{"id":"bgbl1-1950-50-1","kind":"bgbl1","year":1950,"number":50,"date":"1950-12-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/50#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-50-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_50.pdf#page=1","order":1,"title":"Erstes Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (Erstes Überleitungsgesetz)","law_date":"1950-11-28T00:00:00Z","page":773,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["773\nBundesgesetzblatt\n1950              Ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 1950                                               Nr. 5'0\nTag                                                I n b a 1t :                                               Seite\n28. 11. 50_ Erstes Gesetz 2ur Dberleitung von Lasten und Dec~ungsrnitteln auf den Bund (Erstes Uber-\nleitungsgesetz) . . . . . . . . • . . . •                 . . . . .               . . . . . •       773\n2. 12. 50 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die vorläufige Haushaltsführung der -Bundesverwal-\ntung im Rechnungsjahr 1950 .· . . . . . .-                . . . . . . .           . . . .           778\n2. 12. 50 Gesetz über die Anerkennung von Nottrauungen . . . . . . . . .                      . . . .           778\n1. 12. 50 Verordnung über die Behandlung von Zuwendungen an betriebliche Pensionskassen und\nUnterstützungskassen bei den Steuern vom Einkommen . . . . . . . . . . . . .                        779\nErstes Gesetz\nzur Uberleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund\n(Erstes Uberleitungsgesetz).\nVom 28. November 1950.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                         Einrichtungen der geschlossenen Fürsorge\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                  oder in Durchgangs- oder Wohnlagern\n· stehe,n,                                        ·\nI. A 11 gemeiner Teil                             2. bei den in Absatz 1 Ziffer 8 genannten Auf-\n§ 1                                      wendungen die persönlichen und säch-\nlichen Verwaltungskosten.\n(1) Mit Wirkung ab 1. April 1950 gehen auf den\nBund über:                                                                                 § 2\n1. die Aufwe-ndungen für Besatzungskosten               Von den gemäß § 1 vom Bund zu tragenden Auf-\nund Auftragsausgaben (§ 5),                        wendungen sind im Rechnungsjahr 1950 von den\n2. die im § 6 bezeichneten Aufwendungen,              Ländern folgende Anteile aufzubringen:\n3. die Aufwendungen für die Kriegsfolgen-                   1. von den Aq.fwendungen für Be-\nhilfe (§§ 7-13),                                               satzungskosten und Auftragsaus-\n4. die Aufwendungen für die Umsiedlung                            gaben                                 10 v. H.,\nHeimatvertriebener und für die _Auswande-                2. von den in § 6 bezeichneten Auf-\nrung von Kriegsfolgenhilfe - Empfängern.                       wendungen                             10 v. H.,\n(§ 14),\n3. von d-en Aufwendunge,n für die\n5. die Aufwendungen für die Rückführung von\nKriegsfolgenhilfe, soweit sie nicht\nDeutschen (§ 15.),                                             die Aufwendungen gemäß § 11 Ab-\n6. die Aufwendungen für Grenzdurchgangs-\nsatz 3 betreffen,                     25v. H.,\nlager (§ 16),\n7. die Aufwendungen für verdrängte Angehö-                  4. von den Aufwendungen für die\nrige des öffentlichen Dienstes und für ehe-                   Umsiedlung        H;eimatvertriebener\nmalige berufsmäßige Wehrmachtsangehö-                          und für die Auswanderung von\nrige,                                    .                     