{"id":"bgbl1-1950-52-5","kind":"bgbl1","year":1950,"number":52,"date":"1950-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/52#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-52-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_52.pdf#page=4","order":5,"title":"Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Kalenderjahr 1950","law_date":"1950-12-15T00:00:00Z","page":786,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["786                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nVerordnung                                                        § 2\nZuständigkeit\nüber den Lohnsteuer-Jahresausgleich\nDer Lohnsteuer-Jahresausgleich wird durch den\nfür das Kalenderjahr 1950.\nArbeitgeber (§ 3) oder auf Antrag durch das Finanz-\nVom 15. Dezember 1950.                    amt (§ 4) durchgeführt. Ist beim Zusammentreffen\nmehrerer Fälle des § 1 Absatz 2 bei demselben Ar-\nAuf Grund des Artikels II Ziffer 1 und Ziffer 2          beitnehmer sowohl eine Zuständigkeit des Arbeit-\nBuchstube.! b des Geselzes zur Anderung des Ein-            gebers als auch des Finanzamts gegeben, so hat das\nkommensteuergesetz.es und de5 Körperschaftsteuer-           Finanzamt den Lohnsteuer-Jahre3ausgleich durch-\ngesetzes vom 29. April 1950 (BGBI. S. 95) verordnet         zuführen, soweit dieser nicht bereits durch den Ar-\ndie ßundesrcuierung mit Zustimmung des Bundes-              beitgeber im Rahmen des § 3 vorgenommen wor-\nrates:                                                      den ist.\n§ 3\n§\nZuständigkeit des Arbeitgebers\nLohnsteuer-Jahresausgle.ich 1950\n(1) Bei schwankendem Arbeitslohn im Fall des\n(1) Der Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Ka-           § 1 Absatz 2 Ziffer 1 sowie in den Fällen des § 1\nlenderjahr 1950 wird ausschließlich nach den Vor-           Absatz 2 Ziffern 2 und 3 ist der Arbeitgeber, bei\nschriften dieser Verordnung durchreführt. Die Vor-          dem sich der Arbeitnehmer am 31. Dezember 1950\nschriften in § 35 der Lohnsteuer-Durchführungsver-          in einem Dienstverhältnis befindet, verpflichtet\nordnung in der Fassung vorn 10. Oktober 1950                (wenn er am 31. Dezember 1950 weniger als 10 Ar-\n(BGBl. S. GDB) - Lohnsleuer-Durchführungsverord-           beitnehmer beschäftigt, berechtigt). den Lohnsteuer-\nnung -- finden für das Kalenderjahr 1950 keine An-         Jahresausgleich vorzunehmen. Das gilt auch dann,\nwendung.                                                    wenn der Arbeitnehmer während des Kalender-\njahres 1950 in mehreren unmittelbar aufeinander-\n(2) Für das Kalenderjahr 1950 wird ein Lohn-            folgenden Dienstverhältnissen gestar:iden hat und\nsteuer-J al1rcsau sgleich durchgeführt:                    die Lohnsteuerbescheinigungen aus den voran-\nl. wenn clie Berechnung der Lohnsteuer nach        gegangenen Dienstverhältnissen vollständig vor-\n§ § 32 1f der Lohnsteuer-Durchführungsver-      liegen. Eine Abschrift der Lohnsteuerbescheinigun-\nordnu ng wc-gen unstä.ndiger Beschäftigung     gen aus den vorangegangenen Dienstverhältnissen\noder wegen schwankenden Arbeitslohns zu        hat der Arbeitgeber zum Lobnkonto des Arbeit-\neinem höheren Gesamtsleuerbelrag geführt       nehmers zu nehmen.