{"id":"bgbl1-1950-53-1","kind":"bgbl1","year":1950,"number":53,"date":"1950-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/53#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-53-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_53.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz)","law_date":"1950-12-20T00:00:00Z","page":791,"pdf_page":1,"num_pages":16,"content":["791\nBundesgesetzblatt\n1950                      Ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1950                                                                                              Nr. 53\nTag                                                         Inhalt:                                                                                         Seite\n20. 12.50      Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz)                                                                        791\n19. 12. 50    Gesetz über Personalausweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   807\n19. 12. 50    Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Genossenschaftskasse . . . . . . . . . . . . . .                                                808\nTrennung des Bundesgesetzblattes in Teil I und Teil II.\nDas „Bundesgesetzblatt\" wird ab 1. Januar 195 1 in zwei gesonderten Teilen erscheinen.\nTeil II enthält: 1. Zwischenstaatliche Ubereinkommen und dergleichen sowie vertragliche Abkommen zwischen dem Bund und den Ländern.\n2. Veröffentlichungen, die betreffen; a) den Bundeshaushalt und die Ortsklassenverzeichnisse; b) das Eisenbahnwesen, die Schiffahrt {See-\nund Binnenschiffahrt) und das Bundeswasserstraßenwesen, 3. Innere Angelegenheiten des Bundestages und des Bundesrates.\nTeil I enthält alle übrigen Gesetze und Verordnungen sowie alle sonstigen nach dem Gesetz über di,e Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 {BGB!. S. 23) zur Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt vorgesehenen Veröffentlichungen. Im Teil I wird jeweils auf die\nim Teil II erschienenen Veröffentlichungen hingewiesen.\nDie vierteljährlichen Bezugspreise betragen für Teil I DM 3,00 zuzüglich Zustellgebühr, für Teil II DM 2,00 zuzüglich Zustellgebühr. Die\nbisherigen Bezieher werden ab 1. Januar 1951 mit Teil I beliefert. Wenn sie außerdem den Teil II beziehen wollen, ist eine besondere Bestellung\nbeim zuständigen Postamt erforderlic'h..\nGesetz\nüber die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz).\nVom 20. Dezember 1950.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                                 § 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                            (1) Militärischer Dienst im Sinne des § 1 Abs. 1 ist\nAnspruch auf Versorgung                                                a) jeder nach deutschem Wehrrecht geleistete\nDienst als Soldat oder Wehrmachtbeamter,\n§ 1\nb) der Dienst im Deutschen Volkssturm,\n(1) Wer durch eine militärische oder militärähn-                                       c) der Dienst in der Feldgendarmerie,\nliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall\nd) der Dienst in den Heimatflakbatterien.\nwährend der Ausübung des militärischen oder mili-\ntärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst                                (2) Bei deutschen Staatsangehörigen oder deut-\neigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche                             schen Volkszugehörigen, die umgesiedelt, ausge-\nSchädigung erlitten hat, erhält wegen der gesund-                            wiesen oder geflüchtet sind, steht die Erfüllung der\nheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädi-                           gesetzlichen Wehrpflicht nach den Vorschriften des\ngung auf Antrag Versorgung.                                                  Herkunftlandes dem Dienst in der deutschen Wehr-\nmacht gleich.\n(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1\nstehen Schädigungen gleich, die herbeigeführt wor-                                {3) Der Dienst deutsch.er Staatsangehöriger in der\nden sind durch                                                               Wehrmacht eines dem Deutschen Reich verbündet\ngewesenen Staates während der beiden Weltkriege\na) eine unmittelbare Kriegseinwirkung,\nund in der tschechoslowakischen oder österreichi-\nb) eine Kriegsgefangenschaft,                                       schen Wehrmacht stehen dem Dienst nach deut-\nc) eine Internierung im Ausland oder in den                         schem Wehrrecht gleich, wenn der Berechtigte vor\nnicht unter deutscher Verwaltung stehen-                       dem 8. Mai 1945 seinen Wohnsitz oder ständigen\nden deutschen Gebieten wegen deutscher                         Aufenthalt im Gebiete des Deutschen Reiches nach\nStaatsangehörigkeit oder deutscher Volks-                       dem Stande vom 31. Dezember 1937 hatte.\nzugehörigkeit,\nd) eine mit militärischem oder militärähn-                                                                              § 3\nlichem Dienst oder mit den allgemeinen\n(1) Als militärähnlicher Dienst im Sinne des § 1\nAuflösungserscheinungen zusammenhän-\nAbs. 1 gelten:\ngende Straf- oder Zwangsmaßnahme, wenn\na) das von einer Dienststelle der Wehrmacht\nsie den Umständen nach als offensicht-\nangeordnete Erscheinen zur Feststellung\nliches Unrecht anzusehen ist.\nder Wehrtauglichkeit, zurEignungsprüfung\n(3) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung                                                 oder Wehrüberwachung,\nals Folge einer Schädigung genügt die Wahrschein-                                         b) der auf Grund einer Einberufung durch eine\nlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs.                                                         militärische Dienststelle oder auf Veranlas-\n(4) Eine vom Beschädigten absichtlich herbei-                                                sung eines militärischen Befehlshabers für\ngeführte Schädigung gilt nicht als Schädigung im                                                 Zwecke der Wehrmacht geleistete freiwil-\nSinne des Absatzes 1.                                                                            lige oder unfreiwillige Dienst,\n(5) Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädi-                                     c) eine pl&nmäßige oder außerplanmäßige\ngung gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen                                                Einschiffung von Zivilpersonen auf Schif-\nauf Antrag Versorgung.                                                                           fen oder Hilfsschiffen der Wehrmacht,","792                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nd) der Dienst der zur Wehrmacht abgeord-                   b) behördliche Maßnahmen in unmittelbarem\nneten Reichsbahnbediensteten und der                     Zusammenhang mit Kampfhandlungen oder\nDienst der Beamten der Zivilverwaltung,                  ihrer Vorbereitung, mit Ausnahme der all-\ndie auf Befehl ihrer Vorgesetzen zur Unter-              gemeinen Verdunkelungsmaßnahmen,\nstützung militärischer Maßnahmen verwen-              c) Einwirkungen, denen der Beschädigte\ndet und damit einem militärischen Befehls-               durch die besonderen Umstände der Flucht\nhaber unterstellt waren, sowie der Dienst                vor einer aus kriegerischen Vorgängen\nder Militärverwaltungsbeamten,                            unmittelbar drohenden Gefahr für Leib\ne) derDienst der Wehrmachthelfer und -helfe-                  oder Leben ausgesetzt war,\nrinnen,                                              d) schädigende Vorgänge, die infolge einer\nf) der Dienst des Personals der freiwilligen                 mit der militärischen Besetzung deutschen\nKrankenpflege bei der Wehrmacht im                        oder ehemals deutsch besetzten Gebietes\nKriege,                                                   oder mit der zwangsweisen Umsiedlung\ng) der Dienst der Mitglieder von Pferde-                      und Verschleppung zusammenhängenden\nbeschaffungskommissionen der Wehrbe-                      besonderen Gefahr eingetreten sind,\nzirkskommandos,                                       e) nachträgliche Auswirkungen kriegerischer\nh) der Dienst der Jungschützen, Jungmatro-                     Vorgänge, die einen kriegseigentümlichen\nsen und Unteroffizierschüler der Luftwaffe,               Gefahrenbereich hinterlassen haben.\ni) der Reichsarbeitsdienst,                          (2) Als nachträgliche Auswirkungen kriege-\nk) der Dienst auf Grund der Dritten Verord-        rischer Vorgänge (Absatz 1 Buchstabe e) gelten\nnung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs     auch Schäden, die in Verbindung\nfür Aufgaben von besonderer staatspoli-               a) mit dem zweiten Weltkrieg durch Ange-\ntischer Bedeutung (Notdienstverordnung)                   hörige oder sonstige Beschäftigte der Be-\nvom 15. Oktober 1938 (Reichsgesetzbl. I                   satzungsmächte oder durch Verkehrs-\ns. 1441),                                                 mittel (auch Flugzeuge) der Besatzungs-\n1) der Dienst in Wehrertüchtigungslagern,                     mächte vor dem Tag verursacht worden\nm) der Dienst in der Organisation Todt für                     sind, von dem an Leistungen nach ande-\nZwecke der Wehrmacht,                                     ren Vorschriften gewährt werden,\nn) der Dienst im Baustab Speer/Osteinsatz für              b) mit dem ersten Weltkrieg durch die in\n§ 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ersatz der\nZwecke der Wehrmacht,\ndurch die Besetzung deutschen Reichs-\no) der Dienst im Luftschutz auf Grund der                      gebiets verursachten Personenschäden (Be-\nErsten Durchführungsverordnung zum Luft-                  satzungspersonenschädengesetz) vom 17.\nschutzgesetz in der Fassung vom 1. Sep-                   Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 624) in der\ntember 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1630)                   Fassung der Bekanntmachung vom 12.\nnach Aufruf des Luftschutzes.                             April 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 103) be-\n(2) Als militärähnlicher Dienst gilt nicht der Zivil-              zeichneten Ereignisse verursacht worden\ndienst, der auf Grund einerDienstverpflichtung oder                   sind und zur Zuerkennung von Leistungen\neines Arbeitsvertrages bei der Wehrmacht geleistet                    geführt hatten.\nworden ist, es sei denn, daß der Einsatz mit beson-\nderen, kriegseigentümlichen Gefahren für die Ge-                                      § 6\nsundheit verbunden war.                                     In anderen als den in den §§ 2, 3 und 5 bezeich-\nneten, besonders begründeten Fällen kann die\n§ 4                          Oberste Landesbehörde für Arbeit mit Zustimmung\n(1) Als militärischer oder militärähnlicher Dienst     des Bundesministers für Arbeit und des Bundes-\n(§§ 2, 3) gelten auch der Weg des Einberufeneri zum      ministers der Finanzen das Vorliegen militärischen\nGestellungsort und der Heimweg nach Beendigung           oder militärähnlichen Dienstes oder unmittelbarer\ndes Dienstes oder der Kriegsgefangenschaft. Für          Kriegseinwirkung anerkennen.\nEntlassene, die innerhalb der jetzigen Grenzen des\n§ 7\nBundesgebietes keine Wohnung haben, gilt der Ent-\nlassungsweg mit dem Eintreffen an dem vorläufig             Das Gesetz findet Anwendung auf\nzugewiesenen Aufenthaltsort als beendet.                     