{"id":"bgbl1-1950-47-2","kind":"bgbl1","year":1950,"number":47,"date":"1950-11-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/47#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-47-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_47.pdf#page=1","order":2,"title":"Bekanntmachung der Verordnungen zur Durchführung des Deutschen Beamtengesetzes und der Reichsdienststrafordnung in der Bundesfassung","law_date":"1950-10-28T00:00:00Z","page":733,"pdf_page":1,"num_pages":18,"content":["733\nBundesg~setzhlatt\n1950               Ausgegeben zu Bonn am 1'?. November 1950                                                             Nr. 47\nTag                                                I o b 8 1t :                                                         Seite\n15. 11. 50 Gesetz zur Verlängerung des Notgesetzes für die deutsche Hochseefischerei . . . • ,                               733\n28. 10 50 Bekanntmachung der Verordnungen zur Durchführung des Deutschen Beamtengesetzes und\nder Reichsdienststrafordnung in der Bundesfassung . . . . . . . .                                                733\n16. 10. 50 Verordnung zur Änden:i.ng der Mineralölsteuer-Durchführungsve!ordnung                                             751\n4. 11. 50 Berichtigung zum Volkszählungsgesetz                 . . . . . • • . . •                                          752\nHinweis zur Bundesfassung des Deutschen Beamtengesetzes und der Reichsdienststrafordnung                         752\nGesetz\nzur Verlängerung des Notgesetzes für die deutsche Hochseefischerei.\nVom 15. November 1950.\nDer Bunde,stag ha.t das folgende                Gesetz be-\nschlosisen:\n§  1\nDie Geltungsdauer des Notgesetze,~ für die\ndeutsche Hochseefischerei vom 16. März 1950\n(BGBI. S. 44) wird Ms zum 30. Juni 1951 verlängert.\n§ 2\nDiese.s Ge,setz tritt am 1. Juli 1950 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nD~s vor•stehende Ge,setz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 15. November 1950.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nDr. Ni k 1 a s\nBekanntmachung                             in der für die Beamten und Richter des Bundes\nder Verordnungen zur Durchführung des                  geltenden Fassung nachstehend bekanntgemacht.\nDeutschen Beamtengesetzes und der                    Bonn, den 28. Oktober 1950.\nReichsdienststrafordnung in der                           Der Bundesminister des Innern\nBundesfassung.                                                        In Vertretung ·\nvon Lex\nVom 28. Oktober 1950.\nDer Bundesminister der Finanzen\nAuf Grund des § 'l- des Gesetzes zur vorläufigen                                        In Vertretung\nRegelung der Rechtsverhältnisse der, im Dienst des                                        Hartmann\nBundes stehenden Personen vom 11. Mai 1950\n(BGBl. S. 207) werden                                          Vorbemerkung:\nIn den nachfolgenden Bekanntmachungen der Bundesfassung der Ver-\n1. die Verordnung zur Durchführung des Deut-                ordnung zur Durchführung des Deutschen Beamtengesetzes und der\nVerordnung zur Durchführung der Reichsdienststrafordnung bedeuten:\nschen Beamtengesetzes,                                     a} Kleindruck: gegenwärtig gegenstandslose Vorschriften,\nb) •.•• • oder ,,(entfällt)\": Wegfall von Vorschriften infolge ver-•\n2. die Verordnung zur Durchführung der Reichs-                                              änderter staatsrechtlicher Ver)lältnisse\n(§ 2 des Bundespersonalgesetzes vom\ndienststrafordnung                                                                       17. Mai 1950),","734                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nVerordnung\nzur o·urchführung des Deutschen Beamtengesetzes\nvom 29. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 669}\nin der Fassung\nsfünllicher Änch~rungsvPrordnungen, des § 2 Buchst. a des Gesetzes zur vorläuft.gen Regelung\nder Uedüsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950\n(BGBl. S. 207) sowie\nder fasten und der ZwP.ilen Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes vom 17. Juni 1950\n(BGBI. S. 274) und vom 10. Oktober 1950 (BGBI. S. 726).\nAuf Grund des § 183 des Deutschen Beamten-               6. Ist ein Beamter auf Grund einer gesetzlichen\ngesetzes vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I           Vorschrift von einem anderen Dienstherrn zu über-\nS. 39) wird folgendes verordnet:                          nehmen (z. B. § 22 des Reichsgesetzes vom 30. Juni\n1933, vgl. DV zu § 43 DBG), so bedarf es einer Ent-\nZu§ 2                           lassung und Ernennung nicht; es genügt eine schrift-\nliche Dbernahmeverfügung der obersten Dienst-\n1. Bei der Uberlragung eines neuen Amts im\nbehörde des neuen Dienstherrn.\nWege der Versetzung des Beamten wird das bis-\n7. Oberste Behörde im Sinne des Absatzes 4 ist\nherige Beamtenvei:hältnis nicht beendet und ein\nim Bund . . . die oberste Behörde des Verwaltungs-\nneues nicht begründet.\nzweiges, dem der Beamte angehört, z. B. der zu-\n2. Die Ubertragung eines neuen Amts im Wege          ständige Bundesminister . . . oder die Chefs der\nder Versetzung ist ausgeschlossen und die Begrün-        sonstigen Obersten Bundesbehörden; einen Anhalt\ndung eines neuen Beamlenverhältnisses erforderlich        für die Zugehörigkeit ergeben in der Regel die\nin allen Pällcn, in denen ernannt werden soll             staatlichen Haushaltspläne.\na) ein Beamter auf Lebenszeit zum Beamten auf            8. Bei einem Ruhestandsbeamten oder bei\nZeit ocler auf Widerruf; dies gilt insbesondere   Hinterbliebenen eines Beamten gilt als oberste\ndann, wenn ein Beamter auf Lebenszeit oder        Dienstbehörde die Behörde, die zuletzt oberste\nauf Zeit von eim~m anderen Dienstherrn oder       Dienstbehörde des Beamten war. Der Bundes-\nbei einer anderen Verwaltung in einem Amt,        minister des Innern bestimmt, welche Behörde als\nfür das er nicht den vorgeschriebenen oder        oberste Dienstbehörde des Ruhestandsbeamten\nüblichen Vorbereitungs- oder Probedienst          gelten soll, wenn dies bei Aufhebung oder Um-\nabgeleistet oder nicht_ die vorgeschriebenen      bildung von Behörden nicht bestimmt ist.\noder üblichen Prüfungen bestanden hat, zum                                Zu§ 3\nBeamten auf Widerruf ernannt werden soll,\n1. D.er Beamte hat bei politischer Betätigung die-\nb) unbeschadet der Vorschrift des § 29 Abs. 3        jenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die\nein Bearn !er auf Zeit zum Beamten auf Lebens-    sich aus seiner Stellung als Diener der Gesamtheit\nzeit oder anf Widerruf.                           und aus der Rücksichtnahme auf die Pflichten seines\n3. Auch wenn die Voraussetzungen der Nr. 2           Amtes ergeben. Er darf daher in der Dffentlichkeit\nnicht vorliegen, ist die Ubertragung eines neuen         nicht als aktiv-er Anhänger einer bestimmten politi-\nAmts nicht durch Versetzung, sondern nur im              schen Partei oder eines bestimmten politischen\nWege der Begründung eines neuen Beamtenverhält-          Programms hervortreten.\nnisses möglich, wenn mit der Ubertragung des                 2. Der B-eamte hat seine Aufgaben unparteiisch\nneuen Amts der Uhertritt zu einem anderen Dienst-        und gerecht zu erfüllen. Er hat insbesondere auf die\nherrn verbunden ist.                                     Erleichterung und Verbesserung der dem Wohle\n4. Eine Versetzung aus dem Geschäftsbereich          aller Staatsbürger dienenden Verwaltung Bedacht\neines Bundesministers in den eines anderen darf          zu nehmen, die Höflichkeit zu wahren und den auf\nnur im Einvernehmen beider Bundesminister aus-           seine dienstliche Tätigkeit Angewiesenen behilflich\ngesprochen werden.                                       zu sein.\n· 5. Die Ubertragung eines anderen Amts unter                                  Zu§ 4\nNeubE-~gründung eines Beamtenverhältnisses darf in          1. Der Diensteid ist durch den Dienstvorgesetzten\nden Fällen der Nr. 3 und dann, wenn in den Fällen        oder einen hiermit von ihm beauftragten Beamten\nder Nr. 2 mit ihr ein übertritt aus dem Geschäfts-       abzunehmen. Gesetzliche Vorschriften, die etwas\nbereich eines Bundesministers in den eines anderen       anderes bestimmen, . . . bleiben unberührt. Vor der\nverbunden ist, gleichfalls nur im Einv-ernehmen          Leistung des Eides ist der zu Vereidigende mit dem\nbeider Bundesminister oder der unmittelbaren             Inhalt des Eides bekannt zu machen und in angemes-\nDienstherren und, wenn dc~r Beamte mit der Neu-           sener Weise a~f seine Bedeutung hinzuw-eisen. Der\nernennung nicht kraft Gesetzes in den Ruhestand           Eid wird durch Nachsprechen der Eidesformel\ntritt (z. B. § 77 Abs. 3), nur dann ausgesprochen        geleistet. Der Schwörende soll dabei die rechte\nwerden, wenn der Beamte seine Entlassung aus dem         Hand, bei ihrer Behinderung die linke erheben.\nbisherigen Bearn tenverhältnis zu dem Zeitpunkt der       Uber die Vereidigung ist eine Verhandlung auf-\nNeuern2nnung beantragt hat und diesem Antrag              zunehmen, die auch den Wortlaut des Eides zu ent•\nstattgegeben worden ist. . . .                            halten hat (Formblatt als Anlage dieser Verord·","Nr. 47 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1950                        735\nnung). Die Verhandlung ist von dem Beamten, der                                Zu § 17\nden Eid geleistet hat, sowie von dem Beamten,             1. Der Beamte hat den Urlaub rechtzeitig bei dem\nder die Vereidigung vorgenommen hat, zu unter-         Dienstvorgesetzten zu beantragen und dafür zu\nzeichnen. Sie ist zu den Personalakten des Be-         sorgen, daß• ihm Mitteilungen seiner Dienstbehörde\namten zu nehmen.                                       jederzeit zugeleitet werden können. Die Urlaubs-\n2. Mitglieder einer Religionsgesellschaft, denen    bewilligung kann jederzeit zurückgenomme11. wer-\nein Gesetz gestattet, bei Leistung des Eides andere    den, wenn dienstliche Rticksichten dies fordern.\nB2teuerungsformeln zu gebrauchen, hab-en durch            2. Bleibt der Beamte wegen Krankheit dem Dienst\nBescheinigung der R0ligionsgesellschaft nachzu-        fer'n, so hat er die Erkrankung und ihre voraus-\nweisen, daß sie Mitglied einer solchen Gesellschaft    sichtliche Dauer spätestens am folgenden Tage an-\nsind.                                                  zuzeigen. Auf Anfordern des Dienstvorgesetzten hat\n3. Ein ehemaliger Beamter ist bei seiner \\Vieder-    er eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.       Bei\nernennung zum Beamten erneut zu vereidigen . . . .     längerer Dauer der Krankheit ist die Vorlegung\nDie oberste Dienstbehörde kann für bestimmte           einer ärztlichen Bescheinigung auf jedesmaliges\nBeamtengruppen, bei denen es üblich ist, daß ein-      Verlangen des Dienstvorgesetzten zu wiederholen.\nzelne Personen w iederholL für kurze Zeit in das       Der Beamte ist verpflichtet, sich auf Anordnung des\nBeamtenverhältnis berufen werden, bestimmen, daß       Dienstvorgesetzten von einem beamteten Arzt\nvon einer erneuten Vereidigung abzusehen ist. In       untersuchen zu lassen. Die Kosten dieser Unter•\ndiesen Fällen ist der Beamte darauf hinzuweisen,       suchung trägt die Dienststelle.\ndaß der frülwr geleistete- Diensteid ihn auch für         3. Urlaub zur Wiederherstellung der Gesundheit\nsein n-eues Amt bindet.                                erteilt der Dienstvorgesetzte, wenn die oberste\nDienstbehörde nicht etwas anderes bestimmt. Dem\nZu § 5                          Antrag ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen,\nDer Beamte ist verpilichtet, dem Dienstvor-         wenn der Dienstvorgesetzte es nicht ausnahmsweise\ngesetzten die Tatbestände, die ihm bei der Vor-        erläßt. Der Dienstvorgesetzte bestimmt, ob und in-\nnahme von Amtshandlungen Beschränkungen auf-           wieweit der Urlaub auf den Erholungsurlaub anzu·\nerlegen, zu melden.                                    rechnen ist.\n4. Die oberste Dienstbehörde bestimmt, ob und für\nZu§ 6                           welche Zeit der Leiter einer Beh6rde sich selbst\nDer Beamte ist in der Regel zu hören, bevor ihm     beurlauben kann.\ndie Führung seiner Dienstgeschäfte untersagt wird.        5. Die Dienstbezüge, deren Verlust der Dienst-\nvorgesetzte bei schuldhaftem Fernbleiben des Be-\nZu§ 1                           amten vom Dienst festgestellt hat, sind für den Fall\nDer Begriff des Vorgesetzten ergibt sich aus § 2    der Anrufung der Dienststrafkammer bis zu deren\nAbs. 5 DBG.                                            Entscheidung (§§ 105, 106 RDStO) einzubehalten.\n6. Dber den Erholungsurlaub hinaus kann der\nZu § 8\nDienstvorgesetzte in besonderen Fällen (Familien-\n1. Soll ein Beamter durch eine Behörde oder ein     ereignisse u. dgl.) den erforderlichen Urlaub ge-\nGericht vernommen werd-en, so ist die Genehmigung      währen. Die Dienstbezüge werden in diesen Fällen\nvon der vernehmenden Stelle unter Bezeichnung          nicht gekürzt.\nder Fragen, auf die sich die Vernehmung erstrecken        7. Eine Beurlaubung aus dem Hauptamt auf mehr\nsoll, einzuholen, soweit sie nicht schon durch den     als sechs Monate ist nicht statthaft, auch nicht for\nBeamten beigebracht ist. Der Beamt-e ist verpflichtet, einen Urlaub zwecks Ubertritts zu einer anderen\nselbst zu prüfen, ob er die Aussage zu verweigern      Verwaltung oder in einen anderen Beruf.           Die\nhat, bis die Genehmigung zur Aussage erteilt ist;      oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen bewilligen.