{"id":"bgbl1-1950-53-3","kind":"bgbl1","year":1950,"number":53,"date":"1950-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/53#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-53-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_53.pdf#page=18","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Genossenschaftskasse","law_date":"1950-12-19T00:00:00Z","page":808,"pdf_page":18,"num_pages":3,"content":["808                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950·\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Genossenschaftskasse.\nVom 19. Dezember 1950.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                         mung des Verwaltungsrates, der auch den\nrats das folgende Gesetz beschlossen:                                  Mindestbetrag für die Kapitalbeteiligung\nfestsetzt. Die vertragliche Aufhebung oder\nArtikel I                                 Verringerung einer Kapitalbeteiligung ist\naußerdem von der Zustimmung des Kom-\nDas Gesetz der Verwaltung des Vereinigten Wirt-                      missars abhängig. Die Kapitalbeteiligung\nschaftsgebietes über die Deutsche Genossenschafts-                     ist auch in Teilbeträgen übertragbar. Die\nkasse vom 11. Mai 1949 (WiGBl. S. 75) wird wie folgt                   Abtretung bedarf der Schriftform.\"\ngeändert:\n5. a) Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz 2 an-\n1. § 1 Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:                     gefügt:\n,, Sie bedarf der Genehmigung der Bundes-                     ,,Die Genossenschaftskasse soll die Rück-\nregierung.\"                                                  lage vorzugsweise zur Förderung der Er-\n2. § 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:                             zeugung und des Absatzes landwirtschaft-\nlicher Güter und zur Förderung der ge-\n,, (1) Die Genossenschaftskasse gewährt\nnossenschaftlichen Einrichtungen zur Ver-\nkurz- und mittelfristige Kredite zur För-\nderung                                                       sorgung landwirtschaftlicher Betriebe mit\nlandwirtschaftlichen Betriebsmitteln ver-\na) der Erzeugung und des Absatzes land-                      wenden.\"\nwirtschaftlicher    und    gewerblicher\nb) Dem § 5 Absatz 2 wird folgender Satz 2 an-\nGüter,\ngefügt:\nb) der genossenschaftlichen Einrichtungen                     „Bei der Ermittlung des Einkommens im\nzur Versorgung landwirtschaftlicher                Sinne des Körperschaftsteuergesetzes und\nund gewerblicher Betriebe, vor allem               des Gewerbeertrages im Sinne des Ge-\nmittleren und kleineren Umfangs mit                werbesteuergesetzes sind für die Dauer\nBedarfsgütern,                                     von 10 Jahren 4 vom Hundert der im\nc) der genossenschaftlichen Einrichtungen                    Jahresabschluß ausgewiesenen Sonder-\nzur Versorgung der Verbraucher mit                 rücklage abzusetzen; soweit das Aufkom-\nGegenständen des täglichen Bedarfs,                men an Rentenbankgrundschuldzinsen der\nd) der genossenschaftlichen und gemein-                      Sonderrücklage erst nach Ablauf der\nnützigen Wohnungswirtschaft,                       ersten Hälfte des Geschäftsjahres zuge-\ne) der genossenschaftlichen Verkehrs-                        flossen ist, ermäßigt sich hierfür der Hun-\nwirtschaft.\"                                       dertsatz auf 2.\"\n3. § 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:                      6. a) In § 8 Absatz 1 Satz 1 erhält Buchstabe b\nfolgende Fassung:\n,, (3) Falls sich die Genossenschaftskasse\n,, b) drei Vertretern der Bundesregierung\".\nan nichtgenossenschaftlichen Unternehmen,\nderen Geschäftsbetrieb auf die in § 2                  aa)  § 8 Absatz 1 Buchstabe g erhält folgende\nAbsatz 1 genannten Aufgaben gerichtet                       Fassung:\nist, beteiligen will, bedarf sie hierzu der                   „g) zwei Vertretern der Eigentümer und\nZustimmung der Bundesminister der                                   Pächter der mit der Rentenbankgrund-\nFinanzen, für Ernährung, Landwirtschaft                             schuld belasteten Grundstücke, die\nund Forsten und für Wirtschaft.\"                                    vom Deutschen Bauernverband e. V.\n4. a) § 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                 benannt werden;\nb) In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird nach Buch-\n,, (2) Kraft Gesetzes ist der Bund mit\nstabe g folgender Buchstabe h neu ein-\n1 Million Deutsche Mark beteiligt.\"\ngefügt:\nb) In § 4 Absatz 3 werden in Buchstabe b die                       „h) je einem Vertreter des Deutschen\nWorte „Geschäfts- oder\" und Satz 2 ge-                                Raiffeisenverbandes e. V. und des\nstrichen.                                                             