1. deutsche Staatsangehörige und deutsche Volks-\n(2) Entsprechendes gilt für Personen, die aus der             zugehörige, die ihren Wohnsitz oder ständigen\nInternierung (§ 1 Abs. 2 Buchstabe c) zurückkehren.             Aufenthalt befugt im Bundesgebiet oder in\nBerlin (West) haben,\n2. deutsche Staatsangehörige im Ausland, die un-\n§ 5\nmittelbar vor der Verlegung ihres Wohnsitzes\n(1) Als unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne                ins Ausland ihren Wohnsitz im Bundesgebiet\ndes § 1 Abs. 2 Buchstabe a gelten, wenn sie im Zu-              oder in Berlin (West) hatten und keine fremde\nsammenhang mit den beiden Weltkriegen stehen:                   Staatsangehörigkeit erworben haben,\na) Kampfhandlungen und damit unmittelbar             3. die im Bundesgebiet oder in Berlin (West)\nzusammenhängende militärische Maßnah-               wohnenden Ausländer und Staatenlosen, wenn\nmen, insbesondere die Einwirkung von                die Schädigung mit einem Dienst im Rahmen\nKampfmitteln,                                       der deutschen Wehrmacht oder mit militär-","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezemb2r 1950                         793\nähnlichem Dienst für eine deutsche Organi-        (5) Schwerbeschädigte erhalten auch für Gesund-\nsation in ursächlichem Zusammenhang steht      heitsstörungen, die nicht Folge einer Schädigung\noder in Deutschland oder in einem z. Zt. der   sind, Heilbehandlung. Angehörige Schwerbeschä-\nSchädigung von der deutschen Wehrmacht         digter, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft\nbesetzten Gebiet durch unmittelbare Kriegs-    leben und von ihnen überwiegend unterhalten wer-\neinwirkung eingetreten ist; dies gilt nicht,   den, erhalten ambulante ärztliche und zahnärztliche\nwenn sie aus der gleichen Ursache einen An-    Behandlung, Arznei- und Verbandmittel sowie\nspruch auf Versorgung gegen ihr Heimatland     Krankenhausbehandlung. Die Vorschriften von Satz\nhaben.                                         1 und 2 gelten nicht, wenn die Krankenbehandlung\nanderweitig sichergestellt ist oder sichergestellt\n§ 8\nwerden kann.\nIn anderen als den in § 7 Nr. 2 und 3 bezeich-                                § 11\nneten, besonders begründeten Fällen kann der              (1) Die Heilbehandlung umfaßt ärztlic:he und zahn-\nBundesminister für Arbeit mit Zustimmung des          ärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei und\nBundesministers der Finanzen und des Bundes-          anderen Heilmitteln sowie die Ausstattung mit\nkanzleramtes, Dienststelle für auswärtige An-         Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen\ngelegenheiten, Versorgung gewähren.                   Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um den Erfolg der\nHeilbehandlung zu sichern oder die Folgen der\nUmfang der Versorgung\nSchädigung zu erleichtern. Art und Umfang der\n§ 9                        den Beschädigten zu gewährenden Heilbehandlung\nDie Versorgung umfaßt:                             decken sich mit den Leistungen, zu denen die Kran-\nkenkasse (§ 14 Abs. 2) ihren Mitgliedern gegenüber\n1. Heilbehandlung, Krankengeld und Hausgeld\nverpflichtet ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes\n(§§ 10 bis 24),\nbestimmt.\n2. soziale Fürsorge, Arbeits- und Berufsförderung\n(2) An Stelle der im Absatz 1 vorgesehenen ärzt•\n(§§ 25 bis 28),\nlichen Behandlung, Versorgung mit Arznei und an-\n3. Beschädigtenrente und Pflegezulage (§§ 29       deren Heilmitteln können Kur und Verpflegung in\nbis 35),                                       einer Heilanstalt (Heilanstaltpflege) oder, wenn\n4. Bestattungsgeld (§ 36) und Bezüge für das       andere Behandlungsverfahren keinen genügenden\nSterbevierteljahr (§ 37),                      Erfolg haben oder in absehbarer Zeit erwarten\n5. Hinterbliebenenrente (§§ 38 bis 52),            lassen, -Kur und Verpflegung in einem Badeort\n6. Bestattungsgeld beim Tode von Hinterbliebe-      (Badekur) oder in einer Tuberkulose-Heilanstalt\nnen (§ 53).                                     (Heilstättenbehandlung) gewährt werden.\n(3) Blinde erhalten einen Führhund.\nHeilbehandlung, Krankengeld und Hausgeld\n§ 12\n§ 10                           Dem Beschädigten kann mit seiner Zustimmung\n(1) Ist ein Anspruch auf Rente festgestellt, so    Hilfe und Wartung durch Krankenpfleger, Kranken-\nwird wegen anerkannter Folgen der Schädigung          schwestern oder andere Pflegekräfte (Hauspflege)\nHeilbehandlung gewährt, solange der Anspruch auf       gewährt werden, wenn seine Aufnahme in eine\nRente besteht. Heilbehandlung wird gewährt, um         Heilanstalt geboten, aber nicht ausführbar ist, oder\ndie Gesundheitsstörung oder die dadurch bewirkte       wenn ein wichtiger Grund vorliegt, den Beschä-\nBeeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zu beseitigen    digten bei seinen Familienangehörigen zu belassen.\noder wesentlich zu bessern, eine Verschlimmerung                                 § 13\nzu verhüten oder körperliche Beschwerden zu be-\n(1) Die Körperersatzstücke, orthopädischen und\nheben.\nanderen Hilfsmittel sind in erforderlicher Zahl zu\n(2) Rechtfertigen die Folgen einer anerkannten      gewähren; sie müssen den persönlichen und beruf-\nSchädigung den Bezug einer Rente nicht, so wird        lichen Bedürfnissen des Beschädigten angepaßt sein.\nHeilbehandlung gewährt, wenn dadurch eine Ver-         Der Beschädigte hat Anspruch auf Instandsetzung\nschlimmerung des durch die Schädigung verur-           und Ersatz der Hilfsmittel, wenn ihre Unbrauchbar-\nsachten Leidens verhütet oder beseitigt wird.          keit oder ihr Verlust nicht auf Mißbrauch, Vorsatz\n(3) Heilbehandlung kann auch vor der Aner-          oder grobe Fahrlässigkeit des Beschädigten zurück-\nkennung des Rentenanspruchs oder einer Gesund-         zuführen ist.\nheitsstörung als Folg-e einer Schädigung gewährt           (2) Die Bewilligung der Körperersatzstücke, ortho-\nwerden. Wird eine Heilbehandlung von dem Be-           pädischen und anderen Hilfsmittel kann davon ab-\nschädigten vor der Anerkennung durchgeführt, so        hängig gemacht werden, daß der Beschädigte sie\nkönnen die dadurch entstandenen Kosten in ange-        sich anpassen läßt oder sich, um mit ihrem Ge-\nmessenem Umfange ersetzt werden.                       brauch vertraut zu werden, einer Ausbildung unter-\n(4) Für Beschädigte, die dauernder Pflege be-      zieht. Der Ersatz eines unbrauchbar gewordenen\ndürfen, ohne daß die Voraussetzungen für die Heil-     Hilfsmittels kann abgelehnt werden, wenn es nicht\nbehandlung (Absatz 1) gegeben sind, können die         zurückerstattet wird. Bei wertvollen Hilfsmitteln\nKosten der Anstaltspflege zu Lasten des Bundes        kann ein Eigentumsvorbehalt gemacht werden.\nunter entsprechender Anrechnung der Versorgungs-           (3) Für die Beschaffung und den Ersatz von Führ-\nbezüge übernommen werden, wenn geeignete Pflege        hunden gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2\nsonst nicht gewährt werden kann.                      sinngemäß; zum Unterhalt des Hundes werden","794                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nmonatlich 25 Deutsche Mark gewährt. Der Unter-            (6) Auch wenn die Heilbehandlung und Heil-\nhaltsbetrag kann auch gewährt werden, wenn              anstaltspflege nur auf Grund dieses Gesetzes ge-\ntriftige Gründe die Benutzung eines Führhundes          währt werden, haben Ärzte, Zahnärzte, Apotheker\nunmöglich machen und besondere Unkosten durch           und andere der Heilbehandlung dienende Personen\nfremde Führung nachgewiesen werden.                     sowie Heilanstalten und Einrichtungen nur auf die\n(4) Verursachen die Folgen der Schädigung außer-     für Mitglieder der Krankenkasse zu zahlende Ver-\ngewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäschever-          gütung Anspruch. Ausnahmen von dieser Vor-\nschleiß, so sind diese in angemessenem Umfange zu       schrift können zugelassen werden.\nersetzen.                                                  (7) An Stelle der Krankenkassen können die zu-\n§ 14                          ständigen Verwaltungsbehörden die Heilbehandlung\n(1) Körperersatzstücke, orthopädische und andere     einschließlich der Heilanstaltpflege und der Haus-\nHilfsmittel, Führhunde für Blinde, Badekuren, Heil-     pflege selbst durchführen.\nstättenbehandlungen sowie Heilanstaltpflege für\n§ 15\ntuberkulös Erkrankte werden von den zuständigen\nVerwaltungsbehörden gewährt.                              Die Obersten Landesbehörden sind ermächtigt,\n(2) Im übrigen wird die Heilbehandlung ein-          öffentliche Kranken- und Pflegeanstalten zu ver-\nschließlich der Heilanstaltpflege und der Haus-         pflichten, einen bestimmten Teil ihrer Betten gegen\npflege durch die Krankenkassen gewährt. Ist der         angemessene Vergütung für die Heilbehandlung\nBeschädigte Mitglied einer Krankenkasse der             und Pflege der Beschädigten zur Verfügung zu\nReichsversicherung (Orts-, Land-, Betriebs-, In-        stellen. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung\nnungs-Krankenkasse, See-Krankenkasse, Knapp-            des Bundesrates einheitliche Grundsätze hierfür\nschaft, Ersatzkasse), so liegt die Durchführung der     aufstellen.\nHeilbehandlung dieser Krankenkasse ob, auch wenn                                  § 16\nihre Leistungspflicht nach Gesetz oder Satzung er-         (1) Zur Gewährung der Heilanstaltpflege bedarf\nschöpft ist. Ist der Beschädigte nicht Mitglied einer   es der Zustimmung des Beschädigten. wenn er einen\nder genannten Kassen, so wird die erforderliche         eigenen Haushalt hat oder bei seinen Familien-\nHeilbehandlung von der Allgemeinen Ortskranken-         angehörigen wohnt. Bei einem Minderjährigen, der\nkasse oder, wo eine solche nicht besteht, von der       das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, genügt\nLandkrankenkasse seines Wohnorts durchgeführt.          seine Zustimmung.\nIst der Beschädigte berechtigtes Familienmitglied\neines in der gesetzlichen Krankenversicherung Ver-         (2) Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn\nsicherten und nicht selbst Mitglied einer Kranken-              1. die Art der Gesundheitsstörung eine Be-\nkasse der Reichsversicherung, so wird die Heil-                    handlung oder Pflege verlangt, die in der\nbehandlung von der Krankenkasse des Versicherten                   Wohnung der Familienangehörigen des Be-\ngewährt. Während der Heilbehandlung ist der Be-                    schädigten nicht möglich ist,\nschädigte der Krankenordnung und den Straf-\nbestimmungen der Kasse unterworfen, auch wenn                   2. die Krankheit ansteckend ist,\ner nicht ihr Mitglied ist.                                      3. der Beschädigte wiederholt der Kranken-\n(3) Führt ein Beschädigter, der nicht Mitglied                  ordnung oder den Anordnungen des behan-\neiner Krankenkasse de1 Reichsversicherung ist,                     delnden Arztes zuwidergehandelt hat,\neine Heilbehandlung ohne Inanspruchnahme der                    4. der Zustand oder das Verhalten des Be-\nzuständigen Krankenkasse (Absatz 2 Satz 3) durch,                  schädigten eine fortgesetzte Beobachtung\nso besteht kein Anspruch auf Erstattung der ent-                   erfordert.\nstandenen Kosten; die Kosten können jedoch in\n§ 17\nangemessenem Umfange erstattet werden, wenn\nzwingende Gründe die Inanspruchnahme der Kran-             (1) Wird die Heilbehandlung weder in einer Heil-\nkenkasse unmöglich machten.                             