\nbat, als er sich bei gleichmäßiger Vertei-        (2) Der Arbeitgeber hat den Lohnsteuer-Jahres-\nJun~J des Jahresarbeitslohns auf die gesa111•• ausgleich nicht durchzuführen:\ntcn Lohnzahlungszeiträum2 des Kalender-                1. wenn der Arbeitnehmer es beantragt, weil\njah rcs 1950 ergeben würde;                               er nach § 46 Absatz 1 des Einkommen-\n2. wenn auf der Lohnsteuerkarte 1950 ein                       steuergesetzes veranlagt wird,\nsteuerfreier Betrag (§ 27 der Lohnsteuer-              2. in allen Fällen, in denen für den Arbeit-\nD11rchführungsverordnu.1g) mit Wirkucg                     nehmer mehrere Lohnsteuerkarten aus-\nvon einem nach dem 1. Januar 1950 lie-                    geschrieben worden sind.\ngenden Zeitpunkt an eingetragen ist;               (3) Zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresaus-\n3. wenn ein auf der Lohnsteuerkarte 1950            gleichs hat der Arbeitgeber frühestens bei der Lohn-\nmit vVirkung vom 1. Januar 1950 an ein-        zahlung für den letzten im Kalenderjahr 1950\ngelra~wner steuerfreier Betrag (§ 27 der        endenden Lohnzahlungszeitraum, spätestens bei der\nLohnsteuer-Durchführungsverordnung) vor         Lohnzahlung für den letzten im lVIonat Februar 1951\n.:\\blauf des Kalenderjahres 1950 weggetal-      endenden Lohnzahlungszeitraum so viel an Lohn-\nlcn oder mit Wirkung von einem nach dem         steuer weniger einzubehalten, als dem Arbeitneh-\n1. Januar 1950 liegenden Zeitpunkt an ge-      mer im Laufe des Kalenderjahres 1950 nach den\nlindert worden ist;                             §§ 5 ff zuviel einbehalten worden ist (Aufrech-\nnung). Der Arbeitgeber ist berechtigt, die zu viel\n4. wenn der Arbeitnehmer aus berechtigten\neinbehaltene Lohnsteuer auch mit Lohnsteuerbeträ•\nGründen nachträglich für das Kalenderjahr\ngen zu verrechnen, die er für seine anderen Arbeit-\n1950 Werbungskoslen,        Sonderausgaben,\nnehmer abzuführen hat, und den verrechneten Be-\nAufwendungen für außergewöhnliche Be-\ntrag dem Arbeitnehmer zu erstatten (Erstattung). Er\nlastungen oder steuerfreie Beträge nach\nhat den aufgerechneten oder erstatteten Betrag im\n§ 25 a der Lohnsteuer, Durchführungsver-\nLohnkonto 1950, auf der Lor,nsteuerkarte 1950 und\nordnung geltend macht, C::ie nicht bereits\nauf dem Lohnzettel (§ 48 der Lohnsteuer-Durchfüh-\ndurch Eintragung eines steuerfreien Be-\nrungsverordnung) des Arbeitnehmers zu vermerken.\ntrags (§ 27 der Lohnsteuer-Durchführung-,:;-\nEr hat außerdem die den Arbeitnehmern erstatteten\nverordnung) auf der Lohnsteuerkarte be-\nBeträge bei der nächsten Lohnsteueranmeldung und\nrücksichtigt worden sind.        Ben:chtigte\nLohnsteuerabführung abzus.etzen. Auf Antrag des\nGründe liegen dann vor, wenn der Arbeit-\nArbeitgebers kann das Finanzamt gestatten, daß der\nnchrner Aufwendungen oder Freibeträge\nLohnsteuer-Jahresausgleich spätestens bei der Lohn-\ndieser Art ohne sein Verschulden vor Ab-\nzahlung für den letzten im Monat März 1951\nlauf des Kalenderjahres 1950 nicht geltend\nendenden Lohnzahlungszeitraum durchgeführt wird.\ngemacht hat;\n(4) Nach Aushändigung der Lohnsteuerkarte 1950\n5. In den fällen des § 7 Absatz 2.                  