{"id":"bgbl1-1950-49-1","kind":"bgbl1","year":1950,"number":49,"date":"1950-11-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/49#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-49-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_49.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über Errichtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes","law_date":"1950-11-27T00:00:00Z","page":765,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["765\nBundesgesetzblatt\n1930             Ausgegeben zu Bonn am 29. November 1950                                       1   Nr. 49\nTag                                               Inhalt:                                               Seite\n27. 11. 50 Gesetz .über Errichtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes . . . , . .                       765\n22. 11. 50 Gesetz über die Aafgaben des Bundes auf dern Gebiete der Seeschifiahrt . . .                    767\n23. 11. SO Anordmm9 dc's Btmdcspr~\\sicfontcn iibf'r die Ausübung des Ber1nadi~Jun9srcchts   in  Dicn$t-\nstrufsuchen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     768\n23. l l. 50 Verwaltunr1st1nordnun9 über (:ie Einrichtung des Bundesobcrsee.~mts                            763\n8. 11. SO rekannlmadrnnu der Ges(hiiftsordmm9 für den Deutschen Bundesrat                                 768\nGesetz\nüber Errichtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes\nVom 27. November 1950.\nDer Bnndcslag        bat   das folgende   Gesetz  be-      (2) Der Bundesrechnungshof ist auch zuständig,\nschlossen:                                                 sofern Stellen außerhalb der Bundesverwaltung\n§ 1                                  1. Teile des Bundeshaushaltsplanes ausführen\n(1) Als oberste Rechnungsprüfungsbehürcle für die                 oder\nBundesorgane und Bundesverwaltungen wird der                      2. zur Erfüllung bestimmter Zwecke Bundes·\nBundesrechnungshof errichtet.                                        miltel erhalten haben oder\n(2) Der Bundesrechnungshof ist eine der Bundes-                3. Bundesvermögen oder Bundesmittel ver-\nregierung gegenüber selbstä.ndige, nur dem Gesetz                    walten.\nunlerworfene Obersle Bundesbehörde.                           {3) Der Bundesrechnungshof hat auch die Haus-\n(3) Den Sitz des Bundesrechnungshofes bestimmt          halts- und Wirtschaftsführung des Sondervermögens\ndie Bundesregierung.                                       Bundesbahn zu prüfen. Die Prüfung erfolgt nach\n§ 2                           Maßgabe näherer Bestimmungen, die der Bundes-\nFür den Aufbau des Bundesrechnnngshofes, für            minister der Finanzen, der Bundesminister für Ver-\ndie Ernemnmg seiner Mitglieder und ßearnlen und            kehr und der Präsident des Rechnungshofes gemein-\nfür die ihm obliegende Rechnungsprüfung sind bis           sam erlassen.\nzu einer anderweitigen Regelung die Vorschriften              (4) Der Bundesrechnungshof hat ferner die Haus-\nder Reichshaushaltsordnung sowie die zu ihrer              halts- und Wirtschaftsführung der Träger der\nÄnderung, Ergänzung und Durchführung erlassenen            Sozialversicherung, wenn sie Zuschüsse aus öffent-\nBestimmungen in der am 8. Mai 1945 gellenden               lichen Mitteln erhalten, sowie der Arbeitslosenver-\nFassung anzuwenden, sowcil sie nicht dem Grund-            sicherung und der Arbeitslosenfürsorge zu prüfen.