anstalt noch als Badekur oder Heilstättenbehand-\n(4) Beschädigte, die Heilbehandlung nur auf          lung gewährt, so erhält der Beschädigte, wenn keine\nGrund dieses Gesetzes erhalten, sind von der Ver-       der in § 14 Abs. 2 genannten Kassen zur Zahlung\npflichtung, den Betrag für das Verordnungsblatt         verpflichtet ist, Krankengeld, soweit dieses nach\nund die Gebühr für den Krankenschein (Reichsver-        Gesetz oder Satzung und solange es nach Gesetz\nsicherungsordnung §§ 182 a und 187 b) zu ent-           von der zur Leistung der Heilbehandlung verpflich-\nrichten, befreit.                                       teten Krankenkasse ihm als versicherungspflich-\n(5) Die Heilbehandlung wird so lange fortgesetzt,    tigem Mitglied zu zahlen wäre. Ob und inwieweit\ndarüber hinaus Krankengeld weitergezahlt werden\nals sie eine Besserung des Gesundheitszustandes\nkann, bestimmt die zuständige Verwaltungsbehörde.\noder eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit erwarten\nläßt oder Heilmaßnahmen zur Verhütung einer Ver-        In den Fällen des § 10 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5\nschlimmerung oder zur Behebung körperlicher Be-         wird Krankengeld nicht gewährt.\nschwerden erforderlich sind. Die für die Durch-             (2) Die Höhe des Krankengeldes ist so zu be-\nführung der Versorgung zuständige Verwaltungs-          messen, als ob der Beschädigte Mitglied der Kran-\nbehörde ist berechtigt, bei Beschädigten, denen die     kenkasse wäre. Krankengeld wird nur gewährt,\nKrankenkasse nur auf Grund dieses Gesetzes Heil-        wenn der Beschädigte infolge der Erkrankung in\nbehandlung gewährt, Art, Umfang und Dauer der           seinem zuletzt ausgeübten Beruf arbeitsunfähig ist\nHeilbehandlung zu bestimmen. Ihre Entscheidung          und nur, soweit und solange das Einkommen, das\nist für die Krankenkasse bindend.                       er unmittelbar vor der Erkrankung bezogen hat,","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1950                        795\ndurch die Krankheit gemindert ist. Das Kranken-       1. September 1939 beendeten Dienstleistung oder\ngeld darf zusammen mit der Rente (Grund- und Aus-     auf einem vor diesem Zeitpunkt eingetretenen Er-\ngleichsrente) 4 Deutsche Mark täglich nicht über-     eignis beruhen.\nsteigen. Dieser Betrag erhöht sich für die Ehefrau                              § 20\nund für jedes Kind (§ 32 Abs. 3) um je 0,50 Deutsche     Soweit die Krankenkassen nur nach den Vor-\nMark täglich.                                         schriften dieses Gesetzes verpflichtet sind, Heil-\n(3) Neben Wartegeld, Ruhegehalt, ruhegehalt-       behandlung einschließlich Heilanstaltpflege und\nähnlichen Bezügen oder neben Renten auf Grund         Hauspflege sowie Krankengeld und Hausgeld zu\nder Sozialversicherungsgesetze wird Krankengeld       gewähren, werden ihnen die entstandenen Kosten\nnicht gewährt.                                        und der entsprechende Anteil an den Verwaltungs-\n§ 18                         kosten ersetzt. Dies gilt auch für krankenversicherte\n(1) Während der Heilanstaltpflege, Badekur oder    Beschädigte, die mit Krankengeld oder Kranken-\nHeilstättenbehandlung wird die Rente weitergezahlt.   hauspflege ausgesteuert sind, vom Tage der Aus-\nsteuerung an.\n(2) Hat ein Beschädigter, der Heilbehandlung nur                             § 21\nauf Grund dieses Gesetzes erhält, Angehörige,            Ersatzansprüche, die auf den Vorschriften des\nderen Ernährer er ist, so wird diesen während der     § 20 beruhen, sind von der Krankenkasse späte-\nHeilanstaltpflege Hausgeld gewährt. Hausgeld wird     stens drei Wochen nach dem Beginn der Heil-\nnur gezahlt, soweit und solange das Einkommen         behandlung oder nach der ersten Anweisung des\ndes Beschädigten durch die Erkrankung gemindert       Krankengeldes oder Hausgeldes bei der zustän-\nist. Es darf nicht höher sein als das Hausgeld, das   digen Verwaltungsbehörde vorläufig anzumelden.\ndie Krankenkasse dem Beschädigten als versiche-       Werden sie später angemeldet, so kann Ersatz für\nrungspflichtigem Mitglied zu zahlen hätte, ferner zu- die vor der Anmeldung liegende Zeit abgelehnt\nsammen mit der Rente (Grund- und Ausgleichs-          werden.\nrente) 3 Deutsche Mark täglich nicht übersteigen;                               § 22\ndieser Betrag erhöht sich für die Ehefrau und für\njedes Kind (§ 32 Abs. 3) um je 0,50 Deu~sche Mark        Die zuständige Verwaltungsbehörde kann jeder-\ntäglich. § 17 Abs. 3 gilt entsprechend.               zeit eine neue Heilbehandlung anordnen, wenn zu\nerwarten ist, daß sie den Gesundheitszustand des\n(3) Während einer Badekur oder einer Heil-         Beschädigten bessert. Eine Operation darf ohne\nstättenbehandlung wird Hausgeld nach Absatz 2         Zustimmung des Beschädigten nicht vorgenommen\ngewährt.                                              werden.\n(4) Dem Beschädigten, der für keine Angehörigen                              § 23\nzu sorgen hat, kann bei Bedürftigkeit eine Beihilfe      Hat der Beschädigte eine die Heilbehandlung be-\ngewährt werden.                                       treffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonsti-\n(5) In den Fällen des § 10 Abs. 3 Satz 2 und       gen triftigen Grund nicht befolgt und wird dadurch\nAbs. 5 wird Hausgeld nicht gewährt.                   seine Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, so\n§ 19\nkann ihm die Rente auf Zeit ganz oder teilweise ver-\nsagt werden, wenn er auf diese Folge schriftlich\n(1) Sind die Krankenkassen nicht nur nach den      hingewiesen worden ist.\nVorschriften dieses Gesetzes verpflichtet, Heil-\n§ 24\nbehandlung, Krankengeld oder Hausgeld zu ge-\nwähren, so wird ihnen für ihre Aufwendungen für           (1) Wird die Heilbehandlung von der Verwal-\ndie Dauer von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses   tungsbehörde durchgeführt, so sind dem Beschädig-\nGesetzes und für die beim Ablauf dieser Frist         ten die hierdurch entstehenden notwendigen Reise-\nschwebenden Heilbehandlungsfälle Ersatz geleistet.    kosten einschließlich der Kosten der Verpflegung\nDer Ersatz wird gewährt, wenn der Zusammenhang        und Unterkunft in angemessenem Umfange zu er-\nder Krankheit mit einer Schädigung anerkannt ist;     setzen. Wird eine Heilanstaltpflege, Badekur oder\nwird dieser Zusammenhang erst während der Heil-       Heilstättenbehandlung ohne triftigen Grund vor\nbehandlung anerkannt, so wird der Ersatz frühe·-      Ablauf der bei der Bewilligung bestimmten Dauer\nstens von der Anmeldung des Versorgungsanspruchs      abgebrochen, so besteht kein Anspruch auf Ersatz\nan, jedoch nicht für eine vor Inkrafttreten dieses    der Reisekosten.\nGesetzes liegende Zeit geleistet.                         (2) Für die Dauer der Anpassung von Körper-\nersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfs-\n(2) Tritt eine Schädigung erst nach Inkrafttreten\nmitteln sowie während einer Ausbildung im Ge-\ndieses Gesetzes ein, so wird der Ersatz bis zum Ab-\nbrauch dieser Hilfsmittel (§ 13 Abs. 2 Satz 1)\nlauf der auf die Schädigung folgenden drei Kalender-\nwerden außer den Reisekosten (Absatz 1) freie Unter-\njahre gewährt.\nkunft, Verpflegung und Ersatz für entgangenen\n(3) Als Ersatz werden gewährt bei Heilanstalt-     Arbeitsverdienst in angemessenem Umfange ge-\npflege drei Viertel der aufgewendeten Kranken-        währt.\nhauskosten, bei ambulanter Behandlung, wenn und           (3) Ist ohne behördliche Zustimmung ein Körper-\nsolange Krankengeld gewährt wird, das satzungs-       ersatzstück, orthopädisches oder anderes Hilfsmittel\nmäßige Krankengeld, sonst 3 Deutsche Mark für          (§ 13 Abs. 2 Satz 1) angepaßt, geändert oder aus-\njeden Behandlungstag. Daneben wird der Aufwand        gebessert worden, so wird Ersatz der baren Aus-\nfür kleinere Heilmittel ersetzt.                      lagen und Entschädigung für entgangenen Arbeits-\n(4) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht   verdienst in angemessenem Umfange gewährt, wenn\nfür Gesundheitsschäden, die auf einer vor dem         die Notwendigkeit der Maßnahme anerkannt wird.","796                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nSoziale Fürsorge                        (2) Beschädigten mit einer Minderung der Er-\nArbeits- und Berufsförderung                werbsfähigkeit um 50 vom Hundert oder mehr\n§ 25\n(Schwerbeschädigte) wird außerdem eine Aus-\ngleichsrente nach Maßgabe der §§ 32 bis 34 ge-\n(1) Die soziale Fürsorge nach diesem Gesetz hat      währt.\nsich der Beschädigten und Hinterbliebenen in allen                               § 30\nLebenslagen anzunehmen und ihnen behilflich zu\nsein, die Folgen der erlittenen Schädigung oder des        (1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach\nVerlustes des Ernährers nach Möglichkeit zu über-       der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen\nwinden oder zu mildern; dies gilt insbesondere für      Erwerbsleben zu beurteilen; der vor der Schädi-\ndie Berufsfürsorge.                                     gung ausgeübte Beruf oder eine bereits begonnene\noder nachweisbar angestrebte Berufsausbildung ist\n(2) Für Kriegsblinde,   Ohnhänder und sonstige       zu berücksichtigen. Für erhebliche äußere Körper-\nEmpfänger einer Pflegezulage sowie für Hirnver-         schäden können Mindesthundertsätze festgesetzt\nletzt2 ist eine wirksame Sonderfürsorge sicherzu-       werden.\nstellen.\n(2) Bei jugendlichen Beschädigten (§ 34) ist die\n§ 26                           Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Grade\n(1) Der Beschädigte hat Anspruch auf alle Maß-       zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher\nnahmen, die der Erlangung und Wiedergewinnung           Gesundheitsstörung ergibt.\nder beruflichen Leistungsfähigkeit dienen und ihn                                § 31 .\nbefähigen, sich am Arbeitsplatze und im Wett-\nbewerbe mit Nichtbeschädigten zu behaupten.                (1) Die Grundrente beträgt monatlich bei einer\nMinderung der Erwerbsfähigkeit\n(2) Die Maßnahmen können in beruflicher Fort-\nbildung, Berufsumschulung oder Berufsausbildung               um 30 vom Hundert         15 Deutsche Mark,\nbestehen. Sie müssen eine Wiedererlangung oder                um 40 vom Hundert         20 Deutsche Mark,\nBesserung der beruflichen Leistungsfähigkeit erwar-           um 50 vom Hundert         25 Deutsche Mark,\nten lassen. Die Dauer der Maßnahmen soll die üb-              um 60 vom Hundert         35 Deutsche Mark,\nliche oder vorgeschriebene Ausbildungszeit in der             um 70 vom Hundert         45 Deutsche Mark,\nRegel nicht überschreiten.\num 80 vom Hundert         55 Deutsche Mark,\n(3) Voraussetzung für die Einleitung arbeits- und          um 90 vom Hundert         65 Deutsche Mark,\nberufsfördernder Ausbildungsmaßnahmen ist das\nBestehen einer Schädigung, die die Ausübung der               bei Erwerbsunfähigkeit    75 Deutsche Mark.\nbisherigen oder angestrebten Berufsarbeit wesent-          (2) Die vorstehenden Hundertsätze stellen Durch-\nlich beeinträchtigt oder die Erlernung eines neuen      schnittssätze dar; eine um 5 vom Hundert geringere\nBerufes notwendig macht.                                Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen\nmit umfaßt.\n§ 27\n(3) Wer in seiner Erwerbsfähigkeit um mehr als\n(1) Durch die Gewährung einer Erziehungsbeihilfe     90 vom Hundert beeinträchtigt ist, gilt als erwerbs-\nan Beschädigte und Hinterbliebene ist sicherzustel-     unfähig.