an den Arbeitnehmer (§ 4 Absatz 4J oder nach Aus-","Nr. 52- Tag der Ausgabe: Bonn, 19. Dezember 1950                         787\nschreibung eines Lohnzettels für den Arbeitnehmer        bene Lohnsteuerkarte mit der Lohnsteuerbescheini-\n(§ 48 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung)            gung {§ 47 der Lohnsteuer-Durchführungsverord-\ndarf der Arbeitgeber einen Lohnsteuer-Jahresaus-         nung) ist dem Antrag beizufügen. Bei fehlen.1er\ngleich nicht mehr vornehmen.                             Lohnsteuerbescheinigung hat der Arbeitr:ehmer auf\nVerlangen des Finanzamts eine besondere Lohn-\n§ 4                          steuerbescheinigung des Arbeitgebers vorzulegen,\nZuständigkeit des Finanzamts              die die in § 47 der Lohnsteuer-Durchführungs-\n1) Das Finanzamt ist für die Durchführung des        verordnung vorgesehenen Angaben enthalten muß.\nLohnsteuer-Jahresausgleichs zuständig:                   Arbeitnehmer, die im Kalenderjahr 1950 uu;tündig\nbeschäftigt waren, müssen die Dauer einer Ver-\n1. bei unständiger Beschi:iflignng im Fall des\ndienstlosigkeit durch besondere Unterlagen nach-\n§ 1 Absatz 2 Ziffer 1 sowie in den Fällen\nweisen. Der Antrag ist mit besonderem Vordruck\ndes § 1 Absatz 2 Ziffern 4 und 5;\nzu stellen, der bei den Finanzämtern kostenlos er-\n2. wenn der Arbeitnehrn.er am 31. Dezember      hältlich ist.\n1950 nicht in einem rnenstverhältnis steht;\n(5) Das Finanzamt führt den Lohnsteuer-Jahres-\n3. wenn ein Arbeitgeber rnit weniger als\nausgleich im Wege der Erstattung durch. Der zu\n10 Arbeitnehmern von seiner Befugnis zur\nerstattende Betrag ergibt sich aus den §§ 5 ff. Der\nDu.rchführung des Lohnsteuer-Jahresaus-\nerstattete Betrag ist auf der Lohnsteuerkarte 1950\ngleichs keinen Gebrnuch macht;\nzu vermerken.\n4. wenn ein voller Ausgleich durch den                                   § 5\nArbeitgeber innerhalb des im § 3 Absatz 3\nDurchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs\nbezeichneten Zeitranms nicht möglich ist;\n5. wenn bei Beschäfti~J ung des Arbeitneh-         Für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahresaus-\nrn ers in mehreren unmittelbar aufein-       gleichs wird von dem maßgebenden Arbeitslohn\nanderfolgenden Dienstverhältnissen (§ 3      (§ 6) der etwa auf der Lohnsteuerkarte 1950 ein-\nAbsatz 1 Satz 2) die Lohnsteuerbescheini-    getragene und am 31. Dezember 1950 no~h gel-\ngungen aus den vorangegangenen Dienst-       tende steuerfreie Jahresbetrag abgezogen. Ist die\nverhältnissen nicht vollständig vorliegen;   Geltungsdauer eines auf der Lohnsteuerkarte 1950.\neingetragenen steuerfreien Betrags vor dem 31. De-\n6. wenn für den Arbeitnehmer mehrere Lohn-\nzember 1950 abgelaufen und ist ein weiterer steuer-\nsteuerkarten ausgeschrieben sind und eine\nfreier Betrag nicht eingetragen worden, so ist die\nVeranlagung nach § 46 Absatz 1 Ziffer 3\nSumme der steuerfreien Beträge vom Arbeitslohn ab-\ndes Einkommensteuergesetzes nicht in Be-\nzuziehen, die beim Lohnsteuerabzug für die einzel-\ntracht kommt;\nnen Lohnzahlungszeiträume während der Geltungs-\n7. wenn nicht während des ganzen Kalender-      dauer der Eintragung auf der LohnsteL1erkarte 1950\njahres 1950 die gleiche Steuerklasse oder   tatsächlich berücksichtigt worden sind. In den\nZahl der Kinder