{"id":"bgbl1-1950-50-4","kind":"bgbl1","year":1950,"number":50,"date":"1950-12-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/50#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-50-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_50.pdf#page=7","order":4,"title":"Verordnung über die Behandlung von Zuwendungen an betriebliche Pensionskassen und Unterstützungskassen bei den Steuern vom Einkommen","law_date":"1950-12-01T00:00:00Z","page":779,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 5O-Tag der Ausgabe: Bonn, -4. Dezember 1950                            779\nbuch ein, weinn die Voraussetzungen für die Ein-\n§_ 7\ntragung gemäß § 2 nachgewiesen sind. Die Ehe-\nschließung vor der deutschen Stelle oder vor dem            (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten\nGeistlichen {§ 1) muß durch eine von diesen aus-         außer Kraft:\ngestellte Urkunde nachgewiesen werden.                     1. die Verordnung des Präsidenten des Zentral-\n(2) Für die Eintragung wird keine Gebühr er-              justizamts für die Britische Zone über Heilung\nhoben.                                                         von Formmängeln bei Eheschließungen vom\n§ 4                               13. August 1948 (VOBl. für die Brit. Zone\n(1) Ist -einer der Ehegatten vor der Eintragung           s. 238},\nder Eheschließung in das Familienbuch des Haupt-           2. das hessische Landesgesetz über Heilung von\nstandesamts in Hamburg eine neue Ehe einge-                    Formmängeln      bei      Eheschließungen    vom\ngangen, so steht diese Ehe der Eintragung der frü-             21. Februar 1949 (Gesetz- und Verordnungsbl.\nheren Eheschließung nicht entgegen. Die durch                  s. 21),\ndie Einlragung ,nach § 1 rechtswirksam gewordene           3. das württembergisch-badische Landesges-etz über\nfrühere Ehe ist mit Schli-eßung der neuen Ehe auf-              Heilung von Formmängeln bei Eheschließun-\ngelöst worden. Dies ist im Familienbuch zu ver-                 gen vom 3. März 1949 (Regierungsbl. S. 45),\nmerken.                                                     4. das bayerische Landesgesetz über Heilung von\n(2) Die §§ 40, 55 und 57 des Ehegesetzes vom               Formmängeln      bei      Eheschließungen    vom\n20. Februar 1946 sind sinngemäß anzuwenden.                     14. März 1949 (Gesetz- und Verordnungsbl.\n§ 5                                s. 59),\n5. das bremische Landesgesetz über Heilung von\nDCT Stanclesbeamle des Ilauptstandesamts in\nFormmängeln      bei      Eheschließungen    vom\n1 ltimburg gibt den Ehegallen oder, wenn beide\n7. April 1949 (Gesetzbl. S. 64),\nEbcgattrn verstorben sind, den gemeinschaftlichen\nKindern von der Eintragung und den gemäß den                6. das rheinisch-pfälzische Landesgesetz über die\n§§ 1 und 4 eingetretenen Rechtswirkungen Kenntnis.              Heilung von Formmängeln bei Eheschließun-\ngen vom 5. September 1949 (Gesetz- und Ver--\n§ 6                               ordnungsbl. S. 435).\n(1)   Anträge auf Eintragung der Eheschließung          (2) D(e Gültigkeit der Ehen, die auf Grund der\nkönnen nur bis zum 31. Dezember 1951 gestellt            außer Kraft tretenden Vorschriften eingetragen\nwerden. Kriegsgefangene können den Antrag jedoch       . worde,n sind, bleibt unberührt.\nnoch bis zum Ablauf ein-es Jahres nach Rückkehr\naus der Kriegsgefangenschaft stellen.                       Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\n{2) Wird ein Kriegsgefangener riach dem 31. De-      sind gewahrt.\nzember 1951 für tot erklärt oder seine Todeszeit\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\ngerichtlich festgestellt oder wird sein Tod einem\nAntragsberechtigten erst nach dem 31. Dezember           Bonn, den 2. Dezember 1950.\n1951 bekannt oder stirbt ein zurückgekehrter\nKriegsgefangener, ohne das Recht zur Stellung                           Der Bundespräsident\ndes Antrags verloren zu haben, und ist der Ehe-                            Theodor Heuss\ngatte des Kriegsgefangenen vor dem 1. Januar 1952\nverstorben, so können gemeinschaftliche Kinder                           Der Bundeskanzler\nden Antrag noch binnen eines Jahres seit der                                  Adenauer\nTodeserklärung, der gerichtlichen Feststellung der\nTodeszeit oder dem Bekanntwerden des Todes des                 Der Bundesminister der Justiz\nKriegsgefangene,n stellen.                                                      