{"id":"bgbl1-1950-49-5","kind":"bgbl1","year":1950,"number":49,"date":"1950-11-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/49#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-49-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_49.pdf#page=4","order":5,"title":"Bekanntmachung der Geschäftsordnung für den Deutschen Bundesrat","law_date":"1950-11-08T00:00:00Z","page":768,"pdf_page":4,"num_pages":5,"content":["768                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nAnordnung                                        Verwaltungsanordnung\ndes Bundespräsidenten· über die Ausübung                 über die Einrichtung des Bundesoberseeamts.\ndes Jkgrnuligungsrechts in Dienst.straisachen.                      Vom 28. November 1950.\nVom 23. November 1950.                       Auf Grund des Artikel 86 des Grundgesetzes für\ndie Bundesrepublik Deutschland und des § 1 Abs. 2\n/\\l1f (;ll!m1 des Artikels GO des Grundgesetzes für\ndes Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf\ndie Bmlck-,rc~publik Deutschland ordne ich an:\ndem Gebiete der Seeschiffahrt vom 22. November\n1950 (BGBI. S. 767) ordnet die Bundesregierung an:\nArtikel 1\nDas mir für den Bund zustehende Begnadigungs-                                      § 1\nrecht in Dicnslslrafsachcn übe ich in den Fällen aus,         (1) Mit Wirkung vom Tage des Inkrafttretens\nin denen                                                   des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf\n1. die Aurlwbung eines auf Entfernung aus dem           dem Gebiete der Seeschiffahrt wird nach den Be,-\nDienst oder auf Abcrkonnung des Ruhegehalts         stimmungen des § 11 des Gesetzes über die Unter-\nlautenden Dicnstslrc.1f 11rteils,                   such~ng von Seeunfällen vom 28. September 1935\n(Reichsgesetzbl. I S. 1183) das Bundesoberseeamt\n2. die Zuerkonnung eines im Dienststrafurteil           in Hamburg eii1gerichtet.\nnicht vorgesehenen Unterhaltungsbeitrags oder\n{2) Das Bundesoberseearnt führt im Geltungs-\n3. die f.kseitigung der beamtenrechtlichen Folgen       bereich des Grundgesetzes die Aufgaben des frühe-\neiner strafgl:richllicbcn Verurteilung              ren Reichsoberseeamts nach den Bestimmungen des\nim Gnadenwege beantragt wird.                              Gesetzes über die Untersuchung von Seeunfällen\ndurch.\n§ 2\nArtikel 2\nDas Bundesoberseeamt ist eine Bundesober-\nFür die übrigen Fälle übertrage ich die Ausübung         behörde und untersteht der Aufsicht des Bundes-\ndes mir zustehenden Begnadigungsrechts                      ministers für Verkehr.\nl. für die unmittelbaren Bundesbeamten den zu-                                     § 3\nstündigPn obersten Dienstbehörden,                     Die zur Durchführung dieser Verwaltungsanord-\n2. für die BPamten der bundesunmittelbaren               nung notwendigen Maßnahmen trifft der Bundes-\nKörperschaften, Anstalten und Stiftungen des        minister für Verkehr.\nöffon!Jichcn Rcchls den für die Aufsicht zu-        Bonn, den 28. November 1950.\nständigen Bundesministern.                                        Der Bundeskanzler\nSoweit ich hierirnch die Ausübung des Begnadi-                                Adenauer\ngungsrech l:s übertragen habe, behalte ich mir die            Der Bundesminister für Verkehr\nAusübung des Begnadigungsrechts für besondere                                     Seebohm\nFälle vor.\n\\\\Tenn durch den Gnadcncrweis ein im Dienst-\n.slrnfur!.cil bewilligter Unterhaltsbeitrag erhöht oder\nfür eine Jüngere als die im Urteil festgesetzte                        Bekanntmachung\nZeit b0w il I i~Jt werden soll, sind die Bundesminister     der Geschäftsordnung für den Deutschen Bundesrat.\ndes Innern u11d der Finanzen zu beteiligen.                                Vom 8. November 1950.