{"id":"bgbl1-1950-48-1","kind":"bgbl1","year":1950,"number":48,"date":"1950-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/48#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-48-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_48.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über Wirtschaftlichkeits- und Wohnflächenberechnung für neugeschaffenen Wohnraum (Berechnungsverordnung)","law_date":"1950-11-20T00:00:00Z","page":753,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["753\nBundesgesetzblatt\n1950              Aus~e~eben zu Bonn am 24. November 1950                                             Nr.  48\nra~                                              Inhalt:                                              Seite\n20. 11. 50 Verordnung üb<:.'I Wirtschaftlichkeits- und Wohnflächenberechnung für neugeschaffenen Wohn-\nraum (Berechnungsverordnung}      • • • • • • • • • . • • • • • • • , , • • • • •               753\n20. 11. 50 Verordnung über die Miethöhe für neugeschaffenen Wohnraum (Mietenverordnung) • • • ,              759\nVerordnung\nüber Wirtscha.ftlichkeits- und Wohnflächenberechnung für neugeschaffenen Wohnraum\n(Berechnungsverordnung).\nVom 20. November 1950.\nAuf Grund der §§ 6 Absatz 2 Buchstabe b, 17                                    TEIL II\nAbsatz 4 und 27 Absatz 1 Satz 2 des Ersten Woh-\nWirtschaftlichkeitsberechnung\nnungsbaugesetzes vom 24. April 1950 (BGBI. S. 83),\nder §§ 2 und 3 des Preisgesetz-es vom 10. April 1948                        ERSTER ABSCHNITT\n(WiGBI. S. 27) / 3. Februar 1949 (WiGBl. S. 14) /                  Gegenstand und Gliederung\n21. Januar 1950 (BGBl. S. 7) / 8. Juli 1950 (BGBl.                          der Berechnung\nS. 274) / 25. September 1950 (BGBI. S. 681) und des\n§ 3\n§ 32 des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im\nWohnungswesen in der Fassung des Gesetzes vom                            Gegenstand der Berechnung\n29. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 438) wird mit           (1) Die Wirtschaftlichkeit von Wohnraum wird\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                       durch eine Berechnung ermittelt. In der Wirtschaft-\nlichkeitsberechnung sind die Aufwendungen (§ 16)\nTEIL I                             und die Erträge (§ 24) für die Wirtschafts-einheit\ngegenüberzustellen.\nAllgemeine Vorschriften\n(2) WirtschaftseinheH ist das Gebäude, das den\n§ 1                              neugeschaffenen Wohnraum enthält. Sofern nichts\nAnwendungsbereich                         anderes allgemein vorgeschrieben ist oder im Ein-\nzelfall vorgeschrieben wird, kann auch eine Mehr-\nSind für neugeschaffenen Wohnraum Wirtschaft-           heit solcher Gebäud-e als Wirtschaftseinheit ange-\nlichkeit und Wohnfläche zu ermitteln, so finden die        sehen werden, wenn die Gebäude demselben Eigen-\nVorschriften dieser Verordnung Anwendung.                  tümer g1ehören, in örtlichem Zusammenhang stehen\nund ihrer Errichtung ein einheitlicher Finanzierungs-\n§ 2\nplan zugrunde liegt.\nBegriffe                              (3) Di-e Wirtschaftseinheit erstreckt sich auch auf\nzugehörige N-ebengebäude, Anlagen und Einrich-\n(1) Neugeschaffener Wohnraum sind Wohnungen\ntungen. Sofern nichts anderes allgemein vorge-\nund einzelne Wohnräume, die durch Neubau, durch            schrieben ist oder im Einzelfall vorgeschri,eben\nWiederaufbau zerstörter oder Wied-erherstellung            wird, kann sie auch vorhandene bewohnte Gebäude\nbeschädigter Gebäude oder durch Ausbau oder Er-\numfassen, wenn dies,e demselben Eigentümer ge-\nweiterung bestehender Gebäude geschaffen und               hören und der örtliche und wohnungswirtschaft-\nnach dem 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden\nliche Zusammenhang eine einheitliche Bewirtschaf-\nsind (§§ 7, 16, 28 des Ersten Wohnungsbaugesetzes).\ntung erfordert.\n(2) Wiederaufbau ist der Aufbau eines zerstörten           (4) Zur Wirtschaftseinheit gehört auch das Bau-\nGebäudes. Ein Gebäude gilt im Zweifel als zerstört,        grundstück. Das Baugrundstück besteht aus den\nwenn oberhalb des Kellergeschoss,es auf die Dauer\nüberbauten und den dazugehörigen Flächen, soweit\nbenutzbarer Raum nicht vorhanden i.st.\ndiese einen angemessenen Umfang nicht über-\n(.3) Wiederherstellung ist die Schaffung von           schreiten.