{"id":"bgbl1-1950-53-2","kind":"bgbl1","year":1950,"number":53,"date":"1950-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/53#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-53-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_53.pdf#page=17","order":2,"title":"Gesetz über Personalausweise","law_date":"1950-12-19T00:00:00Z","page":807,"pdf_page":17,"num_pages":1,"content":["Nr. 53 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1950                          807\nGesetz\nüber Personalausweise.\nVom 19. Dezember 1950.\nDer Bundestag hat das folgende          Gesetz be-          c) es unterläßt, einen Ausweis auf Verlangen\nschlossen:                                                        einer zuständigen Stelle vorzulegen;\n§ 1                                  d) seinen Personalausweis einem anderen zum\nunbefugten Gebrauch überläßt;\nAusweispflicht\ne) einen für einen anderen ausgestellten Per-\n(1) Jede Person im Bundesgebiet, die das 16. Le-               sonalausweis unbefugt gebraucht,\nbensjahr vollendet hat und nach den Vorschriften\nder Meldeordnung der Meldepflicht unterliegt, ist       wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Deutsche\nverpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen und     Mark oder mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft.\nihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien        (2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a\nermächtigten Behörde vorzulegen, soweit sie sich        und d ist der Täter auch strafbar, wenn ihm grobe\nnicht durch Vorlage eines gültigen Passes aus-          Fahrlässigkeit zur Last fällt.\nweisen kann.\n(2) Der Personalausweis ist nach einem einheit-                                 § 4\nlichen Muster mit Lichtbild auszustellen, das von\nUbergangsvorschriften\ndem Bundesminister des Innern mit Zustimmung\ndes Bundesrates bestimmt wird. Raum für einen              (1) Bis zum 31. Dezember 1954 gilt als Personal-\nFingerabdruck darf nicht vorgesehen werden.             ausweis im Sinne des § 1 jeder mit einem Lichtbild\nversehene Ausweis, der Namen, Geburtsort und\n(3) Die erstmalige Ausstellung des Ausweises ist\nGeburtsdatum, sowie Wohnort und Wohnung des\ngebührenfrei.\nAuszuweisenden bescheinigt.\n§ 2\n(2) Der Ausweis muß von einer Behörde im Gel-\nGültigkeit                       tungsbereich des Grundgesetzes oder in Westberlin\nPersonalausweise werden für eine Gültigkeits-        nach dem 8. Mai 1945 ausgestellt sein; er gilt nicht\ndauer von fünf Jahren ausgestellt.· Eine gebühren-      über das Datum seiner Gültigkeit hinaus.\nfreie Verlängerung der Gültigkeitsdauer bis zu fünf\nJahren ist zulässig.\n§ 5\n§ 3\nInkrafttreten\nStrafvorschriften\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1951 in Kraft.\n(1) Wer vorsätzlich\n(2) Gleichzeitig treten die auf das Ausweiswesen\na) es unterläßt, für sich oder als Erziehungs-   bezüglichen Vorschriften des Gesetzes über das\nberechtigter für Jugendliche bis zu 18        Paß-, das Ausländerpolizei- und das Meldewesen\nJahren einen Ausweis ausstellen zu lassen,    sowie das Ausweiswesen vom 11. Mai 1937 (Reichs-\nobwohl er dazu verpflichtet ist;              gesetzbl. I S. 589) sowie die auf Grund dieses Ge-\nb) bei Stellung des Antrages auf Ausstellung     setzes erlassenen Verordnungen, soweit sie Bestim-\neines Personalausweises unwahre Angaben       mungen über Ausweise (Kennkarten) enthalten,\nmacht;                                        außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 19. Dezember 1950.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Lehr"]}