\nin Zweifelsfällen hat er die Entscheidung des DiensL   Satz 1 gilt nicht . . . bei Beurlaubungen der unbe-\nvorgesetzten einzuholen.                               soldeten Beamten und der Ehrenbeamten.\n2. (entfällt)                                          8. Urlaub, der lediglich persönlichen Belangen des\nBeamten dient, wird, abgesehen von Nr. 6, nur unter\nZu § 13\nFqrtfall der Dienstbezüge gewährt. Bei einem Ur-\n1. Ein Zusammenhang mit d-em Hauptamt besteht       la.ub, der auch öffentlichen Belangen dient, können\ndann, wenn das Nebenamt oder die Nebenbeschäf-         dem Beamten die Dienstbezüge bis zur Dauer von\ntigung durch Gesetz oder allgemeine Bestimmung         sechs Monaten, für die sechs Wochen überschrei·\nmit dem Inhaber eines bestimmten Amts verbunden         tende Zeit jedoch nur in halber Höhe, belassen wer•\nist oder wenn sie dem Beamten übertragen sind,         den. Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustim-\nweil er Inhaber des Hauptamts war. . . .               mung des Bundesministers der Finanzen Ausnahmen\n2. Di-e Weiterdauer dieser Nebenämter und           von dieser Regelung gewähren; Ausnahmen für\nNebenbeschäftigungen kann nur bei Beendigung           einen mittelbaren Bundesbeamten bedürfen der Zu•\ndes Beamtenverhältnisses bestimmt werden. Frühere      slimmung der für das Besoldungswesen allgemein\nZusagen oder Vereinbarungen sind wirkungslos. Die      zuständigen obersten Dienstbehörde.         Die Vor-\nBeendigung tritt in allen ihren rechtlichen Wirkun-    schriften gelten nicht für Urlaub, der auf allgemeine\ngen ein. Der Beamte scheidet aus dem Vorstand          Anordnung der Bundesregierung für bestimmte\noder Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft und aus     Zwecke erteilt wird.\nähnlichen Stellen ohne weiteres aus. Der Dienst-          9. Eine Verwendung bei einer anderen öffentlichen\nvorgesetzte hat die Beendigung des Beamtenver-         Verwaltung oder bei einem anderen öffentlichen\nhältnisses und der Nebentätigkeit den beteiligten      Dienstherrn auf Grund einer Abordnung ist nicht\nStellen unverzüglich mitzuteilen.                       Urlaub im Sinne des § 17.","736                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nZu §§ 18, 19                         Gesetzen bestimmte längere Frist früher als die\nDer Beamle kann zum Zwecke der von ihm für             nach Nr. 1 oder 2 maßgebende kürzere Frist ab, so\nerforderlich    gehaltenen      persönlichen   Bericht•   ist die Verjährung mit dem Ablauf der längeren\nerstattung bei dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten       Frist, frühestens aber mit dem 1. Dezember 1938\nseinen Wohnort ohne Erlaubnis verlassen.                  vollendet.\n4. Die Rechtsfolgen von Amtspflichtverletzungen,\nZu § 20                           die vor dem 1. Juli 1937 begangen sind, bestimmen\nSolange der Bundespräsident keine neuen Be-            sich im übrigen nach bisherigem Recht; bei Amts-\nstimmungen über Dienslkleidung und Amtstracht             pflichtverletzungen in Ausübung der öffentlichen\nder Beamten erlassen hat, verbleibt es bei den bis-       Gewalt kann die oberste Dienstbehörde jedoch § 23\nherigen Regelungen.                                       Abs. 2 anwenqen, wenn der Anspruch gegen den\nZu § 21\nBeamten nicht rechtshängig geworden ist und die\nForderung auf Ersatz eine Härte für den Beamten\n1. Die Vorschrift, nach der das Aufrücken in           bedeuten würde.\nDienstaltersstufen versagt werden kann, soll nicht\nauf Beamte angewendet werden, die infolge Kriegs-                                Zu§ 24\ndienstbeschädigung, Dienstbeschädigung, . . . vor-           1. Die Ernennung wird, wenn nicht bei Aushän-\nübergehender Krankheit oder wegen geminderter             digung der Ernennungsurkunde ausdrücklich ein\nLeistungsfähigkeit in den letzten Dienstjahren vor        späterer Tag bestimmt i,st, mit dem Tage der Aus-\nErreichung der Altersgrenze in ihren Leistungen           händigung der Urkunde wirksam. Eine Ernennung\nnachlassen.                                               auf einen rückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig\n2. Bevor dem Beamten das Aufrücken versagt             und insoweit unwirksam.\nwird, soll ihm unter Verwarnung eine angemessene             2. Der Bundespräsident hat durch Anordnung vom\nFrist gesetzt werden, in der er seine Leistungen ver•     17. Mai 1950 (BGBl. S. 209) die Ausübung des Rechtes\nbessern kann.      Die Versagung i,st dem Beamten         zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten\nschriftlich mitzuteilen. Wird die Entscheidung nicht      der Besoldungsgruppen A 2d Ms A 11 sowie aller\nvon der obersten Dienstbehörde getroffen, so ist der      nichtplanmäßigen Bundesbeamten den obersten Bun·\nBeamte darauf hinzuwei,sen, daß er die Entschei-          desbehörden übertragen mit der Ermächtigung,\ndung des nächsthöheren Dienstvorgesetzten anrufen         diese Befugnis hinsichtlich der Bundesbeamten der\nkann.                                                     Besoldungsgruppen A 4b 1 bis A 11 und der ent-\n3. Für Beamte auf Widerruf, die sich nicht in          sprechenden nichtplanmäßigen Beamten auf die un·\neiner Planstelle befinden, bleibt Nr. 7f,l der Reichs·    mittelbar nachgeordneten Behörden weiter zu über-\nbesoldungsvorschriften unberührt.                         tragen.\nZu§ 25\nZu § 22\n(entfällt)\n(entfällt)\nZu§ 26\nZu § 23                              1. Jedem Staatsbürger, der sich zur demokra-\n1. Ersatzansprüche des Dienstherrn gegen den Be- tischen Staatsauffassung bekennt, steht der Zugang\namten wegen eines durch schuldhafte Amtspflicht- , zum öffentlichen Dienst offen.\nverletzung dem Dienstherrn unmittelbar zugefügten            2. (1) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung,\nSchadens verjähren in drei Jahren von dem Zeit- Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zu-\npunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden gang zu jeder Stelle im öffentlichen Dienst. Bei\nund der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis er- Anstellungen und Beförderungen soll- dem durch\nlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Auslese ermittelten bestgeeigneten Bewerber die\nJahren von der Begehung der Handlung an.                  zu besetzende Stelle übertragen werden.\n2. Ersatzansprüche des Dienstherrn gegen den Be·          (2) Das Ausbildungs- und Prüfungsverfahren\namten in Fällen, in denen der Dienstherr einem wird nach § 164 DBG durch Verordnung der Bundes-\ndurch eine schuldha.fte Amtspflichtverletzung ge• regierung geregelt.\nschädigten Dritten Schadensersatz zu leisten hat,           3. Für eine Stelle des höheren Dienstes darf die\nverjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in juristische Vorbildung nur gefordert werden, wenn\ndem der Anspruch des Dritten diesem gegenüber diese zur Erfüllung der mit der Stelle verbundenen\nvon dem Dienstherrn anerkannt oder dem Dienst- Aufgaben notwendig ist.\nherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt worden\nist und der Dienstherr von der Person de,s Ernatz-           4.  Freie Stellen und   Prüfungen    sind  öff entlieh\npflichtigen Kenntnis erlangt hat.                         bekanntzumachen.     Kommt      innerhalb   einer   Ver-\nwaltung nur ein Kreis von Bewerbern mit beson-\n3. Die Vorschriften der Nm. 1 und 2 finden auch        derer fachlicher Eignung in Betracht, so kann die\nauf die vor dem 1. Juli 1937 entstandenen, zu diesem öffentliche Bekanntmachung mit Zustimmung des\nZeitpunkt noch nicht verjährten Schadensersatz- Bundespersonalausschusses auf diesen Kreis be-\nansprüche des Dienstherrn gegen den Beamten .An- schränkt werden. Mit Zustimmung des Bundes-\nwendung. Der Beginn sowie die Hemmung und\npersonalausschusses kann von der Ausschreibung\nUnterbrechung der Verjährung bestimmen sich je-\nbestimmter Arten von Stellen abgesehen werden.\ndoch für die Zeit vor dem 1. Juli 19.37 nach den bis·\nherigen Gesetzen.      Ist die Verjährungsfrist nach                              Zu§ 27\nNr. 1 oder 2 kürzer als nach den bisherigen Ge-              1. Vor der Berufung zum Beamten ist zu prüfen,\nsetzen, so wird die kürzere Frist vom 1. Juli 1937        ob der Anwärter gesund ist, sich in geordneten\nan berechnet. Läuft jedoch die in den bisherigen          wirtschaftlichen Verhältnissen befindet und guten","Nr. 47 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1950                              737\nLeumund hat. Ferner ist ein Auszug aus dem Straf-       Amt Beamter auf Zeit gewesen und bei Ablauf\nregister einzufordern; kann die dafür zuständige       seiner früheren Amtszeit noch nicht wieder Beamter\nStelle nach den geltenden Bestimmungen Auskunft         auf Zeit oder auf Lebenszeit geworden, so hat ihn,\naus dem Strafregister nicht verlangen, so fordert      wenn dies nicht schon nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 vorher\ndie auskunftberechtigte vorgesetzte oder Aufsichts-    zu geschehen hat, mit Ablauf jener Amtszeit der\nbehörde den Strafregisterauszug an.                    letzte Dienstherr in den Ruhestand zu versetzen.\n2. Bei Versetzungen . . . und bei Beförderungen        2. § 30 enthält keine zeitliche Beschränkung für\nbrauchen die Worte „unter Berufung in das              die Anstellung von Beamten auf Lebenszeit, son-\nBeamtenverhältnis\" nicht erneut ausgesprochen zu       dern bringt die Verpflichtung, den darin bezeich-\nwerden.                                                neten Beamten spätestens nach sechs Jahren auf\nZu§ 28                          Lebenszeit anzustellen.\n1. Die Urkunde mit den Worten „auf Lebenszeit\"         3. Die Frist von sechs Jahren beginnt mit der\nstellt, sofern diese Worte nicht schon in der          ersten Einweisung in eine Planstelle. Das gilt auch\nErnennungsurkunde enthalten sind, die oberste          für die Fälle, in denen der Beamte schon vor dem\nDienstbehörde oder die ihr nachgeordnete, zur Er-      1. Juli 1937 in die Planstelle eingewiesen ist. Die\nnennung des Beamten ermächtigte Dienststelle aus.      in Planstellen bei verschiedenen Behörden ver-\nIst der Beamte zum Be'amten auf Lebenszeit er-         brachte Dienstzeit ist zusammenzurechnen.\nnannt, so braucht dies bei Versetzungen und Be-           4. Bei Beamten auf Widerruf des einfachen\nförderungen nicht erneut ausgesprochen zu werden.      Dienstes, die ohne Vorbereitungsdienst und Prü-\n2. Als Voraussetzung für die Anstellung auf        fung unmittelbar in Planstellen auf Probe angestellt\nLebenszeit tritt an Stelle der Prüfungen bei auf      werden (§ 16 der Reichslaufbahnverordnung). soll\n_Probe angestellten Anwärtern die Bestätigung, daß      die Bewährungsfrist höchstens fünf Jahre betragen.\nder Zusatz „auf Probe\" in ihrer Amtsbezeichnung\nwegfällt (§ 18 der Reichslaufbahnverordnung).                                   Zu§ 33\n3. Die Frist von drei Jahren für die Führung des                             (entfällt)\nAmts bis zur Anstellung auf Lebenszeit beginnt mit\nZu§ 35\ndem Zeitpunkt, an dem dem Beamten unter Be-\nrufung in das Beamtenverhältnis das Amt über-            1. Die Laufbahnen der Beamten gliedern sich in\ntragen ist. Hat der in das Beamtenverhältnis Be-        vier Laufbahngruppen, und zwar:\nrufene bereits unmittelbar vor seiner Berufung auf                                  umfassend die Beamten, die\nGrund einer gesetzlichen Vorschrift das Amt ge-                                     nach den bestehenden Grund-\nführt, so beginnt die dreijährige Frist mit der tat-            Laufbahngruppe      sätzen in der Regel zuerst\nsächlichen Führung des Amts. Die Frist wird nicht      Xr.\nBezeichnung       angestellt werden in einer\ndadurch unterbrochen, daß ihm in seiner Laufbahn                                    Planstelle der Reichsbesol-\nein anderes Amt übertragen wird.                                                           dungsgruppen\nZu§ 29                              I des einfachen Dienstes A 11 bis A 9 einschließlich\n1. Die Amtszeit eines Beamten auf Zeit, der eine\n11 des mittleren Dienstes A 8 bis A 4 d einschließlich•\nvorschriftsmäßige Ernennungsurkunde erst nach\nseinem Amtsantritt, spätestens aber am 31. De-          III desgehobenenDienstes A 4 c 2 bis A 3 einschließlich\nzember 1938 erhalten hat, beginnt mit dem Zeit-         IV des höheren Dienstes A 2 c 2\npunkt seines Amtsantritts.\nIm Zweifel entscheidet die oberste Dienstbehörde\n2. Im Falle der Weiterführung des Amts wird\nim Einvernehmen mit den Bundesministern des\ndas Beamtenverhältnis nicht unterbrochen.\nInnern und der Finanzen darüber, welcher der vor-\nZu§ 30                           genannten Laufbahngruppen ein Beamter angehört.\n1. Ein Beamter, der nach dem zweiten Halbsatz       Eine Laufbahn ist einer anderen gleichwertig, wenn\nsie derselben Laufbahngruppe angehört.\nder DV Nr. 2 a zu § 2 zum Beamten auf Widerruf\nernannt und innerhalb der Frist des § 28 Abs. 2           2. Die Versetzung wird mit dem in der Ver-\nNr. 2 durch Widerruf entlassen ist, soll von seinem    setzungsverfügung angegebenen Zeitpunkt wirk-\nfrüheren Dienstherrn (Verwaltung) wieder über-         sam. Ist ein Zeitpunkt nicht angegeben, so wird sie\nnommen werden, wenn nicht nach dessen Entschei-        mit dem Tage wirksam, an dem sie dem Beamten\ndung Gründe vorliegen, die auch sonst der Begrün-      mitgeteilt ist. Einer Entlassungsurkunde bedarf es\ndung eines Beamtenverhältnisses entgegenstehen.        nicht. Die Versetzung ist von der Stelle auszu-\nDie Ubernahme erfolgt durch Ernennung zu einem         sprechen, in deren Geschäftsbereich der Beamte\nAmt, das derselben oder einer gleichwertigen Lauf-     versetzt werden soll.