\nlen, daß den unterhaltsberechtigten Kindern eines          (4) Blinde erhalten stets die Rente eines Er-\nBeschädigten und den versorgungsberechtigten            werbsunfähigen.\nWaisen eine den Fähigkeiten entsprechende Schul-\n§ 32\nund Berufsausbildung ermöglicht wird.\n(1) Schwerbeschädigte (§ 29 Abs. 2) erhalten eine\n(2) Die Beschaffung von Arbeitsplätzen für Be-       Ausgleichsrente, wenn sie infolge ihres Gesund-\nschädigte und Hinterbliebene sowie der Arbeits-         heitszustandes oder hohen Alters oder aus einem\nschutz werden durch besonderes Gesetz geregelt.         von ihnen nicht zu vertretenden sonstigen Grunde\n§ 28                           eine ihnen zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder\nnur in beschränktem Umfange ausüben können und\nWitwen, Witwern und Waisen sowie rentenbe-           ihr Lebensunterhalt nicht auf andere Weise sicher-\nrechtigten Verwandten der aufsteigenden Linie sind,     gestellt ist.\nsoweit Krankenbehandlung         nicht   anderweitig                                                \"'\nsichergestellt ist oder sichergestellt werden kann,       (2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich\nambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung,       bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\nArznei- und Verbandmittel sowie Krankenhausbe-                um 50 vom Hundert         40 Deutsche Mark,\nhandlung zu gewähren. Dies gilt auch für Personen,            um 60 vom Hundert         40 Deutsche Mark,\ndie die unentgeltliche Wartung und Pflege von                 um 70 vom Hundert         50 Deutsche Mark,\nPflegezulageempfängern nicht nur vorübergehend\nübernommen haben.                                             um 80 vom Hundert         60 Deutsche Mark,\num 90 vom Hundert         75 Deutsche Mark,\nBeschädigtenrente                           bei Erwerbsunfähigkeit    90 Deutsche Mark.\n§ 29                              (3) Die Ausgleichsrente erhöht sich für die Ehe-\n(1) Der Beschädigte hat Anspruch auf eine Grund-     frau (den Ehemann) und für jedes von dem Be-\nrente, solange seine Erwerbsfähigkeit infolge einer     schädigten (der Beschädigten) unterhaltene Kind\nSchädigung um 25 vom Hundert oder mehr gemin-           bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres\ndert ist.                                               bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit","Nr. 53 -  Tag der Ausgabe: Bonn,·den. 21. Dezember 1950                        797\num 50 und 60 vom Hundert um 10 Deutsche Mark,     bensjahres ·bis zu 30 vom Hundert, tyor Vollendung\num 70 bis 90 vom Hundert und                      des achtzehnten Lebensjahres bis zu 50 vom Hundert\nb.ei Erwerbsunfähigkeit um 15 Deutsche Mark.      der Sätze .des § 32 Abs. 2.\nSie kann in gleicher Weise für ein Kind erhöht             (2) Ausgleichsrente ist nur· insoweit zu gewähren,\n'werden, das bei Vollendung des achtzehnten Lebens-     als dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen\njahres                                                  des Beschädigten und seiner unterhaltspflichtigen\na) infolge körperlicher oder geistiger Gebre-  Angehörigen gerechtfertigt ist. Lehrlingsvergütung\nchen außerstande ist, sich selbst zu unter„ bis zu 40 Deutschen Mark monatlich bleibt unbe-\nhalten, solange dieser Zustand dauert,      rücksi eh tigt. ·\nlängstens bis zum Ablauf des Monats, in                          Pflegezulage\ndem es sich verheiratet,                                              § 35\nb) die Schul- oder Berufsausbildung noch nicht     (1) Solange der Beschädigte infolge der Schädi-\nbendet hat, bis zum vollendeten vierund-    gung so hilfslos ist, daß er nicht ohne fremde'-War-\nzwanzigsten Lebensjahr.                     tung und Pflege bestehen kann, wird eine Pflege-\n(4)  Als Kinder im Sinne des Absatzes 3 gelten:      zulage von 50 Deutschen Mark monatlich gewährt;\n1.  eheliche Kinder,                                ist die Gesundheitsstörung so schwer, daß sie\n2.  für ehelich erklärte Kinder,                    dauerndes Krankenlager oder außergewöhnliche\nPflege erfordert, so ist die Pflegezulage je nach Lage\n3.  an Kindes Statt angenommene Kinder,             des Falles unter Berücksichtigung der für die\n4.  Stiefkinder,                                    Pflege erforderlichen Aufwendungen auf 75, 100,\n5.  Pflegekinder, wenn sie von dem Beschädigten     125 oder 150 Deutsche Mark zu- erhöhen. Blinde\nschon· vor Anerkennung der Folgen der           erhalten in der Regel die Pflegezulage von 100\nSchädigung unentgeltlich unterhalten worden     Deutschen Mark. Erwerbsunfähige Hirnverletzte er-\nsind,                                           halten eine Pflegezulage von mindestens 50 Deut-\n6. uneheliche Kinder, wenn sie nicht später als     schen Mark.\ndreihundertzwei Tage nach Anerkennung der          (2) Wird dem Beschädigten Kur und Verpflegung·\nFolgen der Schädigung geboren sind, unehe-      in einer Heilanstalt (Heilanstaltpflege) oder in einer\nliche Kinder eines männlichen Beschädigten      Kuranstalt (Badekur) oder in einer Heilstätte (Heil-\nunter der weiteren Voraussetzung, daß seine     stättenbehandlung) gewährt, so wird während des\nVaterschaft glaubhaft gemacht ist.              Aufenthalts in diesen Einrichtungen die Pflegezulage\nnicht gezahlt. Die Zahlung wird mit dem Ersten des\n§ 33\nauf die Aufnahme folgenden Monats eingestellt\n(1} Ausgleichsrente ist nur insoweit zu· gewäh-       und mit dem Ersten des Entlassungsmonats wieder\nren, als sie zusammen mit dem sonstigen Einkom-         aufgenommen. In gleicher Weise kann sie ganz\nmen folgende Monatsbeträge nicht übersteigt:            oder teilweise eingestellt werden, wenn Hauspflege\nbei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit                gewährt wird. Diese Vorschrift gilt nicht für Blinde\num 50 vom Hundert           80 Deutsche Mark,     und Hirnverletzte.\num 60 vom Hundert           80 Deutsche Mark,\num 70 vom Hundert           90 Deutsche Mark,                        Bestattungsgeld\num 80 vom Hundert          100 Deutsche Mark,                               § 36\num 90 vom Hundert         115 Deutsche Mark,         (.1) Beim Tode eines rentenberechtigten Beschä-\nbei Erwerbsunfähigkeit 130 Deutsche Mark.         digten wird ein Bestattungsgeld gewährt. Es beträgt\nDie Monatsbeträge erhöhen sich für die Ehefrau          240 Deutsche Mark, wenn der Tod die Folge einer\nund die Kinder, die bei der Bemessung der Aus-          Schä~igung ist, sonst die Hälfte dieses Betrages.\ngleichsrente zu berücksichtigen sind (§ 32 Abs. 3),     Der Tod gilt stets dann als Folge einer Schädigung,\num je 15 Deutsche Mark.                                 wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das\n(2} Als sonstiges Einkommen gelten alle Ein-          als Folge einer Schädigung anerkannt und für das\nkünfte in Geld und Geldeswert ohne Rücksicht auf        ihm im Zeitpunkt des.Todes Rente zuerkannt war.\nihre Quelle. Besteht das sonstige Einkommen ganz           (2) Vom Bestattungsgeld werden zunächst die\noder zum Teil in Einkünften aus nichtselbständiger Kosten der Bestattung bestritten und an ·den ge-\nArbeit (§ .t9 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuer- zahlt, der die Bestattung besorgt hat. Dies gilt auch,\ngesetzes), so bleiben von diesen 60 Deutsche Mark wenn die Kosten der Bestattu:µg aus öffentlichen\nmonatlich und von dem darüber ·hinausgehenden Mitteln bestritten worden sind. Blei-bt ein Uber-\nBetrage drei Zehntel außer Ansatz. Das monatliche schuß, so sind· nacheinander der Ehegatte, die Kin-\nsonstige Einkommen ist auf volle Deutsche Mark der (§ 32 Abs. 4), der Vater, die Mutter, die Stief-\nnach unten abzurunden.                                  eltern, die Pflegeeltern, der Großvater, die Groß-\n(3) Empfänger einer Pflegezulage erhalten wenig- mutter, die Geschwister und Geschwisterkinder be-\nstens die Hälfte der vollen Ausgleichsrente, Emp- . zugsberechtigt, wenn sie mit dem Verstorbenen\nfänger einer Pflegezulage von mindestens 100 Deut- zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft ge-\nschen Mark monatlich stets die volle Ausgleichs-· lebt haben. Fehlen solche Berechtigte, so wird der\nrente.                                                  Uberschuß nicht ausgezahlt.\n§ 34                            (3) Eine auf Grund anderer gesetzlicher Vorschrif-\n(1) Die Ausgleichsrente beträgt für Schwer- ten für den gleichen Zweck zu gewährende Leistung\nbeschädigte vor Vollendung des vierze,hnten Le- ist auf das Bestattungsgeld anzurechnen.","798                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n(4) Ein Bestattungsgeld von 240 Deutschen Mark                  zur Erreichung der Altersgrenze Waisen-\nkann gewährt werden, wenn ein nichtrentenberech-                    rente nach diesem Gesetz oder nach bis-\ntigter Beschädigter an den Folgen einer Schädigung                 herigen versorgungsrechtlichen Vorschrif-\nstirbt.                                                            ten bezogen hat,\nBezüge für das Sterbevierteljahr            wenn ihr Lebensunterhalt nicht auf andere Weise\n§ 37\nsichergestellt ist.\n(1) Stirbt ein Rentenempfänger, so werden für die       (2) Als erwerbsunfähig gilt eine Witwe, die durch\nauf den Sterbemonat folgenden· drei Monate noch          Krankheit oder andere Gebrechen nicht nur vor-\ndie Beträge gezahlt, die dem Verstorbenen nach den      übergehend wenigstens die Hälfte ihrer Erwerbs-\n§§ 31 bis 35 zu zahlen gewesen wären, Pflege-            fähigkeit verloren hat.\nzulage jedoch nur bis zur Höhe von 75 Deutschen             (3) Die volle Ausgleichsrente der Witwe beträgt\nMark monatlich.\nmonatlich\n(2) Bezugsberechtigt sind nacheinander der Ehe-\nim Falle des Absatzes 1 Buchstaben a und b\ngatte, die Kinder (§ 32 Abs. 4), der Vater, die Mut-                                         50 Deutsche Mark,\nter, die Stiefeltern, die Pflegeeltern, der Großvater,\ndie Großmutter, die Geschwister und Geschwister-                 im Falle des Absatzes l Buchstabe c\nkinder, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des                                           30 Deutsche Mark.\nTodes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.              (4) Ausgleichsrente ist nur insoweit zu gewähren,\n(3) Hat der Verstorbene mit keiner der in Abs. 2     als sie zusammen mit dem sonstigen Einkommen\nbezeichneten Personen in häuslicher Gemeinschaft         80 Deutsche Mark monatlich nicht übersteigt. § 33\ngelebt, so bestimmt die zuständige Verwaltungs-          Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß von Einkünften aus\nbehörde, ob und an wen die Bezüge für das Sterbe-        nichtselbständiger Arbeit 40 Deutsche Mark monat-\nvierteljahr zu zahlen sind.                              lich und von einem darüber hinausgehenden Be-\ntrage drei Zehntel außer Ansatz bleiben.\nHinterbliebenenrente\n§ 42\n§ 38                             (1) Im Falle der Scheidung oder Aufhebung der\n(1) Ist ein Beschädigter an den Folgen einer          Ehe erhält die frühere Ehefrau des Verstorbenen\nSchädigung gestorben, so haben die Witwe, der Wit-       Rente (§§ 40 und 41), wenn dieser nach den ehe-\nwer, die Waisen und die Verwandten der aufstei-          rechtlichen Vorschriften Unterhalt zu gewähren\ngenden Linie Anspruch auf Hinterbliebenenrente.          