\nWohnraum durch Instandsetzung eines beschädig-\n(5) W-enn es allgemein vorgeschrieben ist oder\nte,n Gebäudes, in dem oberhalb des Kellergeschosseis\nim Einzelfall vorgeschrieben wird, ist die Gegen-\nauf die Dauer benutzbarer Raum vorhanden ist.\nüberstellung der Aufwendungen und Erträge auf\n(4) Ausbau ist die_ Schaffung von Wohnraum             einen Teil der Wirtschaftseinheit zu beschränken.\ndurch Ausbau von Dachgeschossen, ferner durch              In diesem Fall ist die Wirtschaftlichke:itsberechnung\nUmwandlung von bisher anderen Zwecken dienen-               nur für diesen Teil der Wirtschaftseinheit aufzu-\nden Räumen in Wohnraum, falls hierzu ein wesent-            stellen. Aufwendungen, die für die ganze Wirt-\nlicher Bauaufwand erforderlich ist.                        schaftseinheit entstehen, dürfen nur mit dem auf\n(5) Erweiterung ist die Schaffung von Wohnraum         den Teil der Wirtschaftseinheit entfallenden Anteil\ndurch Aufstockung oder Anbau.                               angesetzt werden. Aufwendungen oder Mehrauf-","754                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nwendungcn, die allein durch den sonstigen Wohn- '                                      § 7\noder Gewerberaum der \\.Virtschaftseinheit entstehen,                              Kostenansätze\ndürfen nur diesem zugerechnet werden. Die auf den\nsonstigen Wohn- oder Gewerberaum entfallenden                (l) Ansätze für die Bau- und Erschließungskosten\nA11fwendungen und Erträge sind gesondert aus-             sind nur zulässig, soweit die Kosten tatsächlich ent-\nzuweisen, wenn es allgemein vorgeschrieben ist            stehen   und    bei gewissenhafter Abwägung   aller Um-\noder im Einzelfall vorgeschrieben wird.                   stände,   bei   wirtschaftlicher Bauausführung  und  bei\nordnungsmäßiger Geschäftsführung gerechtfertigt\n§ 4                           sind.                                ·\n(2} Die Sach- und Arbeitsleistung des Bauherrn, eines\nGliederung der Berechnung\nMieters oder ein€S Dritten darf höchstens mit dem\nDie Wirtschaftlichkeitsberechnung muß enthalten: hierdurch ersparten Betrage angesetzt werden. Eine\nL die Grundstück- und Gebäudebeschreibung,         Verzinsung der vom Bauherrn während der Bauzeit\n2. die Berechnung der Gesamtherstellungs-          zur Zwischenfinanzierung berei!,gestellten eigenen\nkosten (§§ 5 bis 11),                          Mittel darf jedoch höchstens mit dem marktüblichen\n3. den Finanzierungsplan (§§ l 1 bis 15),          Zinssatz ftiT erst.stellige Hypotheken angesetzt\nwerden.\n4. die Aufwendungen und Erträge (§§ 16\nbis 24).\n§8\nSondervorschrift für Wiederaufbau\nZWElTER ABSCHNITT                             (1) Bei Wied,erauföau kann bei den Baukosten\nBerechnung       1                   auch der Wert der wiederverwendeten Gebäude-\nder Gesamtherstellungskosten                        reste (Gebäudernstwert) angesetzt werden. Der Ge-\nbäuderestwert kann ermittelt werden:\n§5                                   l. aus den früheren Baukosten des Gebäudes\nGliederung der Gesamtherstellungskosten                        abzüglich einer Abschreibung von 1· vom\nHundert jährlich bis zur Zerstörung, her-\n(1) Gesamtherstellungskosten sind die Kosten des                  abgesetzt im Verhältnis des Schadens-\nBaugrundstücks und die Baukosten. Kosten des Bau-                   grades, oder\ngrundstücks sind der Bodenwert und die Er-\n2. aus dem gemäß Gesetz betreffend Fort-\nwerbskosten, bei nkht erschJoss,enen Grund-\nschreibungen und Nachfeststellungen von\nstücken auch die Erschließungskosten. Baukosten\nEinheitswerten des Grundbesitzes auf den\nBind die Kosten der Gebäude, Kosten der Außen-\n21. Juni 1948 vom 10. März 1949 (WiGBl.\nanlagen, Baunebenkosten, Kosten besonderer Be-                       S. 25) fortgeschriebenen Einheitswert des\ntriebseinrichtungen und Kosten des Gerätes und                        Grundstücks oder\nsonstiger Wirtschaftsausstattu.ngen. Wird der Wert\nverwendeter Gebäudeteile oder Gebäudereste ange-                 3. bei den vor dem 1. Januar 1900 bezugs-\nsetzt, so ist er unter den Baukosten gesondert aus-                  fertig gewordenen Gebäuden aus dem letz-\nzuweisen.                                                            