{"id":"bgbl1-1950-48-2","kind":"bgbl1","year":1950,"number":48,"date":"1950-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/48#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-48-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_48.pdf#page=7","order":2,"title":"Verordnung über die Miethöhe für neugeschaffenen Wohnraum (Mietenverordnung)","law_date":"1950-11-20T00:00:00Z","page":759,"pdf_page":7,"num_pages":6,"content":["Nr. 48 --- Tag der Ausgabe: Bonn, 24. November 1950                            759\nVerordnung\nüber die Miethöhe für neugeschaffenen Wohnraum\n(Miete.nverordnung).\nVom 20. November 1950.\nAuf Grund der §§ 17 Absatz 4 und 27 Absatz 1          oder beides in Anspruch genommen wird, jedoch\nSatz2 des Ersten Wohnungsbaugesetzes vom 24.April        für die nachsteUige Finanzierung keine öffentlichen\n1950 (BGBI. S. 83), der §§ 2 und 3 des Preisgesetzes     Mittel in Form von zinsverbilligte,n oder zinslosen\nvom 10. April 1948 (WiGBl. S. 27} / 3. Februar 1949      Darlehen oder Zuschüssen 1§ 3 Abs. 1 des Ersten\n{WiGBl S. 14) / 21. Januar 1950 (BGBI. S. 7) I 8. Juli   Wohnungsbaugesetzes} gewährt werden.             Nicht\n1950 {BGBl. S. 274) I 25. September 1950 (BGBl. S.       steuerbegünstigt sind Wohnungen und einzelne\n681), § 12 der Reichs.abgabenordnung vom 22. Mai         Wohnräume, die zu gewerblichen oder beruflichen\n1931 {Reichsge,setzbl. I S. 161)., ArUkel II Ziffer 1    Zwecken mitbenutzt werden, sofern mehr als die\ndes Gesetzes zur Anderung des Einkommensteuer-           Hälfte der Wohnfläche gewerblichen oder beruf·\ngesetzes und des Kör.perschaftsteuergesetzes vom         liehen Zwecken dient (§§ 7 Abs. 3, 28 des Ersten\n29. April 1950 (BGBl. S. 95} und des § 32 des Ge-        Wohnungsbaugesetzes).\nsetzes über di,e qemeinnützigkeit im Wohnungs-              (7) Neugeschaffener Wohnraum ist gemäß §§ 16,\nwesen in der Fas.sung des Gesetzes vom 29. Februar       28 des Erst,en Wohnungsbaugesetzes öffentlich ge-\n1940 {Reichsgesetzbl. 1 S. 438} wird mH Zustimmung       fördert, wenn für die nachstellige Finanzierung\ndes Bundesrates verordnet:\nöffentliche Mittel in Form von zinsverbilligten oder\nTEIL I                            zinslosen D.a.rleh,en oder Zus.chüssen gewährt werden.\nAllgemeine Vorschriften                                             TElL II\n§ 1                           Mieten für steuerbegünstigten neugescb.affenen\nAnwendungsbereich                                              Wohnraum          -\nDie Miethöhe für steuerbegünstigte und öffentlich                                 § 3\ngeförderte Wohnungen und Wohnräume im Sinne                                     Kostenmiete\ndes Ersten Wohnungsbaugesetzes bestimmt sich                (1) Als Miete für steuerbegünstigten neugeschaf-\nnach den Vorschriften dieser Verordnung.                 fonen Wohnraum d:arf nach § 27 Abs. 1 des Ersten\n§2                             Wohnungsbaugesetzes höchstens die Miete erhoben\nBegriffe                          werden, di.e zur Deckung der Kosten erforderlich i,st\n(Kostenmiete} ..\n(1) Wohnungen und einzelne Wohnräume, die\n(2) Soweit nicht die Obersten Landesbehörde,n\ndurch Neubau, durch Wiederaufbau zerstörter oder\naUgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen,\nWiederherstellung beschädigter Gebäude oder durch        darf die Ko,st,enmiete für Wohnraum, für dessen\nAusbau oder Erweiterung bestehender Gebäude ge-\nFinanzierung steuerbe,günstigte unverzinsliche Dar-\nschaffen und nach dem 31. Dezember 1949 bezu.gs-\nlehen oder Zuschüsse nach § 7 c des Einkommen-\nfertig g1eworden sind (§§ 7, 16, 28 des Ersten Woh-\nsteuerge,setze:s in Anspruch genommen worden\nnung•sbaugesetzes) sind neugeschaffener Wohnraum\nsind, als Einzelmiete den Betrag von 1,50 DM je\nim Sinne dieser Verordnung.