\nbahn angehört wie das früher{) Amt und mindestens         3. (entfällt)\n4. ( entfällt)\nmit gleich hohem Endgrundgehalt verbunden ist.\nSolange die Ernennung nicht ausgesprochen ist,            5. (entfällt)\nhat der Beamte die rechtliche Stellung eines Warte-                             Zu§ 37\nstandsbeamten seines letzten Dienstherrn auf Grund        1. Solange der Bundespräsident keine neuen Be-\nseines früh_eren Amts. Der Berechnung seines           stimmungen über die Amtsbezeichnung der Beamten\nWartegeldes ist das Diensteinkommen zugrunde           erlassen hat, verbleibt es bei den bisherigen Be-\nzu legen, das er erhalten hätte, wenn er bis zur Ent-  stimmungen.\nlassung aus dem letzten Amt in seinem früheren            2. Der Beamte darf nur solche Titel führen, die\nAmt verblieben wäre. Ist er in seinem früheren         staatlich verliehen sind. Staatlich verliehene Titel","738                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nsind auch die bisher in einzelnen Ländern verliehe-         3. Werden Dienst- o.der Versorgungsbezüge nach\nnen über die Besoldungsgruppe hinausgehenden             dem Tage der Fälligkeit ausgezahlt, so besteht gegen\nAmtsbezeichnungen.        Bezeichnungen, die weder       die Zahlungspflichtigen kein Rechtsanspruch auf\nTitel sind noch eine Berufsbezeichnung bedeuten,         Verzinsung oder Ersatz des durch die spätere Aus-\nsondern lediglich die Zugehörigkeit zu Vereini~          zahlung entstandenen Schadens.\ngungen oder bestimmte Leistungen bezeichnen\n(z. B . . . . Verwaltungsakademie-Diplominhaber u.                             Zu§ 42\ndgl.), darf der Beamte außerhalb des Dienstes seiner        1. (1) Das Recht   auf Einsicht in die Personal-\nAmtsbezeichnung zusetzen; im Dienst sind solche                akten haben auch vorläufig ihres Amtes ent-\nBezeichnungen nicht erlaubt.                                  hobene oder in den Wartestand versetzte\n3. Die in besonderen gesetzlichen Vorschriften,            Beamte.\nz B. im § 5 des Gesetzes zur Wiederherstellung des             (2) Der Antrag auf Einsicht ist auf dem Dienst-\nBerufsbeamtentums; im Artikel 1 der Personalabbau·             wege an den Dienstvorgesetzten der Behörde\nverordnung und den entsprechenden Vorschriften                 zu richten, bei der die Personalakten geführt\nder Länderrechte vorgesehene Regelung, daß der                 werden.\nBeamte auch nach übertritt in ein anderes Amt\n2. Der Beamte kann das Recht auf Einsicht in seine\nseine bisherige Amtsbezeichnung weiterführt, bleibt     Personalakten grundsätzlich nur persönlich aus-\nunberührt. Das gleiche gilt für die auf Grund des       ühen. Ist er zur persönlichen Einsichtnahme nicht\n§ 23 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften\nin der Lage, so ist die Einsicht auch einem bevoll-\nauf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, des Be-\nmächtigten Vertreter zu gestatten, falls nicht dienst-\nsoldungs- und des Versorgungsrechts vom 30. Juni\nliche Gründe entgegenstehen.\n1933 vor dem 1. Juli 1937 in ein anderes Amt über-\ngetretenen Beamten.                                        3. Die Personalakten sind bei der Behörde ein-\nzusehen, bei der sie geführt werden. Lieg.en beson-\n4. Die Vorschrift, nach der die im Abs. 2 bezeich-\ndere Gründe vor, so kann der Dienstvorgesetzte\nneten Beamten sowie Warte- und Ruhestandsbeamte\n(Nr. 1 Abs. 2) die Einsicht bei einer anderen Be-\neine geänderte Amtsbezeichnung führen dürfen, be-\nhörde gestattert.\nzieht sich nur auf Änderungen, die nach dem 1. Juli\n1937 erfolgen. Darüber hinaus wird diesen Beamten,         4. Die Personalakten sind bei der Behörde unter\nsoweit es sich nicht um Ruhestandsbeamte mit ver-       Aufsicht eines von ihr mit der Vorlegung beauf-\nkürztem gesetzlichem Ruhegehalt handelt, gestattet,      tragten Beamten während der Dienststunden ein-\ndie nach dem 30. Januar UJ33 geänderten Amts-           zusehen.\n. bezeichnungen zu führen. Die das Ruhegehalt                5. Bei der Einsichtnahme soll dem Beamten eine\nregelnden Behörden dürfen die Amtsbezeichnung           Aufzeichnung über den Inhalt der Akten oder die\nanwenden, die dem Beamten bei der Versetzung in         Anfertigung von Abschriften einzelner Schriftstücke\nden Ruhestand zustand.                                  nicht verwehrt werden.\n5. Die vor dem 1. Juli 1937 auf ihren Antrag ent-       6. Der Beamte darf von der Kenntnis, die er\nlassenen Beamten mit Ausnahme der Gruppen von           durch die Einsicht in seine Personalakten erlangte,\nEhrenbeamten, für die bisher eine andere Regelung       nur insoweit Gebrauch machen, als es zur Wahrung\ngalt, können die ihnen bei der Entlassung zustehende      seiner berechtigten Belange notwendig ist. Die Vor-\nAmtsbezeichnung mit dem Zusatz a. D. führen, wenn        schriften über die Amtsverschwiegenheit (§ 8 DBG)\nsie sie nicht auf Grund eines Urteils eines Gerichts    bleiben unberührt.\noder Dienststrafgerichts verloren haben oder wenn sie      7. Prüfungsakten gehören nicht zu den Personal-\nnicht auf ihren unter Verzicht auf die Amtsbezeich-      akten.\nnung oder den Titel gestellten Antrag entlassen sind.      8. Besond-ere Kosten (Reisekosten, Tagegelder\n§ 37 Abs. 4 gilt auch für sie.                           usw.) dürfen durch die Einsichtnahme nicht er-\n6. Di.e oberste Dienstbehörde kann die ihr nach       wachsen.\nAbs. 2 Satz 7 und Abs. 3 zustehenden Befugnisse            9. Soweit   frühere Beamte ein berechtigtes\nauf nachgeordnete Behörden übertragen. Die Zu-           Interesse dartun und dienstliche Belange nicht ent-\nrücknahme der Erlaubnis nach Abs, 4 ist von der          gegenstehen, soll auch ihnen die Einsicht in ihre\nBehörde auszusprechen, die sie erteilt hat.             Personalakten gestattet werden. Die Bestimmungen\n7. (entfällt)                                         in Nr. 1 Abs. 2 und Nr. 2 bis 8 gelten für sie ent-\nZu § 3B                         sprechend.\n1. Dienstbezüge sind Geldbezüge, auf deren Ge-                              Zu§ 43\nwährung der Beamte einen Rechtsanspruch hat, ins-          Kapitel V des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1933\nbesondere solche, die durch Gesetz (Besoldungs-         bleibt mit Ausnahme seines § 23 Abs. 2 in Geltung.\ngesetz, Besoldungsordnung, Satzung usw.) vorge-         Für die Rechtsverhältnisse der im § 24 Abs.1 Satz 2\nschrieben sind, dagegen nicht geldliche Leistungen,     dieses Gesetzes bezeichneten Beamten gelten vom\ndie auf Kannvorschriflen beruhen (z. B. Unterhalts-      1. Juli 1937 ab die Vorschriften des Deutschen\nzuschüsse u. dgl.).                                      Beamtengesetzes.\n2. Wegen der Rückforderung zuviel gezahlter                                 Zu § 44\nDienst- und Versorgungsbezüge ist § 39 des Reichs-\n(entfällt)\nbesoldungsgesetzes vom 1G. Dezember 1927 in der\nFassung nach § 50 des Reichsgesetzes vom 30. Juni                              Zu § 45\n1933 (Reichsgeselzbl. I S. 433i mit zugehöriger            Ist der Zeitpunkt der Versetzung in den Warte-\nNr. 116a der Besoldungsvorschriften (RBB. 1940          stand in der Urkunde nicht bestimmt, beginnt der\nS. 139) auf alle Beamten anzuwenden.                    Wartestand mit der Zustellung der Urkunde.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den.17. November 1950                        739\nZu§ 46                        und die Gründe dafür dem Beamten schriftlich be-\n1. Für den Verlust der Nebenämter und Neben-       kanntgeben (§ 163).\nbeschäftigungen bei Versetzung in den Wartestand                              Zu§ 59\ngilt das zu § 13 Bestimmte sinngemäß.                                         (entfällt)\n2. Letzter Dienst.vorgesetzter des Wartestands-                            Zu§ 60\nbeamten ist der im Zeitpunkt der Versetzung in den\n1. Dem Verlangen eines Beamten auf Lebenszeit\nWartestand zuständige Dienstvorgesetzte.\noder auf Widerruf nach Entlassung braucht nicht\n3. Zur Bestreitung von Diem,ta.ufwandskosten be-   entsprochen zu werden, wenn er die Verpflichtung\nstimmte Einkünfte sind Geldbezüge, die den In-         übernommen hat, eine bestimmte Zeit im Dienst zu\nhabern bestimmter Ämter zur pauschalen Abgeltung      bleiben.\ndes mit dem Amt verbundenen persönlichen Auf-\n2. Ein auf seinen Antrag aus dem Dienst des\nwands (Repräsentation) gewährt werden. Auslagen\nBundes oder eines Landes entlassener Beamter darf\nfür die mit dem Amt verbundenen sächlichen Be-\nim unmittelbaren oder mittelbaren Bundesdienst nur\ndürfnisse sind keine Dienstaufwandskosten.\nnach Einvernehmen beider Verwaltungen beschäf-\nZu § 41                        tigt oder erneut zum Beamten ernannt werden.\n1. Wegen des Begriffs „gleichwertige Laufbahn\"         3. (entfällt)\nvergleiche das zu § 35 Bestimmte.                         4. Als Entlassungsbehörde gilt für die vom Bun-\n2. Bei etwaigem Bedarf haben die obersten Dienst-   despräsidenten zu entlassenden Beamten die Dienst-\nbehörden,      wenn nicht      nach ihrem Ermessen     stelle, welche die Vorschlagsbefu.gnis ausübt, für\nzwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen,      die übrigen Beamten die zur Entlassung ermächtigte\nsolche Beamten der eigenen oder einer fremden Ver-     Dienststelle.\nwaltung heranzuziehen, die in den Wartestand ver-                              Zu § 61\nsetzt werden sollen oder schon versetzt sind und                              {entfällt)\nderen weitere Verwendung wegen des Wertes ihrer\nLeistungen im staatlichen Interesse gelegen ist.                              Zu§ 62\n3. Die Erstattung des Unterschieds zwischen den        1. Wenn der Widerruf zu einem späteren Zeit-\nfrüheren und den neuen Dienstbezügen kann der          punkt als dem der Mitteilung wirksam wird, so\nneue Dienstherr von dem früheren Dienstherrn nur       erhält der Beamte die vollen Dienstbezüge bis Ende\nfür die nach dem 1. Juli 1937 in ein Amt einberufe-    des Monats, in dem dieser Zeitpunkt liegt.\nnen Wartestandsbeamten fordern.                           2. Das Ubergangsgeld ist von der Behörde festzu·\nZu § 48                        setzen, die die Dienstbezüge festsetzt. Es ist beim\nAls voll verwendet gilt ein .Wartestandsbeamter     Ausscheiden in einer Summe zu zahlen und bei dem\nnur dann, wenn er von der Dienstbehörde bei der        Haushaltstitel zu buchen, aus dem das Dienstein-\nEinberufung eine dahingehende Mitteilung er-           kommen gezahlt wurde.\nhalten hat.                                               3. Zu den Dienstbezügen, nach denen das Uber-\nZu § 51                       gangsgeld zu berechnen ist, rechnen nicht Dienst-\n(entfälll)                      aufwandskosten, Gebührenan.teile . . ., Kleidergeld\nund dergleichen.\nZu § 53\n4. War das Beamtenverhältnis durch Dienst bei\n1. Ist wegen mehrerer vorsätzlich begangener        der Wehrmacht oder durch Kriegsdienst unter-\nStraftaten auf eine Gesamtgefängnisstrafe von einem    brochen, so ist diese Zeit bei der Berechnung des\nJahr oder längerer Dauer erkannt, so treten- die       Dbergangsgeldes zu berücksichtigen.\ngleichen Folgen ein. Ist wegen vorsätzlicher und         5. (entfällt)\nfahrlässiger Handlungen auf eine Gesamtstrafe er-\nZu§ 63\nkannt, so gelten nur die für Vorsatz erkannten Ein-\nsatzstrafen. Mit der Rechtskraft des Urteils enden        1. Ein weiblicher Beamter, der seine Entlassung\nauch alle dem Beamten übertragenen Nebenämter.        mit Rücksicht auf seine bevorstehende Verheiratung\nDie Zahlung der Dienstbezüge ist jedoch erst mit        beantragt und die Ehe vor Ablauf von drei Monaten\ndem Ende des Monats, in dem das Urteil rechts-         seit dem Entlassungstage geschlossen hat, erhält\nkräftig wird, einzustellen; Bezüge, die für den        eine Abfindung gemäß §§ 64, 65.\nfolgenden Monat bereits gezahlt sind, sind wieder          2. Verwitwete und geschiedene weibliche Beamte\neinzuziehen.                                           sind nach § 63 DBG auf ihren Antrag zu entlassen,\n2. § 53 gilt auch für Ehrenbeamte.                  wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit mindestens\neinem Kinde leben, das am Tage des Eingangs des\nZu § 55\nAntrags das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht voll-\n1. Als Bezüge, die der Beamte nach § 55 Abs. 1      endet hat, und die Fortsetzung des Dienstverhält-\nnachträgHch zu erhalten hat, gelten nur die Bezüge     nisses mit den Mutterpflichten nicht vereinbar ist.\ndes Hauptamts ohne Dienstaufwandskosten.\n3. Uber die Entlassung eines verheirateten weib-\n2. Als Arbeitseinkommen, das sich der Beamte        lichen Beamten nach § 63 Abs. 1 Satz 3 DBG ent-\nnach § 55 Abs. 7 anrechnen lassen muß, gilt alles      scheidet die oberste Dienstbehörde. Hierb-ei sind\nEinkommen, das nach den Steuergesetzen als Ar-         Härten zu vermeide,n. Insbesondere ist bei Beur-\nbeitseinkommen zu behandeln i,st.                      teilung der Frage, ob die wirtschaftliche Versorgung\nZu§ 56                          nach der Höhe des Familieneinkommens dauernd\nDer Dienstvorgesetzte soll das Ausscheiden aus      gesichert erscheint, ein strenger Maßstab anzulegen.\ndem Beamtenverhältnis, den Tag des Ausscheidens           4. Von der Entlassung verheirateter weiblicher","740                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nPostagenten, Poststelleninhaber und Inhaber von         sechs Monaten mit Unterbrechungen mehr als drei\nPost- und Telegraphenhilfsstellen kann bis auf          Monate keinen Dienst getan hat.\nweiteres abgesehen werden.                                 