Deutschen Genossenschaftsverbandes\nc) In § 4 wird folgender Absatz 4 neu ein-                               - Schulze-Delitzsch - e. V.;\"\ngefügt:                                                    c) Die bisherigen Buchstaben h bis 1 in § 8\n,, (4) Die Beteiligungen nach Absatz 2                 Absatz 1 Satz 1 werden Buchstaben i bis m.\nund Absatz 3 Buchstabe c dürfen zusammen                 cc) § 8 Absatz 1 Buchstabe k (neu) erhält\n50 vom Hundert des Kapitals nicht er-                        folgende Fassung:\nreichen.\"\n,,k) vier Vertretern des gewerblichen Ge-\nd) Der bisherige Absatz 4 des § 4 wird Ab-                               nossenschaftswesens, von denen zwei\nsatz 5 und erhält folgende Fassung:                                   Vertreter des gewerblichen genossen-\n,, (5) Der Abschluß eines Kapitalbeteili-                      schaftlichen Kreditwesens sein müssen\ngungsvertrages und die Ubertragung einer                             und je einer aus den Kreisen des ge-\nKapitalbeteiligung bedürfen der Zustim-                              nossenschaftlich    zusammengeschlos-","Nr. 53 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1950                       809\nsenen Handwerks und Handels ge-               d) In § 8 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c Halb-\nnommen werden soll;\"                             satz 2 werden die Worte „Länderrat des\nVereinigten      Wirtschaftsgebietes\" durch\nd) In § 8 Absatz 1 erhalten die Sätze 2 und 3\ndas Wort „Bundesrat\" ersetzt.\n·folgende Fassung:\ne) In § 17 Satz 1 werden die Worte „Der\n,, Die Vertreter der Genossenschaftsgrup-\nDirektor der Verwaltung für Finanzen\"\npen nach den Buchstaben i bi? m werden\ndurch die Worte „Der Bundesminister der\nvon der Hauptversammlung auf Vorschlag\nFinanzen\" ersetzt; desgleichen werden die\nder Kapitalbeteiligten der einzelnen Ge-\nWorte „im Einvernehmen mit dem Direktor\nnossenschaftsgruppen gewählt. Je ein Ver-\nder Verwaltung für Ernährung, Landwirt-\ntreter der Genossenschaftsgruppen nach\nschaft und Forsten und dem Direktor der\nden Buchstaben i und k muß Heimatver-\nVerwaltung für Wirtschaft\" durch die\ntriebener sein.\"\nWorte „im Einvernehmen mit dem Bundes-\n7. Nach § 13 wird folgender § 14 neu eingefügt:                  minister für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten und dem Bundesminister für Wirt-\n,,§ 14                             schaft\" ersetzt.\nGeschäftsjahr\nDas Geschäftsjahr der Genossenschafts-                          Artikel II\nkasse ist das Kalenderjahr. Das erste            Das Gesetz der Verwaltung des Vereinigten Wirt-\nGeschäftsjahr endet am 31. Dezember            schaftsgebietes über die Deutsche Genossenschafts-\n1950\".                                         kasse vom 11. Mai 1949 (WiGBI. S. 75) wird in der\nFassung, die sich aus Artikel I dieses Gesetzes er-\n8. Die bisherigen §§ 14 und 15 werden §§ 15             gibt, in den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz, Würt-\nund 16.                                              temberg-Hohenzollern und dem bayerischen Kreis\n9. Der bisherige § 16 wird gestrichen,                  Lindau in Kraft gesetzt.\n10. a) In § 1 Absatz 1 Satz 1 und § 4 Absatz 3                                 Artikel III\nBuchstabe c werden die Worte „im Ver-               Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\neinigten Wirtschaftsgebiet\" gestrichen.\nden Wortlaut des Gesetzes über die Deutsche Ge-\nb) In § 17 Satz 1 werden die Worte „im Ver-          nossenschaftskasse in der nunmehr geltenden Fas-\neinigten Wirtschaftsgebiet\" durch die Worte       sung mit neuem Datum, unter neuer Dberschrift\n,,im Bundesgebiet\" ersetzt.                      und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen\nc) In § 1 Absatz 1 Satz 2 und § 11 Absatz 1          und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu be-\nSatz 1 werden die Worte „Der Verwaltungs-         seitigen.\nrat des Vereinigten Wirtschaftsgebietes\"                                Artikel IV\ndurch die Worte „Die Bundesregierung\" er-           Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nsetzt.                                            in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 19. Dezember 1950.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nDr. Niklas","810                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nDas Bundesgesetzblatt erscheint nach Bedarf. laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich DM 3,- zuzüglich Zustellgebühr.\nEinzelstücke je angefangene 24 Se.iten DM 0,30 beim Verlag des „Bundesanzeiger\" in Bonn oder in Köln-Rh. Zusendung einzelner Stücke per\nStreifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesanzeiger\" Köln 83 400.\nNachdruck: Bundesdruckerei Bonn"]}