\nQuadratmeter Wohnfläche im Monat nicht über-\n(2) Wiederaufbau ist der Aufbau eines zerstörten     schreiten (§ 27 Abs. 1 des Ersten Wohnungsbau-\nGebäudes. Ein Gebäude gilt im Zweifel als zerstört,      gesetzes). Soweit nichts anderes vereinbart ist, wer-\nwenn oberhalb des Kellergescho6 se,s auf die Dauer\n1\nden durch die Miete nicht abgegolten und können\nbenutzbarer Raum nicht vorhanden ist.                   neben der Miete gesondert erhoben werden:\n(3) Wi,ederherstellung ist die Schaffung von                  1. Umlag-en für den Betrieb von Sammel-\nWohnraum durch Instandsetzung eines beschädig-                      heizung, Warmwasserversorgung und Fahr-\nten Gebäude•s, in dem oberhalb des Kellergeschosses                 stuhlanlage;\nauf die Dauer benutzbarer Raum vorhanden ist.                   2. Vergütungen für nicht allgemein übliche,\n(4) Ausbau ist die Schaffung von Wohnraum                        besondere Leistungen des Vermieters, die\ndurch Ausbau von Dachgeschossen, ferner durch                       nicht die Wohnraumbe,nutzung betreffen,\nUmwandlung von bisher anderen Zwecken dienen-                       aber neben der Wohnraumbenutzung auf\nden Räumen in Wohnraum, falls hierzu eiin wesent-                   Grund des Mietvertrages gewährt werd-en;\nlicher Bauaufwand erforderlich ist.                              3. Vergütungen für Nebenleistungen, die zwar\n{5) Erweiterung ist die Schaffung von Wohnraum                   die Wohnraumbenutzung betreffen, aber\ndurch Aufstockung oder Anbau.                                       nicht allgemein üblich sind oder nur ein-\n(6) Neugeschaffener Wohnraum ist gemäß §§ 23,                    zelnen Mietern zugute kommen;\n28 des Ersten Wohnungsbaugesetzes steuerbegün-                   4. ein Zuschlag für besondere Abnutzung bei\nstigt, wenn                                                         zu gewerblichen oder b,eruflichen Zwecken\na) Grundstenervergünstigung nach den §§ r                    mitbenutzten Wohnräumen im Sinne des\noder 11 drs Ersten Wohnungsbaugesetzes                    § 7 Abs. 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes.\noder                                              (3) Werden Schönheitsreparature:n vereinbarungs-\nb) bej der Finanzierung Steuervergünstigung       gemäß vom Mieter übernommen, so ermäßigt sich\nnach § 7 c des Einkommensteuergesetz,es        der nach Absatz 2 zulässige Höchstbetrag um den","7'61>                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nBetrag von 0,40 DM je Quadratmeter Wohnfläche                 • (3) Bei Aufstellung der Wirtschaftlichke,itsberech-\nim J,ahr.                                                     nung ist das vom Bundesmirüster für Wohhungshaiu\n§ 4                             im Einvernehmen mit dem Bundesminister der\nErmittlung der Kostenmiete                    Finanz-en und dem Bundesminister für Wirtschaft\n(1) Zur 'Ermittlung der Kos,tenmiet,e ist eine              im amtlichen Verkündungsblatt beka1nntg,egebene\nWirtschaftlichkeitsbe:riechnung nach der Verordnung           Formblatt zu verwenden.\nüber Wirtschaftlichkeits- und Wohnflächenherech-                                         § 5\nnu:ng für neugeschaffenen Wohnraum (Berechnungs-\nverordnung) vom 20. November 1950 (BGBl. S. 753)                           Kostenmiete bei Wiederaufbau\nfür den steuerbegünstigten neugeschaffenen Wohn-                 (1) Bei Wiederaufbau kann neben den allgeme,in\nraum der Wirtschaftseinheit aufzustellen.                     