Dehler\nVerordnung                           berechtigten einen Rechtsanspruch gewähren und\nim Zeitpunkt der Zuwendung nach § 4 Absatz 1\nüber die Behandlung von Zuwendungen an              Ziffer 7 des Körperschaftsteuergesetzes von der\nbetriebliche Pensionskassen und Unterstützungs-          Körperschaftsteuer befreit sind {§ 11 der Verordnung\nkassen bei den Steuern vom Einkommen.            zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes),\nVom 1. Dezember 1950.                  werden für die Veranlagungszeiträume II/1948 und\n1949 unter den folgenden Voraussetzungen als Be-\n.\\uf Grund des Artikels II Ziffer 1 des Gesetzes     triebsausgaben anerkannt:\nzur .Änderung des Einkommensteuergesetzes und                   1. Die Zuwendungen müssen entweder auf\ndes Körperschaftstenergesetzes vom 29. April 1950                  einer in der Satzung oder im Geschäftsplan\n(BGBI. S. 95) vNordnet die BundesrPgierung mit Zu-                 der Kasse festgelegten Verpflichtung des\n1>timmung des Bundesrates:                                         Zuwendenden beruhen oder auf Grund einer\n§ l                                   Verfügung     der      Versicherungsaufsichts-\nbehörd-e zur Auffüllung des nach versiche-\nZuwendungen\nrungsmäßigen Grundsätzen erforderlichen\nan rechlsf ähige Pensionskassen                      Deckungskapitals dienen. Zuwendungen zur\n( l) Zuwendungen an rechtsfähige Pensionskassen                Auffüllung des Deckungskapitals, die auf\nund ähnliche rechtsfähige Kassen, die dem Leistungs-               Grund einer nach dem 31. Dezember 1949","780                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nbeschlossenen Satzungsänderung über die                                       letzten drei Jahre, jährlich jedoch\nWiedererhöhung der Leistungen erforder-                                       nicht mehr als 3 v. H. der jährlichen\nlich sind, sind steuerlich nicht abzugsfähig.                                Lohn- und Gehaltssumme.\n2. Durch die Zuwendu,.ngen nach Ziffer 1 darf                            3. Gehört der Unternehmer selbst zu den künf-\ndas nach versicherungsmäßigen Grund-                                   tigen Leistungsempfängern einer Kasse, so\nsätzen erforderliche Deckungskapital der                                kann für ihn ein Betrag in Höhe des Lohns\nKasse nicht überschritten werden. Da1s                                 oder Gehalts eines vergleichbarnn Arbeit-\nnach versicherungsmäßigen Grundsätzen                                  nehmers berücksichtigt werden.\nerforderliche Deckungskapital ist' nach den\n4. Haben Betriebe für ihre Arbeitnehmer\nGrundöätzen und Weisungen der Versiche-\nmehrere Kassen eingerichtet, so dürfen das\nrungsaufsichtsbehörde zu berechnen.\nVermögen aller Kassen zusammen und die\n3. Neben den Zuwendungen zu Ziffer 1 sind                                  Zuwendungen für die Ansammlung eines\nZuwendungen in der Höhe abzugsfähig, in                                Kas,senvermögens an alle Kassen zusammen\nder sie von der Kasse im gleichen Wirt-                                die in Ziffer 2 genannten Höchstbeträge\nschaftsjahr zu höheren als den satzungs-                               nicht übersteigen.\nmäßigen Leistungen an Zugehörige oder\nfrühere Zugehörige des Betriebs verwendet                           5. Den Kassen, die sich die Mittel für ihre\nworden sincl.                                                          Leistungen durch einen Vertrag mit einem\nLebensversicherungsunternehmen verschaf-\n(2) Zuwendungen im Siofi des Absatzes 1 Ziffer 1                                fen, kann jährlich der Betrag der Jahres-\nsind insoweit nicht als Betriebsausgaben abzugs-                                   prämie, den qie Kasse an das Versiche-\nfähig, als bereits die in der Satzung oder im Ge-                                  rungsunternehmen zu zahlenhat, zugewendet\nschäftsplan der Kasse festgelegte oder auf der Ver-                                werden; Ziffern 1 bis 4 gelten für solche\nfügung der Versicherungs.aufsichtsbehörde be-                                      Kassen nicht.