dem Steuerabz:ug zu-         Fällen des § 1 Absatz 2 Ziffer 4 ist der steuerfreie\ngrunde zu legen war;                         J :1hres betrag nach den Vorschriften der § § 20 ff\n8. wenn die Lohnsteuer im Laufe des Ka-         der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung zu er-\nlenderjahres 1950 nach § 37 der Lohn-        mitteln und vom Arbeitslohn abzuziehen. Für den\nsteuer-Durchführungsverordnung zu be-        verbleibenden Arbeitslohn wird, vorbehaltlich der\nrechnen war;                                Vorschrift des § 8, die Jahreslohnsteuer nach der\n9. in den Fällen des § 9;                       Jahreslohnsteuertabelle (Anlage 2 der Verordnung\n10. wenn das f'inanzamt in den Fällen des § 1    vom 15. Mai 1950 - BGB!. S. 147 --) ermittelt. Für\nAbsatz 2 die Durchführung des Lohn-         die dabei anzuwendende Steuerklasse Hind, vor-\nsteuer-Jahresausgleichs in Ausnahmefällen    behaltlich der Vorschrift des § 8, die Eintragungen\ndurch seine Dienststellen für geboten hält. auf der Lohnsteuerkarte 1950 für den Beginn des\nKalenderjahres 1950 maßgeberd. Der Unterschied\n(2) Das Finanzamt hat den Lohnsteuer-Jahresaus-      zwischen der so ermittelten Jahreslohnsteuer und\ngleich nicht durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer        der Lohnsteuer, die von dem bei dem Lohnsteuer-\nfür das Kalenderjahr 1950 nach § 46 Absatz 1 des         .Jahresausgleich zugrunde gelegten Arbeitslohn\nEinkommensteuergesetzes veranlagt wird.                  (§ 6) einbehalten worden ist, wird ausgeglichen.\n(3) Für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-\n§ 6\nausgleichs ist dc1s Finc1nzc1rn t zuständig, in dessen\nBezirk der Arbeitnehmer am 24. Oktober 1950 seinen                      Maßgebender Arbeitslohn\n\\,\\Tohnsitz oder --- in Errnangclunu eines inländischen      (1) Maßgebender Arbeitslohn ist der Arbeitslohn\nWolrnsitzes -       seinen gewöhnlichen Aufenthalt       (einschließlich des Werts der Sachbezüge), der dem\nhalte oder nach diesen1 Zeitpunkt erstmalig im           Arbeitnehmer für die Lohnzahlungszeiträume des\nBundesgebiet begründete. Ist hiernach in den Fäl-        Kalenderjahres 1950 zugeflossen ist. Dabei sind\nlen des § 9 die Zuständigkeit eines Finanzamts           ohne Rücksicht darauf, ob der Lohn nachträglich\nnicht gegeben, so ist clüs Finanzamt der Bctr.iebstätte  oder im voraus gezahlt worden ist, alle Lohnzah-\nim Bundesgebiet zuständig, bei der der Arbeit-           lungszciträume zu berücksichtigen, die im Kalen-\nnehmer zuletzt bosch~Ht igt war.                         derjahr 1950 geendet haben. Sonstige, insbeson-\n(4) Das Finanzamt nimmt den Lohnsteuer-Jahres-       dere einmalige Bezüge gehören zum Arbeitslohn\nausgleich auf Antrag des Arbeitnehmers vor. Der          des Kalenderjahres 1950, soweit sie• dem Arbeit-\nAntrag ist spätestens am 30. April 1951 einzu-          nehmer in einem im Kä.lenderjahr 1950 endenden\nreichen. Die für das Kalenderjahr 1950 ausgeschrie-      Lohnzahlungszeitraum zugeflossen sind.","788                                  Bundesi.esetzblatt, Jahrgang 1950\n(2) Der ermäßigt besteuerte Mehrarbeitslohn           gewendet werden. In diesem Fall ist der maß•\n(§ 32a Absätze 1 bis 3 der Lobnsteuer-Durchfüh-         