{"id":"bgbl1-1950-5-1","kind":"bgbl1","year":1950,"number":5,"date":"1950-01-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/5#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_5.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz betreffend das Abkommen über Wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Dezember 1949","law_date":"1950-01-31T00:00:00Z","page":9,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["9\nBundesgesetzblatt\n1950                  Ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1950                                       Nr. 5\nTag                                            Inhalt:                                             Seite\n3L 1. 50 Gesetz betreffend das Abkommen über Wirtscb aftliche Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten\nStaaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Dezember 1949 . . .            9\n15. 12. 49 Abkommen über Wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nden Vereinigten Staaten von Amerika . . • . . . . . • • . • • • • • • • • • •                10\nGesetz\nbetreffend das Abkommen über Wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten\nvon Amerika und der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Dezember 1949.\nVom 31. Januar 1950.\nDer Bundestag      hat   das  folgende Gesetz   be-   Einführer oder späteren Besitzer von Marshallplan-\nschlossen:                                               waren verpflichtet werden, Auskünfte zu erteilen,\nArtikel I                        Bescheinigungen anerkannter Kontrolleure oder\nöffentlich bestellter und vereidigter Sachverstän•\nDem am 15. Dezember 1949 in Bonn unterzeich-          diger vorzulegen und Rechte aus unvollständiger\nneten Abkommen über Wirtschaftliche Zusammen-            oder mangelhafter Lieferung geltend zu machen,\narbeit zwischen den Vereinigten Staaten von              ferner Prüfungen der Handelsbücher, der Geschäfts•\nAmerika uL1d der Bundesrepublik Deutschland wird         papiere und der Lagerbestände vornehmen zu lassen.\nzugestimmt.                                              Diese Ermächtigung umfaßt das Recht der Bundes•\nArtikel tI                       regierung, sich bei der Ausübung der bezeichneten\n(1) Das Abkommen wird nachstehend mit Geset-          Befugnisse der Hilfe einer Warenrevisionsstelle zu\nzeskraft veröffentlicht.                                 bedienen, mit deren Geschäftsführung eine öffentlich\n(2) Der Tag, an dem es gemäß seinem Artikel\nbestellte Wirtschaftsprüfungsg-esellschaft beauftragt\nXV in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt-     werden kann.\nzugeben.                                                                       Artikel V\nArtikel III                         Dieses Gesetz tritt mit dem Tag nach der Ver-\nDie im Zusammenhang mit dem Abkommen der              kündung in Kraft.\nBundesrepublik Deutschland entstandenen und noch           Das vorstehende Gesetz wird nach Zustimmung\nentstehenden Vermögenswerte bilden ein Sonder-           des Bundesrates hiermit verkündet.\nvermögen des Bundes, auf das die Vorschriften der\nBonn, den 31. Januar 1950.\nReichshaushaltsordnung Anwendurig finden. T)je\nRechnungsprüfung erfolgt durch den Bundesrech-\nDer Bundespräsident\nnungshof.\nTheodor Heuß\nArtikel IV\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, im Wege                       Der Bundeskanzler\nder Rechtsverordnung gemäß Artikel II Absatz 1                               Adenauer\ndes Abkommens Ausführungsbestimmungen über\ndie Kontrolle der Lieferung und Verwendung der                       Der Bundesminister\nmit Marshallplan-Mitteln finan?:ierten Einfuhrwa;-en                für den Marshallplan\n(Marshallplanwaren) dahin zu erlassen, daß die                                 Blücher"]}