellungsgesetz in der Fassung der Sechs-            ten des D-Markbilanzgesetzes für Groß-Berlin (West)\nundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Um-             ihre Eröffnungsbilanz in Westmark aufzustellen und\nstellungsgesetz ist im Fall des Absatzes 1 mit der         ihre Kapitalverhältnisse neu festzusetzen. Das D-\nMaßgabe anwendbar, daß die Entscheidung über die           Markbilanzgesetz ist vorbehaltlich des Absatzes 3\nVerbindung der Geschäftsjahre spätestens binnen            nicht anzuwenden.\nzwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes                (3) Stellt die Kapitalgesellschaft ihre Eröffnungs-\ndem Registergericht anzuzeigen ist.                        bilanz nach den Vorschriften des D-Markbilanz-\n(4) War das Unternehmen vor dem 21. Juni 1948           gesetzes von Groß-Berlin (West) für den 1. April\nnoch nicht wirtschaftlich in den Geltungsbereich die-       1949 auf, ohne den Gewinn für den Zeitraum vom\nses Gesetzes verlagert, so gilt § 2 mit der Maßgabe,       26. Juni 1948 bis 31. März 1949 nach Maßgabe des\ndaß                                                         § 1 Abs. 1 Nr. 2 zu ermitteln, so ist, wenn sie vor\n1. an die Stelle der in § 2 Abs. 2 Satz 1 ange-   der Eintragung des Sitzes im Handelsregister eines\nführten Bestimmungen die Bewertungsvor-         Gerichts im Geltungsbereich dieses Gesetzes Zweig-\nschriften des D-Markbilanzgesetzes treten,     niederlassungen oder Betriebsstätten im Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes unterhalten hatte, § 2 Abs. 1\n2. das Unternehmen eine Reichsmarkschluß-\nSatz 1 des D-Markbilanzgesetzes mit der Maßgabe\nbilanz für den 25. Juni 1948 aufzustellen hat.\nanzuwenden, daß die Bücher bis zum 31. März 1949\n§ 4                            zu führen und auf diesen Tag durch eine Schluß-\nbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung abzu-\nSitzverlegungen von Berlin (West) in den            schließen sind. Im übrigen findet das D-Markbilanz-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes               gesetz keine Anwendung.\nnach dem 31. März 1949\n§ 6\n(1) Kaufleute und bergrechtliche Gewerkschaften,\ndie ihre Hauptniederlassung (Sitz) nach dem 31.                Sitzverlegungen von außerhalb des Währungs-\nMärz 1949 von Berlin {West) in den Geltungsbereich             gebietes und von außerhalb Berlins (West) in\ndieses Gesetzes verlegt haben oder verlegen, haben                  den Geltungsbereich dieses Gesetzes\nabweichend von § 2 ihre Eröffnungsbilanz nach den              (1) Kaufleute und bergrechtliche Gewerkschaften,\nVorschriften des D-Markbilanzgesetzes von Groß-            die ihre Hauptniederlassung (Sitz) außerhalb des\nBerlin (West) in Westmark aufzustellen und, soweit         Währungsgebietes und außerhalb Berlins (West)\nsie Kapitalgeselbcliaften oder Genossenschaften            hatten und sie nach dem 21. Juni 1948 in den Gel-\nsind, ihre Kapitalverhältnisse neu festzusetzen, so-       tungsbereich dieses Gesetzes verlegt haben, haben\nfern die Frist zur Aufstellung der Eröffnungsbilanz        abweichend von § 2 ihre Eröffnungsbilanz in Deut-\nnach dessen Vorschriften noch nicht abgelaufen ist.        scher Mark nach den Vorschriften des D-Markbilanz-\n(2) Hat das Unternehmen bereits vor der Eintra-         gesetzes für den 21. Juni 1948 aufzustellen und. so-\ngung der Sitzverlegung im Handelsregister {Genos-          weit sie Kapitalgesellsr::haften od~r Genossenschaf-\nsenschaftsregister) des neuen Sitzes im Geltungs-           ten sind, ihre Kapitalverhältnisse neu festzusetzen,\nbereich dieses Gesetzes eine Eröffnungsbilanz in            wenn das Unternehmen bereit~ vor dem 21. Juni\nWestmark nach den Vorschriften des D-Markbilanz-            1948 wirtschaftlich in den Geitungsbereich dieses\ngesetzes von Groß-Berlin (West) aufgestellt, so ist         Gesetzes verlagert worden w -: und :-_.__lf die Ein-\nes von der Aufstellung einer Eröffnungsbilanz in            tragunJ der Sitzverlegung im Handelsregister (Ge-\nDeutscher Mark nach Absatz 1 befreit.                       nossenschaftsregister) nach dem 21. Juni 1948 er-\nfolgt ist; eine wirtschaftliche Verla;rerung ist ins-\n(3) Hat ein Unternehmen seine Eröffnungsbilanz\nbesondere dann anzunehmen, wenn der Ort der\nnach den Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes\nG8sd1.::itsleitung sich vor dem 21. Juni 1948 im Gel-\nvon Groß-Berlin {West) aufzustellen (Absatz 1) oder\ntungsbereich dieses Gesetzes befunden hat oder die\nbereits vor der Eintragung d,~r Sitzverlegung auf-\nVerwaltung vor dem 21. Juni 1948 im Geltungs-\ngestellt {Absatz 2), so sind die Vorschriften des D-\nbereich dieses Gesetzes geführt worden ist. Wer\nMarkbilanzgesetzes von Groß-Berlin {West) anzu-\nzur Aufstellung der Eröffnungsbilanz für den 21.\nwenden.\nJuni 1948 verpflichtet ist, hat dies dem Register-\n§ 5\ngericht späte~tens binnen zwei Monaten nach dem\nBei mehreren Registergerichten eingetragener Sitz , Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuzeigen. Die Er-\n(1) Ist der Sitz einer Kapitalgesellschaft sowohl        öffnungsbilanz ist spätestens binnen vier Monaten\nim Handelsregister eines Gerichts von Berlin (West)         nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufzustellen.\nals auch eines Gerichts im Geltungsbereich dieses Tag der Auflösung im Sinne des § 80 des D-Mark-\nGesetzes eingetragen, so findet das D-Markbilanz- bilanzgesetzes ist der 30. Juni 1951.","814                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n(2) Hat ein Unternehmen nach Absatz 1 seine Er-          3. § 37 des D-Markbilanzgesetzes erhält folgende\nöffnungsbilanz in Deutscher Mark für den 21. Juni              Fassung:\n1948 aufzustellen, so ist § 2 Abs. 1 des D-Mark-\n,,§ 37-\nbilanzgesetzes über die gesonderte Buchführung und\nRechnungslegung sowie die Aufstellung eines In-                   Außerordentliches Kapitalentwertungskonto\nventars und einer Eröffnungsbilanz für die vor der                (1) Befinden sich erhebliche Teile des Vermö-\nEintragung der Sitzverlegung im Geltungsbereich                gens im Ausland oder sind in der Eröffnungs-\ndieses Gesetzes befindlichen Zweigniederlassungen              bilanz erhebliche Vermögensteile mit Erinne-\nund sonstigen Betriebsstätten mit Wirkung vom                  rungsposten angesetzt worden, so kann ein\n21. Juni 1948 nicht anzuwenden. § 1 Abs. 4 Satz 1              außerordentlidles Kapitalentwertungskonto bis\nletzter Halbsatz und Satz 2 sind sinngemäß anzu-               zum Gesamtbetrage der mutmaßlichen späteren\nwenden.                                                        Wertansätze in die Eröffnungsbilanz eingestel:it\n(3} § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.                           werden.\n(2) Werden in der Eröffnungsbilanz Valuta-\nABSCHNITT III                            Verpflichtungen (§ 10) oder Verbindlichkeiten\nausgewiesen, die als Geldwertschuldverhält-\nÄnderungen des D-Markbilanz-\nnisse in Höhe des Wertes einer bestimmten\ngesetzes                              Menge von ausländischen Zahlungsmitteln in\n§ 7-                              deutscher Währung zu erfüllen sind (§ 11),\nso kann ein außerordentliches Kapitalentwer-\nDas D-Markbilanzgesetz wird wie folgt geändert·             tungskonto bis zur Höhe von neun Zehnteln\n1. § 3 Abs. 7- des D-Markbilanzgesetzes wird auf-             des für diese Verbindlichkeiten ausgewiesenen\ngehoben.                                                  Betrages in die Eröffnungsbilanz eingestellt\nwerden.\n2. § 35 Abs. 3 des D-Markbilc nzgesetzes          erhält\nfolgende Fassung:                                            (3) Das nach Absatz 1 und Absatz 2 in die\nEröffnungsbilanz eingestellte außerordentliche\n,, (3) Den Betrag des nach Abzug der Schulden          Kapitalentwertungskonto darf allein oder zu-\nsich ergebenden Vermögens, der nidlt für das              sammen mit einem Kapitalentwertungskonto\nNennkapital in Anspruch genommen, sondern                 nach § 36 nicht höher sein als neun Zehntel\nin Rücklage gestellt wird, haben Aktiengesell-            des Nennkapitals; es muß besonders ausgewie-\nschaften und Kommanditgesellschaften auf Ak-              sen werden. Die Gesellschaft ist verpflichtet,\ntien der gesetzlichen Rücklage, Gesellschaften            das außerordentliche Kapitalentwertungskonto\nmit beschränkter Haftung einer besonderen                 innerhalb von sechs Geschäftsjahren auszuglei-\nRücklage zuzuweisen, die nur zum Ausgleich                chen. Im übrigen ist § 36 entsprechend anzu-\nvon Wertminderungen und zur Deckung von                   wenden.\"\nsonstigen Verlusten verwendet werden darf.\n4. § 38 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes erhält\nDies gilt nicht, soweit\nfolgende Fassung:\na} freie Rücklagen, die in der Reichsmark-                ,, ( 1 J Ergibt sich bei Aufstellung einer Eröff-\nschlußbilanz ausgewiesen s1~1d,                   nungsbilanz eine Oberschuldung, so kann in die\nb) Beträge, die bei Aufstellung von Jahres-            Eröffnungsbilanz ein Kapitalverlustkonto ein-\nabschlüssen für einen Stichtag vor dem            gestellt werder\n21. Juni 1948 das steuerliche Ergebnis nidlt         a) bis zur Höhe der Kriegs- und Kriegsfolge-\nmindern durften (Verluste aus Wehrmacht-                    schäden,\naufträgen, öffentlicher Schuld, durch den            b) bis zur Höhe von neun Zehnteln des Be-\nKrieg verursachte Zerstörungen oder Be-                     trages der in der Eröffnungsbilanz ausge-\nschädigungen, aus Steuergutscheinen), in                    wiesenen Valuta-Verpflichtungen (§ 10)\nder Handelsbilanz aber als Verluste, Ab-                     oder Verb,ndlichkeiten, die als Geldwert-\nschreibungen .oder Wertberichtigungen zu                    schuldverhältnisse in Höhe des Wertes\nLasten Jes J~hrernrgcbnisses oder von                       einer bestimmten Menge von ausländi-\nfreien Rücklagen verrechnet worden sind,                    schen Zahlungsmitteln in deutscher Wäh-\nals freie Rfü:klagen in angemessener Höhe, je-                      rung zu erfüllen sind (§ 11},\ndoch höchstens mit einer Deutsdlen Mark für               wenn das von der Gesellschaft betriebene Han-\neine Reichsmark, eing<\"stellt werien sollen. Bei          delsgewerbe ohne Berücksichtigung dieser Schä-\nder Einstellung von freien Rücklagen darf das             den und Verbindlichkeiten lebensfähig ist. Als\nVerhältnis der in der h'..e1d.1smarkschlußbilanz          Kriegsfolgeschaden gilt nicht die Umwandlung\nausgewiesenen gesetzlichen Rücklage (Sonder-             eines Guthabens oder die Umstellung einer\nrücklage), soweit diese das Nennkapital nicht             Forderung auf einen geringeren Betrag in Deut-\nübersteigt, zu den Beträgen, die nach Satz 2              scher Mark als ihren Reichsmarknennbetrag.