zulässigen Ansätzen bei den Baukosten der Ge-\n(2) Dabei g,elten für die Aufstellung der Wirt-            bäudernstwert anges,etzt werden (§§ 8, 15 Aibs. 3,\nschaftlichkeitsberechnung folgende Besonderheiten:            17 Abs. 3, 19 Abs. 5 der Berechnungsverordmung).\n1. Für nicht dinglich gesicherte Fremdmittel              (2) In jedem Fall kann mindestens diie prei1srecht-\nund für EigenleLstungen dürfen Zinsen mit           lich zulässige Miete erhoben werden, die vor der\nhöchstens dem marktüblichen Zinssatz für           Zerstörung erhoben wurde. Macht der Bauherr hier-\nerststellige Hypotheken als Kapitalkosten          von Gebrauch und teilt er die,s innerhalb von\nangesetzt werden (§ 17 Abs. 2 Ziff. 2 und          3 Monaten nach erstmaliger Vermietung der Preiis-\nZiff. 7 der Berechnungsverordnung).                behörde mit, so entfällt die Einreichung der\n2. Wiederkehrende LeLstungen dürfen als                nach § 15 vorgeschriebenen Wirtschaftlichkeits-\nKapitalkosten höchstens in Höhe des markt-          berechnung.\nüblichen Zinssatzes für erstistellige Hypo-                                   § 6\ntheken von dem unter den Ge,samtherstel-                      Kostenmiete bei Wiederherstellung\nlungskost,e1n angeisetzten und im Finanzie-           (1) Bei Wiederherstellung ist die Wi1rtschaftlich-\nrungsplan als Fremdmittel ausgewi,esenen           keit1sibe1r~chnung nur für d,en steuerbegünstigten\nKapitalisierungsbetrage angesetzt werden           neugeschaffenen Wohnraum           aufzustellen.    Die\n(§§ 13 Abis. 1 Ziff. 4 und 17 Abs. 2 Ziff. 6       Kostenmiete ist zu berechnen aus:\nder Berechnungsverordnung).\n1. den Kapitalkosten, die sich aus dem Auf-\n3. Für von Mietern oder zu ihren Gunstein er-                     wand für di,e Wiederherstellungskosten und\nbrachte Baukostenzuschüsse dürfen Zinsen                       dem anteiligen Werte des Baugrundstücks\nmit höchstens dem marktübliche1n Zinssatz                      ergeben (§ 9 Abs. 2 der Berechnung1sver•\nfür erststellige Hypotheke,n angesetzt                        ordnung);\nwerden, soweit die Mi1ete de,s Mieters\n2. den zusätzlich, entstehenden Bewirtschaf-\nwährend der Dauer des Mietverhältnisses\ntungskosten (§ 18 Abs. 3 der Berechnungs-\num den angesetzten Betrag ermäßigt wird;\nyerordnung).\nfür Zuschüs:Se, die unter Inanspruchnahme\nder Steuervergünstigung nach § 7 c des                (2) In jedem Fall kann minde,stens die preisrecht-\nEi:nkommensteuerges,e,tzes gewährt werden,          lich zulässige Miete erhoben werdein, die vor der\ni st der Arn;,atz unzulä,s1sig (§§ 12 Abs. 3, 14,\n1\nBeschädigung erhoben wurde. Macht der Bauherr\n17 Abs. 3 der Berechnungsverordnung).              hi-ervon Gebrauch und teilt er dies innerhalb von\n3 Monaten nach eT1Stmaliger Vermi,eitung de1r Preis-\n4. Tilgungsbeträge, deren Ansatz ausnahms-\nbehörde mit, so entfällt die Einreichung de,r\nweise zulässig ist, dürfen nur bis 3 vom\nHundert des Darlehnsbetrages jährlich,              nach § 15 vorge,schriebenen Wirtschaftlichkeits-\ndarüber hinausgehende Tilgungsbeträge              berechnung.\n§ 7\nnur mit Genehmigung d-er Prnisbehörde an-\ngesetzt werden (§ 17 Ab6. 4 der Berech-                        Miete für vorhandenen Wohnraum\nnungsverordnung).                                      