ten Einheitswert des Grundstücks vor dem\n2 l. Juni 1948, bei nach dem 31. De2ember\n· (2) Bei der Berechnung der Gesamtherstellungs-                    1899 bezugsfertig gewordenen Gebäuden\nkosten ist die Glie<lerung des Normblattes DIN 276                   aus dem ietzten Einheitswert vor dem 21.\ndes Deutschen Normenausschusses zugrunde zu                         Juni 1948 unter Hinzurechnung eines Zu-\nlegen, sowe.it. nicht diese Verordnung Abweichendes                 schlages bis zu 20 vom Hundert, bei den\nbestimmt.                                                            nach dem 31. März 1924 bezugsfertig ge-\n§ 6                                       wordenen Gebäuden unter Hinzurechnung\nAnt.eilige Gesamt.herstellungskosten                       eines Zuschlages bis zu 35 vom Hundert,\njeweils herabgesetzt im Verhältnis des\n(1) Wird die Wirtschaftlichkeitsherechnung nur\nSchadensgrades, oder\nfür einen Teil der Wirtschaftseinheit aufgestellt und\nsind die .auf diesen Teil entfallenden Gesamther-                4. aus anderen amtlich anerkannten Gebäude-\nstellungskosten nicht gesondert feststellbar, so sind                werten, wie dem Brandkassen wert, herab-\ndie Gesamtherstellungskosten nach dem Verhältnis                      gesetzt im Verhältnis des Schadensgrades.\nder Wohnfläche aufzuteilen; umfaßt die Wirtschafts-           (2) Die für den Wohnungsbau zuständigen Ober-\neinheit auch Gewerberaum, so sind die Gesamt-             sten Landesbehörden können für den öffentlich ge-\nherstellungskosten für den Wohn- und den Ge-               förderten sozialen Wohnungsbau bestimmen, welche\nwerberaum nach dem Verhältnis des umbauten                 der vorstehend aufgeführten Berechnungsverfahren\nRaumes aufzuteilen, wobei die auf den Wohnraum             anzuwenden sind.\nentfallenden anteiligen Kosten des Baugrundstücks                                       §9\njedoch 15 vom Hundert dei\" Baukosten für diesen                   Sondervorschrift für Wiederherstellung\nWohnraum nicht übersteigen dürfen. Kosten oder\n(1) Wird bei Wiederherstellung die Wirtschaftlich-\nMehrkosten, die nur durch den sonstigen Wohn-\nkeitsberechnung für die gesamte Wirtschaftseinheit\noder GewerbPraum, der nicht Gegenstand der Wirt-\naufgestellt, so sind die Gesamtherstellungskosten\nschaftlichkeitsberechnung ist, entstehen, dürfen nur\ndiesem zugerechnet werden.\nnach den für Wiederaufbau geltenden Vor-\nschriften zu ermitteln. Dabei kann der Wert der\n(2) Zur Berechnung des umbauten Raumes ist das          erhalten gebliebene1n Gebäudeteile entsprechend den\nNormblatt DIN 277 des Deutschen Normenaus-                 Vorschriften über den Gebäuderestwert 1§ 81, der\nschusses anzuwenden.                                       ¼' ert der nach dem Schadensfall wiederaufgebauten","Nr. 48 - Tag der .Ausgabe; Bonn, 24, November 1950                           755\noder instandgesetzten Gebäudeteile mit den hierfür               1. unverzinsliche   Darle:hen und Zuschüsse\naufgewendeten Baukosten, jedoch höchstens mit                       Dritter, die dem Bauherrn unter Inanspruch-\nden heutigen vergleichbaren Baukosten angesetzt                     nahme von Steuervergünstigungen nach\nwerden.                                                             § 7 c des Einkommensteuergesetzes gewährt\nwurden,\n(2) Wird bei Wiederherstellung die Wirtschaft-\nlichkeitsberechnung nur für einen Teil der Wirt-                2. die von bestimmten Mietern oder zu ihren\nschaftseinheit aufgestellt, so dürfen als Baukosten                 Gunsten erbrachten Leistungen, namentlich\nnur die für diesen Teil aufgewendeten Kosten der                    Baukostenzuschüsse und unverzinsliche\nwiederhcrgeislclllen Gebäudeteile (Wiederherstel-                   Darlehen (Mieterleistungen), und zwar auch\nlungskosten) nngesetzl werden; ein Wert für wieder-                 dann, wenn sie schon nach Ziffer 1 gekenn-\nverwendete Gebäudereste ist nicht anzusetzen. Für                   zeichnet sind.\nden Ansatz der Kosten des Baugrundstücks gilt die                                   § 13\nVorschrift des § 6.