3. Hat ein Dienstvorgesetzter die ärztliche Unter-\n5. Fällt die dauernde wirtschaftliche Versorgung     suchung oder Beobachtung angeordnet, so trägt die\nnachträglich weg, so ist der ausgeschiedene weib-       Dienststelle die dadurch entstandenen Kosten.\nliche Beamte auf seinen Antrag wieder einzustellen.,\nZu§ 74\nZu§ 64                             Das zu § 70 B-estimmte gilt auch hier.\nDie Abfindungssumme ist von der Behörde fest-\nzusetzen, die für die Festsetzung des Ruhegehalts                                       Zu§ 75\n(§ 126) zuständig wäre. Die Abfindungssumme ist            1. Verfahren auf zwangsweise Versetzung in den Ruhestand, die\nam 1. Juli 1937 noch nicht beendet sind, sind unter Berücksichfigung\nbeim Ausscheiden in einer Summe fällig. Sie ist         der bisherigen Feststellungen nach neuem Recht durchzuführen. An die\neinkommensteuerfrei.                                    Stelle des Rekurses oder eines anderen Rechtsmittels tritt die Ent-\nscheidung der obersten Dienstbehörde nach § 75 Abs. 4 Satz 4.\nZu § 65\n2. Zu den Kosten des Verfahrens gehören auch\n1. Als Dienstzeit gilt auch die Wartestandszeit      die baren Auslagen des Pflegers.\nund bei Lehrerinnen die an staatlich anerkannten\nPrivatschul-en verbrachte Dienstzeit. Eine Privat-                                      Zu§ 77\nschule gilt dann als staatlich anerkannt, wenn sie         1. Das zu § 70 Bestimmte gilt auch hier.\nin allen wesentlichen Beziehungen ähnlich den              2. Wegen des Begriffs „gleichwertige Laufbahn\"\nLandes- und Gemeindeschulanstalten, welche die          vergleiche das zu § 35 Bestimmte.\nnfünlichen Zwecke verfolgen, eingerichtet ist. Das\nUbergangsgeld nach § 62 und das Ubergangsgeld              3. Kommt ein Beamter seiner Verpflichtung nach\n§ 47 Abs. 2, § 48 Abs. 2 nicht nach, so ist die vor-\nfür Angestellte sind keine Abfindung im Sinne\ndes § 65.                                              geschriebene Feststellung unverzüglich zu treffon.\n4. (entfällt)\n2. Als Dienstzeit gilt nur die Zeit, in der die\nArbeitskraft des weiblichen Beamten durch das                                           Zu§ 78\nDienstverhältnis überwiegend in Anspruch ge-               Für den Beginn der im Abs. 2 Satz 1 bezeichneten\nnommen war. Diese Voraussetzung ist im öffent-          Frist genügt es, wenn dem Beamten eine Mitteilung\nlichen und nichtöffentlichen Schuldienst bei Ertei-     über den Inhalt der von der zuständigen Stelle\nlung von mindestens 14 Unterrichtsstunden in der        vollzogenen Urkunde über die Versetzung in den\nWoche erfüllt, auch wenn die sonst vorgeschriebene      Ruhestand zugestellt ist. Die Urkunde selbst muß\nPflichtstundenzahl nicht erreicht worden ist.           vor Ablauf der Frist zugestellt werden.\n3. (entfällt)\nZu§ 80\nZu§ 66\n1. Abs. 2 gilt nicht für Beförderungen, die bereits vor dem 1. Juli 1937\nFür die Mitteilung der schriftlichen Verfügung       ausgesprochen worden sind.\nüber die Entlassung gilt § 163.                           2. (1) Eingangsstelle einer Laufbahn {Abs. 2) ist\nZu § 68                         deren niedrigste Planstelle, d. h. die Planstelle, in\nder ein Beamter der betreffenden Laufbahn nach\n1. Nach § 3 Nr. 11 BPG gelten die Vorschriften      den bestehenden Grundsätzen zu.erst angestellt\ndes § 68 Abs. 1 und 3 DBG bis zum 31. Dezember         wird. Für einen Beamten, der Laufbahnen mehrerer\n1952 nicht für Bundesrichter. Die danach über das      Laufbahngruppen (vgl. das zu § 35 Nr. 1 Bestimmte)\nfünfundsechzigste Lebensjahr hinaus im Dienst          angehört hat, ist die Eingangsstelle der Laufbahn\nverbliebenen oder nach Vollendung des fünfund-         maßgebend, in der er sich beim Eintritt des Ver·\nsechzigsten Lebensjahres wieder angestellten Bun-      sorgungsfalls befind2t.\ndesrichter treten mit Ablauf des 31. Dezember 1952\n(2) Die Dienstbezüge nach einer für die Laufbahn\nin den Ruhestand.\neines Beamten nicht als Eingangsstelle dienenden\n2. Die Vorschriften des § 68 Abs. 2 DBG finden       Besoldungsgruppe sind hiernach als ruhegehalt•\nnach § 171 Abs. 1 DBG auf die richterlichen Beamten    fähig zu berücksichtigen, wenn er sie seH dem Zeit•\nkeine Anwendung.                                       punkt, zu dem ihm die seinem Amt entsprechende\nZu§ 70                          Planstelle verliehen worden ist, mindestens ein Jahr\nDer Antrag auf Versetzung in den Ruhestand ist      bezogen hat. Hat der Beamte die Dienstbezüge nicht\nschriftlich zu stellen. Er darf nicht an Bedingungen    ein Jahr lang bezogen, so ist er versorgungsrecht-\ngeknüpft sein und kann nicht mehr zurückgenom-         lich so zu behandeln, als ob er bis zum Eintritt des\nmen werden, wenn er dem Dienstvorgesetzten zu-         Versorgungsfalls in dem vorher bekleideten Amt\ngegangen ist, der die Versetzung in den Ruhestand      verblieben wäre.\nauszusprechen oder dem Bundespräsidenten oder                                          Zu § 81\nder sonst zuständigen Stelle vorzuschlagen hat.           1. Abs. 1 Nr. 3 gilt bei unbesoldeten Beamten nur\nZu§ 71                          für einen Urlaub, der bei besoldeten Beamten unter\n(entfällt)                      Fortfall der Dienstbezüge gewährt wird.\n2 .. Unter Abfindung oder Dbergangsgeld im Sinne\nZu§ 73                          von Abs. 1 Nr. 5 ist auch jede Abfindung oder jedes\n1. (entfällt)                                       Ubergangsgeld auf Grund früherer Bestimmungen\n2. Der Zeitraum von mehr als drei Monaten ist        zu verstehen, sofern das Ubergangsgeld oder die\nauch dann erfüllt, wenn der Beamte innerhalb von       Abfindung nicht bereits vor Verkündung des Ge-","Nr. 47 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1950                           741\nsetzes zurückgezahlt ist. Rückzahlungen, die nach                                   Zu§ 84\ndem 27. Januar 1937 vorgenommen sind, sind un•                Bei der Ermittlung des Zeitraumes von sechs Mo-\nwirksam; die betreffenden Beträge sind dem Beam-           naten nach Abs. 1 sind die in den außereuropäischen\nten wieder zu erstatten.                                    Ländern und auf Seereisen verbrachten Dienstzeiten\nZu§ 82                           zusammenzuzählen.\n1. Dienst in der früheren Wehrmacht (Nr. 1) ist                                 Zu § 85\nder Dienst als Soldat . . . .                                1. Die neue Berechnungsweise des Ruhegehalts\n2. (1) Eine bei der früheren Marine auf einer           unterstellt die Zurücklegung der bisher für die\nSeereise in außerheimischen Gewässern bei un-               Entstehung des Ruhegehaltsanspruchs notwendig\nunterbrochenem Bordkommando zugebrachte Dienst-             gewesenen zehnjährigen Dienstzeit und nimmt das\nzeit, deren Dauer mindestens sechs Monate be-               bisher durch Anrechnung von Vordienstzeiten ge-\nträgt, wird angerechnet:                                    wollte Ergebnis insoweit teilweise vorweg. Diesem\na) soweit der Beamte· sie nach vollendetem sie-         Umstand ist bei der Handhabung des Absatzes 1\nbenundzwanzigsten Lebensjahr, aber vor             Rechnung zu tragen.\nseiner Ernennung zum Beamten· abgeleistet            2. Zeiten, die vor einem früheren Beamten-\nhat, doppelt;                                      verhältnis liegen, dürfen nicht berücksichtigt wer-\nden, wenn die Zeit des früheren Beamtenverhält-\nb) in sonstigen Fällen, also auch wenn sie vor\nnisses selbst nach § 81 Abs. 2 nicht angerechnet\ndas siebenundzwanzigste Lebensjahr fällt,\nwird.\neinfach.\n3. Zeiten zwischen zwei Beamtenverhältnissen\n(2) Das gleiche gilt für die Zeit der Verwendung        dürfen nur ausnahmsweise und nur dann berück-\nals Soldat in den ehemaligen deutschen Schutz-             sichtigt werden, wenn das frühere Beamtenverhält-\ngebieten und deren Hinterländern, im Dienst des            nis nicht durch Verschulden des Beamten endete.\nReiches oder im Dienst der Schutztruppen in Afrika,        Ein Verschulden liegt nicht vor, wenn das Beamten-\nsofern sie mindestens sechs Monate ohne Unter-             verhältnis wegen gesetzlicher Laufbahnvorschriften,\nbrechung gedauert hat.                                     wegen Dienstunfähigkeit oder Arbeitsmangels endete,\n(3) Soweit die vorstehend erwähnten Dienst•\ngleiches gilt, wenn ein hochschulmäßig juristisch.\nzeiten Kriegsdienstzeiten sind, richtet sich ihre An-      oder technisch vorgebildeter Beamter im Anschluß\nrechnung ausschließlich nach § 83 in Verbindung.           an die große Staatsprüfung von Amts wegen oder\nmit § 82 Nr. 1.                                            auf seinen Antrag entlassen worden ist.\n(4) Die Gewässer, die als außerheimisch gelten,\nwerden durch Verordnung der Bundesregierung,                                       Zu§: 87\nnäher bezeichnet.                                             Für die Neufestsetzung des Wartegeldes ver-\n3. (entfällt)                                           längert sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit nur um\n4. (entfällt)                                          diejenige Zeit, während der der Wartestandsbeamte· /\n5. (entfällt)                                          nach § 48 Abs. 1 verwendet worden ist.\nZu§ 83                                         \"         Zu § 89.\n1. § 83 Abs. 1 behandelt nur die Erhöhung der ruhe-\nFür einen Beamten, der Laufbahnen mehrerer\ngehaltfähigen Dienstzeit durch Teilnahme an einem\nLaufbahngruppen (vgl. das zu § 35 Bestimmte) an-\nKriege. Die Kriegszeit wird hiernach angerechnet:\ngehört hat, ist die Laufbahn maßgebend, in der er\na) wenn sie vor Vollendung des siebenundzwan- sich beim Eintritt des Versorgungsfalles befindet.\nzigsten Lebens-jahres liegt, nur mit der Er-\nhöhung nach § 83,                                                          Zu§ 93\nb) wenn sie nach Vollendung des siebenundzwan-            1. Als „für ehelich erklärte Abkömmlinge\" gelten:\nzigsten Lebensjahres, aber vor der Ernennung       auch die im § 1723 BGB erwähnten Kinder.\nzum Beamten liegt, als Dienst in der früheren         2. Die Vorschriften des § 93 gelten auch in an-\nWehrmacht nach § 82 Nr. 1 und außerdem             deren als den in seinem Abs. 1 Satz 2 bezeichneten\nmit der Erhöhung nach § 83,                         Fällen, in. denen einem früheren Beamten zur Zeit\nc) wenn sie nach Vollendung des. siebenundzwan-      · seines     Todes Versorgungsbezüge   bewilligt waren,\nzigsten Lebensjahres und. nach Ernennung zum       auf deren Gewährung ein Rechtsanspruch nicht\nBeamten liegt, als Beamtendienstzeit nach bestanden hat, z. B. Gnadenbewilligungen in den.\n§ 81 und außerdem_ mit der Erhöhung nach           Fällen der §§ 54, 132 DBG, §§ 64, 104 RDStO.\n§ 83, soweit sie jedoch als -Beamtendi.enstzeit                           Zu§ 97\nnach §. 81 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 6 unberück-        1... An Kindes Statt angenommene Kinder stehen\nsichtigt bleibt, nach den Grundsätzen unter        den für ehelich erklärten Kindern gleich.\nBuchstabe b.                                          2. Der Unterhaltsbeitrag nach Abs. 3 kann auch-\n2. Was als Krieg und Kriegsdi-enstzeit gilt, unter     dann gewährt werden, wenn dem Beamten bei Leb-\nwelchen Voraussetzungen bei Kriegen von längerer zeiten ein Kinderzuschlag nicht gezahlt worden ist,\nDauer mehrere Kriegsjahre anzurechnen sind und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewäh-\nob S0ldaten, die auf Befehl einem Kriege ausländi·         rung des Kinderzuschlags aber erfüllt waren.\nsc;:her Truppen beigewohnt haben, Kriegsjahre anzu-           3. Zu den Beamten, die zur Zeit ihres Todes Ruhe-\nrechnen sind, bestimmt der Bundespräsident.                gehalt erhalten hätten, zählen die im § 76 Abs. 2\n3. (entfällt) ·                                        aufgeführten Beamten auf Widerruf nur dann, wenn\n4. Die Grundsätze unter Nr. 1 gelten entsprechend      ihnen vor ihrem Tode die Entscheidung über ihre\nfür die Zeit einer Kriegsgefangenschaft.                   Versetzung in den Ruhestand bereits zugestellt\n5. (entfällt)                                          worden ist.","742                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n4. \\IVird <·ine neue Ehe einer Beamtenwitwe auf              2. Für den Begriff „übertragbare Krankheit\" ist\nNichligkcil1,- odc·r Anfc·chl.ungsklage für nichtig er-      § 1 der Verordnung zur Bekämpfung übertragbarer\nklürt, so wird fftr die Zeil, während der die neue           Krankheiten vom 1. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl.\nEhe besl.i.md, kc·in Witwengeld gewährt. Für die Zeit       I S. 1721) maßgebend.\nnach rcchlsk rüfti}.',t'r Peslslc·llung der Nichtigkeit\n3. Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer dienst-\nbesteh! c~in Anspruch cJllf Witwengeld nur dann,\nlich angeordneten ärztlichen Unte,rsuchung und\nwenn die W j I WC' lwi Eingehung der neuen Ehe die           g2g2benenfalls einer ärztlichen Beobachtung in einem\nNichtigkeit oclcr J\\ 11 fcch l.barkei t dieser Ehe nicht\nKrankenhaus zu unlerziehen. Die Kosten dieser\nkannte.\nMaßnahmen trägt die Verwaltung.\n5. Hal eine Vollwais(~ c~inen Waisengeldanspruch\n4. (1) Für einen Dienstunfall, den ein am 27. Ja-\naus dem Bcum Lcn V(irhültnis sowohl des Vaters als\nnuar 1937 im Dienst oder im \\,Vartestand befind-\nauch der Mullcr, so wird nur das höheu'! Waisen-\nlicher Beamter vor dem 27. Januar 1937 erlitten\ngeld ge:zc.ihlt.\nhat, wird von diesem Tage ab Hei.lfürsorge nach\nZu § 98a\nden Vorschriften der §§ 109, 110 gewährt. Im\n(entfällt)                         übrigen richtet sich die Unfallfürsorge für Unfälle,.