\ngesetz widersprechen oder soweit: nicht in diesem             (5) Soweit im Zusammenhang mit Fällen der Ab-\nCesclz elwas anderes bestimmt ist.                         sätze 2 und 4 bei Ländern eigene Haushaltsein-\n§ 3                           nahmen anfallen oder eigene Haushaltsausgaben er-\nwachsen oder Länder Bundesvermögen und Landes-\nBei der Anwendung der in § 2 bezeichneten Vor-\nvermögen gemeinsam verwalten sowie in allen\nschriften Lreten an die Slelle\nFällen, in denen Bundesmittel durch Behörden der\na) cles Reiches. die Bundesrepublik Deutschland;        Länder oder Gemeinden verwaltet werden, hat der\nh) der Organe und Einrichtungen des Reiches die         Bundesrechnungshof die Prüfung gemeinsam mit\nentsprechenden Organe und Einrichtungen des        d?n obersten Rechnimgsprüft:ingsbehörden dieser\nBundes; insbesondere treten an die Stelle          Länder durchzuführen. Der Bundesrechnungshof\nl. des Reichspräsidenten: der Bundesprtisident,    oder die obersten Rechnungsprüfungsbehörden der\n2. des Rcjchstagc'.s: der Bundestag,               Länder können auf ihre Beteiligung verzichten.\n3. des Reichsrates: der Bundesrat,\n§ 5\n4. des Reichskanzlers: der Bundeskanzler,\n5. der Reichsregierung: die Bundesregierung,          Der Bundesrechnungshof und sein Präsident haben\n6. der Reichsminister: die Bundesminister,         innerhalb der Zuständigkeit der Bundesverwaltung\n7. des Reichsministers der Finanzen: der Bun-      außerdem diejenigen Aufgaben durchzuführen, die\ndesminister der Finanzen,                       dem früheren Rechnungshof des Deutschen Reiches,\n8. clcs Rechnungshofes des Deutschen Rr'iches      dem Rechnungshof im Vereinigten Wirtschafts-\noder seines Präsidenten: der Bundv„rech-        gebiet und dem Rechnungshof für die britische Zone\nnungshof oder sein Präsident.                   oder deren Präsidenten in anderen fortgeltenden\nVorschriften, Satzungen oder Vereinbarungen über-\n§ 4                           tragen sind.\n(1)   Der Bundesrechnungshof überwacht die ge·                                   § 6\nsarnte Haushalts- und Wirtschaftsführung der Bun-            Der Bundesrechnungshof und die obersten Rech-\nclesorgtrne und Bundesverwaltungen.                       mrngsprüfungsbehörden der Länc)er können einan·","766                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nder durch Vereinbarungen Prüfungsaufgaben über-                  (4) Der Vereinigte Senat ist beschlußfähig, wenn\ntragen.                                                        mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. B~i\n§  7                           Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzen-\nDer Bundesrechnungshof kann mit Zustimmung                 den den Ausschlag. Im übrigen wird das Verfahren\nder nach Lanclesrcchl zu6tändigen Stellen Prüfungs-           durch eine vom Vereinigten Senat zu erlassende\naufgaben auch für Länder und juristische Personen             Geschäftsordnung geregelt.\ndes öffen Llichcn Rechts auf deren Antrag über-\nnehmen.                                                                                § 11\n§ 8\n(1) Die Mitglieder des Bundesrechnungshofes be-\n(1) Der Prüsident des Bundesrechnungshofes hat             sitzen richterliche Unabhängigkeit. Das gleiche gilt\nsich auf Ersuchen des Btrndeslages, des BundeMates,           für die dem Vereinigten Senat angehörenden Mit-\nder Bundesregierung oder des ßundesmini6ters der               glieder der obersten Rechnungsprüfungsbehörden\nFinanzen über Fragen gutachtlich zu äußern, die                der Länder.\nfür die Bewirtschaftung öffentlicher Mittel in der\n(2) Mitglieder de,s Bundesrechnungshofes im\nBundesvcrw allung von Bcdeu lung sind.\nSinne des Absatz 1 sind der Präsident, der Vize-\n{2) Der Prösiclen t des Bundesrechnungshofes kann           präsident, die Direktoren sowie die zu Mitgliedern\nmit Zustimmung der 11c1ch Landesrecht zuständigen              ernannten Ministerialräte. Nur diese sind zuständig\nStellen auch Ländern und juristischen Personen des             für gemeinsame Entscheidungen nach den §§ 126 a\nöffenllichcn Rf:Chls auf deren Antrag Gutachten                bis c der Reichshaushaltsordnung.\nerstallen.