\"\nals freie Rücklagen eingestellt werden können,\n5. § 45 des D-Markbilanzgesetzes erhält folgende\nnicht zu Ungunsten der gesetzlichen Rücklage\nFassung:\nverändert werden. In dem Bericht über die Neu-\n,,§ 45\nfestsetzung (§ 48) ist anzugeben, daß den Be-\nträgen, die nach Satz 2 Buchstabe b als freie                      Umwandlung und Neufestsetzung\nRücklagen eingestellt werden, Verluste ent-                  (1) Beschließt eine Kapitalgesellschaft späte-\nsprechen, die das steuerliche Ergebnis nicht              stens zugleich mit der Feststellung der Eröff-\ngemindert haben.\"                                         nungsbilanz nach dem Gesetz über die Um-","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, 29. Dezember 1950                             815\nwandlung von Kapitalgesellschaften vom 5. Juli           schaft ihren Sitz hat. Die Landesjustizverwal-\n1934 (Reichsgesetzbl. I S. 569) und seinen Durch-        tung kann die Entscheidung einem Oberlandes-\nführungsverordnungen ihre Umwandlung, so                 gericht oder einem Obersten Landesgericht für\nbedarf es der Neufestsetzung nach den Vor-               die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte zu-\nschriften dieses Abschnitts nicht; die Eröffnungs-       weisen.«•\nbilanz kann nad1 den für die gewählte neue           11. § 64 Abs. 4 des D-Markbilanzgesetzes erhält\nRechtsform geltenden Vorschriften aufgestellt            folgenden Satz 3:\nwerden. Der Umwandlung ist eine nach den für              ,,Ebenso findet § 22 Abs. 1 bis 3 des Genos-\ndie gewählte neue Rechtsform geltenden Vor-               senschaftsgesetzes keine Anwendung, wenn\nschriften aufgestellte Bilanz zugrunde zu legen,         zugleich mit der Neufestsetzung des Geschäfts-\nderen Stichtag höchstens vier Monate vor dem             anteils die auf denselben zu leistenden Ein-\nTag der Eintragung der Umwandlung liegt.                 zahlungen im gleichen Verhältnis wie die Neu-\nKapitalgesellschaften, die erst nach dem 31. De-         festsetzung des Geschäftsanteils herabgesetzt\nzember 1936 entstanden sind, bedürfen in die-            oder die für die Einzahlungen festgesetzten\nsem Fall zur Umwandlung nach Satz 1 nicht der            Fristen im Rahmen des für die Einzahlungen\nGenehmigung nach § 2 der Vierten Durch-                  in Reichsmark geltenden Einzahlungszeitraums\nführungsverordnung zum Gesetz über die                    vP.rlängert werden.•\nUmwandlung von Kapitalgesellschaften vom\n24. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 661).           12. § 65 des D-Markbilanzgesetzes erhält folgenden\nAbsatz 3:\n(2) Wird eine Kapitalgesellschaft zugleich mit\n,, (3) Ergibt sich für eine Genossenschaft mit\nder Neufestsetzung nach dem Aktiengesetz in\neine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform              beschränkter Haftpflicht bei Aufstellung der\numgewandelt, so kann die Eröffnungsbilanz                Eröffnungsbilanz eine Uberschuldung, so darf\nnach den für die gewählte neue Rechtsform                die Haftsumme auf nicht weniger als eine\ngeltenden Vorschriften aufgestellt werden.•              Deutsche Mark für je zehn Reichsmark ihres\nbisherigen Betrages herabgesetzt werden. Uter-\n6. In § 47 Abs. 1 und Abs. 2 werden die Worte                steigt im Falle einer Herabsetzung in diesem\n.nach der Neufestsetzung• durch die Worte               Verhältnis die Uberschuldung noch ein Viertel\n.nach dem 21. Juni 1948\" ersetzt.                        des Betrages der Haftsummen aller Genossen,\n1. § 41 des D-Markbilanzgesetzes erhält folgenden            so darf die Haftsumme nur bis auf einen Betrag\nAbsatz 3:                                                herabgesetzt werden, bei dem die Uberschul-\ndung ein Viertel des Betrages der herabgesetz-\n.(3) Die Änderung der Wertansätze von Va-             ten Haftsummen aller Genossen nicht mehr\nlutaschuldverhältnissen im Sinne des § 10 auf            übersteigt.•\nGrund einer Änderung des Umrechnungskurses\n13.  § 66 des D-Markbilanzgesetzes erhält folgenden\nder Deutschen Mark nach dem 21. Juni 1948 ist\nAbsatz 4:\nkeine Berichtigung von Wertansätzen im Sinne\nder Absätze 1 und 2. Valutaschuldverhältnisse                 • (4) Ubersteigen die umgestellten Pflicht-\nsind unbeschadet des § 10 Abs. 2 bis zu ihrer            einzahlungen nach Hinzurechnung des neu fest-\nTilgung in Jahresbilanzen in Deutscher Mark               gesetzten Geschäftsguthabens den Betrag des\nohne Rücksicht auf den am Stichtag der Bilanz             neu festgesetzten Geschäftsanteils, so ist der\ngeltenden Umrechnunoskurs der ausländischen               übersteigende Betrag dem Reservefonds zuzu-\nWährung mit dem nach § 10 Abs. 1 für den                 führen.•\nW r _tansatz in der Eröffnungsbilanz in Deutscher    14. § 67 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes erhält fol-\nMark maßgebenden Umrechnungskurs anzu-                   gende Fassung:\nsetzen.•                                                      • (1) Für den Beschluß der Generalversamm-\n8. § 47 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes wird                 lung,     durch den  die Geschäftsguthaben und die\nAbsatz 4.                                                 