\nFremdmittel\n§ 10\n(1) Fremdmittel sind die zur Deckung der Ge,samt•\nSondervorschrift                    herstellungskosten dienenden\nfür Erweiterung und Dachgeschoßausbau\n1. Darlehen,\nWird bei Erweiterung oder Dachgeschoßausbau                 2. gestundeten Restkaufgelder,\ndie Wirtschaftlichkeitsbercchnung nur für einen                 3. gestundeten öffentlichen Lasten des Grund-\nTeil der Wirtschafts,einheit aufgestellt, so dürfen                 stücks,\nals Baukosten nur die für diesen Teil aufgewendeten\n4. kapitalisierten Beträge wiederkehrender\nKosten angesetzt werden; ein Wert für verwendete\nLeistungen, namentlich von Rentenschuldcm.\nGebäudeteile ist nicht anzusetzen, Kosten des Bau-\ngnmdstücks dürfen nur angeBetzt werden, wenn das            (2) Als Fremdmittel gelten die auf dem Baugrund-\nGrundBtcick für einen Anbau neu erworben wurde.          stück ruhenden umgestellten Grundpfandrechte\nDritter. Werden die Kosten des Baugrundstücks bei\n§ 11                        den Gesamtherstellungskosten nur anteilig ange~\nsetzt, so sind die umgestellten Grundpfandrechte\nSondervorschrift für sonstigen Ausbau\nnur im gleichen Verhältnis anzusetzen.\nWird Wohnraum durch Ausbau von Räumen, die\nbisher anderen Zwecken dienten, neugeschaffen, so                                   § 14\ndarf bei den Baukosten auch der Wert der verwen-                            Baukostenzuschüsse\n·deten Gebäudeteile angesetzt werden, soweit die\n·Gebäudeteile zur Herstellung von Wohnraum er-              Baukostenzuschüsse sind nicht rückzahlbare Zu-\nforderlich gewesen wären. Die bisherige Zweck-           wendungen und Sach- und Arbeitsleistungen Dritter,\nbestimmung ist nicht zu berücksichtigen. Als Kosten      die zur Deckung der Gesamtherstellungskosten\ndes Baugrundstücks darf der bisherige Bodenwert,         dienen.\nhöchstens jedoch der Bodenwert vergleichbarer                                       § 15\n.'.;rund:stücke für Wohngebäude, angesetzt werden.                             Eigenleistungen\n(1) Eigenleistungen sind die vom Bauherrn er-\nDRITTER ABSCHNITT                       brachten Leistungen, die zur Deckung der Gesamt-\nFinanzierungsplan                       herstellungskosten di-enen, nam~ntlich Geldmittel,\nder Wert der Selbsthilfe und sonstiger Le.istungen,\n§ 12                        sowie der Wert des eigenen Baugrundstücks.\nInhalt des Finanzierungsplanes                (2)  Bei Ermittlung der Eigenleistung sind die\n(1) De,r   Finanzierungsplan muß die Mitte] zur      vor der Bebauung vorhandenen Verbindlichkeiten,\n·Deckung der in der Wirtschaftlichkeitsb-erechnung        namentlich die umgestellten Grundpfandrechte\nangesetzten Gesamtherstellungskosten ausweisen,          Dritter abzuziehen, wenn sie in dem Finanzierungs•\n·und zwar:                                                plan als Fremdmittel angesetzt werden (§ 13).\n1, die Fremdrnill.cl unter Angabe der verein-      (3) Im Fall des Wiederaufbaues können der Wert\nbarten Auszahlungs-, Zins- und Tilgungs-     des Baugrundstücks und der Gebäuderestwert als\nbedingungen,                                 Eigenleistung nur mit dem Anteil angesetzt werden,\n2. die Baukostenzuschüsse,                      der dem im Bodenwert und Gebäudewert vor der\nZerstörung enthaltenen Werte der Eigenleistung ent-\n3. die Eigenleistungen.-\ni5prichL Der Anteil der Eigenleistung ist derart zu\n(2) Werden nur die auf einen Teil der Wirtschafts-    ermitteln, daß von dem Bodenwert und dem Ge-\neinheit entfallenden Gesamtherstellungskosten an-        bäudewert, der der Berechnung nach § 8 zugrunde\ngesetzt, so sind die für diesen Teil gegebenen Fremd-     gelegt ist, die auf dem Grundstück ruhenden, am\nmittel und Baukostenzuschüsse in dem Finan-               20. Juni 1948 bestehenden Belastungen abzuziehen\nzierungsplan in voller Flöhe anzusetzen. Im übrigen       und der hiernach ermittelte Wert im Verhältnis des\nsind Fremdmittel, Baukostenzuschüsse und Eigen-           Schadensgrade-s zu kürzen sind; in jedem Fall kann\nleistungen im Verhältnis der Aufteilung der Ge•           jedoch minde,stens der Bode nwert als Eigenleistung\n1\nsamtherstellungskosten anzusetzen.                        angeisetzt werden.