\n(3) Auf die Rechtsstellung der Mitglieder des\n§ 9\nBundesrechnungshofes, insbesondere auf ihre Ver-\nDem Bundesrechnungshof sind die durch die                   setzung in ein anderes Amt, ihre Versetzung in den\nUbernahme von Prüfungsaufgaben (§ 7) und durch                 Ruhestand, ihre Entfernung vom Amt und ihre\ndie Erstatlung von Gutachten in den Fällen de6 § 8             dienstliche Bestrafung sind die für Richter des\nAbsatz 2 entstchenclen Kosten zu ersetzen. Der                 Obersten Bundesgerichtes geltenden besonderen\nBundesrechnungshof kann in besonderen Fällen mit               Vorschriften entsprechend anzuwenden. § 2 bleibt\nZustimmung des Bundesministers der Finanzen aus-               unberührt.\nnahmsweise von einer Kostenerstattung absehen.                                         § 12\n§ 10                               Die Beamten des Bundesrechnungshofes dürfen\n(1) Aus Mitgliedern des Bundesrechnungshofes                nicht dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundes-\nund der Obersten Rechnungsprüfungsbehörden der                 regierung oder entsprechenden Organen ein,e:S Lan-\nLänder wird ein Vereinigter Senat gebildet.                    des angehören.\n(2) Aufgaben des Vereinigten Senates sincl:                                         § 13\n1. die Entscheidnng von grundsätzlichen                   Die Geschäftsordnung für den Bundesrechnungs-\nFragen, die bei Prüfungen in Verfahren              hof erläßt der Große Senat (§ 126 c der Reichshaus-\nnoch § 4 Ab.salz 5 und § 6 auftreten;               haltsordnung). Sie ist dem Bundestage, dem Bun-\ndesrate und der Bundesregierung mitzuteilen.\n2. die guLachlliche Stellungnahme zu Prü-\nfungsfragen von grundsätzlicher Bedeu-                                      § 14\ntung.\nDieses Gesetz tritt mit V\\Tirkung vom 1. April\n(3) Dem Vereiniglcn S0nat gehören als Mitglieder\n1950 in Kraft. Gleichzeitig treten die auf die Rech-\nan:                                                           nungsprüfung bezüglichen Be6timmungen des § 1\n1. der Präsident c1ls Vorsitzender, der Vize-          des Gesetzes über die Aufstellung und Ausführung\nprüsident, die Direktoren sowie das für             des Bundeshaushaltsplanes für das Rechnungsjahr\nhu u shül t.srech Llich e Grundsatzfragen zustän-   1949 sowie über die I-Iaushallsführung und über die\ndige Mitglied des Bundesrechnungshofes,             vorläufige Rechnungsprüfung im Ben~ich der Bun-\n2. d i C'. Präsidenten oder Leiter der obersten        desverwaltung vom 7. Juni 1950 (BGBl. S. 199) außer\nRechnungsprüfungsbehörden der Länder,               Kraft. Der Bundesrechnungshof hat die Rechnungs-\n3. clc1s sachbearbcitende Mitglied als Bericht-        prüfung der Verwaltung cles Vereinigten Wirt-\ncrstat.tPr,                                         schaftsgebietes zu Ende zu führen.\n4. ein vom VorsitzeacJen bestimmter MiLbe-\nrichLersLa Lter,\nDie verfassungsmäßigen Rech le d?s Bundesra.tes\n5. i11 clrn fällen des Absatzes 2 Ziffer 1 so          sind gewahrt.\nv icl wei Lere vom Präsiclent-en des Bundes-           Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nrechnungshofes zu bestellende Mitglieder\ndes ßundc~srechnungshofes al,s erforderlich         Bonn, den 27. November 1950.\nsind, um Zahlengleichheit zwischen den\nDer Bundespräsident\nMitgliedern des Bundesrechnungshofes und\nder obersten Rechnungsbehörden der Län-                             Theodor Heuss\nder zu erreichen.\nDer Bundeskanzler\nDie in Ziffer l bezeichneten Senatsmitglieder kön-\nnen sich durch anclere Mitglieder des Bundesrech-                                 Adenauer\nnungshofes, die in Ziffer 2 bezeichneten Senats-\nmitglieder durch ein anrkres Mitglied ihrer obersten             Der Bnndesminister der Finanzen\nRechnungsprLifungsbehörde vertret-en lassen.                                      Schäffer"]}