\nZu § 100                            die sich vor die,sem Zeitpunkt ereignet haben, nach\nbisherigem Recht. Dies gilt auch dann, wenn das\nBei der Berechnung ist ein Unterhaltsbeitrag nach        Beamtenverhältnis des durch den Unfall Verletzten\n§ 97 Abs. 3 außer Betracht zu lassen.                       erst nach dem 30. Juni 1937 endet, es sei denn, daß\nZu § 102                           nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 79 bis\n106 eine höhere Versorgung ·zusteht.\n1. Ein Unt-erhaltsbeitrag nach § 102 Abs. 1 kann\nder geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Be-                 (2) Für einen Dienstunfall, den ein Beamter in\namten auch dann gewährt werden, wenn der Ver-               der Zeit vom 27. Januar bis 30. Juni 1937 erlitten\nstorbene für überwiegend schuldig erklärt war oder          hat, wird Unfallfürsorge nach neuem Recht (§§ 107\nwenn er der Frau im Falle der Scheidung ohne Ver-           bis 125) gewährt. Dies gilt auch dann, wenn das Be-\namtenverhältnis vor dem 1. Juli 1937 geendet hat.\nschulden beider Ehegatten Unterhalt zu gewähren\nUnfallfürsorge wird jedoch nach bisherigem Recht\nhatte (§ 1569 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 69\ngewährt, wenn dieses für den Verletzten gün-\nAbs. 2, § 96 des Ehegesetzes vom 6. Juli 1938 -\nstig,er ist.\nRGBl. I S. 807 - , § 45 des Ehegesetzes vom 20. Fe-\nbruar 1946 --- Gesetz Nr. 16 des Kontro,llrats in              5. Zu Abs. 3: Ein Dienstunfall liegt auch dann\nDeutschland, Amtsblatt des Kontrollrats S. 77 ff.).         vo,r, wenn ein Beamter, der in bestimmten, außer-\nhalb des Deutschen Reichs liegenden Gebieten be-\n2. War die Ehe des verstorbenen Beamten auf-              schäftigt ist, an bestimmten übertragbaren Krank-\ngehoben oder für nichtig erklärt, so kann der frü-          heiten erkrankt.\nheren Ehefrau ein Unterhaltsbeitrag in den Fällen\nDie in Betracht kommenden Gebiete und die in\nbewilligt werden, in denen der Verstorbene bei\nBetracht kommenden übertragbaren Krankheiten\nBeurteilung seiner Unterhaltspflicht kraft gesetz-\nwerden von den Bundesministern des Innern und\nlicher Vorschrift wie ein alleinschuldig geschiedener\nder Finanzen durch Verwaltungsanordnung be-\nEhemann zu behandeln war (§ 1345 des Bürger-\nstimmt.\nlichen Gesetzbuchs, § 31 Abs. 1, § 42 Abs. 2, §§\n88, 92 des Ehegesetzes vom 6. Juli 1938, §§ 26                                       Zu § 109\nAbs. l, 37 Abs. 2 des Ehegesetzes vom 20. Februar               1. Das Heilverfahren kann auch in einer Kran-\n1946) oder in denen er der Frau nach Maßgabe des           kenhausbehandlung bestehen; diese umfaßt Unter-\n§ 69 Abs. 2 des Ehegesetzes vom 6. Juli 1938 in             kunft, Verpflegung, ärztliche Behandlung, Pflege,\nVerbindung mit § 16 der Verordnung zur Durch•·              Versorgung mit Arznei und anderen Heilmitteln.\nführung und Ergänzung des Ehegesetzes vom 27. Juli          Dber die Notwendigkeit der Krankenhausbehand-\n1938 (RGBl. I S. 923) oder § 61 Abs. 2 des Ehege-            lung entscheidet der behandelnde Arzt. Der Dit:,nst-\nsetzes vom 20. Februar 1946 Unterhalt zu gewähren           vorgesetzte kann mit der Feststellung der Notwen•\nhatte.                                                      digkeit auch einen beamteten Arzt beauftragen. Als\n3. Als Unterhaltsbeitrag soll kein höherer Betrag        Krankenhäuser im Sinne dieser Vorschrift gelten\nbewilligt werden als der Betrag des Unterhalts, den         nicht Genesungs- und Erholungsheime, auch wenn\ndie frühere Ehefrau voraussichtlich erhalten hätte,         sie mit Krankenhäusern verbunden sind. Bei Be~\nwenn der Verstorbene noch lebte.                            handlung in Privatkliniken sind die Vorschriften\nder Beihilfengrundsätze für die Reichsverwaltung\nZu §§ 107 bis 125                      sinngemäß anzuwenden (RBB. 1942 S. 157 un<l die\nDie obers, en Dienstbel1örden sind berechtigt, irn       hierzu ergangenen Änderungen und Ergänzungen).\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-              Die Kosten der Behandlung in einer Privatklinik,\nzen für ihren Gcschä ftsbereich im Rahmen der ge-           die unzweifelhaft auch in einem Krankenhaus ent-\nsetzlichen ße~:l.tn!rnungen erg~inzende Vorschriften        standen wären, sind erstattungsfähig.            Erstattet\nzu crlass('n, sowPit die Eigenart des Dienstes oder         werden in der Regel nur die Kosten der drHten\ndie 'Nahrnng dN 1\\1fdnneszucht dies erfordern.              Klasse des Krankenhauses. Wenn der Zustand des\nVerletzten oder die Schwere seines Leidens es er-\nZu § 107                          fordern oder andere ärztliche Gründe dafür spre-\n1. Der VVe:g nach und von der Dienststelle be-           chen, können auch die Kosten einer anderen Klc1sse\nginnt und endet an der I Iaustür. Die Unlerbrecbun~         erstattet werden.\ndes Weges aus 1wrsönlidwn Gründen gilt nicht als                2. Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Kran-\nDienst.                                                     kenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege zu un-","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1950                       743\nterziehen, wenn nach dem Gutachten des behan·         anzusehen i st, richtet sich nach den Umständen des\n1\ndelnden Arzles                                        Einzelfalles. Im allgemeinen gehören hierzu ortho-\na) die Art der Verletzung eine Behandlung oder     pädische Gebrauchsgegenstände (Krücken, fahrbare\nPflege verlangt, die in der Familie des Ver-   Stühle usw.). Zur Gewährung von Hilfsmitteln ge•\nlelzlen nicht möglich ist,                     hören auch die zur Instandhaltung und Erneuerung\nb) der Zustand oder das Verhallen des Verletzten · der Hilfsmittel notwendigen Auslagen.\neine fortgesetzte Beobachtung erfordert,          8. Als Kosten des Heilverfahrens sind auch die\nc) die Behandlung oder Pflege notwendig ist,       Kosten zu erstatten, die für die Benutzung von Be-\nweil der Verletzte wiederholt den Anord-       förderungsmitteln anläßlich der ärztlichen oder\nnungen cles behandelnden Arztes zuwiderge-     Krankenhausbehandlung oder der Behandlung in\nhandelt hat.                                   einer Privatklinik und zur Erreichung der \\,Vohnung\ndes Verletzten aufgewendet werden mußten. Hierzu\nIn anderen Fällen bedarf es der Zustimmung des\nrechnen auch die erforderlichen Kosten für die\nVerletzten.\nOberführung der Leiche eines infolge DienstunfaHs\n3. (l) Die Versorgung mit „Heilmitteln\" schließt    Verstorbenen bis zur Vvohnung oder zum Wohnort.\nauch die Gewährung von Badekuren ein; Badekur<)ll\nsollen jedoch nur dann bewilligt: werden, wenn an-                           Zu § 111\ndere Behandlungsverfahren keinen genügenden Er-          Der Zuschlag zum Ruhegehalt nach Abs. 3 ist ein\nfolg haben oder in absehbarer Zeil erwarten lassen.   Pflegegeld, kein Ruhegehalt, da er nur für die Dauer\n(2) Kosten für Badekuren werden nur erstattet,     der Hilflosigkeit gewährt werden darf, sich also in\nwenn die oberste Dienstbehörde auf Grund des Gut-     der Hauptsache nach dem tatsächlichen Aufwand\nachtens eines beam Leien Arztes zu solchen Heil-      richtet.\nverfahren vorher ihre Zustimmung erteilt hat. Die                            Zu § 112\noberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf die        1. Bei Anwendung des § 112 Nr. 1 auf Beamte, für\nihr unmittelbar nachgeordneten Dienstbehörden         die § 68 Abs. 1 Satz 2 gemäß eine frühere Alters-\nübertragen.                                           grenze gesetzlich vorgesehen ist, tritt diese Alters-\n4. Die vorgesetzte Dienslbehörde kann anordnen,    grenze an die Stelle des fünfundsechzigsten Lebens-\ndaß das Heilverfahren ganz oder teilweise von der     jahrns.\nVerwaltung selbst durchgeführl wird. Durch die An-       2. Deckt sich das Mittel aus Anfangsgrundgehalt\nordnung fällt der Anspruch auf Erstattung von         und Endgrundgehalt nicht mit einer Dienstalters-\nbaren Auslagen weg, soweit sie nicht auf Grund        stufe, so richtet sich der Wohnungsgeldzuschuß\nvon Maßnahmen entstehen, die vor der Anordnung        nach der nächsthöheren Dienstaltersstufe.\ngetroffen worden sind. Inwieweit diese Auslagen\nzu erstatten sind, entscheidet die vorgesetzte                               Zu § 116\nDienstbehörde.                                           Waisengeld wird nur den elternlosen Enkeln ge-\n5. Soweit die Verwaltung nicht selbst das I--Ieil- zahlt, die der Verstorbene zur Zeit seines Todes\nverfahren durchführt, wird der Anspruch des Ver-      unentgeltlich unterhalten hat. Es genügt also nicht,\nletzten auf Heilverfahren dadurch erfüllt, daß die    daß gelegentlich den Enkeln Unterhalt gewährt\nihm erwachsenen not wendigen baren Auslagen er-       worden ist. Unentgeltliche Unterhaltsgewährung\nstattet werden; die vorgesetzte Dienstbehörde kann    hegt schon dann vor, wenn der Verstorbene den\naber in geeigneten Fällen mit Zustimmung des Ver-     Unterhalt des Kindes überwiegend bestritten hat.\nletzten die Aufwendungen für das Heilverfahren in\nForm einer jederzeit widerruflichen Zuwendung ab-                            Zu § 119\nlösen.                                                   Ob und inwieweit bei einem Dienstunfall Ersatz\n6. Die dem Dienstvorgesetzten übergeordnete        für beschädigte oder zerstörte Kleidungsstücke\nDienstbehörde kann anordnen, daß für die Dauer        oder für sonstige Gegenstände geleistet werden\neiner Krankenhausbehandlung oder einer gewähr-        kann, entscheidet die oberste Dienstbehörde. Der\nten Badekur von den laufenden Bezügen de,s Ver-       Ersatz ist auf solche Kleidungsstücke und sonstige\nletzten, mit Ausnahme der Kinderzuschläge, bis zu     Gegenstände des täglichen Bedarfs zu beschränken,\n11\n33 3 vom Hundert einbehalten werden. Ist der Ver-     die der Beamte im Dienst benötigt oder mit sich zu\nletzte bei der obersten Dienstbehörde beschäftigt.,   führen pflegt.\nso trifft diese die Anordnung. Die Einbehaltung                               Zu § 120\nsoll nur erfolgen, wenn anzunehmen ist, daß der          1. Der Unterhaltsbeitrag wird nach dem Grad der\nVerletzte Aufwendungen für Beköstigung usw.           Erwerbsbeschränkung bemessen, wie sie für den all-\nspart. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für        gemeinen Arbeitsmarkt besteht. Der Grad der Er-\ndie Fälle, in denen das Heilverfahren von der Ver-    werbsbeschränkung ist durch amtsärztliche Unter-\nwaltung selbst durchgeführt wird (vgl. Nr. 4). Die    suchung festzustellen. Die oberste Dienstbehörde\nBeträge, deren Einbehaltung zulässig ist, können      beslimmt, ob und wann Nachuntersuchungen zum\nauch nachträglich von den zu erstattenden Kosten      Zweck der Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrags\nabgezogen werden.                                     durchzuführen sind. Sie kann diese Befugnis auf die\n7. Zu den „Ililfsm ittcln\" (§ 109 Nr. 3) gehören   ihr unmittelbar nachgeordneten Dienstbehörden\nnicht nur Gebrauchsmittel oder Gegenstände, die       übertragen. Im übrigen bestimmt der beamtete Arzt\nunmillelbar die Dienst- oder Erwerbsfähigkeit         den Zeitpunkt der Nachuntersuchung. Entzieht sich\nheben, sondern auch solche, die notwendig sind,       der Empfänger eines Unterhaltsbeitrags ohne trifti-\num den Allgemeinzustand des Verletzten zu bessern,    gen Grund der Nachuntersuchung, .:;o ist der Unter-\nkörperliche Beschwerden zu bc,sc:itigen oder eine     haltsbeitrag durch die oberste Dienstbehörde ganz\nVerschlimmerung zu verhüten. \\!Vas als „Hilfsmittel\"  oder teilweise zu versagen.","744                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n2. Der Unlerhaltsbeitrag wird mit Ablauf des              3. Bewilligungen auf Grund von Kannvorschriften\nMonats erhöht, in dem der Bescheid zugestellt wor-       dürfen frühestens mit Wirkung vom Beginn des An-\nden ist, durch den diese Erhöhung ausgesprochen          tragsmonats an ausgesprochen werden.\nwird. Der Unterhaltsbeitrag fällt mit dem Ablauf des         4. Neben dem Wartegeld, Ruhegehalt urid Wit-\nMonats ganz oder teilweise weg, der auf die Zu-          wengeld oder einem diesen Bezügen entsprechen-\nsteUung des Bescheides folgt, durch den diese Ver-        den Unterhaltsbeitrag werden allgemein Kinder-\nänderung ausgesprochen wird.                             zuschläge nach den für die Beamten im Dienst\n3. Uber den ursächlichen Zusammenhang des             geltenden Vorschriften gewährt. Nach denselben\nTodes mit dem Unfall entscheidet die für die Fest-       Vorschriften erhalten ledige waisengeldberechtigte\nsetzung der Hinterbliebenenversorgung zuständige         Waisen den Kinderzuschlag bis zum vollendeten\nBehörde. Der behandelnde Arzt ist gutachtlich zu         vierundzwanzigsten Lebensjahr, wenn Witwengeld\nhören.                                                   nicht zu zahlen ist.\n4. Soweit in d-en Fällen des Abs. 2 und Abs. 4\nZu § 127\nSatz 2 in der Fassung des Dritten Gesetzes zur\n.Änderung des Deutschen Beamtengesetzes vom                  1. (1) Dienstaufwandsgelder (Abs. 3) sind nur\n21. Oktober 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 646, 647) auf      solche Einkommensteile, die tatsächlich einen Ersatz\nGrund des früheren § 121 ein Anspruch entstanden          durch den Dienst bedingter besonderer Aufwendun-\nist, verbleibt es dabei.                                  