Kriegsfolgenhilfe-Empfängern          15 v. H.,\n8. di-e Aufwendungen für Kriegsbeschädigte,                 5. von den Aufwendung~n für die\nKriegshinterbliebene, ihnen gleichgestellte                    Rückführung von Deutschen ·          15. v. H.,\nPersonen und für Angehörige von Kriegs-                  6. von den Aufwendungen für Grenz-\ngef angen-en,                                                  durchgangslager                       15 v'. H.,\n9. die Aufwendungen der Arbeitslosenfür-                    7 .. von den Aufwendungen für ver-\nsorge,                                                         drängte Angehörige des öffent-\n10. die Zuschüsse zur Arbeitslosenversicherung,                    lichen ·Dienstes und für ehemalige\n11. die Zuschüsse zu den Lasten der Spzialver-                     berufsmäßige       Wehrmachtsa.nge-\n.     sicherung (§ 17).                                              hörige        ·                       15 v. H.,\n(2) Aufwendungen sind die Beträge, um die die                  ·a. von den Aufwendungen (ein-\nnachgewiesenen Ausgaben die mit ihn-en zusam-                            schließlich Verwaltungskoste:Q) für\nmenhängenden Einnahmen übersteigen.                                      Kriegsbeschädigte, Kriegshinter-\n(3) Persönliche und sächliche Verwaltungskosten                       bliebene, ihnen gleichgestellte Per-\nder Gebietskörperschaften werden nicht übernom:-                         sopen und . für Angehörige von\nme,n. Der Bund trägt jedoch                                              Kriegsgefangenen                      15 v. H.,\n1. bei den in Absatz 1 Ziffer 3, 5 und 6 ge-                9. von den Aufwendungen der Ar-\nnannten Aufwendung-en diejenigen persön-                       beitslosenfürsorge, soweit sie nicht\nlichen und sächlichen Verwaltungskosten,                       auf die Grundförderungsbeträge.\ndie im Zusammenhang mit der Ünterbrin-                         der wertschaffenden Arb-eitsloßen-\ngung, Verpflegung und Heilbehandlung in                        fürsorge, entfallen,                · 10 v. H.","774                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n§ 3                                   10. Aufwendungen für Lazarette für heimatlose\n(1)  Mit Wirkung ab 1. April 1950 gehen auf den                     Ausländer in Schleswig-Holstein,\nBund über:                                                         11. Aufwendungen für die Quarantäne für\nAuswanderer,\n1. die Umsatzsteuer,\nsoweit diese Aufwendungen durch Anordnungen\n2. die der konkurrierenden Gesetzgebung\nder Besatzungsmächte verursacht sind.\nunterworfenen Verbrauchsteuern mit Aus-\nnahme der Biersteuer,                                (2) Die ·Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-\n3. die Beförderungsteuer,                            stimmung des Bundesrates die im Absatz 1 bezeich-\n4. die einmaligen Zwecken dienenden Ver-             neten Aufwendungen näher zu bestimmen.\nmögensabgaben,\n2. Kriegsfolgenbilfe\ns: der Ertrag der Monopole.\n(2) Die besondere Regelung für die Soforthilfe-                                      § 7\nabgabe bleibt hiervon unberührt.                                (1) Aufwendungen der Kriegsfolgenhilfe sind die\nauf Grund gesetzlicher Anordnung von den Bez_irks-\n§ 4                             fürsorgeverbänden, den Landesfürsorgeverbänden\n(1) Die am 31. März 1950 in Geltung gewesenen             oder den Ländern geleisteten Fürsorgekosten f.