\nArtikel 3                           Der Bundesrat hat sich nach Artikel 52 Absatz 3\nDie Vorbcrr'it.ung der mir vorbehaltenen Ent-            des Grundgesetzes durch Beschluß vom 8. September\nschlicßuniicn uncl die Ausfü.hrung der Anordnung            1950 nachstehende Geschäftsordnung gegeben,\nim ührigr:n obliegt den nach Artikel 2 zur Ausübung         Bonn, den 8. November 1950.\nvon Gnade>nlwfugni.sse.n cnndchl.igtcn Stellen.\nDer Bundesminister des Innern\nArtikel 4                                                Dr. Lehr\nDie zur l)urchführung dieser Anordnung erforuer-\n]ichen Bcslimnrnngcn erlc1sscn die Bundesminister                    Geschäftsordnung des Bundesrates\ndes Innern und der Finanzen.                                               vom 8. September 1950.\nBonn, d(•n 23. Noven1 bcr 1950.\n§ 1\nDer Bundespräsident                            Der Bundesrat hat seinen Sitz am Sitzungsort des\nTheodor Heuss                           Bundestages und der Bundesregierung.\nDer Bundeskanzler                                                      § 2\nAdcnuuer                               (1) Die Landesregierungen teilen dem Präsidenten\ndes Bundesrates die von ihnen bestellten Mitglieder\nDc:r Bu      dcsminister des Innern                   des Bundesrates und jeden vVechsel in deren Person\nDr. Lehr                           mit; das gleiche gilt für die Stellvertreter.","Nr. 4D ---- Tag der Ausgabe: Bonn, 29. November 1950                           769\n(2) Die Mitteilungen der LunclesregiDrungen über                                   § 7\nBestellung und Abberufung der Mitglieder des\n(1) Der Präsident bereitet die Sitzungen des Bun-\nBundesrates wc:rcfon in der n2ü:hsLen Vollversamm-\ndesrates vor und leitet sie. Er beruft den Bundesrat\n]ung bekanntgegeben.\nein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreler\neines Landes oder die Bundesregierung es verlangen.\n§ 3\n(2) Die Einladungen zu den Sitzungen, die     vor-\n(l} Der Bundesrat wählt ohne Anssµrache            aus\nViufigen Tagesordnungen und die Beratungsunter-\nseinen Mitgliedern einen Präsidenten und vier Vize-\nlagen sollen den Vertretungen der Länder so früh\npr2isidenten auf ein Jahr.\nwie möglich, spätestens 5 Tage vor der Sitzung zu-\n(2) Scheidet der Prüside1ü oder <·in Vizepräsident      gestellt werden. Die Vertretungen bostätigen unver-\nvorzeitig aus, so find0t innerhDlb von zwei Wochen         züglich den Eingang.\ndie Neuwahl statt.\n(3) Kann die Frist nicht eing2halten werden, so\n(3) Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen           sind Einladungen, vorläufige Tagesordnungen und\ndes Bundesrates auf sich vereinigt. Wird diese Mehr-       Beratungsunterlagen den Vertretungen der Länder\nheit in zwei Wc.1hlgängen nicht erreicht, so ist ge-       und ~leichzeitig den Mitgliedern des Bundesrates\nwählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten          unmittelbar zuzustellen.\nSlimmen auf sich vereinigt.\n(4) Ort, Zeit und Tagesordnung jeder Vollver-\nsammlung werden der Bundesregierung mitgeteilt.\n§  4\n(l) Der Präsident vertritt die Bundesrepublik                                     § 8\nDeutschland in allen Geschöften des Bundesrates               (1) Die Sitzungen des Bundesrates werden durch\nund führt dies<~ nach Mußgabe der Geschäftsordnung.        Anschlag im Sitzungsgebäude bekanntgegeben.\nEr weist die zur Deckung der Bedürfnisse des Bundes-\n(2) Zuhörer, die die Verhandlungen stören oder\nrates erforderlichen Ausgabc~n nach Maßgabe des\nIiaushaltsµlanes zur Zahlung an. Er kann Verwal-           Zeichen des Beifalls oder Mißfallens geben, kann\ntungsaufgäben mit Zustimmung des Ständigen Bei-            der Präsident aus dem Saal verweisen. Er kann an-\nrates (§ 25) übertragen.                                   