Wird steuerbegünstigter V'v uhnraum durch Wie-\n5. Die Erträge de,s ste,uerbegünstigten neu-           derherstelhmg neu geschaffen, so können Miet-\n.geschaffenen W ohnr.aumes dürfen die in            erhöhungen für den vorhandenen Wohnraum durch\nder Wirtschaftlichkeitsberechnung ermit-            die Preisbehörde genehmigt werden, wenn Gebäude-\ntelt-en Aufwendungen, soweit Ansätze hier-          teile wiederhergestellt werden, die allen Woh-\nfür nach de,r Berechnungsverordnung zu-             nungen des Geibäudeis zugut,e kommen. Diie Miet•\nläs1sig sind, nicht übersteigen (§§ 16 und 24       erhöhung darf nur genehmigt werden, wenn die\nder Berechnung1sverordnung). Sind für die           Kosten dieser Gebäudeteile nicht nach § 6 dem neu-\nin § 3 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Lei1stun-         geschaffenen Wohnraum zugerechnet werd1etn und\ngen Aufwendung,en angesetzt, so sind die            ein anderweitigH Kostenausgleich, namentlich\nfür diese Le,istungielll zu e1ntrichtenden Um-      durch Erlaß der Umstellungsgrundschulden, unmög-\nlag,en und Vergütungen von den Erträg,en            lich is,t. Die Mi-et,erhöhung darf nur zur Deckung\nabzuzieh-en. Der hiernach verbleibende              de,r anteiligen Kapitalkosten und de1r ant,eilitgen Ab-\nErtrag i1st zur Ermittlung der höchstzuläs-         schreibung dieser Gebäudeteile vorgenommen\nsigen Einzelmiet,en nach Wohnfläche, Lage           werden; hierbei i,st das Verhältnis der Wohnfläche\nund Ausist,attung auf die Wohnrnngen ange-          des vorhandenen zur Wohnfläche des gesamten\nmessen zu verteilen. Die auf die einzelnen          Wohnraums zugrunde zu legen. Die M,ieterhöhung\nMi1et,er entfallenden Umlag,en, Vergütun-           darf 10 vom Hundert der bisherigen Miete für den\ngen und Zuschläge sind neben der Einzel-            vorhandenen Wohnraum nicht übe,r,steigen. Vor\nmiete gesondert auszuwei1s,e1n.                     der Genehmigung s,ind die Mieter zu hören.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, 24. November 1950                          761\n§ 8                                              TEIL III\nEinheitliche Miete bei Wiederherstellung               Mieten für öffentlich geförderten neu-\n(1) Bei Wiederherstellung kann abweichend von                      geschaffenen Wohnraum\n§  6 die Wirtschaftlichkeitsberechnung für das ge-                               §  11\nsamte Gebäude als Wirtschaftseinheit nach den für\nRichtsatzmiete\nWiederaufbau geltenden Vorschriften aufgestellt\nwerden; dabei ist der vorhandene Wohnraum in die          (1} Die Miete     für öffentlich geförderten neu-\nWirtschaftlichkeitsberechnung einzubeziehen. Die       geschaffenen Wohnraum ist entsprecheind den von\nsich hiernach ergebenden Aufwendungen sind auf         der Landesregierung erlassenen Mietrichtsätzen\n(§ 17 Abs. 2 Satz 2 des Ersten Wohnungsbau-\nden vorhandenen Wohnraum und den neugeschaf-\ngesetzes) von der Bewilligungsstelle festzusetzen.\nfenen Wohnraum nach dem Verhältnis der Wohn-           Die Miete kann für die e,inzelne Wohnung (Einzel-\nfläche und unter Berücksichtigung von Lage und         miete} oder für alle Wohnungen mit einem du.rch-\nAusstattung der Wohnungen zu verteilen (§§ 9           schnittlichen Satz (Durchschnittsmiete) je Quadrat-\nAbs. 1, 8, 16 der Berechnungsverordnung).              meter Wohnfläche im Monat feistgeisetzt werden.\n(2) Für ein bestehendes Mietverhältnis ist eine        (2) Die Durchschnittsmiete muß so bemessen sein,\nMieterhöhung nur zulässig, wenn der Mieter ihr         daß s.ie eine unterschiedliche Berechnung der Einzel-\nausdrücklich zustimmt.                                 mieten nach Größe, Lage und Ausstattung der Woh-\nnungen ermöglicht. Die Einzelmiete i,st unter Be-\n§ 9                       rücksichtigung von Größe, Lag,e und Ausstattung\nder Wohnung zu bilden. Der Durchschnitt der\nKostenmiete bei Erweiterung und Dachgeschoß-         Einzelmieten muß der Durchschnittsmiete ent-\nausbau                        sprechen.