\n(3) Folgende Fremdmittel oder Baukostenzuschüsse         (4) Zur Ermittlung der Eigenleistung des Bau-\nsind besonders zu kennzeichnen:                           herrn im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-","756                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nbau können ali Ersatz der Eigenleistung anerkannt          insbesondere die Tilgungsbeträge aus der Abschrei-\nwerden:                                                    bung und den Zinsen der Eigenleistung nicht gedeckt\n1. Baukostenzuschüsse,                            werdein können. Das gleiche gilt für unverzinsliche\nDarlehen, die von oder zu Gunsten von Mietern·\n2. auf dem Baugrundstück nicht dinglich ge-        gegeben worden sind.\nsicherte Fremdmittel,\n3. im Range nach den öffentlichen Darlehen                                      § 18\nauf dem Baugrundstück dinglich gesicherte                       Bewirtschaftungskosten\nFremdmittel,\n(1) Bewirtschaftungskosten sind die Kosten, die\n4. auf dem Baugrundstück dinglich gesicherte      zur Bewirtschaftung der Wirtschafts-einheit laufend\nDarlehen, die dem Bauherrn oder einem          erforderlich sind. Ihr AniSatz hat den Grundsätzen\nMieter auf Grund von Bau- oder Wohn•           einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu ent-\nsparv-erträgen gewährt werden, bis zur         sprechen. Bewirtschaftungskosten dürfen nur ange·\nHöhe des ange,sparten Betrages.                setzt werden, wenn sie ihrer Höhe nach feststehen\nDie für Fremdmittel und Baukostenzuschüsse gelten-         oder wenn mit ihrem Entstehen mit Sicherheit ge-\nden Vorschriften werden im übrigen hierdurch nicht        rechnet werden kann, wobei Erfahrungswerte ver-\nberührt.                                                   gleichbarer Bauten heiranzuziehen sind; sind Rah-\nmensätze zugelassen (§§ 20 und 22), so dürfen Be-\nVIERTER ABSCHNITT                         wirtschaftungskosten nur in einer den tatsäch-\nAufwendungen und Erträge                          lichen Verhältniss e:n entsprechenden Höhe unter\n1\nBerücksichtigung der ortsüblichen Sätze für ver-\n§ 16\ngleichbare Bauten angesetzt werden.\nAufwendungen                           (2) Bewirtschaftungskosten sind im einzelnen:\nAufwendungen sind die laufend e ntstehenden Ka-\n1\n1. Abschreibung (§ 19),\npitalkosten (§ 17) und die B-ewirtschaftungskosten                  2. Verwaltung1skosten (§ 20),\n(§§ 18 bis 23).\n3. Betriebskosten (§ 21),\n§ 17\n4. Instandhaltungskosten (§ 22),\nKapitalkosten                                5. Mietausfallwagnis (§ 23).\n(1) Kapitalkosten sind die sich aus       der Inan-         (3) Wird bei Wiederherstellung, Erweiterung und\nspruchnahme der im Finanzierungsplan ausgewie-             Dachgeschoßausbau die Wirtschaftlichkeitsberech-\nsenen Mittel nachhaltig ergebenden Kosten, ins-            nung nur für einen Teil der Wirtschaftseinheit auf-\nbesondere die Zinise n. Sie dürfen, soweit nichts\n1\ng,estellt, so dürfen Bewirtschaftungskosten nur an-\nanderes bestimmt ist, i.n der vereinbarten Höhe,           geisetzt werden, soweit sie für diesen zusätzlich\nhöchstens jedoch mit dem tatsächlich zu entrich-           entstehen.\ntenden Betrage, angesetzt werden; maßgebend ist\nder Zinsbetrag (Rentenbetrag) der ersten Jahres-               (4) Erbringt ein Mieter Leistungen, die zur Er-\nleistung. Laufend erhobene Nebenleistung-en 1 ins-         mäßigung von Bewirtschaftungskosten führen, so\nbesonder,e Verwaltung,skostenbeiträge, sind wie            kann der Wert der Le1istung als Aufwendung an-\nZinsen zu behandeln.                                       gesetzt werden, wenn die Miete des betreffenden\nMieters um den Betrag während der Dauer des\n(2) Kapitalkosten sind insbeisondere:                   Mietverhältni•sse,s ermäßigt wird.\n1. Zinsen für die auf dem Baugrundstück ding-\nlich gesicherten Fremdmittel,                                               § 19\n2. Zinsen für sonstige Fremdmittel,                                       Abschreibung\n3. laufende Kosten, die aus Bürgschaften für          (1) Abschreibung      ist der auf jedes Jahr der\nFremdmittel entstehen,                        Nutzung entfaHe111de Anteil der verbrauchsbeding-\n4. Zinsen für -di,e gestundeten öffentlichen      ten Wertminderung der Gebäude, Anlagen und Ein-\nLasten des Grundstücks,                        richtungen. Die Abschreibung ist nach der mutmaß-\n5. Erbbauzinsen,                                   lichen Nutzungsdauer zu errechnen.