ordnen, daß Zuhörer den Saal verlas1sen, wenn es\nzur Beseitigung oder Verhütung einer Störung not-\n{2) Der Präsident ist für die B-~diensteten des         wendig ist.\nBundesra.t:es ·Anstellungsbehörde, Dienstvörgesetzter\n(3) Uber Anträge auf Ausschluß der Dffentlichkeit\nund Oberste Bundesbehörde. über die Anstellung,\nfür einen Beratungsgegenstand wird in nichtöffent-\nBeförderung und En llassung von Beamten der Be-\nsoldungsgruppe A 2 c 2 und von Angestellten der            licher Sitzung beraten und beschlossen. Die Wieder-\nherstellung der Offentlichkeit ist bekanntzugeben.\nVergütung,sgruppe TO. A m an aufwärts b9schließt\nder Bundesrat. Der Präsident macht dem Bundes-                 (4) Die Verhandlungen in nichtöffentlichen Sitzun-\nrat nach Anhörung des Sl.i.indigen Beirates (§ 25)         gen sind vertraulich.\nhierfür Vorschläge.                                                                  § 9\n(3) Der Präsident wird im Fi!llc seiner Verhinde-           (1) Der Bundesrat ist beschlußfähig, wenn die\nrung durch die Vizcpr/lsidenten nach Maßgabe der           Mehrheit seiner Slimmen vertreten ist.\nReihenfolge verLreten. Ein Fall der Verhinderung\n(2) Bei der Beschlußfassung des Blrndesrates über\nliegt vor, solange der Präsident des Bundesrates\nMaßnahmen des Bundeszwanges (Artikel 37 des\nnach Artikel 57 des GrtmdgPs<)lzes diP Befugnisse\ndes Bundespräsiden Lr!n wahrnimmt.                         Grundgesetze,s) ist das betroffene Land stimm-\nberechtigt.\n§ 10\n§ 5\n(1) An den Beratungen können außer den Mit-\n(1) Der Präsident und die Vizepräsidenten bilden        gliedern des Bundesrates und der Bundesregierung\ndc1s Präsidium. Der Präsident beruft das Präsidium         die Berichterstatter der Ausschüsse teilnehmen,\nein und leitet. clc6sen Sitzungen. Er hat es einzube-      andere Personen nur, wenn der Präsident dies zu-\nrufen, wenn ein Vizepräsident es beantragt. Das            Uißt.\nPräsidium berät lwi AnwesenlH·it des Präsidenten\n(2) Jedes Land kann zur Unterstützung der Mil-\n--- im Falle sdncr Verhinderung cine1s von ihm be-\ngliecler des Bundesrates s:1.chkundige Referenten\nstimmten Vizepri.isidentcn -- und mindestens zweier\nhinzuziehen. Ihre Zahl ist nach Möglichkeit zu be-\nweiterer Vizepräsidenten.\nschränken. Die Namen sind dem Präsiclenlen bei Be-\n(2) Das Prüsidium bcr~it den Präsidenten bei der        ginn der Silzung mitzuteilen.\nErledigung sei1wr l\\ufgi:llwn. Der Bundesrat kann\ndas Präsidium mit der Ausführung Sl:inc-r Beschlüsse                                 § 11\nbeauftragen.\n(1) Zu Beginn der Sitzung wird die Tagesordnung\n§ G                            festgestellt. Sind die Beratungsunterlagen nicht\nrecht1.eitig gemäß § 7 Abs. 2 den Vertretungen der\n(l) Der Bundesral ,Niihlt aus sei1wn Mitgliedern\nzwei Schriflführer.                                        Länder oder gemäß § 7 Abs, 3 den Mitgliedern des\nBundesrates nicht drei Tage vor der Sitzung zu-\n(2) Einer der Schril!f (ihrcr llnlerslüf:zt den Präsi-  gestellt worden, so darf ein Punkt nicht auf d.ie\ndenten in dc•n Sil7.trngcn, rr verliest die Schriftstücke  Tagesordnung gesetzt werden, wenn ein Land\nund führt die Rcclncrliste.                                widerspricht.","770                                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n(2) Weiler werden die Niederschrift über die                                              (2) Der Vorsitzende bereitet di-e Sitzungen des\nvorige Sitzung genehmigt und Änderungen in der                                           Ausschusses vor und leitet sie. Er beruft den Aus-\nZusammensetzung des Bundesrates bekanntgegeben.                                           schuß ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn der Ver-\n(3) Ubcr Gegenstände,                          die nicht auf der Tages-                treter eines Landes es verlangt. Im übrigen gilt\n§ 7 Abs. 2 bis 4 sinngemäß.