{"id":"bgbl1-1950-49-3","kind":"bgbl1","year":1950,"number":49,"date":"1950-11-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/49#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-49-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_49.pdf#page=4","order":3,"title":"Anordnung des Bundespräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts in Dienststrafsachen","law_date":"1950-11-23T00:00:00Z","page":768,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["768                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nAnordnung                                        Verwaltungsanordnung\ndes Bundespräsidenten· über die Ausübung                 über die Einrichtung des Bundesoberseeamts.\ndes Jkgrnuligungsrechts in Dienst.straisachen.                      Vom 28. November 1950.\nVom 23. November 1950.                       Auf Grund des Artikel 86 des Grundgesetzes für\ndie Bundesrepublik Deutschland und des § 1 Abs. 2\n/\\l1f (;ll!m1 des Artikels GO des Grundgesetzes für\ndes Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf\ndie Bmlck-,rc~publik Deutschland ordne ich an:\ndem Gebiete der Seeschiffahrt vom 22. November\n1950 (BGBI. S. 767) ordnet die Bundesregierung an:\nArtikel 1\nDas mir für den Bund zustehende Begnadigungs-                                      § 1\nrecht in Dicnslslrafsachcn übe ich in den Fällen aus,         (1) Mit Wirkung vom Tage des Inkrafttretens\nin denen                                                   des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf\n1. die Aurlwbung eines auf Entfernung aus dem           dem Gebiete der Seeschiffahrt wird nach den Be,-\nDienst oder auf Abcrkonnung des Ruhegehalts         stimmungen des § 11 des Gesetzes über die Unter-\nlautenden Dicnstslrc.1f 11rteils,                   such~ng von Seeunfällen vom 28. September 1935\n(Reichsgesetzbl. I S. 1183) das Bundesoberseeamt\n2. die Zuerkonnung eines im Dienststrafurteil           in Hamburg eii1gerichtet.\nnicht vorgesehenen Unterhaltungsbeitrags oder\n{2) Das Bundesoberseearnt führt im Geltungs-\n3. die f.kseitigung der beamtenrechtlichen Folgen       bereich des Grundgesetzes die Aufgaben des frühe-\neiner strafgl:richllicbcn Verurteilung              ren Reichsoberseeamts nach den Bestimmungen des\nim Gnadenwege beantragt wird.                              Gesetzes über die Untersuchung von Seeunfällen\ndurch.\n§ 2\nArtikel 2\nDas Bundesoberseeamt ist eine Bundesober-\nFür die übrigen Fälle übertrage ich die Ausübung         behörde und untersteht der Aufsicht des Bundes-\ndes mir zustehenden Begnadigungsrechts                      ministers für Verkehr.\nl. für die unmittelbaren Bundesbeamten den zu-                                     § 3\nstündigPn obersten Dienstbehörden,                     Die zur Durchführung dieser Verwaltungsanord-\n2. für die BPamten der bundesunmittelbaren               nung notwendigen Maßnahmen trifft der Bundes-\nKörperschaften, Anstalten und Stiftungen des        minister für Verkehr.\nöffon!Jichcn Rcchls den für die Aufsicht zu-        Bonn, den 28. November 1950.\nständigen Bundesministern.                                        Der Bundeskanzler\nSoweit ich hierirnch die Ausübung des Begnadi-                                Adenauer\ngungsrech l:s übertragen habe, behalte ich mir die            Der Bundesminister für Verkehr\nAusübung des Begnadigungsrechts für besondere                                     Seebohm\nFälle vor.\n\\\\Tenn durch den Gnadcncrweis ein im Dienst-\n.slrnfur!.cil bewilligter Unterhaltsbeitrag erhöht oder\nfür eine Jüngere als die im Urteil festgesetzte                        Bekanntmachung\nZeit b0w il I i~Jt werden soll, sind die Bundesminister     der Geschäftsordnung für den Deutschen Bundesrat.\ndes Innern u11d der Finanzen zu beteiligen.                                Vom 8. November 1950.\nArtikel 3                           Der Bundesrat hat sich nach Artikel 52 Absatz 3\nDie Vorbcrr'it.ung der mir vorbehaltenen Ent-            des Grundgesetzes durch Beschluß vom 8. September\nschlicßuniicn uncl die Ausfü.hrung der Anordnung            1950 nachstehende Geschäftsordnung gegeben,\nim ührigr:n obliegt den nach Artikel 2 zur Ausübung         Bonn, den 8. November 1950.\nvon Gnade>nlwfugni.sse.n cnndchl.igtcn Stellen.\nDer Bundesminister des Innern\nArtikel 4                                                Dr. Lehr\nDie zur l)urchführung dieser Anordnung erforuer-\n]ichen Bcslimnrnngcn erlc1sscn die Bundesminister                    Geschäftsordnung des Bundesrates\ndes Innern und der Finanzen.                                               vom 8. September 1950.\nBonn, d(•n 23. Noven1 bcr 1950.\n§ 1\nDer Bundespräsident                            Der Bundesrat hat seinen Sitz am Sitzungsort des\nTheodor Heuss                           Bundestages und der Bundesregierung.\nDer Bundeskanzler                                                      § 2\nAdcnuuer                               (1) Die Landesregierungen teilen dem Präsidenten\ndes Bundesrates die von ihnen bestellten Mitglieder\nDc:r Bu      dcsminister des Innern                   des Bundesrates und jeden vVechsel in deren Person\nDr. Lehr                           mit; das gleiche gilt für die Stellvertreter."]}