ür\nbundes- und landesrechtlichen Bestimmungen über              Kriegsfolgenhilfe-Empfänger.\ndie in § 1 Absatz 1 aufgeführten Sachgebiete sind               (2) Kriegsfolgenhilfe-Enipfänger sind:\nweiter anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts\n1. Heimatvertriebene,\nanderes bestimmt ist oder nicht bundesgesetzliche\n2. Evakuierte,\nRegelungen seit dem 1. April 1950 getroffen worden\n3. Zugewanderte aus der sowjetischen Besat-\nsind oder noch getroffen werden.\nzungszone und der Stadt Berlin,\n(2} Maßnahmen, die die in § 1 Absatz 1 auf-                     4. Ausländer und Staatenlose,\ngeführten Sachgebiete betreffen, bedürfen, wenn sie                 5. Angehörige von Kriegsgefangenen und Ver-\nvon grundsätzlicher Bedeutung oder von erheb-                         mißten sowie Heimkehrer,\nlicher finanzieller Auswirkung fur den Bund sind,                   6. Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene\nder Zustimmung der zuständigen Bundesorgane.                          und· ihnen gleichgestellte Personen.\nII. B e s o n d e r e r T e i 1                                         § 8\n· 1. Besatzungslasten                        Fürsorgekosten sind die rmchtleistungen, die im\n.Rahmen der Fürsorgepflichtverordnung vom 13.\n§5                             Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 100), der Reichs-\nBesatzungskosten und Auftragsausgaben (§ 1                grundsätze über Voraussetzungen, Art und Maß\nAbsatz 1 Ziffer 1) sind die Aufwendungen für                 der öffentlichen Fürsorge vom 4. Dezember i924\nZweckbestimmungen, die in dem der Bundesregie-               (Reichsgesetzbl. I S. 765) und der hierzu ergangenen\nrung vom Rat der Alliierten Hohen Kommrssion zu-             Ausführungsvorschriften in Verbindung mit den\ngeleiteten Haushalt für die Besatzungskosten und            durch die Fürsorgerechtsprechung entwickelten\nAuftragsausgaben vorgesehen sind.                           Grundsätzen nach den örtlich maßgebenden über\nAnordnungen des Landes nicht hinausgehenden\n§ 6                             Richtsätzen und Richtlinien der öffentlichen. Für-\n(1) Aufwendungen im Sinne des § 1 Absatz 1               sorge gewährt werden.\nZiffer 2 sind:                                                                         § 9\n1. Aufwendungen im Zusammenhang mit Lohn-               0) Fürsorgekosten sind sowohl Geldleistungen\nund Gehaltszahlungen an Arbeitskräfte, die        (laufende und ~inmalige Unterstützungen) als auch\nim Dienst der Besatzungsmächte stehen,            Sachleistungen der offenen und geschlossenen Für-\n2. Aufwendungen für Bewachung, Feuerwehr             sorge.\nund polizeiliche Hilfseinrichtungen,\n(2) Außerordentliche Beihilfen (zum Beispiel\n3. Aufwendungen für hygienische Zwecke,\nWeihnachtsbeihilfen) rechnen nur insoweit zu den\n4. Aufwendungen für alliierte Gerichte (ein-\nFürsorgekosten, als der Bundesminister der Finan•\nschließlich der Aufwendungen für den\nzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister des\nStrafvollzug),\nInnern der Anordnung ihrer Ausschüttung zuge-\n5. Aufwendungen für Sonderbaubehörden in\nstimmt hat.