hätte. Ist die Ehe wegen Geisteskrankheit des Ver-\nDer Tod gilt stets dann als Folge einer Schädigung,      storbenen geschieden oder aufgehoben worden, so\nwenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das        erhält die frühere Ehefrau auch ohne die Voraus-\nals Folge einer Schädigung anerkannt und für das         setzung des Satzes 1 Rente, wenn die Geistes-\nihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war.          krankheit in ursächlichem Zusammenhang mit einer\n(2) Die Witwe und.der Witwer haben keinen An-         Schädigung (§ 1) gestanden hat und der Beschä-\nspruch, wenn die Ehe erst nach der Schädigung ge-        digte an den Folgen dieser Schädigung gestorben ist.\nschlossen worden ist und nicht mindestens ein Jahr          (2) Entsprechendes gilt, wenn beim Tode des Be-\ngedauert hat; jedoch kann Rente beim Vorliegen           schädigten die eheliche Gemeinschaft aufgehoben\nbesonderer Umstände gewährt werden.                      war.\n§ 39                                                    § 43\nDie Witwe und die Waisen haben Anspruch auf              Der Witwer erhält für die Dauer der Bedürftig-\neine Grundrente (§§ 40 und 46). Außerdem wird            keit eine Rente (§§ 40 und 41), wenn die an den\nihnen eine Ausgleichsrente nach Maßgabe der §§ 41        Folgen einer Schädigung gestorbene Ehefrau seinen\nund 47 gewährt.                                          Lebensunterhalt wegen seiner Erwerbsunfähigkeit\nüberwiegend aus ihrem Arbeitsverdienst bestritten\n§ 40                          hat.\nDie Grundrente der Witwe beträgt 40 Deutsche                                    § 44\nMark monatlich; hat eine Witwe, die weder er-               Im Falle der Wiederverheiratung erhält die Witwe\nwerbsunfähig ist noch für Kinder im Sinne des § 41       an Stelle des Anspruchs auf Rente eine Abfindung\nAbs. 1 Buchstabe c zu sorgen hat, das vierzigste         von 1200 Deutschen Mark. Stirbt nach der Wieder-\nLebensjahr noch nicht vollendet, so beträgt die          verheiratung der Ehemann, so gelten die Vorschrif-\nGrundrente 20 Deutsche Mark monatlich.                   ten über die Witwenbeihilfe (§ 48) entsprechend.\n§ 41                                                    § 45\n(1) Ausgleichsrente erhalten Witwen, die                 (1) Waisen erhalten Rente bis zur Vollendung des\na) erwerbsunfähig sind                          achtzehnten Lebensjahres, längstens bis zum Ab-\noder                                         lauf des Monats ihrer Verheiratung.\nb) das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben       (2) Als Waisen im Sinne des Absatzes 1 gelten:\noder\n1. eheliche Kinder,\nc) für mindestens ein Kind des Verstorbenen\nim Sinne des § 45 Abs. 2 oder ein eigenes        2. für ehelich erklärte Kinder,\nKind zu sorgen haben, das eine Waisen-           3. an Kindes Statt angenommene Kinder,\nrente nach diesem Gesetz bezieht oder bis        4. Stiefkinder,","Nr. 53 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1950                          799\n5. Pflegekinder, die der Verstorbene bei seinem   und Waisen von Pflegezulageempfängern den vollen\nTode mindestens seit einem vor der Schädi-     Betrag der Rente nicht übersteigen.\ngung oder vor Anerkennung der Folgen der                                  § 49\nSchädigung liegenden Zeitpunkt oder seit min-      (1) Ist der Beschädigte an den Folgen einer\ndestens einem Jahr unentgeltlich unterhalten   Schädigung gestorben, so erhalten der Vater, die\nhat,                                           Mutter, der Großvater und die Großmutter Eltern-\n6. uneheliche Kinder, wenn die Vaterschaft des    rente; Großeltern erhalten die Rente nur, wenn\nVerstorbenen glaubhaft gemacht ist.            keine anspruchsberechtigten Eltern vorhanden sind.\n(3) Ist eine Waise bei Vollendung des achtzehnten    · (2) Den Eltern werden gleichgestellt:\nLebensjahres infolge körperlicher oder geistiger           1. Adoptiveltern, wenn sie den Verstorbenen\nGebrechen außerstande, sich selbst zu unterhalten,            vor der Schädigung an Kindes Statt angenom-\nso kann Rente gewährt werden, solange dieser Zu-              men,\nstand dauert. Hat eine Waise bei Vollendung des\nachtzehnten Lebe11-sjahres die Schul- oder Berufs-         2. Stief- und Pflegeeltern, wenn sie den Ver-\nausbildung noch nicht beendet, so kann Rente bis              storbenen vor der Schädigung unentgeltlich\nzum vollendeten vierundzwanzigsten Lebensjahr                 unterhalten\ngewährt werden.                                       haben.\n(4) Kommen für dieselbe Waise mehrere Waisen-                                 §  50\nrenten nach diesem Gesetz in Betracht, so wird nur        (1) Elternrente wird für die Dauer der Bedürftig-\neine Rente gewährt.                                   keit gewährt, wenn der Verstorbene der Ernährer\n(5) Waisen (Absatz 2), deren Mutter an den Fol-    seiner Eltern gewesen ist oder geworden wäre.\ngen einer Schädigung gestorben ist, erhalten Rente        (2) Bedürftig ist, wer körperlich oder geistig ge-\nnur, wenn der Vater nicht mehr lebt oder Witwer-      brechlich ist oder als Mutter das fünfzigste, als\nrente bezieht. Ist die Mutter eines unehelichen Kin-  Vater das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet\ndes an den Folgen einer Schädigung gestorben, so      hat und weder seinen Lebensunterhalt selbst be-\nwird Waisenrente gewährt.                             streiten kann noch einen Unterhaltsanspruch gegen-\nüber Personen hat, die imstande sind, ausreichend\n§ 46                        für ihn zu sorgen.\nDie Grundrente beträgt bei Waisen, deren Vater\n(3) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2\noder Mutter noch lebt, 10 Deutsche Mark, bei Wai-\nmüssen bis zum Ablauf der Frist des § 59 Abs. 1\nsen, deren Vater und Mutter nicht mehr leben,\nerfüllt sein. Ist die Elternrente wegen Wegfalls der\n15 Deutsche Mark monafüch.\nBedürftigkeit entzogen worden, so kann sie bei\n§ 47                        Windereintritt der Bedürftigkeit auch nach Ablauf\n(1) Ausgleichsrente wird Waisen gewährt, deren     der Frist wieder gewährt werden.\nLebensunterhalt nicht auf andere Weise sicher-\ngestellt ist.                                                                     § 51\n(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich        (1) Die volle Elternrente beträgt monatlich\nbei Waisen, deren Vater oder Mutter noch                bei einem Elternpaar 70 Deutsche Mark,\nlebt,                    21 Deutsche Mark,              bei einem Elternteil     50 Deutsche Mark.\nbei Waisen, deren Vater und Mutter nicht           (2) Eltenrente ist nur insoweit zu gewähren, als\nmehr leben,             45 Deutsche Mark,      sie zusammen mit dem sonstigen Einkommen (§ 33\n(3) Ausgleichsrente ist nur insoweit zu gewähren,  Abs. 2 Satz 1) folgende Monatsbeträge nicht über-\nals sie zusammen mit dem für den Unterhalt der        steigt:\nWaise zur Verfügung stehenden sonstigen Einkom-                bei einem Elternpaar    100 Deutsche Mark,\nmen folgende Monatsbeträge nicht übersteigt:                   bei einem Elternteil     70 Deutsche Mark.\nbei Waisen, deren Vater oder Mutter noch           (3) Elternrenten werden auf volle Deutsche Mark\nlebt,                   36 Deutsche Mark,      aufgerundet.\nbei Waisen, deren Vater und Mutter nicht                                   § 52\nmehr leben,             60 Deutsche Mark.          Ist eine· Person, deren Hinterbliebenen eine Rente\n§ 33 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß von Ein-        zust2hen würde, verschollen, so wird diesen die\nkünften aus nichtselbständiger Arbeit 20 Deutsche     Rente schon vor der Todeserklärung gewährt, wenn\nMark monatlich und von einem darüber hinaus-          das Ableben des Verschollenen mit hoher Wahr-\ngehenden Betrage drei Zehntel außer Ansatz bleiben.   scheinlichkeit anzunehmen ist.\n§ 48                          Bestattungsgeld beim Tode von Hinterbliebenen\n(1) Ist ein Beschädigter, der bis zum Tode die                                 § 53\nRente eines Erwerbsunfähigen oder Pflegezulage            Beim Tode von rentenberechtigten Hinterbliebe-\nbezogen hat, nicht an den Folgen einer Schädigung     nen wird ein Bestattungsgeld nach Maßgabe der\ngestorben, so werden der Witwe und den Waisen         Vorschriften des § 36 gewährt. Es beträgt beim\n(§ 45) Witwen- und Waisenbeihilfe gewährt.            Tode einer Witwe, die waisenrentenberechtigte\n(2) Die Witwen- und Waisenbeihilfe. dürfen zwei     Kinder hinterläßt, 240 Deutsche Mark, in allen übri-\nDrittel der Rente (§§ 40, 41, 46 und 47), bei Witwen  gen Fällen 120 Deutsche Mark.","800                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nZusammentreffen von Ansprüchen                     (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit der\n§ 54                          Anspruch auf eine Schädigung gestützt wird, die\nwährend einer vor dem 1. September 1939 beende-\nIst eine gesundheitsschädigende Einwirkung im         ten Dienstleistung oder ohne eine solche vor diesem\nSinne des § 1 zugleich ein Unfall im Sinne der ge-       Zeitpunkt eingetreten ist, es sei denn, daß es sich\nsetzlichen Unfallversicherung, so besteht nur An-        um Gesundheitsstörungen handelt, die auf einen\nspruch nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht, soweit       vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellten\ndas schädigende Ereignis vor dem 1. Januar 1942           Antrag als Folge einer Schädigung anerkannt wor-\noder nach dem 8. Mai 1945 eingetreten ist.                den sind oder mit einer anerkannten Gesundheits-\n§ 55                           störung in ursächlichem Zusammenhange stehen.\nTreffen nach diesem Gesetz zusammen                                             § 58\na) eine Beschädigtenrente mit einer Witwen-          (1) Witwen, Witwer und Waisen müssen den\noder Waisenrente, so wird neben den            Versorgungsanspruch zur Vermeidung des Aus-\nGrundrenten die günstigere Ausgleichs-         schlusses binnen zwei Jahren nach dem Tode des\nrente gewährt,                                 Beschädigten anmelden. Der Lauf der Frist beginnt\nfrühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.\nb) eine Beschädigten- oder Witwenrente mit\n§ 57 Abs. 1 Nr. 3 gilt entsprechend.\neinem Anspruch auf Elternrente, so gelten\nfür die Beurteilung der Bedürftigkeit der         (2) Wird die Gesundheitsstörung, die den Tod\nEltern bei Beschädigten die Ausgleichs-        herbeigeführt hat, auf eine Schädigung gestützt, die\nrente, bei Witwen die Grund- und die Aus-      während einer vor dem 1. September 1939 beende-\ngleichsrente als sonstiges Einkommen (§ 51     ten Dienstleistung oder ohne eine solche vor diesem\nAbs. 2).                                       Zeitpunkt eingetreten ist, so ist die Anmeldung des\nAnspruchs nach diesem Gesetz nur zulässig, wenn\nFristen                         die Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung\n§ 56                           anerkannt war oder mit einer anerkannten Gesund-\nheitsstörung in ursächlichem Zusammenhange steht.\n(1) Der Beschädigte muß seine Versorgungsan-\nsprüche zur Vermeidung des Ausschlusses binnen                                      § 59\nzwei Jahren anmelden.                                        (1) Eltern müssen den Versorgungsanspruch zur\n(2) Die Fr.ist beginnt mit dem auf das schädigende    Vermeidung des Ausschlusses binnen drei Jahren\nEreignis folgenden Tage, jedoch nicht vor Beendi-         nach dem Tode des Beschädigten anmelden. Die\ngung des Wehrdienstes, des Reichsarbeitsdienstes,         Frist endet frühestens am 31. Dezember 1952.\nder Kriegsgefangenschaft ode1 der Internierung.              (2) § 57 Abs. 1 Nr. 3 und § 58 Abs. 2 gelten ent-\nSoweit der Anspruch auf eine Schädigung gestützt          sprechend.