Geschäftsanteile neu festgesetzt, die Haftsum-\nmen nach § 64 Abs. 4 Satz 2, die auf den Ge-\n9. Abschnitt III des D-Markbilanzgesetzes erhält             schäftsanteil zu leistenden Einzahlungen nach\nfolgende Uberschrift:                                     § 64 Abs. 4 Satz 3 herabgesetzt oder die für die\n• Änderung aktienrechtlicher Vorschriften.             Einzahlung festgesetzten Fristen nach § 64\nUbergangsvorschriften •                     Abs. 4 Satz 3 verlängert werden, genügt die\neinfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen,\n10. Hinter § 61 des D-Markbilanzgesetzes wird\nauch wenn das Statut etwas anderes bestimmt.•\nfolgender § 61 a eingefügt:\n15. Hinter Abschnitt IV des D-Markbilanzgesetzes\nwird folgender Abschnitt IVa eingefügt:\n.§ 61 a\nJtnderung der Ersten Durchführungs-                                nABSCHNITI IV a\nverordnung zum Aktiengesetz\nSondervorschriften für sonstige\n§ 28    Abs. 1 der Ersten Durchführungsverord-                     bilanzierungspflichtige\nnung zum Aktiengesetz vom 29. September 1937                                Unternehmen\n(Reichsgesetzbl. I S. 1026) erhält folgende Fas-\n§ 12a\nsung:\nWährungsausgleichskonto\n»Spruchstelle des ersten Rechtszugs ist ein\nZivilsenat des Oberlandesgerichts. Zuständig                   (1) Unternehmen, die nach § 1 eine Eröff-\nist die Spruchstelle, in deren Bezirk die Gesell-         nungsbilanz in Deutscher Mark aufzustellen","816                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nhaben, aber nicht in der Rechtsform der Kapi-                ,, (5) Bei Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus\ntalgesellschaft oder der Erwerbs- und Wirt-               Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 13 des\nschaftsgenossenschaft betrieben werden, können            Einkommensteuergesetzes beziehen und den\nwegen ihrer Valuta-Verrflichtungen (§ 10) oder            Gewinn nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuer-\nVerbindlichkeiten, die als Geldwatschuldver-              gesetzes durch Bestandsvergleich ermitteln, gilt\nhältnisse in Höhe des Wertes einer bestimmten             folgendes:\nMenge von ausländische11 Zahlungsmitteln in                  1. Auf Gebäude, die im Einheitswert eines\ndeutsci.1er Währung zu erfülle. sind (§ 11), in\nBetriebes enthalten sind, der bei der letz-\nihre Eröffnungsbilanz auf der Aktivseite ein                      ten Einheitswertfest'· i::>llung nach § 28 des\nWährungsausgleichskonto bis zur Höhe von                          Reichsbewertungsgesetzes als land- und\nneun Zehnteln dieser Verbindli hkeiten ein-                       forstwirtschaftliches Vermögen bewertet\nstellen.\nworden ist, ist § 16 mit der Maßgabe anzu-\n(2) Die zwangsweise Tilgung dieses Kontos                      wenden, daß vorbehaltlich der Nummern\nbleibt besonderen        gesetzlichen  Vorschriften               2 und 3 anstelle des Einheitswerts nach\nvorbehalten.                                                       § 16 Abs. 1 die folgenden Hundertsätze\ndes Einheitswerts treten, wobei Zuschläge\n§ 72b\nnach § 40 Ziff. 1 des Reichsbewertungs-\nEinlage des Kommanditisten                           gesetzes unberücksichtigt bleiben:\nWird der Kapitalanteil eines Kommanditisten                    a) Gebäude eines Betriebes, der bei der\nin der Eröffnungsbilanz auf Grund der Neufest-                        letzt2n    Einheitswertfeststellung       als\nsetzung der Kapitalanteile aller Gesellschafter                       landwirtschaftlicher Betrieb bewertet\nauf einen Betrag in Deutscher Mark neu fest-                          worden ist,\ngesetzt, der niedriger ist als der auf die Einlage    bei einem Hektarsatz                        Hundertsatz vom\ndes Kommanditisten in Reichsmark geleistete                       von                                Einheitswert\nBetrag, so ist dies keine Herabminderung des\nüber         3 000                               40\nKapitalanteils durch Verlust im Sinne des § 169          2 501    bis 3 000                               45\nAbs. 1 Satz 2 und des § 172 Abs. 4 Satz 2 des            2 001    bis 2 500                               50\nHandelsgesetzbuches.\"                                    1 601    bis 2 000                               55\n1 201    bis 1 600                               60\n16. In § 73 Abs. 1 und 4 des D-Markbilanzgesetzes              801    bis 1 200                               65\nwerden die Worte „Einkommen, Ertrag und                           bis   800                               70,\nVermögen\" durch die Worte „Einkommen und                          b) Gebäude eines Betriebes, der bei der\nErtrag\" ersetzt.                                                      