\nden Ländern Baden, Rheinland-Pfalz, Würt-\ntemberg-Hohenzollern und im bayerisehen                                     § 10\nKreis Lindau,                                        Fürsorgekosten sind auch:\n6. Aufwendungen für den Bau von strategi-               1. Erziehungsbeihilfen für Kinder und Jugendliche\nschen Anlagen und Einrichtungen,                         aus dem Kreise der Kriegsfolgenhilfe-Empfän-\n7. AufV.:endungen zur Durchführung von Repa-                ger, soweit sie der Erziehung und Erwerbs-\nrationen und Restitutionen,                              befähigung Minderjähriger gemäß § 6 Buch-\n8. Aufwendungen zur Durchführung der Ent-                   stabe d der Reichsgrundsätze über Vorausset-\nmilitarisierung,                                         zung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge\n9. Aufwendungen für Nutzungen sowie für                     vom 4. Dezember 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 765)\nUmzug, Transport, Lagerung und Rückum-                   dienen; Erziehungsbeihilfen gehören auch inso-\nzug in Zusammenhang mit der Inanspruch-                  weit zur Kriegsfolgenhilfe, als sie für Voll-\nnahme von Grundstücken, Gebäuden und                     jährige aus dem Kreise der Kriegsfolgenhilfe-\nGebäudeteilen,                                           Empfänger aufgewendet werden, deren Berufs-","Nr. 50-Tag der Ausgabe: Bonn, 4. Dezember 1950                              775\nausbildung durch den Krieg oder durch Kriegs-     nicht von der im Einzelfall nachgewiesenen Hilfs-\nfolgen gehemmt war und abg-eschlossen wer-        bedürftigkeit abhängig gemacht worden sind, so\nden soll;                                         übernimmt der Bund nur die Kosten, die bei Anwen-\n2. die Kosten der Erholungsfürsorge für Mütter,       dung der Vorschriften der Fürsorgepflichtverord-\nKinder und Jugendliche aus dem Kreise der         nung aufzuwenden gewesen wären.\nKriegsfolgenhilfe-Empfänger, wenn die Er-\n§ 13\nholungsfürsorge nach Bescheinigung des Ge-\nsundheits·amtes zur Wiederherstellung der Ge-        Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-\nsundheit oder zur Verhütung einer erkennbar       stimmung des Bundesrats\ndrohenden Gesundheitsschädigung notwen-              1. die in § 7 genannten Personengruppen,\ndig ist;\n2. die in den §§ 8-12 aufgeführten Fürsorge-\n3. die auf Grund der folgenden Sonderbestim-\nmungen auf dem Gebiet des Fürsorge- und                 kosten näher zu bestimmen.\nGesundheitswesens an die Personengruppen\nder Kriegsfolgenhilfe geleisteten . Zahlungen,               3. Umsiedlung und Auswanderung\nauch soweit diese über den örtlich maß-                                      § 14\ngebenden Sätzen der allgemeinen öffentlichen        (1) der Bund trägt\nFü,rsorge liegen:\n1. die Kosten der Umsiedlung Heimatvertrie-\na) Verordnung über Tuberkulosehilfe vom                     bener im Sinne des§ 2 der Verordnung über\n8. September 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 549),           die Umsiedlung von Heimatvertriebenen\nb) Verordnung über die Fürsorge für Kriegs-                 aus den Ländern Bayern, Niedersachsen\nblinde und hirnverletzte Kriegsbeschädigte              und Schleswig-Holstein vom 29. November\nvom 28. Juni 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 937),           1949 (BGBl. 1950 S. 4); Kosten der Umsiedlung\nc) Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechts-                   sind die Kosten des Transports vom bis-\nkrankheiten vom 18. Februar 1927 {Reichs-               herigen Aufenthaltsort zum neuen Auf-\ngesetzbl. I S. 61) oder die seit dem 8. Mai             nahmeort, der Verpflegung während der\n1945 erlassenen Landesgesetze zur Bekämp-               Reise, die Kosten des Begleitpersonals und\nfung der Geschlechtskrankheiten                         ein Uberbrückungsgeld zur Deckung der\nmit ihren Ausführungsbestimmungen.                          