{"id":"bgbl1-1950-52-6","kind":"bgbl1","year":1950,"number":52,"date":"1950-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/52#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-52-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_52.pdf#page=7","order":6,"title":"Verordnung über Höchstgrenzen der Stückeinheit bei Zigaretten","law_date":"1950-11-21T00:00:00Z","page":789,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 52-Tag der Ausgabe: Bonn, 19. Dezember 1950                                789\nver11ti.ltnis im Bundesgcbiet bezogen hat, der im          (BGBl. S. 351) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1\nBundesgebiet der Lohnsteuer unterliegt.                    des Grundgesetzes für die BundesrepubHk Deutsch-\n(4) Hatte ein Arbeitnehmer während eines Teils          land wird hiermit verordnet:\ndes Kalenderjahres 1950 seinen Wohnsitz oder ge-                                       § 1\nwöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet und war                 (1) Für die Steuerberechnung beträgt die Höchst-\ner während der übrigen Zeit nach § 1 Absatz 3 des          grenze des Stückgewichts\nEinkommensteuergesetzes als beschränkt steuer•                     1. bei Zigaretten, zu deren Herstellung nach-\npflich lig zu behandeln, so sind für die Zeit des                      weislich Tabakblätter inländischer Her-\nWohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im                            kunft in einer Mindestmenge von 300/o der\nBundesgebiet die Vorschriften des Absatzes 2 und                      ·verarbeiteten Rohstoffe verwendet wor·\nfür die übrige Zeit die Vorschriften des Absatzes 3                    den sind, mit einem Kleim'erkaufspreis\nanzuwenden.                                                            von\n(5) Beschränkt sich hiernach der Lohnsteuer-                        a) 8½ Pf -    soweit diese Preis-\nJahresausgleich auf einen Teil des Jahres (Aus-                                   klasse zugelassen ist -  1,2 g\ngleichszeitraum), so werden der Arbeitslohn, die                       b) 10 Pf und mehr                  1,35 g;\neinbehaltene Lohnsteuer und der steuerfreie Jah·                   2. bei anderen Zigaretten mit einem\nresbctrag oder die nach § 5 Satz 3 sich ergeben-                       Kleinverkaufspreis von\nden steuerfreien Beträge insoweit berücksichtigt,                      a) 10 Pf                            1,2 g\nals sie auf den Ausgleichszeitraum entfallen.                          b) 12 Pf und mehr                   1,35 g.\n(6) Der auf den Ausgleichszeitraum en lfallende           {2) Für die Steuerberechnung beträgt die Höchst-\nArbeilslohn, vermindert um den auf den Aus-                grenze der Länge des Tabakstrangs bei Zigaretten\ngleichszeitraum entfallenden steuerfreien Betrag,          8 cm für ein Stück.\nist durch die Zahl der Monate des Ausgleichszeit-                                      § 2\nraums z11 teilen. Ein rrngcfo ngE~ner Monatszeitraum          Betriebe, die bisher Zigaretten hergestellt haben,\nist dabei als voller Monat zu rechnen. Auf                 bei denen die Höchstgrenzen des § 1 überschritten\nden sich ergebenden tv1onatsbetrag ist die Lohn-           sind, dürfen solche Zigaretten noch bis zum 31 Ja-\nstcucrl:abclle für monatlich,~ Lohnzahlungen anzu-         nuar 1.951 in Verkehr bringen, ohne daß der die\nwenden. Die Summe der mo~at1iche1; Steuer-                 Höchstgrenzen t.berschreitende Teil besonders zu\nbeträge ergibt die Lohnsteuer für den Ausgleichs-          versteuern ist.\nzeitraum.                                                                              § 3\n§ 10\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nGroß-Berlin (West)                     kündung in Kraft.\nDer     Lohusl cuer-Jah rcsausglcich,    für   dessen  Bonn, den 21. November 1950.\nDurchführung nach § 3 ein Arbeitgeber im Bundes-\ngebiet oder nuch § 4 ein Finanzamt im Bundes-                 Der Bundesminister der Finanzen\ngebiet zuständig ist, erstreckt sich auch auf den                                Schäffer\nArbeitslohn aus einem Dienstverhältnis in Groß-\nBerlin (vV cst) sowie auf Zcilräume, in denen der\nArb,~itnchmcr im Kalenderjahr 1950 seinen \\!Vohn-                        Bekanntmachung\nsitz oder gewöhnlidlen AufcnUwlt in Groß-Berlin               über den Schutz von Erfindungen, Mustern und\n(West) gehabt hat. Dabei ist die aus allen Dienst-\nWarenzeichen auf Ausstellungen.\nverhtiltnisscn im BunclesgebiC'l und in Groß-Berlin\n(West) einbchall.cne Lohnsteuer zu berücksich-                              Vom 8. Dezember 1950.\ntigen.                                                       Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, be-\n§ 11                            treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und\nInkraHtreten.                       Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.\nDiese Verordnung lrill am            nnch ihrer Ver-   S. 141), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des\nkündung in Kraft.                                          Grundgesetzes für die Bui:idesrepublik Deutschland\nBonn, den 15. Dezember 1950.                              wird bekanntgemacht:\nDer durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge-\nDer Bundeskanzler                          sehene Schutz von Erf'indungen, Mustern und Waren-\nAdenauer                             zeichen tritt ein für:\nDer Bundesminister der Finanzen                        1. die in der Zeit vom 10. bis 15. Februar 1951 ia\nOffenbach a. M. stattfindende „Lederwarenfach-\nSchäffer\nmesse\";\n2. die i.n der Zeit vom 25. bis 27. Februar 1951 und\nin der Zeit vom 4. bjs 6. März 1951 in Köln statt-\nVerordnung                                   findende „Kölner Frühjahrsmesse 1951 \";\nüber lföcbstyrenzen         Slückeinheit l\"ei Zigaretten.  3. die in der Zeit vom 7. bis 12. März 1951 i.n Nürn-\nberg stattfindende „2. Deutsche Spielwaren-Fach-\nVom 21. November 1950.\nmesse\".\nAuf Grund von § 7 Abs. 2 des Tabaksteuer-              Bonn, den 8. Dezember 1950.\ngesetzes vorn 4.         1!)]9 (Reichsucsetzbl. I S. 721)\nin der Fassur,9 des Cesi:tzcs über die Senkung der               Der Bundesminister der Justiz\nTabaksteuer für                 vom 2. August 1950                                 Dehler"]}