\nwird, die während einer nach dem 31. August 1939\nbeendeten Dienstleistung oder ohne eine solche nach        Beginn, Änderung und Aufhören der Versorgung\ndiesem Zeitpunkt eingetreten ist, beginnt die Frist\nfrühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.                                   § 60\n(3) Als Tag der Beendigung des Wehrdienstes, des          (1) Die Beschädigtenrente beginnt mit dem Mo-\nReichsarbeitsdienstes,      der Kriegsgefangenschaft      nat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind,\noder der Internierung gilt der Tag des Eintreffens        frühestens mit dem Monat, in dem der Anspruch an-\nim Heimatort oder in dem zugewiesenen Aufent-             gemeldet worden ist. Das gleiche gilt bei Anmel-\nhaltsort.                                                 dung eines höheren Anspruchs; eines Antrages be-\ndarf es nicht, wenn der höhere Anspruch durch\n§ 57\neine Änderung des Familienstandes bedingt ist.\n(1) Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch\n(2) Eine Minderung oder Entziehung der Grund-\nnoch geltend gemacht werden, wenn\nrente tritt mit Ablauf des Monats ein, der auf die\n1. Folgen einer Schädigung erst später in        Zustellung des die Änderung aussprechenden Be-\neinem die Versorgung begründenden Grade        scheides folgt. Dies gilt auch für die Ausgleichs-\nbemerkbar geworden sind,                       rente, wenn die Minderung oder Entziehung· durch\n2. Folgen einer Schädigung zwar schon inner-      eine Herabsetzung des Grades der Minderung der\nhalb der Frist in einem die Versorgung be-    Erwerbsfähigkeit bedingt ist; im übrigen tritt eine\ngründenden Grade bemerkbar geworden           Minderung oder Entziehung der Ausgleichsrente\nsind, aber erst nach Ablauf der Frist, wenn    mit Ablauf des Monats ein, in dem die Voraus-\nauch in allmählicher, gleichmäßiger Ent-      setzungen für die bis dahin gewährten Bezüge weg-\nwicklung des Leidens, sich wesentlich ver-    gefallen sind.\nschlimmert haben,                                (3) Die Heilbehandlung (§§ 10 bis 24) und die be-\n3. der Berechtigte an der Anmeldung durch        rufliche Ausbildung (§ 26) beginnen mit dem Tage,\nVerhältnisse verhindert worden ist, die       an dem die Bedingungen für ihre Gewährung er-\naußerhalb seines Willens lagen.               füllt sind, frühestens mit dem Tage der Anmeldung\nDer Anspruch ist in diesen Fällen binnen sechs           des Anspruchs.\nMonaten anzumelden, nachdem die Folgen der                                         § 61\nSchädigung oder die Verschlimmerung bemerkbar               (1) Die Hinterbliebenenrente beginnt frühestens\ngeworden sind oder das Hindernis weggefallen ist.        mit dem auf den Sterbetag folgenden Monat, wenn","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1950                         801\njedoch Bezüge für das Sterbevierteljahr nicht ge-       punkt liegende Schädigung zurückgeführt werden,\nzahlt werden, mit dem auf den Sterbetag folgenden       aber weder als Folge einer Schädigung anerkannt\nTage.                                                   sind noch mit einer anerkannten Gesundheitsstörung\n{2) Wird ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente       in ursächlichem Zusammenhange stehen.\nerst nach Ablauf eines Jahres nach dem Tode gel-\ntend gemacht, so beginnt die Rente mit d.em Monat,                               §  63\nin dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens       Die Rente kann entzogen werden, wenn ein Ren-\nmit dem Monat, in dem der Anspruch angemeldet           tenempfänger ohne triftigen Grund einer schrift-\nworden ist.                                             lichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärzt-\n(3) Für die nach dem Tode ihres Vaters gebore-       lichen Untersuchung nicht nachkommt oder sich\nnen Waisen beginnt die Rente, wenn der Anspruch         weigert, die zur Durchführung des Verfahrens von\ninnerhalb eines Jahres nach der Geburt geltend ge-      ihm geforderten Angaben zu machen, obwohl er\nmacht worden ist, mit dem Monat der Geburt, sonst       auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist.\nmit dem Monat, in dem der Anspruch angemeldet           Die Rente ist auf Antrag wieder zu gewähren, wenn\nworden ist.                                             der Rentenempfänger seine Weigerung aufgibt.\n{4) Eine Erhöhung der Hinterbliebenenrente be-       Eine Nachzahlung für die Zeit der Entziehung, die\nginnt mit dem Monat, in dem das die Erhöhung be-        mindestens einen Monat betragen soll, erfolgt\ngründende Ereignis eingetreten ist, frühestens mit      jedoch nicht.\ndem Monat, in dem der Antrag auf Erhöhung ge-\nstellt wird; eines Antrages bedarf es nicht, wenn                 Ruhen des Rechts auf Versorgung\ndie Erhöhung durch Vollendung des vierzigsten\n§ 64\noder fünfzigsten Lebensjahres der Witwe oder durch\nden Tod der Mutter oder des Vaters der Waise be-           {1) Das Recht auf Versorgung ruht,\ndingt ist. Eine Minderung oder Entziehung der Hin-          1. solange der Berechtigte sich im Auslande auf-\nterbliebenenrente tritt mit Ablauf des Monats ein,             hält; jedoch kann in diesen Fällen Versorgung\nin dem die Voraussetzungen für die bis dahin ge-               gewährt werden,\nwährten Bezüge weggefallen sind. Eine durch Bes-            2. solange der Berechtigte eine Freiheitsstrafe\nserung des Gesundheitszustandes der Witwe be-                  von wenigstens drei Monaten verbüßt oder in\ndingte Minderung der Grundrente und Entziehung                 Sicherungsverwahrung untergebracht ist. Die\nder Ausgleichsrente tritt mit Ablauf des Monats                Vergütung für den Unterhalt des Führhundes\nein, der auf die Zustellung des die .Änderung aus-             (§ 13 Abs. 3) ruht jedoch nicht. Körperersatz-\nsprechenden Bescheides folgt.                                  stücke, orthopädische und andere Hilfsmittel\n(5) Sind Bezüge für das Sterbevierteljahr gezahlt           {§ 11 Abs. 1) werden weiter gewährt und in-\nworden, so werden sie auf die für den gleichen Zeit-           stand gesetzt.\nraum zu gewährende Hinterbliebenenrente ange-              (2) Tritt das Ruhen des Rechts auf Versorgungs-\nrechnet. Ubersteigt der Gesamtbetrag der für das        bezüge im Laufe eines Monats ein, so wird die Zah-\nSterbevierteljahr zustehenden Hinterbliebenenrente      lung mit Ende dieses Monats eingestellt, tritt es\ndie Bezüge für das Sterbevierteljahr, so bestimmt       am ersten Tage eines Monats ein, so hört die Zah-\ndie zuständige Verwaltungsbehörde endgültig, an         lung mit dem Beginn dieses Monats auf. Lebt das\nwen der Mehrbetrag zu zahlen ist.                       Recht auf Versorgungsbezüge im Laufe eines Monats\nwieder auf, so beginnt die Zahlung mit dem Ersten\n§ 62                          dieses Monats, lebt es am letzten Tage eines Monats\nwieder auf, so beginnt die Zahlung mit dem Ersten\n(1) Die Versorgungsbezüge werden neu festge-         des folgenden Monats.\nstellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Fest-\nstellung maßgebend gewesen sind, eine wesent-              (3) Im Falle. des Absatzes 1 Nr. 2 kann den An-\nliche .Änderung eintritt.                               gehörigen des Versorgungsberechtigten, deren Er-\nnährer er gewesen ist, die bisher bezogene Rente\n(2) Die Grundrente eines Beschädigten darf nicht     bei Bedürftigkeit ganz oder teilweise überwiesen\nvor Ablauf von zwei Jahren nach Zustellung des          werden.\nFeststellungsbescheides gemindert oder entzogen\n§ 65\nwerden. Sie kann schon früher neu festgestellt wer-\nden, wenn durch Heilbehandlung eine wesentliche            (1) Das Recht auf Versorgungsbezüge ruht, wenn\nund nachhaltige Steigerung der Erwerbsfähigkeit         beide Ansprüche auf der gleichen Ursache beruhen,\nerreicht worden ist.                                        1. in Höhe der Bezüge aus der gesetzlichen Un-\n(3) Ausgleichsrenten (§§ 32, 33, 41, 47) und Eltern-        fallversicherung,\nrenten (§ 51) werden wegen einer Erhöhung des               2. in Höhe des Unterschieds zwischen einer Ver-\nsonstigen Einkommens um nicht mehr als 5 Deutsche              sorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen\nMark monatlich nicht neu festgestellt; insoweit han-           Bestimmungen und aus der beamtenrechtlichen\ndelt es sich nicht um eine wesentliche .Änderung               Unfallfürsorge,\nder Verhältnisse im Sinne des Absatzes 1.                   3. in Höhe der Bezüge aus den für Gefangene\ngeltenden Unfallfürsorgegesetzen.\n(4) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit es\nsich um Gesundheitsstörungen handelt, die auf eine         (2) Das Recht der Witwe auf eine Grundrente\nvor dem 1. September 1939 beendete Dienstleistung       von 20 Deutschen Mark monatlich (§ 40 zweiter\noder ohne eine solche auf eine vor diesem Zeit-         Halbsatz) ruht bis auf weiteres.","802                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nZahlung                                                   § 69\n§ 66                            In den Fällen des § 67 Abs. 2 Nr. 2 ist die Uber-\n(1) Die Versorgungsbezüge werden in Monats-           tragung, Verpfändung und Pfändung insoweit unzu-\nbeträgen zuerkannt und im voraus gezahlt. Der            lässig, als der Versorgungsberechtigte der Rente\nBundesminister für Arbeit bestimmt im Einverneh-         zur Bestreitung seines Unterhalts oder zur Erfüllung\nmen mit dem Bundesminister der Finanzen, wie die         einer gleichstehenden oder vorgehenden Unterhalts-\nVersorgungsbezüge abzurunden sind; er kann für           pflicht bedarf.\nMonatsbeträge bis zu 10 Deutschen Mark eine                                        § 70\nandere Zahlungsart anordnen.                                In den Fällen des § 67 Abs. 2 Nr. 3 ist die Pfän-\n(2) Hausgeld wird tageweise zuerkannt und mit         dung nur dem Versorgungsberechtigten gegenüber\nAblauf jeder Woche gezahlt. Die Bezüge für das           zulässig, an den die Versorgungsbezüge zu Unrecht\nSterbevierteljahr können in einem Betrag gezahlt         gezahlt worden sind.\nwerden.\nUbertragung kraft Gesetzes\n(3) Bei tageweiser Zahlung der Rente wird der\nMonat zu dreißig Tagen gerechnet.                                                  § 71\n(1) Ist ein Versorgungsberechtigter in Fürsorge-\nUbertragung, Verpfändung und Pfändung             erziehung oder auf strafgerichtliche Anordnung in\neiner Heil- oder Pflegeanstalt, in einer Trinkerheil-\n§ 67\nanstalt, einer Entziehungsanstalt, einem Arbeitshaus\n(1) Die Ubertragung, Verpfändung und Pfändung         oder einem Asyl untergebracht, so geht der An-\ndes Anspruchs auf Versorgungsbezüge sind ausge-          spruch auf Versorgungsbezüge für die Zeit der Un-\nschlossen, soweit sich nicht aus Absatz 2 und 3          terbringung bis zur Höhe der Kosten der Unter-\netwas anderes ergibt.                                    bringung auf die Stelle über, der diese Kosten zur\n(2) Der Anspruch auf Rente kann übertragen, ver-      Last fallen.\npfändet und gepfändet werden:\n(2) § 64 Abs. 3 gilt entsprechend; soweit hiernach\n1. wegen eines Darlehens oder Vorschusses, die       die zuständige Verwaltungsbehörde die Versor-\ndem Versorgungsberechtigten auf seine An-         gungsbezüge Angehörigen überweist, findet ein\nsprüche von einer Hauptfürsorgestelle oder        Rechtsübergang nicht statt.\nFürsorgestelle, einer Gemeinde oder einem\nFürsorgeverband sowie von solchen gemein-            (3) Für Beginn und Ende des Rechtsüberganges\nnützigen Einrichtungen gewährt werden,            gilt § 64 Abs. 2 entsprechend.