ersten Bedürfnisse am Aufnahmeort, so-\nweit die Kosten nicht von anderer Seite,\ninsbesondere von der Arbeitslosenversiche-\n§ 11\nrung zu tragen sind;\n(1) Zur Kriegsfolgenhilfe gehören auch - soweit             2. die Kosten der Auswanderung von Kriegs-\nnicht die Bestimmung des § 15 oder des § 16 in                    folgenhilf e-Empfängern; Kosten der Aus-\nBetracht kommt -         die Kosten allgemeiner Für-              wanderung sind die Kosten des Transports\nsorgemaßnahmen für den Transport und für die                      vom bisherigen Aufenthaltsort bis zum\nlagermäßige Unterbringung und Versorgung von                      Grenzübertritt oder bis zur Einschiffung, der\nHeimatvertriebenen, Evakuierten, Zugewanderten                    Verpfl-egung während der Reise, des· Be-\naus der sowjetischen Besatzungszone und der Stadt                 gleitpersonals und der vorgeschriebenen\nBerlin, von Ausländern und Staatenlosen und von                   ärztlichen Untersuchung.\nHeimkehrern bis zur wohnungsgemäßen Unterbrin-\n(2) Als Umsiedlung gilt die Umsiedlung von Land\ngung am Ubernahmeort. Diese Kosten gelten als\nzu Land, die Umsiedlung zum Zwecke der Familien-\nKriegsfolgenhilfe ohne Rücksicht darauf, ob sie für\nzusammenführung und die Umsiedlung innerhalb\nunterstützte oder nichtunterstützte Personen auf-\ndes Landes, sowohl im Wege des Sammeltrans-\ngewendet worden sind.\nportes wie des Einzeltransportes. Entsprechend-es\n(2) Zur Kriegsfolgenhilfe gehören auch die gemäß     gilt für etwaige Umsiedlungen aus Gebieten außer-\n§§ 2 und 3 des Gesetzes üb-er Hilfsmaßnahmen für        halb des Bundes in das Bundesgebiet.\nHeimkehrer (Heimkehrergesetz) vom 19. Juni 1950\n(BGBl. S. 221) gewährten Entlassun·gsgelder und                               4. Rückführung\nUbergangsbeihilfen.\n(3) Im Rahmen der Kriegsfolgenhilfe trägt der                                   § 15\nBund ferner die Zuschüsse zur Kriegsgräberfür-             (1) Der Bund trägt die Kosten der Rückführung\nsorge, zum Suchdienst für Kriegsgefangene und           von Deutschen aus dem Ausland und aus den unter\nHeimatvertriebene und die Kosten für den Rechts-        fremder Verwaltung stehenden deutschen Gebiets-\nschutz der Kriegsgefangenen und d-er wegen ihrer        teilen und die Kosten der Durchführung der Ver-\ndeutschen Staats- und Volkszugehörigkeit in Haft        ordnung über die Bereitstellung von Lagern und\nbefindlichen Personen (§ 1 Absatz 3 des Heim-           üb-er die Verteilung der in das Bundesgebiet auf-\nkehrergesetzes).                                        genommenen Deutschen aus den unter fremder Ver-\n§ 12                        waltung stehenden deutschen Gebietsteilen, aus\nWerden auf Grund landesrechtlicher Bestimmun-        Polen und der Tschechoslowakei auf die Länder\ngen, die nach dem 8. Mai 1945 erlassen· sind, an        des Bundesgebietes.\nStelle von Fürsorgeleistungen Leistungen gewährt,          (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt; mit\ndie nach anderen Grundsätzen als denen der Für-         Zustimmung des Bundesrates die Kosten der Rück-\n_sorgepflichtverordnung vom 13. Februar 1924            führung im Sinne des Absatzes 1 näher zu be-\n(Reichsgesetzbl. I S. 100) bemessen, insbesondere      stimmen.","776                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n5. Grenzdurchgangslager                                  Regierung Y../ürttemberg--Baden 1948 S. 15 --,\n§ 8 Nr. 2 der Durchführungsverordnung zum\n§ 16\nSozi.alversicherungs-Anpassungsgesetz vom 27.\nDer Bnntl l r~i.1~1: die) Koslen für die von der Bun-                    Juni 1949 -- WiGBl. S. 101 - ,\ndesregierung iils Grenzdurchgangslager von über-\nErlaß des Zentralamts für Arbeit in der\ngr:bietlichc·r B<·dP11 l 11 n g ,1 !lC' rk an n len Einrichtungen.