{"id":"bgbl1-1950-47-3","kind":"bgbl1","year":1950,"number":47,"date":"1950-11-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/47#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-47-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_47.pdf#page=19","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1950-10-16T00:00:00Z","page":751,"pdf_page":19,"num_pages":1,"content":["Nr. 47 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1950                                      751\nsuchung des Beschuldigten in einer öffentlichen                                     Zu § 103\nHeil- und Pflegeanslalt;                                   1. Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten des\ndie baren Auslagen des dem Beschuldigten im        Dienststrafv-erfahrens können -von einem nach § 64\nFalle des § 48 Abs. 1 bestellten Verteidigers;         bewilligten Unterhaltsbeitrag abgezogen werden.\ndie baren Auslagen des auf Grund des § 15 Abs. 2\nbestellten Pflegers.                                       2. Im übrigen werden Geldbeträge, soweit nicht\nnach § 97 Abs. 1 Satz 2, § 101 Abs. 2 Satz 3, § 102\n3. Die entstandenen Kosten sind, gegebenenfalls\nAbs. 4 oder § 82 Abs. 2 Satz 2 verfahren werden\nmit Abschriften der Berechnungen, in den Vor-\nkann, im Verwaltungszwangsverfahren beige-\nermittlungs- und Untersuchungsakten zu vermerken.\ntrieben.\n4. Die Verwaltungskosten der Dienststrafgerichte,\nZu § 108\ninsbesondere Reisekosten- und Tagegelder der Mit-\nglieder und die durch di e Teilnahme des Vertreters\n1                                Richterliche B-eamte sind diejenigen Beamten, die\nder Einleitungsbehörde (obersten Dienstbehörde) an     in ihrem Hauptamt eine richterliche Tätigkeit aus-\nder I-fouptverhandlung entstehenden Kosten, ge-        üben, für die gesetzlich die Unabhängigkeit gewähr-\nhören nicht zu den Kosten des Dienststrafverfahrens    leistet ist.\nim Sinne der §§ 97 bis 101.\nZu § 112 Abs. 4\n1. (entfällt)\nZu § 100\n2. Der für die Aufsicht zuständige Bundesminister\n1. Dem Beschuldigten können nur tatsächlich\nkann seine Befugnisse als oberste Dienstbehörde\nentstandene Auslagen erstattet werden, nicht Ver-\nauch auf die oberste Dienstbehörde einer seiner\ndie:1stausfälle und dergleichen. Zu den notwendigen\nAufsicht unterstehenden Körperschaft übertragen.\nAuslagen gehören auch Reisekosten des Beschul-\ndigten und von ihm gezahlte Zeugengebühren.\nZu § ~14\n2. Die Dienststrafkammer entscheidet nur über                                    (entfällt)\ndie im ersten Rechtszug entstandenen Auslagen. Ob\nauch die im Berufungsverfahren entstandenen Aus-                                    Zu § 116\nlagen zu erstatten sind, entscheidet der . . . Dienst-     1. Die na.ch bisherigem Recht erfolgte Bestellung eines Beamten\nstrafhof; trifft er keine Entscheidung, so hat der     als Untersuchungsführer oder als Anklagevertreter bleibt in den beim\nBeschuldigte keinen Anspruch auf Erstattung dieser     Inkrafttreten des Gesetzes anhängigen Verfahren so lange rechts-\nAuslag-en.                                             wirksam, als der Beamte nicht von der nach der RDStO zuständigen\nEinleitungsbehörde von diesem Amt abberufe_n wird.\n3. Als Kosten der Verteidigung sind nur die dem\n2.  Zu den Maßnahmen, die rechtswirksam bleiben, gehört auch eine\nVerteidiger nach der Gebührenordnung für Rechts-        nach bisherigem Recht kraft Gesetzes eingetretene vorläufige Dienst-\nanwälte zustehenden Sätze anzusehen; darüber           en 1.hebung und Gehaltseinbehaltung; für ihre Beendigung gelten §§ 81\nhinaus vereinbarte Honorare sind nicht zu erstatten.    und 82.\n3. Gegenüber Enlscbeitlungen, die vor dem 1. Juli 1937 ergangen\nZu § 102                        sind, verbleibt es bei den Rechtsmittelfristen des bisherigen Rechts.\n1. Das Beamtenverhältnis endet mit der R-echts-\nZu § 121\nkraft des Urteils; dies gilt auch für die Berechnung\nder Dienstzeit. Die Zahlung der Dienst- und Ver-                                    (entfällt)\nsorgungsbezüge ist jedoch erst mit dem Ende des\n:rvr onats, in dem das auf Entfernung aus dem Dienst\noder Aberkennung des Ruhegehalts lautende Urteil\nrechtskräftig wird, einzustellen; Bezüge, die für den                      Verordnung\nfolgenden Monat bereits gezahlt sind, sind wieder                             zur Änderung der\neinzuziehen oder auf einen etwaigen Unterhalts-               Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung.\nbeitrag (vgl. § 64 Abs. 3) anzurechnen.\nVom 16. Oktober 1950.\n2. Mit der Vollstreckung der Gehaltskürzung\n(Kürzung des Ruhegehalts) ist in der Regel bei der         Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Mineralölsteuer-\nauf den Eintritt der Rechtskraft des Urteils folgen-   gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nden Zahlung der Dienst- und Versorgungsbezüge          22. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 566) in Ver-\nzu beginnen.                                           bindung mit Artikel 129 Absatz 1 Satz 1 des Grund-\n3. Die Vollstreckung der Geldbuße (§ 102 Abs. 3    geaetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird\nSatz 1) wird nicht dadurch gehindert, daß der Be-       hiermit verordnet:\nstrafte nach ihrer Verhängung in den Ruhestand\n§ 1\ntritt. Endet das Beamtenverhältnis auf andere\nWeise (vgl. § 50 DBG), so ist die Geldbuße nicht            § 14 der Verordnung zur Durchführung des Mi-\nzu -vollstrecken.                                       neralölsteuergesetzes vom 25. März 1939 (Reichs-\nministerialbl. S. 677) in der Fassung der Mineral-\n4. Bei Beamten, die Gebühren beziehen (§ 102\nölsteuer-Durchführungsverordnung vom 9. Septem-\nAbs. 3 Satz 2), wird die Kürzung nach einem\nber 1939 (Reichsministerialbl. S. 1443) wird wie\nmonatlichen Pauschalbetrag berechnet, der sich aus\nfolgt geänd-ert:\ndem Durchschnitt der G-esamtbezüge (Gebühren und\netwaigen sonstigen Dienstbezüge) der letzten sechs          1. In Ziffer 1 Buchstabe a ist unter Streichung\nMonate vor Einleitung des förmlichen Dienststraf-              des Strichpunkts anzufügen:\nverfahrens ergibt. Für die Beitreibung gilt § 103.             „und, soweit es sich um Testbenzin oder"]}