gen. darstellen; nicht als Dienstaufwandsgelder gel-\nRechtskräftige Urteile und Vergleiche über An-         ten Bezüge, bei den-en es sich tatsächlich um eine\nsprüche aus Anlaß eines Dienstunfalls (§ 124) blei-      Vergütung für Arbeitsleistung oder um eine Ent-\nben unberührt, wenn sie günstiger sind.                   schädigung für Zeitversäumnis handelt, und zwar\nauch dann, wenn sie eine irreführende Bezeichnung\nZu § 122                          tragen. Als Anhalt für die Beurteilung der Ange-\nDie Unfallfürsorge kann auch teilweise entzogen       messenheit von Dienstaufwandsgeldern dienen die\nwerden. Die Entziehung kann darin bestehen, daß das       für Beamte festgesetzten Zuwendungen ähnlicher\nRuhegehall oder der Unterhaltsbeitrag gekürzt wird        Art.\noder daß eine Begrenzung der Kosten des Heilver-             (2) Hat die Regelungsbehörde Bedenken, Einkom-\nfahrens eintritt. Uber die Entziehung der Unfall-        mensteile, die als Dienstaufwandsgelder bezeichnet\nfürsorge entscheidet in jedem Falle die oberste          sind, als solche in voller Höhe anzu,erkennen, oder\nDienstbehörde ....                                       kommt nach ihrer Ansicht ein Dienstaufwand nach\nZu § 124                          Lage der Verhältnisse nicht in Frage, so holt sie\n1. Der Anspruch auf Uniallfürsorge wird nicht         eine .Äußerung des zuständigen Finanzamts darüber\ndurch Ansprüche berührt, die dem Beamten aus der         ein, inwieweit diese Einkommensteile steuerrecht-\nKranken- (Unfall-) Versicherung oder aus einem           lich (§ 4 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung\nprivatrechtlichen Versicherungsvertrag zustehen.         1950 - BGBI. S. 697 -) nicht zum Arbeitslohn\nDber die Mindestleistung des Heilverfahrens (DV           gerechnet werden. Einkommensteile, die steuer-\nNr. 1 und AB Nr. 1 zu § 109) soll in diesem Fall         rechtlich Arbeitslohn sind, können grundsätzlich\nnicht hinausgegangen werden. Bei Kannbewilli-            nicht als Dienstaufwandsgelder im Sinne der\ngungen sind Versicherungsleistungen zu berück-           Ruhensvorschriften angesehen werden.\nsichtigen. Soweit der Beamte durch die Versiche-             (3) Erscheint der Regelungsbehörde das Ausmaß,\nnmg schon entschädigt ist, kann er keine Heilfür-        in dem nach Auskunft des Finanzamts Einkommens-\nsorge verlangen.                                         teile nicht zum Arbeitslohn rechnen, als Grundlage\n2. Ist ein Beamter abgeordnet oder in einem weite-    für die Anwendung der Ruhensvorschriften zu weit-\nren Hauptamt oder nebenamtlich tätig, so werden           gehend, so führt sie di,e Entscheidung auf dem\ndie Kosten des Heilverfahrens und der Ersatz-            Dienstwege herbei.\nleistung nach § 119 aus den Haushaltsmitteln der             2. Von Dienstaufwandsgeldern und Auslands-\nVerwaltung geleistet, bei der der Beamte zur Zeit         zulagen (Abs. 3) abgesehen, sind als Einkommen\ndes Dienstunfalls tätig war. Der Beamte richtet An-       (Abs. 1 und 2) noch außer Betracht zu lassen:\nträge wegen des Heilverfahrens und der Ersatz-               a) Reisekosten und ähnliche Bezüge,\nleistung nach § 119 an die Behörde, bei der er               b) Zuwendungen aus Anlaß eines Dienstjubiläums,\nzur Zeit seiner Antragstellung überwiegend tätig                 soweit sie 100 Deutsche Mark nicht über-\nist, oder bei der er zuletzt angestellt war. Hat diese           steig1en,\nVerwaltung die Kosten nicht zu buchen, so sind sie\nc) Beiträge (Beitragsanteile) des Dienstherrn zur\nihr von der zuständigen Verwaltung zu erstatten.                  Kranken-, Unfall-, Invaliden-, Angestellten-\nDies gilt für Dienstunfälle, die sich ab Inkrafttreten\nusw. Versicherung über die gesetzliche Ver•\ndieser Verordnung ereignen.                                      pflichtung hinaus sowie Beiträge des Dienst-\nZu § 126                                  herrn an Zuschußkassen und dergleichen,\n1. Solange über die Zuständigkeit nichts anderes          d) Krankengelder auf Grund der Sozialversiche-\nhestimmt ist, gelten die bisherigen Anordnungen                  rung.\nvorbehaltlich der Mitwükung der nach dem Gesetz              3. (1) Nach Abs. 4 ist jede Beschäftigung im\nzu beteiligenden Stellen weiter.                          Dienste des Bund-es usw. ,,Verwendung im öffent-\n2. Entscheidungen auf Grund von Kannvorschrif-         lichen Dienst\" im Sinne der Absätze 1 und 2. Es\nten werden erst beim Eintritt des Versorgungsfalls        kommt also weder auf die Dauer der Beschäftigung\ngetroffen. Zusicherungen dürfen insoweit vorher          noch darauf an, ob die Beschäftigungsstelle eine\nnicht gemacht werden.                                     Behörd€ ist, ob die Beschäftigung im Beamten- oder","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1950                                            745\nim Angestelltenverhältnis oder in anderer Form er-          vom 1. April 1938 ab dieser Betrag als Kürzungs-\nfolgt, oder aus welchen Mitteln die Vergütung für           grenze anzusetzen. Dies gilt jedoch nur, wenn seit\ndie Le•istung fließt. Ausgenommen ist jedoch                Beginn des Versorgungsbezuges drei Jahre abge-\na) eine Tätigkeit als gerichtlicher Sachver-            laufen sind.\nständiger,                                               10. Bei Ruhensberechnungen für Witwen- und\nb) eine Tätigkeit, die unter das Umsatzsteuer-           Waisengeldberechtigte gilt DV Nr. 9 ohne ihren\ngesetz fällt.                                        Satz 2 entsprechend.\n11. Bei dem im Abs. 4 bezeichneten ·.,Einkommen von mehr als\nDies gilt aber nicht,                                    300 Deutsche Mark monatlich\" handelt es sich um das nach den Gehalts-\n1. wenn die Tätigkeit für sich allein betrachtet         kürzungsverordnungen gekürzte Einkommen.\nnicht der Umsatzsteuer unterliegen würde und                                      Zu § 129\nnur deshalb unter das Umsatzsteuergesetz\nfällt, weil sie im Zusammenhang mit einer                1. Ob es sich bei der Beschäftigung, die zu dem\nselbständigen Berufstätigkeit ausgeübt wird,         neuen Versorgungsanspruch geführt hat, um eine\n2. wenn der Bundesminister der Finanzen für              „Verwendung im öffentlichen Dienst\" handelt, ist\nbesondere Fälle bestimmt, daß trotz Unter-           nach § 127 Abs. 4 auf Grund des Tatbestandes der\nwerfung der Tätigkeit unter das Umsatzsteuer-        damaligen Beschäftigung zu beurteilen. Daß es sich\ngesetz § 127 anzuwenden ist.                         um einen neuen Versorgungsbezug handeln muß,\ngeht daraus hervor, daß der frühere geregelt wer-\nDie auf die Tätigkeit entfallende Umsatzsteuer           den soll. Der Rechtsgrund des neuen Bezuges (An-\nist ohne Rücksicht auf die Fälligkeit bei der            spruch oder freiwillige Zuwendung) ist belanglos.\nRuhensberechnung von dem Einkommen aus der\nTätigkeit abzusetzen.                                       2. Der Begriff „ruhegehaltähnliche Versorgung\"\numfaßt alle auf einem Dienstverhältnis beruhenden,\n(2) Die Ruhensvorschriften werden auch dann\nnicht als Wartegeld oder Ruhegehalt gewährten\nangewend-et, wenn zu ihrer Umgehung die Formen\nlaufenden Bezüge, soweit sie nicht aus Mitteln be-\nund Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen\nstritten werden, zu deren Aufbringung der Bedien-\nRechts mißbraucht werden.\nstete in einem nicht unwesentlichen Umfang bei-\n4. Als Körperschaften, Anstalten und Stiftungen          getragen hat. Dies kann z. B. angenommen werden,\ndes öffentlichen Rechts (Abs. 4 Salz 1) sind, soweit        wenn der Bedienstete von den laufenden Beiträgen\nes sich um erst nach dem 30. Januar 1933 geschaf-           für seine Versorgung satzungsgemäß mindestens\nfene Einrichtungen handelt, nur solche zu verstehen,        ein Viertel aufgebracht hat. ·\ndie durch Gesetz oder sonstigen Hoheitsakt di e          1\n3. DV Nr. 7 zu § 127 gilt entsprechend.\nRechte oder die Stellung einer Körperschaft usw.\ndes öffentlichen Rechts erhalten haben.                                                  Zu § 130\n5. Verbände von Körperschaften usw. des öffent-             Als „das frühere Witwen- und Waisengeld\" ist\nlichen Rechts (Abs. 4 Satz 1) sind Zusammenschlüsse         das aus dem früheren Ruhegehalt errechnete Wit-\njeder Art ohne Rücksicht auf die Rechtsform und             wen- und Waisengeld anzusehen. Als „Ruhegehalt\"\nBezeichnung. . ..                                           gilt der Betrag, der sich nach § 129 Abs. 2 unter Zu-\n6. Verwendung im öffentlichen Dienst liegt auch          grundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen\nvor bei Unternehmungen, deren gesamtes Kapital              Dienstzeit aus den der Festsetzung des früheren\nsich - wenn auch über Zwischenglieder - in der              Ruhegehalts zugrunde gelegten ruhegehaltfähigen\nHand der im Abs. 4 Satz 2 bezeichneten Unterneh-            Dienstbezügen als Ruhegehalt ergibt. DV Nr. 7 zu\nmungen befindet.                                            § 127 gilt entsprechend.\n7. Hat ein Warte- oder Ruhestandsbeamter neben                                        Zu § 131\ndem Amt, aus dem er Versorgungsbezüge erhält,                   Bei Anwendung dieser Vorschrift auf eine Witwe,\nmindestens ein Jahr lang eine sonstige Tätigkeit            die neben ihrem Witwengeld ein Wartegeld, ein\nim öffentlichen Dienst ununterbrochen ausgeübt              Ruhegehalt oder eine ruhegehaltähnliche Versor-\nund setzt er diese Tätigkeit nach seinem Ubertritt          gung aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst\nin den Warte- oder Ruhestand fort, so ist in der            seit einem früheren Zeitpunkt ais dem 1. Juli 1937\nRuhensberechnung als Einkommen aus der Ver-                 erhalten hat oder noch erhält, sind an Stelle von\nwendung nur der Betrag anzusetzen, um den sich              60 vom Hundert 90 vom Hundert der ruhegehalt-\ndieses Einkommen seit dem Beginn des Versor-                fähigen Dienstbezüge zugrunde zu legen. DV Nr. 10\ngungsbezuges erhöht hat.                                    zu § 127 gilt entsprechend, und zwar auch dann,\n8. Bei Anwendung des Absatz,es 2 auf eine Witwe          wenn die Witwe die Versorgung aus einer erst nach\noder Waise, die im öffentlichen Dienst seit einem            dem 30. Juni 1937 beendeten Verwendung erhält.\nfrüheren Zeitpunkt als dem 1. Juli 1937 ununter-\nbrochen verwendet worden ist oder noch verwendet                                         Zu § 132\nwird, sind an Stelle von                                        Im Falle des Verlustes von Versorgungsbezügen\na) 75 vom Hundert (Abs. 2 Nr. 1) 100 vom Hundert,        nach § 132 Abs. 1 ist die Zahlung der Bezüge mit\nb) 40 vom Hundert (Abs. 2 Nr. 2) 50 vom Hundert           dem Ende des Monats einzustellen, in dem das Ur•\nder ruhegehaltfähig1en Dienstbezüge zugrunde .zu             teil rechtskräftig wird. Bezüge, die für den folgen•\nlegen.                                                       den Monat bereits gezahlt sind, sind wieder einzu-\nz,iehen.\n9. Erreichen bei Ruhensberechnungen für Warte-\nZu § 133\noder Ruhestandsbeamte die trnch den Gchailskürzungsverord-·\nnungen gekürzten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht           1. Für Abs. 1 Nr. 3 gilt das zu § 132 Bestimmte.\nden Betrag von monatlich 300 Deutsche Mark, so ist              2. (entfällt)","746                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nZu § 135                                  öffentliche Gewalt den Rechtsweg eröffnet, aufge-\nZuständig nach dem ersten Halbsatz des Abs. 3                        hoben.\nSatz 4 ist für Witwen- und Waisengeldberechtigte                                               Zu § 149\ndie Behörde, die zuletzt zur Einleitung eines förm-                        1. (entfällt)\nlichen Dienststrafverfahrens gegen den betreffen-                          2. Auf das Heilverfahren hat der Ehrenbeamte,\nden Beamten befugt war; im übrigen vgl. die DV                         der einen Dienstunfall erleidet, einen Anspruch.\nNr. 8 zu § 2.                                                                                  Zu § 156\nZu§ 136\n(entfällt)\n(entfällt)\nZu § 162\nZu § 137                                     Auch die Amtszeit als Mitglied der Bundesregie-\nFrühere Beamte, die unwiderrufliche Unterhalts•                     rung gilt als ruhegehaltfähig im Sinne des § 81.\nbeiträge der im § 137 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Art\nbeziehen, gelten für die Dauer dieses Bezuges im                                              Zu § 163\nSinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 und der Reichsdienst-                        Eine Entscheidung über die Versetzung in den\nstrafordnung als Ruhestandsbeamte.                                     Wartestand oder die Beendigung des Beamtenver•\nhältnisses eines Beamten, der sich außerhalb des\nZu § 139\nDeutschen Reichs aufhält, wird bereits wirksam,\n1. (1) Schadensersatzansprüche gehen auf den                        wenn ihr wesentlicher Inhalt dem Beamten durch\nDienstherrn nach § 184 Abs. 1 auch in den Fällen                       Telegramm oder in anderer Form dienstlich mitge•\nüber, in denen die Versorgung auf bisherigem Recht                     teilt worden Ist; die Entscheidung selbst soll zuge-\nberuht.                                                                stellt werden, sobald die Umstände es gestatten.\n(2) Soweit es sich um Versorgungsbezüge han-                       Die obersten Dienstbehörden regeln für ihren\ndelt, die bis zum 30. Juni 1937 geleistet worden                       Dienstbereich das Erforderliche.