\ndenen die Oberste Landesbehörde die Genehmi-\ngung zur Gewährung von Darlehen und Vor-                              Kapitalabfindung\nschüssen erteilt hat,                                                       § 72\n2. wegen eines Anspruchs auf Erfüllung einer            (1) Beschädigte, die Anspruch auf eine Rente\ngesetzlichen Unterhaltspflicht,                   nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50\n3. wegen eines Anspruchs auf Rückzahlung zu          vom Hundert oder mehr haben, können zum Zwecke\nUnrecht empfangener Versorgungsbezüge und         des Erwerbs oder der wirtschaftlichen Stärkung\nwegen des Anspruchs einer Krankenkasse auf        eigenen Grundbesitzes oder zum Zwecke des Er-\nRückzahlung zu Unrecht empfangenen Kran-          werbs grundstücksgleicher Rechte durch Zahlung\nkengeldes (§ 17) und Hausgeldes (§ 18),           eines Kapitals abgefunden werden.\n4. wegen eines Anspruchs einer öffentlich-recht-        (2) Eine Kapitalabfindung kann auch gewährt\nlichen Körperschaft auf Rückzahlung einer         werden\nnach gesetzlicher Verpflichtung gewährten                1. zum Erwerb der Mitgliedschaft in einem\nLeistung.\nals gemeinnützig anerkannten Wohnungs-\n(3) Mit Genehmigung der Hauptfürsorgestelle                     oder Siedlungsunternehmen, sofern hier-\nkann der Versorgungsberechtigte auch in anderen                    durch die Anwartschaft auf baldige Zutei-\nFällen den Anspruch auf Rente ganz oder teilweise                  lung einer Wohnung oder Siedlerstelle\nauf andere übertragen.                                             durch dieses Unternehmen sichergestellt\n§ 68\nwird,\n2. zum Abschluß eines Bausparvertrages mit\n(1) In den Fällen des § 67 Abs. 2 Nr. 1 und 4 ist               einer Bausparkasse oder mit dem Beamten-\ndie Ubertragung, Verpfändung und Pfändung für die                  Heimstättenwerk für die Zwecke des Ab-\nZeit vor der Anweisung der Rente unbegrenzt,                       satzes 1.\nnach der Anweisung nur zum halben Betrage zu-\nlässig. Mit Genehmigung der Hauptfürsorgestelle                                    § 73\nist die Ubertragung, Verpfändung und Pfändung               (1) Eine Kapitalabfindung kann bewilligt werden,\nauch nach der Anweisung bis zum vollen Betrage           wenn\nzulässig.                                                       1. der Beschädigte das einundzwanzigste Le-\n(2) Der Ersatzanspruch der Hauptfürsorgestellen                 bensjahr vollendet und das fünfundfünf-\nund Fürsorgestellen geht den gleichen Ansprüchen                   zigste Lebensjahr noch nicht zurückgelegt\nanderer Berechtigter vor, es sei denn, daß sie vor                 hat; ausnahmsweise kann auch nach dem\nder Entstehung ihres Anspruchs den Anspruch                        fünfundfünfzigsten Lebensjahr eine Abfin-\neines anderen Berechtigten gekannt haben.                          dung gewährt werden,","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1950                       803\n2. der Versorgungsanspruch anerkannt ist,      Die Zeiten rechnen vom Ersten des auf die Auszah-\n3. nach Art des Versorgungsgrundes nicht       lung der Abfindungssumme folgenden Monats bis\nzu erwarten ist, daß innerhalb des Abfin-   zum Ende des Monats, in .dem die Abfindungs-\ndungszeitraums die Rente wegfallen wird,    summe zurückgezahlt worde.n ist.\n4. für eine nützliche Verwendung des Geldes       (2) Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluß\nGewähr besteht.                             eines Jahres zurückgezahlt, so sind neben den\n(2) Erscheint eine nützliche Verwendung des Gel-   Hundertsätzen für volle Jahre noch die Hundert•\ndes nicht gewährleistet, so ist dem Antragsteller      sätze zu berücksichtigen,. die auf die bis zum Rück-\nvor der Entscheidung schriftlich Kenntnis von den      zahlungszeitpunkt verstrichenen Monate des ange-\nGründen und Gelegenheit zur Äußerung zu geben.         fangenen Jahres entfallen.\n(3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme\n§ 74                        leben die der Abfindung zugrunde liegenden Bezüge\n(1) Die Kapitalabfindung kann einen Betrag bis      mit dem Ersten des auf die Rückzahlung folgenden\nzur Höhe der Grundrente (§ 31) umfassen, soweit        Monats wieder auf.\ndiese für den Abfindungszeitraum nach einer Min-\nderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 vom                                § 78\nHundert zu zahlen bleibt.                                 (1) Aus der Bewilligung der Abfindung kann nicht\n(2) Die Abfindung ist auf die für einen Zeitraum    auf Auszahlung geklagt werden.\nvon zehn Jahren zustehende Grundrente beschränkt.         (2) Innerhalb der im § 76 Abs. 1 vorgesehenen\nAls Abfindungssumme wird das Achtfache des der         Frist ist ein der ausgezahlten Abfindungssumme\nKapitalabfindung zugrunde liegenden Jahresbetra-       gleichkommender Betrag an Geld, Wertpapieren\nges gezahlt. Der Anspruch auf die Gebührnisse, an      und Forderungen der Pfändung nicht unterworfen.\nderen Stelle die Abfindungssumme tritt, erlischt\nfür die Dauer von zehn Jahren mit Ablauf des Mo-                                § 79\nnats der Auszahlung.                                      Die Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei\n§ 75                        der Durchführung der von der zuständigen Verwal-\ntungsbehörde angeordneten oder verlangten Maß-\nDie bestimmungsgemäße Verwendung des Kapi-\nnahmen zur Verhinderung alsbaldiger Weiterver-\ntals ist durch die Form der Auszahlung und in der\näußerung des Grundstücks oder des an ihm beste-\nRegel durch Maßnahmen zur Verhinderung alsbal-\nh.enden Rechts sind kosten- und stempelfrei. Diese\ndiger Weiterveräußerung des Grundstücks oder des\nVorschrift findet auf die den Notaren zukommen-\nan ihm bestehenden Rechts zu sichern. Zu diesem\nden Gebühren und Auslagen keine Anwendung.\nZweck kann insbesondere angeordnet werden, daß\ndie Weiterveräußerung und Belastung des mit der\n§  80\nKapitalabfindung erworbenen Grundstücks inner-\nhalb einer Frist bis zu fünf Jahren nur mit Geneh-        Kapitalabfindungen, die bis zum 9. Mai 1945 ge-\nmigung der zuständigen Verwaltungsbehörde zu-          währt worden sind, bewirken keine Kürzung der\nlässig sind. Diese Anordnung wird mit der Ein-         nach diesem Gesetz festgestellten Renten.\ntragung in das Grundbuch wirksam. Die Eintragung\nerfolgt auf Ersuchen der zuständigen Verwaltungs-                          Schadenersatz\nbehörde.                                                                        § 81\n§ 76                            (1) Die nach diesem Gesetz versorgungsberech-\n(1) Die Abfindung ist auf Erfordern insoweit zu-    tigten Personen haben wegen einer Schädigung ge-\nrückzuzahlen, als sie nicht innerhalb einer von der    gen den Bund nur die auf diesem Gesetz beruhenden\nzuständigen Verwaltungsbehörde bemessenen Frist        Ansprüche; jedoch finden die Vorschriften der\nbestimmungsgemäß verwendet worden ist.                 beamtenrechtlichen Unfallfürsorge und das Gesetz\nüber die erweiterte Zulassung von Schadenersatz-\n(2) Dem Abgefundenen können vor Ablauf von\nansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom\nzehn Jahren auf Antrag die durch die Kapitalabfin-\n7. Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 674) An-\ndung erloschenen Bezüge gegen Rückzahlung der\nwendung.\nAbfindungssumme wieder bewilligt werden, wenn\nwichtige Gründe vorliegen.                                (2) Soweit den Versorgungsberechtigten ein ge-\nsetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch\n§ 77                        die Schädigung verursachten Schadens gegen Dritte\n(1) Die Verpflichtung zur Rückzahlung (§ 76) be-    zusteht, geht dieser Anspruch im Umfange der\nschränkt sich nach Ablauf des                          durch dieses Gesetz begründeten Pflicht zur Gewäh-\nrung von Versorgungsbezügen auf den Bund über.\nersten Jahres auf 92 v. H. der Abfindungssumme,\nDer Dbergang des Anspruchs kann nicht zum Nach-\nzweiten Jahres auf 84 v. H. der Abfindungssumme,\nteil des Berechtigten geltend gemacht werden.\ndritten Jahres auf 75 v. H. der Abfindungssumme,\nvierten Jahres auf 66 v. H. der Abfindungssumme,\nAusdehnung des Personenkreises\nfünften Jahres auf 56 v. H. der Abfindungssumme,\nsechsten Jahres auf 46 v. H. der Abfindungssumme,                               § 82\nsiebenten Jahres auf 35 v. H. der Abfindungssumme,        Dieses Gesetz findet entsprechende Anwendung\nachten Jahres auf 24 v. H. der Abfindungssumme,        auf Personen, denen für Schäden an Leib und Leben\nneunten Jahres auf 12 v. H. der Abfindungssumme.       Leistungen zuerkannt worden waren,","804                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\na) auf Grund des § 18 des Gesetzes über den                      setzes über    Leistungen   an   Körper-\nErsatz der durch den Krieg verursachten                      beschädigte,\nPersonenschäden (Kriegspersonenschäden-\ngesetz) vom 15. Juli 1922 (Reidlsgesetzbl. I                   Bayerisches Gesetz vom 14. Juni 1949\n(GVBI. 1949 S. 140),\nS. 620) in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 22. Dezember 1927 (Reichsgesetzbl. I                       Gesetz der Freien Hansestadt Bremen\ns. 515, 533)                                                   vom 23. Juni 1949 (GBI. 1949, S. 142),\noder                                                           Hessisches Gesetz vom 17. Juni 1949\nb) auf Grund des § 1 Nr. 2 des Gesetzes über                       (GVBI. 1949 S. 45),\nden Ersatz der durch die Besetzung deut-                       Württemberg-Badisches Gesetz Nr. 946\nschen Reichsgebietes verursachten Per-                         vom 20. Juni 1949 (Reg.BI. 1949 S. 165},\nsonenschäden (Besatzungspersonenschäden-\nc) das Gesetz des Landes Nordrhein-West-\ngesetz) vom 17. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I\nfalen zur Änderung der Sozialversiche-\nS. 624) in der Fassung der Bekanntmachung\nrungsdirektive Nr. 27 und der hierzu\nvom 12. April 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 103}.\nergangenen Durchführungsvorschriften\nAusschluß der Anrechnung von Versorgungs-                          vom 12. Juli 1949 (GVBI. 1949 S. 229),\nbezügen aui das Arbeitsentgeld                        d) das Gesetz des Landes Rheinland-Pfalz\n§ 83                                       über die Versorgung der Opfer des ·\nBei der Bemessung des Arbeitsentgelts von Be-                       Krieges (Landesversorgungsgesetz) vom\nschäftigten, die Versorgungsbezüge nach diesem                        18. Januar 1949 (GVBI. 1949 S. 11),\nGesetz erhalten, dürfen diese Bezüge nicht zum                   e) das Gesetz des Landes Württemberg-\nNachteil des Beschäftigten berücksichtigt werden;                     Hohenzollern über Leistungen an Kör-\ninsbesondere ist es unzulässig, die Versorgungs-                      perbeschädigte (KB-Leistungsgesetz) vom\nbezüge ganz oder teilweise auf das Entgelt anzu-                      11. Januar 1949 (Reg.BI. 1949 S. 215),\nrechnen.\nf) das Gesetz zur Verbesserung von Lei-\nUbergangs- und Schlußvorschriiten\nstungen an Kriegsopfer vom 27. März\n§ 84                                       1950 (BGBI. S. ·77).\n(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Ok-\ntober 1950 in Kraft.                                          