gebende Arbeitslohn (§§ 6, 7), vermindert um den\nrungsverordnu!'lg vom 16. Juni 1949 - W.iGBl.           in Betracht kommenden steuerfreien Jahresbetrag\nS. 157 - , § 32a Absätze 1 bis 3 der Lohnsteuer-        (§§ 5, 7), durch zwölf zu teilen. Auf den sich er•\nDurchführungsverordnung in der Fassung vom              gebenden Monatsbetrag ist die Lohnsteuertabelle\n10. Oktober 1950 - BGBl. S. 698 -) und der Ar-          für monatliche Lohnzahlungen anzuwenden. Dabei\nbeilslohn für eme Tätigkeit, die sich über mehrere      sind die Steuerklasse und die Zahl der Kinder zu•\nJahre erstreckt (§ 34 Absatz 4 des Einkommen-           grunde zu legen, die nach den Eintragungen auf\nsleucrgcsctzc:s), bleiben bei Durchführung des          der Lohnsteuerkarte 1950 für die einzelnen Mo-\nLohnsteucr-J ahresansgleichs außer Betracht. Der        nate maßgebend sind. Die Summe der monatlichen\nermäßigt bc:stcucrte Mehrarbeitslohn wird in den        Steuerbeträge ergibt die Jahreslohnsteuer.\nLohnsteuer-Jahresausgleich einbezogen, wenn sich·            (2} Hat ein Arbeitnehmer der Steuerklasse I im\ndadurch fiir diesen Mehrarbeitslohn eine niedri-        Laufe des Kalenderjahres 1950 das 60. Lebensjahr\ngere a!s die davon einbehaltene Lohnsteuer ergibt.      oder, wenn er verwitwet war, das 50. Lebensjahr\n(3) Ein Betrag, der wegen Nichtvorlegung der         vollendet (§ 34 Absatz 2 der Lohnsteuer-Durchfüh•\nLohnsteuerkarte {§ 37 der Lohnstei.::er-Durchfüh-       rungsverordnung), so ist auch dann nach Absatz 1\nrungsverordnung) beim Lohnsteuerabzug dem tat-          zu verfahren, wenn die Anderu ng der Steuerklasse\nsächlichen Arbeitslohn hinzuzurechnen war, ist          at::1.f der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers nicht\nauch dem Arbeitslohn bei Vornahme des Lohn-             eingetragen ist.\nsteuer-Jahrf'.sausglcichs hinzuzurechnen.                    (3) War wegen Nichtvorlegung der Lohnsteuer•\nkarte (§ 37 der Lohnsteuer-Durchführungsverord•\n§ 7\nnung) die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I zu\nMehrere Dienstverhäl lnisse               berechnen, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwen•\n(1) Hat ein Arbeitneh'mer im Kalenderjahr 1950       den. Dabei ist für die Zeit, in der die Lohnsteuer•\ngleichzeitig aus mehreren gegenwärtigen oder            karte dem Arbeitgeber nicht vorgelegen hat, die\nfrüheren Dienst verhältnisscn von verschiedenen         Steuerklasse I anzuwenden.          ·\nArbeitgebern Einkünfte bezogen, die dem Steuer-              (4) Hat der Arbeitnehmer für Kinder, die am\nabzug vom Arbeitslohn unterlegen haben, so ist          1. Januar 1950 das i8. Lebensjahr vollendet hatten,\nder Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen, wenn      Kinderermäßigung wegen der Kosten des Unter•\nder Gesamtbetrag der Einkünfte aus diesen               halts und der Berufsausbildung der Kinder erhal-\nDienstverhältnissen im Kalenderjahr 1950 den Be-        ten und sind diese Voraussetzungen für die Ge•\ntrag von 3600 Deutsche Mark nicht überstiegen           währung der Kinderermäßigung im Laufe des Ka•\nhat und einer der in § 1 Absatz 2 bezeichneten          lenderjahres 1950 weggefallen, so ist nach Ab·\nFälle gegeben ist. Dabei ist der