{"id":"bgbl1-1950-52-7","kind":"bgbl1","year":1950,"number":52,"date":"1950-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/52#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-52-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_52.pdf#page=7","order":7,"title":"Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen","law_date":"1950-12-08T00:00:00Z","page":789,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 52-Tag der Ausgabe: Bonn, 19. Dezember 1950                                789\nver11ti.ltnis im Bundesgcbiet bezogen hat, der im          (BGBl. S. 351) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1\nBundesgebiet der Lohnsteuer unterliegt.                    des Grundgesetzes für die BundesrepubHk Deutsch-\n(4) Hatte ein Arbeitnehmer während eines Teils          land wird hiermit verordnet:\ndes Kalenderjahres 1950 seinen Wohnsitz oder ge-                                       § 1\nwöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet und war                 (1) Für die Steuerberechnung beträgt die Höchst-\ner während der übrigen Zeit nach § 1 Absatz 3 des          grenze des Stückgewichts\nEinkommensteuergesetzes als beschränkt steuer•                     1. bei Zigaretten, zu deren Herstellung nach-\npflich lig zu behandeln, so sind für die Zeit des                      weislich Tabakblätter inländischer Her-\nWohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im                            kunft in einer Mindestmenge von 300/o der\nBundesgebiet die Vorschriften des Absatzes 2 und                      ·verarbeiteten Rohstoffe verwendet wor·\nfür die übrige Zeit die Vorschriften des Absatzes 3                    den sind, mit einem Kleim'erkaufspreis\nanzuwenden.                                                            von\n(5) Beschränkt sich hiernach der Lohnsteuer-                        a) 8½ Pf -    soweit diese Preis-\nJahresausgleich auf einen Teil des Jahres (Aus-                                   klasse zugelassen ist -  1,2 g\ngleichszeitraum), so werden der Arbeitslohn, die                       b) 10 Pf und mehr                  1,35 g;\neinbehaltene Lohnsteuer und der steuerfreie Jah·                   2. bei anderen Zigaretten mit einem\nresbctrag oder die nach § 5 Satz 3 sich ergeben-                       Kleinverkaufspreis von\nden steuerfreien Beträge insoweit berücksichtigt,                      a) 10 Pf                            1,2 g\nals sie auf den Ausgleichszeitraum entfallen.                          b) 12 Pf und mehr                   1,35 g.\n(6) Der auf den Ausgleichszeitraum en lfallende           {2) Für die Steuerberechnung beträgt die Höchst-\nArbeilslohn, vermindert um den auf den Aus-                grenze der Länge des Tabakstrangs bei Zigaretten\ngleichszeitraum entfallenden steuerfreien Betrag,          8 cm für ein Stück.\nist durch die Zahl der Monate des Ausgleichszeit-                                      § 2\nraums z11 teilen. Ein rrngcfo ngE~ner Monatszeitraum          Betriebe, die bisher Zigaretten hergestellt haben,\nist dabei als voller Monat zu rechnen. Auf                 bei denen die Höchstgrenzen des § 1 überschritten\nden sich ergebenden tv1onatsbetrag ist die Lohn-           sind, dürfen solche Zigaretten noch bis zum 31 Ja-\nstcucrl:abclle für monatlich,~ Lohnzahlungen anzu-         nuar 1.951 in Verkehr bringen, ohne daß der die\nwenden. Die Summe der mo~at1iche1; Steuer-                 Höchstgrenzen t.berschreitende Teil besonders zu\nbeträge ergibt die Lohnsteuer für den Ausgleichs-          versteuern ist.\nzeitraum.                                                                              § 3\n§ 10\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nGroß-Berlin (West)                     kündung in Kraft.\nDer     Lohusl cuer-Jah rcsausglcich,    für   dessen  Bonn, den 21. November 1950.\nDurchführung nach § 3 ein Arbeitgeber im Bundes-\ngebiet oder nuch § 4 ein Finanzamt im Bundes-                 Der Bundesminister der Finanzen\ngebiet zuständig ist, erstreckt sich auch auf den                                Schäffer\nArbeitslohn aus einem Dienstverhältnis in Groß-\nBerlin (vV cst) sowie auf Zcilräume, in denen der\nArb,~itnchmcr im Kalenderjahr 1950 seinen \\!Vohn-                        Bekanntmachung\nsitz oder gewöhnlidlen AufcnUwlt in Groß-Berlin               über den Schutz von Erfindungen, Mustern und\n(West) gehabt hat. Dabei ist die aus allen Dienst-\nWarenzeichen auf Ausstellungen.\nverhtiltnisscn im BunclesgebiC'l und in Groß-Berlin\n(West) einbchall.cne Lohnsteuer zu berücksich-                              Vom 8. Dezember 1950.\ntigen.                                                       Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, be-\n§ 11                            treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und\nInkraHtreten.                       Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.\nDiese Verordnung lrill am            nnch ihrer Ver-   S. 141), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des\nkündung in Kraft.                                          Grundgesetzes für die Bui:idesrepublik Deutschland\nBonn, den 15. Dezember 1950.                              wird bekanntgemacht:\nDer durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge-\nDer Bundeskanzler                          sehene Schutz von Erf'indungen, Mustern und Waren-\nAdenauer                             zeichen tritt ein für:\nDer Bundesminister der Finanzen                        1. die in der Zeit vom 10. bis 15. Februar 1951 ia\nOffenbach a. M. stattfindende „Lederwarenfach-\nSchäffer\nmesse\";\n2. die i.n der Zeit vom 25. bis 27. Februar 1951 und\nin der Zeit vom 4. bjs 6. März 1951 in Köln statt-\nVerordnung                                   findende „Kölner Frühjahrsmesse 1951 \";\nüber lföcbstyrenzen         Slückeinheit l\"ei Zigaretten.  3. die in der Zeit vom 7. bis 12. März 1951 i.n Nürn-\nberg stattfindende „2. Deutsche Spielwaren-Fach-\nVom 21. November 1950.\nmesse\".\nAuf Grund von § 7 Abs. 2 des Tabaksteuer-              Bonn, den 8. Dezember 1950.\ngesetzes vorn 4.         1!)]9 (Reichsucsetzbl. I S. 721)\nin der Fassur,9 des Cesi:tzcs über die Senkung der               Der Bundesminister der Justiz\nTabaksteuer für                 vom 2. August 1950                                 Dehler","790                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nDemnä<.hst erscheint:\nDEUTSCHES VERMÖGEN\nIM AUSLAND\nInt2rnationale Vereinbarungen und ausländische Gesetzgebung\nBearbeitet von\nOtto Böhme r               Konrad D u d e n             Hermann J a n s s e n\nRechtsanwäiten\n!\nHerausgegeben vom\nRundesministerium der Justiz\nMit Riicksicht auf das dringende Interesse der deutschen OHentlichkeit an einer Unterrichtung iiber\ndas Schicksal der deutschen Auslandsvermögenswerte veröffentlicJ-zt das Bundesjustizministerium in dem\nvcrliegenden Werk die Texte der ihm bekannten internationalen Ver:Jinbarungen und ausländischen\ngesetzlichen Vorschriften über das deutsche Auslandseigentum.\nTeil A des Werkes enthält die internationalen Vereinbarungen,\nTeil B die einzelstaatlichen ausländischen Vorschriften.\nDie englischen oder französischen Texte sind zum Teil in der Ursprache und in deutscher Uberselzung,\nzum Teil nur in der Ursprache abgedruckt, alle übrigen fremdsprachlichen Texte (mU Ausnahme einiger\nbesonders wichtiger spanischer Texte) nur in deutscher Ubersetzung. Den einzelnen Länderabschnitten\nist jeweils eine Liste der einschlägigen Vorschriften vorangestellt; die wichtigeren Vorschriften sind an-\nschließend abgedruckt; auf die weniger wichtigen wird durch die Liste hingewiesen, so daß den Inter~\ncssicrten im Bedarfsfalle die Auffindung des Wortlautes erleichtert ist.\nAn der Beschaffung der Texte haben zahlreiche amtliche und private Stellen mitgewirkt. Für die\nPublikation wurden die Texte zusammengeslelll und bearbeitet: im Abschnitt Internationale Abkommen\nvon Reclitsanwalt Dr. Duden, Mannheim; im Abschnitt USA von Rechtsanwalt und Notar Dr.\nJans s e n, Bremen; in den übrigen Abschnitten von Rechtsanwalt Otto Böhme r, Düsseldorf. Die\nBearbeiter haben zahlreiche ausländische Konespondenten herangezogen. Die Übersetzer wurden mit\nbesonderer Sorgfalt ausgewählt.\nDie Verötientlichung erscheint in zwei Bänden von insgesamt etwa 1000 Seiten im Format DIN A 4. Der\nBezug von Band 1 verpflichtet zugleich zum Bezuge von Band 2. -- Preis je Band DM 40.-.\nDer erste Band wird außer den internationalen Abkommen die Vorschriften aus einer großen Zahl von\nI\nLändern, darunter allen für den deutschen Auslandsver kehr besonders wichtigen, enhalten. Für andere\nLänder soll die Veröffentlichung im zweiten Band nachgeholt werden. Das Werk stellt ein unentbehrliches\nHilismittel dar für Behörden, Banken, Firmen, Rechtsanwälte und alle diejenigen, deren Vermögen im\nAusland von der Beschlagnahme betroffen wurde.\nFür Bestellungen, die bis 31. Dezember 1 9 5 0 beim Verlag eingehen, wird ein\nSubskriptionspreis von DM .35.- je Band in Anrechnung gebracht\nVERLAG DES BUNDESANZEIGERS/ KOLN AM RHEIN 1 / POSTFACH\nDas Bundcsgcselzbl,,ft erscheint mich Bedarf. taufender Bezug nur durd1 die Post. Bezugspreis vierteljährlich DM 3.- zuzüglich Zustellgebühr.\nI:1nzeL;tücke je angefangene 2-1 SeHen DM 0.30 beim Verlag des „Bundesanzeiger\" in Bonn_ ocler in Köln-Rh. Zusendung einzelner Stücke per\nSlrcilbuncl gegen Voreinsendung des erforderlichen fü,trages auf Postscheckkonto .Bundesanzeiger\" Köln 83 400.\nDruck: Kölner Pre:,scdrnck GmbH., Breite Straße 70."]}