letzten    Einheitswertfeststellung       als\n17. § 73 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes erhält                           forstwirtschaftlicher Betrieb bewertet\nfolgenden Satz 2:                                                     worden ist,\nbei einer Betriebsgröße       Hundertsatz vom Einheitswert\n„Die Verwendung von Gewinnen zur Tilgung\neines Kapitalentwertungskontos oder eines                  bis 300 Hektar                15, Jedoch  höchstens\nKapitalverlustkontos begründet bei den Gesell-                                               25 000  Deutsche Mark\nvon 301 bis 1000 Hektar            10, jedoch  höchstens\nschaftern oder den Genossen für die Steuern\n40 000  Deutsche Mark\nvom Einkommen und Ertrag, bei der Gesellschaft            über 1000 Hektar                5,\noder der Genossenschaft für die Kapitalverkehr-\nc) Gebäude eines Betriebes, der bei der\nsteuer keine Steuerpf1icht.\"\nletzten    Einheitswertfeststellung       als\n18. Die Uberschrift des § 74 des D-Markbilanz-                            Weinbaubetrieb bewertet worden ist,\ngesetzes erhält folgende Fassung:                                                   Hundertsatz vom Einheitswert\n.,Steuerliche Ausgangswerte\".                                                             30,\nd) Gebäude eines Betriebes, der bei der\n19. § 74 Abs. 3 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes\nletzten    Einheitswertfeststellung       als\nerhält folgende Fassung:\ngärtnerischer Betrieb bewertet worden\n„Bei den übrigen Steuerpflichtigen, auf die                        ist,\ndieses Gesetz anzuwenden ist, sind die in § 47        Betriebsart                   Hundertsatz vom Einheitswert\naufgeführten Wertansätze mit Wirkung für die\nGemüsebau                                   20\nsteuerliche Eröffnungsbilanz zu berichtigen.\"         sonstige Betriebe                           30.\n20. § 74 Abs. 4 des D-Markbilanzgesetzes erhält                  2. Gebäude eines Betriebes, der bei der letzten\nfolgende Fassung:                                                 Einheitswertfeststellung als übriges land-\n,, (4) Die Absätze 1 und 3 sowie §§ 5 bis 34,                  und forstwirtschaftliches Vermögen bewertet\n§ 73 Abs. 1, 4, 5 und 6 sind bei den Steuern                       worden ist, und Gebäude, die zu einem Ab-\nvom Einkommen und Ertrag für die auf den                           bauland gehören, sind höchstens mit dem\n21. Juni 1948 aufzustellende steuerliche Bilanz                    Wert anzusetzen, der sich unter Anwendung\nder Steuerpflichtigen, die nicht unter § 1 dieses                  von § 2 des Währungsgesetzes aus der\nGesetzes fallen, aber ihren Gewinn nach § 4                        steuerlichen Reichsmark-Schlußvermögens-\nAbs. 1 des Einkommensteuergesetzes durch Be-                       übersicht auf den 20. Juni 1948 ergibt.\nstandsvergleich ermitteln, vorbehaltlich des Ab-\n3. Sind bei der Feststellung des Einheitswerts\nsatzes 5 sinngemäß anzuwenden.\"\neines in Nummer 1 genannten Betriebes\n21. § 74 des D-Markbilanzgesetzes erhält folgenden                     Teile des Betriebes nach den §§ 13, 19, 23\nAbsatz 5:                                                          oder 28 der Durchführungsverordnung zum","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, .:.I_9. Dezember 1950                           811\nReichsbewertungsgesetz gesondert bewertet           2. Ubersteigt bei einem Betrieb, der bei der\nworden, so sind die Höchstwerte der Ge-                  letzten Einheitswertfeststellung nach § 28\nbäude in entsprechender Anwendung der                    des Reichsbewertungsgesetzes als land-\nNummer 1 für jeden Teil des Betriebes ge-                oder forstwirtschaftliches Vermögen be-\nsondert auf der Grundlage des auf ihn ent-               wertet worden ist, die Summe der nach den\nfallenden anteiligen Emheitswerts und                    Vorschriften dieses Gesetzes in die steuer-\nunter Anwendung des für die Nutzungsart                  liche Anfangsvermögensübersicht auf den\nmaßgebenden Hundertsatzes zu ermitteln.                  21. Juni 1948 für Gebäude, bewegliches\nGebäude eines Teils des Betriebes, der, los-             Anlagevermögen und Vorratsvermögen\ngelöst von der Zugehörigkeit zu diesem                   eingestellten Werte die Summe der Werte,\nBetrieb, zum übrigen land„ und forstwirt-                die nach den Nummern 3 bis 8 maßgebend\nschaftlichen Vermögen gehören würde,                     sind, so ist der übersteigende Betrag für\nund Gebäude, die zu einem Abbauland ge-                  die Steuern vom Vermögen dem zuletzt\nhören, sind höchstens mit dem in Nummer 2                festgestellten Einheitswert zuzurechnen.\ngenannten Wert anzusetzen.\n3. Maßgebender Wert im Sinn der Nummer 2\n4. Bei Tieren ist § 18 nur auf besonders wert-\nist für Gebäude der sich aus § 74 Abs. 5\nvolle Tiere, z.B. Zuchttiere, anzuwenden.\nNr. 1 bis 3 ergebende Wert zuzüglich des\nDer übrige Viehbestand ist nach den von\nnach § 74 Abs. 5 Nr. 5 für Gebäude zu-\nden Obersten Finanzbehörden der Länder\nlässigen Ansatzes.\nfestzusetzenden Durchschnittswerten anzu-\nsetzen.                                             4. Maßgebender Wert im Sinn der Nummer 2\n5. Soweit für Gebäude und bewegliches An-                     sind für das bewegliche Anlagevermögen\nlagevermögen bei der Einheitswertfest-                   mit Ausnahme des Viehbestandes vorbe-\nstellung Zuschläge nach § 40 Ziff. 1 des                 haltlich der Nummern 5 und 6 die folgen-\nReichsbewertungsgesetzes gemacht worden                  den Hundertsätze des Einheitswerts, wobei\nsind, sind die durch die Zuschläge erfaßten              Zuschläge nach § 40 Ziff. 1 des Reichs-\nVermögensgegenstände nicht nach den                      bewertungsgesetzes unberücksichtigt blei-\nNummern 1 bis 4 zu bewerten, sondern bis                 ben, zuzüglich des nach § 74 Abs. 5 Nr. 5\nzur Höhe des auf sie entfallenden Teils der              für bewegliches Anlagevermögen zulässi-\nZuschläge anzusetzen.