\nordnung stehen, darf nicht beraten und beschlossen\nwerden, wenn ein Land widerspricht.                                                          (3) Die Sitzungen der Ausschüs1se sind nicht\nöffentlich.\n§ 12 *}\n§ 16\n(1) Nach Schluß der Beratung wird die Auffas-\nMitglieder des Bundesrates, die nicht MitgHeder\nsung der in der Sitzung vertretenen nicht stiir,m-                                        der Ausschüsse sind, und andere Beauftragte der\nberechtigten Länder festgestellt.\nRegierungen können an den Beratungen ohne Stimm-\n(2) Abstimmungen sind in der alphabetischen                                           recht teilnehmen. Die Mitglieder der Bundesregie•\nReihenfolge der Länder durchzuführen.                                                     rung können an den Verhandlungen der Ausschüsse\nteilnehmen und müssen jederzeit gehört werden.\n§ 13\n§ 17\nDer Prüsidcnt überweist die Vorlagen den zu-\nständigen Ausschüssen und bestimmt den fecler-                                              Die Ausschüsse können Sachverständige anhören.\nführcndcn Ausschuß.\n§ 14                                                                § 18\n(1) Der Bundesrat bildet ständige Ausschüsse. Er                                         Die Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn mehr\nkann für besondere Angelegenheiten weitere AL1s-                                         als die Hälfte de1 Mitglieder anwesend ist.\nschüsse einsclzen.                 •·)\n(2) Der Bundesrat bcsli1nmt die Vorsitzenden der                                                                § 19\nAusschüsse.\n(1) Die Ausschüsse bereiten die Beschlußfassung\n(3) Die Lünder sind in jedem ständigen Ausschuß                                       des Bundesrates vor.\ndurch ein Mitglied des Bunde6rates oder ein€n Be-                                             (2) Mehrere Ausschüsse können gemeinsam be~\nauflragtcn ihrer Regierung vertreten. Sie teilen dem                                      raten. Ist ein Beratungsgegenstand für di,e Fach-\nBundcsrüt die Namen ihrer Vertreter sow;e deren                                           gebiete mehrerer Ausschüsse von gleicher Bedeu-\nStell vcrLreter mil. Ein Wechsel in der Zusammen-                                         tung, so kann der Präsident gemeinsame Beratung\nsetzung der .1\\ ussch üssc ist dem Bundesrat und dem                                      anordnen.\nVorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen und in der\n§ 20\nnächsten Sitzung des Ausschusses bekanntzugeben.\n(4) In clc~n Ausscbüsi,cn bat jedes Ausschußmit-                                          Die Ausschüsse müs,sen ihre Beratungen am\nglied eint• Slirnrne.                                                                     Donnerstag der Vorwoche vor der nächsten Voll-\nversammlung des Bundesrates abgeschlossen haben.\n(5) Die Vorschriften des Absatzes 3 gelten für die                                    Das Sekretariat stellt a:in Tage danach (Freitag) das\nEntsenchrng der Mitglieder des Vermittlungsaus-                                           Ergebnis den Vertretungen der Länder zu.\nschusses (ArLikd 77 Abs. 2 des Grundgesetzes) und\nihre Vcnrctcr entsprechend. Der Präsident                                            des                            § 21\nBundesrates l.ei1t die NamE·n dem Vorsitzenden des\nVermiU.lungsausschusses mit.                                                                  (1) Der Ausschuß bestellt, sow-eit erforderlich, für\ndie Beratung im Ausschuß für jeden Beratungs-\n§ 15\ngegenstand einen Berichterstatter.\n(1) Die Ausschüsse tagen am Sitze des Bundes-\n(2) Die Berichterstattung ist mündlich, wenn der\nrates. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des\nAus-schuß nichts anderes beschließt.\nPräsidenten.\n•) Anmerkung zu § 12                                                                                                § 22\nDie Lindc·r l1abcn uuI Cru.nd der ldi.lcn arnllichcn Volkszüh!1rna im\nBundcsrdl fol~icndc Slim mcn:                                                             (1) Die Ausschüs,se berichten dem Bundesrat über\nllctdc!!                            3          Niedersachsen                    5\n5          Nordrhcin-Wcstf<llen             5\ndas Ergebnis ihrer Beratungen durch ein Mitglied\n4          Rheinland-Pfalz                  4  oder mehrere' Mitglieder des Ausschusses. Die Be-\n(z. ZL ;1;c1:1 sli1111111Jerc'.c1:tit1l)   Schleswiu-Holstein               4· richterstattung ist in der Regel mündlich.\nHicinwn                             3          Württemberg-Baden                4\nfltu:ulµ1r~-~                      3           \\I\\TürU.~mhcrg~f-Iohcn'1.01Jc1n  3\nl lc·,~,c                                                                              (2) Empfiehlt ein Ausschuß dem Bundesrat die\n\") AnnipiJu.n,i zu 1i l-! 1\\1,s. 1:                                                      Änderung einer Vorlage, so legt er einen formu-\nDer Uund,_--,rat liui 1,islier lolgende sl,indigc Ausschüsse li<!1-.[cl!i:            lierten Änderungsvorschlag mit Begriindung vor.\nJ) /\\(Jr,HiJllSS(fiufl,\n'LJ Au,:c.cliuß Jiir Arlwll urnl So.ci<tlpolitik,                              (3) Die Ausschüsse schlagen das Mitglied des\n3) Aussclrnß fiir J\\usw:irtiuc /\\ngclc~icnhei1<rn,\n4) FiHiwz\"uss( l,uß,                                                      Bnndesrates oder einen Beauftragten vor, das bzw.\n5J Allssclrn!I liir Plüchllingsfrauc•n,                                    der die Beschlüsse des Bundesrates in den Aus-\n(i) !',ussclrnß für Gcsumldcutschc J\\ngclegc,nJ1citcn,\n7) ./1.thSCllllß für Innere J\\n~1ell''.JC'lll1C'itc-n,                     schüssen und in der Vollversammlung des BLmdes-\naJ /\\11sscln,ß für Kullurfrugf'n,                                          tages vertreten soll.\n!J) Au,.scJrnß für Posl,\nl(lJ Rerl1ls,1nsschuß,                                                            (4) Das Präsidium kann bestimmen, daß mu der\n11} Ausscliuß für Verk1.'11r,\nl'.2) l\\11<;sdmf\\ fü,                       (\\Vol11rnnnswPscn),\nfederführende Ausschuß dem Bundesrat über die\nUJ                                                                            Ergebnisse der Beratungen der Ausschüsse berichtet.","Nr. 49 -  Tag der Ausgabe: Bonn, 29. November 1950                          771\n§ 23                                                   § 26\n(1) Beslcllt der Bundesrat Mitglieder von Organen        Die in den Sitzungen des Bundestages und in\neiner Körpersclrnfl: oder Anstalt des öffentlichen        seinen Ausschüssen auftretenden Beauftragten der\nf:~cchts, von ßeiriHcn einer Dienststelle der Bundes-     Mitglieder des Bundesrates (Artikel 43 des Grund-\nregierung, von Ausschüssen oder ähnlichen Ein-            gesetzes) sind durch Auftragsschreiben eines Mit-\nri.chlungen, so si.ncl di.csc Mit.gliccler bei ihrer Be-  gliedes des Bundesrates zu legitimieren.\nstellung zu verpflich l.cn, dem BundBsrat über alle\nwichtigen Vorg~i nge, insbesondere über alle Sitzun-                                § 27\ngen zu berichten.\nDer Präsident erläßt mit Zustimmung des Präsi-\n(2) Der Bundesrat kann den ifl Absatz 1 bezeich-       diums eine Dienstanwei,sung für die Bsdiensteten\nneten Mitgliedern Wcisnngen erteilen.                     des Sekretariats.\n(3) Die Pflicht ZLlr Berichterstattung (Absatz 1)                               § 28\nund die Bindung an Wc~isungen (Absatz 2) bestehen\nnur im Rahmen der geltenden             gesetzlichen Be-     (1) Uber die Vollversammlungen des Bundesrates\nstimmungen.                                               