\n(1) Bei Erweiterung und Dachgeschoßausbau ist          (3} Durch die festgesetzte Miete werden nicht ab-\ndie Wirtschaftlichkeitsberechnung nur für den          gegolten und können daher neben der Miete ge-\nsteuerbegünstigte,n neug eschaffenen Wohnraum a~f-\n1\nsondert erhoben werden:\nzustellen. Die Kostenmiete ist zu berechnen aus:              1. Umlagen für den Betrieb von Sammelhei-\n1. den Kapitalkosten, die sich aus dem Auf-              zung, Warmwasserversorgung und Fahr-\nstuhlanlage;\nwand für die neu entstehenden Baukosten\nund im Falle des Anbaus aus den Kosten             2. Vergütung,en für nicht allgemein übliche,\nbesondere Leistungen des Vermi,eters, die\neines neu erworbenen Baugrundstücks er-\nnicht die Wohnraumbenutzung betreffen,\ngeben (§ 10 der Berechnun.gsverordnung),\naber neben der Wohnraumbenutzung auf\n2. den zusätzlich e,ntstehenden Bewirtschaf-             Grund des Mietvertrages gewährt werden;\ntungskosten (§ 18 Abs. 3 der Berechnungs-          3. Vergütungen für Nebenleistungen, die zwar\nverordnung}.                                          die Wohnraumbenutzung betreffen, aber\n(2} Wird das Gebäude aufgestockt oder das Dach-              :nicht allgemein üblich sind oder nur ein-\ngeschoß ausgebaut und fällt dadurch die Benutzung                zelnen Mietern zugute kommen;\neines Dachgeschoßraumes für den Mieter vorhan-                4. ein Zuschlag für besondere Abnutzung bei\ndenen Wohnraumes fort, so kann von einer Miet-                  zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken\nmitbenutzten Wohnräumen im Sinne des\nherabsetzung für den vorhandenen Wohnraum im\n§ 7 Abs. 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes.\nEinvernehmen mit dem Mieter abg,e,s,ehen werden.\nUmlagen, Vergütungen und Zuschläge s~nd in der\n(3) Wird bei Aufstockung oder Dachgeschoßaus-      aufzustellenden Wirtschaftlichkeitsberechnung g,e-\nbau die bisherige Miete für den vorhandenen Wohn-      sonidert auszuweisen.\nraum herabgesetzt, weil die Benutzung eines Dach-                                 § 12\nge,schoßraumes fortgefallen ist, so kann der Minde-\nWiederaufbau und Wiederherstellung\nrungs betrag der nach Absatz 1 berechneten Mtete\nfür den neugeschaffenen Wohnraum hinzugerechnet           Wird öffentlich geförderter Wohnraum durch\nwerden.                                               Wiederaufbau oder Wiederherstellung neu geschaf-\nfen, so können die Oberstein Landesbehörden durch\n§ 10                        B.llgemeine Verwaltungsvorschriften oder im Einzel-\nKostenmiete bei sonstigem Ausbau            fall e1ine Uberschreitung der Mietrichtsätze bis zur\nHöhe der Miete im Zeitpunkt vor der Zerstörung\nBei Ausbau von Räumen, die bisher anderen           oder Beschädigung zulassen (§ 17 Abs. 2 Satz 3 des\nZwecken dienten, kann bei den Baukosten der Wert       Ersten vVohnungsbaugesetze1s). Waren in der frü-\nder verwendeten Gebäudeteile angesetzt werden.         heren Miete Entgelte für Leistungen der im § 11\nDie Kostenmiete ist zu berechnen aus:                 Abs. 3 genannten Art enthalten und werden die,se\n1. den Kapitalkosten, die sich aus dem Auf-    Leistungen wieder erbracht, so dürfen die Umlagen,\nwand für die neu entstehenden Baukosten,     Vergütungen und Zuschläge nach § 11 Abs. 3 neben\nder Miete nur berechnet werden, soweit sJ,e über\ndem Wert der verwendeten Gebäudeteile\ndie in der früheren Miete enthalteinen, zulässigen\nund dem Wert des Baugrundstücks ergeben      Beträge hinausgehieill; werden Leistungen nicht\n(§ 11 der Ber,echnungsverordnung);          wieder erbracht, so ist die Miete entsprechend zu\n2. den Bewirtschaftungskosten.                  