\"                                   gen Ansatzes'.\n22. § 74 des D-Markbilanzgesetzes erhält folgenden                  a) bei einem Betrieb, der bei der letzten\nAbsatz 6:                                                           Einheitswertfeststellung als landwirt-\nschaftlicher Betrieb bewertet worden ist,\n,,(6) Bei Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus\neinem Betrieb beziehen, der bei der letzten Ein-    bei einem Hektarsatz                      Hundertsatz vom\nheitswertf eststellung als land- und forstwirt-                von                              Einheitswert\nschaftliches Vermögen (§ 28 des Reichsbewer-           über         3 000                           12\ntungsgesetzes) bewertet worden ist, und die den        2 501   bis 3 000                            13\nGewinn nach § 5 des Einkommensteuergesetzes            2 001   bis  2 500                           14\nermitteln, sind die Vorschriften des Absatzes 5        1 601   bis  2 000                           15\nentsprechend anzuwenden. Der \\tVert des Grund          1 201   bis  1 600                           16\nund Bodens eines Betriebes, der bei der letzten          801   bis  1 200                           17\nEinheitswertfeststellung als land- und forstwirt-                                                   18,\nbis    800\nschaftliches Vermögen bewertet worden ist, ist\nhöchstens mit dem sich unter Anwendung des                       b) bei einem Betrieb, der bei der letzten\n§ 2 des Währungsgesetzes aus der steuerlichen                       Einheitswertfeststellung als forstwirt-\nReichsmarkschlußbilanz auf den 20. Juni 1948                        schaftlicher Betrieb bewertet worden ist,\nergebenden Wert anzusetzen. Ist der Wert, der                                     Hundertsatz vom Einheitswert\ndem Grund und Boden am Stichtag der Eröff-                                                     5,\nnungsbilanz beizulegen ist, niedriger, so ist\nc) bei einem Betrieb, der bei der letzten\nhöchstens dieser Wert anzusetzen.\"\nEinheitswertfeststellung als Weinbau„\n23. § 75 Abs. 2 des D-Markbilanzgesetzes erhält                         betrieb bewertet worden ist,\nfolgende Fassung:\nBetriebsart                   Hundertsatz vom Emheitswert\n,,(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 ist für die\nohne eigene Kelterei und\nin § 74 Abs. 4 genannten Steuerpflichtigen vor-       Lagervorrichtung                         10\nbehaltlich des Absatzes 3 sinngemäß anzuwen-\nsonstige Betriebe                          25,\nden.\"\nd) bei einem Betrieb, der bei der letzten\n24. § 75 des D-Markbilanzgesetzes erhält folgenden\nAbsatz 3:                                                           Einheitswertfeststellung als gärtneri-\nscher Betrieb bewertet worden ist,\n,,(3) Bei den in § 74 Abs. 5 und 6 genannten·\nBetriebsart                   Hundertsatz vom Einheitswert\nSteuerpflichtigen gilt folgendes:\n1. Für die Steuern vom Vermögen ist grund-       Obstbau oder Baumsch,,lle                  30\nsonstige Betriebe                          60.\nsätzlich der auf den letzten Feststellungs-\nzeitpunkt festgestellte Einheitswert maß-           5. Maßgebender Wert im Sinne der Num-\ngebend.                                                   mer 2 für das bewegliche Anlagevermögen","818                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nmit Ausnahme des Viehbestands eines im              nicht bis zum 30. Juni 1951 zur Eintragung in das\n§ 74 Abs. 5 Nr. 2 genannten Betriebes                Genossenschaftsregister angemeldet worden\noder eines Abbaulandes ist der sich unter            sind.''\nAnwendung von § 2 des Währungsgesetzes\n27. § 81 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes erhält fol-\naus der steuerlichen Reichsmark-Schluß-              gende Fassung:\nvermögensübersicht auf den 20, Juni 1948\nergebende Ansatz.                                    ,,(3) Die erste Wiederprüfung von Genossen-\nschaften nach § 53 Abs. 1 des Genossenschafts-\n6. Sind bei der Feststellung des Einheitswerts           gesetzes hat spätestens im Jahre 1951 zu er-\neines in Nummer 2 genannten Betriebes               folgen.\"\nTeile des Betriebes nach den §§ 13, 19, 23\nABSCHNITT IV\noder 28 der Durchführungsverordnung zum\nReichsbewertungsgesetz gesondert bewertet                      Steuerliche Behandlung\nworden, so sind die maßgebenden Werte                   d e r U m w a n d 1 u n g e n n a c h § 45\nfür das bewegliche Anlagevermögen mit                                        § 8\nAusnahme des Viehbestandes in entspre-\nchender Anwendung der Nummer 4 für                            Steuerbegünstigte Umwandlung\njeden Teil des Betriebes gesondert auf der        Bei der Umwandlung von Kapitalgesellschaften\nGrundlage des auf ihn entfallenden anteili-     im Sinne von § 1 Abs. 1 Ziff. 1 des Körperschaft-\ngen Einheitswerts und unter Anwendung           steuergesetzes werden steuerliche Erleichterungen\ndes für die Nutzungsart maßgebenden             nach Maßgabe der §§ 9 bis 11 gewährt, wenn die\nHundertsatzes zu ermitteln. Bei beweg-          folgenden Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind:\nlichem Anlagevermögen eines Teils des             l. die Umwandlung auf Grund des Gesetzes über\nBetriebes, der, losgelöst von der Zugehörig-            die Umwandlung von Kapitalgesellschaften\nkeit zu diesem Betrieb, zum übrigen land-               vom 5. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 569) und\nund forstwirtschaftlichen Vermögen ge-                  seiner Durchführungsverordnungen durchge-\nhören würde, und bei beweglichem Anlage-                führt wird,\nvermögen, das zu einem Abbauland gehört,\nist Nummer 5 entsprechend anzuwenden.              2. das Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft\nin das im Inland belegene Betriebsvermögen\n7. Maßgebender Wert im Sinn der Nummer 2                     eines oder mehrerer Gesellschafter der Kapital-\nist für den Viehbestand ,                               gesellschaft oder einer Personengesellschaft,\na) bei dem nach Durchschnittswerten an-                 die aus Gesellschaftern der Kapitalgesellschaft\nzusetzenden Vieh der Durchschnitts-                 besteht, übernommen wird und\nwert.                                         3. die Kapitalgesellschaft eine Eröffnungsbilanz in\nb) bei dem nach § 18 zu bewertenden Vieh                Deutscher Mark nach § 45 Abs. 1 des D-Mark-\nder sich unter Anwendung von § 2 des               bilanzgesetzes aufstellt und die Umwandlung\nWährungsgesetzes aus der steuerlichen               spätestens bis 30. Juni 1951 zum Handels-\nReichsmark - Schlußvermögensübersicht              register angemeldet wird.\nauf den 20. Juni 1948 ergebende ent-\nsprechende Ansatz.                                                       § 9\n8. Maßgebender Wert im Sinn der Nummer 2                                 Körperschafts teuer\nfür das Vorratsvermögen ist der sich unter               der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft\nAnwendung von § 2 des Währungsgesetzes\nBei der Ermittlung des Einkommens für die Kör-\naus der steuerlichen Reichsmark-Schluß-\nperschaftsteuer können die ·wirtschaftsgüter der\nvermögensübersicht auf den 20. Juni 1948\numzuwandelnden Kapitalgesellschaft in der Um-\nergebende entsprechende Ansatz.\"\nwandlungsbilanz mit den Werten angesetzt werden,\n25. § 80 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes erhält             die sich nach den Vorschriften üher die Gewinn-\nfolgende Fassung:                                       ermittlung (§ 6 des Körperschaftsteuergesetzes in\n,, (1) Aktiengesellschaften, Kommanditgesell-        Verbindung mit den §§ 4 bis 7 e des Einkommen-\nschaften auf Aktien und Gesellschaften mit be-          steuergesetzes) ergeben.\nschränkter Haftung, die den Beschluß über die                                       § 10\nNeufestsetzung ihrer Kapitalverhältnisse nach\nAbschnitt II nicht bis zum 30, Juni 1951 beim                  Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer\nRegistergericht zur Eintragung in das Handels-                              des Gesellschafters\nregister angemeldet haben, sind mit dem Ab-                (1) Bei der Ermittlung des Einkommens für die\nlauf dieses Tages aufgelöst. Ist der Beschluß           Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer sind die\nüber die Neufestsetzung vor dem 30. Juni 1951           in der Umwandlungsbilanz der umgewandelten\nangefochten worden, so tritt an die Stelle des          Kapitalgesellschaft angesetzten Werte als Ausgangs-\n30. Juni 1951 der sechs Monate nach dem Tage            werte maßgebend.\nrier Rechtskraft der Entscheidung liegende Tag.\"\n(2) Eine Beteiligung, die bereits am 20. Juni 1948\n26. § 80 Abs. 4 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes             zu dem Betriebsvermögen des Gesellschafters ge-\nerhält folgende Fassung:                                hörte, kann in der steuerlichen Eröffnungsbilanz\n„Absatz 1 gilt sinngemäß für Erwerbs- und           in Deutscher Mark des Gesellschafters abweichend\n\\,Virtschaftsgenossenschr1ften, wenn die nach           von § 22 des D-Markbilanzgesetzes mit dem Wert\n§§ 64 ff. notwendigen Änderungen des Statuts            angesetzt werden, der dem Anteil an dem Ver-","Nr. 54 -  Tag der Ausgabe: Bonn, 29. Dezember 1950                          819\nmögen der umgewandelten Kapitalgesellschaft ent-         bilanzgesetzes in der neuen Fassung es zuläßt, so\nspricht, das diese in der Eröffnungsbilanz in Deut-      kann sie in dem ersten, nach dem Inkrafttreten\nscher Mark ausgewiesen hat.                              dieses Gesetzes festzustellenden Jahresabschluß die\n(3) Der Anschaffungspreis einer wesentlichen Be-      gesetzliche Rücklage (Sonderrücklage) bis zur Höhe\nteiligung im Sinne von § 17 des Einkommensteuer-         des Betrages, den sie nach § 35 Abs. 3 Satz 2\ngesetzes kann mit dem Wert angesetzt werden, der         Buchst. b des D-Markbilanzgesetzes in der neuen\ndem Anteil an dem Vermögen entspricht, das die           Fassung zusätzlich in die freie Rücklage hätte ein-\numgewandelte Kapitalgesellschaft in der Eröffnungs-       stellen dürfen, auflösen und den Betrag als freie\nbilanz in Deutscher Mark ausgewiesen hat.                Rücklage einstellen.