\nruhende Verpflichtung des Zuwendenden nach den\nGrundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszu-                                                            § 3\nweisen ist. Dies gilt insbesondere für bereits in der                              Anwendung auf betriebliche Kassen\nDM-Eröffnungsbilanz              ansgewiesenen Verpflich-                                    und Gruppenkassen\ntungen.\n§ 2\nDiese Verordnung ist nur anwendbar auf Zu-\nwendungen an die von der Körperschaftsteuer be-\nZuwendungen an rechtsfähige Unterstützungs-                          freiten Kassen des Betriebs des Steuerpflichtigen\nkassen mit laufenden Leistungen ohne Rechts-                         und auf Zuwendungen an die von der Körperschaft-\nanspruch der Leistungsempfänger oder mit                            steuer befreiten Kassen, füe für Zugehörige oder\nLeistungen von Fall zu Fall                              frühere Zugehörige mehrerer Geschäftsbetriebe des-\n(1) Zuwendungen an rechtsfähige Unterstützungs-                       selben Wirtschaftszweigs (Gruppenkas,sen) bestimmt\nkassen und sonstige rechtsfähige Hilfskassen, die                        sind.\nim Zeitpunkt der Zuwendung nach § 4 Absatz 1                                                              § 4\nZiffer 7 des Körperschaftsteuergesetzes von der\nKörperschaftsteuer befreit sind (§ 12 der Verord-                                         Zuwendungen an Kassen,\nnung zur Durchführung des Körperschaftsteuer-                                     die nicht von der Körperschaftsteuer\ngesetzes), werden für die nach dem 20. Juni 1948                                                    befreit sind\nbeginnenden Vcranlagungszeiträume unter den                                 Zuwendungen an Kassen des Betriebs oder der\nfolgenden Voraussetzungen als Betriebsausgaben                           Betriebe eines Steuerpflichtigen, die nicht von der\nanerkannt:                                                               Körperschaftsteuer befreit sind, sowie Zuwendungen\n1. Die Zuwendungen dürfen vorbehaltlich der                      an nicht von de.r Körperschaftste-µer befreite Grup-\nZiffern 2 und 3 die Lefatungen, die die                      penkassen sind nur in der Höhe Betriebsausgaben,\nKasse im gleichen Wirtschaftsjahr an zu-                     in der aus der Kasse in demselben Wirtschaftsjahr\ngehörige oder frühere Zugehörige des Be-                     an Zugehörige oder frühere Zugehörige de,s Betriebs\ntriebs gewährt, nicht übersteig~n.                           Zuwendungen gewährt werden.\n2. Darüber hinaus kann zur Ansammlung eines\n§ 5\nKassenvermögens zugewiesen werden:\na) an Kassen mit laufenden Leistungen ohne                                             Inkrafttreten\nRechtsanspruch der Leistungsempfänger                        Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nbis zu 30 v. H. der durchschnittlichen                  kündung in Kraft.\nLohn- und Gehaltssumme der jeweils                      Bonn, den 1. Dezember 1950.\nletzten drei Jahre, jährlich jedoch nicht\nmehr als 5 v. H. der jährlichen Lohn-\nund Gehaltssumme;                                                     Der Bundeskanzler\nb) an Kassen mit Leistungen von Fall zu                                                Adenauer\nFall\nbis zu 15 v. H. der durchschnittlichen                    Der Bundesminister der Finanzen\nLohn- und Gehaltssumme der jeweils                                                Schäffer\nDas Bundesgesetzblatt erschl!'fot nach Bedarf .. Lautender Bernq nur d·urch die Post   Beiuq_sprels v1erteljährlic_h DM 3 - 1uzüglicli _Zustell-\ngebühr. Einzelstücke !e anqelangene 24 Seiten DM 0.J0 beim Verlaq des „Bundesan1e1qe1 10 Bonn odn 10 Koln Rh ?.usendungen einzelner\nStücke per Streifband gegen Voreinsendung des ertor der liehen B ,traqes aur Postscheckkonto „Buodesdnle1aer      Köln 83 400.\nDruck: Kölner Pressedruck GmbH., Breite Straße 70."]}