wird ein wörtlicher Bericht aufgenommen, der vom\nSchriftführer oder mit seiner Zustimmung vom\n(4) Die Vorschriflen der Absälzc 1 bis 3 finden\nDirektor des Bundesrates beurkundet wird.\nauf die vom Li.incforral der früheren Verwaltung\ndes Vereinigten Wirtschaftsgebietes bestellten Mit-          (2) In dem Bericht ist bei Beschlüssen das Stimm-\nglieder von Organen, BC'iräten • und Ausschüssen          verhältnis anzugeben.\nentsprechende Anwendung. DiC'Sf' Mitglieder sind             (3) Das Präsidium kann bestimmen, daß über nicht-\nnachträglich zu verpflichten.                             öffentliche Sitzungen ein Bericht nicht aufgenom-\nmen wird. Ebenso beschließt es über die Behand-\n§ 24\nlung des Berichtes.\n(1)   In der Vollversammlung des Bundesrates\nkönnen seine Mil.gliNlcr an jedes Mitglied der                                      § 29\nBundesregierung sowie an Beau flragte der Bundes-            (1) Uber jede Sitzung eines Ausschusses wird\nregierung, die in deren Vertretung gemäß § 10 der         eine Niederschrift angefertigt. Diese enthält:\nGeschäftsordnung an dr:n Beratungen teilnehmen,\nFragen stellen.                                                  a} die Namen der Anwesenden,\nb) das Ergebnis der Beratungen und bei Ab-\n(2) In den Sitzungcn der Ausschüsse>. können deren\nstimmung das Stimmverhältnis.\nMitglieder an jedes Mitglied clcr Bundesregierung\nund an deren Beauftragte Fragen stellen.                     (2) Die Niederschrift wird von dem Ausschuß-\nvorsitzenden oder mit seiner Zustimmung vom\n§  25                          Sekretär das Ausschusses unterzeichnet.\n(1} Beim Präsidium wird ein Stündiger Beirat\ngebildet. Jedes Land cntse:ndct s0inen Bevollmäch-                                 § 30\ntigten in cliesc~n Beirat.                                   vVill der Bundesrat im einzelnen Falle von der\n(2) Den Vorsitz im Beiral fiihrl ein Mitglied des    Gescbäftsordnung abweichen, so be::larf es eines\nPräsidiums, ein Mit glicd des Bundesrates oder das        einslimmigen Beschlusses.\ntilteste Mitglied dc~s Beirats.\n§ 31\n(3) Der Beiral bcr~H und unterstützt den Präsi-\ndenten und das Pr~isidiurn bei der Vorbereitung              Die vorläufige Geschäftsordnung vom 24. Okto-\nder Sitzungen und der FC1hrung der Verwallung:;;-         ber 1949 mit ihren Ergänzungen tritt hiermit außer\ngeschälLe des Bu ndPs ra Lcs.                             Kraft.","772                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nSammelband :\nGesetzblatt der Verwaltung\ndes Vereinigten Wirtschaftsgebietes\n1947-1949\n(\\ViGBl.)\nln IJaJh)einen gebtmden, Din A 4,, 646 Seiten. Preis DM 12.--                                                              1\nBesteJ Iungcn an den Vertrieb des Bundesanzeigers, Köln/Rh. 1, Postfach\nSammlung der Länderratsgesetze\nAuf Veranlassung des Süddeutschen Länderrats ist in übersichtlicher\nAnordnung eine nach dem S!ande vom !.Januar 1950 gültige Sammlung\naller zoneneinheitlichen und zonenangeglichenen Gesetze und Verord-\nnungen der Länder Bayernl Bremen1 Hessen und Württemberg-Baden\nhergestellt worden.\nDas Werk - in Halbleinen gebunden, 698 Seifen DIN A 4 - ist zum\nPreise von 20.- DM (zuzüglich Porto) zu beziehen vom\nVerlag des Bundesanzeigers1 Köln1Rh. L Postfach\nBumlesr11~sHzbliHI er5che1nt 1:rncb Bedarf. laufender Bezug nur durd1 die Post. Bezugsprel,; vlerteljahrlidi DM 3.- zuz.üghcb Zustellgebühr.\n!lllm'f-.,nr,f•ne 24 Seilen DM 0.30 beim Verlag des .BL1ndesanze1ge1• tri Bonn oder In !<oln·Rb ZusP.n:.lun~1 einzelne1 Stücke per\noer:en Voreinsendung des erforderlid1en 8„trages aut l!cstscberklrnnto .Bundesanzeiger• Koh, 63 400.\nDruck: Kölner Pressedruck GmbH., Breite Straße 70,"]}