mindern.","762                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n(2) Von der Bewilligung eines öffentlichen Dar-\nMieten für vorhand('nen Wohnraum                  lehns oder Zuschusses (§ 3 Abs. 1 des Ers_ten Woh-\n(1) Wird öffentlich geförderter Wohnraum durch          nungsbaugesetzes) hat die Bewilligungsstelle Mittei-\nWiederherstellung neu g:-1Schaffen, so kann die            lung an die Wohnungsbehörde, von der Festsetzung\nPreisbehörde au! Vorschlag der Bewilligungsistelle         der Durchschnittsmiete oder Einzelmiete Mitteilung\ngenehmigen, daß die Mieten für den vorhandenen             an die Preisbehörde zu geben.\nWohnraum des Gebäudes an die Mieten für den                                         § 17\nneugeschatfene • Wohnraum angeglichen werden;\nMieterhöhung\ndabei &ind Größe, Lage und Ausstattung· des vor-\nhandenen Wohnraumes zu berücksichtigen. Die                   Eine Erhöhung der der Preisbehörde angezeigten\nAngleichung darf nur g,enehmigt werden, wenn die           oder von ihr festges,etzten Miete ist nur mit Geneh-\nMiden für <len vorhandenen Wohnraum besonders              migung der Preisbehörde zulässig. Bei öffentlich\nnie<lrig sind, wenn ein anderweit-er Kostenausgleich,      gefördertem neugeschaffenem Wohnraum darf die\nnamentlich durch Erlaß der Umstellungsgrundschul-          Preisbehörde eine Erhöhung nur genehmigen, wenn\nden, nicht möghch ist und, soweit sie erforderlich         die Bewilligungsstelle gemäß § 20 Abs. 1 des Ersten\nist, um einen außergewöhnlich hohen Einsatz zins•          vVohnungsbaugesetzes zugestimmt hat.\nloser öffentlicher Mittel für die nachstellige Finan-\nzierung im Einzelfalle zu vermeiden. Vor der Ge-                                    § 18\nnehmigung sind die Mieter zu hören.                             Bescheinigung für Grundsteuervergünstigung\nf2) Wird ö:ffentlich geförderter Wohnraum durch            (1) Der Nachweis darüber, daß die im § 7 de,s\nAufstockung o<ler Dachgeschoßausbau neu g,e,schaf-         Ersten Wohnungsbaugesetzes bezeichneten Voraus-\nfen, so findet § !.J Abs. 2 entsprechende Anwendung.       setzungen vorliegen, wird gegenüber dem Finanz-\namt oder im Falle des § 7 Abs. 1 Satz 2 des Ersten\nTEIL IV                            Wohnungsbaugesetzes gegenüber der Grundsteuer-\nbehörde durch eine Bescheinigung der Stelle er-\nVerwaltungs-, Straf- und Scblußvorscbriiten              bracht, welche die für das Wohnungswesen zu-\n§ 14                            ständige Oberste Landesbehörde bestimmt. Die Be-\nscheinigung ist zu erteilen, wenn die in § 1 des\nlaufende Aufzeichnungen\nErsten Wohnungsbauges-etzes bezeichneten Voraus-\nEin Vermieter,· der neugeschaffenen steuerbegün-        setzungen hinsichtlich Größe, Miete und Nutzungs-\nstigten oder öffentlich geförderten Wohnraum ver-          art des Wohnraumes vorlieg,e1n.\nmietet und mehr als 10 Wohnungen in derselben                 (2} Wird die Bescheinigung vor Fertigstellung des\nGemeinde bewirtschaftet, hat laufend Aufzeich-             Baues beantragt, so hat der Bauherr in dem An-\nnungen über die bei der Wohnraumbewirtschaftung            trage die Erklärung abzugeben, daß er sich be,i\nentstehenden Aufwendungen und Erträge zu                  einer Vermietung zur Einhaltung der Kostenmiete\nmachen und mindestens 10 Jahre aufzubewahren.              verpflichtet; die Bescheinigung ist in diesem Falle\n§ 15                            zu erteilen, wenn die Voraussetzungen hinsichtlich\nder Größe des geplanten Wohnraumes . vorliegen.