\nsind, wird von einer Inanspruchnahme des Schädi-                                              Zu § 165\ngers abgesehen. Dies gilt nicht für Leistungen auf\nGrund des § 12 des Reichsunfallfürsorgegesetzes                           Bei Beamten von Körperschaften, Anstalten und\nvom 18. Juni 1901 und gleichlautender Landesvor-                       Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Bundes-\nschriften. Ferner bleiben Leistungen aus Urteilen,                     aufsicht unterstehen, ist der Bundesminister der\nAnerkenntnissen und Vergleichen unberührt.                             Finanzen die für das Besoldungswesen allgemein\nzuständige oberste Dienstbehörde .•••\n2. Zu den Versorgungsbezügen im Sinne dieser\nVorschrift gehören auch die in den §§ 109, 110, 111                                           Zu § 170\nAbs. 3 und § 119 bezeichneten Unfallfürsorge·                              Als Verwendung, deren Zeit voll ruhegehalt•\nleistungen.                                                            fähig ist, gilt eine Verwendung sowohl im Beamten.\nZu §§ 142, 145, 147, 182                            als auch im Angestellten- oder Arbeiterverhältnis.\nDie Vorschriften der §§ 142, 145, 147 DBG sind                                            Zu § 171\nnicht in Kraft getreten (vgl. § 11 Satz 2 des Erlasses\n(entfällt)\nüber die Errichtung des Reichsverwaltungsgerichts\nvom 3. April 1941 - Reichsgesetzbl. I S. 201 -,                                               Zu § 172\n§ 13 der Ersten Verordnung zur Durchführung und                                                (entfällt)\nErgänzung des Erlasses über die Errichtung des                                                Zu § 178\nReichsverwaltungsgerichts vom 29. April 1941 -\nReichsgesetzbl: I S. 224 - und Artikel V Nr. 3 des                         1. (1) Beamte auf Widerruf sind außer den Be-\nKontrollratsgesetzes Nr. 36 vom 10. Oktober 1946 -                      amten auf Kündigung auch die Beamten, die in nicht•\nAmtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 61 -).                    ständiger, nicht etatsmäßiger oder ähnlicher Form\nEs verbleibt daher nach § 182 Halbsatz 2 DBG bei                       angestellt sind und deren Beamtenverhältnis\nden bisherigen Vorschriften. Die vermögensrecht-                        nicht unwiderruflich ist.\nlichen Ansprüche der Beamten sind wie bisher vor                           (2) Vorschriften, die Kündigungsbeamten bisher\nden ordentlichen Gerichten geltend zu machen.                          einen Kündigungsschutz gewährleisteten, bleiben\nZu § 143                                 für die Ende Juni 1937 vorhandenen Beamten dieser\nIst beim Inkrafttreten des Deutschen Beamtengesetzes eine Klage    Art mit der Maßgabe in Geltung, daß die Ent•\nwegen vermögensrechtlicher Ansprüche aus der Zeit vor Inkrafttreten    lassung (§ 61) nur unter den Voraussetzungen und\ndes Gesetzes nach bisherigem Recht nicht mehr zulässig, so behält es   mit den Folgen ausgesprochen werden kann, die für\ndabei sein Bewenden. Andernfalls gelten auch für diese Ansprüche die\ndie Kündigung maßgebend waren; dasselbe gilt für\nVorschriften des § 143. Die Klage braucht jedoch in allen Fällen erst\nbis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes\nVorschriften über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe,\nerhoben zu werden. Das gleiche gilt für die Beschwerde in den F,\\llen  die für diese Beamten bestanden.\ndes Absatzes 2 Satz 3.                                                    2. Wer gemäß dem Gesetz über die Abrede zwi-\nZu § 146                                  schen dem Deutschen Reich und der Regierungs-\nDer Ausschluß des Rechtsweges in den §§ 21                          kommission des Saargebiets über Beamtenfragen\nAbs. 2, 33 Abs. 2, 52 Abs. 2, 5.5 Abs. 5, 63 Abs. 2,                   vom 8. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. II S. 53) · als\nB~amter übernommen worden ist, ist Beamter im\n67 Abs. 2, 76 Abs. 4, 84 Abs. 4, 85 Abs. 2, 89 Abs. 1,\nSinne des Deutschen Beamtengesetzes, auch wenn\n95 Abs. 2, 106 Abs. 1, 120 Abs. 2 und 3, 127 Abs. 3\ner die im § 27 Abs. 1 bezeichnete Urkunde nicht\nund 4, 128 Abs. 2, 129 Abs. 3, 132 Abs. 1 Satz 2, 133\nerhalten hat.\nAbs. 1 Nr. 3 Satz 2, 146 des Deutschen Beamten-\ngesetzes ist durch Artikel 19 Abs. 4 des Grund-                                                Zu § 179\ngesetzes, der bei Rechtsverletzungen durch die                            1. (entfällt)","Nr. 47 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1950                                                                           747\n2. Zu Abs. 7 gilt das zu § 83 unter Nr. 1 Be-     sich nach dem Deutschen Beamtengesetz und dieser\nstimmte entsprechend.                                Durchführungsverordnung.\n3. (entfällt)                                          7. (entfällt)\n4. Der Bundesminister der Finanzen kann die ihm\n8. Beamte, die nach                    § 4 des Berufsbeamte::ige-\nnach Abs. 9 zustehende Befugnis im Sinne des\n§ 165 übertragen.\nsetzes mit Versorgung entlassen sind, gelten als\nRuhestandsbeamte ..•.\n5. Anträge nach Abs. 9 für mittelbare Bundes-\nbeamte sind über die im § 165 genannten obersten         9. (entfällt}\nDienstbehörden vorzulegen.                             10. (entfällt)\nZu § 180                          11. Die Vorschriften des § 7 des Abschnitts I der\nAuf nebenbei beschäfligle Beamle (§ 67 Abs. 2     Pensionskürzungsvorschriften vom 6. Oktober 1931\nSatz 1). die bereits vor dem l. Juli 1937 versor-\n(Reichsgesetzbl. I S. 546) gelten für die vor dem\ngungsberechtigt angestellt worden sind, findet § 67  1. Juli 1937 eingetretenen Versorgungsfälle unver-\nAbs. 2 Satz 1 keine Anwendung. Soweit diese Be·      ändert weiter.\namten vor dem 1. Juli 1937 Teilbezüge einer Be-        12. (entfällt)\nsoldungsgruppe erhielten und ihnen Versorgungs-         13. (entfällt)\nbezüge nach diesen Teilbezügen zugesichert waren,\nkann diese Regelung aufrechterhalten bleiben.\nZu § 184                                     Anlage zur DV Nr. 1 zu§ 4 DBG\n1. (entfällt)\n2. Das Wartegeld (Abs. 1 Satz 2) wird nach den           Formblatt\nVorschriften des Deutschen Beamtengesetzes neu\nnur festgesetzt, wenn nach dem 30. Juni 1937 die\nVoraussetzung des § 87 gegeben ist.                         (Behörde)\nVerhandelt\n3. Sofern früheren Beamten und ihren Hinterb!ie-\nbenen nach bisherigem Recht Versorgungsbezüge                                   .................................. ,den ........................................\nam 1. Juli 1937 nicht mehr zustehen und auch nicht             Niederschrift über die Vereidigung des\nmehr bewilligt werden können, erwerben sie nach\ndem Deutschen Beamtengesetz keine neuen Versor-\ngungsansprüche; ihre Rechtsverhältnisse richten sich                           (Vorname, Name)\nausschließlich nach bisherigem Recht.\ngeboren am ................................................ in .............................................. .\n4. Die Rechtsverhältnisse von früheren Beamten\n(insbesondere Ruhestandsbeamten) und ihren Hin-      der als -,-- zum ............................................................ einberufen -\nterbliebenen, denen nach einem vor dem 1. Juli       ernannt worden ist.\n1937 eingetretenen Versorgungsfalle auf Grund der        Dem Erschienenen wurde die Eidesformel vorge-\nbisherigen Vorschriften an diesem Tage Versor-       lesen. Er wurde auf die Bedeutung des Diensteides\ngungsbezüge noch zustehen oder noch bewi.lligt\nhingewiesen. Er wiederholte unter Erheben der\nwerden können, regeln sich teils nach altem, teils\nrechten Hand die ihm vorgesprochene Eidesformel:\nnach neuem Recht. Von den Vorschriften des neuen\nRechts finden nur die im § 184 Abs. 1 Satz 3 Halb-       ,,Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundes-\nsatz 1 bezeichneten Vorschriften auf sie Anwen-      republik Deutschland und alle in der Bundesrepu-\ndung. Im übrigen regeln sich ihre Rechtsverhält-     blik geltenden Gesetze zu wahren und meine Amts-\nnisse, also insbesondere die rechtliche Grundlage    pflichten gewissenhaft zu erfüllen - so wahr mir\nund die Höhe ihrer Versorgungsbezüge, nach bis-      Gott helfe -*).''\nherigem Recht.                                                    gelesen, genehmigt, unterschrieben\n5. Die Rechtsverhältnisse, insbesondere die Ver-\nsorgungsbezüge der Hinterbliebenen eines Be-\namten, der sich am 1. Juli 1937 im Ruhestand be-                                (Vor- und Zuname)\nfunden hat, richten sich nach dem Deutschen Be-                 Dies wird unterschriftlich bescheinigt\namtengesetz; die Versorgungsbezüge sind jedoch\naus dem Ruhegehaltsbetrage des Verstorbenen zu\nberechnen.                                                      (Leiter der Behörde oder dessen Beauf-\ntragter, Amtsbezeichnung)\n6. Die Rechtsverhältnisse der nach dem 30. Juni\n1937 noch im Dienst oder im Wartestand befind-            *) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung ~ieleistet werden\n(§ 4 Abs. 2 DBG, Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit\nlichen Beamten und ihrer Hinterbliebenen richten      Arlikel 136 Abs. 4 Reichsverfassung 1919),","748                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nVerordnung\nzur Durchführung der Rekhsdienststrafordnung\n· vorn 29. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 690)\nIn der Fassung\nsämtlicher Änderungsverordnungen, des § 2 Buchst. c des Gesetzes zur vorläufigen Re~e1ung\nder Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950\n(BGBI. S. 207) sowie\nder Zweiten Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes vom 10. Oktober 1950 (BGBI. S. 726).\nAuf Grund des § 120 der Reichsdienststraford-                      dem Beamten auf Grund seines Amtes zustehenden\nnung vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 71)                    Bezüge.\nwird mit Wirkung vom 1. Juli 1937 folgendes ver-                                             Zu§ 13\nordnet:                                                                  Ein nach § 13 Abs. 3 gefaßter Beschluß ist nur\nZu § 1\ndann „einstimmig\", wenn die Zweifel der Mitglieder\nDie für Ehrenbeamte (§ 149 DBG) geltenden be-                      des Dienststrafgerichts an der Richtigkeit der straf-\nsonderen Vorschriften über die Verhängung von                         gerichtlichen Tatsachenfeststellung sich überein-\nBußen . . . und über das Ausscheiden . . . bleiben                    stimmend auf denselben Teil der tatsächlichen Fest-\nunberührt. Für Personen, die, ohne in das Beamten-                    stellungen beziehen, welche die Entscheidung des\nverhältnis berufen worden zu sein, ehrenamtlich                       Strafgerichts tragien; dies ist in den Urteilsgründen\ntätig sind, gilt das Gesetz nicht.                                    {§ 65) zum Ausdruck zu bringen.\nZu§ 6                                                          Zu § 16\n1. Als Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift                        1. Als „Verwaltungsbehörden\" gelten auch die\nsind nur anzusehen:                                                   Behörden der Körperschaften, Anstalten und Stif-\ndas Grundgehalt - bei auß erplanmäßigen Beam-\n1\ntungen des öffentlichen Rechts oder deren Verwal-\nten die Diäten - oder die entsprechenden Be-                       tungsstellen (vgl. § 112 Abs. 5 RDStO und§ 151 Abs.\nzüge, ruhegehaltfähige Zulagen, ruhegehaltfähige                   6 DBG).\nGebühren oder Gebührenanteile, der örtliche                           2. Die Befugnis des Dienstvorgesetzten, Beamte\nSonderzuschlag, der Wohnungsgeldzuschuß oder                       seiner Behörde oder einer ihm nachgeordneten oder\ndie entspr echenden Bezüge, bei Wartestands-\n1                                                   seiner Aufsicht ... unteirstehenden Behörde mit der\nbeamten das Wartegeld, ferner die auf Grund des                    (uneidlichen) Vernehmung zu beauftragen, bleibt\n§ 2 Buchst. b BPG zu gewährenden nichtruhe-                        unberührt.\ngehaltfähigen Zulagen nach dem Gesetz über die                                            Zu § 19\nÄnderung von Dienstbezügen für die Verwaltungs-                       1. Für Zustellung von Ladungen gilt folgendes:\nangehörigen der Verwaltung des Vereinigten                               a) Stets zuzustellen sind:\nWirtschaftsgebietes vom 3. Dezember 1948\ndie Ladungen des Beschuldigten, seines\n(WiGBl. S. 137).\nVerteidigers und des Vertreters der Ein-\n2. Höchstbetrag der Geldbuße ist die Summe der                              leitungsbehörde zur Hauptverhandlung (§ 58\n:n Nr. 1 genannten, nach den Gehaltskürzungsverordnungen                       Abs. 3 und § 59 Abs. 2);\ngekürzten Monalsbezüge.\ndie Ladungen der Zeugen und Sachver-\n3. Die Vorschrift des § 6 Satz 3 gilt nur für Be-                           verständigen im Verfahren vor der Dienst·\namte, die ausschließlich Gebühren beziehen. Bei                                strafkammer (§ 58 Abs. 1 Satz 2 und § 61\ndiesen Beamten soll die Geldbuße die monatlichen                               Abs. 3) und dem . . . Dienststrafhof (§ 75)\nGesamtbezüge, die der Beamte im Durchschnitt der                               sowie im Wiederaufnahmeverfahren (§ 90\nletzten sechs Monate vor Verhängung der Geld-                                  Abs. 2 und § 91 Abs. 2), und zwar unter\nbuße oder, wenn sie durch Urteil verhängt wird,                                Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des\nvor Einleitung des förmlichen Dienststrafverfah-                               Ausbleibens (vgl. §§ 48, 72 StPO);\nrens bezogen hat, nicht übersteigen.                                             die Anordnung des persönlichen Erschei-\nnens des Beschuldigten nach § 59 Abs. 1\nZu§ 7\nSatz 3.