{"id":"bgbl1-1950-52-2","kind":"bgbl1","year":1950,"number":52,"date":"1950-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/52#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-52-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_52.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Konsulargesetzes","law_date":"1950-12-16T00:00:00Z","page":784,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["784                                    Bur,desgesetzblatt, Jahrgang 1950\nbungen über cren Bezug sind mit Rechnungen zu\nbelegen. Aus den Anschreibungen über den Ver•\nDie steuerbegünstigten Tabakerzeugnisse sind         kauf müssen der Tag des Verkaufs, die Anschrift\nnach den Vorschriften des Tabaksteuergesetzes            des Beziehers sowie die Gattung und die Menge\nvom 4. April 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 721) zu ver•    der abgegebenen Tabakerzeugnisse ersichtlich sein.\npacken. Die einzelnen Packungen müssen außer\n_den nach dem Tabaksteuergesetz vorgeschriebenen                                      '§ 6\nBezeichnungen in licht- und wasserbeständiger               Die Steuerbegünstigung fällt weg, wenn der\nFarbe den Aufdruck: ,.Für gewerbliche Pflanzer\"         Pflanzer die steuerbegünsfigten Tabakerzeugnisse\ntragen. Hierbei ist die Benutzung von Gummi-            an betriebsfremde Personen gegen Entgelt weiter•\nstempeln und das Aufkleben gedruckter Zettel zu-        gibt. Der Bescheid (§ 5) ist in diesem Falle einzu-\nlässig.                                                 ziehen.\n§ 4                                                       § 1\n(1) Die Steuer ist durch Verwendung von Steuer-         Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses\nzeichen zu entrichten.                                   Gesetzes werden als Steuervergehen nach den Vor•\n(2) Die Steuerzeichen sind mit dem Aufdruck:         schriften der Reichsabgabenordnung (§§ 391 ff.,\n. ,,Für gewerbliche Pflanzer\" in liebt- und wasser·        §§ 420 ff,) bestraft•\nbeständiger Farbe zu versehen.                                                        § 8\n§5\nDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1950\nin Kraft und am 30. Juni 1951 außer Kraft.\nDer Pflanzer erhält auf Grund der Tabakflur-\n. anmeldung (§§ 1 und 4 der Tabakpflanzer-Ordnung             Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\n- Anlage A der Durchführungsbestimmungen vom             sind gewahrt.\n6. April 1939 zum Tabdcsteuergesetz - Reichs-\nministerialbl.- S. 901) von dem für ihn zustän-             Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet\ndigen Zollamt einen Bescheid über die Menge an           Bonn, den 16. Dezember 1950.\nsteuerbegünstigten Tabakerzeugnissen, die ihm\nnach § 1 Absätze 2 und 3 zusteht. Dieser Bescheid                       Der Bundespräsident\nist beim Bezug der Tabakerzeugnisse vorzulegen.                            Theodor Heuss\nDer Tabakwarenhändler hat die bezogene Menge\nauf dem Bescheid abzuschreiben und die Abschrei-                        D e r B u n d e s k a n-z 1 e r\nbung mit Datum, Unterschrift und Firmenstempel                                  Adenauer\nzu versehen. Er hat außerdem Anschreibungen über\nden Bezug und den Verkauf der steuerbegün-                 Der Bundesminister der Finanzen\nstigten Tabakerzeugnisse zu führen. Die Anschrei-                              Schäffer\nGesetz\nzur Änderung des Konsulargesetzes.\nVom 16. Dezember 1950.\nDer Bundestag hat _das folgende Gesetz be-              erfahrung füt das ihm zu übertragende Amt als\nschlossen:                                                  besonders geeignet erwiesen hat.\nArtikel I                              Die näheren Bestimmungen über die in Ab·\nsatz 1 vorgesehene Prüfung erläßt die für die\nDas Gesetz betreffend die Organisation der Bun-\nauswärtigen Angelegenheiten zuständige Oberste\ndeskonsulate sowie die Amtsrechte und Pflichten\nBundesbehörde.\"\nder Bundeskonsuln vom 8. November 1867 (Bundes-\ngesetzblatt des Norddeutschen Bundes S. 137) in          3. Hinter § 1 wird folgende Vorschrift als § 1 a\nder Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung des              eingefügt:\n:Verfahrens der deutschen Auslandsbehörden bei                                     ,,§ 1 a\nBeurkundungen und Beglaubigungen vom 14. Mai                   Hat der Leiter einer berufskonsularischen Ver-\n1936 (Reichsgesetzbl. I S. 447) - Konsulargesetz -         tretung -die in § 1 Abs. 1 bezeichnete Prüfyng\nwird wie folgt geändert:        ·                           nicht abgelegt un::l weder die Befähigung zum\nRichteramt noch zum höheren Verwaltungsdienst\n1. § 2 erhält folgende Fassung:                            auf Grund der dafür vorgeschriebenen Prüfungen\n,,§ 2                             in einem deutschen Lande erlangt, so soll ihm\nfür die verantwortliche Bearbeitung von Rechts•\nKonsuln sind Berufskonsuln oder Wahlkonsuln.\"\nangelegenheiten mindestens ein Beamter zuge-\n2. § 1 erhält folgende Fassung:                             teilt werden, der eine dieser Voraussetzungen\nerfüllt.\"\n,,§ 7\n4. § 9 erhält folgende Fassung:\nZum Berufskonsul kann jeder deutsche Staats•\n.. § 9\nangehörige ernannt werden, der die·· für die,;;es\nAmt vorgeschriebene Prüfung bestanden hat oder            Zum Wahlkonsul kann ernannt werden, wer in-\nsich sonst durch seine Lebens- und Berufs-             folge seiner langjährigen beruflichen Tätigkeit"]}