{"id":"bgbl1-1950-50-3","kind":"bgbl1","year":1950,"number":50,"date":"1950-12-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/50#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-50-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_50.pdf#page=6","order":3,"title":"Gesetz über die Anerkennung von Nottrauungen","law_date":"1950-12-02T00:00:00Z","page":778,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["778                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nGesetz\nzur Xnderung des Gesetzes über die vorläufige Haushaltsführung der Bundesverwaltung\nim Rechnungsjahr 1950.\nVom 2. Dezember 1950.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-                                       Artikel II\nschlossen:\nArtikel I                             Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober\n1950 in Kraft.\nDas Gesetz über die vorläufige Haushaltsführung\nder Bundesverwaltung im Rechnungsjahr 1950 vom\n23. Juni 1950 (BGBl. S. 219) wird wie folgt geändert:          Die verfassungsmäßigen Rechte des BundesrateB\n1. In § 1 wird die Zeitbestimmung „bis zum 30.          sind gewahrt.\nSeptember 1950\" durch „bis zum 31. Dezember             Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n1950'' ersetzt.\n2. In § 3 Absatz 2 Satz 2 wird die Zeitbestimmung      Bonn, den 2. Dezember 1950.\n„bis zum 30. September 1950\" durch „bis zum\n31. Dezember 1950\" ersetzt.                                     Der Bundespräsident\n3. In § 6 wird die Zeitangabe „September 1950\"                           Theodor Heuss\ndurch „Dezember 1950\" ersetzt.\nDer Bundeskanzler\n4. § 8 erhält folgenden Zusatz:\nAdenauer\n„Dieser Betrag kann mit Zustimmung des\nHaushaltsausschusses des Bundestages um\neinen Betrag bis zu 500 000 000 DM über-               Der Bundesminister der Finanzen\nschritten werden.''                                                      Schäffer\nGesetz\nüber die Anerkennung von Nottrauungen.\nVom 2. Dezember 1950.\nDer Bundestag        hat das  folgende  Gesetz be-       buch des Hauptstandesamts in Hamburg einge-\nschlossen:                                                 tragen worden ist.\n(2) Die Vorschriften    über das eheliche Güter-\n§ 1\nrecht finden -erst von dem Tage an Anwendung, an\n(1) Ist eine in der Zeit vom 1. Januar 1945 bis         dem die Eheschließung in das Familienbuch des\nzum 1. August 1948 erfolgte Eheschließung deshalb           Hauptstandesamts in Hamburg eingetragen worden\nohne Rechtswirkung geblieben, weil die Eheschlie-          ist. Die Anwendung ist ausgeschlosse,n, wenn die\nßung nicht vor dem Standesbeamten stattgefunden             Ehe vor der Eintragung in das Familienbuch durch\nhat, sondern entweder                                       d~n Tod (§ 2) oder die Wiederverheiratung eines\nEhegatten (§ 4) aufgelöst worden ist.\na) im Geltungsbereich des Personenstandsgesetzes\nvom 3. November 1937 (Reichsgesetzbl. I                                        § 2\nS, 1146) oder in den von der deutschen Wehr-           (1) Die Eintragung erfolgt nur auf Antrag.      Sie\nmacht nach dem 12. März 1938 ,besetzten Ge-        ist auch noch nach dem Tode eines Ehegatten oder\nbieten vor einem deutschen Lager ältesten,'        beider Ehegatten zulässig.        Antragsberechtigt ist\nfin-em ehemaligen deutschen Standesbeamten         jeder Ehegatte oder, wenn beide Ehegatten ver-\noder richterlichen Militärjustizbeamten oder       storben sind, jedes gemeinschaftliche Kind.\nvor einer anderen nicht zuständigen deutschen\nStelle oder                                            (2) Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn fest-\ngestellt ist, daß ein Eheverbot im Sinne der §§ 4\nb) im Reichsgebiet östlich der Oder-Neiße-Linie         bis 6 des Ehegesetzes vom 20. Februar 1946 nicht\ninnerhalb der Grenzen vom 3L Dezember              vorgelegen hat. Auf Personen, die die deutsche\n1937, in Danzig, im ehemaligen Memelland, in       Staatsangehörigkeit nicht besitzen, ist § 10 des Ehe-\nden eingegliedert gewesenen Ostgebieten oder       gesetzes vom 20. Februar 1946 anzuwenden.\nim früheren Generalgouvernement vor einem\nGeistlichen,                                          (3) Die Eintragung soll ferner nur erfolgen, wenn\nwenigstens einer der Ehegatten seine1n gewöhn-\nso erlangt diese Eheschließung vom Zeitpunkt der           lichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Ge-\nnicht rechtswirksamen Eheschließung an die glei-           setzes hat oder, falls beide Ehegatten verstorben\nchen Wirkungen wie eine vor dem Standesbeamten             sind, zur Zeit seines Todes gehabt hat.\ngemäß § 15 des Eheg-esetzes vom 6. Juli 1938\n(Reichsgesetzbl. I S. 807) oder § 11 des Ehegesetzes                                   § 3\nvom 20. Februar 1946 (Kontrollratsgesetz Nr. 16)              (1) D2r Standesbeamte des Hauptstandesamts in\nerfolgte Eheschließung, wenn sie in das Familien-          Hamburg trägt die Eheschließung in das Familien-"]}