\nbritischen Zone vom 25. November 1947 -\nIV/2366 147);\n6. Zuschiisse zu den Lasten der\nSozialversicherung                              g) Kosten der Unfallversicherung für ehemalige\nReichsbetriebe und für Betriebe der briti-\n§ 17\nschen Zone (Sozialversicherungsanordnung\nZusch t'1 S6C 1.u dPn Lc1,;I e:n dc\\r Sozial V('rsicherung               Nr. 9 vom 9. Juni 1947 - Arbeitsbl. für die\n( § 1 Absa L/. 1 Zi lfer 11) sind die auf Grund der                         britische Zone S. 233 - ) ;\nfolg,·1HJcn lksLinnnungc~n trnrl cler Verordnung über\nh) Aufwendungen der Sozialversicherungsträger\ndi(! Erslrcclrnng von Sozialversiche.nmgsrecht der\nfür Ausgleichsbeträge an die im Bundesgebiet\n\\/crwullung dr·s Vcrei1Jiglen Wirtschaftsgebietes\nwohnenden Berechtigten saarländischer Sozial-\nanf die Länder Buden, Rlwinlancl-Pfalz, Württem-\nversicherungsträger;\nbcrg-IJolwnzo]lC'rn und den bayerischen Kreis\nLindau vom l 2. Mc1 i rnso (BGBl. S. 179) zu leisten-                   i) Rentenauslagen für im Land Rheinland-Pfalz\nden Au sgabc~n:                                                              wohnende Berechtigte der früheren Lothringer\nn) Grundbc!t r~i gc' clC'f Rc'IÜ('n versichenmg der Ar-\nKnappschaft.\nbci10r (§· 1 J\\bsc1lz 2 rlcs Sozialversicherungs-\nIII. U berg ang s- und Schluß-\nAnpassu 11 gsgc·scl ZC'S vom 17. Juni 1949 -\nbestimmungen\nWiGl31. S. DD -- ) ;\nb)   Betrüg0. in l lötw d<'r Cru ndbeträge der Renten-                                      § 18\nversicherung der Arbeiter von jeder Knapp-                      (1) Für den Ubergang der in § 1 Absatz 1 dieses\nschaflsvollrenlc, Witwenvollrente und Waisen-                 Gesetzes genannten Ausgaben und der in § 3\nrente der k11c1ppschafllichen Rentenversiche-                 dieses Gesetzes genannten Einnahmen ist Stichtag\nrnn~~ (§ 1 Absatz 2 und § 5 Absatz 2 des                      der 1. April 1950. Alle bis zum 31. März 1950 ein-\nKn a p pscl1 ,1 f1 svns icherun gs - Anpassungsgeset-         gegangenen Einnahmen und geleisteten Ausgaben\nzes vom '.30. Juni 1949 - - WiGBl. S. 20~ -);                 werden in den Haushaltsrechnungen der Länder\nc)   Betr/i~c-, die: zur dc111c-rnden Aufrechterhaltung            nachgewiesen. Alle ab 1. April 1950. eingehenden\nder Leislungen d(:r knappschaftlichen Renten-                 Einnahmen und alle ab 1. April 1950 geleisteten\nversicl1Prung erforderlich sind (§ 18 des Sozial-             Ausgaben werden in der Haushaltsrechnung des\nvc,rsich0run;~s-/\\ npassungsgesetzes und § 5                  Bundes nachgewiesen. Ausgleichsverbindlichkeiten\nAbsatz 4 dPs K n<1ppschaftsversicherung-An-                   zwischen den Ländern sowie solche, die zwischen\npasst111gs gc•S(' 1zc·s);                                     dem Bund und den Ländern vor dem 1. April 1950\ncl) C:crneinscl1i1fhhilfo des früheren Reichsstocks               entstanden sind, werden hiervon nicht betroffen.\nri·,r ArbeilsPinsalz an die knappschaftliche                    (2) Wenn ein Land vor dem 1. April 1950 Mittel\nKrankenvc·rsiclwrung (§ 15 des Sozialver-                     aufgewendet hat, um die fristgerechte Leistung von\nsichc:rnngs-1\\ npc1ssungsgcsctzes und § 5 Ab-                 Zahlungen für den Monat April 1950 sicherzustellen,\nsatz 3 des Kndppschaftsversicherungs-Anpas-                   hat der Bund diese Mittel dem Land zu erstatten.