{"id":"bgbl1-1950-46-3","kind":"bgbl1","year":1950,"number":46,"date":"1950-11-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/46#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-46-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_46.pdf#page=10","order":3,"title":"Verordnung über Steuervergünstigungen zur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen","law_date":"1950-11-07T00:00:00Z","page":730,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["730                                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n'.Anlage 3\n(Nr. IV C 7 Abs. 1 der 2. DVO zum BPG -                                    Muster für die\nObernahme von Wartestandsbeamten -)\n··············.. ·····..····-----                                                                            ..................................... , den................................................ 1950.\n(Behörde)\nAn\nin ...............................................................................................\nAuf Grund des § 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhällcnisse der im\nDienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (BGBl. S. 207) in Verbindung mit § '22\ndes Reichsgesetzes vom 30. Juni 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 433) übernehme ich Sie in Ihrer bis-\nherigen Eigenschaft a 1s •) ................................................. ·................................................................ ., ....................................................\nin den Dienst der Bundesrepublik Deutschland.\nIhr Wartegeld wird aus diesem Anlaß nicht neu festgesetzt.\n') z. B.: ,.ObeJregierungsrat z. D. •\nVerordnung                                                                                          die Bestimmung des Absatzes 1 entsprechend anzu-\nwenden.\nüber Steuervergünstigungen zur Förderung\ndes Baues von Landarbeiterwohnungen.                                                                                (3) Nichtbuchführende Landwirte, deren Gewinn\nnach der in Absatz 2 bezeichneten Verordnung zu\nVom 7. November 1950.                                                                                 ermitteln ist, können die Aufwendungen für den\nBau von Landarbeiterwohnungen im Wirtschafts-\nAuf Grund des Artikels II Ziffer 2 Buchstabe d                                                                    jahr der Herstellung voll oder in diesem und in den\ndes Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuer-                                                                       beiden folgenden Wirtschaftsjahren mit je einem\ngesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes vom                                                                      Drittel absetzen.\n29. April 1950 (BGBl. S. 95) verordnet die Bundes-\n(4) Bei nichtbuchfühiienden Landwirten, deren Ein··\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\nkommensteuer nach § 10 der in Absatz 2 bezeich-\n§ 1                                                                               neten Verordnung für mehrere Jahre festzusetzen ist,\nsind auf Antrag die Aufwendungen für den Bau von\nUmfang der Vergünstigung\nLandarbeiterwohnungen in der Weise zu berück-\n(1) Bei Ermittlung der Einkünfte aus Land- und                                                                    sichtigen, daß die Einkommensteuer um den auf die\nForstwirtschaft können buchführende Land- und                                                                         Aufwendungen entfallenden Steuerbetrag im Ka-\nForstwirte für den Bau von Landarbeiterwohnungen,                                                                    lenderjahr der Herstellung voll oder in diesem und\ndi~ in den Wirtschaftsjahren 1950/1951 bis 1953/1954                                                                  in den beiden folgenden Kalenderjahren um den auf\nhergestellt werden, an Stelle von § 7 e Absatz 2 des                                                                 ein Drittel der Aufwendung1en entfallenden Steuer-\nEinkommensteuergesetzes Bewertungsfreiheit in der                                                                     betrag zu ermäßigen ist.\nv\\Teise in Anspruch nehmen, daß sie die Aufwen-                                                                           (5) Die Vergünstigung der Absätze 1 bis 4 wird\ndungen im Wirtschaftsjahr der Herstellung voll                                                                       nur gewährt, wenn die Aufwendungen zum Bau von\noder in diesem und in den beiden folgenden Wirt-                                                                     Landarbeiterwohnungen innerhalb eines land- und\nschaftsjahren mit je einem Drittel absetzen.                                                                         forstwirtschaftlichen Betriebs entstanden sind.\n(2) Bei nichtbuchführenden Land- und Forstwirten,\n§ 2\nderen Gewinn nicht nach der Verordnung über die\nAufstellung von Durchschnittsätzen für die Ermitt-                                                                                                      Personenkreis\nlung des Gewi,nns aus Land- und Forstwirtschaft                                                                           Als Land- und Forstwirte gelten alle natürlichen\nvom 2. Juni 1949 (WiGBl. S. 95) zu ermitteln ist, ist                                                                Personen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirt-"]}