\n6. sonstige wiederkehrend-e Leiistungen,              (2) Die Abschreibung soll bei Gebäuden 1 vom\n7. Zinsen für Eigenleistungen.                    Hundert der Baukosten, bei Erbbaurechten der Ge-\n(3)' Für Baukostenzuschüsse ist der Ansatz von           samtherstellungskost,en, abzüglich der Baukosten-\nKapitalkosten unzulä,ssig, desgleichen für den Teil         zuschüsse (§ 14) nicht übersteigen, sofern nicht\nbesondere Umstände eine Uberschreitung recht-\ndes Gebäudereistwertes (§ 8), der weder als Ei.gen•\nleistung 111.ach § 15 Abs. 3 noch als Fremdmittel nach      fertigen.\n§ 15 Abs. 2 angesetzt werden darf (unverzinslicher             (3) ·Beim öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-\nGe bäudernstwert).                                          bau braucht die Abschreibung bei Aufnahme von\nTilgungs,darlehen als zunehmende Abschreibung\n(4) Tilgung1s beträge sind keine Kapitalkosten und\nnur bis ½ vom Hundert anerkannt zu werden; sie\ndürf.en nicht als Aufwendungen angesetzt werden.\nmuß jedoch ausreichen, um di,e für die Tilgung er-\nAµsnahmsweise darf ein Tilgungsbetrag für ein\nunter Inanspruchnahme der Steuervergünstigung               forderlichen Beträge aufzubringen.\nnach § 7 c des Einkomme:n1Steue,rgesetzes gewährtes            (4) Eine besondere Abschreibung der zu der\nunverzinsliches Darlehen angesetzt werdein, soweit          Wirtschaftse.inheit gehörenden Anlagen und Ein-\ndie vereinbarten Tilgungsbedingungen es erfordern,          richtungen sowie der zu ihrer Unterbringung be-","Nr. 4:8 - ~ag der Ausgabe: Bonn, 24. November 1950                               7S7\nstimmten Gebäude darf nur angesetzt werden, wenn              (2) Persönliche    Kosten der Straßenrninigung\neine Abschreibung hierfür nach Abis.atz 2 nicht an•        Haus,reinigung, Gartenpf_leg,e, Bedi,enung von Hei:\ngesetzt i,st.                                              zungs- oder Fahrs:tuhlanlag•e siind nicht anzusetzen,\nsoweit die Arbeiten vom Hauswart ausgeführt\n(5)  Bei Wiederaufbau können die Baukosfen und\nwerden.                                           ·\nder Gebäudernstwert abgeschrieben werden (§ 8).\n(3) Außer den in Absatz 1 bezeichneten Betriebs-\n(6)  Bei Ausbau von Räumen, di:e bi:sher anderen        koisten dürfen son,stige Kosten als BetrLehskosten\nZwecken dienten, können die Baukosten und der              nur angesetzt werden, wenn si,e mit der Bewirt•\nWe,rt der verwendeten Gebäudeteile abgeschrieben          schaftung der Wirtschaft,seinheit unmittelbar zu-\nwerden (§ 11).                                             sammenhäng,en; die1s gilt namentlich für Betriebs-\n(7) Soweit     Abschreibungen nach anderen Ge-          kosten der Nehengebäude, Anlagen und Einrich-\nsichtspunkten vorgenommen werden, bleiben sie             tungen im Sinne von § 3 Abs. 3. Erträge, die neben\naußer Betracht.                                           der M1e,te anfallen, sind in der zu erwartenden Höhe\n§ 20                           abzusetz,en.\n§ 22\nVerwaltungskosten\nInstandhaltungskosten\n(1)  Verwaltungskosten sind die Kosten der zur\n(1) Inst,andhaltungskosten sind Kosten, die wäh-\nVerwaltung der Wirtschaftseinheit erforderlichen\nArheitiskräfte und Einrichtungen, die Kosten der          rend der Nutzungsdauer zur Erhaltung deis be:stim-\nmung,smäßigen Gebrauchs aufg,ewen:det werden\nAufsicht sowie der W,e.rt der vom Vermieter persön-\nlich geleisteten Verwaltungsarbeit. Zu den Verwal-        müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und\ntungskosten gehören die Kosten für die g,e,s,etzlichein   Witterungseinwirkung entistehenden baulichen oder\noder freiwillig·en Prüfungen des Jahre,s,abschluss,es     sonstigen Mäng el ordnungsgemäß zu beseitigen.\n1\nund der Geschäftsführung und eine Beraubung1sver-            (2) Die Instandhaltungskost,e1n sind mit einem auf\nsicherung.                                                die Nutzungsdauer abge,stellten Durchschnittssatz\nzwischen 1,75 biis 2,25 DM je Quadratmeter Wohn-\n(2)  Die Verwaltungskosten können mit 25 bi,s          fläche im Jahr anzus,etzein, sofern nicht besondere\nhöchstens 35 DM jährlich je Hauptm1etverhältni,s          Umstände eine Uberschrnitung rechtfertigen. Beii\nangesetzt werden, sofern nicht besondere Umstände         Eigenheimen und Kleinsiedlungen kann der MiJndest-\neine Uberschre.itung im Ausnahmefall rechtfertigen.       