\n§ 14\n§ 11\nUbergangsvorschriit\nGewerbesteuer                                  zur Neuiassung des § 45 Absatz 1\nDie Vorschriften des § 9 und des § 10 Abs. 1                         des D-Markbilanzgesetzes\nund 2 gelten für die Gewerbesteuer entsprechend.            Ist einer Umwandlung nach § 45 Abs. 1 des\nD-Markbilanzgesetzes in der bisherigen Fassung\nABSCHNITT V                           eine Bilanz als Umwandlungsbilanz zugrunde gelegt\nUbergangs- und Schlußvorschriften                         worden, deren Stichtag nicht innerhalb von vier\nMonaten vor dem Tag der Eintragung der Umwand-\n§ 12                           lung liegt, so hat der Einzelkaufmann oder die Per-\nUbergangsvorschrift zur Aufhebung des § 3 Absatz 7        sonengesellschaft, auf den oder die das Vermögen\ndes D-:\\1:arkbilanzgesetzes                der Kapitalgesellschaft übertragen worden ist, dem\nfür die umgewandelte Kapitalgesellscha1t zustän-\nHat ein Unternehmen, das seine Hauptnieder-\ndigen Finanzamt binnen drei Monaten nach Inkraft-\nlassung (Sitz) nach dem 20. Juni 1948 in den Gel-\ntreten dieses Gesetzes als Umwandlungsbilanz eine\ntungsbereich dieses Gesetzes verlegt hat, seine Er-\nBilanz einzureichen, deren Stichtag höchstens vier\nöffnungsbilanz bereits nach § 3 Abs. 7 des D-Mark-\nMonate vor dem Tag der Eintragung der Umwand·\nbilanzgesetzes aufgestellt, so steht die Aufhebung\nlung liegen soll.\ndes § 3 Abs. 7 des D-Markbilanzgesetzes seiner\nweiteren Anwendung nicht entgegen. Hat es die Er-                                  § 15\nöffnungsbilanz noch nicht aufgestellt, so sind die             Bestätigung nicht gewählter Abschlußprüfer\nVorschriften dieses Gesetzes (§§ 2 bis 4, 6) anzu-           (1) Hat die Hauptversammlung einer Aktien-\nwenden.                                                   gesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien\n§ 13                           Abschlußprüfer für einen Jahresabschluß in Deut-\nUbergangsvorschrift zur Neufassung des § 35          scher Mark, bevor dieser dem Aufsichtsrat vor-\nAbsatz 3 des D-Markbilanzgesetzes               gelegt wird, nicht gewählt, und soll dieser Jahres-\nabschluß der Hauptversammlung, die über die Fest-\n(1) Hat eine Kapitalgesellschaft ihre Eröffnungs-\nstellung der Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark\nbilanz bereits festgestellt und die Kapitalneufest-\nbeschließt, zur gleichzeitigen Beschlußfassung über\nsetzung beschlossen, aber in ihre Eröffnungsbilanz\ndie Feststellung des Jahresabschlusses oder über\neinen Betrag als freie Rücklage eingestellt, der\ndie Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäfts-\nhöher ist, als § 35 Abs. 3 Satz 2 des D-Markbilanz-\njahr des Jahresabschlusses vorgelegt werden, so\ngesetzes in der bisherigen Fassung es zuläßt, so\nkann der Aufsichtsrat den für die Prüfung der Er-\nsind die festgestellte Eröffnungsbilanz und der Be-\nöffnungsbilanz bestellten Abschlußprüfern den Prü-\nschluß über die Kapitalneufestsetzung nicht wegen\nfungsauftrag für den Jahresabschluß erteilen. Dieser\nVerstoßes gegen § 35 Abs. 3 Satz 2 des D-Mark-\nPrüfungsauftrag bedarf jedoch der Bestätigung durch\nbilanzgesetzes in der bisherigen Fassung nichtig.\ndie Hauptversammlung, die über die Feststellung\nDie Kapitalgesellschaft hat jedoch den Betrag, der\nder Eröffnungsbilanz beschließt. Mit der Bestätigung\nauch unter Zugrundelegung der neuen Fassung des\ngelten die Abschlußprüfer als ordnungsmäßig ge-\n§ 35 Abs. 3 Satz 2 des D-Markbilanzgesetzes nicht\nwählt im Sinne des § 136 Abs. ·1 des Aktiengesetzes.\nals freie Rücklage hätte ausgewiesen werden dürfen,\nin dem ersten, nach dem Inkrafttreten dieses Ge-             (2) Die Abschlußprüfer gelten auch dann als ord-\nsetzes festzustellenden Jahresabschluß in die gesetz-     nungsmäßig gewählt, wenn der Aufsichtsrat den\nliche Rücklage (Sonderrücklage) zu überführen. Sie        Prüfungsauftrag vor dem Inkrafttreten dieses Ge-\nkann stattdessen eine Erhöhung ihres Nennkapitals         setzes erteilt und die Hauptversammlung, die zu-\nbis zu diesem Betrag durch Gewährung von Frei-            gleich mit der Feststellung der Eröffnungsbilanz\nanteilen nach den Vorschriften über die Kcipltul-         über die Feststellung des Jahresabschlusses oder\nerhöhung beschließen; diese Gewährung von Frei-           über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Ge-\nanteilen gilt nicht als Gewinnausschüttung. § 73          schäftsjahr des Jahresabschlusses beschlossen hat,\nAbs. 1 und 2 des D-Markbilanzgesetzes ist sinn-           die Erteilung des Prüfungsauftrages bestätigt oder\ngemäß anzuwenden. Wird der Betrag entgegen                keine Einwendungen gegen die Vornahme der Prü-\ndiesen Bestimmungen in den freien Rücklagen be-           fung durch die für die Prüfung der Eröffnungsbilanz\nlassen, so ist der festgestellte Jahresabschluß nichtig.  bestel.lten Abschlußprüfer erhoben hat.\n(2) Hat eine Kapitalgesellschaft ihre Eröffnungs-                               § 16\nbilanz bereits festgestellt und die Kapitalneufest-\nsetzung beschlossen, aber in ihre Eröffnungsbilanz            D-Markbilanzgesetz im Sinne dieses Gesetzes\neinen Betrag als freie Rücklage eingestellt, der             Soweit dieses Gesetz auf das D-Markbilanzgeset-z\nniedriger ist, als § 35 Abs. 3 Satz 2 des D-Mark-         Bezug nimmt, ist darunter je nach dem Geltungs-"]}