{"id":"bgbl1-1950-52-3","kind":"bgbl1","year":1950,"number":52,"date":"1950-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/52#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-52-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_52.pdf#page=3","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung","law_date":"1950-12-14T00:00:00Z","page":785,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 52 -     Tag der Ausgabe: Bonn, 19. Dezember 1950                             785\nim Lande des Amtssitzes und nach seiner Per-                    zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungs-\nsönlichkeit für das ihm zu übertragende Amt                     dienst auf Grund der d.=.tfür vorgeschriebenen\ngeeignet ist.\"                                                   Prüfungen in einem deutschen Lande erlangt hat.\n5. § 16 b wird aufgehoben.                                             Die übrigen Befugnisse eines Konsuls in Rechts-\n6. Hinter § 37 wird folgende Vorschrift als § 37 a                  angelegenheiten können durch Verfügung der in\neingefügt:                                                       Absatz 1 genannten Obersten Bundesbehorde all-\n,,§ 37 a                                  gemein oder in beschränktem Umfang auch\neinem an einer konsularischen Behörde beschäf-\nDie Befugnisse zur öffenllichen Beurkundung\ntigten Beamten, der die in Absatz 2 bezeichneten\nvon Erklärungen und zur Entgegennahme von Auf-\nVoraussetzungen     nicht     erfüllt, übertragen\nlassungen sowie zur Aufnahme von Testamenten\nwerden.\"\nund Erbverträgen (§§ 16, 16 a) stehen nur den•\njenigen Konsuln zu, die dazu von der für die                                        Artikel II\nauswärtigen Angelegenheiten zuständigen Ober-                   Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nsten Bundesbehörde besonders ermächtigt wor-                 dung in Kraft.\nden sind.\nDie in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse sowie               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\ndie Befugnisse zur Bestätigung der Echtheit                 sind gewahrt.\nöffentlicher im Inland ausgestellter Urkunden                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n(§ 13) und zur Abhörung von Zeugen und Ab-                  Bonn, den 16. Dezember 1950.\nm.hme von Eiden (§ 20) kö,men durch Verfügung\nder in Absatz 1 genannten Obersten Bundesbehörde                          Der Bundespräsident\nauch einem an einer konsularischen Behörde be•                                Theodor Heuss\nschäftigten Beamten, der nicht Konsul ist, über•\ntragen werden, wenn er die in § 7 Abs. 1 be•                                Der    Bundeskanzler\nzeichnete Prüfung bestanden oder die Fähigkeit                                     Adenauer\nGesetz\nzur Änderung der Gewerbeordnung.\nVom 14. Dezember 1950.\nDer Bundestag       hat    das  folgende       Gesetz  be•       Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nschlossen:\nBonn, den 14. Dezember 1950.\nEinziger Paragraph\nDer Bundespräsident\nIn § 56 Absatz 2 Ziffer 3 der Gewerbeordnung                                   Theodor Heuss\nwird das Wort „Taschcriuhren\" dmch die Worte\n,,Taschen- und Armbanduhren\" ersetzt.                                           Der Bundeskanzler\nAdenauer\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates                  Der Bundesminister für Wirtschaft\nsind gewahrt.                                                                     Ludwig Erhard\nZweite Durchführungsverordnung                            tragt werden. In dieser Frist ist die Anmeldung und·\ndie Abgabe der Prioritätserklärur.g nachzuholen.\nzum Gesetz Nr. 8 der Alliierten Hohen Kommission.\nDer Antrag muß die Tatsachen angeben, auf die er\nVom 9. November 1950.                            gestützt ·wird, und die Mittel, um diese Tatsachen\nglaubhaft zu machen.\nAuf Grund des Artikels 12 des Gesetzes Nr. 8                ,\n(3) Uber den Antrag beschließt die Stelle des\nder Alliierten Hohen Kommission über gewerbliche,\nDeutschen Patentamts, die über die Anmeldung zu\nliterarische und künsllcrischc· Eigentumsrechte aus-\nbeschließen hat.\nUindischer Staaten und Staatsangehöriger vom\n20. Oktober 194() (/\\mlsblatt der Alliierten Hohen                  (4) Artikel 7 des Gesetzes Nr. 8 ist auf Be-\nKommission in DcuU-;chlancl s. 18} wird verordnet:               nutzungshandlungen, die in der Zeit vom 3. Oktober\n1950 bis zur Wiedereinsetzung vorgenommen wor-\n§ 1                                 den sind, entsprechend anzuwenden.\n(1) Wer die forisl zur Einreichung einer Anmel-                                          § 2\ndung, für die ein PrioriLLi~srccht nach Artikel 6 des\nGesetzes Nr. 8 in A n.,;pruch gonommcn werden kann,                 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\noder zur Abgi1he der Prioriliitscrklürung ohne                  k ündl'.lng in Kraft.\neigenes V crschu1cJ,,n V(•r,,ü 1rn1 l lui t, i sl auf Antrag    Bonn, den 9. November 1950.\nwieder in den vori 1.;cn Siand cin;~usct1.en.\n(2) Die Wicderr'insl'L7un~ muß beim Deutschen                      Der Bundesminister de1 Justiz\nPaten tarnt bis zu rn ] 1. Mürz 1~51 schrifllicb bean-                                  Dehler"]}