satz unterschritten werden, soweit der Inhaber für\nBeim Ansatz der Verwaltungskosten sind Umfang,            die Instandhaltung des Gebäude,s selbst sorgt.\nArt und Lage deis Wohnhausbe1sitze,s sow1e örtliche\n(3) Dbernimmt der Mieter die Kosten der Schön-\nund sonstige besondere Kostenverhältniss,e zu be        1\n-\nrückisichtigen. Der Satz von 25 DM ist in der Regel       heitsreparaturen für die Wohnung, so ist der Satz\nals ang,emessen anzusehen, wenn der Wohn'haus-            für Instandhaltungskosten um 0,40 DM je Quadrr.at-\nmeter Wohnfläche im Jahr zu ermäßigen. Schön,-\nbe·sitz nicht mehr als 10 Wohnungen umfaßt.\nheitsreparaturen umfas.s,en .nur das Tapezieren, An-\n(3) Bei öffentlich geförderten Eigenheimen unid\nstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das\nKleinsieidlunge,n brauchen Verwaltungskosten nicht        Streichen der Fußböden, der Fenster von innen und\nanerkannt zu werden, wenn dais Eigenheim oder die         der Türen.\nKleinsiedlung vom Eigentümer selbst verwalt,et wird.\n(4) Kosten eigener Insta,ndhaltungswerk:stätten\n~ird di1e V,e:rwaltung von Betreuungsstellen aUJs1g1e1-\nfuhrt, so brauchen bis zur Auflassung nur 25 DM           sind mit den vor•stehenden Sätzen abg,egolten.\nund nach der Auflasisung nur 18 DM anerkannt zu                                       § 23\nwerden.\nMietausfallwagnis\n§ 21\nM1etausfallwagnis ist das Wagniis e,in-er Ertrags-\nBetriebskosten                      minderung, die durch uneinbringliche Mietrück-\n(1) Betriebskosten sind:                               stände oder Leerstehe111 von Wohnungen entsteht.\n1. laufende    öffentliche Lasten des Grund-      Kosten einer Rechtsverfolgung auf Zahlung, Auf-\nstücks, namentlich die Grundsteuer,            hebung eines Mietverhältnis1ses oderRäumungwegen\n2. Kosten   der Wasserversorgung,                 Mietrück:stande1s werden hiermit abge,golten. Das\nMi,etausfallwagnis kann in der Regel mit einem Satz\n3. Kosten  der Warmwasserver:sorgung,             von 2 vom Hundert der J ahrnsmiete angesetzt wer-\n4. Kosten  deis Betriebes der Heizung,            den. Ist in anderer Weise die Deckung von Mietaus-\n5. Kosten   des Betriebes die:r Fahrstuhlanlag,e, fäUen gewährleistet, so darf ein Mietausfallwagnis\n6. Kosten   der Strnßem-einigung und Müllab-      nicht angeiset:zt we-rden.\nfuhr,                                                                      § 24\n7. Kosten der Entwä&S,erung,\nErträge\n8. Ko,sten der Hausreinigung und Ungez,Lefer-\nhekämpfung,                                       (1) Erträg-e •sind di,e tatsächliche1n oder zu erwar-\ntenden Einnahmen aus Mieten, Umlagen und Ver-\n9. Ko,sten der Gartenpfl.eg-e,\ngütung,en.\n10. Kosten der Beleuchtung,\n(2) Als Ertrag gilt auch der Mietwert von\n11. Kosten der Schornsteinreinigung,               Wohnr:aum, de r vom Eigentümer s,elbst benutzt\n1\n12. Kosten der Sach- und Haftpflichtver-           wird, auf Grund e.ine,s anderen Rechtsverhältnisses\nsicherung,                                     als eine1s Mietverhältnisses überlassen wird o-der\n13. Kostein für dein Hauswart.                     nicht vermietet i1st.","758                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nTEIL III                                  mit einer lichten Höhe zwischen 1 und 2\nMetern und von Wintergärten und ähn-\nWohnflächenberechnung                               lichen, nach allen Seiten geschlossenen\n§ 25                                    Räumen;\n3, zu einem Viertel:\nWohnfläche\nGrundflächen, die nicht .nach allen Seiten\n(1) Die Wohnfläche einer Wohnung i,s.t di.e Summe                  umbaut sind, wie Balkone, Loggien;\nder anrechenbaren Grundflächen der Räume, die                      4. nicht:\nausschließlich zu der Wohnung gehören.                                Grundflächen von Räume,n oder Raumteilen\n(2) Die Wohnfläche eines einzelnen Wohnraumes                      mit einer lichten Höhe von weniger als\nbesteht aus dessen anrechenbarer Grundfläche; hin-                    l Meter.\nzuzurechnen ist die Grundfläche der Räume, die                (2) Be-i Einfamilienhäusern können für Haus- und\nausschließlich zu diesem Wohnraum g•ehören.               