\nMitleiJungspflicht bei steuerbegünstigtem            Nach Fertigstellung des Baues kann da.s Finanzamt\nneugeschaffenem Wohnraum                     oder die Grundsteuerbehörde eine behördliche Be•\n(1) Der Vermieter hat die bei steuerbegünstigtem        stätigung darüber verlangen, daß der neugeschaf•\nneug.eschaffenem Wohnraum aufzustellende Wirt-             fene Wohnraum den im § 7 des Ersten Wohnungs-\nschaftlichkeitsberechnung und die Berechnung der           baugesetzes bezeichneten Voraussetzungen hinsicht-\nEinzelmieten der Preisbehörde innerhalb einer Frist        lich Größe und Nutzungsart entspricht und bei einer\nvon 3 Monaten nach erstmaliger Vermietung ein-             Vermietung höchstens die Kostenmiete erhoben\nzureichen. Die Preisbehörde kann die Frist ver-            wird.\nlängern. Der Vermieter hat ein Stück der Berech-              (3) Bei öffentlich gefördertem neugeschaffenem\nnungen aufzubewahren.                                      Wohnraum kann die Erteilung der ß.eischeinigung\n(2) Die Einreichung der Wirtschaftlichkeitsberech-      mit der Erteilung des Bewilligungsbescheides ver-\nn.ung entfällt,. wenn die der Preisbehörde mitgeteilte     bunden werden.\nEinzelmiete nicht höher ist                                   (4) Die ausstellende Stelle hat Zweitschriften der\n1. als die für öffentlich geförderten neuge-        in Absatz 1 bezeichneten Bescheinigung an die\nschaffenen Wohnraum vergleichbare Richt-         Preisbehörde und die Wohnungsbehörde zu über-\nsatzmiete ~§ 11} oder                            senden.\n2. als die frühere pr-eisrechtlich zulässigeMiete                            § 19\nim Falle des Wiederaufbaues oder der             Bescheinigung iiir Steuervergünstigung nach § 1 c\nWiederherstellung (§§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 2).                   des Einkommensteuergesetzes\n§ 16                               (1) Der Nachweis darüber, daß die in § 7 c Buch-\nstabe e des Einkommensteuergesetzes bezeichneten\nMitteilungspilicht bei öffentlich gefördertem          Voraussetzungen hin.sichtlich Größe, Ausstattung\nneugeschaffenem Wohnraum                      und Mkte der Wohnungen vorliegen, wird gegen-\n(1)  Nach rcstsetzung der Durchschnittsmiete durch       über dem Finanzamt durch eine Bescheinigung der\ndie Bewiliigungsstelle hat der Vermieter der Preis-        für da1s Wohnungswesen zuständigen Verwaltungs-\nbehörde die Höhe de,r Einzelmieten innerhalb eines         behörde erbracht. Bei Vorliegen der im § 7 c des\nMonats mitzuteilen.                                        Einkommensteuergesetze,s bezeichneten Vorausset-","Nr. 48 -   Tag der Ausgabe: Bonn, 24. November 1950                          763\nzungen hinsichtlich Größe, Ausstattung und Miete                                 § 21\nder Wohnungen ist die Bescheinigung zu erteilen.                Ergänzung des § 11 der Verordnung\n(2) Wird die Bescheinigung vor Fertigstellung des          zur Durchführung des Gesetzes über die\nBaues beantragt, so hat der Bauherr die Erklärung               Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen\nabzugeben, daß er sich bei einer Vermietung zur         In § 11 der Verordnrung zur Durchführung des\nEinhaltung der Kostenmiete unter Berücksichtigung Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungs-\nder vorgeschriebenen I--Iöchstgrenze (§ 27 Abs. 1 wesen vom 23. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1012)\ndes Ersten Wohnungsbaugesetzes) verpflichtet; die wird folgender Absatz 7 eingefügt:\nBescheinigung ist in die,sem Falle zu erteilen, wenn      ,,(7) Der Preis für die Uberlassung des Gebrauchs\ndie Voraussetzungen hinsichtlich Größe und Aus-         von steuerbegünstigten und öffentlich geförderten\nstattung der geplanten Wohnungen vorliegen. Nach        Wohnungen und Wohnräumen, die nach dem\nFertigstellung des Baues kann das Finanzamt eine ·      31. Dezember 1949 bezugsfertig geword,e1n sind,\nbehördliche Be,stätigung darüber verlangen, daß die     regelt sich nach den Vorschriften der Verordnung\n\\!Vohnungen den Vornchriften des § 7 c des Ein-         über die Miethöhe für neuge,schaffenein Wohn-\nkommensteuergesetzes hinsichtlich Größe und Aus-        raum vom 20. November 1950 (BGBI. S. 759).