{"id":"bgbl1-1950-49-2","kind":"bgbl1","year":1950,"number":49,"date":"1950-11-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/49#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-49-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_49.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiete der Seeschiffahrt","law_date":"1950-11-22T00:00:00Z","page":767,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 49 -  Tag der Ausgabe: Bonn, 29. November 1950                           767\nGesetz\nüber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiete der\nSeeschiff ahrt.\nVom 22. November 1950;\nDer Bundestag hat      das   folgende  Gesetz   be•  delsflotte oder des Schiffsbaus auf deutschen Werf-\nschlossen:                                              ten die Einrichtung von Landesbehörden. recht-\n§ 1                            ferligt.\n(1) Dem Bund obliegt die Förderung der Handels-                               § 4\nflotte im allgemeinen deutschen Interesse und neben        (1} Die See-Berufsgenossenschaft in Hamburg\nden beleiliglen Ländern die Vorsorge für die Er-        führt die Vor3chriften des Bundes zur Sicherung\nhaltung der Leistungsfähigkeit der Seehäfen.            der Seefahrt (Schiffssicherheitsvorschriften) aus und\n(2) Dem Bunde werden auf dem Gebiete der See-        untersteht insoweit der Fachaufsicht des .Bundes-\nschiffahrt die Aufgaben übertragen, die dem Reich       ministers für Verkehr. Umfang und Art der Durch•\nvor dem 8. Mai 1945 oblagen. Aufgaben, die dem          führung seiner Aufsicht bestimmt der Bundesmini-\nReich erst durch Rechtsvorschriften in der Zeit         ster für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundes-\nzwischen dem 30. Januar 1934 und dem 8. Mai 19,15       minister für Arbeit.· Die Kosten der Durchführung\nübertragen worden waren, gehen mit dem 1. April         der Schiffssicherheitsvorschriften trägt, soweit sie\n195,2 auf die Länder über. Die Vorschriften von         nicht durch besondere Einnahmen aufgebracht wer-\nSatz 1 und 2 gelten auch dann, wenn Aufgaben            den, der Bund.\nnach dem 8. Mai 1945 einem Land übertragen wor•             (2) Der Bund unterhält Einrichtungen zur Ent-\nden sind.                                               magnetisierung von Schiffen.\n{3) Der Fischcrcischulz auf See und die Aufgaben\ndes Deutschen I-Iydrographischen Instituts sind Auf-                             § 5\ngaben des Bundes in1 Sinne von Absalz 2.                   Die seemännischen Fachschulen sind Einrichtun~\ngen der Länder.\n§ 2                                                     § 6\nDie Mitwirkung des Bundesrates ist erforderlich,        Gegenüber allgemeinen Verwaltungsvorschriften\nsoweit in den ei,1zelncn Rechtsvorschriften die          und Verwaltungsakten auf dem Gebiete der See•\nMitwirkung des Reichsralcs vor dem Inkrafttreten        schiffahrt, die von Verwaltungsorganen und sonsti•\ndes Gesetzes über die Aufhebung des Reichsrates          gen der Verwaltung der Seeschiffahrt dienenden\nvom 14. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 89) vor-      Einrichtungen im Sinne von Artikel 130 des Grund-\ngeschrieben war.                                         gesetzes sowie vom Bundesminister für Verkehr\n§ 3                             und seinen -nachgeordneten Dienststellen bis zum\n(1) Dem Bunde werden die nach der Schiffsver-        Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden sind\nmessungsordnung vom 1. März 1895 (Reichsgesetzbl.        und die zu den Aufgaben des Bundes nach diesem\nS. 161) in ihrer am 8. Mai 1945 gültigen Fassung        Gesetz gehören, kann der Einwand mangelnder Zu-\nbisher den Ländern obliegenden Aufgaben über·            ständigkeit nicht erhoben werden.\ntragen.\n(2) Der Bundesminister für Verkehr hat diese                                  § 7\nAufgaben auf Antrag eines Landes dem Land· zu               Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nübertragen, wenn der Umfang der deutschen Han•          kündung in· Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird, nachdem der Bun•\ndesrat von seinem Recht nach Artikel 77 Absatz 2\ndes Grundgesetzes keinen Gebrauch gemacht hat,\nhiermil verkündet.\nBonn, den 22. November 1950.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nDr. Niklas"]}