2. Mit dem gleichen Zeitpunkt treten ferner\n(2) 1. Mit dem gleichen Zeitpunkt treten folgende              die Vorschriften der nachfolgenden Ge-\nGesetze mit den zu ihrer Durchführung er-               setze und Verordnungen sowie die zur\ngangenen Verordnungen außer Kraft:                      Durchführung, Ergänzung und Abänderung\na) Das durch Beschluß des Länderrats des                ergangenen Bestimmungen insoweit außer\nKraft, als sie diesem Gesetz entgegenstehen\namerikanischen Besatzungsgebietes vom\n9. September 1947 für zoneneinheitlich              oder nicht bereits anderweitig aufgehoben\nworden sind:\nerklärte Gesetz über Leistungen an Kör-\nperbeschädigte,                                    a) des Gesetzes über die Versorgung der\nBayerisches Gesetz Nr. 64 vom 26.                    Militärpersonen und ihrer Hinterbliebe-\nMärz 1947 (GVBI. 1947 S. 107),                       nen bei Dienstbeschädigung (Reichs-\nBayerisches Gesetz Nr. 88 zur Abän-                  versorgungsgesetz) vom 12. Mai 1920\nderung des Gesetzes Nr. 64 über Lei-                  (Reichsgesetzbl. S. 989) in der Fassung\nstungen an Körperbeschädigte vom                     der Bekanntmachung vom 1. April 1939\n12. August 1947 {GVBI. 1947 S. 214),                  (Reichsgesetzbl. I S. 663),\nGesetz der Freien Hansestadt Bremen              b) des Gesetzes über die Versorgung der\nvom 28. Juni 1947 (GBI. 1947 S. 109),                vor dem 1. August 1914 aus der Wehr-\nHessisches Gesetz vom 8. April 1941                  macht ausgeschiedenen Militärpersonen\n(GVBI. 1947 S. 19),                                  und ihrer Hinterbliebenen (Altrentner-\nWürttemberg-Badisches Gesetz Nr. 74                  gesetz) vom 18. Juli 1921 (Reichs-\nvom 21. Januar 1947 (Reg.BI. 1947 S. 7),             gesetzbl. S. 953) in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 22. Dezember 1927\nWürttemberg-Badisches Gesetz Nr. 706\n(Reichsgesetzbl. I S. 515, 531),\nzur Änderung des Gesetzes Nr. 74 über\nLeistungen an Körperbeschädigte (KB-             c) des Gesetzes über den Er~atz der durch\nLeistungsgestz) vom 18. Juni 1947                    den Krieg verursachten Personen-\n(Reg.BI. 1947 S. 62),                                schäden (Kriegspersonenschädengesetz)\nWürttemberg-Badisches Gesetz Nr. 710                 vom 15. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I S.\n- Zweites Gesetz zur Änderung des                    620) in der Fassung der Bekanntmachung\nGesetzes Nr. 74 über Leistungen an                   vom 22. Dezember 1927 (Reichsgesetzbl.\nKörperbeschädigte (KB-Leistungsge-                   I S. 515, 533),\nsetz) - vom 31. Juli 1947 (Reg.BI.               d) des Gesetzes über den Ersatz der durch\n1947 s. 92),                                         die Besetzung deutschen Reichsgebiets\nb) das vom Länderrat des amerikanischen                     verursachten      Personenschäden      (Be-\nBesatzungsgebietes am 15. Februar 1949                  satzungspersonenschädengesetz) vom 17.\nerlassene Gesetz zur Änderung des Ge-                   Juli 1922 (Reichsgesetzbl. S. 624) in der","Nr. 53 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1950                         805\nFassung der Bekanntmachung vom 12.          des § 4 der Verordnung über das Wehrmachtfür-\nApril 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 103),      sorge- und -versorgungswesen vom 7. September\n1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1699) im Spruchverfahren\ne) des Gesetzes über die Versorgung der\nnicht angefochten werden konnte, verneint worden,\nAngehörigen des Reichsheeres und der\nso ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten die-\nReichsmarine sowie ihrer Hinterbliebe-\nses Gesetzes die erneute Anmeldung des Anspruchs\nnen (Wehrmachtversorgungsgesetz) vom\nzulässig.\n4. August 1921 (Reichsgesetzbl. S. 993)\nin der Fassung der Bekanntmachung                                    § 86\nvom 19. September 1925 (Reichsgestzbl.         (1} Die auf Grund der bisherigen versorgungs-\nI S.349),                                   rechtlichen Vorschriften zu zahlenden Versorgungs-\nf) des Fürsorge- und Versorgungsgesetzes       bezüge werden solange weitergezahlt, bis die Be-\nfür die ehemaligen Angehörigen der          züge nach diesem Gesetz festgestellt sind. Die\nWehrmacht und ihre Hinterbliebenen          Feststellung erfolgt rückwirkend vom Inkrafttreten\n-    Wehrmachtfürsorge- und -versor-        dieses Gesetzes an; die nach Satz 1 gezahlten Be-\ngungsgesetz - vom 26. August 1938           träge sind anzurechnen. Sind die nach diesem Ge-\n(Reichsgesetzbl. I S. 1077),                setz festgestellten Bezüge niedriger als die bisher\ngewährten Bezüge oder fällt die Rente ganz weg,\ng) des Fürsorge- und Versorgungsgesetzes         so tritt die Minderung oder Entziehung mit Ablauf\nfür die ehemaligen Angehörigen der          des Monats ein, der auf die Zustellung des Be-\nWehrmacht bei besonderem Einsatz und        scheides folgt, frühestens mit Ablauf von sechs\nihre Hinterbliebenen - Einsatzfürsorge-     Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes; nach\nund -versorgungsgesetz - vom 6. Juli        Ablauf von drei Monaten fallen diese Bezüge in-\n1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1217),           soweit den Ländern zur Last, als sie die für die\nh) der Verordnung über die Entschädigung         gleiche Zeit nach dem Gesetz zustehenden Bezüge\nvon Personenschäden (Personenschäden-       übersteigen.\nverordnung) vom 1. September 1939              (2) Ist die Zahlung früher festgestellter Ver-\n(Reichsgesetzbl. I S. 1623) in der Fas-     sorgungsbezüge von der zuständigen Verwaltungs-\nsung der Bekanntmachung vom 10. No-         behörde aus einem von ihr nicht zu vertretenden\nvember 1940 (Reichsgestzbl. I S. 1482),     Grunde bisher nicht wieder aufgenommen worden,\ni) des Fürsorge- und Versorgungsgesetzes        so besteht kein Anspruch auf Nachzahlung von\nfür die ehemaligen Angehörigen des          Versorgungsbezügen für die Zeit vor dem Inkraft-\nReichsarbeitsdienstes und ihre Hinter-      treten dieses Gesetzes; die Rente beginnt mit dem\nbliebenen     (Reichsar bei tsdienstversor- Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind,\ngungsgesetz) vom 8. September 1938          frühestens mit dem Monat, in dem Antrag auf\n(Reichsgesetzbl. I S. 1158) in der Fas-     Wiedergewährung von Versorgung gestellt wird.\nsung der Bekanntmachung vom 29. Sep-           (3) Soweit die Rente Beschädigter nach diesem\ntember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1253),    Gesetz ohne ärztliche Nachuntersuchung unter\nk) des Fürsorge- und Versorgungsgesetzes         Ubernahme des bisher anerkannten Grades der Min-\nfür die weiblichen Angehörigen des          derung .der Erwerbsfähigkeit festgestellt wird, ist\nReichsarbeitsdienstes und ihre Hinter-      eine spätere Neufeststellung der Rente binnen drei\nbliebenen    (Reichsar bei tsdienstversor-  Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht von\ngungsgesetz WJ) vom 20. Dezember 1940       einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse im\n(Reichsgesetzbl. I S. 1631),                Sinne des § 62 Abs. 1 abhängig; § 62 · Abs. 2 Satz 1\n1) des Gesetzes über die Versorgung der         findet keine Anwendung.\nKämpfer für die nationale Erhebung             (4) Bei Verwandten der aufsteigenden Linie (§ 49),\nvom 27. Februar 1934 (Reichsgestzbl. I      die Elternversorgung nach bisherigen versorgungs-\ns. 133).                                    rechtlichen Vorschriften beziehen oder bezogen\nhaben, gelten im Falle der Bedürftigkeit die übrigen\n(3) Hinsichtlich des Verwaltungs- und Spruch-           Voraussetzungen als erfüllt.\nverfahrens verbleibt es bis zu einer anderweitigen\ngesetzlichen Regelung bei den bisherigen Vor-                                       § 87\nschriften.\nTreffen Renten nach den bisherigen versorgungs-\n§ 85\nrechtlichen Vorschriften mit Renten aus der Renten-\nversicherung der Arbeiter, der Angestellten oder\nSoweit nach bisherigen versorgungsrechtlichen            aus der knappschaftlichen Rentenversicherung zu-\nVorschriften über die Frage des ursächlichen Zu-           sammen, so werden die Renten aus der gesetzlichen\nsammenhanges einer Gesundheitsstörung mit einem            Rentenversicherung, soweit bisher anders verfahren\nschädigenden Vorgang im Sinne des § 1 dieses Ge-           worden ist, vom Ersten des auf die Zustellung des\nsetzes entschieden worden ist, ist die Entscheidung        Bescheides nach diesem Gesetz folgenden zweiten\nauch nach diesem Gesetz rechtsverbindlich. Ist der         Monats an in voller Höhe gezahlt. Bis zu diesem\nursächliche Zusammenhang durch Entscheidung                Zeitpunkt werden zusammen mit den bisher tat-\neiner Verwaltungsbehörde, die auf Grund des § 3            sächlich gezahlten Bezügen einschließlich der Ren-\nder Verordnung über das Versorgungswesen vom               ten der Rentenversicherung als Versorgungsleistung\n2. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1686) oder         Bezüge mindestens in der Höhe gewährt, daß die","806                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nnach diesem Gesetz zustehenden Bezüge und die          zeitig Ansprüche aus den gesetzlichen Rentenver-\nvollen Renten der Rentenversicherung erreicht          sicherungen erwachsen.\nwerden. Bei der rückwirkenden Feststellung der\nVersorgungsbezüge (§ 86 Abs. 1 Satz 2) sind Aus-                                § 91\ngleichsrenten unter Zugrundelegung der vollen             Die Anwendung dieses Gesetzes auf Personen, die\nRenten der Rentenversicherung festzusetzen.            ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Berlin\n(West) haben oder hatten (§ 1 Nr. 2) ist davon ab-\nhängig, daß die Gebietskörperschaft Groß-Berlin\n§ 88\n(West) eine gleichartige gesetzliche Regelung trifft\nDie sich nach diesem Gesetz ergebenden neuen        und die Verpflichtungen übernimmt, die nach diesem\nVersorgungsansprüche werden auf Antrag fest-           Gesetz den Ländern obliegen.\ngestellt. Wird der Antrag innerhalb von sechs\nMonaten nach Verkündung dieses Gesetzes gestellt,                               § 92\nso beginnt die Rente mit dem Monat, in dem ihre           (1) Die Bundesregierung ist ermächtigt, mit Zu-\nVoraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem       stimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu\nMonat des Inkrafttretens dieses Gesetzes.              erlassen über\na) Art und Umfang der Ausstattung mit Kör-\n§ 89\nperersatzstücken, orthopädischen und an-\nSofern sich in einzelnen Fällen aus den Vor-                  dern Hilfsmitteln (§ 13),\nschriften dieses Gesetzes besondere Härten ergeben,           b) Voraussetzungen, Art, Ausmaß und Dauer\nkann die Oberste Landesbehörde für Arbeit mit Zu-                der Berufsförderungsmaßnahmen sowie das\nstimmung des Bundesministers für Arbeit einen                    Verfahren (§ 26),\nAusgleich gewähren.\nc) Regelung der Heilbehandlung des im § 28\n§ 90                                     bezeichneten Personenkreises.\nDen Trägern der gesetzlichen Rentenversiche-           (2) Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung\nrungen werden die Mehraufwendungen erstattet, die      des Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvor-\nihnen dadurch entstehen, daß durch die Folgen          schriften einschließlich der zur Ausführung der\nvon Schädigungen im Sinne dieses Gesetzes vor-         §§ 6 und 89 erforderlichen Richtlinien.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1950.\nDer Bundespräsident\n'Theodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch"]}