\"\nstattung entsprechen und bei einer Vermi€tung\nhöchstens die zulässige Kostenmiete erhoben wird.                                § 22\nInkrafttreten\n(3) Die ausstellende Stelle hat Zweitschriften der\nim Absatz 1 bezeichneten Bescheinigung an die           (1) Die Verordnung tritt am Tag,e nach ihrer Ver-\nPreisbehörde und die Wohnungsbehörde zu über- kündung, für den öffentlich geförderten sozialen\nsenden.                                               Wohnungsbau am 1. Januar 1951, in Kraft.\n(2) Soweit bis zum Inkrafttreten dieser Verord-\n§ 20\nnung zulässige Mietpreisvereinbarungen, Mietfest-\nStrafvorschriften                  setzungen und Mietpreisberechnungen erfolgt sind,\nbewendet es dabei.\nWer\nBonn, den 20. November 1950\n1. als Vermieter oder dessen Beauftragter\neine höhere als die nach dieser Verord-                    Der Bundeskanzler\nnung zulässige Miete annimmt, fordert oder                        Adenauer\nsich versprechen läßt,\n2. als Mieter eine höhere als die nach dieser  Der Bundesminister für Wohnungsbau\nVerordnung zulässige Miete zahlt oder zu                        Wildermuth\nzahlen verspricht,\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nbegeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des Zwei-                           Ludwig Erhard\ntein Abschnitts des Ersten Buches {§§ 6 bis 21} des\nWirtschaftsstrafgesetzes vom 25. Juli 1949 {WiGBl.      Der Bundesminister der Finanzen\n1949 S. 193) in der Fassung des Gesetzes vom 29.                            In Vertretung\nMärz 1950 (BGBI. S. 78}.                                                    Hartmann","764                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nSammelband:\nGesetzblatt der Verwaltung\ndes Vereinigten Wirtschaftsgebietes\n1947-1949\n(WiGBl.)\nIn Halbleinen gebunden, Din A 4,646 Seiten. Preis DM 12.-\nBestellungen an den Vertrieb des Bundesanzeigers, Köln/Rh. 1, Postfach\nSoeben erschienen:\nHandausgabe der Lohnsteuer-Richtlinien\nLohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV 1950)\nund\nLohnsteuer-Richtlinien 1950 (LStR 1950)\nlJ e r a u s g e g e b e n v o -m B u n d e s m i n i s t e r d e r F i n a n z e n\nDie Handausgabe enthält neben der LStDV 1950 und den LStR 1950 Auszüge aus\ndem Einkommensteuergesetz, der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung,\ndem Steueranpassungsgesetz, dem Körperschaftsteuergesetz, dem Soforthilfe•\ngesetz und dem Heimkehrergesetz, die einschlägigen Verwaltungsanordnungen,\nBekanntmachungen und Erlasse, ferner die Grundtabelle A, die Jahreslohnsteuer•\ntabelle, die Lohnsteuertabellen für monatliche, wöchentliche und tägliche Lohn·\nzah]ung sowie ein umfassendes Stichwortverzeichnis.\nUmfang 128 Seiten DIN A 4, broschiert. - Preis: 2,40 DM zuzüglich 0,40 DM Porto. --\nVersand erfolgt per Nachnahme oder gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheck•\nkonto Bundesanzeiger Köln 83 400.\nVERLAG DES BUNDESANZEIGERS, KOLN/RH. 1, POSTFACH\nDils Bundesgesetzblatt erscheint nach Bedarf. Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich DM 3.- zuzüglich Zustel~gebühr.\nErn::elstücke je angefangene 24 Seiten DM 0.30 beim Verlag des .Bundesanzeiger• in Bonn oder in Köln-Rh. Zusendung einzelner Stucke per\nStreifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Bt:trages auf Postscheckkonto .Bundesanzeiger• Köln 83 400.\nDruck: Kölner Pressedruck GmbH., Breite Straße 70."]}