Treppenflur von der ermittelten Grundfläche der\n(3) Zur Wohnfläche gehört nicht die Grundfläche        Wohnung (ohne Einliegerwohnung) 10 vom Hundert\nvon                                                        abgezogen werden.\n1. Dachböden,Kellern, Trockenräumen, Wasch-                               TEIL IV\nküchen;\n2. Wirtschaftsräumen, wie Wasch- und Fut-                  Ubergangs- und Schlußvorschriften\nterküchen, Vorratsräumen, Ställen, Abstell-                              § 28\nräumen, Schuppen;                                Ergänzung des§ 10 der Verordnung zur Durch-\n3. gewerblichen Räumen, wie Läden, Werk-             führung des Ges,etzes über die Gemeinnützig-\nstätten, Lagerräumen.                                         keit im Wohnungswesen\n§ 26                            In § 10 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung\ndes Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Woh-\nBerechnung der Grundfläche\nnungswe,se1n vom 23. Juli 1940 (Reichsge,setzbl. I\n(1) Die Grundfläche eines Raumes ist aus den           S. 1012) wird folgender Satz angefügt:\nFertigmaßen oder den Rohbaumaßen zu ermitteln.               „Für steuerbegünstigte und öffentlich geförderte\n(2} Fertigmaße sind die lichten Maße zwischen             Wohnungen und Wohnräume, die nach dem 31.\nden Wänden ohne Berücksichtigung von Wand-                   Dezember 1949 bezugsfertig geworden sind, ist\ngliederungen, Wandbekleidungen, Scheuerleisten,              die Wohnfläche nach den Vorschriften der Ver-\nOfen, Heizungskörpern, Herden und derglekhen.                ordnung über die Wirtschaftlichkeits- und Wohn-\n,(3) Werden die Rohbaumaße zugrunde gelegt,               flächenberechnung für neugeschaffenen Wohn-\nso sind diese um die Putzdicke oder die errechneten         raum (Berechnungsverordnung) vom 20. November\nGrundflächen um 3 vom Hundert zu kürzen.                     1950 (BGBI. S. 753) zu berechnen.\"\n(4) Von den errechneten Grundflächm sind abzu-                                     § 29\nziehen die Grundflächen von Schornstein- und\nsonstigen Mauervorla.gen, freistehenden Pfeilern                                 Inkrafttreten\nund Säulen, wenn sie in der ganzen Raumhöhe                   (1)  Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer\ndurchgehen und über eine g·füingfügige Grundfläche        Verkündung, für den öffentlich geförderten sozia1e:n\nhinausgehen, sowie von Treppen mit über dre.i             Wohnungsbau am 1. Januar 1951, in Kraft. Die\nSteigungen.                                                Länder sind verpflichtet, ihre Vorschriften übe r          1\n(5) Zu den errechneten Grundflächen sind hiJJZU•      Wirtschaftlichkeits- und Wohnflächenberechnung\nzurechnen die Grundflächen                                bis zum 31. Dezember 1950 entsprechend den Vor•\n1. von Fenster- und offenen Wandnischen, die      schriften die,s.er Verordnung umzustellen.\nbis zum Fußboden herunterreichein und            (2) Soweit bis zum Inkrafttreten dieser Verord-\nmehr als 13 Zentimeter tief sind,             nung bei neugeschaffenem Wohnraum im Sinne von\n2. von Erkern und Wandschränken, die eine         §§ 1 und 2 entgegenstehende. Bestimmungen über\nGrundfläche von mindestens 0,5 Quadrat-       Wirtschaftlichkeits- und Wohnflächenberechnung\nmeteir haben,                                 angewendet worden sind, bewendet es dabei.\n3. von Raumteilen unter Treppen, soweit die\nlichte Höhe mindestens 2 Meter ist.           Bonn, den 20. November 1950.\n(6) Wird die Grundfläche nach den J..lohbaumaßen\nDer Bundeskanzler\nermittelt, so beibt die hiernach berechnete Wohn- ,\nfläche maßgebend, eis sei denn, daß von der Bau-                                 Adenauer\nzeichnung abweichend gebaut i1st.\nDer Bundesminister für Wohnungsbau\n§ 27\nWildermuth\nA nrechenbare Grundfläche\n(1) Zur Ermittlung der Wohnfläche werden an-            D e r B u n d e s m i n i s te r f ü r W i r t s c h a f t\ngerechnet                                                                     Ludwig Erhard\n1. voll:\nc;rnndfJächen von Räumen und Raumteilen          D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Fi n a n z e n\nmit einer lichten Höhe von 2 Meterin;\n2. zur I-fälft,e:                                                      In Vertretung\n(;nrndflächcn von Räumen und Raum.teilen                            Hartmann"]}