\nsu ngsgcseLzes);                                              Das gleiche gilt für Vorschüsse und Abschlags-\ne)  Mchranfwen clu n gc·n cler Sozialversicherungs-               zahlungen der Länder an die auszahlenden Stellen,\n1r~i~<:r aus den Vorschriften des Gesetzes über               soweit die Vorschüsse und Abschlagszahlungen\ndie B('hcrndlt1ng dC'r Verfolgten des National-              nicht für die Zeit bis zum 31. März 1950 verwendet\nso1i,llisrnus in d('r So1:ialversicherung (§ 7 des           worden sind.\nC1'S(•l1:('s (d.H·1 die: lkliandlung der Verfolgten\n(3) Außer den in den §§ 5 und 6 bezeichneten\n(h:s N,llio11r1l.-,01ic.llismus in der Sozialversiche-\nAufwendungen für Besatzungskosten und Auftrags-\nrung vom ·n 1\\ugusl 1949 -- WiGBl. S. 263 -);\nausgaben trägt der Bund auch die sonstigen Aus-\nf)  A11.fwcnd1111Qen der Sozialversicherungsträger               gaben, die von den Besatzungsmächten als Be-\nfür PI üch I linge (§ 2 Absatz 2 des Gesetzes                satzungskosten und als Auftragsausgaben vorge-\nüber Fn~mclrc'n tcn vom 7. Juli 1948 - Badi-                 schrieben und in der Zeit nach dem 31. März 1950\nsches Geselz- und Verordnungsbl. S. 125 - ,                  zu leisten sind (Auslaufkosten). § 2 Ziffer 1 und\n§ 3 Absa.lz 1 des Flüchtlingsrentengesetzes                  Ziffer 2 finden entsprechende Anwendung.\nvom 3. Dezem bcr 1947 ---- Bayerisches Gesetz-\n(4) Soweit die von einem Land im Monat März\nund Verordnungsbl. S. 215 --,\n1950 gemachten Aufwe::1dungen für Besatzungslasten\n§ 3 Absatz 1 des FILichllingsrentengesetzes\nhinter dem Durchschnittsbetrag der monatlichen\nvom 23. Juni 1948 ---· Gesetzbl. der Freien                  Aufwendungen in der Zeit vom 1. Oktober 1949\nHansestadt Bremen S. 91 --,                                  bis 28. Februar 1950 zurückbleiben, hat das Land\n§ 3 Absatz 1 des FWchtlingsrentengesetzes                    den Unterschiedsbetrag an den Bund abzuführen.\nvom 5. Dezember 1947 -- Gesetz- und Verord-                  Die Abführung unterbleibt, wenn und soweit das\nnungshl. für das Land Hessen 1948 S. 2 - ,                  Land nachweist, daß der Rückgang der Ausgaben\n§ 3 Absatz 1 des Plüchllingsrentengesetzes                   überwiegend auf Tatbeständ2n beruht, die von dem\nvom 4. Dezember 1947 -                  Regicrungsbl. der    Land nicht beeinflußt werden können.","Nr. 50-Tag der Ausgabe: Bonn, 4. Dezember 1950                                 777\n(5) Wenn in einem Land bis zum 31. März 1950                       des Bundes und des Landes mit dem Sinn der\nfällige ZahlungBn für Besatzungsleistungen durch                      Dberleitungsregelung nicht vereinbar sind.\nausdrückliche Erklärung oder durch Stillhalten der            Solch€ Prüfungen sind gemeinsam mit dem zu-\nBesatzungsmacht über den 31. März 1950 hinaus                 ständigen Landesrechnungshof vorzunehmen. Die\ngestundet sind oder nach Ablauf der Stundung vor              hierbei g-etroffenen Feststellungen sind für die Be-\ndem 1. April 1950 im März 1950 nicht erfüllt sind,            teiligten verbindlich.\nso fallen cliese Verpflichtungen dem Land zur Last.\n(6) Soweit die von einem Land bis zum 31. März                                        § 21\n1950 geleisteten Ausgaben für sonstige Kriegs-                   Ausgaben für die in § 1 Absatz 1 auf geführten\nfolge- und Soziallasten                                       Sachgebiete sind für Rechnung des Bundes zu\n1. den seilherigen Land-esanteil an den für die       leisten. Die damit zusammenhängenden Einnahmen\nZeit bis zum 31. März 1950 aufgewendeten          (§ 1 Absatz 2) sind an den Bund abzuführen.