maßgebende Ar-         satz 1 auch dann zu verfahren, wenn der Arbeit•\nbeitsbhn aus den Dienstverhältnissen zusammen-          nehmer die Berichtigung seiner Lohnsteuerkarte\nzurechnen. Der auf der zweiten oder weiteren            entgegen der Vorschrift in § 8 Absatz 4 der Lohn·\nLohnsteuerkarte eingetragene Hinzurechnungshe-          steuer-Durchführungsverordnung nicht beantragt\ntrag (§ 14 d8r Lohnsteuer-Durchführungsverord-          hat. Dabei sind die Steuerklasse und Zahl der Kin-\nnung) bleibt unberücksichtigt. Von dem zusam-           der zugrunde zu legen, die für die einzelnen Mo•\nmengerechneten Arbeitslohn werden die auf den           nate maßgebend gewesen wären, wenn der Ar•\nLohnsteuerkarten 1950 des Arbeitnehmers einge-          beitnehmer die Berichtigung beantragt hätte.\ntragenen steuerfreien Jahresbeträge oder der nach\n§ 5 Satz 3 in Betracht kommende steu.erfreie Jah-                                  § 9\nresbetrag abgezogen.                                              Teilweiser Lohnsteuer-Jahresausgleich\n(2) Ubcrsteigt • bei einem Arbeitnehmer der in            (1) Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich werden nur\nAbsatz 1 Satz 1 bezeichneten Art die einbehaltene       diejenigen Zeiträume des Kalenderjahres 1950 be-\nLohnslcuc:r ullS den Dienstverhältnissen die Jah-       rücksichtigt, in denen der Arbeitnehmer unbe•\nreslohnslcuer, die sich für den zusammengerech-         schränkt steuerpflichtig gewesen ist. Zeiträume, in\nneten maß~!cbenclcn Arbeitslohn ohne den Hinzu-          denen der Arbeitnehmer nach § 1 Absatz 3 des\nrechnungsbctrag (§ 14 der Lohnsteuer-Durchfüh-          Einkommensteuergesetzes als b';Schränkt steuer·\nrungsvcrordnunR) unler Berücksichtigung der etwu         pflichtig zu behandeln ist, bleiben, vorbehaltlich\nauf cle:n Lolrnslcucrkarten eingetragenen steuer-        der Vorschrift des Absatzes 3, außer B2tracht.\nfreien Jahrcsbcl:rägc nach der Jahreslohnsteuer-              (2) Bei einem Arbeitneluner mit \\Vohnsitz oder\nlabeUe crRibt, so ist auf Antrag des Arbeitneh-          gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet bleiben\nmers der übcrsleigende Betrag auch dann zu er-          beim Lohnsteuer-] ahresausgleich die Zeiträume\nstatten, wenn einer der in § 1 Absatz 2 Ziffern 1       des Kalenderjahres 1950 außer Bctrncht, in denen\nbis 4 bc:1,eichnctcn Fälle nicht gegeben ist.           er aus einem Dienstverhältnis außerhalb des Bun-\ndesgebiets und außerhalb von Groß-Berlin (West)\n§ 8\nArbeitslohn', bezogen hat, der im Bundesgebiet\nAmlerun~~ der Steuerklasse                uicht der Lohnsteuer unterliegt.\n(1) Isl die Eintragung clcr Steuerklasse auf der          (3) Bei einem Arbeitnehmer, der nach § 1 Ab-\nLohnstcucrktirte 1950 von einem Zeitpunkt nuch          satz 3 des Einkommensteuergeselzes als be-\ndem Beginn cic,s Kalenderjahres 1950 an geändert        schränkt steuerpflichtig zu bchanddn ist, be-\nworden, s•) kc1t111 bei Durchführung dc.s Lohnsteuer-   schränkt sich der Lohnsteuer-Jahresausgleich auf\nJahrcsausglcicJ1s die .Jahrcslohnstcuertabelle auf      die Zeiträume des Kalenderjahres 1950, in denen\nden ArJ)('iLslohn des Kalenderjahres 1950 nicht an••    der Arbeitnehmer Arbeitslohn aus einem Dienst-"]}