\n1. Das zu § 6 unter Nr. 1 Gesagte gilt auch hier.                        b) Von einer förmlichen Zustellung kann bei\nDie Gehaltskürzung erstreckt sich auf alle Ämter,                              der Ladung der Zeugen und Sachverständi-\ndie der Bestrafte bei Rechtskraft des Urteils be-                              gen in der Untersuchung (§46), des Beschul-\nkleidet.                                                                       digten nach §§ 47 und 49 und des Vertre-\n2. Di<J IHuchleilmäßige Verminderung wird an den nach den Gehalts-\nters der Einleitungsbehörde nach § 50 ab-\nkürzungsverordnun~Jen gekLirzten Dienstbezügen vorgenommen.\ngesehen werden, wenn anderweitig Gewähr\n3. Bei Wartestands- und Ruhestandsbeamten be-                               geboten ist, daß die Ladung den Empfänger\nträgt die bruchteilmäßige Verminderung des Warte-                              erreicht. Dies gilt insbesondere für Ladun-\ngeldes oder Ruhegehalts höchstens ein Fünftel des                              gen zu einzelnen Terminen im Lauf einer\nnach clc•n Cehaltskürzungsvcrordnungen gekürzten Wartegeldes                   sich über mehrere Tage erstreckenden Be-\noder Ruhegehalts.                                                              weiserhebung.\nZu§ 8                                         c) Ladungen, die nicht förmlich zugestellt\nDienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift sind alle                           werden, sind mündlich unter Aufnahme","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1950                                     749\neines Aktenvermerks oder schriftlich zu       7. Im Sinne des § 29 Abs. 2 ist für die Einleitung\nübermitteln.                               bei einem nicht wieder beschäftigten Wartestands-\n2. Als „Behörde\" im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4    beamten und bei einem Ruhestandsbeamten die Be-\ngilt auch der Vertreter der Einleitungsbehörde.      hörde zuständig, die bei seinem Eintritt in den\nWartestand oder in den Ruhestand zuständig ge-\nZu § 24                       wesen wäre, wenn die Vorschriften des § 29 Abs. 1\n1. Wer obersle Dienstbehörde ist, ergibt sich aus  damals schon gegolten hätten. Dienststrafverfahren\n§ 2 Abs. 4 DBG und den dazu erlassenen Durch-        sind nicht deshalb unwirksam, weil sie entgegen\nführungsvorschriften.                                 dieser Vorschrift eingeleitet worden sind.\n8. Ist ein bei Verkündung dieser Verordnung anhängiges förmliches\n2. (entfällt)                                      Dienststrafverfahren vor dem 1. Juli 1937 von einer Behörde ein-\n3. Die oberste Dienstbehörde kann in Zweifels-     geleitet worden, die hierfür nach damaligem Recht unzuständig war,\nfällen mit Zustimmung des Bundesministers des         nach der Reichsdienststrafordnung aber zuständig ist, so gilt der\nMangel der Zuständigkeit als geheilt.\nInnern bestimmen, welche Dienststellen nicht als\nder obersten Dienstbehörde unmittelbar nachge-                            Zu den §§ 32 bis 40\nordnete Dienstvorgesetzte im Sinne des § 24 Abs. 2       1. (entfällt)\nNr. 2 anzusehen sind. . ..                               2. Der Vorsitzende der Dienststrafkammer be-\n4. Bekleidet ein Beamter mehrere Ämter (z. B. ·    stimmt die Reihenfolge, in der seine Stellvertreter\nHauptamt und Nebenamt, Ehrenamt neben dem Be-         ihn im Fall seiner Verhinderung vertreten.                    Sind\nrufsamt), so kann der für jedes Amt zuständige        mehrere Abteilungen gebildet, so regelt er den Vor-\nDienstvorgesetzte Dienststrafen im Rahmen seiner      sitz in diesen.\nBefugnis verhängen, Geldbußen jedoch nur nach            3. Der Vorsitzend2 verteilt die Geschäfte.                  Als\nMaßgabe der Dienstbezüge aus diesem Amt. Der          Berichterstatter (§ 61 Abs. 1) sind in erster Linie die\nbestrafende Dienstvorgesetzte hat dem anderen         hauptamtlich ernannten rechtskundigen Beisitzer\nDienstvorgesetzten die Bestrafung mitzuteilen,        heranzuziehen.\n5. Bei Abordnung oder Beurlaubung eines Be-           4. Der Vorsitzende stellt zu Beginn des Kalender-\namten zu einer anderen Behörde geht - anders als      jahres die Reihenfolge der Teilnahme der nicht\nnach § 29 Abs. 2 Satz 2 - die Dienststrafbefugnis     hauptamtlichen rechtskundigen Beisitzer und der\ndes § 24 für die während der Abordnung oder Be-       anderen Beisitzer an den Sitzungen nach der Reihen-\nurlaubung begangenen Dienstvergehen auf den           folge der vom Bundesminister des Innern mitge-\nneuen Dienstvorgesetzten über, soweit dieser nicht    teilten Ernennungsliste fest; Mitglieder, die während\nihre Ausübung dem anderen Dienstvorgesetzten          der Amtszeit (§ 36) neu ernannt werden, sind der\nüberläßt.                                             Liste anzufügen. Bei der Heranziehung der Beisitzer\nZu § 29                       zu den einzelnen Sitzungen ist von der festgestellten\n1. (entfällt)                                     Reihenfolge auszugehen, mit der Maßgabe des § 37,\n2. Halbsatz, daß einer der Beisitzer der Laufbahn\n2. Als für die Dienstaufsicht zuständig im Sinne\nund möglichst dem Verwaltungszweig des Beschul-\ndes § 29 Abs. 1 Satz 1 a gilt die Oberste Bundes-\nbehörde, die auf Grund der Anordnung des Bundes-      digten angehören soll.             Hierbei gelten als „Lauf-\npräsidentein über die Ernennung und Entlassung       bahn\" die Laufbahngruppen des höheren, des ge-\nder Bundesbeamten und Bundesrichter und der dazu      hobenen, des mittleren und des einfachen Dienstes,\nerlassenen Durchführungsbestimmungen für die Vor-      als „Verwaltungszweig\" die einzelnen Obersten\nlage der Ernennungsvorschläge an den Bundes-          Bundesbehörden einschließlich der ihnen unter-\npräsidenten zuständig ist.                            stehenden Verwaltungen.\n3. Einleitungsbehörden im Sinne des § 29 Abs. 1      5. Bei Vertagung der Hauptverhandlung oder\nSatz lb sind die nach den in Nr. 2 genannten Vor-     Zurückverweisung der Sache (§ 73 Abs. 1 Nr. 3) soll\nschriften für die Ernennung zuständigen Behörden      die Dienststrafkammer in der gleichen Besetzung\noder, soweit sie die Ausübung des Ernennungsrechts    entscheiden wie in der ersten Verhandlung.\nauf andere Behörd,3n weiterübertragen haben, diese       6. Wartestandsbeamte können nicht Mitglied der\nBehörden.                                             Dienststrafkammer sein (vgl. § 40 Abs. 1 Nr. 3).\n4. Die Befugnis der Einleitungsbehörde im Sinne        7. Als' zum höheren Verwaltungsdienst befähigt\ndes § 29 Abs. 1 Satz 2 umfaßt sämtliche der Ein-      im Sinne des § 35 Abs. 4 gilt, wer nach d:er Ver-\nleitungbehörde nach dem Gesetz zustehenden An-        ordnung über die Ausbildung für den höheren\nordnungen. Die Oberste Bundesbehörde kann sich        Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung\njedoch die Bestellung des Untersuchungsführers        vom 29. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 666) aus-\nsowie des Vertreters der Einleitungsbehörde (§ 44      gebildet und geprüft ist oder nach den . . . landes-\nAbs. 2) für bestimmte, ihrer Aufsicht unterstehende   rechtlichen Vorschriften die Befähigung zum\nGruppen von Beamten all gemein vorbehalten, unter     höheren Verwaltungsdienst besitzt.\nBelassung der übrigen Befugnisse be.i der Einlei-        8. Die Mitglieder der Dienst,strafkammer erhalten\ntungsbehörde. . ..                                    für die in Ausübung dieser ,Tätigkeit unternom-\n5. Wird die Zuständigkeit der nach § 29 Abs. 1     menen Reisen die Reisekostenvergütungen, die\nzuständigen Behörde als Ernennungs- oder Dienst·      ihnen nach dem Gesetz über Reisekostenvergütung\naufsichtsbehörde durch Gesetz, Verordnung oder        der Beamten vom 15. Dezember 1933 (Reichs-\nAnordnung des Bundespräsidenten geändert, so           gesetzbl. I S. 1067) in der Fa·ssung vom 4. Mai 1937\nändert sich auch ihre Zuständigkeit als Einleitungs-   (Reichsgesetzbl. I S. 575) zustehen.\nbehörde.                            ·                    9. Als Ausscheiden aus dem Hauptamt im Sinne\n6. (entfällt)                                      de,s § 40 Abs. 1 Nr. 4 gilt es, wenn der Beamte,","750                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nauch ohne den unmittelbaren Dienstherrn zu                  kürzen, um den der Unterhaltsbeitrag hinter dem\nwechseln, in eine höhere Laufbahn oder in einen             Ruhegehalt, aus dem er errechnet ist, zurückbleibt.\nanderen Verwaltungszweig (vgl. oben Nr. 4) ver-\nsetzt wird, dagegen nicht, wenn er innerhalb des                                       Zu § 78\nBezirks der Dienststrafkammer an eine andere                   Wird die vorläufige Dienstenthebung gleich-\nBehörde desselben Verwaltungszweiges versetzt               zeitig mit der Einleitung verfügt, so wird sie mit\noder in derselben Laufbahn befördert wird.                  Zustellung der Einleitungsv-erfügung wirksam (vgl.\n10. (entfällt)                                           § 28). Wird sie später verfügt, so ist die Verfügung\n11. Die     Dienststrafkammern führen als Dienst-        dem Beamten schriftlich mitzuteilen und wird mit\nsiegel das kleine Bundessiegel nach d-em Erlaß über         dem Zugang wirksam.\ndie Bundessiegel vom 20 Januar 1950 (BGBl. S. 26)                                      Zu§ 79\nmit der Umschrift: ,,Dienststrafkammer X (Name des\nOrtes)\".                                                       1. Als Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift\nsjnd die zu § 6 unter Nr. 1 genannten, nach den Gehalts-\n12.   Die Entscheidungen, Ersuchen usw. der              kürzungsverordnungen gekürzten Bezüge aus allen Ämtern,\nDienststrafkammer ergehen unter der Behörden-               auf die sich die Einbehaltung nach § 80 Abs. 2 er-\nbezeichnung „Dienststrafkammer X (Name des                  streckt, anzusehen.\nOrtes)\". Die Uberschrift der Urteile lautet: ,,Im\n2. Für die Einbehaltung eines Teils des Warte-\nNamen des Volkes\", Die Ausfertigungen und Aus-\ngeldes oder Ruhegehalts gilt Nr. 1 sin,ngemäß. Bei\nzüge der Urteile und Beschlüsse erteilt die Ge-\nnach § 4 BBG entlassenen Beamten (vgl. § 115\nschäftsstelle der Dienststrafkammer unter Bei-\nAbs. 3) ist von den nach § § 4, 8 BBG zustehend-en\ndrückung des Dienstsiegels (oben Nr. 11) mit dem\nBezügen auszugehen.\nVermerk:\n„Ausgefertigt                        3. Die Einbehaltung beginnt bei der nächsten\nOrt, Datum                        Zahlung der Dienst- oder Versorgungsbezüge nach\nGeschäftsstelle                   dem Zeitpunkt, in dem die Anordnung der zahlen-\nUnterschrift''.                   den Kasse zugegangen ist. Im Fall des § 106 wird\ndie Anordnung in dem Zeitpunkt wirksam, in dem\nZu§ 50                         der Beamte nach Feststellung des Dienstvorgesetzten\nseine Amtsgeschäfte aufgenommen hätte, wenn er\nDer Vertreter der Einleitungsbehörde ist auch            hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung\nzur Vernehmung des Beschuldigten (§ 47} zu laden.           gehindert worden wäre; für die tageweise Berech-\nZu§ 52                         nung der Bezüge gilt Nr. 91 der Reichsbesoldungs-\nvorschriften.\n(entfällt}\nZu§ 96\nZu § 53\nDie Dienststrafkammer ist auch zuständig, wenn\n1. Hat die Einleitungsbehörde gemäß § 44 Abs. 1\nder . . . Dienststrafhof den Unterhaltsbeitrag be-\nvon der Untersuchung abgesehen, so dürfen in der\nwilligt hatte. Gegen ihren Beschluß ist Beschwerde\nAnschuldigungsschrift Tatsachen zuungunsten des\nnach § 66 zulässig.\nBeschuldigten nur insoweit verwertet werden, als\nihm in den Vorermittlungen Gelegenheit gegeben                                 Zu den §§ 97 bis 99\nworden ist, sich zu äußern.\n1. Gebühren werden nicht erhoben.\n2. Verwertet die Anschuldigungsschrift Tatsachen,\n2. Zu den Kosten im Sinne der §§ 97 bis 101\nzu denen sich d-er Beschuldigte weder in der Unter-         gehören:\nsuchung noch in Vorermittlungen hat äußern\nkönnen, oder leidet das in zulässiger Weise ein-               Schreibgebühren für auf Antrag erteilte Aus-\ngeleitete Dienststrafverfahren an sonstigen Ver-            f-ertigungen und Abschriften (25 Dpf. für jede an-\nfahrensmängeln, so kann der Vorsitzende der                 gefangene Seite, die 28 Zeilen von durchschnittlich\nDienststrafkammer die Anschuldigungsschrift an              15 Silben enthält};\ndie Einleitungsbehörde zur Behebung der Mängel                 Postgebühren\nzurückgeben. § 53 Abs. 4 gilt sinngemäß.                       a) für Ubersendung der auf Antrag erteilten Aus-\nZu § 58                               fertigungen und Abschriften,\nb) für Ladung,en von Zeugen und Sachverstän-\n(entfällt)\ndigen;\nZu § 64                           Telegrammgebühren,          Fernsprechgebühren    im\nFernverkehr; ,\n1. Der UnterhaHsbei,trag isl aus dem nach den Gehults-      die durch Einrückung in öffentliche Blätter ent-\nkürzunusverorclnun11en qckürzlen Ruhegehalt zu berechnen.   stehenden Kosten;\nBei nach § 4 BBC entlassenen Beamten ist von den               die an Zeugen und Sachverständige zu zahlenden\nnach §§ 4, 8 BBG zuslehenden Bezügen auszugehen.            Gebühren;          ·                              .,\n2. Bei Anwendung der §§ 127, 129 DBG nach                   die in der Untersuchung entstandenen Tage-\n§ 64 Abs. 4 Satz 2 sind die ruhegehaltfähigen               gelder und R-eisekosten des Untersuchungsführers,\nDienstbezüge (§ 127 Abs. 1) und der unter Zugrunde-         des Vertreters der Einleitungs.behörde und des\nlegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit            Schriftführers;\nsich ergebende Betrag (§ 129) um den B-etrag zu                die Kosten für die Unterbringung und Unter-"]}