\nLeistungen der Kricgsfolgenhilfe und Um-                                     § 22\nsiedlung,\nDie Ansprüche des Bundes auf den Ausgleich\n2. die für die Zeit bis zum 31. März 1950 auf-\nvon Vorteilen, die den Ländern aus den Aufw-en~\nzuwendenden Leistungen        (einschließlich\ndungen des Bundes auf Grund dieses Gesetzes zu-\nVerwallungskosten) für Kriegsbeschädigte,\nwachsen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.\nKriegshinterbliebene und ihnen gleichge-\nstellte Personen und für die Arbeitslosen-                                   § 23\nfürsorge,\n(1) Mit Wirkung vom 1. April 1950 ab übernimmt\n3. die für die Zeit bis zum 31. März 1950 be-         der Bund die Anteile der Lä~der Baden, Rhein-\nstimmten Zuschüsse an die Träger der               land-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und des baye-\nSozialversicherung und a;) die Arbeitslosen-      rischen Kreises Lindau an den Ausgleichsforderun-\nversicherung                                   ·  gen der Bank deutscher Länder und der Postspar-\nnicht decken, bleibt das Land mit dem Unterschieds-           kassen unter sinngemäßer Anwendung der §§ 18\nbetrag belastet.                                              und 20. Die Vorschriften des § 5 Absatz 3 des Ge-\n§ 19                             setzes über die Aufstellung und Ausführung des\nBundeshaushaltsplanes für das Rechnungsjahr 1949\nFür den Ertrag der Monopole gilt folgendes:\nsowie über die Haushaltsführung und über die vor-\n1. Der für das laufende Ceschäftsjahr durch Zwi-\nläufige Rechnungsprüfung im Bereich der Bundes-\nschenbilanz nach kaufmünnischen Grundsätzen\nverwaltur1g (Haushaltsgesetz 1949 und Vorläufige\nzum 31. März 1950 fcslzuslellende Reingewinn\nHaushaltsordnung) vom 7. Juni 1950 (BGBI. S. 199)\nsteht den Ländern zu. Er ist nach Abschluß\nwerden hierdurch nicht berührt.\ndes Geschäftsjc1hres an die Länder abzuführen.\n2. Beträge, die vor dem 1. April 1950 von den                  (2) Der Bund stellt statt der Länder Baden, Rhein-\nLändern entnommen sind, sind auf den zum               land-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und des\n:31. März 1950 festzusl(~llenden Reingewinn an-        bayerischen Kreises Lindau die Schuldverschrei-\nzurechnen. Soweit sie den Reingewinn über-             bungen aus, die auf Grund von Artikel II der Ge-\nsteigen, sind sie unmittelbar nach Abschluß            setze Nr. 67 und d-er Verordnung Nr. 223 der\nder Zwischenbilanz durch die Länder dem                Militärregierungen der Bank , deutscher Länder zu\nBund zu erstatten.                                      übergeben sind. Der Bund erhält die nach Art. IV\na.a.O. von der Gebietskörperschaft Groß-Berlin aus-\n§ 20                              zustellenden Schuldverschreibungen in voller Höhe.\nAuf Ersuchen des Bundesministers der Finanzen                                        § 24\nhat der Bundesrechnungshof eine Oberprüfung vor-\nzunehmen, ob in einem Lande das finanzielle Er-                  Die Bundesregieru-ng wird ermächtigt, mit dem\ngebnis der UberlciLunfi                                       Lande Berlin ein-e der Regelun.g des Uberleitungs-\ngesetzes entsprechende Vereinbarung für das Ge-\na) den Grundsätzen der §§ 18 und 19 dieses Ge-\nbiet des Landes Berlin abzuschließen.\ns-etzes entspricht,\nb) durch Maßnahmen beeinflußt worden ist, die                                         §  25\nbei billiger Berücksichtigung der Interessen             Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1950 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 28. November 1950.\nDer Bundespräsident\nT h e o d· o r H e u s s\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}